Beschluss
4 B 105/18
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
26mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Abgabenbescheid kann angeordnet werden, wenn die Behörde nicht binnen angemessener Frist über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entscheidet.
• Bei Abgabenforderungen ist im Eilrechtsschutz der Prüfungsmaßstab der ernstlichen Zweifel anzuwenden; diese liegen vor, wenn der Erfolg der Klage ebenso wahrscheinlich ist wie ihr Misserfolg.
• Gebühren, die als Benutzungsgebühren im Sinne des KAG erhoben werden, müssen kostendeckend kalkuliert sein und dem Äquivalenzprinzip entsprechen; pauschale Sätze, die die Bedeutung der Leistung und das Leistungsvermögen der Nutzer unberücksichtigt lassen, können rechtswidrig sein.
Entscheidungsgründe
Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei rechtswidriger Benutzungsgebühr • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Abgabenbescheid kann angeordnet werden, wenn die Behörde nicht binnen angemessener Frist über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entscheidet. • Bei Abgabenforderungen ist im Eilrechtsschutz der Prüfungsmaßstab der ernstlichen Zweifel anzuwenden; diese liegen vor, wenn der Erfolg der Klage ebenso wahrscheinlich ist wie ihr Misserfolg. • Gebühren, die als Benutzungsgebühren im Sinne des KAG erhoben werden, müssen kostendeckend kalkuliert sein und dem Äquivalenzprinzip entsprechen; pauschale Sätze, die die Bedeutung der Leistung und das Leistungsvermögen der Nutzer unberücksichtigt lassen, können rechtswidrig sein. Die Antragsteller bestritten einen Bescheid der Stadt Glinde vom 24.11.2018 (Widerspruchsbescheid 18.12.2018), mit dem für ihre Wohnung in einer kommunalen Unterkunft eine Benutzungsgebühr festgesetzt wurde. Die Gebührensatzung sah pauschal 19,00 € pro Quadratmeter monatlich für bestimmte Unterkünfte vor; für die von den Antragstellern bewohnte 38,78 m²-Wohnung ergab sich eine monatliche Gebühr von 736,00 €. Die Antragsteller beantragten Aussetzung der Vollziehung und erhoben Klage; die Behörde entschied nicht binnen zwei Monaten über den Aussetzungsantrag. Die Antragsteller machten geltend, die Gebührensatzung und die konkrete Bemessung verstießen gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das KAG und das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip. Das Gericht prüfte im Eilverfahren, ob die aufschiebende Wirkung anzuordnen sei. • Zulässigkeit: Vorgerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde gestellt; eine förmliche Ablehnung durch die Behörde fehlt, ist aber wegen Untätigkeit nicht erforderlich, da keine zureichenden Gründe für die Verzögerung vorgetragen wurden (§ 80 Abs. 6 VwGO). • Prüfungsmaßstab: Bei Anfechtung von Abgabenanforderungen gilt im Eilverfahren der Maßstab ernstlicher Zweifel (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO); ernstliche Zweifel bestehen, wenn Klageerfolg und -misserfolg gleichermaßen wahrscheinlich sind. • Rechtsgrundlage der Gebühr: Die Stadt stützte den Bescheid auf §§ 6, 2, 12 KAG i.V.m. Regelungen der kommunalen Gebührensatzung; es steht fest, dass es sich um Benutzungsgebühren i.S.d. KAG handelt (§ 4 Abs.1 Var.2 KAG). • Kostendeckung und Kalkulation: Nach § 6 Abs.2 KAG müssen Benutzungsgebühren kostendeckend auf Grundlage einer vorab durchgeführten Gebührenkalkulation bemessen werden; das Fehlen einer solchen Kalkulation kann Willkür begründen. • Äquivalenzprinzip: Neben Kostendeckung ist das Äquivalenzprinzip zu beachten; Leistung und Gegenleistung dürfen nicht in einem unverhältnismäßigen Missverhältnis stehen, die Bedeutung der Leistung für den einzelnen Nutzer und dessen Leistungsvermögen sind zu berücksichtigen. • Konkrete Rechtswidrigkeit: Die pauschale Festsetzung von 19,00 €/m² für eine Unterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit widerspricht dem Äquivalenzprinzip, weil sie deutlich über örtlichen Vergleichsmieten und anderen kommunalen Unterbringungskosten liegt und das Leistungsvermögen der Antragsteller überschreitet. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Es bestehen im Eilverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührensatzungsteile (§§10 Abs.1, 11 Abs.4 i.V.m. Anlage 1 Ziff.2.5), so dass das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt und die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Die aufschiebende Wirkung der am 26.12.2018 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Stadt Glinde wird angeordnet. Die Anordnung stützt sich auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Gebührensatzung, insbesondere wegen Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip und wegen fehlender oder nicht nachvollziehbarer Bezugskalkulation nach § 6 Abs.2 KAG. Die Untätigkeit der Behörde bei dem vorgelegten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung rechtfertigte die gerichtliche Anordnung nach § 80 Abs.6 VwGO. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.208 € festgesetzt. Damit ist der Vollzug der streitigen Gebührenfestsetzung vorläufig ausgesetzt, bis in der Hauptsache abschließend entschieden ist.