Beschluss
4 B 27/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:1029.4B27.21.00
23Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bodenrichtwertzone bei Außenbereichsgrundstück (Rn.12)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird festgesetzt auf €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bodenrichtwertzone bei Außenbereichsgrundstück (Rn.12) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird festgesetzt auf €. Der Antrag des Antragstellers vom 2. September 2021 ist in Anwendung von §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom selben Tag zum Aktenzeichen 4 A 228/21 (nicht „des Widerspruchs“) begehrt. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil die nicht offensichtlich unzulässige Anfechtungsklage als statthafte Klage (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 30. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2021 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Zudem ist die Voraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erfüllt. Danach ist ein Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Der Antragssteller hat, indem er in seinem Widerspruch vom 17. Mai 2021 auch die Aussetzung der Vollziehung beantragt hat, einen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 4. August 2021 die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache angegriffenen Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (vgl. std. Rspr. OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 MB 26/18 –, juris, Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1981 – 8 C 83.81 –, juris; Beschluss der Kammer vom 26. April 2019 – 4 B 2/19 –, juris, Rn. 18 ff.). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Abgabenbescheides können sich auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrundeliegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabensatzung kann nicht Aufgabe des Eilverfahrens sein. Vielmehr hat die (Inzident-)Kontrolle der Satzung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden (OVG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2021 – 5 MB 10/21 –, juris, Rn. 7; OVG Weimar, Beschuss vom 23. April 1998 – 4 EO 6/97 –, juris, Rn. 25 m. w. N.; Beschlüsse der Kammer vom 7. März 2019 – 4 B 105/18 –, juris, Rn. 8, vom 19. November 2018 – 4 B 83/18 – n. V. und vom 31. März 2021 – 4 B 1/21 –, juris, Rn. 24). Nur wenn Fehler offen zu Tage treten, ist dies im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigen (VG München, Beschluss vom 15. November 2005 – M 10 S 05.2876 –, juris, Rn. 18). In Anwendung dieser Maßstäbe bestehen im vorliegenden Eilverfahren nach Durchführung der gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zweitwohnungssteuerbescheides vom 30. April 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2021. Das Gericht hat im Eilverfahren unter Berücksichtigung des dargelegten Maßstabes keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde vom 17. Dezember 2020 mit rückwirkender Geltung ab 1. Januar 2016 (im folgenden ZwStS). Aufdrängende Satzungsmängel sind nicht ersichtlich. Zunächst war die Gemeinde … berechtigt, für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet Zweitwohnungssteuer durch Satzung zu erheben, weil es sich hierbei um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG handelt. Zulässige Aufwandsteuern im Sinne dieser Regelung sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Im Falle der Zweitwohnungssteuer bringt das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 –, juris, Rn. 75 und vom 11. Oktober 2005 – 1 BvR 1232/00, 2627/03 –, juris, Rn. 89; BVerwG, Urteile vom 11. Oktober 2016 – 9 C 28/15 –, juris, Rn. 12, vom 15. Oktober 2014 – 9 C 5.13 –, juris, Rn. 12 und vom 13. Mai 2009 – 9 C 8.08 –, juris, Rn. 16). Hierin liegt die Rechtfertigung für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Falle der konsumtiven Nutzungsmöglichkeit. Belastungsgrund für den steuerbaren Aufwand ist allein der im Konsum – hier: Halten einer Zweitwohnung – zum Ausdruck kommende äußere Eindruck besonderer Leistungsfähigkeit, ohne Rücksicht auf den persönlichen Anlass, den Grund oder das Motiv für den betriebenen Aufwand (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 1 BvR 2664/09 –, juris, Rn. 51). Auch auf die Dauer des Innehabens einer Wohnung kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 –, juris, Rn. 76), so dass die klarstellende Regelung in § 2 Abs. 4 ZwStS („Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders oder nicht genutzt wird.“) hiermit im Einklang steht. Aus Vorstehendem ergibt sich zugleich, dass es keines irgendwie gearteten Leistungsbezugs (z. B. Abwasseranschluss) bedarf. Im Gegensatz zu Benutzungsgebühren oder Beiträgen ist eine Steuer keine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung der Gemeinde (vgl. zur Zweitwohnungssteuer: BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 BvR 1656/09 –, juris, Rn. 92). Im Übrigen wurde die Satzung in formeller Hinsicht einstimmig am 17. Oktober 2020 durch die dazu berufene Gemeindevertretung beschlossen und vom Bürgermeister am 17. Dezember 2020 ausgefertigt sowie im Internet unter www.ddd.de entsprechend § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde … vom 18. Juli 2013 in der Fassung der III. Nachtragssatzung vom 4. Januar 2018 bekanntgemacht und ist damit wirksam erlassen worden. Materiell-rechtlich ist ebenfalls nichts zu erinnern; ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht erkennbar bzw. drängt sich nicht offensichtlich auf. Die Zweitwohnungssteuersatzung berücksichtigt das Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG in ausreichendem Maße und sie enthält die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestangaben [§ 2 (Gegenstand), § 3 (Steuerpflicht), §§ 4, 5 (Bemessungsgrundlage), § 6 Abs. 1-3 (Entstehung) und § 6 Abs. 4 (Fälligkeit)]. Die Gemeinde … durfte die Satzung rückwirkend in Kraft setzen (vgl. § 11 Abs. 1 ZwStS). Die Rechtmäßigkeit des Inkrafttretens von Satzungsregelungen mit Wirkung für die Vergangenheit ist sowohl nach den verfassungsrechtlichen Grenzen (Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung einerseits und der grundsätzlich unzulässigen echten Rückwirkung andererseits, vgl. Darstellung bei Arndt, in: Praxis der Kommunalverwaltung, § 2, Stand: 5.2020, Rn. 104 ff.) als auch nach den einfachgesetzlichen Grenzen, wie sie sich aus § 2 Abs. 2 KAG ergeben, zu beurteilen. Es handelt sich vorliegend zwar um einen Fall einer echten Rückwirkung (bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen), da § 2 Abs. 1 ZwStS auf in den Jahren 2016 bis 2019 bereits abgeschlossene Sachverhalte (Innehaben einer Zweitwohnung) für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich beeinflusst. Da aber kein Benutzer einer öffentlichen Einrichtung schutzwürdig darauf vertrauen kann, wegen der (mutmaßlichen) Unwirksamkeit der ursprünglichen, für die Zeit der Vorteilsnahme vermeintlich geltenden Satzung, von einer Abgabenpflicht überhaupt verschont zu bleiben, ist diese gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 1957 – 1 BvL 23/52 –; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2, Stand: 22. EL, Rn. 34; Arndt, a.a.O, § 2, Rn. 107) und damit zulässig. Nach Ansicht der Kammer gilt dies gleichermaßen im Bereich des Zweitwohnungssteuerrechts (vgl. Beschluss der Kammer vom 31. März 2021 – 4 B 1/21 –, juris, Rn. 31) – bei kommunalen Steuern handelt es sich ebenfalls um Abgaben, vgl. § 1 Abs. 1 KAG –, da ebenso wenig ein Wohnungsinhaber schutzwürdig darauf vertrauen kann, dass er wegen der (mutmaßlichen) Unwirksamkeit der ursprünglichen, für die Zeit des getätigten Aufwands als der Besteuerung unterliegende besondere Leistungsfähigkeit vermeintlich geltende Satzung, von einer Steuerpflicht verschont wird. Ein Differenzierungsgrund im Hinblick auf die (verfassungsrechtliche) Zulässigkeit einer echten Rückwirkung ist nicht erkennbar. Die Zweitwohnungssteuersatzung verstößt zudem nicht gegen § 2 Abs. 2 KAG. Danach kann eine Satzung mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie eine die gleiche oder eine gleichartige Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Diese Vorgaben sind vorliegend erfüllt. Nach § 11 Abs. 1 ZwStS tritt die Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft und gleichzeitig tritt ab diesem Zeitpunkt die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde … vom 22. November 2001 (zuletzt geändert durch die II. Nachtragssatzung vom 26. November 2012) und die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde … vom 16. September 2019 außer Kraft. Zudem dürfen Abgabenpflichtige durch die rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung (§ 2 Abs. 2 Satz 3 KAG). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Zweitwohnungssteuersatzung, denn sie regelt in § 11 Abs. 2 ZwStS ausdrücklich, dass durch das rückwirkende Inkrafttreten Steuerpflichtige nicht ungünstiger gestellt werden als nach den bisherigen Satzungsregelungen. Dies entspricht der Rechtsprechung des OVG Schleswig, wonach die Vorschrift dahingehend auszulegen ist, dass das Schlechterstellungsverbot in der rückwirkenden Satzung selbst geregelt sein muss, es sei denn es steht fest, dass die rückwirkende Satzung stets zu günstigeren Ergebnissen führt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20. März 2002 – 2 K 4/00 –, juris). Im Übrigen hat das OVG Schleswig in seinem Urteil vom 30. Januar 2019 (– 2 LB 92/18 –, juris, Rn. 139) ausdrücklich angeführt, dass die Kommunen zum rückwirkenden Erlass einer Zweitwohnungssteuersatzung mit geändertem Steuermaßstab unter Beachtung des Schlechterstellungsverbotes berechtigt sind. Letztlich bestehen keine sich aufdrängenden materiell-rechtlichen Bedenken gegen den von der Antragsgegnerin gewählten Steuermaßstab (§ 4 ZwStS) und Steuersatz (§ 5 ZwStS). Der Gesetzgeber hat einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 92/18 –, juris, Rn. 78 m. w. N.). Wie bereits dargestellt, ist der Belastungsgrund einer kommunalen Zweitwohnungsteuer der finanzielle Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben der Zweitwohnung. Denn die Zweitwohnungsteuer knüpft als örtliche Aufwandsteuer an das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der betreffenden Kommune an. Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden. Ausgehend davon wäre zwar der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben einer Zweitwohnung in der betreffenden Kommune der wirklichkeitsnächste Maßstab für die Bemessung der Zweitwohnungsteuer. Er ist aber kaum zuverlässig feststellbar. So fallen neben dem Kaufpreis für den Erwerb der Zweitwohnung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bzw. dem Mietzins für eine gemietete Zweitwohnung als weitere finanzielle Aufwendungen für das Innehaben einer Zweitwohnung z. B. von den individuellen Umständen abhängige Nebenkosten sowie Kosten für die Anschaffung von Mobiliar und Haushaltszubehör an. Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder – wie hier – kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen. Er darf sich bei der Festlegung und Ausgestaltung des Ersatzmaßstabs von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen. Der gewählte Ersatzmaßstab muss allerdings einen zumindest lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufweisen. Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 92/18 –, juris, Rn. 81 ff.). Das ist vorliegend der Fall. Die von der Gemeinde … gewählte Formel zur Ermittlung des Steuermaßstabs weist einen Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand auf. Dabei geht die Kammer nach der summarischen Prüfung davon aus, dass der von der Gemeinde … normierte Steuermaßstab sich im Hinblick auf die zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren durchaus in dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Januar 2019 (– 2 LB 92/18 –, juris, Rn. 116) umrissenen Rahmen bewegt. So hat die Gemeinde … vorliegend in § 4 Abs. 2 ZwStS mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche (Abs. 4) einen Flächenmaßstab gewählt, der sodann – entsprechend den vom Oberverwaltungsgericht genannten Kriterien Gebäudeart, Baujahr und Lage – mit einem so genannten Lagewert des Steuergegenstandes (flächenabhängiger Bodenrichtwert, Abs. 3, 8), Baujahresfaktor (Abs. 5), einem Wertfaktor für die Gebäudeart (Abs. 6) und dem Verfügbarkeitsgrad (Abs. 7) multipliziert wird. Die Ermittlung der einzelnen Faktoren wird in den genannten Absätzen der Vorschrift konkretisiert. Das OVG Schleswig hat in seinem jüngsten Beschluss vom 23. August 2021 keine Bedenken gegen diesen Flächenmaßstab im Hinblick auf die Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG geäußert (5 MB 10/21 –, juris, Rn. 19). Soweit der Antragsteller anführt, dass für den Außenbereich, in dem seine Zweitwohnung belegen sei, kein Lagefaktor festgesetzt worden sei, sondern derjenige für den Ortsmittelpunkt angenommen worden sei, ergibt sich daraus nichts anderes. Nach § 4 Abs. 3 ZwStS errechnet sich der Lagewert aus dem flächenabhängigen Bodenrichtwert (modifizierter Bodenrichtwert). Sofern verschiedene Bodenrichtwertzonen im Gemeindegebiet vorliegen, wird hierzu das Verhältnis der modifizierten Bodenrichtwerte als Faktor zugrunde gelegt und in den Anlagen zur Satzung, die Bestandteil der Satzung sind, ausgewiesen. Grundlage für die vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte gemäß § 196 Baugesetzbuch in Verbindung mit den §§ 14 und 15 der Landesverordnung über die Bildung von Gutachterausschüssen und die Ermittlung von Grundstückswerten ermittelten und veröffentlichten Bodenrichtwerte. Der jeweils maßgebende Bodenrichtwert wird unter Anwendung des bundesweit einheitlichen Umrechnungskoeffizienten nach der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung des Bewertungsgesetzes (Anlage 36 Bundesgesetzblatt vom 2. Dezember 2019) modifiziert. In § 4 Abs. 8 ZwStS ist weiter normiert, dass dann, wenn eine Wohnung außerhalb einer Bodenrichtwertzone liegt – wie die des Antragstellers –, sie nach Maßgabe der Anlagen zur Satzung einer angrenzenden Bodenrichtwertzone zugeordnet wird (Satz 1). Ist ein konkreter Steuergegenstand aus den Anlagen zur Satzung nicht zu ermitteln, so ist er anhand der betroffenen Bodenrichtwertzone oder der angrenzenden Richtwertzone zu schätzen (Satz 2). Hiergegen ist nichts zu erinnern. Ein offensichtlicher Satzungsmangel ist hierbei für die erkennende Kammer nicht ersichtlich; ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG drängt sich nicht auf. Insbesondere sind die maßgeblichen Lagewerte je Zone und Gültigkeitszeitraum Gegenstand der Satzung durch Beifügung und Bezugnahme auf sie als Anlagen (1 bis 6) und es werden ebenfalls diejenigen Grundstücke im Gemeindegebiet erfasst, die keiner Bodenrichtwertzone zugewiesen sind bzw. die nicht in der Anlage ausgewiesen sind. Somit werden alle Grundstücke erfasst. Dass die Gemeinde … bei den letztgenannten Grundstücken die angrenzende Bodenrichtwertzone berücksichtigt bzw. diese schätzt, unterliegt unter Berücksichtigung des oben genannten weitreichenden Entscheidungsspielraums der Gemeinde bei der Bestimmung u. a. des Steuermaßstabes sowie der Typisierung von Massenvorgängen keinen Bedenken. Grundstücke außerhalb der Bodenrichtwertzonen sind nach den örtlichen Gegebenheiten der Gemeinde … gleichermaßen vorhanden wie Grundstücke innerhalb der beiden Bodenrichtwertzonen. Durch die Anwendung des satzungsrechtlichen Steuermaßstabs werden Zweitwohnungen aufgrund typischerweise aufwandsbeeinflussender Faktoren (wie Lage, Wohnfläche, Baujahr, Gebäudeart) in Relation zueinander gesetzt, so dass die Unterschiede hinsichtlich des Aufwands bei der Bemessung der Zweiwohnungssteuer Berücksichtigung finden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2021 – 5 MB 10/21 –, juris, Rn. 19). Etwaig verbleibenden Zweifeln müsste im Übrigen im Hauptsacheverfahren nachgegangen werden. Auch der Steuersatz in Höhe von 3 % des Maßstabes nach § 4 (§ 5 ZwStS) unterliegt im Eilverfahren keinen rechtlichen Bedenken. Dies wäre nur der Fall, wenn sich dadurch evident eine (grundsätzlich) beim Steuersatz zu überprüfende erdrosselnde Wirkung gemessen an dieser ergäbe. Das dem Satzungsgeber auch insoweit eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes wird eingeschränkt durch allgemeine Eingriffsbegrenzungen, insbesondere durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach der Rechtsprechung ist die Eigentumsgarantie jedenfalls dann verletzt, wenn der Steuer erdrosselnde Wirkung zukommt (OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 –, juris, Rn. 136). Dies ist bei einem Steuersatz von 3 % weder ersichtlich noch hat der Antragsteller hierzu konkrete Anhaltspunkte dargelegt. Dass sich im einzelnen Veranlagungsfall nunmehr eine höhere jährliche Zweitwohnungssteuer ergeben kann, ist das Ergebnis des neuen Steuermaßstabes in Kombination mit dem Steuersatz, welche beide – wie dargestellt – nach summarischer Prüfung den rechtlichen Anforderungen entsprechen und insbesondere aus der Ablösung des verfassungswidrigen Steuermaßstabes der sog. Jahresrohmiete nach § 79 des Bewertungsgesetzes – die dann gerade in diesen Fällen ggf. zu gering ausgefallen ist – resultiert. Die Rechtsanwendung durch den Antragsgegner im konkreten Fall ist nach der summarischen Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden, erhebliche Zweifel hieran bestehen nicht. Diese hat der Antragsteller auch nur insoweit geltend gemacht, als bei seiner im Außenbereich gelegenen Zweitwohnung in der Straße … in .. – die Qualität des Innehabens als Zweitwohnung stellt er nicht in Abrede – der Lagefaktor für den Ortsmittelpunkt berücksichtigt wurde, was – wie oben dargestellt – nach der summarischen Prüfung keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Danach ist die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2020 in Höhe von … € und für das Jahr 2021 die Vorauszahlung in Höhe von … € gemäß Bescheid vom 30. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2021 basierend auf der Rechtsgrundlage § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 KAG i. V. m. der rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde … vom 17. Dezember 2020 rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsgegner war gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Amtsordnung zuständig für den Erlass des angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheides, als aus dem Bereich der Erhebung der örtlichen Aufwandssteuer als Selbstverwaltungsaufgabe der amtsangehörigen Gemeinde … stammend. Der Amtsvorsteher ist in Selbstverwaltungsangelegenheiten zuständige Behörde an Stelle der Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden und führt die Verwaltungsgeschäfte. Der Amtsvorsteher hat die Verwaltungsakte als solche des Amtes zu erlassen; insoweit entfällt die Zuständigkeit der amtsangehörigen Gemeinde bzw. der Gemeindebehörde (OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Januar 1999 – 2 L 84/97 –, juris, Rn. 10; VG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 B 1/21 –, juris, Rn. 40) Die Höhe der festgesetzten Zweitwohnungsteuer ist inhaltlich und rechnerisch zutreffend. Insbesondere wurden dabei die Daten aus der vom Antragsteller eingereichten Unterlage „Angaben zur Neuberechnung der Zweitwohnungssteuer vom 6. April 2020 (Blatt 1 des Verwaltungsvorgangs z 4 A 228/21) entnommen. Danach ergibt sich jeweils für die Jahre 2020 und 2021 (Vorauszahlung) die Formel: 2,0 [Lagewert, laut Anlage 6 zur Zweitwohnungssteuersatzung] x 220 m² [Wohnfläche] x 1,2 [Wertfaktor Gebäudeart Einfamilienhaus] x 1,992 [Baujahr/1000; Kernsanierung 1992] x 100 [% Verfügbarkeit] x 3 [Steuersatz] = … €. Für das Gericht sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Vollziehung des Bescheides vom 30. April 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2021 für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte. Eine unbillige Härte in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, insbesondere, wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Abgabenpflichtigen gefährdet wäre (vgl. Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL 2020, § 80, Rn 296 m. w. N.). Dahingehende Anhaltspunkte hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Aus der Forderung in Höhe von … € ist nicht ohne weiteres von einer finanziellen Überforderung des Antragstellers auszugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 39 Abs. 1, 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Danach ist für die Festsetzung des Streitwertes das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Regelung – der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage – maßgebend. Dieses Interesse ist bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Abgabenforderungen im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO mit einem Viertel des in dem in der Hauptsache angefochtenen Bescheid genannten Betrages zu bewerten (hier ¼ von … €).