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Beschluss

3 MR 14/20

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Eilantrag gegen eine Landesverordnung zur Maskenpflicht ist nach § 47 Abs.6 VwGO nur dann anzuordnen, wenn die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags deutlich gegeben sind oder eine Folgenabwägung eine dringende Suspendierung gebietet. • Die Landesverordnung zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beruht auf § 32 i.V.m. § 28 IfSG und erfüllt die formellen und materiellen Anforderungen. • Die Maskenpflicht stellt einen verhältnismäßigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs.1 GG) dar, da sie geeignet und erforderlich ist und die Schutzinteressen überwiegen.
Entscheidungsgründe
Eilantrag gegen Maskenpflicht nach IfSG abgelehnt • Ein Eilantrag gegen eine Landesverordnung zur Maskenpflicht ist nach § 47 Abs.6 VwGO nur dann anzuordnen, wenn die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags deutlich gegeben sind oder eine Folgenabwägung eine dringende Suspendierung gebietet. • Die Landesverordnung zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beruht auf § 32 i.V.m. § 28 IfSG und erfüllt die formellen und materiellen Anforderungen. • Die Maskenpflicht stellt einen verhältnismäßigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs.1 GG) dar, da sie geeignet und erforderlich ist und die Schutzinteressen überwiegen. Der A., wohnhaft in einem zur Kreis Ostholstein gehörenden Gemeindegebiet, wandte sich gegen die Landesverordnung vom 24. April 2020, die das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten öffentlichen Bereichen vorschreibt. Er beantragte die vorläufige Aussetzung der Pflicht in den in §1 Ziffern 2–5 genannten Bereichen bundesweit und hilfsweise für den Kreis Ostholstein. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht als infektionsschutzrechtliche Maßnahme. Die Verordnung gilt landesweit und war befristet bis zum 31. Mai 2020. Das Gericht prüfte im Eilverfahren insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptnormenkontrollantrags und eine Folgenabwägung. Der A. berief sich auf Grundrechtsbeeinträchtigungen und die lokale geringe Infektionslage im Kreis Ostholstein. Die Antragsgegnerin stützte die Verordnung auf IfSG-Befugnisse und Empfehlungen des R.-K.-I. • Zulässigkeit des Eilantrags: Der Antrag war formell zulässig, der Senat prüfte jedoch die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs.6 VwGO. • Prüfungsmaßstab: Im Eilverfahren sind vorrangig die Erfolgsaussichten des anhängigen Normenkontrollantrags heranzuziehen; sind diese nicht hinreichend abzusehen, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. • Ermächtigungsgrundlage: Die MNB-VO beruht auf § 32 i.V.m. § 28 Abs.1 IfSG; diese Vorschriften eröffnen den Landesregierungen einen weiten Ermessensspielraum für notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung übertragbarer Krankheiten. • Eignung der Maßnahme: Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist geeignet, die Verbreitung von Tröpfchen und Aerosolen zu reduzieren und damit das Infektionsrisiko zu verringern; dies stützt sich auf wissenschaftliche Empfehlungen, insbesondere des R.-K.-I. • Erforderlichkeit: Mildere, gleich wirksame Mittel sind derzeit nicht ersichtlich; flächendeckende Testungen sind kurzfristig nicht in ausreichender Infrastruktur verfügbar. • Verhältnismäßigkeit: Die Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art.2 Abs.1 GG) ist angesichts des Schutzinteresses an Leben und körperlicher Unversehrtheit gerechtfertigt; Dauer und Eingriffsintensität sind begrenzt und Ausnahmen sind vorgesehen (§3 MNB-VO). • Folgenabwägung: Die Risiken einer Aufhebung der Maskenpflicht, insbesondere die Gefährdung der Allgemeinheit und Risikogruppen, überwiegen gegenüber den Beeinträchtigungen des Antragstellers; auch regional begründete Ausnahmen (Kreis Ostholstein) sind aus Gründen der Praktikabilität und Schutzwürdigkeit nicht geboten. • Hilfsantrag: Auch die Befreiung des Kreises Ostholstein vom Geltungsbereich wäre nicht gerechtfertigt, da der Verordnungsgeber im Rahmen seines Ermessens eine landesweite Regelung treffen durfte und die Abwesenheit gemeldeter Neuinfektionen keine Ermessensreduzierung auf null rechtfertigt. Der Eilantrag wurde abgelehnt; der A. trägt die Verfahrenskosten und der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Das Gericht gelangte nach summarischer Prüfung zu der Überzeugung, dass der Hauptnormenkontrollantrag voraussichtlich erfolglos wäre und eine Folgenabwägung zugunsten des Verordnungsvollzugs ausfiel. Die landesweite Maskenpflicht beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung (§32 i.V.m. §28 IfSG), ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit. Eine regionale Ausnahme für den Kreis Ostholstein ist nicht angezeigt, weil infektiositätsbedingte Unsicherheiten und Praktikabilitätsgründe eine landesweite Regelung rechtfertigen.