Beschluss
1 KM 159/21 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2021:0416.1KM159.21.00
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Leitsätze
1. Soweit § 2 Abs. 1 Satz 3 2. SchulCoronaVO M-V (juris: CoronaVSchulV MV 2) die dringende Empfehlung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske enthält, ist eine Rechtsverletzung zur Begründung der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Es handelt sich dabei offensichtlich nicht um eine Rechtspflicht, die die Antragsteller zu befolgen haben; die Nichtbeachtung der „dringenden Empfehlung“ kann tatbestandlich auch nicht nach § 2 Abs. 2 2. SchulCoronaVO M-V (juris: CoronaVSchulV MV 2) sanktioniert werden, da diese Norm lediglich an die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung anknüpft. Entsprechendes gilt im Ergebnis für die Regelung in § 3 Satz 1 und Satz 2 2. SchulCoronaVO M-V (juris: CoronaVSchulV MV 2) zur dringenden Empfehlung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske auf dem Schulweg.(Rn.26)
2. Die Mund-Nase-Bedeckungspflicht für Schülerinnen und Schüler nach § 2 Abs. 1 2.Schul Corona VO M-V (juris: CoronaVSchulV MV 2) i.d.F. vom 8. April 2021 und die damit korrespondierende Möglichkeit der Sanktion eines Pflichtverstoßes stellen sich nach summarischer Prüfung als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig i. e. S. dar.(Rn.45)
3. Im Rahmen der Erforderlichkeit der Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler kommt es nicht darauf an, ob die Schulen „die Treiber der Pandemie“, sondern dass sie überhaupt auch Teil des Infektionsgeschehens sind.(Rn.55)
Zitierungen:
Zustimmend:
1. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris(Rn.44)
2. OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 2 KM 389/20 OVG -, juris(Rn.38)
3. OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 OVG -, juris(Rn.38)
4. OVG Schleswig, Beschluss vom 13. November 2020 - 3 MR 61/20 -, juris(Rn.53)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit § 2 Abs. 1 Satz 3 2. SchulCoronaVO M-V (juris: CoronaVSchulV MV 2) die dringende Empfehlung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske enthält, ist eine Rechtsverletzung zur Begründung der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Es handelt sich dabei offensichtlich nicht um eine Rechtspflicht, die die Antragsteller zu befolgen haben; die Nichtbeachtung der „dringenden Empfehlung“ kann tatbestandlich auch nicht nach § 2 Abs. 2 2. SchulCoronaVO M-V (juris: CoronaVSchulV MV 2) sanktioniert werden, da diese Norm lediglich an die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung anknüpft. Entsprechendes gilt im Ergebnis für die Regelung in § 3 Satz 1 und Satz 2 2. SchulCoronaVO M-V (juris: CoronaVSchulV MV 2) zur dringenden Empfehlung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske auf dem Schulweg.(Rn.26) 2. Die Mund-Nase-Bedeckungspflicht für Schülerinnen und Schüler nach § 2 Abs. 1 2.Schul Corona VO M-V (juris: CoronaVSchulV MV 2) i.d.F. vom 8. April 2021 und die damit korrespondierende Möglichkeit der Sanktion eines Pflichtverstoßes stellen sich nach summarischer Prüfung als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig i. e. S. dar.(Rn.45) 3. Im Rahmen der Erforderlichkeit der Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler kommt es nicht darauf an, ob die Schulen „die Treiber der Pandemie“, sondern dass sie überhaupt auch Teil des Infektionsgeschehens sind.(Rn.55) Zitierungen: Zustimmend: 1. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris(Rn.44) 2. OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 2 KM 389/20 OVG -, juris(Rn.38) 3. OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 OVG -, juris(Rn.38) 4. OVG Schleswig, Beschluss vom 13. November 2020 - 3 MR 61/20 -, juris(Rn.53) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen mehrere Bestimmungen der Zweiten Verordnung zur Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19/Übertragung von SARS-CoV-2 im Bereich von Schule (2. Schul-Corona-Verordnung – 2. SchulCoronaVO M-V) vom 15. Februar 2021 (GVOBl. M-V, S. 118; zwischenzeitlich geändert durch die Erste Änderungsverordnung v. 12. März 2021 , die Zweite Änderungsverordnung v. 31. März 2021 und die Dritte Änderungsverordnung v. 8. April 2021 ) und die darin geregelte Pflicht zum Tragen von Masken in der Schule. Der am 14. Mai 2013 geborene Antragsteller zu 1. besucht derzeit die 2. Klasse der Grundschule A-Stadt im Landkreis Vorpommern-Rügen, der am 13. Juni 2014 geborene Antragsteller zu 2. die 1. Klasse. Die angegriffenen Normen haben folgenden Wortlaut: § 2 Mund-Nase-Bedeckungspflicht in Schulgebäuden sowie in und auf schulischen Anlagen (1) Jede Person, die sich in Schulgebäuden oder in und auf allen schulischen Anlagen aufhält, hat eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Bei Personal des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt es sich hierbei um eine Dienstpflicht. Für Schülerinnen und Schüler gilt die dringende Empfehlung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (zum Beispiel OP-Masken gemäß EN 14683). Für alle Lehrkräfte und alle an der Schule Beschäftigten gilt die dringende Empfehlung zum Tragen einer Atemschutzmaske. Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sind abschließend in dieser Verordnung geregelt. (2) Wird innerhalb von Schulgebäuden oder jedweder schulischer Anlage der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung vorwerfbar nicht nachgekommen, darf die Schulleiterin oder der Schulleiter die Person sofort und für die Dauer des Kalendertages des Schulgeländes verweisen. § 3 Mund-Nase-Bedeckung auf Schulwegen Alle Schülerinnen und Schüler, insbesondere diejenigen, die eine öffentliche Schulbeförderung für den Weg von und zur Schule nutzen, sind angehalten, auf dem Schulweg bei größeren Gruppen, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (zum Beispiel OP-Masken gemäß EN 14683) wird dringend empfohlen. Weitergehende Regelungen für den öffentlichen Personennahverkehr oder Schülertransport bleiben unberührt. § 6 Schulische Veranstaltungen nach Teil 7 des Schulgesetzes ... (2) Für die Durchführung von unverzichtbaren schulischen Veranstaltungen gemäß Teil 7 SchulG M-V, soweit diese Veranstaltungen sich auf öffentliche Schulen beziehen und diese in Schulen oder in und auf schulischen Anlagen stattfinden, gelten folgende Regelungen: ... 3. Für alle teilnehmenden Personen ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung Pflicht. Es gelten die Ausnahmen nach § 4 Nummer 1, 3, 7 und 9. Von der Aufnahme von Nahrung und Flüssigkeiten ist soweit möglich abzusehen. Allen teilnehmenden Personen wird das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (zum Beispiel OP-Masken gemäß EN 14683) dringend empfohlen; für alle Lehrkräfte und alle an der Schule Beschäftigten gilt die dringende Empfehlung zum Tragen einer Atemschutzmaske. Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung oder Maske ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderungen, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist. Die Antragsteller haben am 5. März 2021 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt. Die Antragsteller tragen im Wesentlichen mit jeweils näherer Begründung vor, es gebe zwar das typische grippeähnliche Symptome hervorrufende Corona-Virus, jedoch keine epidemische Lage von nationaler Tragweite. Für die Regelungen in § 2 Abs. 1 u. 2, § 3 sowie § 6 Abs. 2 Nr. 3 2. SchulCoronaVO M-V bestehe keine Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG. Die Schutzmaßnahmen der §§ 28 ff. IfSG dürften nur dann ergriffen werden, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden. Gegenüber Gesunden dürften keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Die Gesundheitsämter wüssten allerdings nicht, wer von den positiv getesteten Personen tatsächlich erkrankt sei, denn sie erhielten von den Laboren nur die positiven Testergebnisse. Nur diese Ergebnisse würden an das Robert-Koch-Institut (RKI) weitergeleitet. Die allermeisten der positiv getesteten Personen seien nicht krank und hätten auch keinerlei Symptome einer Erkrankung. Die derzeitigen Maßnahmen würden ausschließlich auf etwaige positive Tests, ermittelt durch den sog. „PCR Test“, gestützt. Positiv getestete Personen seien jedoch keine „Ansteckungsverdächtigen“. Personen mit einem Positivtest würden jedoch vom RKI und von der Regierung rechtswidrig als sogenannte „Infizierte“ und damit als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 IfSG angesehen. Denn ein positiver PCR-Test ließe gerade nicht den Schluss zu, dass die Person „ansteckungsverdächtig“ und damit quarantänepflichtig ist. Da der PCR-Test keinen Krankheitserreger nach § 2 Nr. 1 IfSG nachweisen könne, lägen auch die Voraussetzungen des § 2 Nr. 7 IfSG nicht vor. Denn Ansteckungsverdächtiger sei nur eine Person, von der anzunehmen sei, dass sie Krankheitserreger aufgenommen habe. Eine solche Annahme könne gerade nicht auf Basis des PCR-Tests getroffen werden, da dieser keine Viruslast nachweisen könne. Die Maßnahme zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sei schon nicht notwendig, da sie nicht geeignet seien. Das SARS-CoV-2-Virus habe einen Durchmesser von 0,08 bis 0,14 μm. Die chirurgischen Masken seien für diese Viren wie auch für Aerosole mit einem Durchmesser von 0,9 bis 3,1μm durchlässig; bei Stoffmasken dürften die Poren des Stoffes noch größer sein. Es gebe mittlerweile zahlreiche Studien, die einen fehlenden Nutzennachweis belegten. Die Datenlage spreche insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und des Unfall- und Gesundheitsschutzes gem. SGB VII nicht für ein Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen. Dieses gelte in besonderem Maße in Bezug auf Kinder. Weitere Studien hätten ergeben, dass die Masken sogar gesundheitsgefährdend seien. Mit Nachdruck werde auf die Corona child studies “Co-Ki“ verwiesen. Die Maßnahme zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes, bei der es sich um einen ganz erheblichen Grundrechtseingriff handele, sei auch nicht erforderlich und unverhältnismäßig. Kinder unter 10 Jahren machten weltweit lediglich ca. 1 % aller COVID-19-Fälle aus, ebenso Kinder zwischen 10 und 14 Jahren. Gemäß dem Landesamt für Gesundheit und Soziales gebe es in Mecklenburg-Vorpommern 611 Schulen. Eine Studie, speziell ausgerichtet auf die Untersuchung des Einflusses der Schulen auf das Infektionsgeschehen des letzten Jahres, komme zu dem Ergebnis, dass Schulen im Transmissionsgeschehen keine wesentliche Rolle spielten. Insbesondere die einfache P2-Maske („OP-Maske“) biete einen eingeschränkten Selbstschutz, jedoch einen guten Fremdschutz. Der Schutz der Schüler selbst durch diese Maske sei somit gering. Die Maßnahme schütze die Lehrkraft. Da diese aber per Dienstanweisung zum Tragen einer FFP2- Maske, welche Selbst- und Fremdschutz gewährleiste, verpflichtet worden sei, sei die Mund-Nase-Bedeckung als Pflicht seitens der Schüler unverhältnismäßig und nicht notwendig. Nachdem die WHO für Corona eine Sterblichkeit von weniger als 0,2 % ausgewiesen habe, könne sich eine entsprechende Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes nicht auf Krankheiten mit einer so geringen Sterblichkeitsrate wie Corona oder Grippe beziehen. Dies verbiete das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Prinzip des Übermaßverbotes. Eine Überlastung des Gesundheitssystems gebe es nicht. Im Übrigen ließen sich die Maßnahmen, insbesondere die vorliegende Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes, auch nicht durch die neue sog. „Virenmutation“ rechtfertigen. Das komplette Handeln der Bundesregierung stelle sich derzeit als willkürlich und nicht nachvollziehbar dar. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich der Inzidenzwert – aus diesem würden derzeit alle Maßnahmen hergeleitet – wissenschaftlich ermittele. Im Übrigen machen die Antragsteller die Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts Weimar vom 8. April 2021 – 9 F 148/21 – zum Gegenstand ihres Vorbringens. Die Antragsteller beantragen: § 2 Abs. 1 und 2, § 3 sowie § 6 Abs. 2 Nr. 3 der Zweiten Verordnung zur Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19/Übertragung von SARS-CoV-2 im Bereich von Schule vom 16. Februar 2021 (2. Schul-Corona-Verordnung – 2. SchulCoronaVO M-V) werden vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO abzulehnen. II. Antragsgegenstand ist die 2. Schul-Corona-Verordnung vom 15. Februar 2021 (GVOBl. M-V S. 118), die zuletzt durch die Dritte Verordnung zur Änderung der 2. Schul-Corona-Verordnung vom 8. April 2021 (GVOBl. M-V, S. 342) geändert worden ist. Die hier angefochtenen Regelungen des § 2 Abs. 1 und 2, § 3 sowie § 6 Abs. 2 Nr. 3 2. SchulCoronaVO M-V sind – bis auf eine Wortersetzung in § 3 Satz 3, die vorliegend nicht von Bedeutung ist – durch die Änderungsverordnungen nicht berührt worden. Soweit die Änderungsverordnungen die Geltungsdauer der 2. Schul-Corona-Verordnung (vgl. § 10) verlängert haben, sind sie als von dem Normenkontrollantrag mit umfasst anzusehen, ohne dass es einer ausdrücklichen Erweiterung des Eilantrages auf die Verlängerungsregelungen bedurfte hätte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss v. 25. Februar 1997 - 4 NB 30/96 -, juris, Rn. 9). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO mit dem Ziel der vorläufigen Außervollzugsetzung von § 2 Abs. 1 und 2, § 3 sowie § 6 Abs. 2 Nr. 3 2. SchulCoronaVO M-V hat keinen Erfolg. Er ist zwar jedenfalls teilweise zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG M-V statthaft, weil er eine Rechtsverordnung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und damit eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift betrifft. Seiner Zulässigkeit steht grundsätzlich nicht entgegen, dass bislang kein Normenkontrollantrag gestellt worden ist (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 47 Rn. 102). Die Antragsteller sind jedenfalls antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), soweit sie sich gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 2. SchulCoronaVO M-V wenden. Den Normenkontrollantrag kann danach jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 4 BN 33.17 –, juris Rn. 4; OVG Greifswald, Beschluss vom 27. November 2013 – 4 M 167/13 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Im Rahmen dieser Prüfung ist das Gericht gehalten, für die Frage der Antragsbefugnis die Situation im Einzelfall in den Blick zu nehmen und tatrichterlich zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 4 BN 33.17 –, juris Rn. 13; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 3 KM 31/18 –, juris Rn. 8). Als natürliche Personen können die Antragsteller geltend machen, durch die in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 2. SchulCoronaVO M-V normierte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Schulgebäuden bzw. die diesbezügliche Sanktionierungsmöglichkeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) und in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt zu sein; ob dies auch für das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gilt, kann danach offenbleiben, abgesehen davon, dass hinreichender individuell-konkret auf die Antragsteller bezogener Vortrag insoweit fehlt. Soweit § 2 Abs. 1 Satz 3 2. SchulCoronaVO M-V die dringende Empfehlung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske enthält, sind die Antragsteller nicht antragsbefugt. Es handelt sich dabei offensichtlich nicht um eine Rechtspflicht, die die Antragsteller zu befolgen haben; die Nichtbeachtung der „dringenden Empfehlung“ kann tatbestandlich auch nicht nach § 2 Abs. 2 2. SchulCoronaVO M-V sanktioniert werden, da diese Norm lediglich an die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung anknüpft. Entsprechendes gilt für die Regelung in § 3 Satz 2 2. SchulCoronaVO M-V zur dringenden Empfehlung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske auf dem Schulweg. Auch soweit Schülerinnen und Schüler nach § 3 Satz 1 2. SchulCoronaVO M-V lediglich „angehalten sind“, auf dem Schulweg unter näheren Voraussetzungen eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, ist offensichtlich keine Rechtspflicht begründet. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut („sind angehalten“ statt „hat zu tragen“) und aus dem Umstand, dass Schülerinnen und Schüler nach § 3 Satz 1 2. SchulCoronaVO M-V erst „angehalten sind“, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, wenn größere Gruppen und die Nichteinhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern festgestellt werden können, also eine diesbezügliche Prüfung und Subsumtion erfolgen müsste, die erkennbar nicht in dem Sinne von den Schülerinnen und Schülern verlangt werden soll (und kann), dass ihre Fehlerhaftigkeit sanktionsfähig wäre. Folgerichtig fehlt systematisch betrachtet in § 3 eine § 2 Abs. 2 2. SchulCoronaVO M-V korrespondierende Sanktionierungsregelung. Schließlich ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass die Rechtsvorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 3 2. SchulCoronaVO M-V die Antragsteller insbesondere in ihrem zeitlichen Geltungsbereich (§ 10 2. SchulCoronaVO M-V a.F.: außer Kraft treten am 14. März 2021; § 10 i. d. F. d. Ersten Änderungsverordnung v. 12. März 2021 : außer Kraft treten am 12. April 2021; § 10 i. d. F. d. Zweiten Änderungsverordnung v. 31. März 2021 : außer Kraft treten am 23. April 2021; § 10 i. d. F. d. Dritten Änderungsverordnung v. 8. April 2021 : außer Kraft treten am 9. Mai 2021) schon in ihren Rechten verletzt hat oder in absehbarer Zeit verletzen könnte. Denn die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 2. SchulCoronaVO M-V geregelte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung greift für öffentliche Schulen nur unter der Voraussetzung, dass (1.) die Durchführung von unverzichtbaren (Unterstreichung durch den Senat) schulischen Veranstaltungen gemäß Teil 7 SchulG M-V in Rede steht (§ 6 Abs. 2 1. Halbsatz), (2.) diese in Schulen oder in und auf schulischen Anlagen stattfinden (§ 6 Abs. 2 1. Halbsatz) und (3.) die Antragsteller zu den teilnehmenden Personen gehören würden, wozu für die Frage einer Rechtsverletzung wegen der zahlreichen Formen der Schulmitwirkung nach Teil 7 des Schulgesetzes, die aber nur teilweise eine weiter spezifizierte Schülermitwirkung vorsehen, nähere Informationen erforderlich gewesen wären. Zu diesen Voraussetzungen verhält sich das Antragsvorbringen jedoch nicht. 2. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nach summarischer Prüfung unbegründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen bzw. anhängig zu machenden Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der Norm bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn deren (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüber zu stellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 –, juris; Beschluss vom 30. April 2019 – 4 VR 3.19 – juris Rn. 4 jeweils für einen Bebauungsplan; dem folgend OVG Greifswald, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 3 KM 31/18 –, juris Rn. 37; Beschluss vom 28. Oktober 2015 – 3 M 199/15 –, juris; Beschluss vom 19. August 2015 – 3 M 54/14 und 3 M 64/15 –, n.v.; auf Rechtsvorschriften nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erweiternd OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 KM 384/20 –, juris Rn. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Juli 2019 – 8 S 2962/18 –, juris Rn. 16). Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erweisen sich die angegriffenen Regelungen der 2. Schul-Corona-Verordnung über die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Schulgebäuden oder in und auf allen schulischen Anlagen als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig; ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache wird daher voraussichtlich erfolglos bleiben. Im Übrigen ginge jedenfalls auch eine Folgenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Die Regelung durch Rechtsverordnung findet eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a IfSG in der Fassung des Gesetzes zum Schutz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021 (BGBl I S. 370) i. V. m. § 12 Abs. 5 Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 28. November 2020 (GVOBl. M-V, S. 1158). a) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der 2. Schul-Corona-Verordnung bestehen nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken. Die Verordnungsermächtigung in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG verstößt insbesondere nicht gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Soweit in § 32 IfSG eine Benennung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vermisst werden könnte, ist diese insoweit ausreichend mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG ergänzt worden (vgl. BT-Drs. 19/24334 S. 21 und 71). Die zusätzliche Benennung von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, der materielle Anforderungen an Freiheitsbeschränkungen statuiert, ist neben Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG entbehrlich (vgl. VGH München, Beschluss vom 4. März 2021 – 20 NE 21.524 –, juris Rn. 13; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 KM 384/20 OVG –, juris Rn. 16). Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur war insbesondere zuständig zum Erlass der 2. Schul-Corona-Verordnung. Nach § 32 Satz 2 IfSG können die Landesregierungen die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 Corona-LVO M-V hat die Landesregierung ihre Befugnis aus § 32 Satz 1 IfSG, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 dieses Gesetzes maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen, auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit nähere Bestimmungen im Bereich der Schulen in Mecklenburg-Vorpommern zu treffen sind. Die Regelungen erfolgten – ebenso wie die Änderungsverordnungen – ausweislich der Präambel der 2. Schul-Corona-Verordnung im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium (vgl. § 12 Abs. 5 Satz 2 Corona-LVO M-V). Die angegriffene Verordnung ist mit einer allgemeinen Begründung versehen und – ebenso wie die Änderungsverordnungen, die jeweils eine Verlängerung vorgesehen haben – nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zeitlich befristet (vgl. § 28a Abs. 5 IfSG). b) Nach summarischer Prüfung ergeben sich ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bestimmungen zur Maskenpflicht. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Die Landesregierungen werden durch § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. aa) Notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) kann für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG insbesondere die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) sein, also eine Regelung, wie die in § 2 Abs. 1 Satz 1 2. SchulCoronaVO M-V normierte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Schulgebäuden. Die erforderliche Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag ist erfolgt. Der Bundestag hatte am 25. März 2020 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite und am 18. November 2020 deren Fortbestehen festgestellt (Plenarprotokoll 19/154, S. 19169 C und 19/191, S. 24109 C). Die an die Feststellung anknüpfenden Regelungen waren bisher bis Ende März 2021 befristet. Mit Beschluss vom 4. März 2021 hat der Bundestag nach Maßgabe des entsprechenden Gesetzentwurfs (BT-Drs. 19/26545) in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 19/27291) die Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen beschlossen (Plenarprotokoll 17/215, Tagesordnungspunkt 8, S. 27043 C). Das Bestehen einer entsprechenden epidemischen Lage steht entgegen der Auffassung der Antragsteller im Übrigen evident außer Frage. Bei der durch das Virus ausgelösten Erkrankung COVID-19 handelt es sich auch um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Die Ermächtigung erlaubt zudem Regelungen, die in die Rechte sonstiger Dritter („Nichtstörer“) eingreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 –, juris Rn. 26), insbesondere zum Schutz besonders vulnerabler Personengruppen vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Verhinderung oder wenigstens Verzögerung der Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen. Insoweit werden auch Anordnungen gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen bzw. gegenüber allen Bürgern des Landes von der Ermächtigungsgrundlage umfasst. An diesen vom bisher zuständigen 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern aufgestellten Grundsätzen (Beschlüsse vom 20. Mai 2020 – 2 KM 384/20 OVG –, juris Rn. 17, und vom 11. Mai 2020 – 2 KM 389/20 OVG –, juris Rn. 38) hält auch der erkennende Senat fest. Insoweit ist es unzutreffend, wenn geltend gemacht wird, die Schutzmaßnahmen der §§ 28 ff. IfSG dürften nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern i. S. v. § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG und nicht gegenüber Gesunden getroffen werden. Dieser Auffassung liegt ein Missverständnis des Regelungsinhalts des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zugrunde. Der Tatbestand erfordert lediglich die Feststellung „irgendwelcher“ Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheider, um Schutzmaßnahmen – wie gesagt, auch gegenüber Dritten – treffen zu dürfen. Dass im Land Mecklenburg-Vorpommern Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider festgestellt worden sind, ist nicht zweifelhaft. Insoweit kommt es auf die Kritik am Aussagewert von PCR-Tests nicht an. Die Regelung in § 2 SchulCoronaVO M-V zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung steht auch in Einklang mit § 28a Abs. 3 IfSG, obwohl die Pflicht für Schülerinnen und Schüler Masken in der Schule zu tragen, nicht an die Überschreitung bestimmter Schwellenwerte geknüpft worden ist, wie das in anderen Bundesländern der Fall ist. § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG sieht zwar vor, dass Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ist. Das heißt jedoch nicht, dass Schutzmaßnahmen unterhalb einer 7-Tages-Inzidenz von 35 bereits deshalb unzulässig wären (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 ME 463/20 –, juris Rn. 11). Das folgt schon aus den Sätzen 7 und 8 dieser Vorschrift. Danach kommen unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen (Satz 7). Zudem sind nach Satz 8 vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen insbesondere dann bereits angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht oder wenn eine Verbreitung von Virusvarianten im Sinne von Satz 1 entgegengewirkt werden soll. Mithin kann diese – ohnehin gemäß Abs. 5 zeitlich befristet geltende – Regelung nicht bloß theoretisch, sondern nur vor dem Hintergrund des tatsächlichen Infektionsgeschehens betrachtet werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage und zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist – nach Maßgabe des materiellen Rechts – der Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat und somit nicht das Infektionsgeschehen zum Zeitpunkt der Einleitung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens insbesondere der Antragstellung (vgl. W.-R. Schenke/R.P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 137). Nach Ansicht des Senats liegen die vorgenannten Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt offensichtlich vor. Der Landes-7-Tages-Inzidenzwert für Mecklenburg-Vorpommern liegt nach dem Lagebericht des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGUS; Stand: 14.04.2021) bei 158,3 und der entsprechende Wert für die Landkreise und kreisfreien Städte sämtlich – bis auf eine Ausnahme – über 100 (ähnlich die Werte des Robert-Koch-Instituts). Die aktuelle Situation des Infektionsgeschehens ist davon geprägt, dass sich die sog. „britische“ Virusmutation (Variant of concern [VOC] B.1.1.7), die noch erheblich ansteckender ist (RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 25. Februar 2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/ N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) und die sich auch stärker unter Kindern und Jugendlichen verbreitet (Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts zu COVID-19, Stand: 31. März 2021; Pressekonferenz des Bundesgesundheitsministers Spahn mit dem Präsidenten des Robert-Koch-Instituts Wieler vom 12. März 2021), mittlerweile bei etwa 80% der Infizierten festgestellt wird (Bericht des Robert-Koch-Instituts zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbesondere zur Variant of Concern (VOC) B.1.1.7, Stand: 31. März 2021, Seite 14). Entsprechendes gilt bezogen auf den 7-Tages-Inzidenzwert der Landkreise. Insoweit schreibt zwar § 28a Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz IfSG vor, dass die Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke und kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 auszurichten seien; das gilt jedoch nach dem 2. Halbsatz der Vorschrift nur, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Eine regionale Bezugnahme scheidet somit nach dem im Land Mecklenburg-Vorpommern bestehenden Infektionsgeschehen aus. Von der Infektion sind nicht bloß einzelne regional begrenzte „Hotspots“ betroffen, vielmehr sind die Inzidenzwerte, wie oben bereits ausgeführt, landesweit sehr hoch. Zudem sind gemäß § 28a Abs. 3 Satz 10 IfSG bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Ungeachtet dessen unterliegen die getroffenen Regelungen auch innerhalb ihres Geltungszeitraums einer Beobachtungs- und Überprüfungspflicht (vgl. OVG Greifswald, Beschluss v. 20. Mai 2020 – 2 KM 384/20 –, juris Rn. 23), so dass der Verordnungsgeber bei einem – aktuell nicht zu erwartenden – Absinken unter den Schwellenwert von 35 reagieren müsste. bb) Mit dem Gebot für Schülerinnen und Schüler zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in der Schule gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 2. SchulCoronaVO MV hat der Verordnungsgeber seinen Gestaltungsspielraum derzeit voraussichtlich auch ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten. Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 –1 BvR 1027/20 –, juris Rn. 6). Denn es hängt von vielen Faktoren, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter ab, was konkret zu tun ist. Auch wenn Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtungen weisen, haben der Gesetzgeber und die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahme wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 –, juris Rn. 10). Dieser Spielraum kann zwar mit der Zeit – etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis – geringer werden. Dem kann aber grundsätzlich dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber Freiheitsbeschränkungen von vornherein befristet und durch wiederholte Änderungen jeweils lockern könnte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 – OVG 11 S 51/20 –, juris Rn. 26 und Beschluss vom 09. November 2020 – OVG 11 S 114/20 –, juris Rn. 30). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes stellt sich die angegriffene Maßnahme bzw. die Mund-Nase-Bedeckungspflicht nach summarischer Prüfung als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig i. e. S. dar. Die Maßnahme ist geeignet, den mit der Regelung verfolgten Zweck zu erfüllen. Die Normierung einer Mund-Nase-Bedeckungspflicht stellt eine geeignete Schutzmaßnahme dar. Die grundsätzliche Eignung dieser Schutzmaßnahme zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 steht schon deshalb außer Frage, weil der Bundesgesetzgeber sie als eine solche in § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG bewertet hat. Im Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BT-Drs. 19/23944, S. 32) ist insoweit in der Begründung ausgeführt: „Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) nach Nummer 3 ist ein zentraler Baustein zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Sie stellt eine notwendige und einfache Schutzmaßnahme dar. Wissenschaftlichen Studien belegen den signifikanten Nutzen zur Verringerung der Infektionszahlen (vgl. etwa https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html; siehe auch https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-adetail/q-a-on-covid-19-and-masks).“ Der Senat sieht auch in Ansehung gegenteiligen Antragstellervortrags und insbesondere der in Bezug genommenen wissenschaftlichen Studien keine Veranlassung, diese als Grundlage ihrer Normierung vorgenommene Bewertung des Gesetzgebers einer Mund-Nase-Bedeckungspflichtals eine geeignete Schutzmaßnahme seiner Entscheidung nicht zugrunde zu legen; dies gilt auch, soweit vorliegend Schüler und Schülerinnen betroffen sind. Der früher zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hat zur Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen in Verkaufsstellen des Einzelhandels gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Mai 2020 (GVOBl. S. 230; Corona-LVO MV) in seinem Beschluss vom 20. Mai 2020 (2 KM 384/20 OVG, juris Rn. 20) zudem unabhängig davon Folgendes ausgeführt: „Der Verordnungsgeber verfolgt mit der Regelung das legitime Ziel, Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus zu verhindern und die Verbreitung des Virus zu verlangsamen, und damit entsprechend dem staatlichen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Menschen zu schützen. Die Regelung dürfte hierzu geeignet sein. Es reicht aus, wenn das gewählte Mittel dazu beitragen kann, den angestrebten Erfolg zu fördern, wobei dem Normgeber hinsichtlich der Eignung ein Beurteilungsspielraum zusteht. Nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse wird das Virus insbesondere durch Tröpfcheninfektion übertragen. Durch eine Mund-Nase-Bedeckung können infektiöse Tröpfchen, die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, abgefangen werden; das Risiko, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken, kann so verringert werden. Deshalb empfiehlt das Robert-Koch-Institut (RKI) im Sinne des Fremdschutzes ein generelles Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren (Epidemiologisches Bulletin 19/2020 vom 07.05.2020 https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/ Ausgaben/19_20.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 20.05.2020). Dem RKI kommt nach § 4 IfSG im Zusammenhang mit der Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen eine besondere Rolle zu (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 3 MR 14/20 – S. 8). Indem der Verordnungsgeber sich auf die Einschätzung des RKI stützt, hält er sich im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass die angestrebte Schutzwirkung nach den Angaben des RKI bislang nur in wenigen Studien untersucht wurde bzw. nur als „bisher nicht wissenschaftlich belegt, ... aber plausibel“ bezeichnet wird, die Wirksamkeit auch unter Wissenschaftlern umstritten sein mag, und die WHO mangels ausreichender Evaluierung derzeit keine Empfehlung für oder gegen eine Mund-Nase-Bedeckung abgibt. Eine durch wissenschaftliche Studien erwiesene oder sogar unstreitige Wirksamkeit kann beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Diskussion und Erkenntnis nicht als Voraussetzung für eine Maßnahme der Gefahrenabwehr verlangt werden. Auch dass Dritte nicht zuverlässig geschützt werden, spricht nicht gegen die Geeignetheit der Maskenpflicht, die lediglich als eine Komponente in einem System von Maßnahmen den Schutz erhöhen soll. Erst recht steht der Geeignetheit nicht entgegen, dass der Träger selbst nicht wirksam geschützt wird; dies ist nicht Ziel der Regelung. Die Geeignetheit wird auch nicht durch den Einwand in Frage gestellt, bei unsachgemäßem Gebrauch der Bedeckung bestehe die Gefahr einer Selbstinfizierung oder Weiterverbreitung des Virus. Diesen Bedenken wird durch eine Aufklärung der Öffentlichkeit über den sachgemäßen Gebrauch begegnet. Dass ein jedenfalls ganz überwiegend sachgemäßer Gebrauch auf dieser Grundlage nicht zu erwarten wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13.05.2020 – 1 S 1314/20 – juris Rn. 42).“ Daran hält der nunmehr zuständig gewordene Senat auch für die im vorliegenden Fall der Pflicht zur Tragung einer Mund-Nase-Bedeckung für Schülerinnen und Schüler in der Schule maßgeblichen Regelung von § 2 Abs. 1 Satz 1 2. SchulCoronaVO M-V fest. Auch nach dem neueren Stand der (veröffentlichten) und im Rahmen des Eilverfahrens von den Beteiligten eingeführten wissenschaftlichen Diskussion bzw. Studien steht die Eignung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung als ein Baustein des Gesamtkonzepts zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie im Ergebnis nicht in Frage und liegt jedenfalls innerhalb des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers. Der Senat verweist insoweit lediglich auf die auch bereits in der Rechtsprechung hierfür angeführte Empfehlung des Robert-Koch-Instituts für Schulen (Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie, Stand: 12. Oktober 2020, S. 10 – https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Praevention-Schulen.html; vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 13. November 2020 – 3 MR 61/20 –, juris Rn. 45; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2020 – OVG 11 S 114/20 –, DVBl. 2021, 60, zitiert nach juris Rn. 37; OVG Münster, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – 13 B 1609/20 NE –, juris Rn. 44 ff.) und auf die Gemeinsame Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie – DGHM – sowie der Deutschen Gesellschaft für Virologie – GfV – zur Infektionsprävention durch das Tragen von Masken v. 4. November 2020 (www.g-f-v.org/sites/default/files/Masken_DGHM_Stellungnahme-DGHM-und-GfV041120V2.pdf, vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss v. 15. Dezember 2020 – 2 ME 463/20 –, juris Rn. 14). Der Verordnungsgeber steht mit seiner Einschätzung der Geeignetheit auch in Übereinstimmung mit der bereits wiedergegebenen Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. November 2020. Abgesehen von der grundsätzlichen durch den Bundesgesetzgeber angenommenen Eignung des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung als Schutzmaßnahme durch die Aufnahme in den Maßnahmenkatalog des § 28a Abs. 1 IfSG, bestehen nach Ansicht des Senats bei summarischer Prüfung auch für Grundschulkinder keine durchgreifenden Zweifel, dass der Landesverordnungsgeber die Grenzen seines Einschätzungsspielraums bei der Annahme der Geeignetheit der Maßnahme auch für diese Gruppe eingehalten hat. Hinreichend belastbare Erkenntnisse, dass das Tragen der Mund-Nase-Bedeckung in der Schule bei den Schülerinnen und Schülern geeignet wäre, allgemeine Gesundheitsgefahren hervorzurufen und damit ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) tangiert sein könnte, bestehen gegenwärtig nicht (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 13. November 2020 – 3 MR 61/20 –, juris Rn. 28ff.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Veröffentlichung von Schwarz/Jenetzky/Krafft/Maurer/Martin, „Coronakinderstudien „Co-Ki“: erste Ergebnisse eines deutschlandweiten Registers zur Mund-Nasen-Bedeckung (Maske) bei Kindern“ (Monatsschrift Kinderheilkunde, published online: 22. February). Wie schon der Titel verdeutlicht, handelt es sich insoweit lediglich um die Veröffentlichung „erster“ Ergebnisse bzw. einer ersten Analyse, die nur Antworten aus der größten Gruppe der „Eltern“ umfasse, während die Daten der in das Register eingebenden Ärzte und Lehrer und anderer „Rollen“ später separat veröffentlicht werden sollen. Die Autoren räumen selbst ein, dass sich eine Verzerrung der Registereinträge „im Hinblick auf die präferenzielle Dokumentation besonders schwer betroffener Kinder oder den Schutzmaßnahmen grundsätzlich kritisch gegenüberstehenden Personen“ nicht ausschließen lasse. Die Schlussfolgerung der Autoren besteht dann auch maßgeblich darin, dass weitere Studien notwendig seien, auch wenn die berichteten Nebenwirkungen durch das Tragen von Masken ernst genommen werden müssten. Aus alledem wird aber jedenfalls hinreichend deutlich, dass die Eignungseinschätzung des Verordnungsgebers wie auch des Gesetzgebers sich nicht als durchgreifend zweifelhaft darstellt. Dies gilt auch zur Frage, ob eine Alltagsmaske zu einer geringeren Sauerstoffaufnahme und zu einer erhöhten Kohlendioxid-Aufnahme bei tragenden Personen führt (vgl. dazu die Gemeinsame Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie – DGHM – sowie der Deutschen Gesellschaft für Virologie – GfV – zur Infektionsprävention durch das Tragen von Masken v. 4. November 2020 – www.g-f-v.org/sites/default/files/Masken_DGHM_Stellungnahme-DGHM-und-GfV041120V2.pdf; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 ME 463/20 –, juris Rn. 15). Aus Sicht des Senats bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht auch jüngere Kinder durch gezieltes Anleiten der Eltern und der Lehrer eine Community-Maske tragen und den sicheren Umgang mit dieser erlernen können, auch wenn eine unsachgemäße Handhabung im Einzelfall nicht völlig ausgeschlossen werden kann (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 9. März 2021 – 13 B 266/21 NE –, juris Rn. 48). Allerdings obliegt es etwa den Eltern, ihren Kindern ausreichend Masken mit in den Schulunterricht zu geben und diese anzuhalten, regelmäßig zu wechseln. Vor den hygienischen Folgen einer unsachgemäßen Nutzung können sich die Träger von Masken in diesem Sinne in zumutbarer Weise selbst schützen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 KM 384/20 OVG –, juris Rn. 23). Ebenso können die Eltern mit ihren Kindern das richtige Aufsetzen der Maske üben. Anwendungshinweise zum Gebrauch der Mund-Nasen-Bedeckung muss die Verordnung daher nicht enthalten. Die angegriffene Regelung ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch erforderlich, da es kein weniger belastendes Mittel mit gleicher Eignung gibt. Auch diesbezüglich steht dem Verordnungsgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Selbst wenn man die Maskenpflicht – wie die Antragsteller – außerhalb des Gesamtkonzepts des Verordnungsgebers für sich betrachtet, ist kein milderes Mittel erkennbar, so dass die Anordnung, eine Mund-Nase-Bedeckung im schulischen Umfeld zu tragen, auch erforderlich ist. Andere ggf. weniger eingriffsintensive Mittel (Lüftungskonzept, Einsatz von mobilen Luftfiltern, Einsatz von Trennwänden sowie das Einhalten des Mindestabstands von 1,5 m) sind nicht gleich geeignet, den Zweck – Verhinderung des weiteren Anstiegs des Infektionsgeschehens – zu erreichen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. September 2020 – 1 BvR 1948/20 – (juris Rn. 4) unter Bezugnahme auf Empfehlungen des RKI zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zur Verringerung des Infektionsrisikos ausgeführt, dass eine Mund-Nase-Bedeckung in geschlossenen Räumen einen höheren Schutz vor Infektionen bieten dürfte als das bloße Einhalten eines Abstands und das Belüften der Räumlichkeiten. Auch der Einsatz von mobilen Luftfiltern oder der Einzug von Trennwänden im Klassenzimmer kann nicht als milderes Mittel in Betracht gezogen werden, weil diesen Mitteln keine gleich geeignete Wirkung zukommt. Für den Einsatz von Trennwänden ergibt sich dies schon daraus, dass sie keinen Rundumschutz für den jeweiligen Schüler bieten. Luftfilter stehen soweit ersichtlich noch nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung, insoweit geht es um die Beschaffung tausender Geräte; ob sie zudem in gleicher Weise wie Masken schützen oder eher ebenfalls als zusätzliche Schutzmaßnahme in Betracht kommen, erscheint ebenfalls als offen (vgl. zum Ganzen OVG Schleswig, Beschluss vom 13. November 2020 – 3 MR 61/20 –, juris Rn. 39, 52). Das auch vom Verordnungsgeber der 2. Schul-Corona-Verordnung M-V angestrebte Ziel der Eindämmung der Corona-Pandemie soll zudem nach der Konzeption des Verordnungsgebers nicht allein über eine Einzelmaßnahme erreicht werden. Vielmehr ist danach eine Vielzahl von Maßnahmen nötig, die erst in ihrem Zusammenwirken eine Reduzierung der Ausbreitung des Corona-Virus erreichen können. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung von Schülerinnen und Schülern darf deshalb nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss in den Zusammenhang mit den weiteren Schutzmaßnahmen gestellt werden, die im Katalog der Schutzmaßnahmen aus § 28a Abs. 1 IfSG genannt und durch die 2. Schul-Corona-Verordnung sowie den weiteren im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlassenen für das Land Mecklenburg-Vorpommern geltenden Verordnungen, insbesondere die Corona-Landesverordnung M-V vom 28. November 2020 (GVOBl. M-V, S. 1158, zuletzt geändert durch die 12. Änderungsverordnung vom 1. April 2021, GVOBl. M-V, S. 300), die 2. SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 28. November 2020 (GVOBl. M-V, S. 1249, zuletzt geändert durch die 9. Änderungsverordnung vom 27. März 2021, GVOBl. M-V, S. 293), die Corona-Kindertagesförderungsverordnung vom 2. Dezember 2020 (GVOBl. M-V, S. 1303, zuletzt geändert durch die 7. Änderungsverordnung vom 8. April 2021, GVOBl. M-V, S. 344) und die Pflege und Soziales Corona-Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GVOBl. M-V, S. 1313, zuletzt geändert durch die 7. Änderungsverordnung vom 26. März 2021, GVOBl. M-V, S. 282) umgesetzt worden sind. Damit wurden verschiedenste Gebote und Verbote geschaffen, die alle Bausteine des Gesamtkonzeptes sind. Das „Herausbrechen“ eines Bausteins ist unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit insoweit auch hinsichtlich der Wirkung des Gesamtkonzepts zu betrachten. Auch wenn die Infizierungen in den Schulen in absoluten Zahlen gering sein sollten oder die Maskenpflicht in den Schulen gegenüber anderen Maßnahmen relativ gesehen geringere Wirkungseffekte haben sollte, wäre der Verordnungsgeber nicht verpflichtet, auf diese (wenn auch nur zusätzliche) Maßnahme zu verzichten. Vielmehr sind schon nach § 28a Abs. 3 Sätze 5 und 6 IfSG bei einem Inzidenzwert von über 35 „breit angelegte“ und bei einem über 50 „umfassende“ Schutzmaßnahmen zu ergreifen (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 ME 463/20 –, juris Rn. 11). Insoweit besteht beispielsweise die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht nur für die Gruppe von Schülerinnen und Schüler, sondern nach § 1 Abs. 2 Satz 3 der Corona-Landesverordnung vom 28. November 2020 i. d. F. der 12. Änderung mit Verordnung vom 1. April 2021 (GVOBl. M-V S. 300) allgemein auch für den Aufenthalt von Personen in Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind. Zudem besteht in öffentlichen Verkehrsmitteln und in den Verkaufsstellen des Groß- und Einzelhandels die Pflicht medizinische Gesichtsmasken (zum Beispiel OP-Masken gemäß EN 14683) oder Atemschutzmasken (gemäß Anlage der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV in der jeweils aktuellen Fassung, zum Beispiel FFP2-Masken) zu tragen. Gegenüber dieser verschärften Pflicht solche Masken zu tragen, ist die Verpflichtung, nur „Stoffmasken“ zu tragen, schon ein milderes Mittel. Dass sich nach dem LAGUS-Bericht über COVID-19-Fälle und -Ausbrüche in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG (Schulen, KiTa- und Hort-Einrichtungen in M-V seit dem 03. August 2020; Stand: 14.04.2021) nur vergleichsweise wenige Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer in Mecklenburg-Vorpommern infiziert haben, steht der Erforderlichkeit der Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler nicht entgegen. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob die Schulen „die Treiber der Pandemie“, sondern dass sie überhaupt auch Teil des Infektionsgeschehens sind. Zudem weisen diese Berichte nicht aus, wie viele Personen außerhalb des Schulbetriebes durch die in der Schule Infizierten angesteckt worden sind. Soweit das seit dem 15. August 2020 gültige Schulhygienekonzept in M-V – noch vor der Einführung der Maskenpflicht – eine geringe Infektionshäufigkeit in den Schulen zur Folge hatte, lässt sich daraus nicht mit dem Argument, das zuvor geltende Schulhygienekonzept sei als milderes Mittel ausreichend, schlussfolgern, dass die Maskenpflicht keine erforderliche Schutzmaßnahme sei. Denn auch insoweit steht dem Verordnungsgeber ein Einschätzungsspielraum zu, die Maskenpflicht zusätzlich zum vorhandenen Schulhygienekonzept als erforderlich anzusehen. Im Übrigen verweist der Senat nur auf die obigen Ausführungen zum tatsächlichen Infektionsgeschehen, insbesondere zur Ausbreitung der auch für Kinder und Jugendliche noch ansteckenderen „britischen“ Mutation des Corona-Virus. Die Regelung in § 2 Abs. 1 2. Schul-Corona-LVO M-V stellt sich derzeit auch als voraussichtlich angemessen dar. Eine Verletzung der von den Antragstellern geltend gemachten Grundrechte ist nicht ersichtlich. Soweit mit dem Gebot zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und – unterstellt – der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) eingegriffen wird, ist dieser Eingriff in Abwägung mit den Grundrechten Dritter, zu deren Schutz die Regelung dient, nämlich dem Schutz von Leben und Gesundheit der von der COVID-19-Erkrankung bedrohten Bevölkerung, zu dem der Staat grundsätzlich verpflichtet ist (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), gerechtfertigt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 KM 384/20 OVG –, juris). Der Senat verkennt nicht, dass die Pflicht zum Maskentragen in der Schule hinsichtlich der zeitlichen Dauer nicht mit einer solchen Pflicht beim Einkaufen oder ansonsten bei einem kurzzeitigen Aufenthalt im öffentlichen Raum vergleichbar ist. Dass Schülerinnen und Schüler beim Tragen von Masken über den gesamten Schultag größeren Belastungen ausgesetzt sind, hat der Verordnungsgeber gesehen und zum Schutz der Gesundheit von Schülerinnen und Schüler angemessen berücksichtigt. Die Begrenzung der Tragedauer hat der Verordnungsgeber dahingehend berücksichtigt, dass er in § 4 Nr. 3 2. SchulCoronaVO M-V eine Ausnahme von der Pflicht zum Maskentragen für alle Schülerinnen und Schüler bestimmt hat, sofern sie sich im Freien in ihrem Klassenverband aufhalten und den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten sowie nach Nr. 9 dieser Vorschrift für Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufen 1 bis 4 besuchen, sofern sie sich im Freien aufhalten. Damit können im Schulalltag hinreichende Erholungspausen durchgeführt werden. Diese Ausnahmen werden noch ergänzt durch die Maskenbefreiung von Personen bei der unmittelbaren Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme (Nr. 2) und von Personen, die sich allein im Raum befinden (Nr. 4). Ohnehin geht der Gesundheitsschutz von Schülerinnen und Schülern dann vor, wenn sie aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können (Nr. 1), wobei diese Einschränkung glaubhaft zu machen und im Zweifel ein ärztliches Attest vorzulegen ist. Der Senat berücksichtigt im Übrigen auch, dass eine ungehinderte weitere Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auch die Gefahr birgt, dass Schulen komplett geschlossen werden müssen, und dass dies für die betroffenen Schülerinnen und Schüler deutlich schwerwiegendere Nachteile mit sich bringen kann, als das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2020 – 13 MN 519/20 –, juris Rn. 81). Im Ergebnis bleibt es bei der gesetzgeberischen Bewertung, dass der mit der Maskenpflicht verbundene grundsätzlich nicht schwerwiegende Eingriff in die Handlungsfreiheit der Betroffenen angesichts des überragend wichtigen Ziels des Infektionsschutzes bei steigenden Infektionszahlen hinzunehmen ist (BT-Drs. 19/23944, S. 32; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 13. November 2020 – 3 MR 61/20 –, juris Rn. 53; OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 KM 384/20 OVG, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2020 – 13 MN 519/20 –, juris Rn. 81; OVG Münster, Beschluss vom 9. März 2021 – 13 B 266/21 NE –, juris Rn. 67; Beschluss vom 22. Dezember 2020 – 13 B 1609/20 NE –, juris Rn. 54 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2020 – OVG 11 S 114/20 –, juris Rn. 40 ff.); im Hinblick auf die Frage einer Gesundheitsgefährdung ergibt sich mit Blick auf die obigen Erwägungen nichts Abweichendes. Für den Ausgleich der Freiheits- und Schutzbedarfe verschiedener Grundrechtsträger hat der Verordnungsgeber einen Entscheidungsspielraum; hinzu kommt im vorliegenden Fall aufgrund der fachwissenschaftlichen Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 – juris Rn. 10; OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 KM 384/20 OVG, juris). Sollte der Inzidenzwert entgegen des aktuell steigenden Verlaufs in der sog. „Dritten Welle“ noch vor Ablauf der befristeten Geltungsdauer der 2. Schul-Corona-Verordnung (verlängert bis zum 9. Mai 2021) derart rückläufig sein, dass zu erwarten ist, das er im weiteren Verlauf auch unter 35 fallen könnte, bedarf es für die Regelung eine Maskenpflicht insbesondere im Klassenraum und von Grundschulkindern bei einem solch geringen Inzidenzwert einer Überprüfung und ggf. gesonderten Begründung des Verordnungsgebers. Der Inhalt des Beschlusses des Amtsgerichts Weimar vom 8. April 2021 – 9 F 148/21 – führt den Senat nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Soweit die in § 2 Abs. 2 2. Schul-Corona-Verordnung geregelte Sanktionsmöglichkeit betroffen ist, ist diese ebenfalls geeignet, erforderlich und angemessen. Sie ist zur Durchsetzung der Maskenpflicht ohne Weiteres geeignet, ein milderes und gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Angemessenheit folgt aus der einschränkenden Voraussetzung einer „vorwerfbaren“ Nichtbeachtung der Maskenpflicht, aus dem Umstand, dass dem Schulleiter Ermessen eingeräumt und die Sanktion in Gestalt eines höchstens einen Kalendertag andauernden Verweises vom Schulgelände von vergleichsweise geringem Gewicht ist. Mit Blick auf die Ausführungen zur Antragsbefugnis (keine Rechtspflichten für die Schülerinnen und Schüler) kann nach alledem erst recht nicht zweifelhaft sein, dass die in § 2 Abs. 1 Satz 3, § 3 sowie § 6 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 2. SchulCoronaVO M-V enthaltenen Empfehlungen verhältnismäßig sind. Dies gilt ebenso für die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 2. SchulCoronaVO M-V getroffene Regelung, da sie offensichtlich in deutlich geringerem Ausmaß bzw. für eine sehr viel niedrigere Zahl von Situationen als § 2 Abs. 1 Satz 1 2. SchulCoronaVO M-V eine Maskenpflicht festlegt. c) Soweit im Hinblick auf die vorliegend nur summarisch mögliche Prüfung Unsicherheiten bei der rechtlichen Beurteilung verbleiben, gebietet auch eine ergänzend vorzunehmende Folgenabwägung nicht dringend den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Die mit dem weiteren Vollzug der angegriffenen, zeitlich befristeten Schutzmaßnahme einhergehenden Beschränkungen und Nachteile erscheinen – auch soweit sie Grundschüler betreffen und in Einzelfällen als erhebliche Belastung empfunden werden mögen – im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen nicht derart gewichtig, dass sie das mit diesen verfolgte Ziel, das Infektionsgeschehen möglichst effektiv einzudämmen, zugleich aber den Präsenzunterricht im Interesse der betroffenen Kinder zumindest teilweise wieder zu ermöglichen, deutlich überwiegen würden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. März 2021 – 13 B 266/21 NE –, juris Rn. 67). d) Ohne eine vorläufige Außervollzugsetzung drohen mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen schließlich auch unter dem Gesichtspunkt der Dringlichkeit für die Antragsteller keine derart gewichtigen Nachteile, dass diese die für den weiteren Vollzug der Verordnung sprechenden Gründe überwiegen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Im Falle einer subjektiven Antragshäufung ist für jeden Antragsteller ein Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR anzusetzen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 21. April 2020 – 3 K 107/20; Beschluss vom 1. Dezember 2016 – 3 K 267/16 –; OVG Weimar, Beschl. v. 26.01.2000 – 4 N 952/97 –, juris, Rn. 15 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2020 – 13 MN 519/20 –, juris Rn. 87). Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.