Beschluss
3 M 208/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Gefahrenprognose des Verordnungsgebers über das Infektionsgeschehen trägt aufgrund ihrer Verhältnismäßigkeit die Anordnung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Schulen als Maßnahme zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus. (Rn.10)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gefahrenprognose des Verordnungsgebers über das Infektionsgeschehen trägt aufgrund ihrer Verhältnismäßigkeit die Anordnung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Schulen als Maßnahme zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus. (Rn.10) I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 7. Kammer - vom 6. Oktober 2020 hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Tochter L. von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände und im Schulgebäude mit der Ausnahme des Klassenraumes zu entbinden, bis über seinen Widerspruch vom 1. August 2020 entschieden wurde, zudem den Antragsgegner zu verpflichten, alle Isolierungsmaßnahmen gegen seine Tochter L. einzustellen sowie in Bezug auf sie den Gebrauch des Wortes „Maskenverweigerung“ zu unterlassen, abgelehnt. 1. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Antragsteller hinsichtlich der begehrten Befreiung von der Maskenpflicht einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht, dass Gründe vorliegen, die eine Befreiung seiner Tochter L. von der Maskenpflicht auf dem Schulgelände und im Schulgebäude (außerhalb des Unterrichtes) wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aufgrund einer Behinderung, Schwangerschaft oder aus (sonstigen) gesundheitlichen Gründen gebieten würden (vgl. Ziffer 6.1 des Rahmenplans für die Hygienemaßnahmen, den Infektions- und Arbeitsschutz an Schulen im Land Sachsen-Anhalt während der Corona-Pandemie [Stand: 5. November 2020; entspricht insoweit der Vorgängerfassung vom 20. August 2020]). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich die Plausibilität seiner mündlichen Erklärung, aus gesundheitlichen Gründen sei für seine Tochter das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar, nicht daraus, dass er pauschal behauptet, beim Tragen der Bedeckung drohten seiner Tochter Gesundheitsgefahren. Zur näheren Begründung verweist der Antragsteller darauf, dass eine Gesundheitsgefahr nicht nur abstrakt bestünde, sondern nach neuesten Erkenntnissen anerkannter Alternativmediziner wissenschaftlich belegt sei. Danach führe besonders das Tragen über einen längeren Zeitraum zu einer Schädigung der Atemwegsorgane, da die Mund-Nasen-Schutz-Bedeckung eine generelle Sauerstoffzufuhr verhindere oder zumindest einschränke. Hieraus folge eine entsprechende Sauerstoffunterversorgung, mit welcher weitere Organschäden einhergehen könnten. Auch sei nicht zu unterschätzen, welche psychischen Schäden mit dem Tragen der Maske einhergingen, da die Bedeckung auf dystopische Weise die Gestik und Mimik verzerre, was für Kinder schwer zu verarbeiten sei. Damit misst der Antragsteller dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Allgemeinen gesundheitsschädigende Wirkung bei, ohne dies mit hinreichend belastbaren Erkenntnissen zu belegen. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass Alltagsmasken, wie sie für die Schule ausreichend sind, die Aufnahme von Sauerstoff oder die Ausatmung von Kohlendioxid objektiv in relevanter Weise beeinträchtigen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2020 - 13 B 1197/20.NE - juris Rn. 89 m.w.N.) und damit die Atemwegsorgane bzw. weitere Organschäden bedingen. Der Antragsteller hat mit seinem Vortrag weder hinreichend dargelegt noch ansatzweise glaubhaft gemacht, dass die Verwendung der Bedeckung im Rahmen des Schulalltages bei sachgemäßem Gebrauch ernsthafte Gesundheitsrisiken für gesunde Schülerinnen und Schüler und damit auch für seine Tochter begründen könnten. Hygienische Bedenken, die sich aus der Nutzung der eigenen Mund-Nasen-Bedeckung ergeben können, dürfte jeder Träger selbst hinreichend beeinflussen können (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 1 S 3201/20 - juris Rn. 68). Gesundheitliche Gründe, die in der Person der Tochter des Antragstellers liegen, werden mit der Beschwerde nicht vorgetragen. 2. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren rügt, der Antragsgegner sei nicht berechtigt, die Maskenpflicht anzuordnen, weil die 8. SARS-CoV-2-EindV keine taugliche Ermächtigungsgrundlage sei, dürfte er über seinen bisherigen Antrag hinaus tatsächlich die Klärung begehren, ob die Anordnung der Maskenpflicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Sollte hierin eine Änderung des Streitgegenstands liegen, kann das geänderte Begehren mit der Beschwerde schon nicht zulässig verfolgt werden. Das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO dient ausschließlich der Überprüfung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5, 80a und 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit. Dies ergibt sich aus den Darlegungsobliegenheiten des Beschwerdeführers und der Beschränkung des Prüfungsinhalts und -umfangs des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwGO). Aus diesem Grunde ist eine erstmalige Antragstellung, eine Antragserweiterung oder eine sonstige Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht statthaft (vgl. OVG Bln-Bbg Beschluss vom 8. April 2020 - OVG 11 S 20/20 - juris Rn. 9 m.w.N.). Dessen ungeachtet berücksichtigt der Antragsteller bei seinem Vortrag nicht, dass nicht die derzeit Geltung beanspruchende Achte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30. Oktober 2020 (im Folgenden: 8. SARS-CoV-2-EindV) den Rechtsgrund für die Anordnung einer Maskenpflicht an allgemeinbildenden Schulen bildet. Vielmehr beruht diese auf dem vom Ministerium für Bildung auf der Grundlage von § 36 i.V.m. § 33 IfSG erlassenen Rahmenplan für die Hygienemaßnahmen, den Infektions- und Arbeitsschutz an Schulen im Land Sachsen-Anhalt während der Corona-Pandemie, der zum 5. November 2020 Änderungen erfahren hat (im Folgenden: Rahmenplan). § 11 Abs. 3 Satz 3 der 8. SARS-CoV-2-EindV bestimmt nur, dass der Regelbetrieb abhängig vom regionalen Infektionsgeschehen auf der Grundlage des Rahmenplanes organisiert wird. Nach dem vorherigen Rahmenplan (Stand: 20. August 2020) hatte noch die Schulleiterin oder der Schulleiter darüber zu entscheiden, ob auf Grund der baulichen Gegebenheiten vor Ort von allen Personen innerhalb des Schulgebäudes, oder dort wo der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, jedoch nicht während des Unterrichts, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist (vgl. Ziffer 6.1). Mit der Neufassung des Rahmenplanes am 5. November 2020 kommt dem Schulleiter hinsichtlich der Frage, ob in der Schule überhaupt eine Maskenpflicht gilt, kein Entscheidungsspielraum mehr zu. Mit der neugefassten Ziffer 6.1 des Rahmenplanes hat das Ministerium für Bildung in Sachsen-Anhalt (generell) bestimmt, dass außer während des Unterrichtes, in Bereichen die ausschließlich dem pädagogischen, administrativen oder technischen Personal der Schule vorbehalten sind und in Büros zur Einzelnutzung innerhalb des Schulgebäudes grundsätzlich und auf dem Schulgelände immer dort, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, von allen Personen, die sich dort aufhalten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Individuelle Absprachen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht sind möglich. Das Recht jeder einzelnen Person darüber hinaus immer dann eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn sie es möchte, bleibt davon unberührt. In Entsprechung des § 1 Abs. 2 Satz 2 der 8. SARS-CoV-2-EindV ist in Ziffer 6.1 des Rahmenplanes auch weiterhin geregelt, dass von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Nr. 1), Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren (Nr. 2) und Personen befreit sind, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist und die dies unter Vorlage entsprechender Nachweise (z. B. durch Schwerbehindertenausweis oder ärztliche Bescheinigung) glaubhaft machen. Zur Vermeidung weiterer Rechtstreitigkeiten weist der Senat gleichwohl auf Folgendes hin: Der Senat hat bereits zu Regelungen der Vorgängerverordnungen der 8. SARS-CoV-2-EindV zur Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften entschieden (vgl. Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - juris [zu §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV]). Dabei ist er davon ausgegangen, dass die Gefahrenprognose des Verordnungsgebers über das (damalige) aktuelle Infektionsgeschehen die Maßnahme trägt und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung als Maßnahme zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus verhältnismäßig ist. Dies dürfte auch für die vom Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Rahmenplan für Hygienemaßnahmen, den Infektions- und Arbeitsschutz an Schulen im Land Sachsen-Anhalt während der Corona-Pandemie (Stand: 5. November 2020) angeordnete Maskenpflicht in Schulen gelten. Soweit der Antragsteller die Geeignetheit der Maskenpflicht (auf dem Schulgelände und im Schulgebäude) in Frage stellt und hierbei auf den Verpackungshinweis von Alltagsmasken verweist, wonach der Mund-Nasen-Schutz nicht vor einer Übertragung von Viren schütze, greift sein Einwand zu kurz. Der Geeignetheit der sog. Maskenpflicht steht nicht entgegen, dass der Träger selbst nicht wirksam geschützt wird; dies ist nicht Ziel der Regelung (so bereits Beschluss des Senats vom 11. Juni 2020, a.a.O.). Das Robert-Koch-Institut, das nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 IfSG besonders zur Beurteilung der epidemiologischen Lage berufen ist, empfiehlt ein generelles Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn der Mindestabstand von 1,50 m nicht eingehalten werden kann (vgl. RKI, Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie vom 12. Oktober 2020, abgerufen am 10. November 2020 unter https://www.rki.de). Die Schutzfunktion der Community-Masken ist nach Einschätzung des RKI jedenfalls „plausibel“ und ihre Verwendung als zusätzlicher Baustein neben anderen Maßnahmen - wie den allgemein geltenden Abstands- und Hygieneregeln (vgl. Rahmenplan) - zur Reduktion der Ausbreitungsgeschwindigkeit des Virus geeignet (vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html; Stand: 20. Oktober 2020). Es ist nach summarischer Prüfung auch davon auszugehen, dass die angeordnete Maskenpflicht in einem angemessenen Verhältnis zum Schutzzweck liegt, also verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Mit der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände und in dem Schulgebäude (außerhalb des Unterrichtes) ist zwar ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Tochter des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 GG verbunden. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mag insbesondere mit Unannehmlichkeiten verbunden sein, das äußere Erscheinungsbild des Trägers verändern und damit zu Komplikationen im (Schul-)Alltag führen. Im Rahmen der hier zu treffenden Abwägung ist jedoch dem Schutz überragend gewichtiger Gemeinwohlbelange wie dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung ein höheres Gewicht gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit und ggf. dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit beizumessen (so auch OVG MV, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 OVG - juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 112; VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 41 ff.; SaarlOVG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 - juris Rn. 23; OVG SH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 MR 14/20 - juris Rn. 24; HessVGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 8 B 1153/20.N - juris Rn. 43; siehe auch die Folgenabwägung des NdsOVG, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 13 MN 119/29 - juris Rn. 49; Beschluss des Senats vom 11. Juni 2020, a.a.O.). Der Einwand des Antragstellers, dass abseits von Risikogruppen ein tödlicher Verlauf der Krankheit nicht zu erwarten sei und dies insbesondere für junge Menschen, also auch Schüler gelte, führt zu keiner anderen Betrachtung. Die Maskenpflicht dient - wie dargestellt - nicht vordringlich dem Schutz des die Maske tragenden Schülers, sondern der Reduktion der Ausbreitungsgeschwindigkeit der hoch infektiösen Viruserkrankung, gegen welche es derzeit weder einen Impfstoff noch verlässlich wirksame medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten gibt und die nicht selten schwer und im messbaren Prozentbereich tödlich verläuft oder wahrscheinlich zu schweren lang andauernden Schäden führen kann. Hierbei haben - so das Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt - auch Schüler und Schülerinnen ihren Beitrag zu leisten, zumal der Schulalltag neben der Schülerschaft, die Lehrerschaft und weitere Mitarbeiter des allgemeinen Schulbetriebes umfasst. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Reichweite der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung räumlich und damit auch zeitlich beschränkt ist (vgl. Ziffer 6.1 des Rahmenplanes vom 5. November 2020). Zudem wird die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch die Ausnahmebestimmungen abgemildert. Dies betrifft vor allem auch Personen, denen es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden. 3. Soweit der Antragsteller sich gegen die im derzeitigen Schulbetrieb für seine Tochter L. geltenden Isolierungsmaßnahmen wendet, hat er einen Anordnungsanspruch ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht aus, dass es die Schülerin - angesichts der fehlenden Glaubhaftmachung eines Befreiungstatbestandes - selbst in der Hand hat, diese Isolierungsmaßnahmen durch das Tragen des verpflichtenden Mund-Nasen-Schutzes zu beenden. Die durch die Isolierungsmaßnahmen bedingte Ungleichbehandlung der Tochter des Antragstellers ist vorliegend auch von einem sachlichen Grund getragen. Beteiligt sich - wie hier - die Schülerin unberechtigterweise nicht an der verhältnismäßigen Hygienemaßnahme, bedarf es zusätzlicher Maßnahmen, um ihrem Anspruch auf Teilhabe am Schulbetrieb genügen zu können. Dies wird durch die Verpflichtung zum früheren Erscheinen zu Schulbeginn und dem späteren Verlassen des Klassenraumes sowie die Absonderung von den Mitschülern in der Pause erreicht. Dass diese Maßnahmen unverhältnismäßig seien, legt die Beschwerde indes nicht hinreichend dar. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Der Prozesskostenhilfeantrag war gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussichten aus den vorstehenden Gründen abzuweisen. IV. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung. Eine Reduzierung des hier maßgebenden Auffangwertes scheidet wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache aus. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.