Beschluss
11 B 112/20
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung kann gerechtfertigt sein, wenn ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse und Wiederholungsgefahr vorliegen.
• Wiederholungsgefahr ist bei wiederholten, zum Teil schweren Vorsatztaten und fehlender Resozialisierung anzunehmen; dies kann Ausweisungsinteressen nach §§ 53, 54 AufenthG begründen.
• Bestehende schwerwiegende Bleibeinteressen (Personensorgerecht für deutsche minderjährige Kinder) müssen gegen Ausweisungsinteressen abgewogen werden; bei nachhaltigen Straftaten und fehlender Integration können die Ausweisungsinteressen überwiegen.
• Bei Rechtmäßigkeit der Ausweisung tritt nach § 11 Abs.1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ein, das die Erteilung eines Aufenthaltstitels sperrt.
• Eine Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig, wenn der Betroffene keinen Aufenthaltstitel besitzt und keine schutzrechtlichen Duldungsgründe entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Ausweisung trotz familiärer Bindungen wegen wiederholter schwerer Straftaten (sofortige Vollziehung) • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung kann gerechtfertigt sein, wenn ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse und Wiederholungsgefahr vorliegen. • Wiederholungsgefahr ist bei wiederholten, zum Teil schweren Vorsatztaten und fehlender Resozialisierung anzunehmen; dies kann Ausweisungsinteressen nach §§ 53, 54 AufenthG begründen. • Bestehende schwerwiegende Bleibeinteressen (Personensorgerecht für deutsche minderjährige Kinder) müssen gegen Ausweisungsinteressen abgewogen werden; bei nachhaltigen Straftaten und fehlender Integration können die Ausweisungsinteressen überwiegen. • Bei Rechtmäßigkeit der Ausweisung tritt nach § 11 Abs.1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ein, das die Erteilung eines Aufenthaltstitels sperrt. • Eine Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig, wenn der Betroffene keinen Aufenthaltstitel besitzt und keine schutzrechtlichen Duldungsgründe entgegenstehen. Der 1982 geborene kosovarische Antragsteller ist Vater dreier deutscher Kinder und Ehemann einer Inhaberin einer Niederlassungserlaubnis. Er reiste erstmals 1999 nach Deutschland ein, wurde mehrfach aus- und abgeschoben und wieder eingereist. Seit 2011 hielt er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG, die fortlaufend verlängert wurde, zuletzt bis Oktober 2019; seit 2015 bestanden Nebenbestimmungen wegen Straftaten. Im Laufe des Aufenthalts wurde er mehrfach wegen zum Teil schweren Eigentums- und sonstigen Delikten rechtskräftig verurteilt und sitzt seit Mai 2020 eine Freiheitsstrafe ab. Die Ausländerbehörde lehnte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, ordnete Ausweisung und Abschiebungsandrohung an sowie sofortige Vollziehung; der Antragsteller widersprach und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht hat über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Rechtmäßigkeit der ausländerrechtlichen Maßnahmen zu entscheiden. • Antrag ist zulässig, insoweit § 80 Abs.5 VwGO auf Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung anwendbar. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war hinreichend begründet und nicht rechtswidrig; die Behörde hat das Ausnahmecharakter der Maßnahme dargelegt (§ 80 Abs.3 Satz1 VwGO). • Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Abs.1 AufenthG; es liegen erhebliche Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs.1 Nr.1a, Abs.2 Nr.1 und Nr.9 AufenthG vor wegen mehrfacher rechtskräftiger Verurteilungen, darunter Freiheitsstrafen von je mindestens sechs bzw. zwölf Monaten. • Wiederholungsgefahr wurde anhand der Gesamtpersönlichkeit, wiederholter ähnlicher Delikte, Strafzumessung und fehlender Einsicht bzw. Resozialisierung bejaht; das Vollzugspersonal schloss Lockerungen für nicht geeignet aus. • Die Bleibeinteressen des Antragstellers sind schwerwiegend (Personensorgerecht für deutsche minderjährige Kinder nach § 55 Abs.1 Nr.4 AufenthG), überwiegen aber nicht gegenüber den Ausweisungsinteressen; Dauer der Straffälligkeit, mangelnde Integration und fehlende wirtschaftliche Bindungen sprechen gegen Verbleib. • Die Vorschrift des § 11 Abs.1 AufenthG bewirkt bei rechtmäßiger Ausweisung automatisch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, wodurch die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig ist. • Die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG ist rechtmäßig, weil der Antragsteller keinen Aufenthaltstitel besitzt und keine Duldungsgründe vorliegen; die aufschiebende Wirkung wurde nicht wiederhergestellt. Der Antrag wurde abgelehnt; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde nicht wiederhergestellt. Die Ausweisung, die Ablehnung der Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung sind offensichtlich rechtmäßig. Zur Begründung überwiegen die durch wiederholte und teilweise schwere Straftaten begründeten Ausweisungsinteressen (§§ 53, 54 AufenthG) die Bleibeinteressen des Antragstellers, obwohl dieser Personensorgerecht für deutsche minderjährige Kinder ausübt. Die sofortige Vollziehung ist angesichts einer begründeten Wiederholungs- und Entziehungsgefahr gerechtfertigt. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; Streitwert 10.000 Euro.