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Grundurteil

S 55 AS 3123/20

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2021:0916.S55AS3123.20.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 27.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2015 verurteilt, den Klägern weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 49,18 Euro für August 2015, in Höhe von 49,42 Euro für September 2015 und in Höhe von je 49,60 Euro für die Monate Oktober 2015 bis Januar 2016 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt ¼ der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 27.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2015 verurteilt, den Klägern weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 49,18 Euro für August 2015, in Höhe von 49,42 Euro für September 2015 und in Höhe von je 49,60 Euro für die Monate Oktober 2015 bis Januar 2016 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt ¼ der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu zahlenden Kosten der Unterkunft für den Zeitraum August 2015 bis Januar 2016. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 3) sind die Eltern des XXXX geborenen Klägers zu 2). Die in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger bewohnten zu dritt in der Stadt X eine ca. 90 qm große Wohnung, für die im August 2015 eine Bruttokaltmiete in Höhe von 660,00 Euro (Grundmiete: 550,00 Euro + Nebenkosten: 110,00 Euro) und in den Monaten September 2015 bis Januar 2016 eine Bruttokaltmiete in Höhe von je 680,00 Euro (Grundmiete: 550,00 Euro + Nebenkosten: 130,00 Euro) sowie durchgängig eine Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 53,01 Euro zu zahlen war. Bereits mit Schreiben vom 05. Juli 2012 hatte der Beklagte die Kläger zur Senkung der Mietkosten aufgefordert. Mit Bescheid vom 27. August 2015 bewilligte der Beklagte den Kläger Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende für die Monate August 2015 bis Januar 2016. Dabei berücksichtigte er als Bedarf für die Kosten der Unterkunft lediglich eine Bruttokaltmiete für August 2015 in Höhe von 476,82 Euro, für September 2015 in Höhe von 476, 58 Euro bzw. für die Monate Oktober 2015 bis Januar 2016 in Höhe von je 476,40 Euro zuzüglich der Heizkostenvorauszahlung in Höhe von je 53,01 Euro. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2015 als unbegründet zurück. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft seien nicht angemessen. Die Kläger seien durch die Kostensenkungsaufforderung darauf hingewiesen worden. Dagegen haben die Kläger am 27. November 2015 Klage erhoben. Die Kläger halten das Konzept des Beklagten zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft für nicht schlüssig. Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 27. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2015 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum August 2015 bis Januar 2016 höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung des Konzepterstellers B & L GmbH sowie die Vernehmung des sachverständigen Zeugen Herrn G T, der an der Konzepterstellung beteiligt war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie auf den Inhalt der von dem Beklagten als Verwaltungsvorgänge vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Diese waren, soweit von Bedeutung, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist die Klage erfolglos. Gegenstand des Verfahrens sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum 01. August 2015 bis 31. Januar 2016. Die Kläger haben den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Höhe der Leistungen für die Unterkunft beschränkt. Bei der Festsetzung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung handelt es sich um eine abtrennbare Verfügung des Gesamtbescheides, über die das Gericht bei entsprechendem Antrag isoliert entscheiden kann (vgl. st. Rspr., statt vieler BSG, Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R-, juris Rn. 13). Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 27. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2015 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und beschwert die Kläger insoweit im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Die Kläger haben einen Anspruch auf weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von – lediglich - 49,18 Euro für August 2015, 49,42 Euro für September 2015 und je 49,60 Euro für die Monate Oktober 2015 bis Januar 2016. Sie haben darüber hinausgehend jedoch keinen Anspruch auf Übernahme ihrer vollen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe. Die Kläger erfüllen die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Kläger waren im streitigen Zeitraum auch hilfebedürftig, da sie nicht über bedarfsdeckendes Einkommen oder Vermögen verfügten. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Leistungsausschlüssen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Rechtsgrundlage für die vorliegend ausschließlich streitige Höhe der Leistungen für Unterkunft ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Dabei erfolgt die Prüfung in zwei größeren Schritten: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; sodann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs (BSG, Urteil vom 17.09.2020 – B 4 AS 11/20 R-, juris Rn. 16). Die abstrakte Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie („Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis“) in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln: Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße; Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, wobei als angemessen die Aufwendungen für eine Wohnung gelten, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept; Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten. Entscheidend ist, dass sich das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (vgl. st. Rspr, statt vieler BSG, aaO, Rn. 17). Um ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln innerhalb des Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines Konzepts erfolgen, welches im Interesse der Überprüfbarkeit schlüssig ist, damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein „angemessenes Maß“ hinreichend nachvollziehbar ist (vgl. st. Rspr, statt vieler BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R –, juris Rn. 24). Das „schlüssige Konzept“ soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Unter einem Konzept versteht man dabei ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Schlüssig ist das Konzept nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 17. 09.2020 – B 4 AS 11/20 R –, juris, Rn. 20 f.; Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R-, juris Rn. 20; Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R -, juris Rn. 28; Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R-, juris Rn. 19) wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt: Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnung – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, Angaben über den Beobachtungszeitraum Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel) Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten (dazu sogleich), Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Grundsicherungsträger im Rahmen der Methodenfreiheit zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen eine eigene Vorgehensweise wählen, solange die Angemessenheitswerte für die Aufwendungen der Unterkunft als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren, also realitätsgerecht, berechnet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R -, juris Rn. 13 mwN). Nach Maßgabe dieser Anforderungen verfügt der Beklagte zur Überzeugung der Kammer im streitigen Zeitraum nicht über ein schlüssiges Konzept für den Vergleichsraum X. Eine realitätsgerechte Abbildung der Unterkunftsbedarfe ist ihm im streitigen Zeitraum weder mit dem Konzept 2013 noch mit dem Konzept 2015 gelungen. 1. Konzept 2013 Der Beklagte hat im streitigen Zeitraum auf die Angemessenheitswerte zurückgegriffen, die sich aus dem im Auftrag des Kreises V erstellten „Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit von KdU-Leistungen im Kreis V (Endbericht Mai 2013)“ – im Folgenden „Konzept 2013“ genannt – ergeben. Das Konzept 2013 ist im streitigen Zeitraum bereits mangels hinreichender Aktualität der zugrundeliegenden Daten nicht schlüssig. Ein Konzept muss, um eine hinreichende Aktualität zu gewährleisten, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig nach Ablauf einer Zweijahresfrist nach Datenerhebung, Datenauswertung und Inkrafttreten überprüft und ggfs. fortgeschrieben werden (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R –, juris Rn. 18). Das Konzept 2013 erfüllt diese Anforderungen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht (vgl. SG Dortmund, Urteil vom 17. März 2017 – S 19 AS 4276/16 –, juris Rn. 28; LSG NRW, Beschluss vom 23.11.2016, L 19 AS 2197/16 B ER, L 19 AS 2198/16 B, unveröffentlicht, wonach die dem Konzept zugrunde liegenden Daten als „nicht mehr ansatzweise aktuell“ bezeichnet werden). Die Daten für das Konzept 2013 wurden bereits zum Stichtag 01. August 2011 erhoben. Auf eine Fortschreibung wurde aufgrund der negativen Mietpreisentwicklung in Nordrhein-Westfalen im Zeitraum August 2011 bis Januar 2013 verzichtet. Selbst wenn man für den Beginn der Zwei-Jahres-Frist auf den Monat der Vorlage des Konzepts 2013 (Mai 2013) abstellt, war die Frist bei Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums (August 2015) lange abgelaufen. Die Berücksichtigung der veralteten Werte aus dem Konzept 2013 ist – entgegen der Ansicht des Beklagten – auch nicht ausnahmsweise deshalb unschädlich, weil die Angemessenheitswerte für den Vergleichsraum X im darauffolgenden Konzept („Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit von KdU-Leistungen im Kreis V (Endbericht November 2015)“ – im Folgenden „Konzept 2015“) niedriger bemessen sind. Zwar wäre ein Rückgriff auf die neuen Werte grundsätzlich möglich, da der Stichtag der Datenerhebung (01. August 2015) vor dem hier streitigen Zeitraum liegt (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 08.07.2015, L 4 AS 718/14, juris Rn. 58 f.). Gleichwohl scheidet ein Rückgriff auf die höheren Werte des Konzepts 2013 schon deshalb aus, weil auch das Konzept 2015 nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept genügt. 2. Konzept 2015 Das Konzept 2015 ist nicht schlüssig, da es auf keiner repräsentativen Datengrundlage beruht. Eine Datengrundlage ist repräsentativ, wenn sie - in Anlehnung an mietrechtliche Grundsätze - ein realistisches Abbild des Wohnungsmarkts im Vergleichsraum, für den das Konzept gelten soll, bietet. Dafür müssen in der Regel eigenständige Primärerhebungen auf der Basis von Zufallsstichproben durchgeführt werden, so dass jeder Mietwert die gleiche Chance hat, in der Stichprobe vertreten zu sein. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in dieser Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2021- L 12 AS 1269/20 –, juris Rn. 19). Das BSG hat in seiner neueren Rechtsprechung klargestellt, dass die erhobenen Daten nicht automatisch repräsentativ sind, sobald sie auf mehr als 10% des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruhen (zum 10%-Erfordernis vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris Rn. 16). Vielmehr könne die Repräsentativität der erhobenen Daten auch dadurch beeinträchtigt sein, dass sich aus einem Konzept nicht ergebe, dass es die Vermieterstruktur im Vergleichsraum hinreichend wiedergebe (vgl. so zuletzt BSG, Terminbericht 30/21 zum Verfahren B 4 AS 82/20 R; ebenso: BSG, Urteil vom 03.09.2020, - B 14 AS 34/19 R-, juris Rn. 29 ff.). So liegt der Fall hier: Laut Zensus 2011 verfügt die Stadt X über einen Bestand von 7.035 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen, wobei 66% (also 4.643) der Wohnungen von privaten Vermietern und 34% (also 2.321) von institutionellen Vermietern vermietet werden. Der Konzeptersteller Analyse & Konzept hat von diesen in der Zeit von Juli bis Dezember 2015 zum Stichtag 01. August 2015 2.365 auswertungsrelevante Bestandsmieten nach Bereinigung und Extremwertkappung erhoben. Davon stammen 1.948 Datensätze von institutionellen Vermietern (Gesamterhebung), 329 Datensätze aus dem SGB II-Datensatz und lediglich 88 Datensätze von privaten Vermietern (Zufallsstichprobe). Hieraus ergibt sich, dass die von B & L verwendeten Daten nicht die Struktur des Mietwohnungsmarktes im Vergleichsraum X widerspiegeln. Obwohl die privaten Vermieter mit 66% Marktanteil den Wohnungsmarkt in X dominieren, entfallen nur rund 3,72% der erhobenen Bestandsmieten auf diese. Grundsätzlich ist es bei der Konzepterstellung zwar zulässig, nur den Wohnungsbestand bestimmter Anbieter auszuwerten – dafür muss aber gewährleistet sein, dass hierdurch das untere Mietpreisniveau im gesamten Vergleichsraum realistisch abgebildet wird (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.05.2020 – L 3 AS 94/19 –, juris Rn. 95). Wenn – wie hier – jedoch der methodische Ansatz gewählt wird, zur Bestimmung der Angemessenheitswerte den gesamten Wohnungsmarkt zu erheben, muss die gezogene Stichprobe auch den gesamten Wohnungsmarkt widerspiegeln, um repräsentativ zu sein (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.05.2020 – L 3 AS 94/19 -, juris Rn. 95; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.04.2019 – L 6 AS 467/17-, juris Rn. 35 ff.). Dies ist vorliegend nicht gelungen. Zwischen den privaten Vermietern und den institutionellen Vermietern gibt es erhebliche Preisunterschiede. Ausweislich der Abbildung 2 „Mietwertstruktur nach Datenquellen im Vergleichsraum X“ der Stellungnahme des Konzepterstellers vom 28. Mai 2021 (Bl. 47 ff. d.GA) sind die Großvermieter deutlich günstiger als die privaten Vermieter. Die durchschnittliche Nettokaltmiete pro Quadratmeter liegt beim 30%-Perzentil bei privaten Vermietern bei ca. 4,80 Euro – bei den institutionellen Vermietern hingegen nur bei ca. 4,30 Euro und damit unter dem Preisniveau, welches sich aus dem Jobcenter-Datensatz ergibt (ca. 4,50 Euro). Wenn – wie hier – die Mieten der marktdominierenden Privatvermieter mehr als 10% über den Mieten der institutionellen Vermieter liegen, müssen diese auch ausreichend Berücksichtigung finden. Vorliegend wurde jedoch aus allen Datensätzen ein Durchschnittswert gebildet, mit dem anschließend in das iterative Verfahren (dazu sogleich) eingestiegen wurde. Eine unterschiedliche Gewichtung der verschiedenen Datensätze erfolgte dabei nicht, sodass in die Marktanalyse überproportional die deutlich günstigeren Mieten der institutionellen Vermieter eingeflossen sind. Im Ergebnis geht das Konzept 2015 für3-Personen-Haushalte in X von einer durchschnittlichen Bestands-Nettokaltmiete pro Quadratmeter in Höhe von 4,39 Euro aus (vgl. Tab. 32 „Mietkategorie X: Angebotsmieten und Neuvertragsmieten“, Konzept 2015, S. 42). Dieser Wert liegt sogar unterhalb der durchschnittlichen Nettokaltmiete pro Quadratmeter des Jobcenter-Datensatzes. Er ist nicht geeignet, die Verhältnisse des Wohnungsmarktes in seiner Gesamtheit widerzuspiegeln. Auch eine höhere Gewichtung der Mieten privater Vermieter würde vorliegend jedoch nicht zu einer repräsentativen Datengrundlage führen. Dafür fehlt es an einer ausreichenden Anzahl der erhobenen Mietwerte privater Vermieter. Die 88 Mietwerte sind aus Sicht der Kammer nicht repräsentativ für die Grundgesamtheit (4.643). Es wurden gerade einmal 1,9% der Mieten privater Vermieter erhoben. Die Kammer ist nach Prüfung des Konzepts und Befragung des Zeugen nicht überzeugt, dass von so einer kleinen Stichprobe mit hinreichender Genauigkeit (Konfidenzniveau) auf die Grundgesamtheit geschlossen werden kann. Soweit der als Zeuge vernommene Mitarbeiter des Konzepterstellers im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass – da (jedenfalls beinahe) eine Gesamterhebung der Mieten der Großvermieter erfolgte – es sich bei den Jobcenter-Daten ebenfalls (zumindest weit überwiegend) um Mieten von privaten Vermietern handeln müsse, ist dieser Aussage denklogisch zuzustimmen. Allerdings führt dieser Ansatz vorliegend nicht dazu, dass die Datengrundlage dadurch als repräsentativ angesehen werden kann. Denn würde man die Mieten aus dem SGB II-Datensatz mit den von den privaten Vermietern erhobenen Mieten zusammenfassen, so würde es sich dabei nicht mehr um eine Zufallsstichprobe handeln, bei der alle Daten die gleiche Wahrscheinlichkeit haben, in die Stichprobe zu gelangen. Denn es ist anzunehmen, dass Leistungsbezieherinnen und -bezieher tendenziell eher günstigeren Wohnraum anmieten und dadurch günstigere Mietwerte eine erheblich erhöhte Wahrscheinlichkeit haben, in die Stichprobe zu gelangen. Eine Stichprobe der Mieten privater Vermieter, die zu 78,9 % aus Jobcenter-Daten und nur 21,1% aus zufällig erhobenen Daten beruht, ist nicht geeignet, das tatsächliche Preisniveau privater Vermieter realitätsgetreu abzubilden. Entgegen der Auffassung des Beklagten bzw. des von ihm beauftragten Unternehmens ist auch das iterative Verfahren nicht geeignet, die Unterschiede bei den Bestandsmieten zwischen privaten und institutionellen Vermietern zu relativieren. Im iterativen Verfahren wird der zunächst ermittelte Ausgangswert (s.o.) in Bezug gesetzt zu den Angebots- und Neuvertragsmieten. Dabei bilden die Bestandsmieten die Skala ab, auf der im iterativen Verfahren, im Abgleich mit den erhobenen Angebots- und Neuvertragsmieten, die Angemessenheitswerte ermittelt werden. Gibt es für den beim 30%-Perzentil ermittelten Ausgangswert kein ausreichendes Angebot, werden die Perzentile so lange hochgesetzt, bis das Angebotsvolumen als auskömmlich betrachtet wird. Das Verfahren kann aber nur dann ein angemessenes Preisniveau von Wohnungen einfachen Standards auf dem Wohnungsmarkt definieren, wenn die tatsächlichen Verhältnisse des Wohnungsmarktes in der Stichprobe hinreichend abgebildet sind. Ist dies – wie vorliegend – nicht der Fall, besteht die Gefahr, dass zwar ein Angebot an günstigen Wohnungen vorhanden ist, aber aufgrund einer zu niedrig bestimmten Angemessenheitsgrenze zu viele Leistungsempfängerinnen und -empfänger unangemessen wohnen, wodurch die Nachfrage nach günstigem Wohnraum weiter verstärkt wird und das Angebot ggfs. nicht mehr ausreicht (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.05.2020 – L 3 AS 94/19, juris Rn. 97; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.04.2019 - L 6 AS 467/17 -, juris Rn. 40; LSG Bayern, Urteil vom 28.03.2018 – L 11 AS 620/16 -, juris Rn. 51). Darüber hinaus ist zu beachten, dass die günstigeren Großvermieter auch bei den Neuvertragsmieten überproportional vertreten sind. Die Neuvertragsmieten wurden zusammen mit den Bestandsmieten erhoben, sodass maximal 88 Neuvertragsmieten von privaten Vermietern vorgelegen haben können. Bei einer ermittelten Neuvertrags-Nettokaltmiete pro Quadratmeter in Höhe von 4,39 Euro (vgl. Tab. 32 „Mietkategorie X: Angebotsmieten und Neuvertragsmieten“, Konzept 2015, S. 42) liegt der Verdacht nahe, dass (fast) ausschließlich Neuvertragsmieten von institutionellen Vermietern zugrunde lagen. Hinsichtlich der Angebotsmieten ist für die Kammer nicht nachvollziehbar und - ausweislich der Angaben des als sachverständigen Zeugen geladenen Mitarbeiters des Konzepterstellers - auch nicht ermittelbar, wie viele Daten hier von privaten Vermietern stammen. Der Zeuge hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert, dass aus den Angeboten oftmals nicht ersichtlich sei, ob diese von privaten oder institutionellen Vermietern stammten. Die ermittelte Angebots-Nettokaltmiete pro Quadratmeter in Höhe von 5,00 Euro (vgl. Tab. 32, aaO) spricht zwar dafür, dass hierbei auch Daten privater Vermieter eingeflossen sind, ob dies im ausreichenden Maß erfolgte, kann jedoch nicht nachvollzogen und auch nicht nachermittelt werden. Ausweislich der Ausführungen zur Erfassung der Angebotsmieten im Konzept 2015 (S. 20) wurden als Quelle u.a. jedenfalls auch die Angebote auf den Internetseiten der großen Wohnungsanbieter im Kreis V ausgewertet, sodass unklar bleibt, wie viele Daten von privaten und wie viele von institutionellen Vermietern stammen. Die überproportionale Erhebung günstigerer Bestandsmieten von Großvermietern kann aber nicht dadurch ausgeglichen werden, dass diese im Wege eines iterativen Verfahrens mit Angebots- und Neuvertragsmieten in Bezug gesetzt werden, von denen zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch diese überwiegend von Großvermietern stammen, obwohl tatsächlich rund 2/3 aller Mieterinnen und Mieter im Vergleichsraum X bei – teureren - privaten Vermietern mieten. 3. Angemessenheitswerte nach Wohngeldtabelle Die Kammer sieht insgesamt keine Möglichkeit, wie die festgestellten Mängel im Rahmen einer Nachbesserung korrigiert werden könnten. Die fehlenden Daten der privaten Vermieter lassen sich wegen des erheblichen Zeitablaufs nicht mehr ermitteln. Es liegt vielmehr ein Erkenntnisausfall vor. Damit sind der Berechnung der Leistungen für die Unterkunftskosten die tatsächlichen Aufwendungen zugrunde zu legen, die allerdings durch die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben begrenzt sind (vgl. st. Rspr, statt vieler BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R – juris Rn. 25 ff.). Nach dem maßgeblichen Höchstwert der Tabelle nach § 12 WoGG (in der am 01.01.2011 geltenden Fassung) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% ergibt sich für den Vergleichsraum X mit der Mietenstufe III unter Berücksichtigung eines 10%-Zuschlages ein Höchstwert hinsichtlich der Bruttokaltmiete von 526,90 EUR für einen 3-Personen-Haushalt. Zu diesem Wert kommen noch die Heizkosten in tatsächlicher Höhe, wie sie vom Beklagten bereits im Rahmen der Leistungsbewilligung berücksichtigt worden sind. Die tenorierte Höhe des weitergehenden Leistungsanspruchs der Kläger ergibt sich aus der Differenz zwischen der nach Wohngeldtabelle angemessenen und der vom Beklagten berücksichtigten Bruttokaltmiete. Soweit die Kläger darüber hinaus die Übernahme der Differenz bis zur tatsächlichen Bruttokaltmiete begehren, ist die Klage unbegründet. Auch nach den Werten der Wohngeldtabelle war die Bruttokaltmiete der Kläger im streitigen Zeitraum abstrakt unangemessen. Ein höherer Anspruch ergibt sich vorliegend auch nicht aus einer ausnahmeweise vorliegenden konkreten Angemessenheit. Denn diesbezüglich sind Anhaltspunkte weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens. Die Berufung war zuzulassen, da der Berufungsstreitwert nicht erreicht ist und die Klage keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, § 144 Abs. 1 S. 2 SGG. Die Rechtssache hat in der Frage, welche Anforderungen an eine repräsentative Datengrundlage zu stellen sind und ob eine fehlerhafte Datengrundlage durch das iterative Verfahren relativiert werden kann, eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 144 Abs. 2 SGG.