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Urteil

S 93 KR 4915/19

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2022:0330.S93KR4915.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 309,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.08.2018 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 309,65 Euro festgesetzt.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 309,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.08.2018 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 309,65 Euro festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen. Sozialgericht Dortmund Zugestellt am: Az.: S 93 KR 4915/19 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ( / • , ' ’ Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Proz.-Bev.: gegen Beklagte Proz.-Bev.: In Sachen: A ... * i hat die 93. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 30.03.2022 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht Rehbaum, sowie den ehrenamtlichen Richter Niessner und den ehrenamtlichen Richter Reisiger für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 309,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.08.2018 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 309,65 Euro festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Vergütung für den unstreitigen Behandlungsfall 2339366 nach Verrechnung mit einem vermeintlichen Rückforderungsanspruch der Beklagten in Höhe von 309,65 Euro aus der vollstationären Behandlung der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherten A (im Folgenden: Versicherte), geboren am 1978, im Krankenhaus der Klägerin in der Zeit vom 28.01.2018 bis 31.01.2018. Die Versicherte befand sich vom 28.01.2018 bis zum 31.01.2018 in vollstationärer Behandlung im B, welches in Trägerschaft der Klägerin steht und zur vollstationären Behandlung gesetzlich Krankenversicherter zugelassen ist. Die Vorstellung der Versicherten im Krankenhaus der Klägerin erfolgte circa um 14.00 Uhr mit dokumentierter Wehentätigkeit seit circa zwei Stunden und anschließender stationärer Aufnahme. Am 29.01.2018 erfolgte ab circa 3.15 Uhr beziehungsweise 3.35 Uhr die Oxytocin-Gabe mittels Tropf. Die Entbindung erfolgte am 29.01.2018 um 7.58 Uhr. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Rechnung vom 05.02.2018 zur Zahlung einer Vergütung in Höhe von 2.327,40 Euro auf unter Zugrundelegung der Diagnosis Related Group (DRG) O60C (Vaginale Entbindung mit schwerer oder mäßig schwerer komplizierender Diagnose oder Schwangerschaftsdauer bis 33 vollendete Wochen). Dabei kodierte sie als Nebendiagnose die International Statistical Classification of Diseases (ICD)-Ziffer 075.6 (Protrahierte Geburt nach spontanem oder nicht näher bezeichnetem Blasensprung). Die Beklagte beglich die Rechnung zunächst vollständig und beauftragte am 19.02.2018 den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit einer Prüfung des Behandlungsfalles unter der’ Fragestellung, ob die Hauptdiagnose korrekt sei und ob die Nebendiagnosen korrekt seien. Dabei wies die Beklagte darauf hin, dass zwischen der Aufnahme und der Entbindung weniger als 18 Stunden gelegen hätten und fragte an, ob die ICD-Ziffer 042.9 neben der ICD-Ziffer 075.6 kodierbar sei. Der MDK zeigte die Prüfung am 20.02.2018 an und forderte zur Unterlagenübersendung auf. Der MDK kam in seinem Gutachten vom 12.06.2018 zwar zu dem Ergebnis, dass die Hauptdiagnose korrekt sei, jedoch die Nebendiagnose mit der ICD-Ziffer 075.6 nicht zu kodieren sei. Bei aktiver Wehensteuerung im Krankenhaus sei eine Geburt als protrahiert zu bezeichnen, wenn sie nach 18 Stunden regelmäßiger Wehentätigkeit nicht unmittelbar bevorstehe. Die Vorstellung der Versicherten sei am 28.01.2018 bereits am Nachmittag gegen 14.00 Uhr mit Wehentätigkeit erfolgt. Es habe jedoch keine aktive Steuerung mittels Oxytocin- Dauertropf stattgefunden, sondern primär sei der Spontanverlauf abgewartet worden. Die Geburt sei dann per vaginaler Entbindung am 29.01.2018 um 07.28 Uhr erfolgt. Das Zeitintervall sei nicht erfüllt. Hierdurch ändere sich die DRG in die O60D (Vaginale Entbindung ohne komplizierende Diagnose, Schwangerschaftsdauer mehr als 33 vollendete Wochen). Mit Schreiben vom 15.06.2018 forderte die Beklagte die Klägerin erfolglos zur Rechnungskorrektur auf. Die Klägerin beantragte am 21.06.2018 ein Nachverfahren und legte Widerspruch gegen das Gutachten des MDK ein. Hinsichtlich der Wehensteuerung gebe es außer einem Oxytocin-Dauertropf weitere Möglichkeiten zur aktiven Steuerung, die im Bereich der Hebammentätigkeit lägen und nicht über einen Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) abbildbar seien. Auch das Zeitintervall sei erfüllt. Die Aufnahme in den Kreißsaal sei wenige Minuten vor 14.00 Uhr mit Wehentätigkeit und Blasensprung erfolgt. Das beantragte Nachverfahren, lehnte die Beklagte am 02.07.2018 ab. In der Aufnahmenachricht sei mitgeteilt worden, dass die Versicherte am 28.01.2018 um 15.25 Uhr aufgenommen worden sei, die Geburt sei am 29.01.2018 um 7.58 Uhr gemeldet. Die Versicherte habe sich laut MDK-Gutachten um 14.00 Uhr mit Wehentätigkeit vorgestellt. Eine aktive Wehensteuerung mittels Oxytocin-Dauertropf sei nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 31.07.2018 erklärte sie die Verrechnung der vermeintlichen Forderung in Höhe von 309,65 Euro mit einer Vergütungsforderung aus dem unstreitigen Behandlungsfall 2339366. Die Klägerin hat am 16.07.2019 Klage erhoben und verfolgt ihr Begehren auf vollständige Begleichung des Vergütungsanspruches aus dem unstreitigen Behandlungsfall 2339366. Nach der Deutschen Kodierrichtlinie (DKR) 2018-1521 o werde bei aktiver Wehensteuerung im Krankenhaus eine Geburt als protrahiert bezeichnet, wenn sie nach 18 Stunden regelmäßiger Wehentätigkeit nicht unmittelbar bevorstehe. Die Beklagte lese die DKR 2018-1521 o so, dass die gesamte Dauer von 18 Stunden regelmäßiger Wehentätigkeit und aktiver Wehensteuerung im Krankenhaus absolviert werden müsse, wobei sie sich möglicherweise auf die Kommentierung der DKR durch den MDK Baden- Württemberg für das Jahr 2018 stütze, wonach Voraussetzung zur Kodierung der protrahierten Geburt eine Gesamtdauer von 18 Stunden regelmäßiger Wehentätigkeit im Krankenhaus bleibe. Diese Auffassung sei medizinisch unsinnig, da in keinem Krankenhaus eine Gebärende unter aktiver Wehensteuerung einer 18 Stunden andauernden Geburt ausgesetzt würde, da dies mit unzumutbaren Belastungen der Patientin verbunden wäre. Zudem lasse die DKR 2018-1521 o auch ihrem Wortlaut nach einen Beginn der regelmäßigen Wehentätigkeit außerhalb des Krankenhauses zu. Für dieses Verständnis spreche schon der Umstand, dass die DKR 2018-1521 o die Kodierung von Diagnosen regele, weshalb die Diagnose nicht davon abhängig gemacht werden könnte, dass ein bestimmter Aufwand angefallen sei. Für die Abbildung eines Aufwandes sei der OPS-Katalog vorgesehen. Diagnosen hingegen müssten nur die Voraussetzungen der DKR 2018-D002 beziehungsweise DKR 2018-D003 erfüllen. Die DKR 2018-1521 o verlange zum einen eine aktive Wehensteuerung im Krankenhaus und zum anderen 18 Stunden regelmäßiger Wehentätigkeit. Dabei sei die zweite Voraussetzung nicht an den Zusatz „im Krankenhaus“ geknüpft. Die aktive Wehensteuerung im Krankenhaus sei durch die Oxytocin-Gabe erfüllt. Ferner sei bei der Versicherten eine regelmäßige Wehentätigkeit von 19 Stunden 58 Minuten nachgewiesen. Zudem könne die Zeit der aktiven Wehensteuerung auch während der Zeit der regelmäßigen Wehentätigkeit liegen, da die DKR 2018-1521 o keine zeitliche Abfolge in der Art verlange, dass erst eine regelmäßige Wehentätigkeit von 18 Stunden und dann eine aktive Wehensteuerung erfolgen müsse. Vielmehr sei die DKR 2018-1521 o so zu lesen, dass eine protrahierte Geburt immer dann vorliege, wenn trotz aktiver Wehensteuerung im Krankenhaus nach 18 Stunden regelmäßiger Wehentätigkeit die Geburt noch nicht unmittelbar bevorstehe. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 309,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.08.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf das Ergebnis des MDK-Gutachtens vom 12.06.2018. Sie ist der Ansicht, dass das Zeitfenster von 18 Stunden nicht erfüllt sei, da der Zeitraum vor der stationären Aufnahme nach dem klaren Wortlaut der DKR „im Krankenhaus“ keine Berücksichtigung finde. Mit Schriftsatz vom 06.09.2021 hat die Beklagte die Oxytocin-Gabe ab 03.15 Uhr beziehungsweise 3.35 Uhr mittels Tropf sowie eine aktive Wehensteuerung ab diesem Zeitpunkt unstreitig gestellt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20.10.2021 sowie vom 21.02.2022 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.03.2022 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Patientenakte der Klägerin sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist als echte Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG zulässig. Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18.09.2008 - B 3 KR 15/07 R, juris). Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch zu. Streitbefangen ist hier nicht mehr der Anspruch auf Zahlung des Behandlungsfalles der Versicherten A, denn dieser ist durch die unstreitig erfolgte Zahlung der Beklagten gemäß § 69 Abs. 1 S. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erloschen. In Streit steht aktuell, ob die Beklagte berechtigt war, am 31.07.2018 mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch aus diesem Behandlungsfall gegen die zwischen den Beteiligten unstreitige Vergütungsforderung der Klägerin aus dem Behandlungsfall 2339366 in Höhe der Klageforderung aufzurechnen. Eine solche Aufrechnung ist nach § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V i.V.m. §§ 387 ff. BGB grundsätzlich möglich. Der unstreitige Vergütungsanspruch für den Behandlungsfall 2339366 erlosch jedoch nicht durch Aufrechnung entsprechend §§ 387, 389 BGB. Der Beklagten stand ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe der streitigen Klageforderung gegen die Klägerin nicht zu. Die sich aus der Erbringung von Leistungen für nach dem SGB V Versicherte ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und als Leistungserbringer zugelassenen Krankenhäusern sind öffentlich-rechtlicher Natur, vgl. § 69 Abs. 1 S. 2 SGB V. Bei derartigen öffentlich-rechtlich geprägten Rechtsbeziehungen tritt an die Stelle des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs nach § 812 BGB der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Der im öffentlichen Recht auch ohne ausdrückliche Normierung anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2011 -B 1 KR 8/11 R, juris). Eine Leistung ohne rechtlichen Grund lässt sich vorliegend nicht feststellen. Vielmehr stand der Klägerin aufgrund der Behandlung der Versicherten A ein Zahlungsanspruch in der abgerechneten Höhe zu. Die Vergütung für die Krankenhausbehandlung der Versicherten bemisst sich nach vertraglichen Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage. Die Fallpauschalenvergütung für die Krankenhausbehandlung Versicherter in zugelassenen Einrichtungen ergibt sich aus § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V i.V.m. § 7 Krankenhausentgeltgesetz (KFIEntgG) a.F. und § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KFIG) a.F. Der Anspruch wird auf Bundesebene durch Normsetzungsverträge (Fallpauschalenvereinbarungen) konkretisiert. Der Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung und damit korrespondierend die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (vgl. für viele BSG, Urteil vom 21.04.2015 - B 1 KR 7/15 R, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insbesondere war die Klägerin zur Kodierung der Nebendiagnose 075.6 (Protrahierte Geburt nach spontanem oder nicht näher bezeichnetem Blasensprung) berechtigt. Diesbezüglich ist zwischen den Beteiligten einzig streitig, ob die Geburt des Kindes der Versicherten als protrahiert im Sinne der ICD-Ziffer 075.6 bezeichnet werden kann. Nach der DKR 2018-1521 o wird bei aktiver Wehensteuerung im Krankenhaus eine Geburt als protrahiert bezeichnet, wenn sie nach 18 Stunden regelmäßiger Wehentätigkeit nicht unmittelbar bevorsteht. . Eine aktive Wehensteuerung lag bei der Versicherten - inzwischen unstreitig - vor. So ergibt sich aus der Patientenakte die Gabe von Oxytocin über einen Oxytocin-Dauertropf um 3.15 Uhr beziehungsweise 3.35 Uhr. Ferner ergibt sich aus der Patientenakte eine regelmäßige Wehentätigkeit von mehr als 18 Stunden. So erschien die Versicherte circa um 14.00 Uhr im Krankenhaus der Klägerin. Die ersten CTG-Werte sind für 14.04 Uhr dokumentiert. Die Versicherte gab ausweislich der Patientenakte an, seit circa 2 Stunden Wehentätigkeit zu haben, woraus folgt, dass von einem Wehenbeginn gegen circa 12.00 Uhr auszugehen ist. Die Wehentätigkeit ist kontinuierlich dokumentiert (so beispielsweise am 28.01.2018 um 14.00 Uhr, 14.40 Uhr, 17.20 Uhr, 17.40 Uhr, 19.00 Uhr, 19.25 Uhr, 20.00 Uhr, 20.30 Uhr, 20.50 Uhr, 21.45 Uhr, 22.15 Uhr, 23.30 Uhr, 23.55 Uhr und am 29.01.2018 um 1.00 Uhr, 1.30 Uhr, 2.00 Uhr, 2.13 Uhr, 2.40 Uhr, 2.45 Uhr, 2.50 Uhr, 3.10 Uhr, 3.50 Uhr, 4.00 Uhr, 4.10 Uhr, 4.45 Uhr, 5.10 Uhr, 5.50 Uhr, 6.20 Uhr, 6.45 Uhr). Damit liegen zwischen dem Beginn der Wehen um ca. 12.00 Uhr und der Geburt um 7.58 Uhr in etwa 19 Stunden 58 Minuten. Da die Geburt erst nach ca. 19 Stunden 58 Minuten Wehentätigkeit erfolgte, stand die Geburt auch nicht bei aktiver Wehensteuerung nach einer Wehentätigkeit von 18 Stunden unmittelbar bevor. Nach Überzeugung der Kammer setzt die DKR 2018-1521 o hingegen nicht voraus, dass die Wehentätigkeit von 18 Stunden im Krankenhaus stattzufinden hat (so auch Sozialgericht (SG) Münster, Urteil vom 31.05.2021 - S 16 KR 1522/18; a.A. SG Dortmund, S 51 KR 3175/18, juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sind Vergütungsregelungen - und so auch die DKR - stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht. Dies begründet das BSG damit, dass eine Vergütungsregelung, die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehen ist, ihren Zweck nur erfüllen kann, wenn sie allgemein streng nach ihrem Wortlaut sowie den dazu vereinbarten Anwendungsregeln gehandhabt wird und keinen Spielraum für weitere Bewertungen sowie Abwägungen belässt. Sofern Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen auftreten, sind in erster Linie die Vertragsparteien dazu berufen, diese mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen, da das DRG-basierte Vergütungssystem vom Gesetzgeber als jährlich weiter zu entwickelndes (§17b Abs. 2 S. 1 KFIG) und damit „lernendes“ System angelegt ist (vgl. dazu insgesamt u.a. BSG, Urteil vom 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R, juris). Die DKR 2018-1521o beinhaltet zwei Flalbsätze. Im ersten Halbsatz befindet sich das Erfordernis „bei aktiver Wehensteuerung im Krankenhaus“ und im zweiten Halbsatz das Erfordernis, dass die Geburt „nach 18 Stunden regelmäßiger Wehentätigkeit nicht unmittelbar bevorsteht“. Die Voraussetzung „im Krankenhaus“ ist damit durch das die beiden Halbsätze trennende Satzzeichen dem ersten Halbsatz und folglich der „aktiven Wehensteuerung“ zugeordnet. Im zweiten Halbsatz findet sich dieser Zusatz gerade nicht. Daraus folgt, dass zwar die aktive Wehensteuerung im Krankenhaus erfolgen muss, die Wehentätigkeit jedoch keiner örtlichen Einschränkung unterliegt. Sofern gewollt wäre, dass sämtliche Voraussetzungen der DKR 2018-1521 o im Krankenhaus stattzufinden hätten, wäre die DKR insoweit abzuändern als die Voraussetzung „im Krankenhaus“ dem zweiten Halbsatz anzufügen wäre („lernendes System“). Dies ist bis heute nicht erfolgt. Da Bewertungen und Bewertungsrelationen außer Betracht bleiben, kann vorliegend hingegen nicht maßgeblich sein, dass im Falle einer Wehentätigkeit außerhalb des Krankenhauses gegebenenfalls ein geringerer Aufwand des Krankenhauses vorliegt als bei einer Wehentätigkeit innerhalb des Krankenhauses, beispielsweise dadurch, dass der Kreißsaal kürzer in Anspruch genommen wird. Zudem wäre in Betracht zu ziehen, dass der höhere Erlös seine Rechtfertigung bereits durch die aktive Wehensteuerung erhält (so auch SG Münster, Urteil vom 31.05.2021 - S 16 KR 1522/18). Ausweislich des Exklusivums zu der ICD-Ziffer 075.6 („Exkl.: Spontaner vorzeitiger Blasensprung (042.-)“) ist eine Kodierung neben der ICD-Ziffer 042.9 (Vorzeitiger Blasensprung, nicht näher bezeichnet), die vorliegend als Hauptdiagnose kodiert worden ist, aufgrund diagnostischer Abgrenzbarkeit möglich (vgl. zum Exklusivum: https://www.dimdi.de/dynamic/de/klassifikationen/kodierfrage/Duerfen-Kodes-die-im-Exkl.- eines-Kodes-genannt-werden-gleichzeitig-mit-diesem-verwendet-werden-ICD-10- GMnbspNr.nbsp1008/, zuletzt abgerufen am 30.03.2022). Der Zinsanspruch beruht auf § 15 Abs. 1 des Vertrages nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V - Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung - (Sicherstellungsvertrag Nordrhein-Westfalen) (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.2012 - B 3 KR 18/11 R, juris). Nach § 15 Abs. 1 S. 4 Sicherstellungsvertrag Nordrhein-Westfalen kann das Krankenhaus bei Überschreitung des Zahlungsziels nach Maßgabe der §§ 284, 285, 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Tag verlangen. Für die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Krankenhäusern gelten die Zinsvorschriften des BGB entsprechend, soweit nicht in den Verträgen nach § 112 SGB V etwas anderes geregelt ist (vgl. für viele BSG, Urteil vom 21.04.2015 - B 1 KR 10/15 R, juris). Durch die am 31.07.2018 erklärte Aufrechnung ist Verzug eingetreten gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, welcher jedenfalls ab dem beantragten Datum (03.08.2018) in der beantragten Höhe nach § 15 Abs. 1 S. 4 Sicherstellungsvertrag Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 1 BGB zu verzinsen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und trägt dem Unterliegen der Beklagten Rechnung. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Rechtsfrage der Auslegung der DKR 1521o ist bisher nicht geklärt. Eine solche liegt jedoch aufgrund der Breitenwirkung zur Erhaltung der Rechtseinheit im allgemeinen Interesse. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder ( www.justiz.de ) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für ‘das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des.Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Gegen den Streitwertbeschluss findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Beschwerde kann innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG), bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder ( www.justiz.de ) können nähere Informationen abgerufen werden. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Rehbaum Richterin am Sozialgericht