Urteil
S 23 KR 832/16
Sozialgericht für das Saarland 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSL:2020:1112.23KR832.16.00
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Leitsätze
1. Eine Apotheke mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, deren Teilnahme an der Arzneimittelversorgung in Deutschland auf einem Beitritt zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung beruht, hat ab dem Zeitpunkt des Beitritts gegen den pharmazeutischen Unternehmer Anspruch auf Erstattung des Abschlags nach § 2b Abs 2 des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung in Verbindung mit § 130a Abs 1 S 3 SGB 5. Ein Rückerstattungsanspruch des pharmazeutischen Unternehmers aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch besteht ab dem Beitrittszeitpunkt daher grundsätzlich nicht. (Rn.22)
2. Das Auslegungsurteil des EuGH nach Art 267 Abs 1 Buchst a AEUV vom 19.10.2016 - C-148/15 = NJW 2016, 3771, einen Rechtsstreit den unlauteren Wettbewerb betreffend, entfaltet Bindungswirkung grundsätzlich nur für das Ausgangsverfahren selbst. Darüber hinaus kommt diesem präjudizierende Wirkung nur bei vergleichbaren Sachverhalten zu. Eine solche Vergleichbarkeit ist zu verneinen, wenn es um eine Rechtsbeziehung zwischen einer Apotheke und einem pharmazeutischen Unternehmer gemäß dem Leistungserbringungsrecht nach dem SGB 5 geht. (Rn.48)
3. Der Entreicherungseinwand des § 818 Abs 3 BGB kann vorliegend dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht wirksam entgegengehalten werden, so dass dieser nicht zum Wegfall eines Rückerstattungsanspruchs für die Zeit vor dem Beitritt zum Rahmenvertrag iSd § 129 SGB 5 führt. (Rn.67)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 103.692,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt 88%, die Beklagte 12% der Kosten des Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Apotheke mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, deren Teilnahme an der Arzneimittelversorgung in Deutschland auf einem Beitritt zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung beruht, hat ab dem Zeitpunkt des Beitritts gegen den pharmazeutischen Unternehmer Anspruch auf Erstattung des Abschlags nach § 2b Abs 2 des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung in Verbindung mit § 130a Abs 1 S 3 SGB 5. Ein Rückerstattungsanspruch des pharmazeutischen Unternehmers aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch besteht ab dem Beitrittszeitpunkt daher grundsätzlich nicht. (Rn.22) 2. Das Auslegungsurteil des EuGH nach Art 267 Abs 1 Buchst a AEUV vom 19.10.2016 - C-148/15 = NJW 2016, 3771, einen Rechtsstreit den unlauteren Wettbewerb betreffend, entfaltet Bindungswirkung grundsätzlich nur für das Ausgangsverfahren selbst. Darüber hinaus kommt diesem präjudizierende Wirkung nur bei vergleichbaren Sachverhalten zu. Eine solche Vergleichbarkeit ist zu verneinen, wenn es um eine Rechtsbeziehung zwischen einer Apotheke und einem pharmazeutischen Unternehmer gemäß dem Leistungserbringungsrecht nach dem SGB 5 geht. (Rn.48) 3. Der Entreicherungseinwand des § 818 Abs 3 BGB kann vorliegend dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht wirksam entgegengehalten werden, so dass dieser nicht zum Wegfall eines Rückerstattungsanspruchs für die Zeit vor dem Beitritt zum Rahmenvertrag iSd § 129 SGB 5 führt. (Rn.67) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 103.692,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt 88%, die Beklagte 12% der Kosten des Rechtsstreits. I. Die als Leistungsklage i.S.d. § 54 Abs. 4 SGG statthafte Klage (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R; Schneider in: jurisPK-SGB V, § 130a, Rn. 81) ist zulässig. Das angerufene Sozialgericht für das Saarland ist sachlich und örtlich zuständig. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unter anderem auch in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Bei der streitbefangenen Rückerstattung von gezahlten Herstellerrabatten gemäß § 130a SGB V handelt es sich zweifelsohne um eine Angelegenheit in diesem Sinne (vgl. Schneider in: jurisPK-SGB V, § 130a, Rn. 81, m.w.N.). Das angerufene Gericht ist auch örtlich gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG zuständig, weil die Klägerin ihren Sitz im Bezirk des Sozialgerichts für das Saarland hat. II. Die Klage ist jedoch nur zum Teil begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte nur einen Anspruch auf Rückerstattung der im Zeitraum vom 01.01.2010 bis einschließlich 30.06.2010 gezahlten Herstellerrabatten in Höhe von 103.692,68 Euro. Im Übrigen ist die Klage nicht begründet. 1. Rechtsgrundlage des Rückzahlungsbegehrens ist, wie die Klägerin zutreffend vorträgt, der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Dieser besagt, dass Leistungen, die auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ohne Rechtsgrund erbracht worden sind, zu erstatten sind. Ein solcher auf bereicherungsrechtlichen Vorschriften gegründete Anspruch ist vorliegend auch nicht wegen der Sonderregelung in § 130a Abs. 5 SGB V ausgeschlossen. Diese Regelung gibt für pharmazeutische Unternehmer lediglich die Möglichkeit („kann“), auch die rabattbegünstigte Krankenkasse in Anspruch zu nehmen, nicht aber eine vorrangige Verpflichtung hierzu (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2018 - B 3 KR 11/17 R, juris Rn. 20). Zudem betrifft § 130a Abs. 5 SGB V wohl den Fall, dass ein pharmazeutischer Unternehmer gegen einen von den Apotheken geltend gemachten Erstattungsanspruch einwendet, dass die Apotheke den Rabatt zu Unrecht gewährt habe (vgl. hierzu Schneider in: jurisPK-SGB V, § 130a Rn. 52, m.w.N.), was hier aber gerade nicht Streitgegenstand ist. Das Rückzahlungsbegehren der Klägerin beruht vielmehr auf der Rückabwicklung der nach dem Rahmenvertrag gemäß § 129 SGB V in Verbindung mit § 130a SGB V gewährten Herstellerrabatte. 2. Die dargestellten Voraussetzungen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sind vorliegend nur für die in der Zeit vom 01.01.2010 bis einschließlich 30.06.2010 geleisteten Herstellerrabatte erfüllt. Sowohl der Rahmenvertrag i.S.d. § 129 SGB V als auch § 130a SGB V regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Arzneimittelherstellern, Apotheken und Krankenkassen nach dem Recht der GKV, also auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Wie hier auf Rückabwicklung gerichtete Ansprüche sind dabei die Kehrseite der vermeintlichen Leistungsansprüche und teilen die Rechtsqualität des Anspruchs, den sie umkehren. So sind seit der Neufassung des § 69 SGB V durch das Gesetz vom 22.12.1999 (BGBl. I 2626) die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu sämtlichen Leistungserbringern, also den Krankenhäusern, Vertragsärzten, Apotheken und allen sonstigen nichtärztlichen Leistungserbringern, ausschließlich sozialversicherungsrechtlicher Natur und damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen (BT-Drucksache 14/1245, Seite 67f). Für alle seither erbrachten rechtsgrundlosen Zahlungen ist der aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts hergeleitete öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch daher einschlägig, der sich in weitgehender Analogie zu den §§ 812 ff BGB entwickelt hat. Die begehrte Erstattung gründet dabei auf der Regelung des § 130a Abs. 1 SGB V, deren Ziel es ist, die Ausgaben der Krankenkassen für Arzneimittel zu begrenzen, die durch die Entwicklung der Abgabepreise verursacht werden. Wortlaut und Systematik von § 130a SGB V sehen dementsprechend vor, den Krankenkassen Preisnachlässe einzuräumen (vgl. Schneider in: jurisPK-SGB V, § 130a Rn. 5 f.). Um dies zu erreichen, statuiert § 130a Abs. 1 SGB V insbesondere die Rabattpflicht der pharmazeutischen Unternehmer. Die Rabatte sollen zu ihren Lasten gehen. Zwar berechnen die Krankenkassen den Rabatt schon gegenüber den Apotheken, der pharmazeutische Unternehmer hat den Apotheken nach § 130a Abs. 1 Satz 3 SGB V aber den von den Krankenkassen einbehaltenen Abschlag zu erstatten. Der Wortlaut der Vorschrift sieht damit eine Erstattungspflicht der pharmazeutischen Unternehmer gegenüber den Apotheken vor. Die Rückabwicklung hat deshalb als Kehrseite des vermeintlichen Leistungsanspruchs zwischen diesen Beteiligten, also dem pharmazeutischen Unternehmer und der Apotheke, zu erfolgen. 3. Die hier entsprechend der dargestellten gesetzlichen Regelung des § 130a SGB V von der Klägerin durchgeführte Erstattung der Herstellerrabatte an die Beklagte erfolgte zumindest im Zeitraum ab dem 01.07.2010 nicht rechtsgrundlos. Die sich aus § 130a Abs. 1 Satz 3 SGB V ergebende Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung des Abschlages gilt vorliegend ab dem 01.07.2010, weil die Beklagte zu diesem Zeitpunkt dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung i.S.d. § 129 SGB V beigetreten war, wie diese in ihrem Schriftsatz vom 20.02.2017 unter Vorlage des Schreibens des Deutschen Apothekerverbands e.V. (DAV) vom 10.08.2010 mitgeteilt hat und was zwischen den Beteiligten mittlerweile auch unstreitig ist (vgl. Sitzungsniederschrift vom 12.11.2020). a) Ausgangspunkt für die Möglichkeit des Beitritts zum Rahmenvertrag und die hieraus sich ergebenden Rechtswirkungen ist dabei zunächst § 129 SGB V. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift sind (gemäß den für den streitbefangenen Zeitraum im Wesentlichen gleichgebliebenen geltenden Fassungen) die Apotheken bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur 1. Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der verordnende Arzt a) ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder b) die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat, 2. Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln, deren für den Versicherten maßgeblicher Arzneimittelabgabepreis unter Berücksichtigung der Abschläge nach § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b mindestens 15 vom Hundert oder mindestens 15 Euro niedriger ist als der Preis des Bezugsarzneimittels; in dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Regelungen vereinbart werden, die zusätzliche Wirtschaftlichkeitsreserven erschließen, 3. Abgabe von wirtschaftlichen Einzelmengen und 4. Angabe des Apothekenabgabepreises auf der Arzneimittelpackung. Nach § 129 Abs. 2 SGB V regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das Nähere. Gemäß § 129 Abs. 3 SGB V hat der Rahmenvertrag nach Absatz 2 Rechtswirkung für Apotheken, wenn sie 1. einem Mitgliedsverband der Spitzenorganisation angehören und die Satzung des Verbandes vorsieht, dass von der Spitzenorganisation abgeschlossene Verträge dieser Art Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Apotheken haben, oder 2. dem Rahmenvertrag beitreten. Zwar ist die Beklagte als eine im EU-Ausland ansässige Versandapotheke zur Belieferung von deutschen Versicherten zulasten der Krankenkassen zugelassen. Das Leistungserbringungsrecht des SGB V gilt indes für die ausländischen Apotheken nicht, da sich dessen Geltung räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt (vgl. nur Schneider in: jurisPK-SGB V, § 129, Rn. 32). Soweit ein Versandhändler vom Ausland aus an der Arzneimittelversorgung der gesetzlich Versicherten beteiligt ist, stehen ihm deshalb mehrere Versorgungsformen zur Verfügung. Zunächst könnten die Versicherten unmittelbar gegen Rechnung beliefert und auf Kostenerstattung gegen die Krankenkassen gemäß § 13 Abs. 4 SGB V verwiesen werden; in diesem Fall wäre der Versandhändler von jeder Rabattverpflichtung frei. Schließlich kann der Versandhändler unmittelbare vertragliche Beziehungen zu den beteiligten Krankenkassen aufnehmen, wie zum Beispiel nach § 140e SGB V (Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten). Der Versandhändler kann sich aber auch dem Rahmenvertrag und seinen Rechtswirkungen unterwerfen, indem er diesem beitritt (vgl. hierzu Hauck/Noftz/Luthe, Kommentar zum SGB V, § 129 SGB V, Rn. 7,8). Der Rahmenvertrag, der kraft Gesetzes zunächst nur wirksam für die Krankenkassen ist, erhält so für die im Deutschen Apothekerverband (DAV) zusammengeschlossenen Apotheken Rechtswirkung aufgrund der satzungsmäßigen Befugnis des DAV zum Abschluss des Vertrages mit Wirkung für die dem DAV angeschlossenen Apotheken. Für die nicht dem DAV angeschlossenen Apotheken erlangt der Rahmenvertrag Rechtswirkung mit dem dargestellten Beitritt der einzelnen Apotheke zum Rahmenvertrag auf Grundlage von § 129 Abs. 3 Nr. 2 SGB V (Hauck/Noftz/Luthe, aaO., § 129 SGB V, Rn. 37). Da die Beklagte gemäß § 129 Abs. 3 Nr. 2 SGB V mit Wirkung zum 01.07.2010 dem Rahmenvertrag beigetreten ist, gelten die Rechtswirkungen des Rahmenvertrages ab diesem Zeitpunkt. b) Dies hat gemäß § 2b Abs. 2 Satz 2 und 5 des Rahmenvertrages in den im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassungen (eine entsprechende Regelung ist in dem derzeit gültigen Rahmenvertrag vom 01.04.2020 in § 5 enthalten) zur Folge, dass sich die Beklagte auch den §§ 130, 130a SGB V unterworfen hat und entsprechend diesen Regelungen an der Arzneimittelversorgung der GKV-Krankenversicherung teilnimmt. § 2b Abs. 2 des Rahmenvertrages (zuletzt vom 30.09.2016) lautete insoweit: „Ausländische Apotheken sind ab dem auf den Erklärungseingang beim Deutschen Apothekerverband folgenden Kalendermonat berechtigt, auf Grundlage des § 78 Abs. 3 AMG bezogene, für den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes zugelassene und in den Preis- und Produktinformationen nach § 2 Abs. 6 als preisgebunden ausgewiesene Fertigarzneimittel zu Lasten der Krankenkassen abzurechnen (Satz 1). Für Abrechnungen unter den Voraussetzungen nach Satz 1 gelten die Preisvorschriften nach § 78 Arzneimittelgesetz sowie § 7 Heilmittelwerbegesetz (sog. Rabattverbot ). Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus diesem Rahmenvertrag sowie den ergänzenden Verträgen nach § 129 Abs. 5 SGB V (Satz 3). Auf Verlangen sind den Krankenkassen oder Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V Seite 8 i. d. F. vom 30. September 2016 deren Verbänden Nachweise über die Bezugsquellen vorzulegen (Satz 4). Die Regelungen des Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch, insbesondere zu gesetzlichen Abschlägen, zur Zuzahlung der Versicherten, zur Arzneimittelabrechnung und Datenübermittlung und die Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Abs.3 SGB V gelten entsprechend (Satz 5).“ Durch den Beitritt erwirbt eine Apotheke demnach die Rechtsstellung, die ihr einerseits auf gesetzlicher Grundlage Vergütungsansprüche gegen die Krankenkasse vermittelt und sie andererseits durch die Rabattpflichten nach §§ 130, 130 a SGB V hoheitlich belastet bzw. in Dienst nimmt (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 28.07.2008 - B1 KR 4/08 R; vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R, vom 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R; vgl. auch SG Speyer, Urteil vom 21.03.2016 - S 7 KR 482/13, dies bestätigend Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 06.07.2017 - L 5 KR 105/16, Hauck/Noftz,/Luthe, aaO., § 129 SGB V Rn. 8). Die Beklagte konnte daher durch den zum 01.07.2010 erfolgten Beitritt zum Rahmenvertrag ab diesem Zeitpunkt insbesondere gemäß §§ 129, 130, 130a SGB V an der GKV-Versorgung teilnehmen (vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 17.05.2016 - L 8 KR 4/15, juris Rn. 19, 22). Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob sich die Beklagte in dem hier streitbefangenen Zeitraum insbesondere durch die Gewährung von Rabatten (Boni) an ihre Kunden an die Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung gehalten hat oder nicht, ist dagegen hierfür zunächst nicht entscheidend. Das BSG hat insoweit in seinem Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R (juris Rn. 20), dem die Kammer folgt, vielmehr ausdrücklich ausgeführt: „Erstattungsberechtigt sind vielmehr nur diejenigen Apotheken, die - wie auch die Klägerin seit dem 1.1.2010 - nach dem Regime des § 129 SGB V an der GKV-Arzneimittelversorgung teilnehmen und deshalb den Regelungen dieser Vorschrift sowie der §§ 130, 130a SGB V unterworfen sind. Diesen Status haben nur Apotheken, die entweder einem Spitzenverband nach § 129 Abs. 3 Nr. 1 SGB V angehören oder dem Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V gemäß § 129 Abs. 3 Nr. 2 SGB V beigetreten sind. Nur dann erwirbt eine Apotheke die Rechtsstellung, die ihr einerseits auf gesetzlicher Grundlage Vergütungsansprüche gegen die Krankenkassen vermittelt und sie andererseits durch die Rabattpflichten nach §§ 130 und 130a SGB V hoheitlich belastet bzw. in Dienst nimmt (ebenso BSGE 101, 161 = SozR 4-2500 § 130a Nr 3, RdNr 32). ....“ Dem steht - wie die Klägerin meint (vgl. nur Schriftsatz vom 21.08.2017) - auch nicht der Beschluss des BSG vom 29.11.2016 (B 3 KR 21/16 B) entgegen. Unabhängig davon, dass dieser Entscheidung zunächst ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag, nach dem gerade kein Beitritt der dort klagenden Apotheke zum Rahmenvertrag erfolgt war, sondern lediglich einzelvertragliche Vereinbarungen mit verschiedenen Krankenkassen geschlossen wurden, hat das BSG in diesem Beschluss die oben dargestellte Entscheidung bestätigt. So hat das BSG unter Verweis auf das Urteil vom 24.01.2013 (B 3 KR 11/11 R) die Erstattungsberechtigung nach § 130a Abs. 1 S 2 SGB V auch nur denjenigen Apotheken zugestanden, die nach dem Regime des § 129 SGB V an der GKV-Arzneimittelversorgung teilnehmen und deshalb den Regelungen dieser Vorschrift sowie der §§ 130, 130a SGB V unterworfen sind (vgl. BSG, Beschluss vom 29.11.2016 - B 3 KR 21/16 B, juris Rn. 9). 4. Im vorliegenden Fall sind auch die Voraussetzungen, nach denen der Abschlag zu gewähren ist, in dem Zeitpunkt ab dem erfolgten Beitritt zum Rahmenvertrag gegeben. Nach § 130a Abs. 1 Satz 1 SGB V erhalten Krankenkassen von Apotheken für zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimitteln einen Abschlag in Höhe von 7 vom Hundert des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Für Arzneimittel nach Absatz 3b Satz 1 beträgt der Abschlag 6 vom Hundert (Satz 2). Pharmazeutische Unternehmer sind verpflichtet, den Apotheken den Abschlag zu erstatten (jetzt Satz 3, früher Satz 2). Soweit pharmazeutische Großhändler nach Absatz 5 bestimmt sind, sind pharmazeutische Unternehmer verpflichtet, den Abschlag den pharmazeutischen Großhändlern zu erstatten (jetzt Satz 4, früher Satz 3). Der Abschlag ist den Apotheken und pharmazeutischen Großhändlern innerhalb von zehn Tagen nach Geltendmachung des Anspruches zu erstatten (jetzt Satz 5, früher Satz 4). Satz 1 gilt für Fertigarzneimittel, deren Apothekenabgabepreise aufgrund der Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz oder aufgrund des § 129 Abs. 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden (jetzt Satz 6, früher Satz 5). Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden, auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund von Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz gilt (jetzt Satz 7, früher Satz 6). Wird nur eine Teilmenge des Fertigarzneimittels zubereitet, wird der Abschlag nur für diese Mengeneinheiten erhoben (jetzt Satz 8, früher Satz 7). Wer „pharmazeutischer Unternehmer“ i.S.d. § 130a SGB V ist, ergibt sich aus § 4 Abs. 18 AMG. Dies ist bei zulassungs- oder registrierungspflichtigen Arzneimitteln der Inhaber der Zulassung oder Registrierung; also nicht notwendigerweise der Hersteller. Pharmazeutischer Unternehmer ist auch, wer Arzneimittel im Parallelvertrieb oder sonst unter seinem Namen in den Verkehr bringt. Ohne Zweifel erfüllt die Klägerin diese Voraussetzungen, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht. Die Beklagte ist als eine im EU-Ausland ansässige Versandapotheke gemäß § 11a Apothekengesetz i.Vm. § 17 Abs. 2a Apothekenbetriebsordnung zur Belieferung von deutschen Versicherten zulasten der Krankenkassen zugelassen. Die Verpflichtung zum Rabatt setzt nach § 130a Abs. 1 Satz 1 SGB V auch voraus, dass ein Arzneimittel zulasten der Krankenkassen abgegeben wird. Abgabe meint damit die Aushändigung des Arzneimittels durch einen Apotheker an den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des § 129 SGB V. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend keine Abgabe in diesem Sinne vorliegt, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht behauptet. § 130a SGB V bestimmt weiter, für welche Arten von Arzneimitteln Rabatt zu gewähren ist (§ 130a Abs. 1 Satz 6 SGB V). Danach gilt Absatz Satz 1 für Fertigarzneimittel, deren Apothekenabgabepreise aufgrund der Preisvorschriften nach dem AMG oder aufgrund § 129 Abs. 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden. Gemeint mit den Preisvorschriften des AMG sind § 78 AMG, der die Preise regelt, und die auf der Grundlage davon erlassene Arzneimittelpreisverordnung, auf die § 2b Abs. 2 des Rahmenvertrags Bezug nimmt. § 2b Abs. 2 des Rahmenvertrages bestimmt, dass für Abrechnungen unter den Voraussetzungen nach Satz 1 die Preisvorschriften nach § 78 Arzneimittelgesetz sowie § 7 Heilmittelwerbegesetz (sog. Rabattverbot) gelten. Nach Satz 5 gelten die Regelungen des Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch, insbesondere zu gesetzlichen Abschlägen, zur Zuzahlung der Versicherten, zur Arzneimittelabrechnung und Datenübermittlung und die Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Abs. 3 SGB V entsprechend. Bei den von der Klägerin in Verkehr gebrachten Arzneimitteln, die von der Beklagten im streitbefangenen Zeitraum an Versicherte in der Bundesrepublik Deutschland abgegeben wurden, handelte es sich um Arzneimittel im vorgenannten Sinne. Zudem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die übrigen, eine Rabattpflicht auslösenden Voraussetzungen, fehlen würden. Dies gilt auch für den von der Klägerin behaupteten Verstoß gegen die Einhaltung des sich aus § 78 AMG sowie § 7 Heilmittelwerbegesetz ergebenden Rabattverbots. Die insoweit von der Beklagten eingeräumten Boni hielten sich insoweit jedenfalls im Rahmen der hierzu jeweils ergangenen Rechtsprechung (vgl. zum Wettbewerbsrecht u.a. BGH, Urteil vom 09.09.2010 - I ZR 26/09; BGH, Urteil vom 24.11.2016 - I ZR 163/15). Dies hat insgesamt zur Folge, dass ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Beklagten zum Rahmenvertrag i.S.d. § 129 SGB V zum 01.07.2010 der streitgegenständliche Rabatt i.S.d. § 130a SGB V nicht zu Unrecht gewährt wurde und daher auch die Erstattung durch die Klägerin nicht rechtsgrundlos erfolgte. 5. Entgegen der Auffassung der Klägerin entfaltet dabei das Urteil des EuGH vom 19.10.2016 (C-148/15) keine Rechtswirkung dergestalt, dass diese auch ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Beklagten zum Rahmenvertrag nicht mehr den Regelungen des § 130a SGB V unterworfen gewesen wäre mit der Folge, nicht zur Erstattung der Abschläge verpflichtet zu sein, wie es § 130a Abs. 1 Satz 3 SGB V vorsieht. Denn das Auslegungsurteil des EuGH vom 19.10.2016 (C-148/15) entfaltet nicht die Bindungswirkung, die die Klägerin der Entscheidung zuordnen will. Die Klägerin meint im Wesentlichen, der EuGH habe § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG in seinem Urteil vom 19.10.2016 als mit Art. 34 und 36 AEUV für unvereinbar erklärt. Dies habe unmittelbare Wirkung. Gesetzgebungsakte, wie hier § 130a Abs. 1 Satz 6 SGB V i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG, seien aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht maßgeblich. Daraus folge, dass von der Rechtslage auszugehen sei, die vor Einführung des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG bestanden habe. Eine Verpflichtung gemäß § 130a Abs. 1 Satz 6 SGB V zur Bezahlung von Herstellerrabatten existiere daher insgesamt nicht. Zwar sei die Beklagte dem Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung gemäß § 129 Abs. 3 Nr. 2 SGB V beigetreten. Soweit der EuGH aber die Anwendung der Preisvorschriften auf ausländische Versandhandelsapotheken als mit dem Gemeinschaftsrecht für unvereinbar erklärt habe, führe dies bei zutreffender Betrachtung zur Unanwendbarkeit des Rahmenvertrages auf ausländische Versandhandelsapotheken. Bestünden keine rechtlichen Verpflichtungen nach dem Gesetz, könnten sie auch durch den Rahmenvertrag nicht originär begründet werden. Eine solche umfassende Bindungswirkung vermag die Kammer dem Urteil des EuGH, das im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV ergangen ist, nicht beizumessen. Art. 267 AEUV lautet insoweit wie folgt: „Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung a) über die Auslegung der Verträge, b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.“ Davon ausgehend ist festzustellen, dass die Vorlagefrage, die an den EuGH gerichtet war, die Auslegung gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV betraf. Welche Bindungswirkung einem Urteil des EuGH für nationale Gerichte grundsätzlich zukommt, ist dabei differenziert zu betrachten. Das Vorabentscheidungsurteil bindet im Ausgangsverfahren auf jeden Fall sowohl das vorlegende Gericht selbst, als auch jedes andere Gericht, das in demselben Rechtsstreit zu entscheiden hat. Die Bindungswirkung im Ausgangsverfahren besteht darin, dass das zuständige Gericht das Vorabentscheidungsurteil des EuGH bei seiner Entscheidungsfindung zu Grunde legt, in dem es entweder das fragliche EU-Recht in der vom EuGH gegebenen Auslegung auf den Ausgangsfall anwendet oder das für ungültig erklärte EU-Recht außer Anwendung lässt. Bei der Frage, ob das Vorabentscheidungsurteil Bindungswirkung auch außerhalb des Ausgangsverfahrens entfalten kann („erga-omnes-Wirkung“), ist zwischen Urteilen zur Gültigkeit bzw. Ungültigkeit einer EU-Rechtshandlung einerseits und den Auslegungsurteilen andererseits zu unterscheiden. Eine „erga-omnes-Wirkung“ ist jedenfalls bei Urteilen anzunehmen, die die Ungültigkeit von EU-Recht feststellen. Ein Ungültigkeitsurteil des EuGH stellt für jedes andere Gericht eine ausreichende Grundlage dar, die betreffende EU-Regelung bei der von ihm zu erlassenen Entscheidung als ungültig und dabei nicht anwendbar anzusehen. Um ein solches Ungültigkeitsurteil des EuGH handelt es sich bei der Entscheidung vom 19.10.2016 (C-148/15) augenscheinlich nicht. Vielmehr handelte es sich um ein Auslegungsurteil. Die Bindungswirkung von Auslegungsurteilen ist indes streitig (vergleiche zu den Einzelheiten: Fuchs/Borchardt, Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 7. Auflage 2018 Teil 11, Rn. 44 ff). Zum Teil wird die Auffassung vertreten, Auslegungsurteile im Vorabentscheidungsverfahren entfalteten lediglich bindende Wirkung im Hinblick auf das Ausgangsverfahren selbst (vergleiche zur Problematik: Waltraud Hakenberg, Der Dialog zwischen nationalen und europäischen Richtern - Das Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH, DRiZ 2000, 345 ). Überwiegend wird jedoch vertreten, dass gleichwohl von den Vorabentscheidungsurteilen des EuGH präjudizielle Wirkungen für alle anderen Gerichte ausgehen, die man als eine eingeschränkte „erga-omnes-Wirkung“ bezeichnet; diese soll aber nur bei vergleichbaren Sachverhalten eintreten (vgl. BFH, Urteil vom 28.05.2013 - XI R 11/09, Rn. 66; Hessischer Verwaltungsgerichtshofs, Urteil vom 26.01.1989 - 10 UE 479/87, Rn. 43; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.12.2016 - 11 U 96/14, Rn. 26 und 27; VG Münster, Beschluss vom 26.06.2006 -10 L 3 161/06, Rn. 31 und 33). Ausgehend hiervon kann sich die Klägerin nicht auf präjudizierende Wirkungen des Urteils des EuGH vom 19.10.2016 (C-148/15) mit der Folge berufen, dass § 130a SGB V, § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG und auch der Rahmenvertrag hier nicht anwendbar seien. Der vorliegende Sachverhalt ist nämlich gerade nicht mit demjenigen der dargestellten EuGH-Entscheidung vergleichbar. Der jenem Urteil zugrundeliegende Streitgegenstand ist eine im Zivilrecht wurzelnde Frage den unlauteren Wettbewerb betreffend; vorliegend geht es jedoch um das Leistungserbringungsrecht des SGB V, also um öffentliches Recht, hier zwischen Apotheke und pharmazeutischem Unternehmer. Hintergrund und Fragen des Vorlagebeschlusses des OLG Düsseldorf vom 24.03.2015 (I-20 U 149/13, 20 U 149/13) war so eine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts. Beklagter und Berufungskläger war ein eingetragener Verein, der wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens auf Unterlassen in Anspruch genommen wurde. Als Selbsthilfeorganisation, deren Ziel es war, die Lebensumstände von Parkinsonpatienten und deren Familien zu verbessern, wandte sich der Beklagte mit einem Schreiben, das eine Kooperation zwischen ihm und einer niederländischen Versandapotheke bewarb, im Juli 2009 an seine Mitglieder und stellte ihnen ein Bonussystem vor, das verschiedene Boni für rezeptpflichtige, nur über Apotheken erhältliche Medikamente bei deren Bezug durch die Mitglieder des Beklagten vorsah. Der Kläger und Berufungsbeklagte, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hielt die Werbung für gemäß § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 78 AMG und §§ 1, 3 Arzneimittelpreisverordnung bzw. § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG unlauter, da das beworbene Bonusmodell gegen die gesetzlich vorgesehene Festlegung eines einheitlichen Apothekenabgabepreises verstoße. Das Landgericht hatte der Unterlassungsklage stattgegeben und dem Beklagten untersagt, das Bonusmodell zu empfehlen, wogegen der Beklagte Berufung beim OLG Düsseldorf einlegte. Das OLG Düsseldorf hat die Streitsache dem EuGH vorgelegt und hierzu insoweit im Wesentlichen ausgeführt, das Bonussystem verstoße nicht nur dann gegen die anwendbaren nationalen Bestimmungen, wenn ein Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgebe, sondern auch dann, wenn dem Kunden gekoppelt mit dem Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels Vorteile gewährt würden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen ließen. Es stelle sich die Frage, ob § 78 Abs. 1 AMG in einer Situation wie der vorliegenden sowohl in der ursprünglichen, als auch in der geänderten Fassung eine nach Art. 34 AEUV verbotene Beschränkung darstelle. Der EuGH hat mit Urteil vom 19.10.2016 (C-148/15) hierauf zum einen festgestellt, Art. 34 AEUV sei dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorsehe, dass für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festgesetzt würden, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne dieses Artikels darstelle, da sie sich auf die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker auswirke als auf die Abgabe solcher Arzneimittel durch im Inland ansässige Apotheken. Zum anderen sei Art. 36 AEUV dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorsehe, dass für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festgesetzt würden, nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne dieses Artikels gerechtfertigt werden könne, da sie nicht geeignet sei, die angestrebten Ziele zu erreichen. Zur Begründung führte der EuGH im Wesentlichen aus, dass das in Art. 34 AEUV aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen jede Maßnahme der Mitgliedstaaten erfasse, die geeignet sei, die Einfuhren zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. Das Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, deren Abgabe ausschließlich Apotheken im Inland vorbehalten sei, beeinträchtige außerhalb Deutschlands ansässige Apotheken stärker als Apotheken in Deutschland. Traditionelle Apotheken seien grundsätzlich besser als Versandapotheken in der Lage, Patienten durch ihr Personal vor Ort individuell zu beraten und eine Notfallversorgung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Da Versandapotheken mit ihrem eingeschränkten Leistungsangebot eine solche Versorgung nicht angemessen ersetzen könnten, sei davon auszugehen, dass der Preiswettbewerb für sie ein wichtigerer Wettbewerbsfaktor sein könne als für traditionelle Apotheken. Es sei deshalb u.a. festzustellen, dass sich die Festlegung einheitlicher Abgabepreise, wie sie in der deutschen Regelung vorgesehen sei, auf in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässige Apotheken stärker auswirke als auf im deutschen Hoheitsgebiet ansässige Apotheken (Urteil des EuGH vom 19.10.2016 - C-148/15). Aus Vorstehendem ergibt sich, dass der dortige Sachverhalt mit dem vorliegenden in keiner Weise vergleichbar ist. Die in jenem Rechtsstreit getroffenen Feststellungen betrafen die Frage, ob der Beklagte es zu unterlassen hatte, das Bonussystem einer niederländischen Versandapotheke seinen Mitgliedern zu empfehlen, weil der Kläger darin einen Verstoß gegen die Festlegung eines einheitlichen Apothekenpreises sah. Der Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf vom 24.03.2015 betraf daher allein die Preisregelungen des AMG (so auch Hessisches LSG, Beschluss vom 17.05.2016 - L 8 KR 4/15, juris Rn. 23, juris). Dementsprechend hat der EuGH in seinem Urteil vom 19.10.2016 (C-148/15) auch lediglich über die Vereinbarkeit der verbindlichen Festlegung einheitlicher Apothekenabgabepreise mit EU-Recht entschieden (so auch BSG, Beschluss vom 29.11.2016 - B 3 KR 21/16 B, juris Rn. 11). Um eine solche Frage der gesetzlichen Preisbestimmungen geht es vorliegend aber gerade nicht. Die Beziehungen jener Parteien beruhten auf einer Wettbewerbsbeziehung und haben mit der der hiesigen Beteiligten nichts gemein. Vorliegend geht es zunächst nicht um ein Bonussystem, das die Versandapotheke als Wettbewerbsfaktor gegenüber traditionellen ansässigen Apotheken einsetzt, um einen unmittelbaren Zugang auch zum deutschen Markt zu finden und konkurrenzfähig zu bleiben. Vorliegendem Streit liegt vielmehr die Rückforderung eines Herstellerrabatts, wie er gesetzlich in § 130a SGB V vorgesehen ist, zu Grunde. Von dessen Schutzzweck sind aber keine wettbewerblichen Beziehungen, wie oben dargestellt, betroffen. Wie bereits ausgeführt, wollte der Gesetzgeber insbesondere mit der in § 130a SGB V getroffenen Regelung die gesetzliche Krankenversicherung unter anderem dadurch finanziell entlasten, dass Arzneimittelhersteller Rabatte auf ihre Arzneimittel für die Versicherten gewähren müssen. Um dies zu gewährleisten, wurden zwei verschiedene Beziehungsebenen in § 130a SGB V geschaffen. Die Beziehung zwischen Apotheke und Krankenversicherung stellt sich so dar, dass die Krankenkassen den Rabatt dadurch erhalten, dass sie die Rechnungen der Apotheken bereits um den Herstellerrabatt kürzen. In einer weiteren, davon zu trennenden Beziehung, die hier maßgeblich ist, können die Apotheken von den Arzneimittelherstellern die Erstattung der gekürzten Beträge verlangen. Beide Beziehungsebenen haben mit dem Wettbewerbsstreit, um den es in dem Verfahren vor dem EuGH ging, nichts gemein, was auch bereits der GKV-Spitzenverbandes in dem zur Akte gereichten Schreiben vom 13.02.2017 ausgeführt hat und dem sich die Kammer anschließt. So hat auch die Beklagte zutreffend ausgeführt, dass Kern des betreffenden Vorlageverfahrens die europarechtliche Zulässigkeit der Preisbindung auf der Ebene zwischen den Apothekern und den Endverbrauchern war. Auf Herstellerrabatte oder andere finanzielle Leistungen zwischen den pharmazeutischen Unternehmen und den gesetzlichen Krankenkassen ist der EuGH in seiner Entscheidung dagegen nicht eingegangen, zumal sich die an den EuGH gerichteten Fragestellungen auf Derartiges auch nicht bezogen. All dies hat zur Folge, dass das Urteil des EuGH vom 19.10.2016 (C-148/15) keinen Einfluss auf den mit Wirkung vom 01.07.2020 erfolgten Beitritt der Beklagten zum Rahmenvertrag und die sich daran anschließenden Rechtsfolgen hatte. Diese hat damit zu Recht an der GKV-Arzneimittelversorgung teilgenommen und sich sowohl den Regelungen des Rahmenvertrages als auch insbesondere den §§ 130 und 130a SGB V unterworfen. Somit bestand eine Rabatt- und Erstattungspflicht im bereits dargestellten Sinne. Eine rechtsgrundlose Leistung ab dem 01.07.2020 lag nicht vor. 6. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt gleichzeitig, dass für die Zeit vor dem Beitritt zum Rahmenvertrag eine Rechtspflicht zur Gewährung der streitgegenständlichen Rabatte nicht bestand und diese bis einschließlich 30.06.2010 rechtsgrundlos erfolgt sind, so dass der Klägerin zumindest bis zu diesem Zeitpunkt ein Erstattungsanspruch auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zusteht. a) Die Beklagte kann sich dabei nicht auf den Entreicherungseinwand des § 818 Abs. 3 BGB berufen, da dieser dem hier geltend gemachten Rückerstattungsanspruch der Klägerin schon nicht wirksam entgegengehalten werden kann. Die Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, grundsätzlich denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs. Es scheidet aber ein Rückgriff auf die zivilrechtlichen Normen aus, soweit der vom öffentlichen Recht selbstständig entwickelte Erstattungsanspruch reicht (vgl. Bockholdt in: Hauck/Noftz, SGB, 05/20, § 109 SGB V, Rn. 219). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung insbesondere für die Nichtanwendbarkeit der bereicherungsrechtlichen Vorschriften, denen öffentlich-rechtliche Wertungszusammenhänge entgegenstehen, wie u.a. bei dem Entreicherungseinwand i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB (vgl. nur BSG, Urteil vom 21.04.2015 - B 1 KR 9/15 R; juris Rn. 30 ff.; BSG, Urteil vom 08.11. 2011 - B 1 KR 8/11 R, juris Rn. 11; BSG, Urteil vom 12. 07. 2012 - B 3 KR 18/11 R, juris Rn. 15; FG Bremen, Urteil vom 14.12.2018 - 2 K 133/18 (1), juris Rn. 76, m.w.N.). Ein Wegfall der Bereicherung, sollte dieser überhaupt vorliegen, führt daher vorliegend nicht zum Wegfall des Rückerstattungsanspruchs für die Zeit vom 01.01.2010 bis einschließlich 30.06.2010 (vgl. hierzu auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2012 - L 7 AS 83/09, juris Rn. 64; SG Heilbronn, Urteil vom 26.03.2012 - S 12 KR 4737/10, juris Rn. 26). b) Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Zutreffend führen die Beteiligten aus, dass für den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die vierjährige Verjährungsfrist gemäß §§ 45 Abs. 1 SGB I, 25 Abs. 1 und 27 Abs. 2 SGB IV, 113 Abs. 1 SGB X gilt (vgl. BSG, Urteil vom 12.05.2005 - B 3 KR 32/04 R). Die Verjährung beginnt gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Kenntnis in diesem Sinne ist die Tatsachenkenntnis, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllt (vgl. hierzu Lakkis in: jurisPK-BGB, § 199 BGB, Rn. 106). Der Gläubiger eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs hat Kenntnis von anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrundes ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 17/14). Dem folgend hatte die Klägerin die den Lauf der Verjährungsfrist auslösende Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände nicht vor Erlass des Urteils des EuGH vom 19.10.2016 (C-148/15) erlangt oder erlangen müssen. Die Klägerin war zuvor nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vielmehr zutreffend davon ausgegangen, zur Erstattung verpflichtet zu sein. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu berücksichtigen: Nach der Zulassung von im Ausland ansässigen Versandapotheken (§ 11a Apothekengesetz, § 17 Abs. 2a Apothekenbetriebsordnung) zur Belieferung von deutschen Versicherten zu Lasten der Krankenkassen stellte sich die Frage, ob dadurch eine Verpflichtung der Hersteller zur Gewährung eines Preisabschlags ausgelöst wird. Das BSG hatte das mit dem Argument verneint, dass Voraussetzung der Rabattpflicht die Geltung des Arzneimittelpreisrechts sei, dessen Geltungsbereich wegen des Territorialitätsprinzips auf inländische Apotheken beschränkt sei. Etwas Anderes gelte nur dann, wenn die ausländische Versandapotheke dem Rahmenvertrag nach § 129 SGB V beitrete (vgl. BSG, Urteile vom 28.07.2008 - B 1 KR 4/08 R und vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R). Der BGH vertrat dazu eine andere Rechtsauffassung (BGH, Urteil vom 20.12.2007 - I ZR 205/04), was zu einem Vorlagebeschluss an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes führte. Dieser entschied im Jahr 2012, dass die deutschen Preisvorschriften auch für Medikamente gelten, die Apotheken mit Sitz im EU-Ausland an deutsche Endverbraucher abgäben (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 22.08.2012, GmS-OGB 1/10). Diese Rechtsauffassung ist vom Gesetzgeber mit der Änderung des § 78 Abs. 1 AMG mit Gesetz vom 19.10.2012, gültig zum 26.10.2012 (BGBl. I, 2192), bestätigt worden. § 78 Abs. 1 wurde um Satz 4 SGB V ergänzt, wonach die Arzneimittelpreisverordnung, die auf Grund von Satz 1 erlassen worden ist, auch für Arzneimittel gilt, die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a (Anmerkung: bereits eingeführt durch das Gesetz vom 14.11.2003, BGBl. I, 2190) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gebracht werden. Das BSG hielt in der Folge daran fest, dass für ausländische Versandapotheken kein Anspruch auf Erstattung des Herstellerrabattes bestehe. Erstattungsberechtigt seien nur die Apotheken, die nach dem Regime des § 129 SGB V an der GKV-Versorgung teilnähmen und deshalb den Regelungen dieser Vorschrift und der §§ 130, 130a SGB V unterworfen seien (vgl. BSG, Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R). Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des BSG hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sämtlich als unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschlüsse vom 24.03.2016 - 2 BvR 2081/08, das Urteil des BSG vom 28.07.2008 - B 1 KR 4/08 R betreffend; 2 BvR 1305/10, das Urteil des BSG vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R betreffend und 2 BvR 1546/13, das Urteil des BSG vom 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R betreffend). Auf den bereits dargestellten Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 19.10.2016 im Wege des Auslegungsurteils dagegen entschieden, dass u.a. Art. 34 AEUV dahingehend auszulegen sei, dass eine nationale Regelung, wie vorliegend § 78 Abs. 1 AMG, die vorsehe, dass für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festgesetzt werden, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne dieses Artikels darstelle, da sie sich auf die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker auswirke als auf die Abgabe solcher Arzneimittel durch im Inland ansässige Apotheken (vgl. Urteil des EuGH vom 19.10.2016, C-148/15). Aus diesem Auslegungsurteil des EuGH ist sodann geschlossen worden, dass es bei Versandapotheken mit Sitz im Ausland, für die das Arzneimittelpreisrecht nicht gelte, keine Rabattpflicht und auch keine Erstattungsansprüche gebe. All dies berücksichtigend musste die Klägerin - jedenfalls bis zu der Entscheidung des EuGH vom 19.10.2016 - davon ausgehen, dass sie gegenüber der Beklagten erstattungspflichtig i.S.d. § 130a Abs. 1 Satz 3 SGB V war und keinen Anlass haben musste, an dieser gesetzlichen Verpflichtung zu zweifeln. Damit konnte allenfalls nach dieser Entscheidung des EuGH und der sich danach angestoßenen und geführten Diskussion über die Rechtsfolgen des Urteils von einer Tatsachenkenntnis im oben genannten Sinne, dass nämlich die Herstellerrabatte gegebenenfalls ohne Rechtsgrund geleistet worden seien, ausgegangen werden, so dass erst ab dann die Verjährung beginnen konnte. Eine Verjährung ist dementsprechend aufgrund des Klageeingangs am 20.12.2016 bezüglich der hier geltend gemachten Forderungen noch nicht eingetreten. 7. Nach alledem kann die Klägerin von dem geltend gemachten Gesamtforderungsbetrag i.H.v. 856.691,78 Euro nur den Teil beanspruchen, der in dem Zeitraum vom 01.01.2010 bis einschließlich 30.06.2010 als Herstellerrabatt an die Beklagte gezahlt worden ist, da die Beklagte in diesem Zeitraum noch nicht zum Rahmenvertrag i.S.d. § 129 SGB V beigetreten war, sondern erst zum 01.07.2020. Nach der von der Klägerin vorgelegten Forderungsaufstellung handelt es sich dabei um einen Betrag i.H.v. insgesamt 103.692,68 Euro (Belegdatum 06.01.2010 über 85,09 Euro; Belegdatum 02.02.2010 über 64,97 Euro; Belegdatum 02.03.2010 über 86,52 Euro; Belegdatum 07.04.2010 über 140,70 Euro; Belegdatum 04.05.2010 über 4,53 Euro; Belegdatum 06.01.2010 über 18.511,37 Euro; Belegdatum 02.02.2010 über 16.833,15 Euro; Belegdatum 02.03.2010 über 15.417,93 Euro; Belegdatum 07.04.2010 über 20.568,79 Euro; Belegdatum 04.05.2010 über 18.000,87 Euro; Belegdatum 03.06.2010 über 13.978,76 Euro). Die Klage war daher bezüglich der Hauptforderung nur in dieser Höhe begründet, so dass diese im Übrigen abzuweisen war. Der Anspruch auf die geltend gemachten (Prozess-)Zinsen ab Rechtshängigkeit, d.h. ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung beim Sozialgericht am 20.12.2016, ergibt sich aus § 94 SGG i.V.m. § 61 SGB X i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB, nachdem im Rahmenvertrag hierzu nichts Anderes geregelt ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2013 - B 1 KR 61/12 R, juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R; juris Rn. 19 ff.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2018 - L 5 KR 738/16, juris Rn. 97 f.; Schneider in: jurisPK-SGB V, § 129 SGB V, Rn. 89). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückerstattung von in der Zeit vom 01.01.2010 bis 01.10.2016 gezahlten Herstellerrabatte gemäß § 130a Abs. 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) in Höhe von 856.691,78 Euro. Die Klägerin ist eine pharmazeutische Unternehmerin mit Sitz in Deutschland. Sie importiert aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union Arzneimittel und bringt diese hier nach einem Anpassen an die deutschen arzneimittelrechtlichen Bestimmungen als pharmazeutische Unternehmerin in Verkehr. Die von ihr in Verkehr gebrachten Arzneimittel werden unter anderem auch von der Beklagten an Versicherte in der Bundesrepublik Deutschland abgegeben. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz innerhalb der Niederlande. Sie betreibt unter anderem eine Versand-/Internetapotheke und ist mit Wirkung vom 01.07.2010 zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (Rahmenvertrag) beigetreten. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung sind zur finanziellen Entlastung der Krankenkassen die Arzneimittelkosten durch Apothekengroßhandels- und Herstellerrabatte zu verringern (§§ 130, 130a SGB V). Gemäß diesen gesetzlichen Vorgaben erfolgte im streitbefangenen Zeitraum vom 01.01.2010 bis 01.10.2016 die Entrichtung der Herstellerrabatte seitens der Beklagten durch deren Abzug gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherungen. Die Klägerin erstattete der Beklagten daraufhin aufgrund der ihr von dem damit befassten Rechenzentrum zugegangenen Abrechnungen im streitbefangenen Zeitraum insgesamt 856.691,78 Euro. Nachdem der Europäische Gerichtshofs (EuGH) in seinem Urteil vom 19.10.2016 (C-148/15) über ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf in dem Verfahren I - 20 U 149/13, 20 U 149/13 u.a. feststellte, dass sich die Festlegung einheitlicher Abgabepreise, wie in § 78 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) vorgesehen, auf in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässige Apotheken stärker auswirke als auf im deutschen Hoheitsgebiet ansässige Apotheken, vertrat die Klägerin die Ansicht, sie sei zur Erstattung des Herstellerrabattes an die Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Am 05.12.2016 verlangte sie daher von der Beklagten die Erstattung der in der Zeit vom 01.01.2010 bis 01.10.2016 geleisteten Herstellerrabatte in Höhe von 856.691,78 Euro bis spätestens 15.12.2016 zurück. Nachdem die Beklagte dem nicht nachgekommen war, hat die Klägerin am 20.12.2016 Klage vor dem Sozialgericht für das Saarland erhoben und ihre Erstattungsforderung geltend gemacht. Sie trägt hierzu im Wesentlichen vor, ihr stehe nach den Grundsätzen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ein Rückerstattungsanspruch gegenüber der Beklagten zu, da sie in der hier streitigen Zeit nicht verpflichtet gewesen sei, einen Herstellerrabatt i.S.d. § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu gewähren. Der Erstattungsanspruch sei auch nicht verjährt, da sie erst im Jahre 2016 durch die Entscheidung des EuGH vom 19.10.2016 (C-148/15) davon Kenntnis erlangt habe, dass sie rechtsgrundlos geleistet habe. Zuvor habe sie sich zur Erstattung von Herstellerrabatte an die Beklagte für verpflichtet gehalten, nachdem die Mehrzahl der deutschen Gerichte von einer Anwendung der deutschen Preisvorschriften auch im Fall des Versandes von Arzneimitteln durch ausländische Versandhandelsapotheken ausgegangen und die Beklagte dem Rahmenvertrag beigetreten sei. Von ausländischen Versandhandelsapotheken an deutsche Verbraucher gelieferte Fertigarzneimittel unterlägen jedoch nicht den deutschen Preisvorschriften; insbesondere § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG sei unanwendbar. Diese Regelung habe der EuGH in seinem genannten Urteil als mit Art. 34 und 36 AEUV für unvereinbar erklärt. Dieses Urteil entfalte unmittelbare Wirkung. Gesetzgebungsakte, wie hier § 130a Abs. 1 Satz 6 SGB V in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG, seien daher aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht maßgeblich. Daraus folge, dass von der Rechtslage auszugehen sei, die vor Einführung des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG bestanden habe und zwar ohne Berücksichtigung der Entscheidung des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 22.08.2012. Eine Verpflichtung gemäß § 130a Abs. 1 Satz 3 SGB V zur Erstattung von Herstellerrabatten existiere demnach nicht. Zudem halte sich die Beklagte nicht an die Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung und gewähre Rabatte an ihre Kunden. Zwar sei die Beklagte dem Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung gemäß § 129 SGB V beigetreten. Soweit der EuGH aber die Anwendung der Preisvorschriften auf ausländische Versandhandelsapotheken als mit dem Gemeinschaftsrecht für unvereinbar erklärt habe, führe dies bei zutreffender Betrachtung zur Unanwendbarkeit des Rahmenvertrages auf ausländische Versandhandelsapotheken. Der Rahmenvertrag schaffe nur die Grundlage für die Geltendmachung gesetzlich geregelter Ansprüche, bestimme aber nicht den Anspruchsinhalt. Auch der Beitritt zum Rahmenvertrag führe als rein vertragliche Regelung für sich allein nicht zu einem Erstattungsanspruch, denn der Vertrag allein könne keine hoheitliche Indienstnahme bewirken, wie das Bundessozialgericht (BSG) in der Entscheidung vom 17.12.2009 festgestellt habe. Bestünden keine rechtlichen Verpflichtungen nach dem Gesetz, könnten sie auch durch den Rahmenvertrag nicht originär begründet werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 856.691,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, der geltend gemachte Rückerstattungsanspruch sei unbegründet, da die Erstattung der geleisteten Herstellerabschläge durch die Klägerin an sie nicht rechtsgrundlos erfolgt sei. Der Rechtsgrund bestehe in der Erfüllung der sich aus § 130a Abs. 1 SGB V ergebenden Verpflichtung, die sich aus dem wirksamen Beitritt zum Rahmenvertrag ergebe. Mit diesem Beitritt habe sie, die Beklagte, die Voraussetzungen für die Erstattung der Herstellerabschläge geschaffen. Der Beitritt zum Rahmenvertrag habe unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG konstitutive Wirkung und begründe die Einbindung auch ausländischer Versandapotheken in das Abrechnungs- und Erstattungssystem in der gesetzlichen Krankenversicherung. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 19.10.2016, was auch der GKV-Spitzenverband in seinem Schreiben vom 13.02.2017 darstellte, mit dem dieser die von einige Apotheken beantragte Verhängung von Vertragsmaßnahmen abgelehnt und im Übrigen ausgeführt habe, die Pflicht zur Abführung des gesetzlichen Herstellerabschlages nach § 130a SGB V bestehe unverändert fort. § 130a Abs. 1 Satz 6 SGB V sei, so die Beklagte, auf zum Rahmenvertrag beigetretene ausländische Apotheken entsprechend anwendbar, was sich aus § 2b Abs. 2 Satz 5 des Rahmenvertrages ergebe, so dass der Herstellerrabatt für sämtliche der von ihr an deutsche GKV-Versicherte abgegebenen streitgegenständlichen Fertigarzneimittel gelte. Sie habe dabei stets die Vorgaben zu Rabatten (Boni) an ihre Kunden - auch auf rezeptpflichtige Arzneimittel - berücksichtigt und sei in allen streitgegenständlichen Fällen den gesetzlichen Anforderungen nachgekommen. Es fehle zudem an einer Bereicherung, so dass eine Verpflichtung zur Herausgabe des Herstellerrabattes entsprechend § 818 Abs. 3 BGB nicht zu erfolgen habe. Nach wirtschaftlicher Betrachtung unter Zugrundelegung des Systems der Herstellerrabatte sei sie nicht bereichert, da sie die von der Klägerin eingeklagten Herstellerrabatte an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse geleistet habe, im Vertrauen darauf, dass sie diese von der Klägerin zurückerhalte. Die Rückforderungsansprüche seien für den Zeitraum vor dem 01.01.2012 auch verjährt. Es gelte die vierjährige Verjährungsfrist. Diese sei bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung verstrichen. Für den Fristbeginn gelte § 199 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für eine Kenntnis reiche es, wenn sich der Gläubiger diese aus den ihm bekannten anspruchsbegründenden Tatsachen erschließen könne. Die Entscheidung des EuGH vom 19.10.2016 enthalte insoweit keine für die Kenntnis erforderlichen Umstände. Zudem hätte die Klägerin gemäß § 130a Abs. 5 SGB V die gesetzliche Krankenkasse in Anspruch nehmen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.