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Urteil

S 32 AS 809/20 WA

SG Magdeburg 32. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2020:1117.S32AS809.20WA.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten werden nicht erstattet. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten werden nicht erstattet. Die Berufung wird nicht zugelassen. I. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) statthafte und zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft nach §§ 19, 22 SGB II. Die Leistungen nach dem SGB II umfassen den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 S. 3 SGB II). Der Bedarf für Unterkunft und Heizung wird in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II). Die Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Dabei werden die Aufwendungen für die Unterkunft grundsätzlich getrennt von den Aufwendungen für die Heizung geprüft. Der Grundsicherungsträger muss im Einzelfall ermitteln und darlegen, in welcher Höhe die Aufwendungen angemessen sind, wenn er die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft oder Heizung nicht anerkennen will (vgl. zu allem BSG, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE 127, 214-223, Rn. 14 ff. m.w.N.). 1. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft sind unangemessen. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft wird in zwei Schritten geprüft: Zuerst ist die abstrakte Angemessenheit nach der Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten) und dann die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen für den Leistungsempfänger zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE 127, 214-223, Rn. 19 m.w.N.). a) Die Aufwendungen sind abstrakt unangemessen. Sie übersteigen die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete von 292,80 Euro für die Monate Mai bis Juli 2014 und von 299,40 Euro für die Monate August bis Oktober 2014, die von der Beklagten für einen Zwei-Personen-Haushalt im Vergleichsraum Quedlinburg rechtmäßig bestimmt wurde. Die abstrakt angemessenen Aufwendungen werden nach der „Produkttheorie“ (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) in einem mehrstufigen Verfahren ermittelt (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE 127, 214-223, Rn. 20 m.w.N.): - Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en); - Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards; - Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept; - Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten. Nach diesem Verfahren hat die Beklagte folgende Berechnung vorgenommen: Für die Monate Mai 2014 bis Juli 2014: - Angemessene Wohnungsgröße: 60 qm; - multipliziert mit der Bruttokaltmiete: 4,88 Euro; (Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten) - ergibt die angemessenen Aufwendungen: 292,80 Euro. Für die Monate August 2014 bis Oktober 2014: - Angemessene Wohnungsgröße: 60 qm; - multipliziert mit der Bruttokaltmiete: 4,99 Euro; (Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten) - ergibt die angemessenen Aufwendungen: 299,40 Euro. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dazu im Einzelnen: aa) Die von der Beklagten herangezogene Wohnungsgröße von 60 qm ist bei einem Zwei-Personen-Haushalt angemessen. Die angemessene Wohnungsgröße ist nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen vom 23.02.1993 (MBl. LSA 1993, 1281) und den dazu erlassenen Richtlinien aus den Jahren 1993 und 1995 (MBl. LSA 1993, 1285; 1995, 1133) zu ermitteln (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.10.2018 – L 5 AS 336/16 –, juris Rn. 46 m.w.N.). bb) Die Beklagte hat bei der Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards beachtet, dass Wohnungen des untersten Standards nicht berücksichtigt werden dürfen. Solche Wohnungen, die unter dem einfachen Standard auf dem Wohnungsmarkt liegen, dürfen nicht herangezogen werden, weil ein Leistungsempfänger auf einen solchen Ausstattungsgrad bei der Wohnungssuche nicht verwiesen werden darf (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R –, Rn. 29). In ihrem nachbesserten Konzept hat die Beklagte die „Substandardwohnungen“ ohne Bad/WC und Sammelheizung ausgenommen (vgl. S. 12 des Korrekturberichts). cc) Das Konzept der Beklagten entspricht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept. Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum (BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R –, Rn. 28 m.w.N.). Es dient dem Zweck, alle entscheidungsrelevanten Tatsachen zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten. Dies ist Ausdruck der ureigenen Aufgabe des Grundsicherungsträgers, den Sachverhalt im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu ermitteln (§ 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. § 20 Abs. 1 S. 1 SGB X). Bereits das Prinzip der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) verbietet den Sozialgerichten, den Grundsicherungsträgern konkrete Ermittlungsmethoden vorzuschreiben. Sie sind in der Auswahl der Methode vielmehr frei (§ 20 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 SGB X), müssen ihre Methode und Berechnungsschritte in dem Konzept aber nachvollziehbar offenlegen (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R –, BSGE 104, 192-199, Rn. 18 ff.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 –, BVerfGE 125, 175-260, Rn. 139 ff.). Die gerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung dieser Nachvollziehbarkeit („Schlüssigkeit“) beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE 127, 214-223, Rn. 26 m.w.N.; vgl. auch Luik in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rn. 91, 103 m.w.N. zur Rechtsprechung). Bei einem strengeren Maßstab könnten die Gerichte ihre eigenen Vorstellungen von einer vermeintlich „besseren“ Methode durch übermäßige und zu konkrete Anforderungen an das Konzept durchsetzen. Dies würde die Methodenfreiheit der Grundsicherungsträger und die grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen Gerichten und Verwaltung aufweichen. Vor diesem Hintergrund obliegt es allein dem Gesetzgeber, konkretere Vorschriften zur Sachverhaltsermittlung zu schaffen, die über §§ 22 ff. SGB II hinausgehen. Ohne eine solche Gesetzesänderung kann nur innerhalb der Verwaltungsstruktur durch die jeweils zuständige Stelle eine bestimmte Methode verbindlich vorgeschrieben werden. Der umfassenden Überprüfung des Konzepts auf alle denkbaren und vereinzelten Mängel steht weiterhin entgegen, dass methodische Mängel auch zu einer überhöhten Angemessenheitsgrenze führen können, die den Leistungsempfänger nicht beschweren, sondern vielmehr bevorteilen. Die gerichtliche Kontrolle ist bei einer Anfechtungs- und Leistungsklage aber auf die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Kläger beschränkt. Eine allgemeine Rechtmäßigungs- oder sogar Zweckmäßigkeitskontrolle des Verwaltungshandelns ist den Sozialgerichten verwehrt (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.08.2020 – L 7 AS 287/18 –, juris Rn. 42). Für eine nur nachvollziehende Prüfung des Konzepts unter besonderer Beachtung der Methodenfreiheit spricht auch, dass der Grundsicherungsträger gerade nicht dazu verpflichtet ist, die für den Leistungsempfänger jeweils bestmögliche Methode mit den höchsten Angemessenheitsgrenzen heranzuziehen. Die Grundsicherungsträger können sich in ihrem Konzept auf eine Methode festlegen, selbst wenn es möglicherweise andere ebenso zweckmäßige Methoden geben könnte. Zwar dient die Vorschrift des § 22 SGB II vor allem dem Zweck, die Unterkunft und Heizung als Bestandteil eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG zu gewährleisten (vgl. Luik in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rn. 8 f. m.w.N.). Die Begrenzung auf angemessene Aufwendungen soll aber auch die Solidargemeinschaft vor der Finanzierung von zu hohen Unterkunftskosten schützen (vgl. S. Knickrehm in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, § 22 SGB II Rn. 3). Dem Begriff der Angemessenheit wohnt der Gedanke der Begrenzung inne (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R –, Rn. 21). Dem Leistungsempfänger muss ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährt werden (§ 1 Abs. 1 SGB II); die Grundsicherungsträger sind aber nicht verpflichtet, die Leistungen auf Kosten der Solidargemeinschaft auf das höchstmögliche Maß anzuheben. Dies steht im Einklang mit der Systematik des SGB II, weil die Pflichten des Leistungsempfängers – unter der Bezeichnung „Fördern und Fordern“ – im Mittelpunkt der Leistungsgewährung stehen (§ 1 Abs. 2 S. 1, §§ 2, 56 ff. SGB II). Das Konzept muss aber – unabhängig von der gewählten Methode – folgende Mindestanforderungen erfüllen (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R –, Rn. 28 m.w.N.): - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen; - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße; - Angaben über den Beobachtungszeitraum; - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel); - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten; - Validität der Datenerhebung; - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung; - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Diese Mindestanforderungen sind verschiedene Gesichtspunkte des (eingeschränkten) Prüfungsmaßstabs der Nachvollziehbarkeit (vgl. Luik in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rn. 92). Die Methodenfreiheit der Grundsicherungsträger muss bei jeder einzelnen Anforderung berücksichtigt werden. Bei der Prüfung der Mindestanforderungen müssen auch die §§ 22a bis 22c SGB II herangezogen werden. Zwar beziehen sich diese Vorschriften unmittelbar nur auf die Angemessenheitsprüfung im Rahmen einer Satzung, jedoch dienen sie dem Zweck, die Kosten der Unterkunft und Heizung transparent und rechtssicher zu regeln. Der Gesetzgeber hat in §§ 22a bis 22c SGB II ausdrücklich an die Regelung des § 22 SGB II sowie die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeknüpft. In diesem Bewusstsein hat er die bisherige Rechtslage teilweise übernommen, ist von ihr aber auch teilweise abgewichen. Dieser gesetzgeberische Wille begrenzt die Auslegung von § 22 SGB II durch die Verwaltung sowie die Gerichte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.2017 – 1 BvL 2/15 –, Rn. 17; vgl. auch BSG, Urteil vom 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R –, Rn. 17). Insbesondere ist kein Grund erkennbar, warum für ein schlüssiges Konzept strengere methodische Anforderungen als für eine Satzung nach §§ 22a bis 22 c SGB II gelten sollten. Soweit der Gesetzgeber eine Regelung zu einzelnen Gesichtspunkten getroffen hat, konkretisieren diese Vorschriften die Mindestanforderungen aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dem Gericht ist es verwehrt, sich über den Willen des Gesetzgebers hinwegzusetzen und weitreichendere Anforderungen an ein Konzept zu stellen. Außerdem hat der Gesetzgeber erneut die Methodenfreiheit der Grundsicherungsträger betont („Vielfalt an Konzepten“, BT-Drucksache 17/3404, 101). Im Zusammenhang mit dem ausdrücklichen Anliegen, abweichende Regelungen von der bisherigen Rechtslage zuzulassen, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber keine zu konkreten und weitreichenden Anforderungen bei der Angemessenheitsprüfung aufstellen wollte. Diese allgemeine Entscheidung muss nicht nur bei Satzungen, sondern auch bei schlüssigen Konzepten beachtet werden. Nach diesen rechtlichen Grundsätzen entspricht das Konzept der Beklagten den Mindestanforderungen: (1) Die Aufteilung des Landkreises Harz in drei Vergleichsräume (Quedlinburg, Wernigerode, Halberstadt) ist nachvollziehbar. Der Vergleichsraum ist ein ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet gleichartigen („homogenen“) Lebens- und Wohnbereich bildet. Für den Vergleichsraum ist ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE 127, 214-223, Rn. 22 m.w.N.). Der Ausgangspunkt für die Bildung von Vergleichsräumen ist das Zuständigkeitsgebiet des Grundsicherungsträgers. Dieses Gebiet kann in verschiedene Vergleichsräume aufgeteilt werden, um die Verhältnisse auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht abzubilden (§ 22b Abs. 1 S. 4 SGB II). Die Grundsicherungsträger können im Rahmen ihrer Methodenfreiheit bestimmen, ob und wie sie ihr Zuständigkeitsgebiet in Vergleichsräume aufteilen (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE 127, 214-223, Rn. 25, 29 m.w.N.). Die Beklagte hat den Landkreis Harz – ihr Zuständigkeitsgebiet – in die Vergleichsräume Quedlinburg, Wernigerode und Halberstadt aufgeteilt. Die Grundlage dieser Einteilung waren die entsprechenden Mittelbereiche des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBSR). Diese Aufteilung hält einer nachvollziehenden Prüfung stand. Denn die Mittelbereiche des BBSR verfolgen ausdrücklich den Zweck, einen „Verflechtungsbereich um ein Mittelzentrum oder einen mittelzentralen Verbund“ abzubilden, „in dem eine ausreichende Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs erfolgen soll“ (vgl. die Internetseite des BBSR, https://t1p.de/r2bc, Abruf am 19.11.2020). Die Einteilung in Mittelbereiche knüpft auf diese Weise an dieselbe Zielsetzung an, die auch der Bildung von Vergleichsräumen zugrunde gelegt werden muss. Durch die Mittelbereiche werden nämlich – wie vom Bundessozialgericht gefordert – die wirtschaftlich-sozialen Verflechtungen in einem größeren Raum in den Blick genommen. Die Mittelbereiche sind auch groß genug, um einen ausreichenden Wohnbestand zu gewährleisten (vgl. auch SG Magdeburg, Urteil vom 09.10.2020 – S 27 AS 2683/19 –, juris Rn. 40 ff.). Die Ausführungen in dem nachgebesserten Konzept zeigen auf, dass die Beklagte die Anforderungen an einen Vergleichsraum berücksichtigen wollte und auf dieser Grundlage die Mittelbereiche herangezogen hat (vgl. S. 2 ff., insb. S. 10 f. des Korrekturberichts). Sie hat auch selbstständig geprüft, ob die Mittelbereiche in ihrem Zuständigkeitsgebiet sicherstellen, dass insbesondere die verkehrstechnische Verbundenheit in den Vergleichsräumen gewährleistet ist (vgl. Tabelle 2, S. 7 des Korrekturberichts). Für die Prüfung ist nicht erheblich, ob anders gebildete Vergleichsräume den örtlichen Wohnungsmarkt in einem homogenen Lebens- und Wohnbereich ebenso abgebildet hätten. Die Methode muss nur für sich genommen nachvollziehbar sein. Insbesondere muss der Grundsicherungsträger nicht auf eine andere, möglicherweise zweckmäßigere Vergleichsraumbildung verwiesen werden, wenn er der Einschätzung einer Fachbehörde – dem BBSR – folgt. In seiner fachlich fundierten Einschätzung ist das BBSR zu dem Schluss gekommen, dass die wirtschaftlich-soziale Verflechtung eines Raums durch Mittelbereiche abgebildet werden kann. Selbst wenn diese Fachmeinung nicht uneingeschränkt vertreten werden würde, ist ihre Berücksichtigung durch die Grundsicherungsträger zumindest nachvollziehbar. Sie können insoweit keinen strengeren Anforderungen bei der Sachverhaltsermittlung unterliegen (vgl. auch SG Magdeburg, Urteil vom 09.10.2020 – S 27 AS 2683/19 –, juris Rn. 54 ff.). (2) Der Gegenstand der Beobachtung sowie der Beobachtungszeitraum werden in dem nachbesserten Konzept der Beklagten nachvollziehbar angegeben. Die Beklage gibt den Mietwohnungsbestand in den Vergleichsräumen (Tabelle 1, S. 5 des Korrekturberichts) und die erhobenen Mietwerte nach Vergleichsraum und Wohnungsgröße an (Tabelle 5, 6, 7, S. 13 f. des Korrekturberichts). Die Beklagte stellt klar, welcher Wohnungsstandard und welche Wohnungsarten berücksichtigt wurden (vgl. S. 12 des Korrekturberichts). Bei der Berechnung der Angemessenheitswerte wird ein einheitlicher Mietbegriff verwendet und zwischen Brutto- und Nettomiete sowie Wohnungsgröße differenziert (vgl. S. 15 ff. des Korrekturberichts). Letztlich gibt die Beklagte an, auf welchen Zeitraum sich die Beobachtungen im Konzept 2012 und dessen Fortschreibung 2014 beziehen. (3) Die Beklagte legt die Art und Weise der Datenerhebung in dem nachbesserten Konzept nachvollziehbar fest. Der Grundsicherungsträger kann die Art und Weise der Datenerhebung selbst festlegen. Insbesondere ist er nicht dazu verpflichtet, auf (qualifizierte) Mietspiegel zurückzugreifen oder mehrere Erkenntnisquellen heranzuziehen. Es ist bereits ausreichend, dass der Grundsicherungsträger nur eigene statistische Datenerhebungen einzeln berücksichtigt (§ 22c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II). Die Datenerhebung soll aber Neuvertrags- und Bestandsmieten umfassen (§ 22c Abs. 1 S. 3 SGB II). Die Methode muss in dem Konzept dargelegt werden (§ 22c Abs. 1 S. 4 SGB II). In dem nachbesserten Konzept wird festgelegt und beschrieben, dass die Erfassung von Bestandsmieten durch Vermieterabfragen und die Erfassung von „Angebotsmieten“ durch Recherchen der Beklagten erfolgt (vgl. S. 16 ff. des Konzepts 2012; S. 12 ff. des Korrekturberichts). Das Konzept berücksichtigt sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten (vgl. S. 15 des Korrekturberichts). Die Frage, ob diese Datenerhebung sowohl repräsentativ als auch valide ist, bildet einen eigenständigen Prüfungspunkt bei den Mindestanforderungen. (4) Der Umfang der einbezogenen Daten ist ausreichend repräsentativ. Eine Datenerhebung ist repräsentativ, wenn aus einer Stichprobe auf die Gesamtheit geschlossen werden kann (vgl. Wübbenhorst in: Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort „Repräsentativität“, https://t1p.de/4gbv, Abruf am 21.11.2020). Für ein schlüssiges Konzept hat dies zur Folge, dass die einbezogenen Daten – wie bei einem qualifizierten Mietspiegel – ein getreues Abbild des Wohnungsmarktes im Vergleichsraum liefern müssen (vgl. S. 23 der Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln des BSSR, 3. Aufl. 2020, https://t1p.de/t6fj, Abruf am 21.11.2020; dazu BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R –, BSGE 104, 192-199, Rn. 24). Es ist nachvollziehbar, dass der Umfang der Daten im Konzept der Beklagten ein solches getreues Abbild des Wohnungsmarktes in den drei Vergleichsräumen liefern können. Die Beklagte hat nicht nur Bestands- sondern auch Neuvertragsmieten berücksichtigt (§ 22c Abs. 1 S. 3 SGB II). Das schlüssige Konzept muss nämlich die aktuelle Situation bei den Neuvermietungen – als Bestandteil des Wohnungsmarktes – ebenfalls realitätsgetreu abbilden (vgl. BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R –, Rn. 22). Dagegen musste die Beklagte die ausgewerteten Wohnungsinserate (als „Angebotsmieten“ bezeichnet) bei der Berechnung der Angemessenheitsgrenzen nicht heranziehen. Das Bundesssozialgericht fordert zwar, dass „Angebotsmieten“ einbezogen werden müssen (vgl. BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R –, Rn. 22). Jedoch zeigen die Ausführungen des Gerichts, dass mit „Angebotsmieten“ die Neuvertragsmieten gemeint sind. Dies wird bereits dadurch ersichtlich, dass sich das Bundessozialgericht auf die Regelung in § 22c Abs. 1 S. 3 SGB II bezieht, die nur Bestands- und Neuvertragsmieten umfasst. Außerdem spricht es in diesem Zusammenhang von den „Mietpreisen bei Neuvermietungen“. Insoweit haben die Begriffe „Angebotsmieten“ und „Neuvertragsmieten“ dieselbe Bedeutung (so ausdrücklich Luik in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rn. 97). Die Beklagte hat in ihrem nachgebesserten Konzept – anders im Konzept 2016 – keine eigenen Daten aus der Leistungsgewährung nach dem SGB II einbezogen (vgl. 16 ff. des Konzepts 2012, S. 12 des Korrekturberichts; S. 21 des Konzepts 2016, S. 14 des Korrekturberichts für das Konzept 2016). Es wäre jedoch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch ihre eigenen Daten aus der Leistungsgewährung nach dem SGB II einbezieht. Ein „Zirkelschluss“ von den bestehenden Mieten der Leistungsempfänger auf die angemessenen Mieten für Leistungsempfänger droht nicht, da die Beklagte die Angemessenheit nicht allein aufgrund der eigenen Daten aus der Leistungsgewährung ermitteln würde (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R –, BSGE 117, 250-260, Rn. 23). Im Rahmen der Methodenfreiheit steht es der Beklagten frei, über den Umfang der Einbeziehung der eigenen Bestandsdaten zu entscheiden. Sie muss aber nachvollziehbar den Zweck verfolgen, den Wohnungsmarkt realitätsgetreu abzubilden. Die Ausführungen in dem Konzept zu den einzelnen Erkenntnisquellen knüpfen genau an diesen Zweck an. Zum Beispiel wird angegeben, dass auch kleinere Vermieter befragt worden seien, „um einen möglichst umfassenden Überblick über das örtliche Mietniveau zu erlangen“ (S. 18 des Konzepts 2012). Die Beklagte hat die erhobenen Bestands- und Neuvertragsmieten einer nachvollziehbaren Extremwertkappung unterzogen, da „Ausreißer“ unter den erhobenen Daten die Repräsentativität einschränken können (vgl. S. 20 des Konzepts 2012, vgl. auch S. 29 der Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln des BSSR, a.a.O.). Im Anschluss an diese Extremwertkappung hat die Beklagte ermittelt, welchen Anteil die erhobenen Mietwerte am relevanten Bestand in den drei Vergleichsräumen haben (Wernigerode: 10%; Quedlinburg: 11%; Halberstadt: 13%, S. 13 des Korrekturberichts). Es ist zumindest nachvollziehbar, dass die Beklagte auf dieser Grundlage zu dem Schluss kommt, dass die erhobenen Mietwerte einen Rückschluss auf den gesamten Wohnungsmarkt in den Vergleichsräumen erlauben. Die schematische Berücksichtigung von mindestens 10% des Wohnungsbestands ist nicht erforderlich, auch wenn das nachgebesserte Konzept der Beklagten diese Anforderung erfüllt. Denn die Stichprobengröße muss im Einzelfall an den Erhebungsgegenstand und das Erhebungsverfahren angepasst werden (vgl. S. 25 der Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln des BSSR, a.a.O.). Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts steht dem nicht entgegen, da das 10%-Kriterium nur als eine Möglichkeit („unter anderem“) angesehen wurde, um die Repräsentativität der Datenerhebung zu gewährleisten (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R –, Rn. 16). Im Übrigen müsste diese Rechtsprechung als aufgegeben angesehen werden, weil sich das Bundessozialgericht in neueren Entscheidungen auf die Anforderungen an einen qualifizierten Mietspiegel bezieht, welche ein abstraktes 10%-Kriterium nicht kennen (so ausdrücklich Luik in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rn. 101, vgl. auch BSG, Urteil vom 03.09.2020 – B 14 AS 34/19 R –, Terminbericht). (5) Die Datenerhebung ist valide. Mit dem Fachbegriff der „Validität“ wird beschrieben, inwieweit durch eine Messmethode tatsächlich die Umstände gemessen werden, die gemessen werden sollen (vgl. Wübbenhorst in: Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort „Validität“, https://t1p.de/4n76, Abruf am 22.11.2020). Das Konzept soll die aktuellen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt im Vergleichsraum messen und für die Angemessenheitswerte auswerten (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE 127, 214-223, Rn. 24). Die Datenerhebung in dem Konzept muss demnach gewährleisten, dass die ermittelten Angemessenheitswerte tatsächlich die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilden (§ 22a Abs. 3 S. 1 SGB II). Diesem Anspruch wird das nachgebesserte Konzept der Beklagten gerecht. Für die Validität der Datenerhebung spricht mit erheblichem Gewicht, dass die einbezogenen Daten ausreichend repräsentativ sind. Die Repräsentativität erlaubt den Schluss von den ermittelten Mietwerten (der Stichprobe) auf alle Mieten auf dem Wohnungsmarkt (der Gesamtheit). Dieser Schluss liegt nahe, weil die erhobenen Daten mindestens 10% des relevanten Wohnbestands abdecken. Zwar ist die Erhebung von mindestens 10% des Wohnbestands keine zwingende Voraussetzung für die Repräsentativität eines Konzepts (s.o.), jedoch steigert der Umfang des betrachteten Wohnungsmarktes die Überzeugungskraft der daraus gezogenen Schlüsse. Die repräsentativen Daten wurden nachvollziehbar in einem iterativen Verfahren ausgewertet, um eine Angemessenheitsgrenze zu bilden (zur Zulässigkeit eine solchen Verfahrens vgl. Lauterbach in: Gagel, SGB II / SGB III, Stand: 78. EL Mai 2020, § 22 SGB II Rn. 51 a.E.). Dabei wurden die erhobenen Neuvertrags- und Bestandsmieten einer Perzentilgrenze angenähert, die in jedem Vergleichsraum für jede angemessene Wohnungsgröße eigenständig ermittelt wurde (vgl. S. 15 ff. des Korrekturberichts). Mit diesem Vorgehen sollte ein Ausgleich zwischen dem Angebot und der Nachfrage erreicht werden. Der Anknüpfungspunkt war – wie gesetzlich gefordert – der Wohnungsmarkt des einfachen Standards (§ 22a Abs. 3 S. 1 SGB). Auch wird die gesetzliche Vorgabe aufgegriffen, dass die Auswirkungen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigt werden müssen (§ 22a Abs. 3 S. 2 SGB II). Insbesondere berücksichtigt die Beklagte, dass eine mieterhöhende Wirkung vermieden (§ 22a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II) und die tatsächliche Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards gewährleistet werden muss (§ 22a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II). Ebenfalls hat die Beklagte berücksichtigt, dass die Angemessenheitswerte alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssen (§ 22c Abs. 2 SGB II). Im Rahmen ihrer Methodenfreiheit hat sie die zulässige Fortschreibung anhand des Verbraucherpreisindex gewählt (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R –, BSGE 125, 29-38, Rn. 18 ff.). Ein weiteres Indiz für die Validität der Datenerhebung liegt darin, dass zu den ermittelten Angemessenheitswerten auch tatsächlich Wohnungen in den Vergleichsräumen angemietet werden können (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.08.2020 – L 7 AS 287/18 –, juris Rn. 41 f.). Bei den anmietbaren „Angebotsmieten“ (zum Begriff s.o.) entsprechen zwischen 77% und 10% der Angebote den Angemessenheitswerten des Konzepts (vgl. Tabelle 13, S. 18 des Korrekturberichts). Bei den anmietbaren Neuvertragsmieten entsprechen zwischen 84% bis 15% aller Neuverträge den Angemessenheitswerten (vgl. Tabelle 14, S. 18 des Korrekturberichts). Diese Werte bestätigen, dass das Konzept der Beklagten zu Ergebnissen führt, die mit den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt in den Vergleichsräumen vereinbar sind. Die Leistungsempfänger werden bei der Wohnungssuche nicht auf einen fiktiven Wohnungsmarkt verwiesen, der in dieser Form nur im Konzept der Beklagten zu finden ist. Die erheblichen Schwankungen der Prozentwerte zwischen den Wohnungsgrößen ist nachvollziehbar darauf zurückzuführen, dass der einfache Standard auf dem Wohnungsmarkt vor allem durch kleinere Wohnungen geprägt wird. Mit der steigenden Wohnungsgröße steigt auch der Anteil an Wohnungen des gehobenen Standards oder Luxuswohnungen. Folgerichtig ist der Anteil der anmietbaren angemessenen Wohnungen in diesem Marktsegment geringer, da die Leistungsempfänger solche Wohnungen nicht beziehen sollen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts steht dieser Indizwirkung nicht entgegen. Zwar hat das Bundessozialgericht eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen aufgehoben, in der bei der Prüfung des Konzepts berücksichtigt wurde, inwieweit eine Wohnung tatsächlich zu den ermittelten Angemessenheitswerten angemietet werden kann (BSG, Urteil vom 17.09.2020 – B 4 AS 11/20 R –, Terminbericht). Die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beruhte aber darauf, dass das Landessozialgericht einzelne Mindestvoraussetzungen dahinstehen lassen hat, weil angemessene Wohnungen tatsächlich anmietbar waren. Das Bundessozialgericht hat betont, dass die Gerichte zu einer eigenständigen Prüfung aller Mindestanforderungen verpflichtet sind. Das Bundessozialgericht hat aber auch darauf hingewiesen, dass diese Prüfung eine Frage der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist, die durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die Beurteilung einzelner Indizien im Gesamtzusammenhang ist Bestandteil der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. S. 1 SGG). Das Gericht kann insbesondere selbst entscheiden, welchen Indizien welcher Wert zugesprochen wird. Auf dieser Grundlage hat das hiesige Gericht die Überzeugung gewonnen, dass der tatsächlichen Anmietbarkeit eine Indizwirkung zukommt. Es hat aber nicht darauf verzichtet, die einzelnen Mindestanforderungen zu prüfen. (6) Die anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätze der Datenauswertung werden eingehalten. Die erhobenen Daten werden in nachvollziehbaren Berechnungsschritten ausgewertet, um einen mathematisch überprüfbaren Angemessenheitswert zu berechnen. Das Konzept bezieht sich ausdrücklich auf die Veröffentlichung einer Fachbehörde – des BSSR – zur mathematisch-statistischen Auswertung des Wohnungsmarktes (vgl. die Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, a.a.O.). Das Konzept entspricht auch den allgemeinen Regeln der Logik. Die Beklagte schließt von den allgemeinen Grundsätzen der Ermittlung von angemessenen Mieten auf die im Vergleichsraum zu beobachtenden Mieten (Deduktion). Von den beobachteten Mieten schließt sie dann auf eine allgemeine Aussage zu den Angemessenheitswerten im Vergleichsraum (Induktion). Dabei werden keine als wahr unterstellten Aussagen (Axiome) herangezogen, die erst im Rahmen der Auswertung ermittelt werden sollen. (7) In dem nachgebesserten Konzept werden die gezogenen Schlüsse nachvollziehbar angegeben. In dem Konzept wird auf Grundlage der einzelnen Berechnungsschritte angegeben, welche Schlüsse die Beklagte zu den Angemessenheitswerten in den einzelnen Vergleichsräumen gezogen hat (S. 15 ff. des Korrekturberichts). Einem Leistungsempfänger und dem Gericht ist anhand des Konzepts möglich, den Gedankengang der Beklagten – von der Datenerhebung bis zu den konkreten Werten – nachzuvollziehen. Für das Verständnis des Konzepts sind weitere (verwaltungsinterne) Erkenntnisquellen nicht erforderlich. Diese Nachvollziehbarkeit des Konzepts ist ausreichend. Das Gericht ist nicht befugt, die methodisch fehlerfrei gezogenen Schlüsse mit eigenen Überlegungen zu anderen „näherliegenden“ Schlüssen in Frage zu stellen. dd) Die Beklagte hat die angemessenen kalten Betriebskosten – die ebenfalls nach dem schlüssigen Konzept ermittelt wurden – einbezogen und die daraufhin gebildete Bruttokaltmiete als Angemessenheitsgrenze herangezogen. b) Die Aufwendungen für die Unterkunft sind konkret unangemessen. Der Grundsicherungsträger muss die unangemessenen Aufwendungen anerkennen, wenn dem Leistungsempfänger ein Wohnungswechsel nicht möglich oder nicht zumutbar ist (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II). Sollten die Aufwendungen des Leistungsempfängers den abstrakten Angemessenheitswert überschreiten, ist ihm ein Umzug zur Kostensenkung innerhalb des Vergleichsraums grundsätzlich zumutbar (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE 127, 214-223, Rn. 22 m.w.N.). Denn der Vergleichsraum soll gerade sicherstellen, dass die Lebensumstände auch nach einem Umzug vergleichbar sind und die Leistungsempfänger ihr soziales Umfeld nicht völlig aufgeben müssen. Die konkrete Angemessenheit ist ein Korrektiv und schützt im Einzelfall – unter anderem – das soziale Umfeld des Leistungsempfängers (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R –, Rn. 19). Die Kläger haben keine durchgreifenden Gründe vorgebracht, warum ihnen der Umzug und das Leben in einer abstrakt angemessenen Wohnung unzumutbar gewesen wäre. Die allgemeinen Einschränkungen, die mit dem Leben in einer Wohnung des einfachen Standards und mit dem Umzug verbunden sind, können eine konkrete Angemessenheit nicht begründen. Der Gesetzgeber hat nämlich im Bewusstsein dieser Umstände in § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II eine Regelung geschaffen, die nur in Ausnahmefällen eine Anerkennung von abstrakt unangemessenen Aufwendungen erlaubt. Den Klägern war auch möglich, eine Wohnung zu den abstrakt angemessenen Aufwendungen anzumieten. Das Konzept der Beklagten ist ein Abbild des Wohnungsmarktes im Vergleichsraum und zeigt auf, dass angemessene Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt verfügbar waren. Sie haben auch nicht vorgetragen, dass ihnen die Angemessenheitsgrenze der Beklagten nicht bekannt gewesen sei. 2. Hinsichtlich der konkreten Berechnung der Leistungen nach dem SGB II folgt das Gericht den Ausführungen der Beklagten in dem Bescheid vom 13.11.2014 (Bl. 18 ff. d. A). und sieht von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab (§ 136 Abs. 3 SGG). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. III. Die Berufung bedarf der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 750,00 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Die Berufung ist nicht zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Angemessenheitsprüfung sind in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bereits geklärt. Der Rechtsstreit erschöpft sich in der Anwendung dieser höchstrichterlichen Rechtssätze auf den Einzelfall. Insbesondere ist die Prüfung des Konzepts der tatrichterlichen Beweiswürdigung zuzuordnen (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.06.2012 – L 5 AS 357/11 NZB –, juris Rn. 22 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2013 – L 19 AS 1304/13 NZB –, juris Rn. 12 ff.; LSG Thüringen, Beschluss vom 02.04.2014 – L 4 AS 50/14 NZB –, juris Rn. 5 ff.; LSG Sachsen, Beschluss vom 03.06.2014 – L 7 AS 1366/12 NZB –, juris Rn. 20 ff.). Das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Ein Abweichen liegt erst vor, wenn ein aufgestellter abstrakter Rechtssatz nicht mit einem anderen abstrakten Rechtssatz übereinstimmt. Die fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes im Einzelfall ist dagegen nicht ausreichend (vgl. BSG, Beschluss vom 05.10.2010 – B 8 SO 61/10 B –, Rn. 11 f. m.w.N.). In diesem Urteil werden keine eigenständigen Rechtssätze aufgestellt, sondern die Rechtssätze des Bundessozialgerichts auf den Einzelfall übertragen. Die Beteiligten streiten im Kern über die Frage, ob das Konzept der Beklagten zur Ermittlung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Landkreis Harz den gesetzlichen und höchstrichterlichen Anforderungen entspricht. Die Kläger bildeten eine Bedarfsgemeinschaft und erhielten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Streitgegenständlich ist der Bewilligungszeitraum von Mai bis Oktober 2014. Die Kläger lebten in Quedlinburg. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft lagen bei 340,70 Euro monatlich. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung lagen bei 94,00 Euro monatlich. Mit dem Bescheid vom 07.04.2014 wurden Unterkunftskosten in Höhe von 298,20 Euro und Heizkosten in Höhe von 0,00 Euro anerkannt. Die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung lehnte die Beklagte ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 07.04.2014 verwiesen (Bl. 12 ff. d. A.). Mit dem Bescheid vom 13.11.2014 wurde der Bescheid vom 07.04.2014 teilweise aufgehoben und nun Heizkosten in Höhe von 94,00 Euro anerkannt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 13.11.2014 verwiesen (Bl. 18 ff. d. A.). Die Kläger legten mit dem Schreiben vom 27.11.2014 gegen den Bescheid vom 13.11.2014 Widerspruch ein. Das Konzept zur Ermittlung der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung sei nicht schlüssig. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 13.01.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen (Bl. 32 f. d. A.). Am 22.01.2015 haben die Kläger Klage erhoben. Im laufenden Klageverfahren hat die Beklagte ihr Konzept nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.01.2019 (B 14 AS 12/18 R, B 14 AS 10/18 R) nachgebessert. Auf Grundlage dieses Konzepts ist am 09.04.2020 eine neue Richtlinie zur Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung in Kraft getreten. Es wird Bezug genommen auf die Richtlinie vom 09.04.2020 sowie das Konzept 2012 und dessen Fortschreibung 2014 nach dem Korrekturbericht vom Februar 2020. Die Kläger sind der Auffassung, das Konzept der Beklagten sei auch nach seiner Nachbesserung nicht schlüssig. Sie rügt eine Vielzahl an vermeintlichen methodischen Mängeln des Konzepts. Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 07.04.2014 in der Fassung des Bescheids vom 13.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.01.2015 aufzuheben; der Klägerin Leistungen gemäß SGB II im Zeitraum Mai 2014 bis Oktober 2014 in Höhe von weiteren 233,40 Euro zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Verwaltungsakte ist beigezogen worden. Den Beteiligten haben sowohl die Richtlinie zur Angemessenheit von Unterkunfts- und Heizkosten vom 09.04.2020 als auch das nachgebesserte Konzept der Beklagten aus dem Februar 2020 vorgelegen. Im Erörterungstermin vom 17.05.2018 hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben, das von den Klägern angenommen worden ist. Auf das Protokoll wird Bezug genommen (Bl. 106 d. A.).