Urteil
S 19 KR 959/13
SG Speyer 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSPEYE:2015:0522.S19KR959.13.0A
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Leitsätze
1. Gemäß § 40 Abs 1 SGB 1 entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. § 46 SGB 5 enthält eine solche gesetzliche Regelung im Sinne des § 40 Abs 1 SGB 1 zur Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld. (Rn.38)
2. Das Gesetz knüpft den Fortbestand des materiellen Anspruchs auf Krankengeld nicht an die Erfüllung weiterer Obliegenheiten durch den Versicherten. Einen "gesetzlich geregelten Zeitpunkt einer ggf erneut erforderlichen AU-Feststellung" gibt es im SGB 5 nicht (entgegen BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 19/14 R Rn 17 und vom 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R Rn 16). Bevor ein einmal entstandener Anspruch sein Ende gefunden hat, muss kein neuer Anspruch entstehen. (Rn.54)
3. Eine ärztliche Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der AU ist keine Voraussetzung für einen Krankengeldanspruch. Daher kann auch nicht die "Lückenlosigkeit" von Prognosen für den Fortbestand des Anspruchs gefordert werden (entgegen BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R aaO, B 1 KR 19/14 R aaO und B 1 KR 37/14 R = SozR 4-2500 § 192 Nr 7). (Rn.45)
Die Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung ersetzt keine gesetzliche Grundlage für die Beschränkung eines gesetzlich eingeräumten Anspruchs. (Rn.56)
Weder ist die Entscheidung über einen Anspruch mit dem Anspruch selbst zu verwechseln, noch kann die Entscheidungspraxis eines Gerichts - auch die eines Bundesgerichts mit Ausnahme des BVerfG - als gesetzliche Regelung betrachtet werden oder eine solche unbeachtlich machen oder ersetzen. (Rn.56)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2013 verurteilt, dem Kläger weiteres Krankengeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 03.10.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 40 Abs 1 SGB 1 entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. § 46 SGB 5 enthält eine solche gesetzliche Regelung im Sinne des § 40 Abs 1 SGB 1 zur Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld. (Rn.38) 2. Das Gesetz knüpft den Fortbestand des materiellen Anspruchs auf Krankengeld nicht an die Erfüllung weiterer Obliegenheiten durch den Versicherten. Einen "gesetzlich geregelten Zeitpunkt einer ggf erneut erforderlichen AU-Feststellung" gibt es im SGB 5 nicht (entgegen BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 19/14 R Rn 17 und vom 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R Rn 16). Bevor ein einmal entstandener Anspruch sein Ende gefunden hat, muss kein neuer Anspruch entstehen. (Rn.54) 3. Eine ärztliche Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der AU ist keine Voraussetzung für einen Krankengeldanspruch. Daher kann auch nicht die "Lückenlosigkeit" von Prognosen für den Fortbestand des Anspruchs gefordert werden (entgegen BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R aaO, B 1 KR 19/14 R aaO und B 1 KR 37/14 R = SozR 4-2500 § 192 Nr 7). (Rn.45) Die Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung ersetzt keine gesetzliche Grundlage für die Beschränkung eines gesetzlich eingeräumten Anspruchs. (Rn.56) Weder ist die Entscheidung über einen Anspruch mit dem Anspruch selbst zu verwechseln, noch kann die Entscheidungspraxis eines Gerichts - auch die eines Bundesgerichts mit Ausnahme des BVerfG - als gesetzliche Regelung betrachtet werden oder eine solche unbeachtlich machen oder ersetzen. (Rn.56) 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2013 verurteilt, dem Kläger weiteres Krankengeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 03.10.2014 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat dem Grunde nach (§ 130 SGG) einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Krankengeld für die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 03.10.2014. Der Bescheid der Beklagten vom 03.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war daher aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auch über den anerkannten Zeitraum hinaus Krankengeld bis zur Erschöpfung der Anspruchshöchstdauer nach § 48 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) am 03.10.2014 zu gewähren. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum mit Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V pflichtversichert. Die Versicherungspflicht ergab sich aus dem bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestehenden Beschäftigungsverhältnis als Staplerfahrer. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung durch den früheren Arbeitgeber blieb dieses Versicherungsverhältnis auf Grund des tatsächlichen Bezuges von Krankengeld bzw. durch den Anspruch auf Krankengeld gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch in der hier streitigen Zeit erhalten. Der Anspruch auf Krankengeld ist vorliegend wirksam entstanden und war für die hier streitige Zeit auch in vollem Umfang durchsetzbar. Insbesondere endete er nicht deshalb, weil dem Kläger nicht spätestens am 30.06.2013 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder ein Auszahlschein ausgestellt worden war, sondern erst am Folgetag eine erneute Attestierung erfolgte. Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Krankengeld ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wonach Versicherte, sofern sie nicht zu den in § 44 Abs. 2 S. 1 SGB V genannten, vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossenen Versichertengruppen gehören, Anspruch auf Krankengeld haben, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Gemäß § 46 Satz 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben sich daher im hier vorliegenden Fall als Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs das tatsächliche Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sowie deren ärztliche Feststellung. I. Der Kläger war im gesamten streitigen Zeitraum wegen seines Wirbelsäulenleidens im Zusammenspiel mit der bestehenden Alkoholkrankheit, der fortbestehenden entzündlichen Erkrankung des Magen-Darm-Traktes und weiteren gesundheitlichen Einschränkungen arbeitsunfähig. Der Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach dem Umfang des Versicherungsschutzes im jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis. Arbeitsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Arbeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R -; alle Urteile im Folgenden zitiert nach juris). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bleibt auch nach dem Verlust des Arbeitsplatzes für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit maßgebend, wenn der Versicherte aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist, beim Ausscheiden aber bereits arbeitsunfähig war und ein Anspruch auf Krankengeld entstanden ist oder er tatsächlich Krankengeld bezogen hat (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2001 – B 1 KR 30/00 R –, Rn. 13; BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R -, Rn. 13 – allerdings nur auf den Krankengeldbezug abstellend). Nach Verlust des Arbeitsplatzes sind allerdings nicht mehr die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz maßgeblich. Vielmehr ist abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen. Der Versicherte darf - so die Rechtsprechung des BSG - auf gleiche oder ähnlich geartete Tätigkeiten verwiesen werden, wobei der Kreis möglicher „Verweisungstätigkeiten“ entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen ist (BSG, Urteil vom 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R -). Wurde ein anerkannter Ausbildungsberuf ausgeübt, so beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit nach den Anforderungen dieses Berufes. Eine Verweisungstätigkeit innerhalb des Ausbildungsberufs muss mit der bisher verrichteten Arbeit im Wesentlichen übereinstimmen, so dass der Versicherte sie ohne größere Umstellung und Einarbeitung ausführen kann. Wurde zuletzt eine ungelernte Erwerbstätigkeit verrichtet, so entfallen zwar die engen Grenzen eines Ausbildungsberufes. Der Betroffene kann jedoch gleichwohl nicht auf alle Tätigkeiten verwiesen werden, in die er als Arbeitsloser zumutbar vermittelt werden könnte. Maßgeblich ist in einem solchen Fall vielmehr eine der bislang ausgeübten gleiche oder gleichgeartete Tätigkeit. Der Kläger war im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit am 05.04.2013 als Staplerfahrer bei der Firma F… U… GmbH in G… beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis wurde krankheitsbedingt zum 19.04.2013 gekündigt. Der Kläger konnte in der hier streitigen Zeit weder diese noch eine vergleichbare Arbeit verrichten. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer insbesondere aus dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. E… vom 03.12.2014. Dieser hat den Kläger am 19.09.2014 untersucht und neben weiteren die Diagnosen Chronisch degenerativ und statisch bedingtes Schmerzsyndrom der LWS bei medialer Bandscheibenprotrusion L3/4, mediolateralem Bandscheibenvorfall links und rechtslateraler Protrusion L4/5 und mediolateralem Bandscheibenvorfall links und rechtslateraler Protrusion L5/S1, Chronischer Alkoholabusus, Chronische Gastroenteritis, Beginnende Coxarthrose beidseits und Chronisch-obstruktive Lungenkrankheit gestellt. Nach Mitteilung des Sachverständigen lagen die genannten funktionellen Einschränkungen bereits seit dem 05.04.2013 vor und bestanden bis zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung ohne wesentliche erkennbare Veränderungen fort. Dabei ist nach Einschätzung des Sachverständigen die weiterhin bestehenden Alkoholkrankheit des Klägers bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes vorrangig gegenüber den orthopädischen und sonstigen körperlichen Beeinträchtigungen. Hinsichtlich der Lendenwirbelsäule sei gegenüber der MDK-Begutachtung vom 09.07.2013 zudem eine weitere funktionelle Verschlechterung mit einer zunehmenden Bewegungseinschränkung eingetreten, begleitet von einer verstärkten Schmerzsymptomatik. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger eine Tätigkeit als Staplerfahrer wegen der Alkoholkrankheit und auch wegen der chronischen Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule in der Zeit ab dem 01.07.2013 nicht verrichten konnte und damit durchgehend arbeitsunfähig war. Aus aktueller Sicht sei eine Prognose, wie lange die Arbeitsunfähigkeit des Klägers noch andauern werde, nicht möglich. Dies gelte nicht nur für die frühere oder eine vergleichbare Tätigkeit des Klägers als Staplerfahrer, sondern auch für die von der Beklagten benannte „Verweisungstätigkeit“ des „Kommissionierens mit Be- und Entladen von Waren, allgemeine Staplerfahrertätigkeiten“. Sofern der Sachverständige mitteilt, wesentliche Änderungen des Gesundheitszustandes in der fraglichen Zeit ließen sich nicht beschreiben, weil keine aussagekräftigen Dokumentationen vorhanden seien, ist dies dem Umstand geschuldet, dass der Kläger in der Zwischenzeit seinen Hausarzt nicht mehr aufsuchte. Grund hierfür war die (fehlerhafte) Mitteilung der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 03.07.2013, die Mitgliedschaft des Klägers habe mit dem 30.06.2013 geendet; ab diesem Zeitpunkt entfalle grundsätzlich auch der Anspruch auf Sachleistungen wie z.B. ärztliche Behandlungen. Der Kläger teilte hierzu im Klageverfahren mit, er habe nach dem 16.09.2013 den nächsten Arztbesuch ausgelassen, weil er nicht gewusst habe, wie er die Kosten tragen solle. Wie sich ein solches Vorgehen einer Krankenkasse auswirken würde, wenn ein Versicherter mangels Inanspruchnahme von ärztlichen Behandlungen die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit nicht mehr nachweisen könnte, kann hier offen gelassen werden. Denn für die Kammer ergeben sich aus den vorliegenden Befunden aus der Untersuchung des MDK vom 09.07.2013 und aus der Begutachtung des Dr. Eberle vom 19.09.2014 keine Zweifel daran, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers wegen des Wirbelsäulenleidens und der Alkoholerkrankung über die gesamte streitige Zeit fortbestanden hat, wobei sich das Wirbelsäulenleiden sogar verstärkt hat. II. Der Anspruch auf Krankengeld ist durch die ärztliche Feststellung am 06.04.2013 entstanden (vgl. § 40 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuche [SGB I] i.V.m. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V) und ruhte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zunächst bis zum 19.04.2013, da der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt Entgeltfortzahlung vom früheren Arbeitgeber erhielt. Für die Folgezeit hat die Beklagte dem Kläger Krankengeld lediglich bis zum 30.06.2013 gezahlt. Der Anspruch bestand jedoch auch über diesen Zeitpunkt hinaus bis zur Erschöpfung der Anspruchshöchstdauer nach § 48 Abs. 1 SGB V am 03.10.2014 fort, da der Kläger - wie bereits ausgeführt – weiterhin arbeitsunfähig war. Gemäß § 40 Abs. 1 SGB I entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. In den Fällen des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V ist für das Entstehen des Anspruchs eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vorausgesetzt. Zudem wird ein sog. „Karenztag“ normiert. In den von der Norm erfassten Fällen entsteht der Anspruch daher erst einen Tag nach der ärztlichen Feststellung. Die ärztliche Feststellung in diesem Sinne ist die Schlussfolgerung aus einer persönlichen ärztlichen Untersuchung, also der aus der Wahrnehmung des tatsächlichen Zustandes des Patienten durch den Arzt gezogene Schluss auf die Arbeitsunfähigkeit. Formelle Anforderungen an die ärztliche Feststellung lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Es ist nicht erforderlich, dass eine solche Feststellung schriftlich festgehalten wird (anders LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.07.2013 - L 11 KR 2003/13 B -, ohne zwischen der Feststellung und einer Bescheinigung hierüber zu differenzieren), wenn dies auch aus Gründen der Nachweisbarkeit sinnvoll ist. Insbesondere ist es für die Entstehung des Krankengeldanspruchs nicht erforderlich, dass die ärztliche Feststellung auf einem bestimmten - etwa von der Krankenkasse bereitgestellten - Vordruck erfolgt (vgl. auch BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R -, Rn. 13). Das Erfordernis eines „Attestes“ oder einer „Bescheinigung“ ist den gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf Krankengeld nicht zu entnehmen. Gefordert ist vielmehr lediglich die ärztliche „Feststellung. Der Arzt muss auf Grund seiner Befunderhebung zu der Erkenntnis gelangen, der Versicherte sei aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht in der Lage, die im Einzelfall maßgeblichen Tätigkeiten zu verrichten. Als Erkenntnisvorgang ist die ärztliche Feststellung also die Erhebung der medizinisch relevanten Tatsachen und die Beurteilung von deren Auswirkungen auf das aktuelle Leistungsvermögen des Versicherten. Über diese Feststellung stellt der Arzt für Versicherte, die von ihrem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung oder aber von der Bundesagentur für Arbeit Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen können, eine Bescheinigung im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGB V aus (vgl. § 5 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall – Entgeltfortzahlungsgesetz [EFZG]; § 5 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V [Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien], § 146 Abs. 3 SGB III). Die ärztliche Feststellung in diesem Sinne ist daher nicht mit der hierüber ausgestellten Bescheinigung, etwa der „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ oder dem Auszahlschein gleichzusetzen (zur notwendigen Differenzierung vgl. auch BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R -, Rn. 26). Ob ein Arzt Arbeitsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestellt hat, kann erforderlichenfalls auch noch im Rahmen der gerichtlichen Beweiserhebung durch eine Befragung des Arztes ermittelt werden. Anders als § 5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetztes (EFZG) für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall stellen die für den Anspruch auf Krankengeld maßgeblichen Vorschriften des SGB V nicht auf eine ärztliche „Bescheinigung“ ab, weder über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit noch über deren voraussichtliche Dauer. Eine Verpflichtung zu einer erneuten „Vorlage“ nach Ablauf der zunächst bescheinigten voraussichtlichen Dauer findet sich folgerichtig im SGB V ebenfalls nicht. Mangels einer gesetzlichen Grundlage ist daher weder für die Entstehung noch für den Fortbestand des Anspruchs auf Krankengeld die Vorlage einer schriftlichen Bescheinigung bzw. weiterer Folgebescheinigungen erforderlich (so aber ausdrücklich BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R –, Rn. 29 und 31 unter Berufung zum einen auf § 6 AU-RL - der allerdings keine Regelung über die Feststellung enthält - und zum anderen auf § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB V – in dem sich keine Aussage zu einer Bescheinigung findet -). Es ist für den Anspruch auf Krankengeld auch nicht maßgeblich, ob und gegebenenfalls welche Prognose der feststellende Arzt hinsichtlich der mutmaßlichen Dauer der im Zeitpunkt der Feststellung jedenfalls vorliegenden Arbeitsunfähigkeit getroffen hat (vgl. die abweichende Regelung des § 5 Abs. 1 EFZG) und wie oft der Versicherte ihn in der Folgezeit aufgesucht hat. Sofern der feststellende Arzt gleichwohl eine solche Prognose auf den hierfür üblicherweise verwendeten Vordrucken trifft, kann sich hieraus nicht ein Ende des einmal entstandenen Krankengeldanspruchs ergeben (SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 - S 19 KR 600/11 -; so schon SG Trier, Urteil vom 24.04.2013 - S 5 KR 77/12-; ebenso SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 - S 17 KR 247/12 -; dem folgend LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 17.07.2014 – L 16 KR 160/13 -). Die Angabe eines Arztes in einer Bescheinigung der AU, der Patient sei voraussichtlich bis zu einem bestimmten Datum arbeitsunfähig, ist keine „Feststellung“ im Sinne des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Im Regelfall dürfte ein Arzt nicht in der Lage sein „festzustellen“, bis wann eine Arbeitsunfähigkeit dauern wird. Er kann nur feststellen, „dass“ sie im Zeitpunkt der Untersuchung besteht. Die Angabe einer voraussichtlichen Dauer ist lediglich eine Prognose im Sinne einer ärztlichen Vorhersage des vermuteten Krankheitsverlaufs. Diese ärztliche Prognose ist begrifflich zwingend von der tatsächlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden (anders LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.2014 – L 5 KR 30/14 – nicht veröffentlicht, unter Berufung auf Brandts in: KassKomm/ SGB V § 46 Rn. 12: Feststellung der AU für die Zukunft sei stets eine ärztliche Prognose; vgl. auch die insofern paradoxe Formulierung des BSG im Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 25/14 R –, Rn. 13: der Arzt habe sich „Gewissheit“ zu verschaffen, (…) wie lange die AU „voraussichtlich“ noch andauern wird). Anders als in § 5 EFZG ist für einen Anspruch auf Krankengeld nach den Vorschriften des SGB V eine Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer ärztlichen Prognose nicht erforderlich. Sofern der Fortbestand des Krankengeldanspruchs durch die bisherige Rechtsprechungspraxis des 1. Senates des BSG gleichwohl hiermit verknüpft wurde, geschah dies ohne jeden Anhalt im Gesetz (siehe dazu unten IV). Weitere (rechtzeitige) ärztliche Feststellungen und weitere (fristgemäße) Meldungen sind für den Fortbestand des einmal entstandenen Anspruchs auf Krankengeld nicht erforderlich (zur gegenteiligen Rechtsprechung des BSG vgl. unten IV). § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V regelt lediglich den Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs (so schon SG Trier, Urteil vom 24.04.2013 - S 5 KR 77/12 -). Der Anspruch besteht nach der einmal erfolgten ärztlichen Feststellung fort, solange insbesondere die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich andauert und die Höchstbezugsdauer nach § 48 SGB V noch nicht erreicht ist. Das Ende des einmal entstandenen Anspruchs ergibt sich weder aus dem im "Attest" angegebenen voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit, noch aus einem möglicherweise mitgeteilten Datum des geplanten nächsten Arztbesuches. Ebenso wenig kann eine Entscheidung der Krankenkasse - durch Bescheid oder (wie hier) nur durch später erfolgende tatsächliche Zahlung von Krankengeld für einen bestimmten Zeitabschnitt - den Anspruch zum „Ende des Bewilligungszeitraums“ enden lassen. Sofern die Krankenkasse tatsächlich eine Entscheidung nur für einen bestimmten Abschnitt getroffen hat, ist über die Folgezeit noch zu entscheiden. Das hat jedoch nicht zur Folge, dass der Anspruch neu entstehen müsste (SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 - S 19 KR 600/11 -; so schon SG Trier, Urteil vom 24.04.2013 - S 5 KR 77/12 - entgegen der Rechtsprechung des BSG; ebenso SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 - S 17 KR 247/12 -; SG Speyer, Urteil vom 07.04.2014 - S 19 KR 10/13 -; SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 - S 3 KR 298/12 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 17.07.2014 - L 16 KR 160/13 – und - L 16 KR 429/13 -; SG Speyer, Beschluss vom 08.09.2014 - S 19 KR 519/14 ER – und Beschluss vom 03.03.2015 – S 19 KR 10/15 ER -; Knispel, Zur ärztlichen Feststellung des Fortbestehens von Arbeitsunfähigkeit bei abschnittsweiser Krankengeldgewährung, NZS 2014, S. 561 ff.). Für die Entstehung des Krankengeldanspruchs reicht bei einer ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit eine erste ärztliche Feststellung aus. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage der Nachweisbarkeit der weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Eine erste, die Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld auslösende ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers erfolgte am 05.04.2013 durch Dr. K… als Vertreter des Hausarztes. Nachdem diese Arbeitsunfähigkeit der Beklagten gemeldet worden war, hat sie letztlich – allerdings erst im Juni und Juli 2013 – nach dem Ende der Entgeltfortzahlung durch den früheren Arbeitgeber dem Kläger Krankengeld für die Zeit bis zum 30.06.2013 gewährt. Da die Arbeitsunfähigkeit des Klägers tatsächlich über diesen Tag hinaus fortbestand, ist es unschädlich, dass der behandelnde Hausarzt Dr. C…-E…-D… auf dem Auszahlschein vom 03.06.2013 mitgeteilt hat, der Kläger sei voraussichtlich bis zum 30.06.2013 (Sonntag) arbeitsunfähig. Denn die Mitteilung eines Arztes zu der von ihm prognostizierten Dauer der AU wirkt sich – wie eben ausgeführt - auf den Krankengeldanspruch des Versicherten nicht aus (vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.2014 – L 16 KR 160/13 -). III. Der Anspruch ist folglich auch nicht deshalb entfallen, weil nicht „lückenlos“ ärztliche Feststellungen, Bescheinigungen oder Prognosen über die Arbeitsunfähigkeit des Klägers vorliegen. Sofern von der Rechtsprechung eine „Lückenlosigkeit“ gefordert wird, kann sich dies allein auf die in den regelmäßig ausgestellten Bescheinigungen (neben der Mitteilung über die ärztliche Feststellung, dass Arbeitsunfähigkeit vorliege) zumeist ebenfalls enthaltene Prognose über die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit beziehen. In der über die Arbeitsunfähigkeit ausgestellten Bescheinigung macht der Arzt – da er gem. § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGB V i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG hierzu angehalten ist – oftmals auch Angaben dazu, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bestehen wird. Hierbei handelt es sich jedoch – wie bereits ausgeführt - nicht um eine ärztliche „Feststellung“. Allein die ärztliche Prognose erstreckt sich über einen Zeitraum, so dass nur hieran anknüpfend eine „Lückenlosigkeit“ hergestellt werden könnte. Wie bereits ausgeführt, ist die ärztliche Feststellung die aktuelle, auf den Zeitpunkt der Untersuchung bezogene Tatsachenwahrnehmung. Begriffsnotwendig kann sich diese Feststellung nicht auf einen in die Zukunft gerichteten Zeitraum beziehen. Der Arzt kann nicht feststellen und sich „Gewissheit darüber verschaffen“, dass der Versicherte „voraussichtlich“ noch drei oder sechs Tage oder bis zum Ende der nächsten Woche arbeitsunfähig sein wird. Er kann hierüber im Regelfall nur eine Vermutung anstellen und eine entsprechende Prognose abgeben. Da aber eine ärztliche Prognose keine Voraussetzung für einen Krankengeldanspruch ist, kann auch nicht die „Lückenlosigkeit“ von Prognosen gefordert werden. Die Rechtsprechung, die hierauf gleichwohl abstellt, zeichnet sich dadurch aus, dass die verwendeten Begriffe „ärztliche Feststellung“, „ärztliche Bescheinigung“ und „voraussichtliche Dauer“ bzw. „Prognose hierüber“ offenbar inhaltlich nicht geklärt und in der Folge nicht sinnvoll voneinander unterschieden werden. So findet sich in einem Obersatz einer veröffentlichten und dem BSG ausdrücklich folgenden erstinstanzlichen Entscheidung die Behauptung: „Einer erneuten rechtzeitigen ärztlichen Feststellung bedarf es nur dann nicht, wenn der Arzt im Rahmen seiner Prognoseentscheidung davon ausgeht, dass Krankengeld auf Dauer gegeben ist und dies entsprechend bescheinigt.“ Ein Bezug zu den Vorschriften des SGB V lässt sich bei dieser Aussage nicht mehr herstellen. Zudem wird es sich bei den entsprechenden Angaben hinsichtlich der „voraussichtlichen Dauer“ der Arbeitsunfähigkeit in Erkrankungsfällen, die erfahrungsgemäß eine längere Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen, oftmals weniger um eine echte Prognose hinsichtlich der vermuteten Dauer handeln, als vielmehr um das Datum, zu dem ein erneuter Arztbesuch angestrebt werden sollte. Gerade in den Fällen, in denen ein Arzt bei einer erkennbar längerfristigen Erkrankung gleichwohl ein in näherer Zukunft liegendes Datum in die Bescheinigung einträgt, wird deutlich, dass der Arzt hiermit jedenfalls nicht ein „Ende der Arbeitsunfähigkeit“ bescheinigt. An eine derartige Erklärung eines Arztes unumkehrbare Rechtsfolgen zu knüpfen, verbietet sich daher. IV. Der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG hinsichtlich Fortgewährung von Krankengeld nur bei Erfüllung weiterer Obliegenheiten des Versicherten kann auch weiterhin nicht gefolgt werden, da diese gegen den Grundsatz der Gesetzesbindung und damit letztlich auch gegen das Prinzip der Gewaltenteilung verstößt (zuletzt ausführlich SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 - S 3 KR 298/12 –, Rn. 58 und SG Speyer, Beschluss vom 03.03.2015 - S 19 KR 10/15 ER -, Rn. 38 ff.). Die Auffassung des BSG ist anhand des Normtextes des § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V nicht begründbar. Der Wortlaut eines Gesetzes steckt jedoch die äußersten Grenzen funktionell vertretbarer und verfassungsrechtlich zulässiger Sinnvarianten ab. Entscheidungen, die den Wortlaut einer Norm offensichtlich überspielen, sind unzulässig (Müller/Christensen, Juristische Methodik, Rn. 310, zum Ganzen Rn. 304 ff., 10. Aufl. 2009; Hochhuth, Methodenlehre zwischen Staatsrecht und Rechtsphilosophie - zugleich eine Verschleierung des Theorie-Praxis-Bruchs?, in: Rechtstheorie 2011, S. 227 ff.). Die Bindung der Gerichte an das Gesetz folgt aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG. Dass die Gerichte dabei an den Gesetzestext (im Sinne des amtlichen Wortlauts bzw. Normtextes) gebunden sind, folgt aus dem Umstand, dass nur dieser Gesetzestext Ergebnis des von der Verfassung vorgegebenen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens ist. Eine Überschreitung der Wortlautgrenze verstößt gegen das Gesetzesbindungsgebot und damit letztlich gegen das dem zu Grunde liegende Gewaltenteilungsprinzip (vgl. hierzu schon SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 – S 3 KR 298/12 –, Rn. 58). Lediglich in den Fällen, in denen es wegen § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V für die Entstehung auf eine erste ärztliche Feststellung ankommt, ist dem 1. Senat des BSG darin zuzustimmen, dass die erste ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit eine Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs ist und die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung deshalb grundsätzlich vom Versicherten zu tragen sind. In seiner Rechtsprechung seit dem Jahr 2000 fügte das BSG den gesetzlichen Anforderungen für die Erlangung eines Krankengeldanspruchs jedoch hinzu, die Arbeitsunfähigkeit müsse der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden habe (BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R – Rn. 17 ausdrücklich: „anders als es der Wortlaut des § 49 Abs 1 Nr 5 Halbs 2 SGB V nahezulegen scheint“). Dies habe auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug zu gelten, wenn wegen der Befristung der bisherigen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit über die Weitergewährung des Krankengeldes neu zu befinden sei. Auch dann müsse der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich rechtzeitig „vor Fristablauf“ ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse melden, wolle er das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden (BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R – Rn. 17, möglicherweise mit Blick auf die Meldefrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Seit dem Jahr 2005 fügte der 1. Senat dieser Wendung noch das Erlöschen des Anspruchs hinzu (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2005 – B 1 KR 30/04 R -, Rn. 17), so dass nunmehr unterstellt wird, es gebe auch für weitere ärztliche Feststellungen eine gesetzliche Frist. Das BSG begründete diese Auffassung bislang mit der „Befristung“ der bisherigen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit und der daher regelmäßig abschnittsweise erfolgenden Krankengeldbewilligung (im Urteil vom 04.03.2014 – B 1 KR 17/13 R -, Rn. 16 schlussfolgert das BSG das Erfordernis einer erneuten ärztlichen Feststellung ohne weitere Begründung nur aus dem Umstand, dass bei abschnittsweiser Bewilligung eine erneute Prüfung erforderlich ist, wohingegen in den letzten Entscheidungen vom 16.12.2014 wohl nicht mehr auf – oftmals mangels Kassenentscheidung noch nicht vorliegende - Bewilligungsabschnitte, sondern doch vordergründig auf die ärztliche Prognose abgestellt wird, vgl. BSG, Urteile vom 16.12.2014 – B 1 KR 31/14 R –, Rn. 22 und – B 1 KR 35/14 R –, Rn. 24). Der Anspruch auf Krankengeld ende mit Ablauf des zuletzt „bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums“, wenn der Versicherte keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beibringe (BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 -). Werde das Krankengeld abschnittsweise gewährt, sei das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldes für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen. Erst wenn nach gegebenenfalls vorausgegangener Krankengeldgewährung eine erneute ärztliche Bescheinigung vorgelegt werde, bestehe für die Krankenkasse überhaupt Anlass, die weiteren rechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs und damit eines „neuen Leistungsfalles“ zu prüfen (so BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R -, Rn. 31). Für die Entscheidung über die Weitergewährung des Krankengeldes hält es das BSG daher im Falle einer ärztlichen Prognose zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen des hieraus abgeleiteten Anspruchsendes für erforderlich, dass jeweils erneut alle Voraussetzungen für die Anspruchsentstehung geschaffen werden müssen (anders allerdings BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R - im Fall einer ärztlichen Bescheinigung ohne Angabe zum voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit: eine ärztliche Feststellung aus vorangegangener Zeit, die den weiteren Bewilligungsabschnitt mit umfasse, könne als für § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V ausreichend angesehen werden). Letztlich lässt der 1. Senat des BSG Ausnahmen von der bislang als „wortgetreu“ bezeichneten „Auslegung“ des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V und des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zu (vgl. wörtlich BSG, Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R -, Rn. 15; nunmehr „erforderliche ergänzende Auslegung“, vgl. BSG, Urteile vom 16.12.2014 – B 1 KR 31/14 R –, Rn. 15, – B 1 KR 35/14 R –, Rn. 16 und – B 1 KR 37/14 R –, Rn. 15), ohne kenntlich zu machen, welchen Anknüpfungspunkt er im Normtext für das behauptete Erfordernis der weiteren „den Krankengeldanspruch erhaltenden“ Feststellung oder Meldung überhaupt sieht. Zuletzt hat der 1. Senat des BSG, der nach dem Geschäftsverteilungsplan seit dem 01.01.2015 nicht mehr für das Krankengeldrecht zuständig ist, in mehreren Urteilen vom 16.12.2014 seine bisherige Rechtsauffassung noch einmal bekräftigt (BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/14 R -; BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 35/14 R -; BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R). In diesen Entscheidungen hatte er sich mit der Auffassung des 16. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen auseinanderzusetzen, welcher dem BSG mit mehreren Entscheidungen entgegengetreten war (u.a. Urteile vom 17.07.2014 - L 16 KR 429/13 – und – L 16 KR 160/13 -). Die Argumentation des BSG vermag den Vorwurf des fehlenden Bezuges zu einer gesetzlichen Grundlage jedoch nicht zu entkräften. Der 1. Senat wiederholt zunächst das – hier nicht in Abrede gestellte - Erfordernis der eigenständigen Prüfung jedes Bewilligungsabschnitts. Warum hieraus aber folgen soll (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 19/14 R –, Rn. 13: „deshalb“), dass für die Aufrechterhaltung des Anspruchs eine erneute ärztliche Feststellung vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts erforderlich sei, wird trotz der hiergegen mittlerweile zahlreich erhobenen Einwände (vgl. SG Trier, Urteil vom 14.04.2013 - S 5 KR 77/12 - Rn. 21 ff.; SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 - S 17 KR 247/12 - Rn. 36 ff.; SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 - S 19 KR 600/11 - Rn. 41 ff.; SG Speyer, Urteil vom 07.04.2014 - S 19 KR 10/13 - Rn. 46 ff.; SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 - S 3 KR 298/12 - Rn. 53 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.2014 - L 16 KR 160/13 - Rn. 25 ff.; SG Speyer, Beschluss vom 08.09.2014 - S 19 KR 519/14 ER – Rn. 33 ff.; SG Speyer, Beschluss vom 03.03.2015 - S 19 KR 10/15 ER -, Rn. 38 ff.; Knispel, Zur ärztlichen Feststellung des Fortbestehens von Arbeitsunfähigkeit bei abschnittsweiser Krankengeldgewährung, NZS 2014, S. 561 ff.) weiterhin nicht begründet. Daher ist daran festzuhalten, dass für eine Weiterbewilligung nach erneuter Prüfung zwar erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass weiterhin nachweisbar Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorliegt. Zwar ist es aus Gründen der Nachweisbarkeit sinnvoll, dass der Versicherte sich immer wieder bei einem Arzt vorstellt, sodass dieser erforderlichenfalls Angaben dazu machen kann, ob und gegebenenfalls wie sich der Gesundheitszustand des Versicherten verändert hat. Denn im Zweifelsfall trifft den Versicherten die Beweislast für das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit. Das Gesetz knüpft den Fortbestand des materiellen Anspruchs jedoch nicht an die Erfüllung weiterer Obliegenheiten durch den Versicherten. Es wäre dem Gesetzgeber möglich, ein stärker formalisiertes Verfahren zur Erlangung und auch zur Aufrechterhaltung eines Krankengeldanspruches zu normieren. So könnte die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen mit einem zu bestimmenden Mindestinhalt und in einer bestimmten Frequenz zur Voraussetzung gemacht werden, vergleichbar der Regelung des § 5 EFZG für die Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung. Für den Krankengeldanspruch gibt es eine solche gesetzliche Regelung derzeit aber nicht. Das Bedürfnis der Krankenkassen nach rechtzeitiger Kontrolle und Vermeidung von Missbrauch kann hinreichend mit den vorhandenen sozialrechtlichen Instrumentarien befriedigt werden. So kann die Krankenkasse dem Versicherten aufgeben, sich zur Überprüfung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung (z.B. durch den Hausarzt) zu unterziehen (vgl. § 62 SGB I) und entsprechende Bescheinigungen vorzulegen. Eine solche Aufforderung könnte zugleich mit der Entscheidung der Krankenkasse über die ggfs. befristete Bewilligungsentscheidung ergehen. Kommt der Versicherte dem nicht nach, kann die Krankengeldleistung gem. § 66 Abs. 1 SGB I ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Hierfür ist allerdings erforderlich, dass der Versicherte schriftlich darauf hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist, § 66 Abs. 3 SGB I. Die Behörde entscheidet in diesem Fall über die Versagung oder Entziehung der Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in den Fällen des § 66 SGB I die Versagung oder der Entzug der Leistung ausdrücklich nur bis zur Nachholung der geforderten Mitwirkung erfolgen kann. Ausweislich der Regelungen des § 67 SGB I und (speziell für das Krankengeld) des § 48 Abs. 3 SGB V kommt es bei diesem Vorgehen nicht zu einem Verlust des Stammrechts. Aus dem Satz 2 des § 48 Abs. 3 SGB V ergibt sich vielmehr im Umkehrschluss, dass in Zeiten, für die das Krankengeld versagt wird, ein auf die Höchstanspruchsdauer anzurechnender Anspruch auf Krankengeld besteht. Die gesetzlich geregelte Vorgehensweise führt daher zu deutlich weniger drastischen Folgen als die ohne einen entsprechenden vorherigen Hinweis nur auf die vom BSG selbst aufgestellten Erfordernisse gestützte – und mangels eingeräumter Nachholungsmöglichkeit endgültige - „Beendigung“ des Anspruchs auf Krankengeld bei „Bescheinigungslücken“, gefolgt vom Verlust der Krankengeldversicherung und von einer einsetzenden (wegen Wegfall der Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 SGB V gegebenenfalls voll beitragspflichtigen) anderweitigen Versicherungspflicht. Eine gesetzliche Grundlage für diese Vorgehensweise fehlt. Sofern der 1. Senat ausführt, es sei nicht Sache der KK, den Versicherten (…) auf die „besondere gesetzliche Regelung“ und „deren im Regelfall gravierende Folgen“ hinzuweisen; KKn seien nicht gehalten, Hinweise auf den „gesetzlich geregelten Zeitpunkt“ einer ggf erneut erforderlichen AU-Feststellung zu geben (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 19/14 R –, Rn. 17 und Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 25/14 R –, Rn. 16, sogar mit dem Hinweis auf Schadensersatzansprüche des Versicherten gegen den Arzt), ist dies durchaus als unlauter zu bezeichnen. Es handelt sich erkennbar um den Versuch, eine gesetzliche Regelung zu suggerieren, ohne dass kenntlich gemacht wird, auf welche konkrete Norm hier Bezug genommen werden soll. Eine solche gesetzliche Regelung über einen Zeitpunkt für die erneut erforderliche AU-Feststellung mit im Regelfall gravierenden Folgen gibt es im SGB V nicht. Sofern der 1. Senat hier auf § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V abstellen sollte, ergeben sich die „gravierenden Folgen“ derzeit lediglich aus der dort vorgenommenen, den Wortlaut überschreitenden „erweiternden Auslegung“ der Norm. Eine rechtswissenschaftlich zulässige Methode, mit der das Vorgehen und die Ergebnisse des 1. Senats begründet werden könnten, lässt sich nicht ausmachen. Der Senat selbst legt nicht offen, ob und gegebenenfalls hinsichtlich welches im Gesetzestext enthaltenen Elementes eine Auslegung oder eine Analogie angenommen wird. Mangels konkreterer Ausführungen in den Entscheidungsgründen ist zu vermuten, dass er den im Normtext enthaltenen Begriff „entsteht“ in dem Sinne „erweiternd auslegt“, dass hierunter auch die Bedeutung „besteht fort“ oder „entfällt nicht“ zu verstehen sei. Aus diesem Normverständnis leitet sich dann offenbar die Annahme ab, dass der „Tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt“ nicht nur ein Tag sei, sondern dass es immer wieder „Tage“ gebe, die auf „erneut erforderliche“ oder „nachfolgende“ ärztliche Feststellungen folgten. Eine solche Auslegung zu Lasten der Versicherten verbietet sich schon im Hinblick auf die Auslegungsregel des § 2 Abs. 2 SGB I. Unter der Auslegung eines Normtextes kann zulässigerweise aber ohnehin nur eine Interpretation verstanden werden, die sich innerhalb des Rahmens der Bedeutungsmöglichkeiten (hier des Begriffes „entstehen“) bewegt. Der Wortlaut eines Gesetzes steckt die äußersten Grenzen funktionell vertretbarer und verfassungsrechtlich zulässiger Sinnvarianten ab. Entscheidungen, die den Wortlaut einer Norm offensichtlich überspielen, sind unzulässig (Müller/Christensen, Juristische Methodik, Rn. 310, zum Ganzen Rn. 304 ff., 10. Aufl. 2009). Eine „erweiternde“ Auslegung ist demgegenüber die erklärte Überschreitung der Wortlautgrenze. Eine solche Rechtsanwendung kennzeichnet in Abgrenzung zur Auslegung eine (nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässige) Analogiebildung. Ohne dass der 1. Senat dies ausdrücklich kenntlich macht, bildet er tatsächlich zu dem in § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V geregelten Fall des „Entstehens“ des Anspruchs eine Analogie für den Fall des „Fortbestehens“. Denn in den Begriff des Entstehens kann erkennbar die Bedeutung „Fortbestehen“ nicht im Wege einer Auslegung „hineingedeutet“ werden, da ersterer Begriff immer auf einen Anfang/Beginn bezogen ist. Für eine analoge Anwendung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V auf eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit fehlt es zum einen an einer planwidrigen Regelungslücke, denn es bedarf keiner „Fortbestehensregelung“ für einen wirksam entstandenen Anspruch. Er besteht fort, solange seine Voraussetzungen vorliegen. Eine Analogie zu Lasten der Versicherten verbietet sich zudem in Ansehung des § 31 SGB I. Denn in § 31 SGB I ist normiert, dass Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Ohne auf die hierzu geäußerte Kritik einzugehen, fügt der 1. Senat des BSG gleichwohl weiterhin den gesetzlich normierten Anspruchsvoraussetzungen über den Wortlaut des Gesetzes hinaus weitere Voraussetzungen (hier: erneute „fristgemäße“ ärztliche Feststellung im Falle des Fortbestehens) hinzu. Durch eine solche Rechtsanwendung wird der gesetzliche Anspruch auf Krankengeld aber entgegen § 31 SGB I ohne Anhalt im Gesetz nur im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der selbst aufgestellten Kriterien verkürzt. Das Bedürfnis nach Überprüfung bei jeder weiteren Bewilligung von Krankengeld vermag aber weder eine Analogiebildung zu Lasten der Versicherten noch eine "Rechtsfortbildung contra legem" zu rechtfertigen (vgl. hierzu ausführlich SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 - S 17 KR 247/12 - unter Verweis auf die Bedeutung der Wortlautgrenze für die Auslegung von Gesetzestexten). Zu Recht hat das BSG in seinem Urteil vom 10.05.2012 (- B 1 KR 19/11 R -, Rn. 28 f. – gerichtet aber wohl nur an die Vorinstanz) selbst darauf hingewiesen, dass nicht ein richterrechtlich entwickelter Pflichtenkanon, sondern die gesetzlich geregelten Anforderungen für den Inhalt und die Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs maßgeblich sind. Die vom BSG immer wieder gleichsam formelhaft angeführte Bezugnahme auf Sinn und Zweck und Regelungszusammenhang vermag eine Begründung für die Verkürzung des gesetzlich eingeräumten Krankengeldanspruchs nicht zu ersetzen. Denn – ohne dass der 1. Senat angibt, was genau seiner Ansicht nach Sinn und Zweck der Vorschriften zum Krankengeld ausmacht -, kann ausgeschlossen werden, dass deren Sinn und Zweck darin bestehen, Krankengeldzahlungen an erkrankte Versicherte so frühzeitig wie möglich zu unterbinden. Die Behauptung, die Funktion des Krankengeldes sei ein „regelhaft kürzere Zeiten“ überbrückender Ersatz für krankheitsbedingt entfallenden Lohn oder sonstiges Erwerbseinkommen (BSG, Urteile vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 31/14 R –, Rn. 15, – B 1 KR 35/14 R –, Rn. 16 und – B 1 KR 37/14 R –, Rn. 15), ist mit der insofern recht klaren Regelung des § 48 SGB V nicht zu vereinbaren. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V lautet: „Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren …“. Sinn und Zweck der Regelung dürften darin bestehen, Versicherten einen Anspruch auf Krankengeld zu gewähren, solange sie arbeitsunfähig erkrankt sind („ohne zeitliche Begrenzung“, aber „längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren“). Letztlich behauptet der 1. Senat anlässlich der Revisionsentscheidungen über die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.07.2014 (- L 16 KR 160/13 – und - L 16 KR 429/13 -), die Auffassung des LSG, die ärztliche AU-Feststellung habe nur für die Entstehung des Krankengeldanspruchs Bedeutung, würde vom Gesetzeswortlaut des § 46 SGB V nicht getragen. Zwar regele das SGB V die Tatbestände der Beendigung eines Krankengeldanspruchs „nicht ausdrücklich in allen denkmöglichen Verästelungen vollständig“. Die geringere Normdichte habe aber ihren sachlichen Grund in der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten der Beendigung. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass der Inhalt ärztlicher AU-Feststellung nur für die Anspruchsentstehung, nicht aber für Fortbestehen oder Beendigung eines Krankengeldanspruchs bedeutsam sei, lasse sich dem SGB V nicht entnehmen, sondern sei ihm fremd. Er widerspreche der Gesetzeskonzeption, den im Gesetz verankerten, den Versicherten zumutbaren „Informationsverteilungslasten“ und dem Regelungszweck (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 31/14 R –, Rn. 13,– B 1 KR 35/14 R –, Rn. 14 und – B 1 KR 37/14 R –, Rn. 13). Dem muss ausdrücklich widersprochen werden. Nimmt man den Wortlaut der benannten Norm zur Hand, zeigt sich, dass dieser zunächst nichts anderes regelt, als den vom LSG Nordrhein-Westfalen zu Grunde gelegten Rechtssatz. § 46 Satz 1 SGB V lautet: „Der Anspruch auf Krankengeld entsteht 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an, 2. im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.“ Dieser Wortlaut trägt daher in der gegebenenfalls einschlägigen Variante der Nr. 2 nicht nur die Auffassung, die ärztliche AU-Feststellung habe für die Entstehung des Krankengeldanspruchs Bedeutung, er entspricht ihr im Wesentlichen sogar wörtlich. Dass die Feststellung „nur“ für die Entstehung Bedeutung habe, steht zwar nicht ausdrücklich im Text. Zu behaupten, der Wortlaut „trage“ diese Auffassung nicht, liegt jedoch neben der Sache. Denn jedenfalls regelt die Norm zunächst einmal nichts weiteres, sondern „nur“ die Entstehung. Daher ist auch der Befund unrichtig, dem SGB V lasse sich ein Rechtssatz nicht entnehmen, dass der Inhalt ärztlicher AU-Feststellung (nur) für die Anspruchsentstehung, nicht aber für Fortbestehen oder Beendigung eines Krankengeldanspruchs bedeutsam sei, ein solcher sei ihm fremd. § 46 Satz 1 SGB V enthält eben diesen Rechtssatz für die Anspruchsentstehung. Wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Tatbestandsvoraussetzung für eine bestimmte Rechtsfolge schafft, muss er nicht hinzufügen, für welche denkbaren Rechtsfolgen diese Tatbestandsvoraussetzung nicht gelten soll. Eine Fortbestehensregelung für den Krankengeldanspruch in diesem Sinne findet sich weder, noch ist sie erforderlich. Der Anspruch besteht, solange seine Voraussetzungen – insbesondere Arbeitsunfähigkeit – weiter vorliegen und Entfallenstatbestände nicht eingreifen. Eine Regelung, die die Auffassung des 1. Senats zu tragen vermag, lässt sich im SGB V hingegen nicht ausmachen. Die Behauptung, im Gesetz seien den Versicherten zumutbare „Informationsverteilungslasten“ verankert, wird mit konkreten Normen nicht belegt. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der 1. Senat im Verlauf der im Dezember 2014 getroffenen Entscheidungen von dem (nicht mitgeteilten) „Wortlaut“ des § 46 SGB V (BSG, a.a.O. Rn. 13 bzw. Rn. 14) auf eine „erforderliche ergänzende Auslegung des Gesetzes in diesem Sinne“ (BSG, a.a.O. Rn. 15 bzw. Rn. 16) und letztlich dann auf die „aufgezeigten allgemeinen Grundsätze“ und die „jahrzehntelang bestehende, wertungskonsistente, in sich stimmige höchstrichterliche Rechtsprechung“ (BSG, a.a.O. Rn. 21, Rn. 23 bzw. Rn. 22) überleitet. Die Behauptung, dass im SGB V nicht alle Beendigungstatbestände für den Krankengeldanspruch geregelt seien und dies in der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten der Beendigung seinen Sachgrund habe, entbehrt jeder Grundlage. Der 1. Senat des BSG unterstellt damit, dass es außerhalb des Gesetzes Rechtsgrundlagen für die Beendigung des Krankengeldanspruchs gibt. Diese Annahme verstößt jedoch sowohl gegen § 31 SGB I, nach dem Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt, als auch gegen das Gesetzesbindungsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat Beendigungstatbestände für den Krankengeldbezug in den §§ 48 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 3 S. 1 SGB V geregelt und im Übrigen angeordnet, dass Krankengeld - selbstverständlich solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 44 SGB V vorliegen - ohne zeitliche Begrenzung gewährt wird (§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB V). Dass keine weiteren Beendigungstatbestände geregelt sind, bedeutet, dass es keine weiteren gibt. Wäre der Argumentationsansatz des 1. Senats des BSG zutreffend, könnten Verwaltungen und Gerichte bei allen Sozialleistungen nach eigenem Gutdünken Beendigungstatbestände hinzufügen. V. Die Einwendungen des LSG Rheinland-Pfalz gegen die Rechtsprechung der erkennenden Kammer (Urteil vom 02.10.2014 – L 5 KR 30/14 –, Beschluss vom 01.10.2014 - L 5 KR 192/14 B ER – und Beschluss vom 07.05.2015 - L 5 KR 50/15 B ER -, nicht veröffentlicht) führen zu keiner abweichenden Bewertung. Die Behauptung, es sei mit dem Wortlaut des Gesetzes „ohne Weiteres vereinbar“, dass nicht nur die Entstehung sondern „auch der Fortbestand“ des Anspruchs auf Krankengeld von der vorherigen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit abhängig sei, bleibt unbelegt. Der Einwand, Krankengeld sei - anders als etwa eine Rente wegen Erwerbsminderung – grundsätzlich keine Leistung auf Dauer, sondern solle typischerweise eine vorübergehende krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Ausübung der Beschäftigung absichern (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.10.2014 - L 5 KR 192/14 B ER -), vermag nicht zu erklären, warum die hieraus gefolgerte Maßgabe, bei der nachfolgenden „Feststellung einer weiteren Arbeitsunfähigkeit“ (gemeint wohl: Entscheidung über die Weiterbewilligung von Krankengeld) müssten erneut sämtliche Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs geprüft werden und vorliegen, der Rechtsprechung der erkennenden Kammer entgegenstehen könnte. Dass die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen müssen, wird hier nicht in Abrede gestellt. Zu klären bleibt aber die Frage, unter welchen Umständen der Krankengeldanspruch „enden“ kann, obwohl der Versicherte nachweisbar weiterhin arbeitsunfähig erkrankt ist. Die Abgrenzung zu einer Rente wegen Erwerbsminderung führt insofern nicht weiter. Auch eine solche wird in der Regel befristet gewährt (vgl. § 102 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB VI -), wobei im Rahmen der Entscheidung über die Weitergewährung selbstverständlich u.a. die Erwerbsminderung weiterhin vorliegen und geprüft werden muss. Ein entsprechender Nachweis erfolgt auch in diesen Fällen regelmäßig mittels ärztlicher Untersuchungen. Sollte noch während der Bewilligungszeit wieder Erwerbsfähigkeit beim Versicherten eintreten, wäre wegen der Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eine Aufhebungsentscheidung im Rahmen des § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zu treffen (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Auch die Bewilligung von Krankengeld stellt in der Regel einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, sofern Krankengeld für eine bestimmte (etwa auf den prognostizierten Zeitraum bezogen) oder aber für unbestimmte Zeit in der Zukunft gewährt wird. Denn auch Dauerverwaltungsakte können zeitlich befristet sein, so dass nach Ablauf der Frist eine Aufhebungsentscheidung für die Zukunft gemäß § 48 SGB X nicht erforderlich ist, vgl. § 39 Abs. 2 SGB X. Nur wenn tatsächlich eine Bewilligungsentscheidung für unbestimmte Dauer (ohne Befristung) getroffen worden sein sollte, wäre dies anders (vgl. hierzu schon SG Speyer, Beschluss vom 03.03.2015 – S 19 KR 10/15 ER –, Rn. 58). Mit einer befristeten Rentengewährung ist die Gewährung von Krankengeld für eine befristete Zeit insofern durchaus vergleichbar. Der offensichtliche Unterschied besteht lediglich darin, dass die Befristung einer Krankengeldgewährung sich regelmäßig auf wenige Tage bzw. Wochen beschränken wird. Sollte während einer derart befristeten Krankengeldleistung (entgegen der ärztlichen Prognose) Arbeitsfähigkeit eintreten, wäre die Krankenkasse selbstverständlich befugt, eine entsprechende Aufhebungsentscheidung gemäß § 48 Abs. 1 SGB X wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu treffen. Über den Bewilligungszeitraum hinaus liegt hingegen keine Verwaltungsentscheidung vor. Sofern der Versicherte weiterhin Krankengeld begehrt, ist über den Folgezeitraum noch zu entscheiden. Durch eine lediglich abschnittsweise (befristete) Bewilligung von Krankengeld wird ein vom Versicherten regelmäßig unbefristet (für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit) gestellter Antrag nicht „verbraucht“. Auch kann der Versicherte einen weiteren, erforderlichenfalls auch rückwirkenden Antrag (§ 19 Satz 1 SGB IV) stellen. Der materielle Anspruch ist vom per Bescheid festgestellten Anspruch zu unterscheiden. Sofern gegen den Beschluss der Kammer vom 03.03.2015 – S 19 KR 10/15 ER – eingewandt wurde, die Kammer gehe darin von einer „unbefristeten ärztlichen Feststellung“ aus (so LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.03.2015 - L 5 KR 50/15 B ER -, nicht veröffentlicht), steht dies in ganz deutlichem Widerspruch zu dem tatsächlichen Argumentationsansatz im zitierten Beschluss. Das Anliegen der Kammer besteht insbesondere darin, die Bedeutung der vom Gesetz bzw. in der Rechtsprechung verwendeten Begriffe (etwa Feststellung, Prognose und deren Bescheinigung) herauszuarbeiten. In diesem Sinne ist der Umstand von zentraler Bedeutung, dass die ärztliche Feststellung nur einen Zeitpunkt, nicht aber einen Zeitraum erfassen kann. Die Feststellung, dass im Zeitpunkt der Untersuchung (jetzt, aktuell) Arbeitsunfähigkeit besteht, kann denknotwendig weder befristet noch unbefristet erfolgen. Die „Befristung“, die sich aus der ärztlichen Prognose ergibt, hat – wie bereits ausgeführt - keinen Einfluss auf den materiellen Krankengeldanspruch. Eine Bezugnahme (so LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.05.2015 - L 5 KR 50/15 B ER -, nicht veröffentlicht) auf die „ausführliche Begründung in den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG 16.12.2014 - B 1 KR 19/14 R, B 1 KR 31/13 R, B 1 KR 25/14 R, B 1 KR 37/14 R)“ vermag keine Gründe gegen den aufgehobenen Beschluss der Kammer vom 03.03.2015 (S 19 KR 10/15 ER) aufzuzeigen, der sich bereits mit ebendieser „ausführlichen Begründung“ auseinandergesetzt hatte. Eine gesetzliche Grundlage für die zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Krankengeld bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit „grundsätzlich“ geforderte erneute ärztliche Feststellung „jeweils am letzten Tag des in der vorhergehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegebenen Zeitraums“ wird hierdurch weiterhin nicht aufgezeigt. VI. Letztlich bleibt festzuhalten, dass sich – abgesehen von der Meldefrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V - keine weiteren vom Versicherten zu beachtenden Ausschlussfristen im Gesetz finden. In § 44 Abs. 1 SGB V wird ein Anspruch auf Krankengeld begründet, für dessen Entstehung lediglich das Vorliegen von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und in den Fällen des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V (sofern es sich nicht um einen Arbeitslosengeldbezieher handelt, vgl. § 47b Abs. 1 Satz2 SGB V) deren ärztliche Feststellung erforderlich ist. Aus § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ergibt sich das weitere Erfordernis der Meldung gegenüber der Krankenkasse, da - sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit gemeldet wird - der Anspruch trotzt Bestehens ruht, also nicht durchsetzbar ist, solange die Meldung nicht erfolgt. Sind diese gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung und Durchsetzbarkeit des Anspruchs durch den Versicherten erfüllt, ist die Krankenkasse zur Zahlung von Krankengeld verpflichtet. Das Ende des einmal entstandenen Anspruchs kann sich dann lediglich aus dem Entfallen der Anspruchsvoraussetzungen ergeben, wenn also die Arbeitsunfähigkeit endet (§ 44 Abs. 1 SGB V), wenn die Anspruchshöchstdauer des § 48 SGB V erreicht wird, wenn das Versicherungsverhältnis nicht mehr fortbesteht oder der Versicherte in eine Versichertengruppe ohne Anspruch auf Krankengeld fällt (vgl. § 44 Abs. 2 SGB V) oder bei Ausschluss oder Wegfall des Krankengeldes nach §§ 50, 51 SGB V. An diese gesetzlichen Regelungen sind die Gerichte gebunden. Weitere, einschränkende Erfordernisse für die Entstehung oder den Fortbestand des einmal entstandenen Anspruchs aufzustellen, ohne dass es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt, verstößt nicht nur gegen den Grundsatz der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes). Dem stehen auch die einfachgesetzlichen Regelungen des § 2 Abs. 2 und § 31 SGB I entgegen (so schon Berchtold in: BeckOK SGB V, Stand: 01.03.2013, § 49 Rn. 31). Im Hinblick darauf, dass es sich im vorliegenden Fall zunächst um eine Pflichtversicherung mit einer (gerade wegen der für den Krankheitsfall in Aussicht gestellten wirtschaftlichen Absicherung durch Krankengeld für bis zu 78 Wochen) entsprechend höheren Beitragspflicht handelte, verbietet sich eine Verkürzung des gesetzlich eingeräumten Anspruchs mittels Anforderungen, die der Versicherte nicht aus dem Gesetz entnehmen kann, sondern die sich ihm nur bei fundierter Kenntnis der hierzu ergangenen Rechtsprechung erschließen. Ob die Krankenkasse auf diese - den Anspruch ohne gesetzliche Grundlage verkürzende - Rechtsprechung im Vorfeld hingewiesen hat, kann für die rechtmäßig zu stellenden Anforderungen keine Auswirkungen haben. Denn auch durch eine ständige Wiederholung kann eine solche Rechtsprechung nicht zu „Gesetz und Recht“ werden. Nur hieran aber sind Verwaltung und Gerichte gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebunden. Es handelt sich bei der aufgezeigte Rechtsprechungspraxis auch nicht um eine zulässige richterliche „Rechtsfortbildung“. Denn eine solche darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011 – 1 BvR 918/10 –, Rn. 52). Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt (BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011 – 1 BvR 918/10 –, Rn. 53): „Der Aufgabe und Befugnis zur "schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung" sind mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung … Grenzen gesetzt (…). Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein.“ Ein „Regelungsgefüge“, wie es der 1. Senat des BSG mittlerweile für die Aufrechterhaltung eines Krankengeldanspruchs etabliert hat, würde dem für eine gesetzliche Reglung zu durchlaufenden parlamentarischen Willensbildungsprozess wegen der drastischen, aber irreversiblen Folgen für die erkrankten Versicherten aller Wahrscheinlichkeit nach nicht standhalten. Eine ausdrückliche Billigung des Gesetzgebers gibt es nicht. Ungeachtet der Frage, ob eine „stillschweigende Billigung des Gesetzgebers“ tatsächlich die Ausübung der gesetzgeberischen Kompetenz bedeuten kann, liegt hinsichtlich des Fortbestehens eines Krankengeldanspruchs bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit auch keine planwidrige Regelungslücke vor, die allein eine richterliche Rechtsfortbildung rechtfertigen könnte. Es ist daher im Fall des Klägers für den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung des Krankengeldes nach dem wirksamen Entstehen des Anspruchs am 06.04.2013 und der Meldung gegenüber der Beklagten ausreichend, dass die Arbeitsunfähigkeit auch über den 30.06.2013 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 03.10.2014 bestand. Weitere (fristgemäße) ärztliche Feststellungen und Meldungen der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse waren – unabhängig von ärztlichen Prognosen – nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 und § 193 Abs. 1 SGG. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Krankengeld über den 30.06.2013 hinaus. Der 1959 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert und war zuletzt als Staplerfahrer bei der Firma F… U…GmbH in G… beschäftigt. Ab dem 05.04.2013 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig an Gastroenteritis und Wirbelsäulenbeschwerden. Am 08.05.2013 wurden Bandscheibenvorfälle im CT diagnostiziert. Das Beschäftigungsverhältnis wurde krankheitsbedingt zum 19.04.2013 gekündigt. Bis zu diesem Tag erhielt der Kläger Entgeltfortzahlung vom früheren Arbeitgeber. Mit Erstbescheinigung vom 05.04.2013 hatte Dr. K… als Vertreter des Hausarztes dem Kläger Arbeitsunfähigkeit wegen Gastroenteritis und Kolitis attestiert. Ab dem 08.04.2013 stellte der behandelnde Hausarzt Dr. C…-E…-D… dem Kläger – soweit ersichtlich nicht ganz lückenlos - Folgebescheinigungen und Auszahlscheine wegen akuter Gastroenteritis und Wirbelsäulensyndrom aus, zuletzt einen Auszahlschein vom 03.06.2013. Auf diesem gab Dr. C…-E…-D… an, der Kläger sei voraussichtlich bis zum 30.06.2013 (Sonntag) arbeitsunfähig. Auf einem Anfrageformular zur Arbeitsunfähigkeit bescheinigten die Ärzte des MVZ Klinikum W… am 07.06.2013, dass bei dem Kläger Arbeitsunfähigkeit wegen „NPP L4/5“ bestehe. Nach eigenen Angaben suchte der Kläger am 28.06.2013 die Hausarztpraxis erneut auf. Diese sei jedoch „außerplanmäßig“ geschlossen gewesen. Am 01.07.2013 (Montag) stellte er sich wiederum dort vor und erhielt einen weiteren Auszahlschein zur Erlangung von Krankengeld mit einer angegebenen Dauer der Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis zum 15.07.2013. Auf einem weiteren Auszahlschein, den der Arzt am 26.07.2013 ausstellte, gab er an, der Kläger sei noch arbeitsunfähig, voraussichtlich bis zum 25.07.2013 (dem Vortag). Als arbeitsunfähigkeitsbegründende Diagnosen gab er an: Bandscheibenvorfall, Erschöpfung, Alkohol, Gastroenteritis. Ausweislich des Widerspruchsbescheides hatte der Arzt dem Kläger bereits am 25.07.2013 eine Folgebescheinigung erteilt, auf der er die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zum 09.08.2013 angegeben hatte. Eine weitere Folgebescheinigung erteilte am 09.08.2013 nochmals Dr. K… als Vertreter des Hausarztes. Dieser gab an, die Arbeitsunfähigkeit dauere voraussichtlich bis zum 18.08.2013 (Sonntag). Einen letzten Hausarztbesuch absolvierte der Kläger am 16.09.2013, da er nach eigenen Angaben nicht mehr wusste, wie er die Kosten tragen solle. Die Beklagte zahlte dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 20.04.2013 bis zum 30.06.2013, wobei die Bewilligung und Zahlung für die Zeit bis zum 03.06.2013 am 10.06.2013 und für die Zeit bis zum 30.06.2013 am 03.07.2013 erfolgte. Der Arzt im MDK M… erklärte in einer Stellungnahme nach Aktenlage vom 01.07.2013, ein Termin sei notwendig, da die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen (akute Gastroenteritis, „Rückenschmerzen“ bzw. lumbale Bandscheibenschäden) unklar seien. Mit Bescheid vom 03.07.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, da der behandelnde Arzt Arbeitsunfähigkeit bis zum 30.06.2013 attestiert habe, eine erneute Arbeitsunfähigkeit aber erst am 01.07.2013 festgestellt habe, sei ein Anspruch auf Krankengeld ab dem 01.07.2013 nicht entstanden. Im Bescheid wird ausgeführt: „Um die Mitgliedschaft aufrecht zu erhalten, hätte die Arbeitsunfähigkeit am 30.06.2013 ärztlich attestiert werden müssen.“ Die „weitere Arbeitsunfähigkeit“ habe auch ein Vertretungsarzt „ausstellen“ können. Weiter führt die Beklagte aus: „Wir weisen Sie darauf hin, dass Ihre Mitgliedschaft … mit dem 30.06.2013 endet und ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich auch der Anspruch auf Sachleistungen wie z.B. ärztliche Behandlungen entfällt.“ Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 08.07.2013 Widerspruch ein, mit dem er insbesondere geltend machte, er habe nicht wissen können, dass die Arztpraxis am 28.06.2013 außerplanmäßig geschlossen gewesen sei. Die Vertretungspraxis habe er von der Arztpraxis aus vor 18 Uhr nicht mehr erreichen können. Am 09.07.2013 fand eine Begutachtung des Klägers durch die Ärztin im MDK G… statt. Diese stellte die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen M53 (sonstige Krankheiten der Wirbelsäule) und J44 (sonstige chronisch obstruktive Lungenkrankheit). Es sei beim Kläger eine endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkung der LWS nachweisbar, im Übrigen mache er einen alkoholkranken Eindruck. Ob wegen des Alkoholeinflusses ein Berufsverbot als Staplerfahrer auszusprechen sei, sei von der zuständigen BG zu prüfen. Wegen der Einschränkungen des Bewegungsapparates könne der Kläger nur leichte Arbeiten ohne Tragen und Heben schwerer Lasten vollschichtig verrichten. Lange Zwangshaltungen mit ständigem Rückwärtsschauen auf dem Stapler seien zur Zeit nicht möglich. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Am 01.07.2013 habe kein Versicherungsverhältnis mehr bestanden, das einen Anspruch auf Krankengeld beinhaltete. Im Gegensatz zur erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit müsse das „Weiterbestehen von Arbeitsunfähigkeit“ spätestens an dem Tag erfolgen, bis zu dem laut der vorausgehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. dem vorausgehenden Zahlschein Arbeitsunfähigkeit prognostiziert worden sei. Auf die rechtlichen Konsequenzen sei der Kläger hingewiesen worden. Da der 30.06.2013 ein Sonntag gewesen sei, habe der Kläger den Arzt auch am 28.06.2013 zur weiteren Attestierung aufsuchen können. Am 13.09.2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht weiterhin geltend, er habe die Hausarztpraxis am 28.06.2013 aufgesucht, diese sei jedoch „außerplanmäßig“ geschlossen gewesen. Wo sich die Vertreterpraxis befand, habe er nicht gewusst. Selbst wenn er aber dort eine Krankschreibung hätte erwirken können, habe diese – so die Information der Ärzte - durch den Vertreter immer nur bis Sonntag erfolgen können. Der Kläger weist darauf hin, dass ihm ausweislich der Stellungnahme des MDK vom 09.07.2013 eine Tätigkeit als Staplerfahrer nicht möglich gewesen sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2013 zu verurteilen, dem Kläger weiteres Krankengeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 03.10.2014 zu zahlen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, der vorliegende Sachverhalt sei inzwischen mit dem BSG-Urteil vom 10.05.2012 – B 1 KR 19/11 R eindeutig „geregelt“. Da der letzte attestierte Tag ein Sonntag gewesen sei, habe der Kläger auch vorher einen Arzt zur Attestierung aufsuchen können. Als Verweisungstätigkeit komme „Kommissionieren mit Be- und Entladen von Waren, allgemeine Staplerfahrertätigkeiten bei 35 Stunden pro Woche“ in Betracht. Das Gericht hat gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung eines Befundberichtes bei dem behandelnden Hausarzt Dr. Chams-El- Dr. C…-E…-D… vom 03.04.2014. Dr. W… vom MVZ Klinikum W… war bei der gerichtlichen Nachfrage bereits in Rente. Eine letzte Vorstellung bei ihm war am 27.05.2013 erfolgt. Zudem hat das Gericht ein fachorthopädisches Sachverständigengutachten bei dem Facharzt für Orthopädie Dr. E… aus G…vom 03.12.2014 (Eingang bei Gericht am 16.02.2015) eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.