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Beschluss

51/16

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Institut der Prozesskostenhilfe dient der Rechtsschutzgleichheit (Art 10 Abs 1 VvB iVm dem Rechtsstaatsprinzip) und der Effektivität des Rechtsschutzes (vgl VerfGH Berlin, 30.09.2014, 97/13 ). Prozesskostenhilfe darf deshalb nur verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine weit entfernte ist (vgl BVerfG, 02.05.2016, 2 BvR 1267/15 ). Dabei kommt es für die Beurteilung der Erfolgschance nicht auf die Auffassung des Richters nach Abschluss seiner rechtlichen Überlegungen an, sondern auf jene des verständigen, unbemittelten Rechtssuchenden bei Erhebung der Klage oder Antragstellung (vgl BVerfG, 08.07.2016, 2 BvR 2231/13 ).(Rn.12) 2. Eine Abmilderung des strengen Maßstabes der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs "mit hoher Wahrscheinlichkeit" kann geboten sein, wenn die begehrte Rechtsposition - wie hier - nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung endgültig, darüber hinaus aber nur vorläufig eingeräumt werden soll. In dieser Situation werden teilweise bereits überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache als ausreichend angesehen (vgl VGH Mannheim, 12.10.2007, 1 S 2132/07 ).(Rn.18) 3a. Hier: Die Rechtsauffassung des OVG, wonach die Prozesskostenhilfe deshalb zu verwehren sei, weil die Beschwerdeführerin einen Anordnungsanspruch - vorliegend: Eignung für den Polizeidienst - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen könne, überspannt die Anforderungen an die Erfolgsaussichten gemäß § 114 Abs 1 S 1 ZPO iVm § 166 VwGO und verkennt, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht (vgl VerfGH Berlin, 30.09.2014, 97/13 ).(Rn.13) (Rn.15) (Rn.16) b. Eine Abmilderung des strengen Maßstabes kam hier auch deshalb in Betracht, weil in einem verwaltungsgerichtlichen Parallelverfahren (OVG Berlin-Brandenburg, 4 B 19.14) eine verfahrensübergreifende Klärung der Auswirkungen von Brustimplantaten auf die Eignung von Polizeibewerberinnen zu erwarten, zeitlich allerdings noch nicht absehbar ist und deshalb besondere Erfordernisse an die Effektivität des Eilrechtsschutzes (Art 15 Abs 4 Verf BE) zu stellen waren.(Rn.19) (Rn.20) c. Darüber hinaus gaben sowohl das Urteil des VG Berlin, 22.01.2014, 7 K 117.13 als auch der durch das Urteil des BVerwG vom 25.07.2013, 2 C 12/11 geänderte Prognosemaßstab zur gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers wegen künftiger Entwicklungen Anlass zur Bejahung mehr als nur offener Erfolgsaussichten.(Rn.22)
Tenor
1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2016 - OVG 4 S 1.16/OVG 4 M 1.16 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 10 Abs. 1 VvB) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, soweit damit die Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 zurückgewiesen und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt worden ist. Insoweit wird der Beschluss aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. 4. Damit ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erledigt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Institut der Prozesskostenhilfe dient der Rechtsschutzgleichheit (Art 10 Abs 1 VvB iVm dem Rechtsstaatsprinzip) und der Effektivität des Rechtsschutzes (vgl VerfGH Berlin, 30.09.2014, 97/13 ). Prozesskostenhilfe darf deshalb nur verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine weit entfernte ist (vgl BVerfG, 02.05.2016, 2 BvR 1267/15 ). Dabei kommt es für die Beurteilung der Erfolgschance nicht auf die Auffassung des Richters nach Abschluss seiner rechtlichen Überlegungen an, sondern auf jene des verständigen, unbemittelten Rechtssuchenden bei Erhebung der Klage oder Antragstellung (vgl BVerfG, 08.07.2016, 2 BvR 2231/13 ).(Rn.12) 2. Eine Abmilderung des strengen Maßstabes der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs "mit hoher Wahrscheinlichkeit" kann geboten sein, wenn die begehrte Rechtsposition - wie hier - nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung endgültig, darüber hinaus aber nur vorläufig eingeräumt werden soll. In dieser Situation werden teilweise bereits überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache als ausreichend angesehen (vgl VGH Mannheim, 12.10.2007, 1 S 2132/07 ).(Rn.18) 3a. Hier: Die Rechtsauffassung des OVG, wonach die Prozesskostenhilfe deshalb zu verwehren sei, weil die Beschwerdeführerin einen Anordnungsanspruch - vorliegend: Eignung für den Polizeidienst - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen könne, überspannt die Anforderungen an die Erfolgsaussichten gemäß § 114 Abs 1 S 1 ZPO iVm § 166 VwGO und verkennt, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht (vgl VerfGH Berlin, 30.09.2014, 97/13 ).(Rn.13) (Rn.15) (Rn.16) b. Eine Abmilderung des strengen Maßstabes kam hier auch deshalb in Betracht, weil in einem verwaltungsgerichtlichen Parallelverfahren (OVG Berlin-Brandenburg, 4 B 19.14) eine verfahrensübergreifende Klärung der Auswirkungen von Brustimplantaten auf die Eignung von Polizeibewerberinnen zu erwarten, zeitlich allerdings noch nicht absehbar ist und deshalb besondere Erfordernisse an die Effektivität des Eilrechtsschutzes (Art 15 Abs 4 Verf BE) zu stellen waren.(Rn.19) (Rn.20) c. Darüber hinaus gaben sowohl das Urteil des VG Berlin, 22.01.2014, 7 K 117.13 als auch der durch das Urteil des BVerwG vom 25.07.2013, 2 C 12/11 geänderte Prognosemaßstab zur gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers wegen künftiger Entwicklungen Anlass zur Bejahung mehr als nur offener Erfolgsaussichten.(Rn.22) 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2016 - OVG 4 S 1.16/OVG 4 M 1.16 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 10 Abs. 1 VvB) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, soweit damit die Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 zurückgewiesen und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt worden ist. Insoweit wird der Beschluss aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. 4. Damit ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erledigt. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein verwaltungsgerichtliches einstweiliges Rechtsschutzverfahren. Die am 9. Oktober 1993 geborene Beschwerdeführerin ließ sich am 25. Juni 2012 Brustimplantate aus Silikon einsetzen. Im Juli 2015 bewarb sie sich bei dem Polizeipräsidenten in Berlin um Einstellung in den mittleren oder gehobenen Polizeivollzugsdienst. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2015 lehnte der Polizeipräsident in Berlin die Einstellung mit dem Hinweis ab, dass der Beschwerdeführerin wegen der bei ihr vorhandenen Brustimplantate die erforderliche gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst fehle. Bei Brustimplantaten werde befürchtet, dass diese platzen, Allergien auslösen oder zu einer Kapselbildung und -kontraktur führen könnten. Auch seien die besonderen Belastungen im Polizeivollzugsdienst zu berücksichtigen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. November 2015 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Zugleich beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, vorläufig in den Polizeivollzugsdienst eingestellt zu werden. Für das Klage- und einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht beantragte sie jeweils mit Schreiben vom 4. November 2015 Prozesskostenhilfe. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründete die Beschwerdeführerin unter anderem damit, dass sich nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Januar 2014 - 7 K 117.13 - eine erhebliche höhere Gefährdung von Leben und Gesundheit von Polizeivollzugsbeamtinnen mit Brustimplantaten und damit die Notwendigkeit für Verwendungseinschränkungen aus Gründen der Fürsorgepflicht medizinisch nicht begründen lasse. Der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 6. Oktober 2015 enthalte nur pauschale Vermutungen und gehe auf ihre individuelle körperliche Leistungsfähigkeit nicht ein. Bei ihr seien hochwertige Implantate aus Silikon-Gelen verwendet worden, die nicht auslaufen könnten. Die Operation sei komplikationslos verlaufen und es seien keinerlei Beschwerden im Zusammenhang mit den Implantaten aufgetreten. Auch sei zu ihren Gunsten der durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - geänderte Prüfungsmaßstab bei der Eignungsfeststellung zu berücksichtigen. Sie sei daher für den Polizeivollzugsdienst geeignet. Zur weiteren Glaubhaftmachung verwies sie auf eine von ihr beigefügte Stellungnahme des Facharztes für Gynäkologie Prof. Dr. H. vom 9. November 2015. Das Verwaltungsgericht wies die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 zurück. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin habe einen Anspruch auf die von ihr unter Vorwegnahme der Hauptsache begehrte Übernahme in den Polizeivollzugsdienst nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Januar 2014 - 7 K 117.13 - sei Gegenstand eines unter dem Aktenzeichen OVG 4 B 19.14 beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Berufungsverfahrens, in dem eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt werde. Auch die Stellungnahme des Gynäkologen Prof. Dr. H. enthalte keine weitergehenden Erkenntnisse und räume die Möglichkeit einer Kapselbildung ausdrücklich ein. Ob der Beschwerdeführerin aufgrund der Brustimplantate die erforderliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst fehle, sei daher im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offen anzusehen. Dies stünde der Annahme, dass mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Einstellung bestehe, entgegen. Aus diesem Grund müsse auch der Prozesskostenhilfeantrag ohne Erfolg bleiben. Die dagegen am 28. Dezember 2015 erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Februar 2016 zurück. Darüber hinaus lehnte es die mit Schreiben vom 13. Januar 2016 für das Beschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschwerdeführerin den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstab für die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs nicht in Zweifel gezogen habe. Zudem entspreche dieser Maßstab der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Eignung der Beschwerdeführerin aufgrund der Brustimplantate als offen angesehen habe. Das Vorbringen zu dem durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - geänderten Prüfungsmaßstab führe nicht weiter, weil vorliegend bereits die gegenwärtige Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin in Streit stehe. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2014 - 7 K 117.13 - stützen. Dieses Urteil sei nicht rechtskräftig und der Sachverhalt im Rahmen der Berufung gegen dieses Urteil weiter aufklärungsbedürftig. In dem vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren sei eine abschließende Sachverhaltsaufklärung mit Blick auf die bevorstehenden Einstellungstermine nicht möglich. Diese sei auch nicht durch die Stellungnahme des Gynäkologen Prof. Dr. H. entbehrlich. Daher fehle es von vornherein an der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und habe das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Auch die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren lägen daher nicht vor. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip durch die Versagung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht. Zur Begründung trägt sie unter anderem vor, ihre Eignung sei unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes, der bei ihr verwendeten Implantate und des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Januar 2014 - 7 K 117.13 - nicht nur offen gewesen. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Beteiligte zu 3 hat mit Schreiben vom 24. Mai 2017 mitgeteilt, dass ein Verfassungsverstoß seiner Auffassung nach nicht vorliege. II. Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit zulässig - begründet. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Dezember 2015 richtet. Denn insoweit rügt die Beschwerdeführerin nur eine Verletzung von Grundrechten, die im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht korrigierbar war (vgl. Beschluss vom 17. Juni 2015 - VerfGH 109/14 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidun-gen.berlin-brandenburg.de, Rn. 16; st. Rspr.). 2. Hinsichtlich des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2016 ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Der Beschluss verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 10 Abs. 1 Verfassung von Berlin - VvB - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, soweit damit die Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 zurückgewiesen und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt worden ist. a. Art. 10 Abs. 1 VvB gebietet - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (vgl. Beschlüsse vom 30. September 2014 - VerfGH 97/13 - Rn. 12, und vom 14. Mai 2014 - VerfGH 11/14 - Rn. 8; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, juris Rn. 10).Verfassungsrechtlich ist zwar nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf jedoch nur verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1267/15 -, juris Rn. 10). Dabei kommt es für die Beurteilung der Erfolgschance nicht auf die Auffassung des Richters nach Abschluss seiner rechtlichen Überlegungen an, sondern auf jene des verständigen, unbemittelten Rechtssuchenden bei Erhebung der Klage oder Antragstellung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 15). Die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den durch die Verfassung gebotenen Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Der Verfassungsgerichtshof kann hier nur eingreifen, wenn die Entscheidung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstößt oder wenn das Gericht einen Auslegungsmaßstab verwendet, durch den die Rechtswahrnehmung für unbemittelte Rechtsuchende im Vergleich zu bemittelten Rechtsuchenden unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO - hier in Verbindung mit § 166 VwGO - überspannt und verkennt, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht (Beschluss vom 30. September 2014, a. a. O., Rn. 13; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. Dezember 2013 - 1 BvR 2531/12 -, juris Rn. 13). b. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass ein Erfolg des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ferngelegen hätte, weil einerseits der Anordnungsanspruch bei einer mit dem Begehren verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen sei und andererseits die Eignung der Beschwerdeführerin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend geklärt werden könne und daher offen sei. In dieser Situation hätte die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs von vornherein gefehlt. Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzantrages überspannt. aa. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen ex-ante-Perspektive auch unter weniger strengen Voraussetzungen als nach dem Maßstab der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ in Betracht kam. Zudem lagen aus der Sicht eines verständigen Rechtsschutzsuchenden ausreichende Anhaltspunkte vor, die bei entsprechender Würdigung geeignet waren, mehr als nur offene Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu begründen. (1) Die Anlegung des strengen Maßstabes der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ ist vor allem in solchen Fällen gerechtfertigt, in denen die Hauptsache durch die begehrte einstweilige Maßnahme insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen wird und deshalb Erledigung in der Hauptsache eintritt. Ein solcher Fall lag der vom Oberverwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde, der eine Zeugenvernehmung und Vorlage von Akten durch eine einstweilige Anordnung betraf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, juris Rn. 24). Eine Abmilderung dieses strengen Maßstabes kann jedoch dann geboten sein, wenn die begehrte Rechtsposition - wie hier - nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung endgültig eingeräumt werden soll, während über diesen Zeitpunkt hinaus - wegen der Möglichkeit des Widerrufs nach § 23 Abs. 4 BeamtStG - keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In dieser Situation werden teilweise bereits überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache als ausreichend angesehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Oktober 2007- 1 S 2132/07 -, juris Rn. 4 m. w. N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Februar 2016 - 7 K 5541/15 -, juris Rn. 20). Eine Abmilderung des strengen Maßstabes kam hier ferner deshalb in Betracht, weil wegen der erheblichen Dauer des parallelen Berufungsverfahrens OVG 4 B 19.14 besondere Erfordernisse an die Effektivität des Eilrechtsschutzes zu stellen waren. Art. 15 Abs. 4 VvB garantiert - in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 23). Wirksam ist der Rechtsschutz jedoch nur, wenn er innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Die Gerichte sind deshalb gehalten, bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz - hier des § 123 Abs. 1 VwGO - der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Diese Anforderungen wirken auch auf den verwaltungsprozessualen Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache zurück und begrenzen diesen im Einzelfall (vgl. BVerfG, a. a. O.). Dementsprechend war zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass das Verfahren OVG 4 B 19.14, in dem das Oberverwaltungsgericht Beweis erhebt und eine verfahrensübergreifende Klärung der Auswirkungen von Brustimplantaten auf die Eignung von Polizeibewerberinnen erwartet, in erster Instanz bereits im Jahr 2013 anhängig gemacht wurde. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil in dieser Sache am 22. Januar 2014 erlassen. Die Beweisbeschlüsse im Berufungsverfahren sind etwa ein Jahr und neun Monate später am 30. Oktober 2015 ergangen. Eine abschließende Entscheidung und Klärung der streitigen Fragen war im Zeitpunkt der Bewilligungsreife der Prozesskostenhilfeanträge nicht absehbar und steht im Übrigen auch gegenwärtig noch aus. In dieser Situation stand der grundsätzlich vorrangige Rechtsschutz von Polizeibewerberinnen mit Brustimplantaten in der Hauptsache nicht mehr wirksam zur Verfügung. Daher war es unter Berücksichtigung des Gebots effektiven Rechtsschutzes sowie der Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 12 GG, Art. 33 Abs. 2 GG nicht ohne weiteres möglich, den begehrten Eilrechtsschutz schematisch unter Hinweis auf das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache und den daran anknüpfenden Maßstab der Glaubhaftmachung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu versagen. (2) Darüber hinaus lagen insbesondere mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2014 - 7 K 117.13 - und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahme des Gynäkologen Prof. Dr. H. objektive Anhaltspunkte vor, die bei entsprechender Würdigung geeignet waren, mehr als nur offene Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu begründen. Insbesondere wird in der Stellungnahme des Gynäkologen Prof. Dr. H. die Möglichkeit einer Kapselbildung zwar ausdrücklich eingeräumt, die Wahrscheinlichkeit eines solchen Verlaufs aber nur mit unter 5 Prozent angegeben. Auch stellte das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2014 jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife der Prozesskostenhilfeanträge eine hinreichend tragfähige Argumentationsgrundlage dar. Dass das Oberverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 22. Januar 2014 aus Gründen in Frage stellt, die auch für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sind, ergab sich allein aus der Beweiserhebung im Berufungsverfahren noch nicht, sondern ließ sich hinreichend deutlich erst später aus der hier angefochtenen Entscheidung entnehmen. Schließlich lagen objektive Anhaltspunkte für einen Erfolg in der Hauptsache im Hinblick darauf vor, dass ein wesentlicher Teil der vom Antragsgegner in dem Bescheid vom 6. Oktober 2015 geltend gemachten Gesundheitsrisiken vor allem die prognostische Beurteilung der zukünftigen Polizeidiensttauglichkeit und nicht die im Zusammenhang mit der Belastungssituation von Polizeibeamten stehende aktuelle Dienstfähigkeit betreffen dürfte. Dies gilt etwa für auftretende Allergien zu Inhaltsstoffen oder die Möglichkeit einer Kapselkontraktur (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. November 2016 - 1 K 2166/14 -, juris Rn. 59). Jedenfalls insoweit war zugunsten der Beschwerdeführerin der durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - geänderte Prognosemaßstab zu berücksichtigen, wonach die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers wegen künftiger Entwicklungen nur verneint werden kann, wenn durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. bb. Zudem kam wegen der Schwierigkeiten der Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in Betracht, dass das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung über den Eilantrag auf der Grundlage einer Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache treffen würde. Die schematische Lösung, dass die Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des Eilverfahrens nicht leistbar ist und der Anordnungsanspruch wegen der deshalb offenen Erfolgsaussichten von vornherein nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht werden kann, wäre dann ausgeschlossen gewesen. Stattdessen hätten angesichts der Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 12 GG, Art. 33 Abs. 2 GG, der zu erwartenden erheblichen Ausbildungsverzögerung und den besonderen Anforderungen an die Effektivität des Rechtsschutzes nicht unwesentliche Anhaltspunkte für eine Abwägungsentscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin vorgelegen. cc. Der Rüge der Beschwerdeführerin steht nicht entgegen, dass sie weder den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstab der Glaubhaftmachung „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ noch das System der Prüfung von Anordnungsanspruch und -grund im Beschwerdeverfahren ausdrücklich beanstandet hat. Zwar ist es mit dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität unvereinbar, wenn im Instanzenzug eine verfassungsrechtliche Rüge deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil sie nicht oder nicht in einer der jeweiligen Verfahrensordnung entsprechenden ordnungsgemäßen Form - hier gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO - gerügt worden ist (vgl. Beschluss vom 1. Juli 2015 - VerfGH 95/15, 95 A/15 - Rn. 9 m. w. N.; st. Rspr.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 9. November 2004 - 1 BvR 684/98 -, BVerfGE 112, 50 = juris Rn. 37). Ein solcher Fall liegt hier jedoch entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat auf Seite zwei ihrer Beschwerde ausgeführt, dass der Anordnungsanspruch im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes „hinreichend wahrscheinlich“ ist und anschließend ausführlich begründet, weshalb aus ihrer Sicht ein Anordnungsanspruch besteht. Auf Seite zwei ihres Schriftsatzes vom 4. Februar 2016 hat sie außerdem geltend gemacht, dass ihr ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar sei. Dies schließt bei verständiger Auslegung die Rüge mit ein, dass das Verwaltungsgericht von falschen Maßstäben für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ausgegangen ist. c. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem Verfassungsverstoß. Anders als das Verwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht die Zurückweisung des Eilrechtsschutzantrages allein auf die fehlende Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs gestützt. Entsprechend hat es die Versagung der Prozesskostenhilfe nur mit der hinsichtlich des Anordnungsanspruchs fehlenden Erfolgsaussicht begründet und ist auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht weiter eingegangen. In Anbetracht der mit der Versagung des Eilrechtsschutzes verbundenen erheblichen Ausbildungsverzögerung ist jedoch nicht auszuschließen, dass das Oberverwaltungsgericht bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu Prozesskostenhilfe bewilligenden Entscheidungen auch dann gelangt wäre, wenn es das weitere Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes berücksichtigt hätte. III. Die angegriffene Entscheidung wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben, soweit damit die Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt worden ist. Die Sache wird insoweit gem. § 54 Abs. 3 Halbsatz 2 VerfGHG an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Damit erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 2014 - VerfGH 88/13 - Rn. 28). Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ab-geschlossen.