Urteil
6 K 2019/99
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2005:0216.6K2019.99.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Mit notariellem Vertrag vom 15. März 1989 verkaufte Herr E. . X. S1. , im Zeitpunkt des Vertragsschlusses alleiniger Inhaber u. a. der Firma S1. & Co., Holz- und Bautenschutz, den Grundbesitz U.--straße 00 in der G1. ,G2, G3 und G4 als dessen Eigentümer an den Kläger und Herrn X1. . Die Flurstücke waren Bestandteil des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S1. & Co. Der Kläger und Herr X1. verbanden sich zum Erwerb, zum Besitz, zur Verwaltung und zur Verwertung der Flurstücke zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an deren Vermögen, Gewinn und Verlust sie jeweils zur Hälfte beteiligt waren. Bei Vertragsabschluss handelte Herr X1. im eigenen Namen sowie als Bevollmächtigter des Klägers "mit dem Versprechen, dessen ordnungsgemäße Vollmacht oder Vollmachtsbestätigung nachzureichen". Der vereinbarte Kaufpreis betrug 725.000,- DM. Der notarielle Kaufvertrag enthielt folgende Ziffer IV.2: "Der Käufer kennt das vorläufige Gutachten der Firma T. GmbH in T. vom 3. März 1989 über die im Kaufgrundstück möglicherweise vorhandenen Altlasten. Jegliche Gewährleistung des Verkäufers nach den §§ 459 ff. BGB wegen der im Grundstück möglicherweise vorhandenen Altlasten wird ebenfalls ausgeschlossen." Unter Ziffer V.1 Satz 1 des notariellen Kaufvertrags erklärten die Vertragsparteien ihre Einigkeit darüber, dass "das Eigentum an dem Kaufgrundstück auf den Käufer übergeht in Gesellschaft bürgerlichen Rechts". Am 31. Juli 1989 wurden Herr X1. und der Kläger "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" als Eigentümer der G4, G1, G2, und G3 in das Grundbuch von E. eingetragen. Bis zum 24. März 1986 war die Firma S1. & Co., offene Handelsgesellschaft in F. , als Eigentümerin der Flurstücke im Grundbuch eingetragen gewesen. Sodann war eine Umschreibung auf Herrn E. . X. S1. aufgrund einer Handelsregistereintragung aus dem Jahre 1983 erfolgt. Mit notariellem Vertrag vom 30. Januar 1990 verkaufte und übereignete der Kläger die G1 in teilweiser Auseinandersetzung der GbR an Herrn X1. , der sie am 21. Dezember 1994 weiterveräußerte. Ausweislich einer die G3, G2 und G1 betreffenden Industrierecherche des Ingenieurbüros für J. aus F. wurde auf dem Gelände U.--straße 00 ca. von 1895 bis 1907 eine Ziegelei und später in den 1920er Jahren wohl kurzzeitig eine Autolackiererei betrieben. Im Jahre 1936 habe die Firma S1. auf dem Gelände mit dem Vertrieb von Brennstoffen, Ölen und Fetten sowie mit der Produktion von Holz- und Bautenschutzmaterialien begonnen. Die ersten Produktionsanlagen und Lagerplätze seien im Bereich des G3 angelegt und später auf die G2 und G1 ausgeweitet worden. Auf dem unmittelbar nördlich gelegenen Bahngelände habe die Firma S1. eine Pumpstation unterhalten, an der Kesselwagen der Bahn gelöscht worden seien. Im Jahre 1942 sei die Errichtung einer Entwässerungsanlage genehmigt und die Auflage zum Bau eines Ölabscheiders mit Sandfang erteilt worden. Insbesondere im Jahre 1944 sei die Stadt F. von Bombenangriffen betroffen gewesen, bei denen auf dem Gelände der Firma S1. der Fasspark und auf dem Bahngelände die Pumpstation zerstört worden seien. Im Jahre 1946 sei der Betrieb der Firma S1. um eine Dachpappenanlage erweitert worden, die auf dem G3 zwischen dem Bürogebäude und dem Fasspark gelegen habe. Um das Jahr 1948 sei im Bereich des Hinterhofs der heutigen Tankstelle eine Mischanlage mit zwei 6,5 t-Kesseln und einer kohlebetriebenen Heizung errichtet worden. Darin seien u. a. Teere und Mineralöle gemischt worden. Aufgrund der Teerverunreinigungen sei der Standort der Mischanlage noch gut lokalisierbar. Im gleichen Jahr sei es zu ersten Beschwerden über ausfließenden Teer und ausfließendes Öl gekommen. Das Öl sei vom S1 . -Gelände über das Nachbargrundstück der Holzkistenfabrik der Firma S2. in die Kanalisation gelangt. Bei länger andauernden Niederschlägen seien die Teer- und Ölreste in der Kanalisation aufgestiegen und in die Kellerräume der O. - und der M.-----straße gelangt. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Einleitung von Teer- und Ölresten und der Hauterkrankung eines Kanalarbeiters sei von der Firma S1. seinerzeit ebenso zurückgewiesen worden wie der Verdacht auf den Eintrag von Schädlingsbekämpfungsmitteln. Von behördlicher Seite sei erneut der Einbau eines Ölabscheiders gefordert worden. Dass dieser Ölabscheider in der Folge nicht gebaut worden sei, möge nur zum Teil an den Schwierigkeiten der damals noch notwendigen Materialzuteilung (Metall, Beton) gelegen haben. Im Jahre 1949 sei mit der Planung zum Bau eines Kesselhauses mit Umschließungsbassin für zehn Holzbottiche und einem Eisentank für die Lagerung von Sulfitlauge sowie 16 weiteren Eisentanks die nächste bauliche Veränderung erfolgt. Das auf dem G3 gelegene Kesselhaus sei vermutlich in den 1980er Jahren abgerissen worden. Im Jahre 1951 sei es wieder wegen Teer- und Ölrückständen in der Kanalisation zu heftigen Beschwerden gekommen. Wieder seien Ölreste bei Hochwasser in Kellerräume in der O. - und der C1.---------straße eingedrungen. Der schon im Jahr 1948 geplante Bau des Ölabscheiders sei bis dahin nicht erfolgt. In einem Plan von 1961 sei er allerdings neben dem Bürogebäude eingezeichnet. Etwa ab 1951 bis ins Jahr 1975 seien die Firmen E1. GmbH und U1. & Co. auf dem Betriebsgelände der Firma S1. tätig gewesen. Im Jahre 1953 sei auf den G2 und G1 eine DEA -Tankstelle mit einer angeschlossenen Werkshalle angelegt worden. Diese Betriebserweiterung habe eine Verlegung der alten Mischanlage notwendig gemacht. Der Standort der neuen Mischanlage habe im Süden, außerhalb des Betriebsgeländes, auf den G5 und G6 gelegen. Im Jahre 1972 sei eine Bitumen- Abfüllanlage errichtet worden. Zu dieser hätten ein 25.000 l-Bitumentank, ein Tauchwasserbecken und eine Schneidemaschine gehört. Bis auf die Schneidemaschine seien auf dem G3 noch alle Anlagenteile - südlich der Tankstelle - vorhanden. Mit der Aufstellung eines 500.000 l-Heizöltanks im Jahre 1975, der Mitte der 1990er Jahre abgerissen worden sei, habe die Betriebserweiterung auf dem Gelände der Firma S1. ein Ende gefunden. Die Unterstellhalle werde heute als Kfz-Werkstatt genutzt. Wegen erheblicher Dieselverunreinigungen des Gehweges und der Kanalisation durch die Bedarfstankstelle (häufige Lkw-Abfertigung) sei es im Jahre 1985 zu Beanstandungen gekommen. Die Firma S1. habe ihren Betrieb an der U.--straße 00 im Jahre 1989 eingestellt. Die DEA-Tankstelle sei mit wechselnden Pächtern bis heute in Betrieb geblieben. Die Gebäude der ehemaligen Fabrik würden momentan von diversen Kleinbetrieben genutzt. Im Jahre 2001 waren auf den Grundstücken U.--straße 00 verschiedene Gewerbebetriebe ansässig (z. B. ein Kfz-Handel und eine Kfz-Reparaturwerkstatt). Darüber hinaus ist das G3 mit einem Mehrfamilienhaus bebaut, das teilweise zu Wohnzwecken genutzt wird (zur Lage und zum Zuschnitt der Grundstücke sowie zu ihrer baulichen Nutzung im Einzelnen siehe etwa Blatt 327 ff. der Beiakte, Heft 2, zu dem Verfahren Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 2235/01 - ). Einem Handelsregisterauszug des Amtsgerichts F. vom 25. Juli 1994 zufolge begann die Firma S. & Co. am 5. November 1936 als offene Handelsgesellschaft, deren Gesellschafter die Herren F. und L. S3. waren. Am 13. Dezember 1976 wurde Herr E. . X. S1. als persönlich haftender Gesellschafter in das Handelsregister eingetragen, nachdem Herr F. S3. infolge Todes aus der Gesellschaft ausgeschieden war. Am 1. August 1980 wurde in das Handelsregister eingetragen, dass Herr S3. infolge Todes aus der Gesellschaft ausgeschieden war und dass Frau B. S. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Gesellschaft eintrat. Ausweislich des Handelsregistereintrags vom 27. Mai 1981 war Herr E. . X. S1. nunmehr alleinvertretungsberechtigt. Am 18. November 1983 wurde die Firma S1. & Co., Inh. E. . X. S1. , ins Handelsregister eingetragen. Frau B. S. war aus der Gesellschaft ausgeschieden und dieselbe war aufgelöst. Herr E. . X. S1. führte die (geänderte) Firma als Einzelkaufmann fort. Überdies war in das Handelsregister die am 22. November 1977 als offene Handelsgesellschaft begonnene Chemische Fabrik S1. & Co. eingetragen, deren Gesellschafter zunächst Herr L. S3. und Herr E. . X. S1. waren. Am 24. Juli 1980 wurde Frau B. S. als Gesellschafterin eingetragen, nachdem Herr L. S3. infolge Todes auch aus dieser Gesellschaft ausgeschieden war. Nach dem Handelsregistereintrag vom 30. April 1981 wurde Frau B. S. von der Vertretung ausgeschlossen und die Firma in S1. & Co., Holz- und Bautenschutz, geändert. Laut Handelsregistereintrag vom 21. September 1983 schied Frau B. S. aus der Gesellschaft aus, wurde die Gesellschaft aufgelöst und das Handelsgeschäft von Herrn E. . X. S1. als Einzelkaufmann unter der Firma S1. & Co., Holz- und Bautenschutz, Inh. E. . X. S1. , fortgeführt. Am 22. Mai 1989 wurde die Firma in S1. & Co., Holz- und Bautenschutz, Inh. H2. X1. , geändert und Herr X1. als Geschäftsinhaber ins Handelsregister eingetragen. Dem weiteren Eintrag zufolge hatte Herr E. . X. S1. das Handelsgeschäft an Herrn X1. übertragen. Am 15. Februar 1991 wurde Frau J1. A1. als Geschäftsinhaberin der Firma S1. & Co., Holz- und Bautenschutz, Inh. J. A. , ins Handelsregister eingetragen. Am 7. April 1989 erstellte das Institut für Baustoffuntersuchung und T1. (J1. ) aus T. einen Bericht über im Auftrag der Firma U2. U1. GmbH am 16. und 17. Februar 1989 auf dem Firmengelände der Firma S1. vorgenommene Bodenuntersuchungen. Dem Bericht zufolge sei Ziel der Untersuchung gewesen festzustellen, inwieweit der Boden des Firmengeländes durch den Umgang mit Mineralöl- und Bitumenprodukten belastet sei. Zusätzlich sei abzuschätzen gewesen, inwieweit sich die mögliche Kontamination auf dem Grundstück vertikal wie horizontal ausgedehnt habe. Das Fazit des Berichts war, dass die Bodenuntersuchungen auf dem Gelände der Firma S1. gezeigt hätten, dass zumindest in Teilbereichen eine hochgradige Kontamination des Bodens mit Mineralöl und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) vorliege. Da diese Belastungen bis in eine Tiefe von 9 m nachgewiesen worden seien, sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass auch das Grundwasser stark belastet sei. Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass aufgrund der Migrationsfähigkeit des Mineralöls und der PAK sowie durch Grundwasserströmungen auch Bereiche außerhalb des Firmengeländes belastet seien. Um weitere Schädigungen von Grundwasser und Boden einzuschränken, seien dringlichst weitere Untersuchungen durchzuführen, um erste Sanierungsmaßnahmen einzuleiten. Im Rahmen seines Altlastenuntersuchungsprogramms nahm der Beklagte am 3. September 1991 eine Erstbewertung des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S1. vor. Darin führte er aus, dass im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung auf dem Gelände der Deutschen Bundesbahn in der U.--straße in F1. im Bereich der bereits zurückgebauten Gleisanlagen eine Kontamination des Grundwassers mit PAK, Kohlenwasserstoffen und Phenolen festgestellt worden sei. Daraufhin seien mittels Rammkernsondierungen auf dem Firmengelände S1. Wasserproben entnommen und chemisch analysiert worden. Das Grundwasser aus einem Pegel (Pegel 7) sei außergewöhnlich hoch durch PAK, Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol (BTEX) und Naphthaline bei erhöhten Phenol-Gehalten kontaminiert. Die am 10. Juni 1991 gemessenen Grundwasserstände hätten nach Auswertung eine Grundwasserfließrichtung in Richtung Nordost (ca. 40 Grad) ergeben. Der Pegel 7 liege damit genau in Fließrichtung. Aufgrund der ermittelten Grundwasserfließrichtung und der hohen Belastung durch PAK, Phenole und BTEX nur in Pegel 7 im Abstrom habe eindeutig nachgewiesen werden können, dass sich die vermutete Infiltrationsstelle im zentralen Bereich der Firma S1. befinde. Wegen des Spektrums der nachgewiesenen PAK hauptsächlich im mittelflüchtigen Bereich handele es sich um Steinkohlenteeröl bzw. Carbolineum, das bei der Firma S1. abgefüllt worden sei. Möglicherweise seien noch weitere Stoffe ins Grundwasser gelangt, wie die Kohlenwasserstoffgehalte in Pegel 6 und die BTEX- Gehalte in Pegel 7 zeigten. Auf dem Gelände seien neben Teeröl auch Lösungsmittel in Tanks gelagert, gemischt und abgefüllt worden. Die Phenol- Höchstkonzentration für Trinkwasser nach EG-Richtlinie werde in Pegel 7 um das 1.000fache und der Grenzwert für Benzol nach WHO um das zehnfache überschritten. Der PAK-Gehalt von 2,130 mg/l sei gegenüber der Höchstkonzentration nach EG-Richtlinie um das 10.000fache überhöht. Wegen der fortschreitenden Ausdehnung der massiven Grundwasserkontaminationen bestehe ein akuter Sanierungsbedarf. Vor diesem Hintergrund forderte der Beklagte die aus dem Kläger und Herrn X1. bestehende Eigentümergemeinschaft auf, durch einen Gutachter eine Gefährdungsabschätzung erstellen zulassen. Dem nachzukommen sagte Herr X1. gegenüber dem Beklagten im Jahre 1992 zwar zu, ohne jedoch in der Folgezeit entsprechende Schritte einzuleiten. Deshalb erließ der Beklagte gegen die "Herren H2. X1. und E2. L1. (i.G.b.R.)" am 26. Januar 1993 eine Ordnungsverfügung, mit der er die Erstellung einer Gefährdungsabschätzung für das gesamte Betriebsgelände sowie die Erstellung eines Sanierungskonzepts verlangte. Nachdem die Bezirksregierung L. dem Beklagten mit Schreiben vom 8. Februar 1994 mitgeteilt hatte, dass sie den gegen die Ordnungsverfügung vom 26. Januar 1993 erhobenen Widersprüchen u. a. wegen der rechtlichen Unmöglichkeit der Erbringung der aufgegebenen Maßnahmen sowie wegen mangelnder Bestimmtheit stattgeben müsse, verfolgte der Beklagte die Durchführung dieser Ordnungsverfügung indessen nicht weiter. Im Juli 1994 nahm der Beklagte wegen der Sanierung des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S1. Kontakt zum Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband Nordrhein-Westfalen auf, der eine finanzielle Förderung der Sanierung zwar in Aussicht stellte, dem Beklagten aber letztlich im Mai 1995 eine Absage erteilte. Mit Bescheid vom 13. August 1996 gewährte die Bezirksregierung L. dem Beklagten eine Zuwendung zur erweiterten Gefährdungsabschätzung des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S1. in Höhe von 182.000,- DM. Daraufhin beauftragte der Beklagte am 26. Oktober 1996 das J. mit der Durchführung der erweiterten Gefährdungsabschätzung, worüber der Beklagte die "Eigentümergemeinschaft X1. & L1. , z. H. Herrn L1. " mit Schreiben vom 20. November 1996 unterrichtete. Das Ergebnis der erweiterten Gefährdungsabschätzung legte das J. dem Beklagten in seinem Erläuterungsbericht vom 20. Mai 1999 vor (siehe dazu im Einzelnen Beiakte, Heft 4). Mit Schreiben vom 16. Juni 1998 teilte der Beklagte "der Eigentümergemeinschaft X1. und L1. i.G.b.R., z. H. Herrn L1. " mit, dass im Zuge der noch nicht abgeschlossenen erweiterten Gefährdungsabschätzung auf dem Betriebsgelände der Firma S1. erhebliche Boden - und Grundwasserverunreinigungen durch Teeröle, leichtflüchtige Kohlenwasserstoffe (BTEX) und aliphatische Kohlenwasserstoffe (CKW) festgestellt worden seien. Nach Auswertung alter Planunterlagen, aufgrund der Befunde und nach Zeitzeugenberichten sei zu vermuten, dass sich noch sechs unterirdische Tanks (außerhalb des DEA -Tankstellengeländes) im Bereich nicht überbauter Flächen befänden, über deren Zustand nichts Näheres bekannt sei. Im unmittelbaren Grundwasserabstrom des ehemaligen Betriebsgeländes schwimme auf dem Grundwasser eine bis zu vier cm starke Ölphase, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass undichte Erdtanks vorhanden seien. Zur Abklärung der Untergrundverhältnisse sei es erforderlich, das Vorhandensein und gegebenenfalls den Zustand und den Inhalt der Tanks mit Hilfe von Baggerschürfen zu prüfen. Mit Schreiben vom 3. Juli 1998 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers wies der Beklagte darüber hinaus auf in Teilbereichen des ehemaligen Betriebsgeländes auffallend hohe Schwermetallbelastungen (mit Arsen - 420 mg/kg - , Blei - 19.400 mg/kg, Cadmium - 27 mg/kg - , Quecksilber - 38 mg/kg - , Zink - 37.400 mg/kg - ) hin, die bei der Analyse entnommener Bodenproben festgestellt worden seien. Unter dem 28. Juli 1998 führte der Beklagte gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus, dass die Erdarbeiten das Vorhandensein von fünf unterirdischen Tankanlagen ergeben hätten, die mit Wasser und Resten der Inhaltsstoffe gefüllt seien. Die chemische Analyse der Inhaltsstoffe habe z. T. hohe Belastungen durch Kohlenwasserstoffe ergeben: Tank 1 Tank 2 Tank 3 Messwert Kohlenwasserstoffe 0,6 mg/l 1,0 mg/l 2,2 mg/l Diese Werte überschritten die Richt- und Eingreifwerte für Grundwasserschäden erheblich und ließen eine Einleitung in den Boden nicht zu. Das in den Tanks befindliche Wasser zeige an, dass die Anlagen nach ihrer Stilllegung nicht ordnungsgemäß außer Betrieb genommen worden seien. Deshalb seien sie nunmehr durch einen zugelassenen Fachbetrieb endgültig stillzulegen. Es werde beabsichtigt, dies dem Kläger und Herrn X1. gegebenenfalls durch Ordnungsverfügung aufzugeben. Mit Schreiben vom 14. August 1998 und 30. September 1998 focht der Prozessbevollmächtigte des Klägers den notariellen Kaufvertrag vom 15. März 1989 für die "Eigentümergemeinschaft L1. /X1. " gegenüber Herrn S1. wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an. Zur Begründung führte er aus, Herrn E. . S1. sei schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen, dass aufgrund der Lagerung von Mineralölen und anderen Stoffen in den nunmehr aufgefundenen Tanks sowie aufgrund deren Befüllung von ca. 1940 bis 1989 durch die von ihm bzw. seinem Vater betriebenen Firmen eine gravierende Umweltschädigung eingetreten sei. Darüber hinaus habe Herr E. . S1. gewusst, dass von 1940 bis 1989 zeitweise bis zu 50 Tanks mit unterschiedlichen Stoffen in Betrieb gewesen seien, in denen die von ihm produzierten Teeröle sowie Vergaser- und Dieselkraftstoffe gelagert, gemischt, abgefüllt und verkauft worden seien. Der diesbezüglich gegenüber der Eigentümergemeinschaft bestehenden Aufklärungspflicht sei Herr E. . S1. nicht nachgekommen. Der ungenaue Hinweis im Kaufvertrag auf ein Gutachten der Firma T. aus T. vom 3. März 1989, das bis heute nicht existiere, genüge insoweit nicht. Mit an "die Eigentümergemeinschaft X1. und L1. i.G.b.R., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt I. C. " gerichteter Ordnungsverfügung vom 30. September 1998, zugestellt am 6. Oktober 1998, forderte der Beklagte diese (1.) auf, die in einem als Anlage beigefügten Lageplan gekennzeichneten Tankanlagen auf dem Flurstück 627 unverzüglich, spätestens aber bis zum 30. November 1998, entsprechend den ebenfalls als Anlage beigefügten Arbeitsschritten endgültig außer Betrieb zu nehmen. Soweit der Kläger und Herr X1. der in Ziffer 1. enthaltenen Aufforderung nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkämen, wurde (2.) die Ersatzvornahme angedroht. Weiterhin wurde (3.) die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Zur Begründung führte der Beklagte aus, das G3 sei ein Altstandort im Sinne von § 28 Abs. 4 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LAbfG). Die gängigen Richt- und Eingreifwerte für Grundwasserschäden (z. B. sog. "Niederländische Liste") sähen ab einem Wert von 0,6 mg/l für Kohlenwasserstoffe ein Eingreifen vor. Die festgestellten Messwerte entsprächen diesem Eingreifwert bzw. überschritten ihn erheblich. Das in den Tanks befindliche Wasser zeige an, dass die Anlagen nach der Stilllegung nicht ordnungsgemäß außer Betrieb genommen worden seien. Da das Grundwasser in dem betroffenen Bereich besonders hoch anstehe (zwischen 2,4 m und 6,4 m unter der Geländeoberkante), sei sogar davon auszugehen, dass die Tanks undicht seien und Grundwasser und/oder Niederschlagswasser von außen in die Tanks eingedrungen sei. Da die Tanks offensichtlich sich selbst überlassen worden seien, stellten sie eine Gefahr für das Grundwasser dar. Darüber hinaus sei ihre Standsicherheit durch Korrosion nicht mehr gewährleistet. Aufgrund der von ihnen ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung handele es sich bei den Tanks somit um Altlasten im Sinne des § 28 Abs. 1 LAbfG. Im Rahmen des auszuübenden Ermessens habe der Beklagte sich gemäß § 31 Abs. 3 LAbfG entschlossen, tätig zu werden und Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr der Gefahr notwendig seien. Die Ordnungsverfügung richte sich gemäß § 18 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden gegen den Kläger und Herrn X1. als Grundstückseigentümer und Zustandsstörer. Der Beklagte habe sich im Rahmen seines Ermessens für die Inanspruchnahme der Eigentümer entschlossen, da hierdurch ein möglichst einfaches, unverzügliches und endgültiges Erreichen des erwünschten Erfolges gewährleistet sei. Wie aus dem Kaufvertrag vom 15. März 1989 zwischen dem Kläger und Herrn X1. sowie dem Voreigentümer des Grundstücks hervorgehe, hätten der Kläger und Herr X1. das Grundstück in Kenntnis der auf diesem möglicherweise vorhandenen Altlasten gekauft. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, ob der Kläger und Herr X1. das in dem Kaufvertrag genannte, auf den 3. März 1989 datierte Gutachten der Firma T. T1. GmbH aus T. vorlegen könnten. Eine Recherche bei der Firma T. (J. ) habe ergeben, dass Herr X1. als damaliger Gesellschafter der Firma U2. U1. GmbH vor Abschluss des Kaufvertrags bei der Firma T. ein Bodengutachten in Auftrag gegeben habe. Die dem Bodengutachten vom 7. April 1989 zugrunde liegenden Tatsachen seien dem Kläger und Herrn X1. somit bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt gewesen. Auch habe Herr E. . S1. gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 15. September 1998 angegeben, dass gerade aufgrund der Altlastenproblematik eine deutliche Kaufpreisminderung vorgenommen worden sei. Da der Kläger und Herr X1. die Gefahren, die von dem Grundstück für das Grundwasser ausgingen, gekannt hätten oder zumindest hätten kennen müssen, sei eine Inanspruchnahme als Zustandsstörer verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei. Eine Inanspruchnahme des Verkäufers scheide aufgrund der eindeutigen Altlastenklausel im Kaufvertrag aus. Zur Durchsetzung der getroffenen Anordnungen sei das Zwangsmittel der Ersatzvornahme ausgewählt worden. Für die "Eigentümergemeinschaft L1. und X1. " erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 4. November 1998 Widerspruch. Zu dessen Begründung trug er im Wesentlichen vor, die Frage, wer für die Stilllegung der Tankanlagen einzustehen habe, sei nicht anhand des Altlastenrechts, sondern anhand des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu prüfen. Danach sei Herr E. . S1. als letzter Betreiber der Tankanlagen bis ins Jahr 1989 zu deren Stilllegung vorrangig heranzuziehen. Da er deren Existenz der Eigentümergemeinschaft beim Verkauf des G3 verschwiegen habe, habe diese auch keinen Gebrauch von diesen machen können. Vielmehr habe sich Herr E. . S1. seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Außerbetriebnahme bewusst entzogen, indem er die Schächte zu den Tankanlagen mit Erdreich bedeckt habe. Der von dem Beklagten zur Begründung der Störerauswahl angeführte Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag - der ohnehin auch zivilrechtlich keinen Bestand haben könne - sei jedenfalls für die Frage der Haftung für die Stilllegung der Tankanlagen irrelevant. Auch ansonsten seien die Erwägungen, die der Beklagte bezüglich der Störerauswahl anstelle, fehlerhaft und einseitig. Für sämtliche Belastungen auf dem Grundstück sei der langjährige Inhaber der Firma S1. & Co. - Herr E. . X. S1. - als Handlungsstörer verantwortlich. Da er dem Beklagten bekannt sei, könne er auch ohne Weiteres in Anspruch genommen werden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Kaufvertrag vom 15. März 1989 insgesamt nichtig sei. Die Eigentümergemeinschaft habe ihn nämlich wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB angefochten. Es sei realitätsfern, wenn der Beklagte behaupte, im Hinblick auf Altlasten sei eine Reduzierung des Kaufpreises vereinbart worden. Wäre den jetzigen Eigentümern bekannt gewesen, welche Altlasten und Tankanlagen auf dem Grundstück lasteten, wäre dieses unverkäuflich gewesen. Eine andere Wertung bezüglich der Haftungsfrage könne sich aus dem Gutachten T. nicht ergeben. Das im Kaufvertrag erwähnte Gutachten T. existiere nicht und sei auch von den Eigentümern nicht in Auftrag gegeben worden. Ob bereits im Februar 1989 auf dem Grundstück Untersuchungen stattgefunden hätten, sei der Eigentümergemeinschaft nicht bekannt. Dem Beklagten hingegen sei der Zustand des Grundstücks seit 1991 bekannt gewesen. Am 3. November 1998 beantragten der Kläger und Herr X1. beim Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 1653/98 - die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ordnungsverfügung vom 30. September 1998. In seiner Antragserwiderung vom 18. November 1998 führte der Beklagte aus, dass auf dem betroffenen Gelände in der Vergangenheit diverse Firmen mit einer Vielzahl von Geschäftsinhabern ansässig gewesen seien. Es sei daher nicht bekannt, wer letztendlich für die von den Tanks ausgehende Gefährdung verantwortlich sei. Da auch das Alter der Tanks und der Betriebszeitraum unbekannt seien, könne ein Verursacher zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden. Demgegenüber machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1998 geltend, gemäß § 5 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), gegen dessen Anwendung keine Bedenken bestünden, und gemäß § 19 g WHG in Verbindung mit §§ 19 i, 34 Abs. 2 WHG komme eine vorrangige Inanspruchnahme des Herrn E. . S1. in Betracht. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren wurde durch Prozessvergleich vom 6. Januar 1999 beendet. In Ziffer 1. des Vergleichs erklärte der Beklagte, er werde die Außerbetriebnahme der Tankanlagen zunächst und vorbehaltlich der Geltendmachung einer Erstattungsforderung nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf eigene Kosten durchführen. Im März 1999 ließ der Beklagte die in der Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 bezeichneten Tankanlagen im Wege der Ersatzvornahme durch einen Fachbetrieb außer Betrieb nehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1999, zugestellt am 20. Juli 1999, wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die angegriffene Ordnungsverfügung sei zu Recht auf § 31 Abs. 3 LAbfG gestützt worden. Der Kläger und Herr X1. seien zu Recht in Anspruch genommen worden. Eine Inanspruchnahme des vorherigen Betreibers, Herrn E. . S1. , als Handlungsstörer sei nicht vorrangig. Es sei nicht bekannt, wer für die von den Tanks ausgehende Gefährdung verantwortlich sei. Der Beklagte habe den Sachverhalt hinreichend ermittelt. Zwar sei zuzugeben, dass zivilrechtliche Vereinbarungen und die Einzelheiten des Kaufvertrags im Hinblick auf die Störerauswahl irrelevant seien. Dies allein führe jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger hat am 19. August 1999 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er ergänzend vor, der Betriebszeitraum der Tankanlagen sei keineswegs unbekannt. Dies ergebe sich aus erst jetzt im Keller eines Seitengebäudes aufgefundenen Unterlagen und aus der Aussage eines ehemaligen, jahrzehntelangen Mitarbeiters der Firma S1. . Da die Tankanlagen danach ab 1983 nicht mehr betrieben worden seien, stehe fest, dass Herr E. . S1. die - anscheinend - bestehende Gefahr selbst verursacht habe. Die Störerauswahl durch den Beklagten sei deshalb fehlerhaft. Der Beklagte habe auch verkannt, dass Herr E. . S1. in der Zeit von 1976 bis 1989 für alle Firmen, die auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Firma S1. ansässig gewesen seien und zu deren Betrieb auch die unterirdischen Tanks gehört hätten, verantwortlich gewesen sei. Alles in allem bestehe damit sogar eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf eine vorrangige Inanspruchnahme des Herrn E. . S1. als Handlungsstörer. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 16. Juli 1999 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend vor, bis zum heutigen Tag könne nicht nachgewiesen werden, bis wann die unterirdischen Tanks betrieben worden seien. Die klägerseits vorgelegten Unterlagen träfen hierüber keine genaue Aussage. Eine den gesetzlichen Vorschriften gemäße, nachweisliche Außerbetriebnahme ersetzten sie nicht. Nach dem Verkauf des Grundstücks sei Herr X1. auf demselben Betriebsgelände Geschäftsinhaber der Firma U2. U1. gewesen und es sei eine weitere Gesellschaft "I. .W. .T. ." zur Herstellung und zum Vertrieb von Bausanierungsprodukten betrieben worden. Über beide Firmen sei nach Aktenlage aufgrund früherer Betriebsprüfungen bekannt, dass mit ähnlichen wassergefährdenden Stoffen umgegangen worden sei wie vor dem Verkauf im Jahre 1989. Theoretisch hätten die Tankanlagen wieder in Betrieb genommen werden können, so dass die Handlungsverantwortlichkeit keiner der in Frage kommenden Personen jetzt noch bewiesen werden könne. Es bleibe deshalb dabei, dass die getroffene Störerauswahl nicht zu beanstanden sei. Die Kosten der zur Außerbetriebnahme der Tanks durchgeführten Ersatzvornahme beliefen sich auf 26.099,83 DM. Am 13. Juni 2001 wurde Herr X1. als Alleineigentümer der G4 und G3 in das Grundbuch von E. eingetragen. Grundlage der Grundbuchänderung war zum einen ein Grundbuchberichtigungsantrag des Klägers vom 9. Mai 2001. In diesem heißt es, er habe die Herrn X1. zum Abschluss des notariellen Vertrags vom 15. März 1989 erteilte Vollmacht wegen arglistiger Täuschung angefochten. Das entsprechende Anfechtungsschreiben vom 3. Februar 2000 befindet sich etwa auf Blatt 28 f. der Beiakte, Heft 1, zu dem Verfahren Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 1301/01 - . Die Anfechtung begründete der Kläger damit, dass er nunmehr erfahren habe, dass auch Herrn X1. die Grundstücksverunreinigung bereits bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt gewesen sei und dass auch dieser es bewusst unterlassen habe, ihn darüber aufzuklären. Zum anderen erklärte der Kläger unter dem 9. Mai 2001 für Herrn X1. eine entsprechende Berichtigungsbewilligung. Dazu stützte der Kläger sich auf eine ihm von Herrn X1. erteilte notarielle Vollmacht vom 4. März 1998 (zu deren Inhalt im Einzelnen siehe etwa Blatt 402 ff. der Beiakte, Heft 2, zu dem Verfahren Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 2235/01 - ). Im Jahre 2003 ließ der Beklagte eine Sanierungsuntersuchung u. a. für das ehemalige Betriebsgelände der Firma S1. erstellen. Deren Ergebnis legte Herr T. in seinem Erläuterungsbericht vom 9. Juli 2003 vor (siehe dazu im Einzelnen die Beiakte, Heft 6). Am 17. September 2004 wurde die M. M1. D. N. GmbH als Eigentümerin des Flurstücks 627 in das Grundbuch von F1. eingetragen. Herr X1. hatte das Flurstück mit notariellem Vertrag vom 14. April 2004, den der Kläger dem Gericht mit Schriftsatz vom 31. Januar 2005 vorlegte, an diese veräußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakte Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 1653/98 - sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakten 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 L 823/00, 6 L 271/01 und 6 L 1064/01 (alle Verwaltungsgericht Aachen) und den Inhalt der diesbezüglich seitens des Beklagten und der Bezirksregierung L. vorgelegten Verwaltungsvorgänge. E n t s c I. e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung hat sich nicht erledigt, auch wenn der Beklagte die in deren Ziffer 1. geforderte Außerbetriebnahme der unterirdischen Tankanlagen im Wege der (in Ziffer 2. der Verfügung angedrohten) Ersatzvornahme im März 1999 hat vornehmen lassen. Durch den Vollzug der Ordnungsverfügung ist die von ihr - auch für den Kläger persönlich - ausgehende Beschwer nicht entfallen. Denn von ihr kann im Hinblick auf eine vom Beklagten dem Kläger gegenüber womöglich geltend gemachte Kostenforderung gemäß § 77 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum VwVG (KostO NRW) noch eine Regelungswirkung ausgehen. Erledigung im vorgenannten Sinne ist auch nicht deswegen eingetreten, weil der Kläger seit dem 13. Juni 2001 jedenfalls nach der formellen Grundbuchlage nicht mehr (Mit-)Eigentümer des G3 ist. Dies ändert nichts daran, dass der Beklagte nach wie vor einen Bescheid an den Kläger richten könnte, mit dem er die Kosten der vor der Grundbuchänderung durchgeführten Ersatzvornahme von dem Kläger einfordert. Mit Blick darauf muss dem Kläger die Möglichkeit erhalten bleiben, sich weiterhin gegen die Ordnungsverfügung vom 30. September 1998, welche die Grundlage einer Kostenerstattung darstellen würde, zur Wehr zu setzen. Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Denn er ist - neben Herrn X1. - Adressat der Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 16. Juli 1999. Wer Adressat eines Verwaltungsakts ist, bestimmt sich nach dessen objektivem Erklärungswert, so wie dieser sich den Betroffenen darstellt und nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) verstanden werden muss. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage 2003, § 37 Rn. 8; siehe auch etwa Verwaltungsgericht (VG) Gera, Beschluss vom 20. Juli 1998 - 2 E 929/98 - , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 100 und Sächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 2. Dezember 1997 - 1 T. 32/97 - , NVwZ 1998, 139. Danach muss die streitgegenständliche Ordnungsverfügung dahingehend verstanden werden, dass sie sich jeweils an den Kläger und Herrn X1. als hälftige Miteigentümer des G3 richtete und nicht etwa an die von ihnen gebildete GbR. Zwar lässt die Adressierung der Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 - wie auch diejenige des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 1999 - an die "Eigentümergemeinschaft X1. und L1. i.G.b.R." verschiedene Lesarten zu. Auch ihre Begründung, die von der "Mandantschaft" des Prozessbevollmächtigten des Klägers "als Eigentümer" des Grundstücks spricht, führt insoweit nicht zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis. Allerdings übersandte der Beklagte im Vorfeld des Verfügungserlasses sein Schreiben vom 16. Juni 1998 gesondert an den Kläger und Herrn X1. . Auch seine Ordnungsverfügung vom 14. Januar 1999, die - neben anderen - Gegenstand des Klageverfahrens Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 35/01 - war, richtete der Beklagte zunächst jeweils an die einzelnen Miteigentümer des G3 und stellte diese Adressierung erst auf den Widerspruch des Klägers auf die GbR um, was er in einem erläuternden Begleitschreiben vom 18. März 1999 zu der verändert adressierten Ordnungsverfügung vom 17. März 1999, welche die Ordnungsverfügung vom 14. Januar 1999 ersetzte, explizit zum Ausdruck brachte. Dieses Verhalten des Beklagten lässt auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung den Schluss zu, dass er zuvor jeweils die Miteigentümer des Grundstücks in Anspruch nehmen wollte, da er es offenbar für erforderlich hielt, einen anderslautenden Adressierungswillen (an die GbR) ausdrücklich zu verlautbaren. Für eine solche Auslegung spricht auch, dass eine GbR nach Ansicht der Kammer bis heute nicht fähig ist, Trägerin von Grundstückseigentum oder von beschränkt dinglichen Rechten zu sein. Zwar wird, ausgehend von einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. Januar 2001, einer BGB-Außengesellschaft neuerdings grundsätzlich Rechtsfähigkeit zuerkannt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - , Amtliche Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen (BGHZ) 146, 341 ff., gegenüber der "traditionellen Auffassung", die ausschließlich die einzelnen Gesellschafter als Zuordnungssubjekte der die Gesellschaft betreffenden Rechte und Pflichten ansah. Da eine GbR jedoch nach wie vor nicht grundbuchfähig ist, vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Beschlüsse vom 8. September 2004 - 2Z BR 139/04 - , juris, und vom 31. Oktober 2002 - 2Z BR 70/02 - , Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2003, 70 ff.; Landgericht (LG) Berlin, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 86 T 51/04 - , juris; LG Aachen - 3 T 42/03 - , juris; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IX a ZB 288/03 - , NJW 2004, 3632 ff., die Eintragung ins Grundbuch aber gemäß § 873 Abs. 1 BGB Voraussetzung etwa für die Übertragung von Grundstückseigentum ist, kann sie ohne eine entsprechende Änderung der Grundbuchordnung (GBO) oder des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht "als solche" Grundstückseigentümerin werden. Vgl. BayObLG, Beschluss vom 31. Oktober 2002 - 2Z BR 70/02 - , NJW 2003, 70 ff.; anders allerdings Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. Mai 2002 - 15 A 5299/00 - , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2003, 149 im Zusammenhang mit der Kanalanschlussbeitragspflicht; daran anschließend VG Potsdam, Urteil vom 9. Januar 2004 - 12 K 527/99 - , NVwZ-RR 2004, 785; VG Gera, Urteil vom 27. März 2003 - 4 K 429/02 GE - , juris; siehe auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 2. September 2002 - 1 BvR 1103/02 - , NJW 2002, 3533 zu Art. 19 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG). Etwas anderes ergibt sich für den vorliegend zu entscheidenden Fall nicht aus dem Umstand, dass die Eintragung des Klägers und des Herrn X1. als Miteigentümer u. a. desG3 im Grundbuch von E. am 31. Juli 1989 mit dem Zusatz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" versehen worden ist. Dieser Zusatz erfolgte lediglich, um der Vorschrift des § 47 GBO Genüge zu tun, derzufolge, soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, die Eintragung in der Weise erfolgen soll, dass entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird. Von dem hier vertretenen Standpunkt aus kann dahinstehen, ob die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtspersönlichkeit einer GbR nur Bedeutung für die Zukunft hat oder ob sie in gleicher Weise früher begründete, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen betrifft. Vgl. dazu allgemein BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95 - , BGHZ 132, 119 ff. mit weiteren Nachweisen; hinsichtlich der Wirkung der Rechtsprechungsänderung zur Rechtspersönlichkeit der GbR offen gelassen in BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IX a ZB 288/03 - , NJW 2004, 3632; siehe auch Jacoby, Die Folgen der GbR-Rechtsfortbildung in Altprozessen, NJW 2003, 1644, 1645. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Beklagte und die Bezirksregierung L. der dargestellten Rechtslage - zumal bei einem Bescheiderlass in den Jahren 1998/99, also noch vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtspersönlichkeit der GbR - mit einer Adressierung der angegriffenen Ordnungsverfügung bzw. des Widerspruchsbescheids an die einzelnen Miteigentümer des G3 (und nicht an die GbR) Rechnung tragen wollte. Die somit zulässige Klage ist allerdings unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 16. Juli 1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie ist zunächst gemäß § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) auch hinsichtlich ihrer Adressaten inhaltlich hinreichend bestimmt. Das Erfordernis hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass aus der getroffenen Regelung, d. h. . aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsakts ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass diese ihr Verhalten danach richten können. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2001 - 7 B 1939/00 - juris, und vom 11. Juni 1992 - 20 A 2485/89 - , NVwZ 1993, 1000. Für die Beantwortung der Frage, wer Adressat eines Verwaltungsaktes ist und von ihm belastet wird, kommt es nicht entscheidend darauf an, wer in der Anschrift als dessen Adressat benannt wird. Maßgeblich ist vielmehr der Gesamtinhalt des Bescheids. Belastet ist derjenige, der von dem Bescheid dem Inhalt nach betroffen ist. Dies muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bescheid ergeben. Dabei genügt es, wenn der "Inhaltsadressat" des Bescheids durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei vorhergehende Bescheide und beigefügte Unterlagen zur Auslegung herangezogen werden können. Entscheidend ist, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung nach Treu und Glauben verstehen konnte. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Februar 1994 - 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 - , Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1994, 810; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 2 A 1236/89 - , NJW-RR 1992, 458; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 1990 - 1 T. 3625/88 - , NJW 1990, 2270; P. Stelkens/U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 37 Rn. 18. Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die streitgegenständliche Ordnungsverfügung auch mit Blick auf die von ihr Betroffenen hinreichend bestimmt. Denn - wie im Rahmen der Erörterung der Klagebefugnis des Klägers dargelegt - lässt sich ihr durch Auslegung entnehmen, an wen sie sich inhaltlich richtet. Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung, mit der der Beklagte dem Kläger aufgab, im Einzelnen bezeichnete Tankanlagen außer Betrieb zu nehmen, lässt sich ferner auf eine taugliche gesetzliche Grundlage stützen. Als solche konnte vorliegend allerdings nicht - wie zunächst geschehen - § 31 Abs. 3 LAbfG vom 21. Juni 1988 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - GVBl. NRW - , T. . 250) in der Fassung der Gesetze zur Änderung des Landesabfallgesetzes vom 14. Januar 1992 (GVBl. NRW, T. . 32) und vom 7. Februar 1995 (GVBl. NRW, T. . 134), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes und damit in Zusammenhang stehender Vorschriften vom 24. November 1998 (GVBl. NRW, T. . 666), aufgehoben durch Art. 2 Nr. 2 ("Änderung des Landesabfallgesetzes") des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2000 (GVBl. NRW, T. . 439), herangezogen werden. Da für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1. der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. September 1998 mangels einer anderweitigen Bestimmung des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung - hier also der Widerspruchsentscheidung der Bezirksregierung L. vom 16. Juli 1999 - maßgeblich ist, steht der Anwendbarkeit von § 31 Abs. 3 LAbfG entgegen, dass das durch Art. 1 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I, T. . 502) eingeführte Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG - ) gemäß Art. 4 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz des Bodens bereits am 1. März 1999, mithin noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids, in Kraft getreten ist. Ungeachtet der Tatsache, dass der Landesgesetzgeber die Altlasten- Vorschriften der §§ 28 bis 33 LAbfG erst durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Nordrhein- Westfalen vom 9. Mai 2000, das gemäß seines Art. 8 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft trat, aufhob, waren die materiellen landesordnungsrechtlichen Regelungen der §§ 31 Abs. 3, 28 Abs. 1 und Abs. 4 LAbfG nämlich bereits mit Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes von Verfassungs wegen gemäß Art. 31 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 18 GG unanwendbar. Mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz hat der Bundesgesetzgeber nunmehr bundeseinheitlich die Fragen der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit für Bodenverunreinigungen geregelt, so dass es insoweit keines Rückgriffs auf allgemeines Landesordnungsrecht oder das Abfallrecht mehr bedarf. Da der Bund von der ihm durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG auf dem Gebiet des Bodenrechts eingeräumten Gesetzgebungskompetenz im Hinblick auf eine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für Altlasten mit der Schaffung des § 4 Abs. 3 BBodSchG abschließend Gebrauch gemacht hat, werden denselben Fragenkreis betreffende landesrechtliche Regelungen verdrängt. Eine solche Feststellung ist dem (Fach- )Gericht auch in Ansehung des Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG möglich, ohne das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, weil es dem Landesgesetzgeber nicht vorwirft, er habe bei der Schaffung seines Gesetzes übergeordnetes Bundesrecht nicht beachtet; es stellt vielmehr lediglich fest, dass das - ursprünglich insoweit einwandfreie - Landesgesetz mit einem später erlassenen Bundesgesetz, das dieselbe Materie regelt, nicht mehr vereinbar und mithin außer Wirksamkeit getreten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2000 - 3 C 2.00 - , DVBl. 2000, 1353, und vom 21. Dezember 1998 - 7 B 211.98 - , NVwZ 1999, 421. Von der Sperr- und Verdrängungswirkung der Art. 31, 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 18 GG werden die §§ 31 Abs. 3, 28 Abs. 1 und Abs. 4 LAbfG erfasst. Die in § 28 Abs. 1 und Abs. 4 LAbfG bestimmten Begriffe der Altlast und des Altstandortes werden jetzt in § 2 Abs. 5 BBodSchG definiert. Die Eingriffsbefugnis des § 31 Abs. 3 LAbfG findet in §§ 10 Abs. 1, 4 Abs. 3 BBodSchG und auch in § 16 Abs. 1 BBodSchG eine Entsprechung. § 4 Abs. 3 Satz 2 BBodSchG sieht gerade auch die in § 31 Abs. 3 Satz 2 LAbfG hervorgehobenen Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 7 BBodSchG bei Belastungen durch Schadstoffe als in Betracht kommend vor; § 4 Abs. 3 Satz 3 BBodSchG erlaubt darüber hinaus sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 8 BBodSchG, soweit eine langfristige Verhinderung einer Ausbreitung der Schadstoffe nicht möglich oder zumutbar ist, also auch Maßnahmen wie die vorliegend in Rede stehende Außerbetriebnahme der Tanks. Vgl. zur vollständigen Verdrängung bzw. Ersetzung der altlastenbezogenen Regelungen des siebten Teils des Landesabfallgesetzes durch die in den Regelungen des Bundes- Bodenschutzgesetzes enthaltenen Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereichs- und Überwachungsregelungen sowie die in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften auch die Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung, Landtagsdrucksache 12/4475, T. . 49. Eine Fortgeltung der §§ 31 Abs. 3, 28 Abs. 1 und Abs. 4 LAbfG über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes-Bodenschutzgesetzes hinaus ergibt sich nicht daraus, dass der Bundesgesetzgeber namentlich in § 11 BBodSchG und in § 21 BBodSchG Raum für landesrechtliche Regelungen gelassen hat. Denn keine der beiden Normen eröffnet einen Spielraum für eine landesgesetzgeberische Bestimmung der materiellen bodenschutzrechtlichen (ordnungsrechtlichen) Verantwortlichkeit und der Befugnis zu deren Durchsetzung. Gemäß § 11 BBodSchG können die Länder die Erfassung der Altlasten und der altlastenverdächtigen Flächen regeln. § 21 Abs. 1 BBodSchG ermächtigt die Länder zum Erlass ergänzender Verfahrensregelungen zur Ausführung des Zweiten und Dritten Teils des Bundes-Bodenschutzgesetzes; § 21 Abs. 2 BBodSchG lässt daneben zu, dass die Länder bestimmen, dass über die im Dritten Teil geregelten altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten hinaus bestimmte Verdachtsflächen von der zuständigen Behörde zu erfassen (§ 21 Abs. 2 1. Halbsatz Nr. 1 BBodSchG) und von den Verpflichteten der zuständigen Behörde mitzuteilen sind (§ 21 Abs. 2 1. Halbsatz Nr. 2 BBodSchG) sowie dass bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, Sanierungsuntersuchungen sowie die Erstellung von Sanierungsplänen (§ 21 Abs. 2 2. Halbsatz Nr. 1 BBodSchG) und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen (§ 21 Abs. 2 2. Halbsatz Nr. 2 BBodSchG) verlangt werden können. § 21 Abs. 3 und Abs. 4 BBodSchG gestatten den Ländern des Weiteren etwa, Gebiete, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind, und die dort zu ergreifenden Maßnahmen zu bestimmen sowie die Einrichtung von Bodeninformationssystemen für das Gebiet ihres Landes. Raum für ein landesgesetzgeberisches Tätigwerden im Bereich materieller bodenschutzrechtlicher Ordnungspflichten und für ein Setzen diesbezüglicher Befugnisnormen neben dem Bundes-Bodenschutzgesetz eröffnen schließlich auch die §§ 9 Abs. 2 Satz 3, 10 Abs. 2, 18 Satz 2 BBodSchG nicht. Nachdem auch das Gesetz zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998 keine Übergangsregelungen zugunsten altlastenbezogenen Landesrechts enthält, verbleibt es dabei, dass bodenschutzrechtliche Anordnungen nach Inkrafttreten des Bundes- Bodenschutzgesetzes nicht mehr auf §§ 31 Abs. 3, 28 Abs. 1 und Abs. 4 LAbfG gestützt werden durften. Indessen ist Ziffer 1. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung deswegen nicht rechtswidrig. Wenn sich nach Erlass des ursprünglichen Verwaltungsaktes die Sach- und Rechtslage ändert, ist diese Änderung im Widerspruchsbescheid zu berücksichtigen. Beachtet die Widerspruchsbehörde dies nicht, kann darin eine zusätzliche selbständige Beschwer im Sinne des § 79 Abs. 2 VwGO liegen, die zu einer isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheids führen kann. Vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schmidt -Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Stand September 2004, § 79 Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 6. April 1955 - BVerwG W. C 76.54 , NJW 1955, 1291, 1293; Hessischer VGH, Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 UE 1965/85 - , NVwZ 1988, 743. Der Ausgangsbescheid muss trotz der Regelung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in solchen Fällen nicht das rechtliche Schicksal des Widerspruchsbescheids teilen, also ebenfalls aufzuheben sein. Entspricht der Ausgangsbescheid bei zwischenzeitlicher Rechtsänderung dem im Zeitpunkt seines Erlasses geltenden Recht, ist er als rechtmäßig anzusehen und hat Bestand. Die Folge wäre, dass die Widerspruchsbehörde nach isolierter Aufhebung des Widerspruchsbescheids unter Beachtung des für sie geltenden Rechts erneut über den Bestand des ursprünglichen Verwaltungsakts zu entscheiden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1955 - BVerwG W. C 76.54 , NJW 1955, 1291, 1294; Hessischer VGH, Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 UE 1965/85 - , NVwZ 1988, 743, 745. Demzufolge muss es - obwohl die Bezirksregierung L. die während des Widerspruchsverfahrens aus den vorstehenden Gründen eingetretene Rechtsänderung in ihrem Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1999 nicht berücksichtigt hat - weder zu einer Aufhebung des Widerspruchs- noch des Ausgangsbescheids kommen, wenn (auch) der Widerspruchsbescheid, der in seinem Regelungsgehalt der angegriffenen Ordnungsverfügung entspricht, mit dem im Zeitpunkt seines Erlasses geltenden Recht in Einklang steht. Dies ist der Fall. Denn Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 16. Juli 1999 lässt sich auf § 10 Abs. 1 BBodSchG, der Befugnisnorm zur Durchsetzung der Grundpflichten des § 4 BBodSchG, stützen. Die nunmehrige - von den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2005 erklärte - Heranziehung der §§ 10 Abs. 1, 4 BBodSchG als (neue) Rechtsgrundlage für Ziffer 1. der angegriffenen Ordnungsverfügung ist zulässig. Sieht man das Austauschen der Ermächtigungsgrundlage einer Ordnungsverfügung überhaupt als ein Nachschieben von Gründen an, so war dieses jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW zulässig. Denn damit ging vorliegend - auch wenn die Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 auf der Grundlage einer Ermessensvorschrift erging - keine Wesensveränderung des angefochtenen Verwaltungsakts einher. Auch wurde der Kläger dadurch in seiner Rechtsverteidigung nicht wesentlich eingeschränkt. Vgl. zu den Grenzen des Nachschiebens von Gründen Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 113 Rn. 63 ff. Der Austausch einer unzutreffend angegebenen Ermächtigung führt nicht zu einer Wesensänderung des Verwaltungsakts, wenn er die Ermessensgrundlage oder den Ermessensrahmen nicht verändert. Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 6. Auflage 2001, § 45 Rn. 55; siehe auch BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 1 C 3.94 - , NVwZ 1995, 1119. So liegt es hier. §§ 10 Abs. 1, 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG statutieren im Wesentlichen dieselben Eingriffsvoraussetzungen wie § 31 Abs. 3 LAbfG. Der Ermessensrahmen wird durch die Heranziehung der §§ 10 Abs. 1, 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht verändert. Die Maßstäbe der Ermessensausübung in sachlicher wie in persönlicher Hinsicht bleiben dieselben. Dementsprechend wurde der Kläger durch die Heranziehung der neuen Ermächtigungsgrundlage auch nicht in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt. Er konnte sich ungeachtet des Austauschs der Ermächtigungsgrundlage gegen die streitgegenständliche Ordnungsverfügung mit denselben Argumenten zur Wehr setzen, wie es im bisherigen Verlauf des Verfahrens der Fall gewesen war. Der Anwendbarkeit der §§ 10 Abs. 1, 4 BBodSchG steht nicht entgegen, dass der Beklagte bereits im Ansatz nicht nach Bodenschutz- bzw. Altlastenrecht hätte vorgehen dürfen, weil vorrangig Wasserrecht eingreifen würde. Zwar trifft es zu, dass das Grundwasser vom Regelungsbereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes ausgenommen ist (vgl. § 2 Abs. 1 BBodSchG a. E.). Nichtsdestotrotz betrifft die Sanierungspflicht des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht nur den Boden selbst, sondern auch die durch schädliche Bodenveränderungen hervorgerufenen Gewässerverunreinigungen. Das davon in der Regel betroffene Gewässer wird das Grundwasser sein, welches durch Ausspülung von Schadstoffen aus dem kontaminierten Boden mit den zuvor im Boden enthaltenen Giftstoffen angereichert wird. Vgl. Frenz, BBodSchG, 2000, § 2 Rn. 11; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Auflage 2003, Einleitung Rn. 19. Aus diesem Grund kann die Bodenschutzbehörde im Sinne eines effektiven und umfassenden Bodenschutzes Ordnungsverfügungen, die der Grundwassersanierung dienen, oder auch Schutzmaßnahmen nach § 2 Abs. 8 BBodSchG wegen von dem Bodeninhalt ausgehender Gefahren für das Grundwasser, auf das Bodenschutzrecht stützen. Dies gilt auch in der vorliegenden Fallkonstellation, in der die unterirdischen und damit im Boden befindlichen Tanks als Teil des Bodens im Sinne von § 2 Abs. 1 BBodSchG anzusehen sind, der insofern eine Nutzungsfunktion nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 d) BBodSchG erfüllte, die Tanks u. a. mit Kohlenwasserstoffen kontaminiertes Wasser enthielten, offenbar undicht waren, wofür sprach, dass das Erdreich in ihrer Umgebung - ebenfalls u. a. durch Kohlenwasserstoffe - kontaminiert war und zudem auf dem unmittelbaren Grundwasserabstrom des ehemaligen Betriesgeländes der Firma T. . eine ca. vier cm dicke Ölphase aufschwamm. Die klägerseits angeführten Vorschriften der §§ 34 Abs. 2, 19 g, 19 i WHG wirken sich deshalb auf die grundsätzliche Einschlägigkeit des Bodenschutz- bzw. Altlastenrechts nicht aus. Sie könnten allerdings möglicherweise Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Störerauswahl haben, weshalb erst in diesem Zusammenhang näher auf sie einzugehen sein wird. Vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 22 CS 04.1048 - , juris. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BBodSchG sind gegeben. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von §§ 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG). Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BBodSchG). Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre (§ 10 Abs. 1 Satz 4 BBodSchG). Ziffer 1. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ist zur Erfüllung einer der sich aus § 4 Abs. 3 BBodSchG ergebenden Pflichten ergangen. Gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenverunreinigungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen (Satz 1). Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern (Satz 2). Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen (Satz 3). Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt (Satz 4). Bei dem Flurstück 627, in dessen Boden sich die drei außer Betrieb zu nehmenden unterirdischen Tankanlagen befanden, handelt es sich um eine Altlast im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG. Danach sind Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Auf dem G3 ist mit umweltgefährdenden Stoffen - im Sinne von §§ 3 Nr. 1, 3 a des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz) vom 20. Juni 2002 (BGBl. I, T. . 2090) - , vgl. Frenz, BBodSchG, 2000, § 2 Rn. 94, umgegangen worden. Dies ergibt sich zunächst aus der Industrierecherche des J. und der daraus hervorgehenden Geschichte der gewerblichen Nutzung des G3 als Teil des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S1. . . Demzufolge begann die Firma S1. im Jahre 1936 mit dem Vertrieb von Brennstoffen, Ölen und Fetten sowie mit der Produktion von Holz- und Bautenschutzmaterialien. Im Zuge dieses Betriebs wurde u. a. mit Teer und Mineralölen, mithin mit umweltgefährdenden Stoffen, umgegangen. Dieser Befund wird von den verschiedenen, im Verlauf des Verfahrens angefertigten Gutachten bestätigt, die sich mit dem Zustand des Bodens des ehemaligen Betriebsgeländes Firma S1. befassen und Aussagen zu den im Boden enthaltenen Schadstoffen im Sinne von § 2 Nr. 6 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I, T. . 1554) treffen. Schon im Gutachten des J. vom 7. April 1989, dessen Ziel es war festzustellen, inwieweit der Boden des Firmengeländes der Firma T. . durch den Umgang mit Mineralöl- und Bitumenprodukten belastet ist, heißt es, der C. des Betriebsgeländes sei zumindest in Teilbereichen hochgradig mit Mineralöl und mit PAK kontaminiert. Dies deckt sich mit der Erstbewertung des Beklagten vom 3. September 1991, derzufolge das Grundwasser von einer Infiltrationsstelle im zentralen Bereich der Firma T. . stark durch PAK, Phenole und BTEX verunreinigt werde und es sich bei den im Grundwasser nachgewiesenen PAK um Steinkohlenteeröl bzw. Carbolineum handele, welches bei der Firma T. . abgefüllt worden sei. Auch die chemische Analyse des Inhalts der unterirdischen Tanks durch den Beklagten ergab eine hohe Belastung mit Kohlenwasserstoffen. Vervollständigt wird dieses Bild durch den Erläuterungsbericht zur erweiterten Gefährdungsabschätzung durch das J. vom 20. Mai 1999 und letztlich durch das in dem Erläuterungsbericht vom 9. Juli 2003 dargestellte Ergebnis der Sanierungsuntersuchung des Herrn T. . Die erweiterte Gefährdungsabschätzung gelangte u. a. zu dem Resultat, dass das Grundwasser am Standort (des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S1. ) einschließlich des Grundwassers im Unterstrom erheblich durch leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe, Phenole, PAK, chlorierte aliphatische Kohlenwasserstoffe, Mineralölkohlenwasserstoffe, Arsen und Blei kontaminiert sei. Dem Grundwasser schwamm im Umfeld verschiedener Grundwassermessstellen eine bis zu vier cm mächtige Ölschicht auf. In dem Erläuterungsbericht zur Sanierungsuntersuchung wird ausgeführt, das ehemalige Betriebsgelände weise Verunreinigungen mit Teeröl und mit Carbolineum auf. Die Auffüllungsböden im Bereich der unversiegelten Flächen des ehemaligen Betriebsgeländes seien erheblich durch Bor, Arsen, Blei, Chrom, Kupfer und Zink sowie in geringerem Umfang durch Cadmium, Quecksilber und PAK verunreinigt. Von dem G3 werden schädliche Bodenveränderungen bzw. sonstige Gefahren für die Allgemeinheit hervorgerufen. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG Beeinträchtigung der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erheblichen Beeinträchtigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Vom Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ist - bei Anlegung eines gleitenden Maßstabs und einer Bewertung der Umstände des jeweiligen konkreten Einzelfalls - in der Regel gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBodSchG bei einer Überschreitung von sog. Maßnahmenwerten auszugehen. Dabei handelt es sich um Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind. Bei einer Überschreitung der Maßnahmenwerten greift die Sanierungspflicht des § 4 Abs. 3 BBodSchG regelmäßig ein. Vgl. Frenz, BBodSchG, 2000, § 8 Rn. 28; Vierhaus, Das Bundes-Bodenschutzgesetz, NJW 1998, 1262, 1265. Verschiedene solcher Maßnahmenwerte befinden sich im Anhang 2 zur BBodSchV, allerdings keine für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser und für den Wirkungspfad Boden-Mensch nur solche für Dioxine/Furane (Nr. 1.2 Anhang 2 zur BBodSchV). Die insoweit bestehende Regelungslücke ist durch die Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 1 BBodSchV zu schließen. Dieser sieht vor, dass, soweit in der BBodSchV für einen Schadstoff keine Prüf- oder Maßnahmenwerte festgesetzt sind, für die Bewertung die zur Ableitung der entsprechenden Werte in Anhang 2 herangezogenen Methoden und Maßnahmen zu beachten sind. Bezogen auf den Wirkungspfad Boden-Grundwasser kommen als Bewertungskriterien etwa die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für die Erkundung, Bewertung und Behandlung von Grundwasserschäden aus dem Jahre 1994 in Betracht. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Mai 2000 - 7 M 550/00 - , NVwZ 2000, 1194; Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand März 2002, § 8 BBodSchG Rn. 13 ff.; siehe auch Landesumweltamt NRW, Vollzugshilfe zur Gefährdungsabschätzung "Boden- Grundwasser", 2003, 2.1.2.3, T. . 12. Gemessen an diesen Maßstäben geht von dem G3 eine schädliche Bodenveränderung und eine Gefahr für das Grundwasser, also die Allgemeinheit, aus. Dies lässt sich anhand der Tabelle 11 zum Erläuterungsbericht des J. zur erweiterten Gefährdungsabschätzung vom 20. Mai 1999 ersehen, in der die im - aus auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Firma S1. gelegenen Grundwassermessstellen gefördertem - Grundwasser quantifizierten Maximalbefunde an Arsen, Zink, Eisen und Mangan und umweltrelevanten organischen Leit- und Gruppenparametern sowie Spureninhaltsstoffen dokumentiert sind. Danach wurden zum Beispiel folgende Überschreitungen von LAWA- Maßnahmenschwellenwerten festgestellt: Phenolindex: 90 mg/l LAWA-Maßnahmenschwellenwert: 0,03-0,1 mg/l Arsen: 0,06 mg/l LAWA-Maßnahmenschwellenwert: 0,02-0,06 mg/l PAK (ohne Naphthalin): 18,75 mg/l LAWA-Maßnahmenschwellenwert: 0,0004-0,002 mg/l Naphthalin: 13 mg/l LAWA-Maßnahmenschwellenwert: 0,004-0,01 mg/l LHKW: 0,04458 mg/l LAWA-Maßnahmenschwellenwert: 0,02-0,05 mg/l KW: 33 mg/l LAWA-Maßnahmenschwellenwert: 0,4-1,0 mg/l BTX: 100 mg/l LAWA-Maßnahmenschwellenwert: 0,05-0,12 mg/l Benzol: 36 mg/l LAWA-Maßnahmenschwellenwert: 0,005-0,01 mg/l Ebenfalls erhebliche Beeinträchtigungen der Grundwassergüte u. a. durch PAK, BTEX und LHKW stellte Herr T. im Rahmen der Sanierungsuntersuchung fest, die er etwa auf S. 17 seines Erläuterungsberichts und in der beigefügten Tabelle 10 im Einzelnen darstellte. Wie die chemische Analyse des Inhalts der unterirdischen Tanks ergeben hat, lagen gravierende Anhaltspunkte dafür vor, dass auch diese für die Gefährdung des Grundwassers konkret mitursächlich waren. Der Tankinhalt wies - wie der Beklagte in seinem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28. Juli 1998 dargelegt hat - hohe Belastungen durch Kohlenwasserstoffe auf. Aufgrund des von dem Beklagten vorgefundenen Zustands der Tanks (geöffnete Einfüllstutzen) und angesichts des hoch anstehenden Grundwasserspiegels war zu besorgen, dass der Tankinhalt in das Grundwasser gelangt war und weiter gelangen würde. Die schädliche Bodenveränderung und Gefährdung des Grundwassers lässt sich dem ehemaligen Betriebsgelände der Firma S1. - und damit auch dem G3 - hinreichend sicher zuordnen. Bei dem auf dem Grundwasserabstrom aufschwimmenden Teeröl und Carbolineum handelt es sich gerade um die Stoffe, mit denen im Betrieb der Firma S1. umgegangen worden ist. Überdies überwiegen ausweislich der Feststellungen des Herrn T. in seinem Erläuterungsbericht vom 9. Juli 2003 (dort T. . 116) die Bodenverunreinigungen durch Vergaser- und Dieselkraftstoffe und Lösemittel in Verbindung mit Teerölen bzw. Carbolineum u. a. im Umfeld der Großtanks einschließlich des ehemaligen Fassplatzes (Grundwassermessstelle 4), im Umfeld der Diesel- und Vergaserkraftstofftanks südlich des Wohnhauses U.-- straße 00 (Grundwassermessstelle 6) und im Umfeld der ehemaligen Holzschutzmittelmischanlage südlich des Tankstellengebäudes, also auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Firma S1. . Der Kläger ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG richtiger Adressat von Ziffer 1. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung. Denn er war im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids als Miteigentümer des G3 im Grundbuch von E. eingetragen. Hinsichtlich der Bestimmung desjenigen, der als Grundstückseigentümer im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG anzusehen ist, gilt für den Regelfall Folgendes: Der polizeirechtliche Eigentumsbegriff - und auch der des Bundes- Bodenschutzgesetzes und des Altlastenrechts - , vgl. Frenz, BBodSchG, 2000, § 4 Abs. 2 Rn. 8; Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand März 2001, § 4 BBodSchG Rn. 24, stimmt mit dem zivilrechtlichen Begriff des Eigentums überein. Diesem zufolge ist für den Eigentumsübergang bei Grundstücken die Auflassung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich (§§ 873 Abs. 1, 925 BGB). Die spezifisch polizeirechtliche Zielsetzung, der Behörde möglichst schnell einen Zugriff auf den Zustandsstörer zu geben, spricht dafür, auch den Begriff des Grundstückseigentümers des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht nach wirtschaftlichen, sondern nach formalen zivilrechtlichen Kriterien zu bestimmen. Denn diese Zielsetzung erfordert eine klare Abgrenzung des Begriffs. Eine solche wäre nicht gewährleistet, wenn die Behörde erst prüfen müsste, ob der im Grundbuch eingetragene etwa auch wirtschaftlich als Eigentümer anzusehen ist. In jedem Fall verpflichtet ist also derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Auszugehen ist - zumindest aus der ex-ante-Perspektive eines ordnungsbehördlichen Vorgehens auf der Gefahrenabwehrebene - wegen ihrer Eindeutigkeit von einer streng formalen Betrachtungsweise. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 1996 - 10 T. 2163/95 - , NVwZ-RR 1997, 267; Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Oktober 1992 - 14 TH 1154/92 - , NJW 1993, 611; Frenz, BBodSchG, 2000, § 4 Abs. 2 Rn. 9. Dies bedeutet zugleich, dass die Ordnungsbehörde sich - auch mit Blick auf § 891 Abs. 1 BGB, wonach gesetzlich (widerlegbar), vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 64. Auflage 2005, § 891 Rn. 1, vermutet wird, dass jemandem ein Recht zusteht, wenn dieses für ihn im Grundbuch eingetragen ist - , grundsätzlich aus der ex-ante-Sicht der Gefahrenabwehrebene an denjenigen als Grundstückseigentümer halten darf, der als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Etwas anderes gilt nur in Fällen, in denen das Grundbuch für die Ordnungsbehörde im Zeitpunkt ihres Einschreitens bzw. für die Widerspruchsbehörde im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids evident unrichtig ist. Macht der als Grundstückseigentümer nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in Anspruch genommene Adressat einer Ordnungsverfügung zum Beispiel geltend, das Grundbuch sei unrichtig, weil das Grundstückseigentum wegen Nichtigkeit oder wegen anderweitiger rechtsgeschäftlicher Mängel der Auflassung nicht wirksam auf ihn übertragen worden sei, so ist dieses Vorbringen von der Ordnungsbehörde bzw. der Widerspruchsbehörde nur dann zu beachten, wenn es ihr gegenüber in einer die gesetzliche Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB widerlegenden Weise nachgewiesen wird. Ein solcher Nachweis könnte im Einzelfall etwa durch die Vorlage eines rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils versucht werden, das den von dem Adressaten der Ordnungsverfügung eingenommenen Rechtsstandpunkt - zum Beispiel: Nichtigkeit der Auflassung nach erfolgreicher Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB - bestätigt. Die Haftung als Grundstückseigentümer nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG lässt ein solcher Nachweis aber nur entfallen, wenn er - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - sehr deutlich - eben "evident" - gelingt. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids eingetretene Eigentümerwechsel sind demgegenüber sowohl in prozessualer Hinsicht als auch materiell-rechtlich für die Rechtmäßigkeit einer Inanspruchnahme als Grundstückseigentümer gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG von vornherein ohne Belang. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. April 1996 - 10 A 3565/92 - , NVwZ-RR 1997, 12, und vom 28. August 2001 - 18 A 3051/99 - , Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2002, 388; Bayerischer VGH, Urteil vom 1. Februar 1996 - 26 CS 95.3969 - , juris. Stellt sich nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens heraus, dass der als Grundstückseigentümer anhand der formellen Grundbuchlage ordnungsbehördlich in Anspruch Genommene materiell-rechtlich im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nicht Grundstückseigentümer, das Grundbuch also insoweit unrichtig war, kann dies unter Umständen bei der späteren Heranziehung zur Kostentragung einer im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten ordnungsbehördlichen Maßnahme Berücksichtigung finden. Vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - III ZR 54/93 - , BGHZ 126, 279 ff.; siehe darüber hinaus auch das Urteil der Kammer vom 10. November 1998 - 6 K 3000/97 - , bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2000 - 5 A 95/00 - . Unter Anwendung dieser Grundsätze durfte der Beklagte die Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 16. Juli 1999 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG an den Kläger als Miteigentümer des G3 richten. Er war im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als solcher im Grundbuch von E. eingetragen. Die Grundbuchlage änderte sich erst am 13. Juni 2001, als Herr X1. als Alleineigentümer des G3 ins Grundbuch eingetragen wurde. Da diese Änderung nach Erlass des Widerspruchsbescheids erfolgte, hat sie auf die Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Klageverfahren zu überprüfenden Ordnungsverfügung von vornherein keine Auswirkung. Das Grundbuch war hinsichtlich der Eintragung des Klägers als Miteigentümer des G3 weder für den Beklagten im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids noch für die Bezirksregierung L. im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids evident unrichtig. Zwar teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten mit Schreiben vom 11. September 1998 mit, dass der Kläger und Herr X1. den notariellen Kaufvertrag - und damit sinngemäß wohl auch die Auflassung - vom 15. März 1989 gegenüber Herrn S1. gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung über das Vorhandensein der Altlasten und der Tankanlagen mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB angefochten hätten. Er legte dem Beklagten in der Folge auch die Anfechtungserklärungen vom 14. August 1998 und vom 30. September 1998 vor. Allein dadurch konnte die von § 891 Abs. 1 BGB ausgehende gesetzliche Vermutung indessen nicht widerlegt werden. Bereits aufgrund der tatsächlichen Unklarheiten - so hatte etwa Herr S1. gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 15. September 1998 ausgeführt, wegen der Belastungen sei ein deutlich niedrigerer Kaufpreis gezahlt worden als ursprünglich vorgesehen, und in Ziffer IV.2 des notariellen Vertrags vom 15. März 1989 wird gerade auf möglicherweise vorhandene Altlasten hingewiesen - lagen die Voraussetzungen der §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB für den Beklagten keinesfalls ersichtlich vor. Vor allem aber legte der Kläger dem Beklagten kein rechtskräftiges zivilgerichtliches Urteil vor, das seinen Rechtsstandpunkt bestätigte. Ausweislich der Erklärung des Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2005 ist auch kein diesbezüglicher Zivilprozess gegen Herrn S1. geführt worden. Ziffer 1. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ist frei von Ermessensfehlern. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder die Behörde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dabei kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Daran gemessen enthält Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung keine Ermessensfehler. Der Beklagte hat den ihm in sachlicher und persönlicher Hinsicht eingeräumten Ermessensspielraum erkannt und er hat Ermessen ausgeübt. Gemäß § 114 Satz 2 VwGO durfte er die von ihm und der Bezirksregierung L. angestellten Ermessenserwägungen durch seine entsprechende Erklärung in der mündlichen Verhandlung auf die Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 nunmehr zugrunde gelegte Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG beziehen und das Ermessen dahingehend erneut - wiederholend - betätigen. Darin ist - wie schon ausgeführt - kein unzulässiges Nachschieben von Gründen zu sehen. Der Beklagte hat sein Ermessen in sachlicher Hinsicht in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Er hat insbesondere die rechtlichen Grenzen des Ermessens bei der Anordnung von Ziffer 1. der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht überschritten. Der Begriff der "notwendigen Maßnahmen" im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG umfasst u. a. alle diejenigen Maßnahmen, durch die im Rahmen der Sanierungspflicht alle von einer Altlast für Menschen und Umwelt ausgehenden Gefahren dauerhaft beseitigt werden. Vgl. Frenz, BBodSchG, 2000, § 4 Abs. 3 Rn. 140. Als Maßnahmearten kommen die in § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 2 Abs. 7 und 8 BBodSchG genannten in Betracht, also auch Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen, die auch die Gewässersanierung einschließen; darüber hinaus auch (subsidiär) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen. Letztere sind gemäß § 2 Abs. 8 BBodSchG auf eine bloße Verhinderung bzw. Verminderung der Folgewirkungen beschränkt, lassen also die Ursache des Übels unangetastet. Vgl. Frenz, BBodSchG, 2000, § 4 Abs. 3 Rn. 151 und 166. Nach § 2 Abs. 8 BBodSchG stehen der Behörde im Übrigen auch Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr zu Gebote, mithin von vornherein auch nur auf vorübergehende Wirkung beschränkte, dafür aber unverzüglich eingreifende Maßnahmen. Diese können etwa bei einer großflächigen Altlast angezeigt sein, die noch nicht auf mögliche Schadstoffe und deren Ausbreitung umfassend untersucht worden ist, aber bereits bestimmte Gefahrenquellen erkennen lässt, so dass zumindest zu deren vorläufiger Neutralisierung sofortige Maßnahmen erforderlich sind, um etwa eine drohende Grundwasserkontamination oder Gesundheitsgefahren abzuwehren. Vgl. Frenz, BBodSchG, 2000, § 4 Abs. 3 Rn. 163. Danach war die in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung angeordnete Außerbetriebnahme der Tanks jedenfalls als Schutzmaßnahme im Sinne des § 2 Abs. 8 BBodSchG wegen der aufgrund der undichten unterirdischen Tanks bzw. deren Inhalt zu besorgenden Gefährdung für Boden und Grundwasser "notwendig" und damit nicht unverhältnismäßig. Sie sorgte dafür, dass von den unterirdischen Tanks keine weitere Ausbreitung von Schadstoffen mehr ausgehen konnte. Die Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 26.099,83 DM erreichen des Weiteren die Haftungsgrenze des Verkehrswertes des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung, vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - , Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts 102, 1 ff., der sich ausweislich des Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis B. über den Verkehrswert des Grundstücks in F1. U.--straße 00 (ohne Berücksichtigung der vorhandenen Altlasten) vom 28. Juni 2001 bezogen auf das gesamte Objekt insgesamt auf rund 1.170.000,- DM beläuft, nicht. Der Beklagte hat sein Ermessen auch in persönlicher Hinsicht fehlerfrei ausgeübt. Die Störerauswahl gibt keinen Anlass zur Beanstandung. Der Beklagte hat erkannt, dass er grundsätzlich zwischen verschiedenen in Frage kommenden Pflichtigen auszuwählen hat. Die von ihm im Rahmen dieser Auswahlentscheidung angestellten Überlegungen, zulässigerweise (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW, § 114 Satz 2 VwGO) ergänzt um die diesbezüglichen Erwägungen der Bezirksregierung L. im Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1999 und um das Vorbringen im Klageverfahren, überschreiten die insoweit bestehenden - weiten - rechtlichen Grenzen des Ermessens nicht. Maßgebender Gesichtspunkt bei der Störerauswahl ist die Effektivität der Gefahrenabwehr. Einen Grundsatz des Inhalts, dass generell vorrangig Zugriff auf einen Verhaltensstörer zu nehmen sei, kennt weder das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht, noch ist ein solcher in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG normiert. Diese Regelung legt keine zwingende Reihenfolge der Inanspruchnahme fest. Ihr geht es vielmehr um einen schnellen und wirksamen Bodenschutz möglichst unter Freihaltung der öffentlichen Hand von finanziellen Lasten. Im Sinne eines effektiven Bodenschutzes hat die Behörde Zugriff auf eine ohne große Schwierigkeiten ausfindig zu machende und leistungsfähige Person zu nehmen. Dies ist in der Regel der Grundstückseigentümer als Zustandsverantwortlicher. Seine Sanierungspflicht kann aus Gründen des Übermaßverbotes allerdings hinter derjenigen eines Verhaltensverantwortlichen zurückzustehen haben, wenn dieser und sein (ausschließlicher oder überwiegender) Verursachungsbeitrag eindeutig ermittelt werden können und zudem seine finanzielle Leistungsfähigkeit feststeht. Bei der Inanspruchnahme eines Verhaltensstörers, dessen (Mit-)Verursachungsbeitrag zweifelhaft ist, ist bei der von der Behörde zu treffenden Auswahlentscheidung auch in den Blick zu nehmen, dass eine etwaige diesbezügliche langwierige prozessuale Auseinandersetzung der Effektivität der Gefahrenabwehr zuwiderlaufen könnte und deshalb in einer derartigen Fallgestaltung regelmäßig auf den Zustandsstörer zuzugreifen sein dürfte. Vgl. zu diesem Problemkreis Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 17. März 2004 - 22 CS 04.362 - , NJW 2004, 2768, und vom 13. Mai 1986 - 20 CS 86.00 338 - , NVwZ 1986, 942, 944 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. September 2002 - 10 T. 957/02 - , NVwZ-RR 2003, 103, der allerdings betont, dass die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung nicht so hoch angesetzt werden dürften, dass im Ergebnis die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bilde; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. April 2002 - 10 T. 2367/01 - , NVwZ 2002, 1260, der ausführt, dass sich die Behörde bei der Ausübung des Auswahlermessens bei gleicher Gefahrerforschungseignung der möglichen Adressaten einer Anordnung vom Verursacherprinzip leiten lassen könne; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Dezember 2000 - 10 T. 1188/00 - , NVwZ-RR 2002, 16, 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Oktober 1995 - 10 T. 1389/95 - , UPR 1996, 36; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. März 1995 - 8 T. 525/95 - , juris, wonach ein Einschreiten gegen den Zustandsstörer jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft sei, wenn unklar sei, ob und in welchem Umfang eine Haftung bestimmter Personen als Verhaltensstörer in Betracht komme, woraus indes nicht folge, dass ein Zugriff auf den Zustandsstörer nur unter dieser Voraussetzung möglich sei; ähnlich Hessischer VGH, Beschluss vom 20. März 1986 - 7 TH 455/86 - , DÖV 1987, 260; OVG Bremen, Urteil vom 19. August 2003 - 1 A 42/03 - , juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Mai 1991 - 1 A 10297/89 - , NVwZ 1992, 499; VG Darmstadt, Beschluss vom 30. März 2004 - 3 G 42/04 - , juris; Frenz, BBodSchG, 2000, § 10 Rn. 31 ff.; § 4 Abs. 3 Rn. 3 und 121 ff.; Bickel, Der Einfluss des Allgemeinen Polizeirechts auf die Auslegung des Bundes-Bodenschutzgesetzes, NVwZ 2004, 1210, 1211; Vierhaus, Das Bundes-Bodenschutzgesetz, NJW 1998, 1262, 1266. Weiterhin können in Altlasten-Fällen folgende Gesichtspunkte für eine Inanspruchnahme des Zustandsstörers anstelle eines Handlungsstörers sprechen: eine mangelhafte Sicherung des Grundstücks gegen Ablagerungen, ein lange zurückliegender Zeitpunkt oder ungeklärte Umstände der Ablagerungen sowie von der Behörde nach Möglichkeit zu beachtende bürgerlich-rechtliche Beziehungen der Beteiligten untereinander. Soweit der Behörde aber die zivilrechtlichen Beziehungen nicht voll durchschaubar sind, wird in manchen Fällen vieles wiederum für eine vorrangige Haftung des Zustandsstörers sprechen, der dann seinerseits nach den maßgeblichen Rechtsgrundlagen Rückgriff auf andere womöglich Pflichtige nehmen muss. Im Hinblick auf eine etwaig vorrangige Inanspruchnahme des Handlungsstörers trägt der Zustandsstörer die materielle Beweislast. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Mai 1986 - 20 CS 86.00 338 - , NVwZ 1986, 942, 944 ff.; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 29. April 2002 - 10 T. 2367/01 - , NVwZ 2002, 1260 zur Berücksichtigung von zivilrechtlichen Regelungen des internen Ausgleichs bei der Ermessensausübung. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Auswahlentscheidung bei der Heranziehung von Sanierungsverantwortlichen nicht schon dann ermessensfehlerhaft ist, wenn möglicherweise eine andere, im Ergebnis vielleicht "gerechtere" als die von der Behörde vorgenommene Verteilung der Sanierungsverantwortlichkeit in Betracht kommt. Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 3. März 1992 - 14 TH 2158/91 - , NVwZ 1992, 1101. Gesichtspunkte einer gerechten Lastenverteilung sind bei der Störerauswahl auf der Ebene der Gefahrenabwehr nämlich allenfalls nachrangig zu berücksichtigen. Primär-, Sekundär- und Tertiärebene sind zu trennen. Dies belegt auch die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, derzufolge - auf der Tertiärebene - mehrere Verpflichtete unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch haben. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs, soweit nichts anderes vereinbart wird, davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB findet entsprechende Anwendung. Ungerechtigkeiten, die durch die Inanspruchnahme nur eines Verpflichteten gegebenenfalls entstehen können, sollen somit erst auf der Tertiärebene beseitigt werden. Die dadurch eingeräumte Regressmöglichkeit mildert durch eine Inanspruchnahme auf der Primärebene etwa entstehende Härten dergestalt ab, dass die Heranziehung eines von mehreren zur Auswahl stehenden Pflichtigen wohl nur in besonders gelagerten Fällen nicht ermessensgerecht sein dürfte. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. August 2003 - 22 ZB 03.1661 - , juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. September 2002 - 10 T. 957/02 - , NVwZ-RR 2003, 103; Frenz, BBodSchG, 2000, § 10 Rn. 34 f. und § 4 Abs. 3 Rn. 127 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 2. April 2004 - W. ZR 267/03 - , NVwZ 2004, 1267, 1271, der einem aus § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG vorgehenden Grundstückseigentümer über eine analoge Anwendung der Ursachenvermutung der §§ 6, 7 des Umwelthaftungsgesetzes Beweiserleichterungen zugute kommen lässt. Gemessen an diesen Maßstäben sind die vom Beklagten und der Bezirksregierung L. angestellten, auf hinreichenden Sachverhaltsermittlungen basierenden Ermessenserwägungen nicht fehlerhaft. Zwar vermag ein hauptsächliches Abstellen auf die Altlastenklausel in Ziffer IV.2 des notariellen Vertrags vom 15. März 1989 - wie es in der Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 geschehen ist - , auch wenn die Behörde die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten in die Störerauswahl miteinbeziehen darf, die Auswahlentscheidung allein nicht zu tragen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 7. März 1997 - 7 M 3628/96 - , NJW 1998, 97. Jedoch hat die Bezirksregierung L. diese Erwägung im Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1999 (dort T. . 8) fallen gelassen und stattdessen - zutreffend - auf den Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr abgestellt und in diesem Zusammenhang ausgeführt, eine vorrangige Inanspruchnahme des Herrn S1. - wie der Kläger sie ins Auge gefasst hat - komme nicht in Betracht, weil ein Verursacher der Altlast nicht mehr eindeutig festzustellen sei. Diese Argumentation hat auch der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 5. November 1999 aufgegriffen. In der Tat lässt sich in Anbetracht der jahrzehntelangen verschiedenartigen industriellen Nutzung des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S1. , das überdies bis zum heutigen Zeitpunkt gewerblich genutzt wird, durch von verschiedenen Personen geführte Unternehmen und angesichts der Vielzahl der im Boden vorhandenen Schadstoffe nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass gerade Herr S1. einen (Mit-)Verursachungsbeitrag im Hinblick auf das Entstehen einer Altlast geleistet hat. Die Firma S1. nahm im Jahre 1936 ihren Betrieb auf und wurde zunächst von Herrn S1. und Herrn S3. geleitet. Ausweislich der Industrierecherche des J. ist es schon Ende der 1940er Jahre zu Beschwerden über ausfließendes Öl und ausfließenden Teer gekommen, das in die Kanalisation gelangt sei. Etwa zur gleichen Zeit sei auch der - von der Firma S1. zurückgewiesene - Verdacht aufgekommen, dass Schädlingsbekämpfungsmittel in die Kanalisation eingetragen worden seien. Ähnliche Beschwerden wiederholten sich zu Beginn der 1950er Jahre. 1985 sei es wegen erheblicher Dieselverunreinigungen des Gehwegs und der Kanalisation durch die Bedarfstankstelle wiederum zu Beanstandungen gekommen. Die Industrierecherche und die vorgefundene Kontamination des Bodens und des Grundwasserabstroms legen den Schluss nahe, dass es im Zuge der Betriebs der Firma S1. mehr oder weniger kontinuierlich zu Schadstoffeinträgen gekommen ist. Ein konkreter (Mit-)Verursachungsbeitrag des Herrn S1. lässt sich vor diesem Hintergrund nicht hinreichend sicher festmachen. Daran ändert es auch nichts, dass er im Jahre 1976 - zunächst neben Herrn S1. , dann ab 1980 nach dessen Tod bis 1983 neben Frau S. - als persönlich haftender Gesellschafter der Firma S1. & Co. ins Handelsregister eingetragen wurde und dass er ab 1977 darüber hinaus - wiederum zunächst neben Herrn S1. und danach von 1980 bis 1983 neben Frau S. - als Gesellschafter der Chemischen Fabrik S1 & Co. im Handelsregister eingetragen war. Ein konkreter (Mit-)Verursachungsbeitrag des Herrn S1. lässt sich auch aus diesen Handelsregistereinträgen nicht herleiten. Zu berücksichtigen ist insofern - worauf der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 5. November 1999 verweist - auch, dass eine Inanspruchnahme des Herrn S1 als Handlungsstörer anstelle der Grundstücksmiteigentümer für den Beklagten rechtlich durchaus risikoreich gewesen wäre. Denn in einem etwaigen Rechtsbehelfsverfahren hätte dieser mit guten Erfolgsaussichten gegen die Inanspruchnahme einwenden können, ihn treffe mangels (Mit-)Verursachungsbeitrags keine Pflicht aus § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG. Denn bei der Heranziehung eines Verhaltensstörers ist immer zu berücksichtigen, dass die Verantwortlichkeit objektiv feststehen muss. Vgl. in diesem Zusammenhang VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 1993 - 10 T. 2045/91 - , NVwZ-RR 1994, 565, demzufolge anstelle des Grundstückseigentümers auch derjenige von verschiedenen Anlagenbetreibern, die nacheinander zu einer Verunreinigung des Bodens/Grundwassers des von ihnen gepachteten Grundstücks beigetragen haben, zur Sanierung herangezogen werden könne (Unterstreichung nur hier), der den möglicherweise geringeren Beitrag geleistet hat. Voraussetzung hierfür sei lediglich, dass ein Anteil an der Verunreinigung auch für sich betrachtet ein Einschreiten der Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen würde (wesentlicher bzw. erheblicher Verursachungsbeitrag). Dies gelte auch dann, wenn sich der jeweilige Umfang der Beiträge beider Verursacher der Verunreinigung nicht genau rekonstruieren lasse; enger allerdings wohl Hamburgisches OVG, Urteil vom 19. Dezember 1989 - Bf VI 48/96 - , juris. Ansonsten würde die gefahrenabwehrrechtliche Verhaltensverantwortlichkeit auf bloße Vermutungen gegründet. Letztlich entstünde eine konturenlose Gefährdungshaftung für jegliche Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens. Kann der Nachweis der als Handlungsstörerin verantwortlich gemachten Person nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Dezember 2000 - 10 T. 1188/00 - , NVwZ-RR 2002, 16; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 1996 - 20 A 2460/94 - , NVwZ 1997, 507, 508; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Juli 1995 - 2 M 7/95 - , UPR 1996, 194. Fehlt es aber - und so liegt es hier - an objektiv belastbaren Faktoren, die konkret auf eine Gefahren(mit-)verursachung durch Herrn S1 hindeuten, ist es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, statt eines potentiellen Verhaltensverantwortlichen den Zustandsstörer in die Pflicht zu nehmen. Um durch die Inanspruchnahme hervorgerufene etwaige materielle Unbilligkeiten auszugleichen, steht dem Kläger immer noch der Weg offen, gegen Herrn S1 nach § 24 Abs. 2 BBodSchG vorgehen. Ein (Mit-)Verursachungsbeitrag des Herrn S1. gerade im Hinblick auf den Zustand der unterirdischen Tankanlagen und die von ihnen ausgehende Gefahr für Boden und Grundwasser lässt sich auch nicht mittels der insofern klägerseits vorgebrachten Begründungsansätze hinreichend eindeutig feststellen, weshalb die Störerauswahl auch unter diesem Aspekt bereits im Ansatz nicht fehlerhaft ist. Nach Ansicht des Klägers sei die Störerauswahl rechtswidrig, wenn Herr S1. vorrangig zur Außerbetriebnahme der Tanks verpflichtet gewesen wäre, weil er den in §§ 19 g, 19 i WHG aufgestellten Pflichten eines Betreibers einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuwidergehandelt hätte. Er könne - jedenfalls was die von den unterirdischen Tanks ausgehende spezifische Gefahr anbelangt - womöglich als Verursacher gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG angesehen werden, wenn er als letzter Betreiber der Tanks deren Außerbetriebnahme nicht ordnungsgemäß hätte durchführen lassen und somit als derjenige anzusehen wäre, durch dessen Handeln bzw. Unterlassen die Gefahrenschwelle letztlich überschritten worden wäre. Vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 22 CS 04.1048 - , juris; siehe allerdings auch VG Braunschweig, Beschluss vom 27. Juni 1988 - 2 D 34/88 - , juris, demzufolge ein Grundstückseigentümer gegen seine Inanspruchnahme als Zustandsstörer nicht einwenden könne, Boden - und Grundwasserverunreinigungen (hier: aus einem undichten Tank ausgetretenes Heizöl) seien ganz oder überwiegend von Voreigentümern verursacht worden, so dass er die Gefahrenlage nicht durch eigenes Handeln geschaffen habe. Sogar die Unkenntnis des Erwerbers von der Existenz eines Öltanks lasse seine Zustandshaftung nicht entfallen. Dem ist letztlich nicht zu folgen. Denn wiederum lässt sich schon nicht mit der hinreichenden Sicherheit feststellen, dass Herr S1. der letzte Betreiber der unterirdischen Tanks - als einer Anlage nach § 19 g Abs. 1 WHG - gemäß § 19 i Abs. 1 WHG (gewesen) ist. Betreiber einer Anlage ist, wer für sie verantwortlich ist, die erforderliche tatsächliche oder rechtliche Verfügungsgewalt hat, einen (wie auch immer gearteten) Nutzen aus ihr zieht und Anordnungsbefugnisse gegenüber den Beschäftigten besitzt. Bei einem Unternehmen ist Betreiber, wer den Betrieb selbständig in eigener Verantwortung und mit Weisungsfreiheit führt. Betreiber können auch mehrere Personen nebeneinander sein. Die Eigenschaft, Betreiber zu sein, hört nicht allein damit auf, dass die Anlage stillgelegt wird. Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Auflage 2003, § 19 i Rn. 4; Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Loseblatt, Stand Juli 2000, § 19 i Rn. 2. Danach ist zwar die Annahme gerechtfertigt, dass Herr S1. in den 1980er Jahren im vorgenannten Sinne Betreiber der unterirdischen Tanks war. Dafür lassen sich etwa die mit der Klageschrift vorgelegten Versicherungsunterlagen, das Schreiben der Firma S1. & Co. an die S4. L2. GmbH vom 22. Juni 1983 und die handschriftliche Notiz vom 13. Juni 1983 anführen. Es ist hingegen nicht möglich, mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass Herr S1.. der letzte Betreiber der unterirdischen Tankanlagen war, weshalb nur und zuletzt er gegen § 19 i Abs. 1 WHG verstoßen und damit die unmittelbare Ursache für den ca. 15 Jahre später durch die unterirdischen Tanks hervorgerufenen Gefahrenzustand gesetzt hätte. Denn dass genau die drei hier in Rede stehenden unterirdischen Tanks etwa bereits 1983 (endgültig) stillgelegt und nach 1989 - nach dem Verkauf des ehemaligen Betriebsgeländes und nach der Eintragung des Herrn X1. als Inhaber der Firma S1. & Co., Holz- und Bautenschutz, ins Handelsregister - nicht mehr benutzt wurden, ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen gerade nicht. Das Schreiben vom 22. Juni 1983 ist lediglich ein Auftragsschreiben an die S4. L2. GmbH. Ein Nachweis dafür, dass die offenbar in Auftrag gegebenen Arbeiten (Reinigung, Entgasung und Wasserverfüllung bei den unterirdischen Behältern) tatsächlich erbracht wurden, liegt nicht vor. Dagegen spricht vielmehr, dass Herr S1. die Tankanlagen nach dem Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 10. Februar 2000 selbst mit Wasser gefüllt haben soll und dass augenscheinlich keine Reinigung der Tanks stattgefunden hat, da sie noch im Jahre 1998 ein Teeröl-Wasser-Gemisch enthielten. Auch die Angaben des Herrn S1. in seinem Schreiben an Herrn Rechtsanwalt U3. vom 29. Juli 1999 sind nur vage. Darin heißt es lediglich, es sei "nach zwanzig Jahren relativ schwierig, noch zu sagen, wann genau die Tanks stillgelegt" und nicht mehr benutzt worden seien. Die Firma S1. sei damals von der "Firma M2. (M3. ?) bzw. der Nachfolgerin, die Firma S4. L2. ,...bedient" worden. Da Herr S1. im Jahre 1999 zudem von Tanks spricht, deren Stilllegung offenbar zwanzig Jahre zuvor, also ungefähr im Jahr 1979, in Rede stand, ist es zweifelhaft, ob er sich gerade auf die drei unterirdischen Tankanlagen bezog, deren Außerbetriebnahme der Beklagte vom Kläger verlangte. Angesichts dieser unklaren Sachlage weist der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 5. November 1999 letztendlich zu Recht auf den formalen Gesichtspunkt hin, dass es jedenfalls an einem Nachweis der Überprüfung der Stilllegung durch einen Sachverständigen nach § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 WHG fehlt. Im Übrigen trägt der Kläger selbst nicht vor, dass Herr S1. die unterirdischen Tankanlagen endgültig stillgelegt habe. So heißt es etwa auf S. 10 der Klageschrift, dass Herrn S1. angesichts der vorgelegten handschriftlichen Notiz der vorläufige Charakter der von ihm in Auftrag gegebenen Maßnahmen bekannt gewesen sei. Ihm sei bekannt gewesen, dass eine endgültige Stilllegung der Tankanlagen nach der Betriebseinstellung hätte erfolgen müssen. Dies habe er unterlassen. Selbst wenn die Zapfsäulen und Anschlüsse im Jahr 1983 demontiert worden sein sollten - wie der Kläger mit Schriftsatz vom 10. Februar 2000 weiterhin vorträgt - heißt dies nicht notwendiger Weise, dass die Tankanlagen in der Folgezeit nicht im Rahmen eines auf dem Betriebsgelände ansässigen Gewerbebetriebs Verwendung fanden. Denn am 22. Mai 1989 wurde Herr X1. als Inhaber der Firma S1. & Co., Holz- und Bautenschutz, ins Handelsregister eingetragen und ausweislich des Handelsregistereintrags vom 15. Januar 1991 folgte Frau J. A. ihm als Geschäftsinhaberin nach. Die Annahme, dass auch Herrn X1. die Existenz der unterirdischen Tankanlagen unbekannt gewesen sei, lässt sich nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht mehr aufrechterhalten. Wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2005 nämlich nochmals unterstreicht, hätten Herr X1. und Herr S1. ihn gemeinschaftlich über das Vorhandensein von Altlasten und über die zwischen ihnen schon vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags im März 1989 bestehende Geschäftsbeziehung getäuscht. Eine - vom Beklagten im Rahmen der Störerauswahl womöglich nicht ausreichend berücksichtigte - (Mit-)Verursacherstellung des Herrn S1. lässt sich auch nicht unter Heranziehung der Vorschrift des § 5 Abs. 3 BImSchG über die Nachsorgepflicht des Betreibers einer genehmigungsbedürftigen Anlage begründen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 3 BImSchG erst durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11. Mai 1990 (BGBl. I, T. . 870) mit Wirkung zum 1. September 1990 eingeführt worden ist und damit nicht solche Anlagen erfasst, die bereits vor dem 1. September 1990 vollständig eingestellt waren. Vgl. Jarass, BImschG, 4. Auflage 1999, § 5 Rn. 106. Letzter Betreiber der unterirdischen Tanks und damit Pflichtiger nach § 5 Abs. 3 BImSchG kann Herr S1. - und darauf will der Kläger gerade hinaus - indessen nur sein, wenn er die Tanks bereits vor dem 21. März 1989, dem Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums an dem G3, bzw. vor dem 22. Mai 1989, als Herr X1. als Inhaber der Firma S1. & Co., Holz- und Bautenschutz, in das Handelsregister eingetragen wurde, stillgelegt hatte. In diesem Fall würde er jedoch von der Pflicht des § 5 Abs. 3 BImSchG nicht mehr erfasst. Schließlich ist die Ermessensausübung des Beklagten auch nicht deshalb fehlerhaft, weil Herr S1. gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG als Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers der Altlast sanierungspflichtig und damit vorrangig zur Außerbetriebnahme der unterirdischen Tankanlagen heranzuziehen gewesen wäre. Dies ergibt sich schon daraus, dass gleichfalls nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, welcher konkrete (Mit-)Verursachungsbeitrag welches Verursachers (Gesamtrechtsvorgängers) Herrn S1. konkret zuzurechnen sein könnte. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob eine Inanspruchnahme des Herrn S1. als Gesamtrechtsnachfolger eines Verursachers von vornherein zu unterbleiben hätte, weil sie einen Fall einer unzulässigen echten Rückwirkung darstellte. Vgl. zu dieser Problematik BGH, Urteil vom 2. April 2004 - W. ZR 267/03 - , NVwZ 2004, 1267, 1268; VG Darmstadt, Beschluss vom 30. März 2004 - 3 G 42/04 - , juris; VG Hamburg, Urteil vom 20. August 2003 - 8 VG 2167/01 - , juris; Frenz, BBodSchG, 2000, § 4 Abs. 3 Rn. 59 ff. Fn. 153; Papier, Zur rückwirkenden Haftung des Rechtsnachfolgers bei Altlasten, DVBl. 1996, 125, 131 ff. Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass die vom Beklagten getroffene Störerauswahl auch dann nicht ohne Weiteres fehlerhaft wäre, wenn Herrn S1. ein konkreter (Mit-)Verursachungsbeitrag hinsichtlich des Entstehens der Altlast und des Zustands der drei unterirdischen Tanks nachzuweisen gewesen wäre. Denn auch dies hieße nach den oben dargestellten Maßstäben keineswegs, dass der Beklagte zwingend - aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null - Herrn S1. anstelle des Klägers hätte in Anspruch nehmen müssen, um schon auf der Primärebene eine "gerechtere" Lastenverteilung herzustellen. Dies folgt auch daraus, dass nicht sicher ist, ob Herr S1. finanziell hinreichend leistungsfähig wäre, um die Kosten der vorliegend in Streit stehenden Maßnahme und weiterer Sanierungsmaßnahmen zu tragen. Nach dem Vorbringen des Klägers zuletzt in seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2005, wonach Herr S1. sich 1989 in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe, ist dies zumindest zweifelhaft. Auch die in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 1999 enthaltene Androhung der Ersatzvornahme ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ermächtigungsgrundlage hierfür sind die §§ 63, 59, 57, 55 Abs. 1 VwVG NRW. Diese Vorschriften hat der Beklagte in formell und materiell rechtmäßiger Weise angewandt. Da er Ziffer 1. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung in ihrer Ziffer 3. für sofort vollziehbar erklärte, lag eine vollziehbare Grundverfügung im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW vor. Die Vollziehung ist nicht in dem Verfahren Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 1653/98 - , auch nicht in dem in diesem Verfahren geschlossenen Vergleich vom 6. Januar 1999, ausgesetzt worden. Die weiteren Voraussetzungen einer Androhung der Ersatzvornahme liegen ebenfalls vor. Namentlich setzte der Beklagte dem Kläger zur Erfüllung seiner Pflicht aus Ziffer 1. der Ordnungsverfügung eine angemessenen Frist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW), bezog die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel (§ 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW) und gab auch die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme an (§ 63 Abs. 4 VwVG NRW). Die Auswahl des Zwangsmittels gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW begegnet ebenso wenig Bedenken wie die Verhältnismäßigkeit (§ 58 VwVG NRW) der Androhung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.