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Urteil

6 K 1735/02

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2005:0725.6K1735.02.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Unter dem 23. September 1999 beantragte der Kläger über das Staatliche Umweltamt B. (im Folgenden: StUA) bei der Beklagen die Gewährung einer Zuwendung zur Gefährdungsabschätzung der Verdachtsfläche des ehemaligen Betriebs-geländes der Firma G. I. & Co. Verwaltungsgesellschaft mbH, N. Weg 2 in E. (Gemarkung H. , Flur 1, Flurstück 307) (im Folgenden: Grundstück), das im Eigentum der Firma G. I. Kommanditgesellschaft (im Folgenden: G. ) stand. Die Gefährdungsabschätzung sollte voraussichtlich im ersten Quartal des Jahres 2000 durchgeführt werden. Die beantragte Zuwendung belief sich bei veranschlagten Gesamtkosten der Maßnahme in Höhe von 55.500,- DM auf 44.400,- DM. Zur Notwendigkeit der Maßnahme führte der Kläger aus, die Firma I. & Co. Verwaltungsgesellschaft mbH habe von 1971 bis 1999 auf dem Grundstück insbesondere die Reinigung von Industriewäsche (z. B. Berufskleidung und Saugaktivmatten verschiedener Industriebetriebe) betrieben. Die Firma I. habe Großwaschmaschinen und Anlagen zur chemischen Reinigung eingesetzt. Sie sei wegen Vermögenslosigkeit mit Wirkung vom 17. Februar 1999 von Amts wegen vom Amtsgericht E. aus dem Handelsregister (HRB 278) gelöscht worden. Durch die vom Kläger in Auftrag gegebene Boden- und Grundwasseruntersuchung sei festgestellt worden, dass auf dem Grundstück Schwermetalle und Lösemittel angefallen seien. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der inzwischen vorliegenden Erkenntnisse müsse davon ausgegangen werden, dass durch den Betrieb der Firma I. akute Boden- und Grundwasserbeeinträchtigungen sowie eine Verunreinigung der Rur zu besorgen seien. Der Kostenersatz werde wegen der Löschung der Firma I. nicht zu realisieren sein. Im Hinblick auf die angespannte Haushaltslage des Klägers sei eine Gefährdungsabschätzung und die sich eventuell anschließende Sanierung nur bei einer entsprechenden Landesförderung möglich. Unter Nr. 8.3 des Antrags erklärte der Kläger, dass er geprüft habe, ob ein Ordnungspflichtiger zu den Kosten der Maßnahme herangezogen werden könne, und dass er das Ergebnis der Prüfung aktenkundig gemacht habe. In einem weiteren Schreiben an die Beklagte vom 23. September 1999 führte der Kläger aus, da aufgrund der von dem Altstandort ausgehenden Gefahr u. a. für das Grundwasser ein schnelles Einschreiten vorgesehen sei, beabsichtige er, kurzfristig ein anerkanntes Ingenieurbüro mit der notwendigen Gefährdungsabschätzung zu beauftragen. Die kurzfristige Beauftragung sei möglich, weil ihm bereits mehrere entsprechende Angebote von Büros vorlägen und er die Firma Q. aus E. als günstigstes Büro ausgewählt habe. Der Firma Q. werde deshalb unverzüglich ein auf das abgegebene Angebot und den für notwendig gehaltenen Untersuchungsumfang abgestimmter Vertrag vorgelegt. Es werde um die kurzfristige Bestätigung gebeten, dass durch den Beginn der Maßnahme die Förderung nicht ausgeschlossen werde. In einem Vermerk des Klägers vom 6. Dezember 1999 heißt es, als mögliche Störer, die für die von dem Grundstück ausgehenden Gefahren verantwortlich seien, kämen die Firma I. & Co. Verwaltungsgesellschaft mbH sowie die G. als Grundstückseigentümerin und Zustandsstörerin in Betracht. Die Firma I. & Co. Verwaltungsgesellschaft mbH sei aufgrund des Eintrags vom 21. Oktober 1998 im Handelsregister des Amtsgerichts E. aufgelöst und erloschen. Die G. sei seit dem 1. Januar 1957 unverändert unter der Nummer HRA 534 im Handelsregister des Amtsgerichts E. eingetragen. Als Geschäftsführer der Firma I. & Co. Verwaltungsgesellschaft mbH seien Herr Q. I. und Frau S. I. im Handelsregister eingetragen gewesen. Beide Geschäftsführer seien zur Zeit jedoch mit unbekanntem Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt der Stadt E. vermerkt und könnten daher nicht zu Maßnahmen bzw. Untersuchungen aufgefordert werden. Geschäftsführer und persönlich haftender Gesellschafter der G. sei seit dem 1. Januar 1957 der in Bad Neuenahr-Ahrweiler wohnhafte Herr I. I1. . Kommanditistin sei seine Ehefrau, Frau L. I. , geb. I. , mit einer Einlage in Höhe von 80.000,- DM. Bei der Störerauswahl seien, da die Firma I. & Co. Verwaltungsgesellschaft mbH erloschen sei und deren Geschäftsführer zur Zeit nicht ordnungsgemäß gemeldet seien, dem Zustandsstörer, also hier der G. , vor dem Handlungsstörer die für erforderlich gehaltenen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung ordnungsbehördlich aufzugeben; dies insbesondere deshalb, weil die G. eine zustellbare Adresse habe und sie aufgrund der Eintragungen im Handelsregister sowie in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümerin leistungsfähig zu sein scheine. Es sei jedoch zu vermuten, dass die G. , soweit sie leistungsfähig sei, gegen die vom Kläger erlassene Ordnungsverfügung Rechtsmittel erheben werde bzw. keine Untersuchungen ohne ein langwieriges Verfahren akzeptieren werde. Der Kläger werde dann in beiden Fällen die für erforderlich gehaltenen Untersuchungen im Wege der Ersatzvornahme anordnen müssen. Der Ausgleich der Kosten durch die G. werde im Anschluss daran erst nach der Entscheidung des Gerichts über die erhobene Klage möglich sein. Für den Fall, dass dem Grundstückseigentümer durch das Gericht eine Opferposition zugestanden werde bzw. dieser unabhängig von der Entscheidung des Gerichts trotzdem nicht leistungsfähig sein sollte, werde der Kostenersatz durch die G. im Übrigen nicht zu realisieren sein. Im Hinblick auf die angespannte Haushaltslage des Klägers sei die notwendige Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung und die sich eventuell anschließende Sanierung nur bei einer entsprechenden Landesförderung kurz- bzw. mittelfristig möglich. Im Verwaltungsvorgang des Klägers befindet sich außerdem eine Übersicht über die Firmengeschichte der Firma I. (Blatt 14 f. der Beiakte, Heft 1). Aus dieser geht hervor, dass am 1. Januar 1970 auch eine Firma I. & Co. begonnen und zum 15. April 1977 durch den Zusatz „GmbH & Co. Kommanditgesellschaft" geändert worden sei. Zum 21. Oktober 1988 sei die Gesellschaft aufgelöst worden und die Firma erloschen. Das Grundstück sei mit einer Gesamtgrundschuld in Höhe von 833.040,42 DM belastet. Die Zwangsversteigerung sei angeordnet und am 19. Juni 1997 ins Grundbuch eingetragen worden. Im auf Anregung des StUA überarbeiteten Antrag vom 6. April 2000 bezifferte der Kläger die beantragte Zuwendung nunmehr auf 51.440,- DM und führte wiederum aus, dass der Kostenersatz wegen der Löschung der Firma I. nicht zu realisieren sein werde und - unter Nr. 8.3 des Antrags -, dass er die Heranziehung Ordnungspflichtiger zu den Kosten der Maßnahme geprüft habe. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2000 an die G. , vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn I. I. , hörte der Kläger diese zu dem beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung an, die die Durchführung einer Gefährdungs- abschätzung auf dem Grundstück zum Gegenstand haben sollte. Zur Begründung führte der Kläger aus, er habe von seinem Auswahlermessen in der Weise Gebrauch gemacht, dass er die G. in ihrer Eigenschaft als Zustandsstörerin ausgewählt habe, da sie unverändert im Handelsregister eingetragen und existent sei. Im Übrigen sei sie seines Erachtens aufgrund der Eintragungen im Handelsregister des Amtsgerichts E. leistungsfähig. Wegen der herausragenden Bedeutung der Reinerhaltung der Gewässer werde zudem die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung beabsichtigt. Am 15. Dezember 2000 schloss der Kläger mit der Firma Q. einen Ingenieurvertrag, in dem letztere sich zur Durchführung einer Gefährdungsabschätzung auf dem Grundstück verpflichtete. Hierüber unterrichtete der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 9. Januar 2001 und begründete dies damit, dass bei einer routinemäßigen Untersuchung am 15. Dezember 2000 ein LHKW-Wert von 2.500 mg/cbm in der Bodenluft ermittelt worden sei. Aufgrund dieser extrem hohen Belastung habe er sich veranlasst gesehen, die Firma Q. gemäß Nr. 4.5 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten - Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - vom 24. Februar 2000 (MBl. NRW, S. 267) in der Fassung vom 23. Juli 2001 (MBl. NRW S. 1079) - (im Folgenden: Förderrichtlinie) - zu beauftragen. In seinem Anhörungsschreiben an die G. , vertreten durch Herrn I. I1. , vom 26. März 2001 führte der Kläger aus, die Kosten der notwendigen Gefährdungsabschätzung (Abteufen von Rammkernsondierungen zur Erfassung von Bodenkontaminationen u. a.) auf dem Grundstück würden auf 65.000,- DM geschätzt. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der G. müsse der Kläger davon ausgehen, dass sie zur Zeit nicht leistungsfähig sei. Dennoch habe sie in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümerin das Betreten des Grundstücks und die zur Gefährdungsabschätzung erforderlichen Maßnahmen zu dulden. Der Erlass einer entsprechenden Ordnungsverfügung werde beabsichtigt. Der Kläger behalte sich außerdem vor, der G. die ihm entstehenden Kosten gemäß § 25 des Bundes- Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in Rechnung zu stellen, sofern sich zukünftig herausstellen solle, dass die G. finanziell leistungsfähig sei. Mit Schreiben vom 23. Juli 2001, bei der Beklagten eingegangen am 24. Juli 2001, übersandte das StUA der Beklagten die Zuwendungsanträge vom 23. September 1999 und vom 6. April 2000 und teilte ihr mit, dass es in der fachlichen Prüfung zu dem Ergebnis komme, dass die vorgesehenen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung fachlich ausreichend seien. Gegen die Erteilung eines Bewilligungsbescheids würden keine Bedenken erhoben. Unter dem 8. August 2001 gab der Kläger gegenüber der Beklagten auf Nachfrage ergänzend an, dass durch den Vertragsabschluss mit der Firma Q. am 15. Dezember 2000 mit der Gefährdungsabschätzung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr begonnen worden sei. Das Gutachten zur Gefährdungsabschätzung werde voraussichtlich Anfang Oktober 2001 vorliegen. Es werde um kurzfristige Bewilligung gebeten, damit die Förderung der beantragten Gefährdungsabschätzung nicht durch den Abschluss der Maßnahme gefährdet werde. Mit Schreiben vom 4. September 2001 legte der Kläger der Beklagten den Vermerk vom 6. Dezember 1999 vor, der dem Förderantrag vom 6. April 2000 irrtümlich nicht beigefügt worden sei. Weiterhin führte er aus, dass er die G. im ordnungsbehördlichen Verfahren zum Ersatz der Kosten anhören werde, sobald die Gesamtkosten der Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung feststünden. Mit Bescheid vom 12. Februar 2002 lehnte die Beklagte die Anträge vom 23. September 1999 und vom 6. April 2000 ab. Zur Begründung führte sie aus, da der potentielle Adressat einer Ordnungsverfügung des Klägers lediglich mit Datum vom 12. Oktober 2000 angehört worden sei, eine Ordnungsverfügung aber nicht ergangen sei, sei die Möglichkeit der Heranziehung des Ordnungspflichtigen zu den Kosten der Gefährdungsabschätzung (unmittelbar oder auch nach erfolgter Ersatz- vornahme) vertan worden. Eine nachträgliche Heranziehung halte die Beklagte für ausgeschlossen. Der Verweis auf § 25 BBodSchG greife nicht, da der Wertausgleich nur bei einer (nicht unwesentlichen) Erhöhung des Verkehrswertes des belasteten Grundstücks Anwendung finde. Durch Untersuchungsmaßnahmen ändere sich dieser jedoch nicht, so dass auch auf dieser Rechtsgrundlage keine Kostenerstattung mehr bewirkt werden könne. Die ordnungsrechtliche Vorgehensweise des Klägers stehe daher nicht im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Eine Förderung der Maßnahme scheide vor diesem Hintergrund aus. Der Kläger erhob am 28. Februar 2002 Widerspruch. Zu dessen Begründung trug er vor, in einem Vermerk seines Rechtsamtes vom 26. Mai 1999, der ihm bei Abfassung des Vermerks vom 6. Dezember 1999 nicht bekannt gewesen sei, werde dargelegt, dass die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der G. mangels Masse abgelehnt worden sei. Dies sei aber kein Auflösungsgrund, was zur Folge habe, dass eine solche Gesellschaft, die kein Vermögen habe, und die kein Interesse daran habe, ihre Auflösung zu beschließen, ewig im Handelsregister eingetragen bleibe. Im Übrigen sei für die Entscheidung, auf eine Ordnungsverfügung gegen die G. zu verzichten, maßgebend gewesen, dass Herr I2. I3. zu diesem Zeitpunkt schon über 80 Jahre alt und schwer krank gewesen sei, dass Frau L. I. zu diesem Zeitpunkt 75 Jahre alt und ebenfalls schwer krank gewesen sei, dass das einzige Vermögen der Eheleute L. und I2. I. aus dem belasteten Grundstück bestanden habe und dass dieses außerdem hoch verschuldet sei sowie dass die Eheleute I. zuletzt in Bad Neuenahr-Ahrweiler gewohnt hätten und auch an diesem Wohnhaus kein Eigentum besessen hätten. Der Erlass einer Ordnungsverfügung im Jahr 2000 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht haltbar gewesen, nachdem der Kläger erstmals Ende 1998 auf mögliche Grundwasser- bzw. Bodenbelastungen aufmerksam geworden sei. § 25 BBodSchG sei von ihm zunächst irrtümlich als Möglichkeit gesehen worden, die Kosten der Gefährdungsabschätzung von dem Ordnungspflichtigen zurückzuverlangen. Er müsse auch davon ausgehen, dass das StUA seine Ausführungen zur Gefahrenermittlung/-abwehr habe nachvollziehen können und dass es bei der Prüfung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die beantragte Maßnahme die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erfülle. Mit Schreiben vom 17. April 2002 teilten die Rechtsanwälte M. pp. dem Kläger mit, dass die Gesamtverbindlichkeiten der G. ihnen nicht bekannt seien. Allein die Forderungen der Hausbank der G. beliefen sich jedoch auf ca. 1 Million DM. Überdies sei Herr I1. I. , der persönlich haftende Gesellschafter der G. , 84 Jahre alt und schwerst pflegebedürftig. Seit dem Tod seiner Ehefrau im Dezember 2001 sei er in einem Heim untergebracht. Angesichts der Verbindlichkeiten dürfe er nicht dazu in der Lage sein, kostenträchtige Gefahrerforschungseingriffe zu finanzieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Hinblick auf das Widerspruchsvorbringen des Klägers ergänzend aus, es sei auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Unterlagen und Ergänzungen unverändert festzustellen, dass dessen ordnungsrechtliche Vorgehensweise nicht im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit stehe, deren Beachtung auch die Beklagte zu prüfen habe. Die Ermittlungen des Klägers zur Heranziehbarkeit von Ordnungspflichtigen seien weiterhin unvollständig. Die Tatsache, dass gegen die G. keine Ordnungsverfügung für die Gefährdungsabschätzung erlassen worden sei, sei nach wie vor nicht nachvollziehbar begründet. Speziell vor dem Hintergrund des Anhörungsschreibens des Klägers vom 12. Oktober 2000 erscheine seine aktuelle Bewertung, dass diese Ordnungsverfügung von vorneherein und für die Zukunft aussichtslos gewesen sei, wenig plausibel. Der Kläger hat am 26. August 2002 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2002 vor, der Abschluss der Maßnahme sei voraussichtlich für Mitte bis Ende November des Jahres 2002 zu erwarten, wenn eine abschließende Grundwasseruntersuchung erfolgt sei. Im Übrigen bleibe es dabei, dass die Beklagte ihrer Ablehnungsentscheidung nicht zutreffende Überlegungen zugrunde gelegt habe. Seine Vorgehensweise sei in ordnungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Zwar habe er die G. mit Schreiben vom 12. Oktober 2000 zum Erlass einer Ordnungsverfügung angehört. Die Anhörung sei erst zu diesem Zeitpunkt erfolgt, weil das StUA angeregt habe, den mit dem Förderantrag vom 23. September 1999 festgestellten Untersuchungsumfang zu erweitern. Durch den Förderantrag vom 6. April 2000 sei dieser Untersuchungserweiterung Rechnung getragen worden. Vorher sei es nicht möglich gewesen, gegen die G. ein ordnungsbehördliches Verfahren einzuleiten. Die Betroffene habe die Gelegenheit zur Äußerung jedoch nicht wahrgenommen. Wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit der G. und ihrer Gesellschafter sei dann jedoch vom Erlass der Ordnungsverfügung abgesehen worden. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2002 zu verpflichten, seine Anträge vom 23. September 1999 und vom 6. April 2000 auf Gewährung einer Zuwendung zur Gefährdungsabschätzung des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma G. I. KG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, aus dem Verfahrensablauf sei ersichtlich, dass der Kläger im gegen die Störerin eingeleiteten ordnungsrechtlichen Verfahren auf der Grundlage fehlerhafter rechtlicher Annahmen dazu übergegangen sei, eine Kostentragung durch die Ordnungspflichtige erst nachträglich über § 25 BBodSchG geltend machen zu wollen. Die seitens des Klägers recherchierten Auskünfte deckten zudem auch nur einen Teil der notwendigen Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit Ordnungspflichtiger ab, wobei z. B. nicht vorhandenem Immobilieneigentum in seiner Aussagekraft geringere Relevanz zukomme. Auch die Recherchen zu den übrigen Störern seien im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung unvollständig gewesen. Am 10. September 2002 wurde ins Handelsregister des Amtsgerichts E. von Amts wegen eingetragen, dass die Firma der G. erloschen ist. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2005 teilt der Kläger mit, dass die Beklagte für die nach der Gefährdungsabschätzung notwendige Sanierung des Grundstücks mit Bescheid vom 23. April 2004 Zuwendungen bewilligt habe. Dazu erklärt die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. Juni 2005, am 8. Oktober 2002 sei der Geschäftsführer der G. , Herr I1. I. , verstorben. Erst danach habe der Kläger im Rahmen der Antragstellung und -ergänzung zur Sanierungsuntersuchung seine Prüfung zur Heranziehung Ordnungspflichtiger vervollständigt und auch Frau S. I. und Herrn Q. I. bzw. die durch diese vertretenen Firmen in die Prüfung zur Heranziehbarkeit Ordnungspflichtiger vertiefend einbezogen. Ein abschließendes und vollständiges Prüfergebnis habe der Beklagten erst im April 2004 vorgelegen, so dass der Zuwendungsbescheid zur Sanierungsuntersuchung am 23. April 2004 habe ergehen können. Einer positiven Neubescheidung des Zuwendungsantrags des Klägers zur Gefährdungsabschätzung stehe aber auch das aus § 23 der Landeshaushaltsordnung (LHO) folgende Subsidiaritätsprinzip entgegen. Es bestehe kein Bedarf mehr für eine Förderung, nachdem die Maßnahme inzwischen mit Eigenmitteln des Klägers durchgeführt und finanziert worden sei. Diesbezüglich nimmt der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Juli 2005 dahingehend Stellung, dass erst im Zusammenhang mit dem Förderantrag hinsichtlich der Sanierungsmaßnahme im März 2004 in alten Verwaltungsakten habe recherchiert werden können, dass gegen die Firma I. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG von 1987 bis 1994 ein Verfahren wegen der unsachgemäßen Lagerung von neuen und verbrauchten Betriebsstoffen/Reinigungsmitteln sowie wegen der Ableitung von Reinigungswassern zur städtischen Entwässerung (über den undichten Betonboden zu den dortigen Bodenabläufen) anhängig gewesen sei. Unter Wertung dieses Sachverhalts sei von einem kontinuierlichen Eintrag von Schadstoffen in das Erdreich auszugehen. Verantwortlich dafür sei die Firma I. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG als Handlungsstörerin sowie deren - inzwischen verstorbener - früherer Geschäftsführer I1. I. . Die späteren Geschäftsführer S. und Q. I. (ab 31. August 1994) seien dafür nicht zur Verantwortung zu ziehen. Sie hätten beide das Erbe nach ihrem verstorbenen Vater I1. I. ausgeschlagen. Somit stehe fest, dass zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit der Realisierung der Kostentragung durch Ordnungspflichtige gegeben gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Kläger und von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (jeweils 1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Über die Klage wird im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte seine Anträge vom 23. September 1999 und vom 6. April 2000 auf Gewährung einer Zuwendung für die Durchführung der Gefährdungsabschätzung des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma G. I. KG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Beklagte hat die Bewilligung der beantragten Zuwendung ermessensfehlerfrei abgelehnt. Hinsichtlich der für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Sach- und Rechtslage gilt zunächst Folgendes: Maßgeblich für die Entscheidung eines Gerichts sind grundsätzlich die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Feststellungsklage, eine Leistungsklage, eine Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage handelt; dabei kann das insoweit maßgebende Recht seinerseits auf früheres - d.h. außer Kraft getretenes - Recht verweisen und dieses für anwendbar erklären. Dieser Ausgangspunkt kann in Verfahren, in denen - wie hier - über die Vergabe einer durch Richtlinien geregelten Subvention gestritten wird, zu Schwierigkeiten führen. Grundlage für die Beurteilung eines solchen Begehrens ist, da die Richtlinien als solche keine Rechtsnormqualität aufweisen, regelmäßig in erster Linie der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Diese Bestimmung unterliegt ihrerseits zwischen der Behördenentscheidung und der gerichtlichen Entscheidung regelmäßig keiner Veränderung. Verändern kann sich aber der aufgrund des Gleichheitssatzes zu berücksichtigende Bezugsrahmen. Subventionsregelungen erstreben häufig eine zeitlich begrenzte Einflussnahme des Staates auf bestimmte Entwicklungen. Ändern sich die insoweit maßgeblichen Verhältnisse, so kann eine Änderung der Vergabevoraussetzungen notwendig werden, ohne dass dies sich auch zu Gunsten oder zu Lasten der unter den früheren Bedingungen durchgeführten Vorhaben auswirken müsste. In solchen Fällen ist daher stets die Prüfung notwendig, ob eine Änderung der Vergabebedingungen bereits zuvor zur Förderung gestellte Vorhaben erfasst und ob dies insbesondere im Hinblick auf den Zuwendungszweck mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist. Dabei geht es hinsichtlich des zu berücksichtigenden Sachverhalts häufig nicht um die Alternative der letzten Verwaltungsentscheidung oder der mündlichen Verhandlung vor Gericht; vielfach kommt es vielmehr auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder der Durchführung des Vorhabens an. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Juli 2002 - 3 C 53.01 -, juris; anders vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 31. Oktober 2001 - 4 A 2239/99 -, juris. Danach ist vorliegend die am 30. Juli 2002, dem Tag der Widerspruchsentscheidung der Beklagten, die gemäß Nr. 6.2.1 auch Ausgangs- und Bewilligungsbehörde ist, maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Dies ergibt sich daraus, dass nach Nr. 6.1.1 der Förderrichtlinie der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung unter Verwendung des Musters der Anlage 1 bei der Bezirksregierung über das zuständige Staatliche Umweltamt zu stellen ist. Ausweislich dieses Musters, das augenscheinlich auch im vorliegenden Antragsverfahren verwendet worden ist, hat der Antragsteller unter Nr. 8 verschiedene Erklärungen abzugeben. Gemäß Nr. 8.3 des Antrags erklärt er, dass „er geprüft hat, ob ein Ordnungspflichtiger zu den Kosten der Maßnahme herangezogen werden kann, und er das Ergebnis der Prüfung aktenkundig gemacht hat (Ergebnis der Prüfung als Anlage beifügen)". Diese Verfahrensgestaltung zeigt - insbesondere auch im Streitfall -, dass für die Bewilligungs-entscheidung das vor der Antragstellung - dies ist hier der 24. Juli 2001, der Tag des Eingangs der Anträge bei der Beklagten -, spätestens aber vor der Bewilligungs- und damit der letzten Verwaltungsentscheidung - hier: der Erlass des Widerspruchsbescheids am 30. Juli 2002 - liegende Verhalten des Antragstellers bzw. das vor diesem Zeitpunkt liegende Geschehen erheblich ist. Dafür sprechen auch die vom Antragsteller abzugebenden Erklärungen unter Nr. 8.1 („Der Antragsteller erklärt, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und auch vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen wird...") und unter Nr. 8.7 („für Maßnahmen nach Nr. 2.1.1: Der Antragsteller erklärt, dass die ihm bisher vorliegenden Unterlagen keine ausreichende Gefährdungsabschätzung ermöglichen.") sowie im zu entscheidenden Fall der Umstand, dass der Kläger das dem Prüfantrag zunächst versehentlich nicht beigefügte „Prüfergebnis nach Nr. 8.3", das in seinem Vermerk vom 6. Dezember 1999 bestand, mit Schreiben vom 4. September 2001 auf Anforderung der Beklagten nachzureichen hatte. Angemerkt sei, dass es zwischen dem 30. Juli 2002 und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine entscheidungserhebliche Änderung der (Richtlinien-)Rechtslage gegeben hat. Zwar trat die Förderrichtlinie gemäß ihrer Nr. 7 am 31. Dezember 2004 außer Kraft. Die am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen gleichnamigen Richtlinien (Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbrauscherschutz - IV - 5 - 564 - vom 16. November 2004, SMBl. NRW. 74) treffen jedoch im Wesentlichen identische Regelungen. Insofern stellt sich im Übrigen die Frage, ob der Kläger noch ein Rechtsschutzinteresse haben kann, nicht. Vgl. dazu Thüringer OVG, Urteil vom 16. Oktober 2001 - 2 KO 169/00 - , juris. Der vom Kläger verfolgte Neubescheidungsanspruch besteht nicht. Einen auf ein Subventionsgesetz gestützten gesetzlichen Anspruch auf die Zuwendung hat der Kläger nicht. Vielmehr sind nur Fördermittel im Haushaltsplan bereitgestellt worden. Ihre Vergabe bestimmt sich nach der Förderrichtlinie. Der Subventions-bewerber hat dann nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens über seinen Subventionsantrag. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung kann sich nur ausnahmsweise aus einer entsprechenden Zusicherung im Sinne des § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Selbstbindung der Verwaltung auf Grund einer ständigen Praxis ergeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 2002 - 15 A 2777/00 -, juris. Der Kläger kann den Anspruch auf Neubescheidung seiner Anträge nicht auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG stützen. Unmittelbar kann sich der Kläger als Hoheitsträger ohnehin nicht auf das Grundrecht des Art. 3 GG berufen. Allerdings gilt das dem allgemeinen Gleichheitssatz immanente Willkürverbot, das als Element des objektiven Gerechtigkeitsprinzips der Rechtsstaatlichkeit innewohnt, auch im Verhältnis der Hoheitsträger zueinander. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 2002 - 15 A 2777/00 -, juris. Dennoch ergibt sich auch aus dem solcherart anwendbaren Willkürverbot nicht der geltend gemachte Anspruch. Die Beklagte hat die Gewährung der Zuwendung aus einem sachlich gerechtfertigten Grund abgelehnt. Der Kläger hat nämlich nicht die von der Beklagten offenbar in ständiger Praxis angewandten Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt. Verwaltungsvorschriften, die das Ermessen der Behörden bei der Bewilligung staatlicher Leistungen lenken, begründen im Gegensatz zu formellen Gesetzen und Rechtsverordnungen Rechte nicht schon auf Grund ihrer bloßen Existenz. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 49.02 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 3. September 2002 - 15 A 2777/00 -, juris. Gemäß Nr. 1.1.1 der Förderrichtlinie gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden Zuwendungen für Maßnahmen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit vor Gefahren, insbesondere für die menschliche Gesundheit, durch schädliche Beeinflussungen von Gewässern, des Bodens oder der Luft, die von Altlasten oder altlastenverdächtigen Flächen im Sinne des § 2 Abs. 5 und 6 BBodSchG ausgehen. Nr. 1.2 der Förderrichtlinie bestimmt, dass ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Zuwendungen nicht besteht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die von ihr dabei zu beachtenden Grenzen des Ermessens im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO hat die Beklagte nicht überschritten. Ausweislich der Begründung des Bescheids vom 12. Februar 2002 und des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2002 sowie ihres Klageerwiderungsvorbringens sieht die Beklagte in dem Erfordernis einer nach Nr. 6.1.1 der Förderrichtlinie in Verbindung mit Nr. 8.3 des Antrags abzugebenden Erklärung des bereits erwähnten Inhalts - einer offenbar seit dem Jahr 1994 geübten Praxis - eine Ausformung der etwa in § 7 Abs. 1 LHO niedergelegten haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel, vgl. zur ermessenslenkenden Wirkung dieser Grundsätze in Widerrufs- bzw. Rücknahmefällen BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 - , juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2004 - 4 A 2369/02 - , juris, und macht davon ausgehend die Zuwendungsgewährung davon abhängig, dass der Antragsteller nachweislich ausreichend geprüft hat, ob eine Kostenerstattungspflicht ordnungspflichtiger Dritter besteht und dass er zu deren Realisierung ausreichende Schritte unternommen hat. Ihrem Schriftsatz vom 12. Dezember 2003 zufolge stellt die Beklagte in diesem Zusammenhang bestimmte Anforderungen an die Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit potentiell Ordnungspflichtiger. Danach seien Informationen über Aufent-haltsort und Vermögensverhältnisse eines Schuldners durch die Vollstreckungsbehörde im Wesentlichen von den Einwohnermeldeämtern, aus dem Handelsregister, von den Grundbuchämtern und den Sozialversicherern zu beziehen. Darüber hinaus könnten die Vollstreckungsbehörden im Einzelfall - teilweise kostenpflichtige - Anfragen beim Bundeszentralregister, der Deutschen Telekom, dem Kraftfahrt-Bundesamt, Kreditkartenunternehmen, Mobilfunkanbietern, der Deutschen Post, der Schufa oder den Zulassungsstellen der Kreisordnungsbehörden stellen. Grundsätzlich könne erst von einer Nichtleistungsfähigkeit ausgegangen werden, wenn seitens des Betroffenen eine eidesstattliche Versicherung geleistet worden sei. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 - und - 1 BvR 315/99) habe eine Umfrage bei den Bundesländern zum Umfang der behördlichen Ermittlung des Vermögens des Grundstückseigentümers stattgefunden. Nach Auffassung der Mehrzahl der Bundesländer (Baden- Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen) seien die Vermögensverhältnisse vollumfänglich zu ermitteln, d. h. der Pflichtige habe seine Vermögensverhältnisse offen zu legen. Daraus folge, dass der Grundstückseigentümer in der Verwaltungsvollstreckung grundsätzlich verpflichtet werden könne, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und eine eidesstattliche Versicherung gemäß §§ 5, 5 a des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in Verbindung mit §§ 900 bis 915 der Zivilprozessordnung (ZPO) abzugeben. Entsprechendes dürfe nach Auffassung der Beklagten auch für den Verhaltensstörer gelten. Gemessen an diesen Maßstäben erscheint die Ablehnung der Zuwendungsanträge aus den von der Beklagten genannten Gründen aus der Sicht des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts der letzten Behördenentscheidung als sachlich gerechtfertigt. Die Annahme der Beklagten, dass der Kläger nicht ausreichend geprüft hat, ob im Hinblick auf die Tragung der Kosten der Gefährdungsabschätzung eine Erstattungspflicht Dritter besteht und dass er zu deren Realisierung keine ausreichenden Schritte unternommen hat, ist danach nicht ermessensfehlerhaft. Der Kläger ist zunächst in seinem Vermerk vom 6. Dezember 1999 zutreffend davon ausgegangen, dass im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr als Adressat einer auf § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG gestützten Anordnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG wohl nur die G. als Grundstückseigentümerin und Zustandsstörerin in Betracht kam. Womöglich vorrangig in Anspruch zu nehmende Verursacher der Altlast dürften nicht feststellbar bzw. nur schwierig zu ermitteln gewesen sein. Vgl. zu den Grundsätzen der Störerauswahl bei bodenschutzrechtlichen Anordnungen das Urteil der Kammer vom 16. Februar 2005 - 6 K 2235/01 -, S. 41 ff. des amtlichen Umdrucks und juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe auch zuletzt Verwaltungsgericht (VG) Minden, Urteil vom 2. Februar 2005 - 11 K 7572/03 - , juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschlüsse vom 17. Februar 2005 - 22 ZB 04.3472 -, juris, und vom 13. Oktober 2004 - 22 CS 04.2489 - , juris. Hätte der Kläger gegenüber der G. auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG eine Ordnungsverfügung erlassen, wäre diese gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG - vorbehaltlich der Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG - zur Tragung der Kosten der angeordneten Maßnahme verpflichtet gewesen. Wäre die G. ihrer Verpflichtung aus der Anordnung nicht nachgekommen, hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, diese - gegebenenfalls nach Anordnung der sofortigen Vollziehung - im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 59 VwVG NRW durchzusetzen und ihm dadurch entstehende Kosten sodann gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) von der G. erstattet zu verlangen. Indem der Kläger diesen, von ihm selbst zwischenzeitlich in Betracht gezogenen Weg nicht beschritt, hat er eine Erstattungspflicht des Ordnungspflichtigen im Sinne der Vorgaben der Beklagten nicht ausreichend geprüft bzw. keine ausreichenden Schritte unternommen, um die Tragung der Kosten der Gefährdungsabschätzung durch den Ordnungspflichtigen durchzusetzen. Die vom Kläger dafür angeführten Gründe sind jedenfalls nicht so stichhaltig und gewichtig, dass die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit dahinter zurückzutreten hätten. Der Kläger hat nicht hinreichend überzeugend erklärt, warum er die G. zwar unter dem 12. Oktober 2000 zu dem beabsichtigten Erlass einer Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG anhörte, er in der Folgezeit aber von dem Erlass einer solchen Ordnungsverfügung absah, im Dezember 2000 selbst eine Gefährdungsabschätzung in Auftrag gab und sich schließlich damit begnügte, dass die G. durch den Kläger selbst auf dem Grundstück durchgeführte Untersuchungsmaßnahmen dulden würde. Soweit der Kläger darauf verweist, es habe überhaupt keine Aussicht darauf bestanden, eine Forderung gegen die G. bzw. gegen deren Geschäftsführer und/oder Kommanditisten zu realisieren, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Gesichtspunkt es nach Lage der Dinge nicht rechtfertigen konnte, sich von vornherein der Möglichkeit der Geltendmachung der Kosten der Gefährdungsabschätzung gegenüber der G. durch den Nichterlass einer Ordnungsverfügung zu begeben. Der Kläger selbst hat in seinem Schreiben an die G. vom 26. März 2001 ausgeführt, er behalte sich vor, der G. die ihm entstehenden Kosten gemäß § 25 BBodSchG in Rechnung zu stellen, sofern sich zukünftig erweisen solle, dass die G. leistungsfähig sei und er hat ein solches Vorgehen auch noch in seinem Schreiben an die Beklagte vom 4. September 2001 erwogen. Abgesehen davon, dass dieser Rechtsstandpunkt von dem Kläger selbst später als irrtümlich bezeichnet wird, hätte der Kläger mit derselben Argumentation eine Ordnungsverfügung gegen die G. erlassen und nach Anordnung des Sofortvollzugs im Wege der Ersatzvornahme durchsetzen können, um sich den geschilderten Weg einer nachfolgenden Kostenerstattung über § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW wenigstens nicht zu verschließen. Hinzu kommt, dass der Kläger die Frage der Leistungsfähigkeit der G. nicht in einer den dargestellten Anforderungen der Beklagten entsprechenden Weise ausermittelt hatte. Insoweit lag bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens über die Informationen zur Belastung des Grundstücks mit Grundschulden hinaus im Wesentlichen lediglich ein Schreiben der Rechtsanwälte M. pp. vom 17. April 2002 vor, demzufolge die Gesamtverbindlichkeiten der G. dort nicht bekannt seien, sich jedoch allein die Forderungen der Hausbank der G. allein auf ca. 1 Million DM beliefen und in dem die Einschätzung geäußert wird, dass der schwerst pflegebedürftige Herr I1. I. nicht dazu in der Lage sein dürfe, kostenträchtige Gefahrerforschungseingriffe zu finanzieren. Damit ist jedoch noch nicht im Sinne der diesbezüglichen Vorgaben der Beklagten hinreichend substantiiert dargelegt, dass die G. in einem Ausmaß finanziell und wirtschaftlich nicht leistungsfähig gewesen ist, das den Kläger schon im Ansatz zu einem Absehen von dem Erlass der Ordnungsverfügung gezwungen hätte bzw. das zu der zwingenden Annahme führen würde, dass ein solches Absehen als zuwendungsrechtlich unschädlich zu betrachten wäre. Vgl. zur Ermittlungspflicht der Behörde im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Zustandsverantwortlichen VG Ansbach, Urteil vom 29. Juni 1994 - 12 K 92.00306 - , juris. Im Übrigen ist fraglich, ob der Aspekt der Leistungsfähigkeit der G. für den Kläger hinsichtlich seiner Entscheidung über eine Inanspruchnahme derselben mittels Ordnungsverfügung ursprünglich überhaupt ausschlaggebend war. Der Inhalt des Vermerks vom 6. Dezember 1999 deutet in eine andere Richtung. Diesem zufolge scheint für den Kläger im Zeitpunkt der Abfassung des Vermerks die Überlegung im Vordergrund gestanden zu haben, dass die G. vermutlich gegen eine Ordnungsverfügung im Rechtsbehelfsweg vorgehen würde und er die für erforderlich gehaltenen Untersuchungen dann im Wege der Ersatzvornahme anordnen müsste. Der Ausgleich der Kosten durch die G. werde erst im Anschluss daran nach einer gerichtlichen Entscheidung möglich sein, wenn das Gericht der G. nicht ohnehin eine „Opferposition" zubilligen würde. Deswegen seien eine Gefährdungsabschätzung und eine sich eventuell anschließende Sanierung nur bei einer entsprechenden Landesförderung kurz- und mittelfristig möglich. Diese Ausführungen legen den Schluss nahe, dass der Kläger jedenfalls anfänglich von dem Erlass einer Ordnungsverfügung (auch) absehen wollte, um möglichen Rechtsbehelfsverfahren aus dem Weg zu gehen und die dadurch womöglich eintretende Zeitverzögerung zu vermeiden. Der Kläger bringt ferner in der Widerspruchsbegründung vom 10. Juni 2002 vor, er habe der Firma Q. am 15. Dezember 2000 den Auftrag für die Gefährdungsabschätzung erteilen müssen, weil bei einer routinemäßigen Untersuchung eine extrem hohe Belastung der Bodenluft mit LHKW festgestellt worden sei und er daher zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr habe handeln müssen. Jedoch hat diese Sachlage den Kläger nicht dazu gezwungen, vom Erlass einer Ordnungsverfügung gegen die G. , zu dem er ja schon unter dem 12. Oktober 2000 unter Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung des Sofortvollzugs angehört hatte, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung Abstand zu nehmen. Gerade der Umstand, dass der Kläger einer erheblichen Gefahrenlage begegnen wollte, hätte Anlass für die Anordnung des Sofortvollzugs sein können. Die Einschätzung des Klägers, eine solche Verfügung hätte einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standgehalten, weil bereits Anfang 1999 erstmals die Überschreitung von Grenzwerten in der Bodenluft festgestellt worden sei, lässt sich nicht teilen. Vgl. insoweit Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 22 CS 02.3223 -, juris. Die Ablehnungsentscheidung der Beklagten ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Kläger - wie er ebenfalls in der Widerspruchsbegründung vorträgt -, davon habe ausgehen müssen, dass das StUA seine Ausführungen zur Gefahrenermittlung/-abwehr habe nachvollziehen können und es bei der Prüfung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die beantragte Maßnahme den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit genüge. Nr. 6.1.2 der Förderrichtlinie spricht zwar davon, dass das zuständige StUA den Antrag daraufhin prüft, ob die Maßnahme den sich aus dem Förderzweck ergebenden fachlichen Anforderungen hinsichtlich der Gefahrenermittlung/-abwehr und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht, und legt den Antrag mit dem Ergebnis seiner Prüfung und der fachlichen Stellungnahme der Bezirksregierung vor. Eine Bindung der Bezirksregierung als Bewilligungsbehörde an die Stellungnahme des StUA ergibt sich daraus aber ebenso wenig wie ein schützenswertes Vertrauen des Antragstellers darauf, dass die Bewilligungsbehörde im Einklang mit der Stellungnahme des StUA entscheiden werde. Überdies verhält sich das Schreiben des StUA an die Beklagte vom 23. Juli 2001 nicht zu den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Darin heißt es nur, dass das StUA in der fachlichen Prüfung zu dem Ergebnis komme, dass die vorgesehenen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung fachlich ausreichend seien und dass daher gegen die Erteilung des Bewilligungsbescheids keine Bedenken erhoben würden. Die Ablehnung der Zuwendungsanträge durch die Beklagte ist weiterhin nicht deswegen willkürlich, weil die Beklagte dem Kläger - wie er dem Gericht mit Schriftsatz vom 9. Mai 2005 mitteilte - für die Sanierungsuntersuchung mit Bescheid vom 23. April 2004 eine Zuwendung bewilligte. Zum einen kann diese Bewilligung auf das Bestehen des streitgegenständlichen Neubescheidungsanspruchs keinen Einfluss haben, weil - wie dargelegt - Veränderungen des Sachverhalts, die nach der letzten behördlichen Entscheidung liegen, insoweit außer Betracht zu bleiben haben. Zum anderen ergibt sich aus den Darlegungen der Beklagten im Schriftsatz vom 3. Juni 2005 hierfür ein sachlicher Grund. Demzufolge habe sich die Sachlage nach Erlass des Widerspruchsbescheids am 30. Juli 2002 dergestalt geändert, dass Herr I1. I. , der Geschäftsführer der G. , am 8. Oktober 2002 verstorben sei und der Kläger erst danach im Rahmen der Antragstellung und -ergänzung zur Sanierungsuntersuchung seine Prüfung zur Heranziehbarkeit Ordnungspflichtiger vervollständigt habe. Er habe nunmehr auch Frau S. I. und Herrn Q. I. bzw. die durch diese vertretenen Firmen vertiefend in die Störerprüfung einbezogen. In diesem Zusammenhang seien Ermittlungen hinsichtlich eventuell bestimmten Geschäftsführern zuzuordnender Verursacherbeiträge sowie auch zu den neu aufgetretenen Fragestellungen wie die der Erbschaftsausschlagung in der Nachlasssache I1. I. durch dessen Kinder erfolgt. Ein abschließendes und vollständiges Prüfergebnis habe der Beklagten damit erst im April 2004 vorgelegen. Diesen Ausführungen ist der Kläger in seinem Schriftsatz vom 11. Juli 2005 letztlich nicht entgegengetreten. Darin führt er nämlich z. B. aus, erst im Zusammenhang mit dem Förderantrag bezüglich der Sanierungsmaßnahmen habe im März 2004 in alten Verwaltungsakten etwa recherchiert werden können, dass gegen die Firma I. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG von 1987 bis 1994 ein Verfahren wegen der unsachgemäßen Lagerung von neuen und verbrauchten Betriebsstoffen/Reinigungsmitteln sowie wegen der Ableitung von Reinigungswässern zur städtischen Entwässerung anhängig gewesen sei. Auch die Löschung der G. aus dem Handelsregister - ein weiterer Umstand, der für die Prüfung der Heranziehbarkeit Ordnungspflichtiger von Bedeutung gewesen sein könnte - ist erst am 10. September 2002 und damit nach Erlass des Widerspruchsbescheids erfolgt. Da es sich bei diesem Gesichtspunkt ebenfalls um eine nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens eingetretene tatsächliche Änderung handelt, kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr darauf an, ob einem Neubescheidungsanspruch des Klägers - wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. Juni 2005 vorträgt - auch noch das haushaltsrechtliche Subsidiaritätsprinzip entgegen steht, nachdem die Gefährdungsabschätzung offenbar mit Eigenmitteln des Klägers durchgeführt, finanziert und beendet worden ist. Vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 24. September 1992 - 8 B 26.92 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 23. Januar 2003 - 3 A 418/01 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.