Beschluss
1 L 240/08
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Auswahl von Beamten ist der Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) zu beachten; verwaltungsrechtliche Verfahren, die einen Bewerber ohne sachliche Gründe dauerhaft vom weiteren Auswahlverfahren ausschließen, können rechtswidrig sein.
• Eine einstweilige Anordnung ist geeignet, die effektive Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs zu sichern, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist.
• § 61 Abs. 4 Satz 4 SchulG, wonach ein Bewerber nach Verweigerung der Zustimmung durch den Schulträger nicht erneut vorgeschlagen werden kann, ist im Einzelfall mit höherrangigem Recht (Art. 33 Abs. 2 GG, verfassungsrechtliche Ernennungszuständigkeit) nicht vereinbar und kann vorläufig außer Vollzug gesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen endgültigen Ausschluss aus Schulleiter-Auswahlverfahren (Art.33 GG) • Bei der Auswahl von Beamten ist der Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) zu beachten; verwaltungsrechtliche Verfahren, die einen Bewerber ohne sachliche Gründe dauerhaft vom weiteren Auswahlverfahren ausschließen, können rechtswidrig sein. • Eine einstweilige Anordnung ist geeignet, die effektive Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs zu sichern, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist. • § 61 Abs. 4 Satz 4 SchulG, wonach ein Bewerber nach Verweigerung der Zustimmung durch den Schulträger nicht erneut vorgeschlagen werden kann, ist im Einzelfall mit höherrangigem Recht (Art. 33 Abs. 2 GG, verfassungsrechtliche Ernennungszuständigkeit) nicht vereinbar und kann vorläufig außer Vollzug gesetzt werden. Der Bewerber klagt gegen die beabsichtigte Besetzung der Stelle des Oberstudiendirektors an einem Gymnasium durch einen Mitbewerber. Die Bezirksregierung kündigte an, die Stelle trotz Widerspruchs mit dem Mitbewerber zu besetzen und hatte den Antragsteller nach Verweigerung der Zustimmung des Schulträgers als angeblich nicht nochmals vorzuschlagenden Bewerber ausgeschlossen. Die Schulkonferenz wurde aufgefordert, einen zweiten Vorschlag aus den verbleibenden Bewerbungen zu unterbreiten. Der Antragsteller macht geltend, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sei, weil er nach dienstlicher Beurteilung deutlich besser geeignet sei als der von der Bezirksregierung vorgesehene Bewerber. Er beantragt einstweiligen Rechtsschutz, um die Besetzung bis zur erneuten, rechtskonformen Entscheidung zu verhindern. • Zulässigkeit: Die einstweilige Anordnung ist nach §123 VwGO i.V.m. §920 ZPO zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs statthaft, wenn Gefahr besteht, dass durch Vollzug der Besetzung die Rechte des Antragstellers vereitelt werden. • Anordnungsgrund: Die Ankündigung der Bezirksregierung, die Stelle trotz Widerspruch mit dem Mitbewerber zu besetzen, begründet die Eilbedürftigkeit und die drohende Unwiederbringlichkeit des Auswahlrechts. • Anordnungsanspruch: Der Bewerbungsverfahrensanspruch folgt aus Art.33 Abs.2 GG und §7 LBG (Grundsatz der Bestenauslese). Ein Anspruch auf Sicherung besteht, wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft zu Lasten des Antragstellers ist und seine Auswahl in einem rechtmäßigen Verfahren möglich erscheint. • Rechtswidrigkeit der ausschließenden Normenanwendung: §61 Abs.4 Satz4 SchulG, wonach ein Bewerber nach Verweigerung der Zustimmung des Schulträgers nicht erneut vorgeschlagen werden kann, kann höherrangiges Recht (Art.33 Abs.2 GG; verfassungsrechtliche Ernennungszuständigkeit und materieller Gehalt des Ernennungsrechts) verletzen, wenn dadurch der bestgeeignete Bewerber ohne sachliche Gründe dauerhaft ausgeschlossen wird. • Sachverhaltliche Bewertung: Die dienstlichen Beurteilungen zeigen eine deutlich bessere Eignung des Antragstellers gegenüber dem Mitbewerber (eine volle Notenstufe), sodass nicht ausgeschlossen ist, dass die beabsichtigte Besetzung rechtsfehlerhaft wäre. • Gebot des effektiven Rechtsschutzes: Vor dem Hintergrund der möglichen Verfassungs- und höherrangigen Rechtsverletzung ist die einstweilige Anordnung angezeigt, um die Durchsetzung des Leistungsgrundsatzes und die materielle Kompetenz der Ernennungsinstanz zu sichern. Der Antrag wurde stattgegeben: Die Bezirksregierung wurde untersagt, die Stelle mit dem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist. Das Gericht hielt die einstweilige Anordnung für erforderlich, weil der Antragsteller seinen Bewerbungsverfahrensanspruch glaubhaft gemacht hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Ausschlusswirkung von §61 Abs.4 Satz4 SchulG zu einer rechtswidrigen Benachteiligung des bestgeeigneten Bewerbers führt. Die Kostenentscheidung folgte, dass der Antragsgegner die Verfahrenskosten trägt; der Streitwert wurde festgesetzt. Die Anordnung sichert dem Antragsteller die Chance auf eine rechtmäßige Auswahlentscheidung.