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Urteil

9 K 988/07

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2010:0507.9K988.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungs- betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 00.00.1974 geborene Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 3 Er ist türkischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben kurdischer Volkszugehörigkeit. Im September 2001 reiste er mit einem Schengen Visum in das Bundesgebiet ein und beantragte am 30. Oktober 2001 die Anerkennung als Asylberechtigter. Seine Ehefrau sowie zwei Kinder reisten sechs Monate später ebenfalls nach Deutschland ein. Zwischenzeitlich sind noch zwei weitere Kinder in Deutschland geboren worden. 4 Mit Bescheid vom 17. April 2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Aachen mit rechtskräftigem Urteil vom 31. Januar 2005 (6 K 872/02.A) ab. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er die Türkei wegen bereits eingetretener Verfolgung verlassen habe. Sein Vorbringen weise an mehreren Stellen erhebliche Ungereimtheiten und auffällige Unstimmigkeiten auf. Insbesondere könne dem Kläger nicht geglaubt werden, dass er anlässlich der Newroz-Feier 1999 sowie am 15. Februar 2001 von türkischen Sicherheitskräften verhaftet und gefoltert worden sei. In der Folgezeit wurde der Kläger geduldet. 5 Mit Schreiben der Gesellschaft für Migrationsschutz e.V. vom 21. April 2005 legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin K. C. vom 13. März 2005 vor, der die dringende Verdachtsdiagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) stellte. Der Kläger sei im kurdischen Teil der Türkei zweimal verhaftet und gefoltert worden; in der Folge sei es zu der Erkrankung gekommen. Weiter legte der Kläger eine psychotherapeutische Stellungnahme des Dr. U. S. vom 8. April 2005 vor, der erklärte, die Hauptkriterien einer PTBS seien in vollem Umfang gegeben. Das Gesamtbild werde durch eine depressive Symptomatik überlagert, wobei eine latente Suizidalität bestehe, so dass eine stationäre Einweisung nicht auszuschließen sei. Im Falle der Ausweisung sei mit einer erheblichen Verschlimmerung des Krankheitsbildes zu rechnen. 6 Ab 21. Oktober 2005 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie N. I. , H. . Die dort behandelnden Ärzte teilten unter dem 18. November 2005 mit, die Entstehung der PTBS sei auf die Misshandlungs- und Foltererlebnisse im Heimatland des Klägers zurückzuführen. Die depressive Erkrankung sei wahrscheinlich eine depressive Reaktionsbildung, deren Ursache ebenfalls die Traumatisierung im Heimatland sei. Es bestehe der begründete Verdacht, dass es bei einer Abschiebung des Klägers ins Heimatland zu einer erheblichen Verschlechterung der depressiven Erkrankung kommen werde und höchstwahrscheinlich auch zur Entwicklung akuter Suizidalität aufgrund der ausgeprägten Angst vor erneuten Misshandlungen. 7 Unter dem 5. Dezember 2005 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag und beantragte im Hinblick auf seine psychische Erkrankung die Feststellung eines Abschiebehindernisses. Mit Bescheid vom 29. Juni 2006 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens durch eine Einzelentscheiderin als Sonderbeauftragte für Folteropfer und Traumatisierte ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos (VG Düsseldorf, 20 K 4172/06.A; OVG Münster, 8 A 2245/08.A). Der Kläger wird seither gemäß § 60a Abs. 1 und 2 AufenthG geduldet. 8 Ab dem 7. Februar 2006 befand sich der Kläger in Behandlung des Facharztes für Psychiatrie Q. N1. , der mit fachärztlichem Attest vom 14. August 2006 eine schwere depressive Episode mit suizidalen Krisen im Rahmen einer PTBS diagnostizierte sowie unter dem 26. März 2007 feststellte, dass der Kläger für nicht absehbare Zeit reiseunfähig und eigengefährdendes Verhalten wie Suizidalität nicht auszuschließen sei. Zusätzlich belaste den Kläger die neuerdings beim Hausarzt festgestellte Hepatitis. 9 Mit Schriftsatz vom 2. April 2007 beantragte der Prozessbevollmächtigte für den Kläger, seine Ehefrau und die vier minderjährigen Kinder (geboren 1999, 2000, 2003, 2005) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Kläger sei reiseunfähig, so dass im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer und die Integration des Klägers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei. 10 Am 20. September 2007 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Er trägt vor, dass er wegen seiner psychischen Erkrankung dauerhaft nicht reisefähig sei und deshalb eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei. 11 In der Folgezeit hat der Kläger zahlreiche ärztliche Atteste vorgelegt, u.a. Stellungnahmen des Facharztes für Psychiatrie Q. N1. vom 20. Dezember 2007 und vom 14. Oktober 2008, die seine Reiseunfähigkeit bescheinigen, ärztliche Berichte des ab 9. Oktober 2008 behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. A. vom 6. November 2008 und vom 8. Januar 2009, der die Diagnose seines Kollegen N1. bestätigt und ebenfalls eine Reiseunfähigkeit attestiert, ferner nach stationären Aufenthalten im April 2009 sowie im August 2009 wegen akuter Suizidalität im Fachkrankenhaus für Psychiatrie, F. T. U1. , S1. , Berichte der dort behandelnden Ärzte vom 30. April 2009 und vom 28. August 2009. Diese führen im Bericht vom 30. April 2009 aus: Der Kläger leide an einer depressiven Erkrankung und einer PTBS. Alle vier Hauptkriterien, die zur Diagnosestellung einer PTBS notwendig seien, seien aktuell festgestellt worden. Angesichts der angekündigten Abschiebung seien die latent vorhandenen, stärksten Ängste des Klägers vor einer drohenden Wiederholung der in der Vergangenheit erlittenen lebensbedrohlichen Gewalttaten in der Türkei verstärkt worden. Die Angaben des Klägers zu den traumatogenen Ereignissen in der Türkei, die zur Entstehung des psychischen Krankheitszustandes geführt hätten, seien in den Gesprächen mit ihm erhoben worden und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als erlebnisfundiert anzusehen. Es sei von der Erforderlichkeit einer mehrjährigen traumaorientierten Psychotherapie, mindestens einmal wöchentlich, auszugehen. Im Falle einer Rückführung in die Türkei müsse unmittelbar mit einer lebensbedrohlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers gerechnet werden, da schon das bloße Ankündigen einer Abschiebung mit großer Wahrscheinlichkeit krankheitsbedingt zu suizidalen Impulsen führen werde. Selbst wenn eine adäquate psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeit in der Türkei zur Verfügung stehe, könne diese die im Falle einer Abschiebung eintretende erhebliche und anhaltende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Klägers nicht wieder verbessern. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger auch unter entsprechender psychotherapeutischer Behandlung suizidale Handlungen vornehmen werde. Mit Schreiben vom 15. September 2009 bestätigte der Leitende Arzt des Klinikbereichs Psychiatrie II diesen Bericht nochmals, nachdem er vom Beklagten auf die Bewertung des Vortrags des Klägers im Asylverfahren durch das Bundesamt und durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen hingewiesen worden war. 12 Nach einem entsprechenden Hinweis des Beklagten zur Passpflicht hat der Kläger eine Bescheinigung des türkischen Generalkonsulats vom 17. November 2009 über die Beantragung von Reisepässen für sich und seine Familie zur Gerichtsakte gereicht. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, 15 hilfsweise, 16 den Beklagten zu verpflichten, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er verweist darauf, dass der Kläger im Asylverfahren hinsichtlich des Vortrags zu seinen Erlebnissen in der Türkei sowohl vom Bundesamt als auch von den Gerichten als nicht glaubwürdig befunden worden sei und bezieht sich weiter auf das amtsärztliche Gutachten des Dr. N2. vom 10. Dezember 2008, der den Kläger anlässlich eines Abschiebeversuchs untersucht hatte. Aus den vom Kläger vorgelegten Gehaltsabrechnungen ergebe sich, dass er als Paketzusteller tätig sei. Hierbei handle es sich um eine anstrengende, mit viel Stress verbundene Arbeit. Es sei zweifelhaft, ob jemand mit einer psychischen Erkrankung wie sie vom Kläger behauptet werde, diese Arbeit erledigen könne. 20 Die Kammer hat mit Beschluss vom 2. Februar 2009 für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. 21 Auf Anregung der Kammer ist der Kläger im April 2010 erneut amtsärztlich untersucht worden. Wegen des Ergebnisses der Untersuchung wird auf die amtsärztliche Stellungnahme des Dr. T1. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. April 2010 verwiesen. 22 Der Kläger hat am 4. Mai 2010 ein Attest gleichen Datums des Facharztes für Psychiatrie - Psychotherapie N1. vorgelegt, der ihn seit 9. Februar 2010 wieder behandelt. 23 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der zugehörigen Eilverfahren (Az.: 9 L 525/08, 9 L 537/08, 9 L 79/09), der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der beigezogenen Gerichtsakten 6 K 872/02.A, 6 K 1267/02.A und 6 K 1292/03.A. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 25 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Untätigkeitsklage nach § 75 Sätze 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar zulässig, aber unbegründet. 26 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch einen Anspruch auf Bescheidung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes (§ 113 Abs. 5 VwGO). 27 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich insoweit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Erlaubnis erteilt oder versagt werden muss. Dies gilt nach neuer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für die gerichtliche Überprüfung des Ermessens. Der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat seine bisherige Rechtsprechung, nach der bei Klagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels für die Überprüfung der Ermessensentscheidung regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich war, ausdrücklich aufgegeben. 28 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17/08 -, juris, Rdnr. 37; bestätigt mit Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 C 32/08 - , juris, Rdnr. 23. 29 Der Kläger kann im entscheidungserheblichen Zeitpunkt die begehrte Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nicht nach der hier allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 25 AufenthG beanspruchen. 30 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG liegen offensichtlich nicht vor. Der Kläger ist nicht unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt und das Bundesamt hat ihm mit den Bescheiden vom 17. April 2002 und vom 29. Juni 2006 auch nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. 31 Ein Anspruch aus § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG scheidet ebenfalls aus, denn im vorliegenden Verfahren sind zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht zu prüfen. Das Bundesamt hat mit den o.g. Bescheiden festgestellt, dass solche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. An diese bestandskräftige Entscheidung ist der Beklagte gemäß § 42 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) gebunden. 32 § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist nur anwendbar auf nicht vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer und vermittelt dem Kläger, der nach bestandskräftiger Ablehnung seines Asyl- und seines Asylfolgeantrags gemäß § 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist, bereits deshalb keinen Anspruch. 33 Auch die - selbständige - Anspruchsgrundlage des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG greift nicht. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, setzt also zwingend voraus, dass der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist oder war. Dies trifft auf die Person des Klägers nicht zu. 34 Schließlich besitzt der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Auch insoweit fehlt es bereits am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, denn dem Kläger ist eine freiwillige Ausreise in sein Heimatland möglich und zumutbar. 35 Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Nach § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Aufgrund des langjährigen geduldeten Aufenthalts des Klägers ist vorliegend der Regelanspruch des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG einschlägig. Bei dieser Norm handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung, so dass auch die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sein müssen. 36 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14/05 -, juris; Ilse-Sabine Beck, jurisPR-BVerwG 1/2007 Anm. 1; Zeitler in Hypertextkommentar zum Ausländerrecht - HTK-AuslR, www.neuer-medienverlag.com, § 25 AufenthG/ zu Abs. 5 07/2008 Nr. 6. 37 Wie bereits ausgeführt ist der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig, § 58 Abs. 2 AufenthG. 38 Seine Ausreise, also sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise, ist aber nicht aus - hier allein in Betracht kommenden - rechtlichen Gründen unmöglich, denn es ist ihm aus Rechtsgründen zumutbar, das Bundesgebiet zu verlassen. 39 Die Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - oder Art. 2 Abs. 2 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrecht und Grundfreiheiten - EMRK -) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ist - ebenso wie die hier nicht in Rede stehende tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung - Mindestvoraussetzung für die Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Diese setzt weiter voraus, dass das Abschiebungsverbot dauerhaft besteht und dass dem Ausländer auch die freiwillige Ausreise nicht zumutbar ist, wobei häufig eine freiwillige Rückkehr aus denselben rechtlichen Gründen, die zu einem - dauerhaften - Abschiebungsverbot führen, unzumutbar sein dürfte. 40 Vgl. BVerwG, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2005 - 11 S 2779/04 -, juris. 41 Im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten psychischen Erkrankungen und einer daraus folgenden Suizidgefahr lässt sich kein aus Art. 2 Abs. 2 GG folgendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG feststellen. Zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind vorliegend nicht zu prüfen. Dem steht die aus § 42 Satz 1 AsylVfG folgende Bindungswirkung für die Ausländerbehörde und damit auch für das Gericht entgegen, wenn das Bundesamt - wie hier im Asyl- und im Asylfolgeverfahren - bestandskräftig entschieden hat, dass in der Person des Klägers keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse vorliegen. Dies gilt auch bei einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage. Diese ist dann durch einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens über die Feststellung von Abschiebungshindernissen beim Bundesamt geltend zu machen. 42 Vgl. Bruns in Handkommentar Ausländerrecht, § 42 AsylVfG, Rdnr. 6 m.w.N. 43 Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer - hier vom Kläger geltend gemachten - krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit kann gegeben sein, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird, 44 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 24. Februar 2006 - 18 A 916/05 - und vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -. 45 Dies wird von der Rechtsprechung bejaht, wenn die Gesundheitsverschlechterung voraussichtlich von erheblichem Gewicht sein wird und wenn sie ernsthaft droht. Insoweit ist sowohl hinsichtlich des Gewichts der drohenden Gesundheitsgefährdung als auch hinsichtlich des Prognosemaßstabs auf die Wertung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzustellen: Eine durch die Ausreise eintretende Gesundheitsverschlechterung ist jedenfalls dann nicht mehr zumutbar, wenn dadurch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konkrete erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Betreffenden von einem Gewicht einzutreten drohen, dass sie auch gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung entgegenstünden. Soweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung einstellen sollte, hat sie der Ausländer grundsätzlich hinzunehmen. Denn nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit des Bleiberechts für das Bundesgebiet und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende Gefährdung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt für sich genommen regelmäßig auf eine Reiseunfähigkeit. Indem das Aufenthaltsgesetz ebenso wie zuvor das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand des Betroffenen in Kauf und lässt diese nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ihre Begrenzung erfahren, als Abschiebungsverbote gelten. 46 Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses eine geltend gemachte Erkrankung und etwa zu befürchtende Gesundheitsverschlechterungen allein hinsichtlich des Vollzugs der Abschiebung als solcher in den Blick zu nehmen. Abzugrenzen hiervon sind die Gesundheitsgefahren, die dem Ausländer aufgrund der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung drohen, namentlich weil eine erforderliche ärztliche und/oder psychologische Behandlung oder Versorgung dort nicht gewährleistet ist. Die Prüfung solcher Folgen ist zielstaatsbezogen und - wie bereits oben ausgeführt - für den Kläger ausschließlich vom Bundesamt vorzunehmen. 47 Die Anforderungen an die staatliche Schutzpflicht bestimmen sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Der Ausländerbehörde obliegt es, ggf. durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen - etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zur Flugbegleitung - zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann 48 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2002, 415. 49 Wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung im vorgenannten Sinne droht, endet die Schutzpflicht zudem nicht schon mit dessen Ankunft im Zielstaat, sondern dauert zeitlich bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung dort fort, 50 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -, vom 4. Juli 2007 - 18 B 1899/06 - vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -. 51 Davon ausgehend kann bei einer psychischen Erkrankung vom Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses in Form einer Reiseunfähigkeit - außer in Fällen einer Flugreise- bzw. Transportuntauglichkeit im engeren Sinne - nur ausgegangen werden, wenn entweder im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise - etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz über Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) - begegnet werden kann, 52 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2007 - 18 B 1899/06 -, vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, und vom 24. Februar 2006 - 18 A 916/05 - und vom 17. Februar 2006 - 18 B 52/06 -, 53 oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, die allerdings - in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betroffenen mit den Gegebenheiten im Zielstaat bewirkt werden darf. Ferner kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis aufgrund einer (auch psychischen) Erkrankung vorliegen, wenn dem Ausländer bei seiner Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im genannten Sinne droht, weil es an einer erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Betreuung oder Versorgung fehlt, 54 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 - 18 B 126/09 - und vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 - sowie Beschluss vom 19. März 2009 im zugehörigen Verfahren 18 B 1880/08. 55 In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, insbesondere des zuletzt auf Anregung der Kammer erstellten amtsärztlichen Gutachtens des Dr. T1. vom 14. April 2010, nicht feststellen, dass im Fall des Klägers, bei dem eine Flugreise- bzw. Transportuntauglichkeit im engeren Sinne nicht in Rede steht, die Voraussetzungen für die Annahme eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses erfüllt sind. 56 Nach dem fachärztlichen Gutachten des Amtsarztes Dr. T1. , das auf einer über zweistündigen psychiatrischen Exploration unter Teilnahme eines Dolmetschers beruht, ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt eine psychische Erkrankung des Klägers vorliegt. Diagnostiziert hat Dr. T1. ausschließlich eine "Anpassungsstörung F43.3". Eine schwerwiegende, stark sozial und psychisch beeinträchtigende psychiatrische Erkrankung sei nicht erkennbar, dagegen spreche auch die Tatsache, dass der Kläger über ein Jahr als Auslieferungsfahrer tätig gewesen sei, also einen Beruf ausgeübt habe, der eine hohe psychische Belastbarkeit voraussetze. Aus ärztlich-psychiatrischer Sicht bestehe Flugreisetauglichkeit. Es sei keine psychiatrische Grunderkrankung erkennbar, die die Flugreisetauglichkeit einschränke. Es sei darüber hinaus überhaupt keine schwerere psychiatrische Grunderkrankung erkennbar, die zu einer nachhaltigen Störung der sozialen Anpassungsfähigkeit führe. Der Amtsarzt hat diese medizinische Einschätzung am 6. Mai 2010 nochmals unter Berücksichtigung des am 4. Mai 2010 vom Kläger vorgelegten Attests des Facharztes für Psychiatrie - Psychotherapie Q. N1. bestätigt, der aufgrund einer am selben Tag vorgenommenen psychiatrischen Untersuchung des Klägers eine schwere depressive Episode diagnostizierte und den Kläger für "zurzeit nicht reisefähig" hält; im Falle einer Abschiebung sei mit eigengefährdendem Verhalten wie Suizidalität zu rechnen. 57 Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Bedenken gegen das amtsärztliche Gutachten teilt die Kammer nicht. Grundsätzlich kommt den Feststellungen von Amtsärzten insbesondere wegen ihrer Weisungsfreiheit und ihrer Verpflichtung, ihre Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten und wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen, eine hohe Aussagekraft zu. Es handelt sich aus diesem Grunde auch nicht um Parteigutachten. 58 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 18 B 43/05 - und Beschluss vom 21. April 2010 - 1 A 1326/08 -, juris. 59 Das vorliegende Gutachten des Amtsarztes Dr. T1. weist auch keine Mängel auf, es geht nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, es enthält weder inhaltliche Widersprüche noch gibt es irgendwelchen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Dr. T1. . 60 Dem Amtsarzt lagen die entscheidenden Atteste, auf die der Kläger sein Vorbringen stützt, vor, insbesondere auch die Atteste des Fachkrankenhauses für Psychiatrie, Psychosomatik und Neurologie, F. T. U1. vom 30. April 2009 und vom 23. Juli 2009. Der Amtsarzt nahm zudem am 12. April 2010 telefonischen Kontakt mit dem derzeit behandelnden Arzt Q. N1. auf, der ihm gegenüber erklärte, dass die Behandlung des Klägers unter der Diagnose einer schweren depressiven Episode erfolge, eine PTBS dagegen in den Hintergrund getreten sei, nicht im Fokus der Behandlung stehe und nicht wesentlich beeinträchtigend erkennbar sei. Dem Gutachten liegt zudem eine über zweistündige Exploration des Klägers zugrunde. Der Gutachter beschreibt mehrfach, dass die vom Kläger dargestellte und deutlich agravierte Symptomatik im Rahmen der Exploration weder verifizierbar noch nachvollziehbar sei. Ein wirklicher Leidensdruck sei nicht zu erkennen, insgesamt imponiere ein deutlicher Hang zur Agravation. Dies wird auch deutlich an der vom Kläger gegenüber dem Amtsarzt vorgetragenen Verfolgungsgeschichte, die er im Vergleich zu seinem früheren Vortrag im Rahmen des durchgeführten Asyl- und Asylfolgeverfahren nun um eine dritte Verhaftung im Heimatland ergänzte. Nach Hinweis des Amtsarztes auf die Möglichkeit einer Blutspiegelbestimmung räumte der Kläger zudem ein, dass er die von seinem behandelnden Arzt verordneten Antidepressiva jedenfalls seit längerer Zeit nicht einnimmt. Sein Vorbringen, sein Arzt habe ihm - trotz Verordnung der Medikamente - aufgetragen, diese wegen seiner Leberschädigung nicht einzunehmen, kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden. In seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2008 wies der Arzt N1. nämlich ausdrücklich darauf hin, dass ein Antidepressivum wegen einer Hepatitis B Erkrankung des Klägers abgesetzt werden musste - die Problematik ist dem derzeit behandelnden Arzt also aus der Vergangenheit bekannt. Dennoch erklärte der Arzt N1. telefonisch dem Amtsarzt gegenüber, die aktuelle Medikation des Klägers bestehe derzeit aus Citalopram und Amineurin - ohne etwa zu erwähnen, dass der Kläger diese Medikamente überhaupt nicht einnehmen solle. Dies entspricht im Übrigen der von seinem vorbehandelnden Kollegen Dr. A. verordneten und im Bericht vom 26. Oktober 2009 bescheinigten Medikation. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass zwei Ärzte eine Medikation angeben, die sie dem Kläger tatsächlich nicht verordnet haben. 61 Der Amtsarzt musste sich auch nicht eingehender mit dem Befund des Fachkrankenhauses für Psychiatrie, Psychosomatik und Neurologie, F. T. U1. vom 30. April 2009 auseinandersetzen. Hier ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass dieser Bericht bereits vor einem Jahr erstellt wurde. Weiter ist davon auszugehen, dass das Gutachten auf einer jedenfalls unvollständigen, wenn nicht gar falschen Tatsachengrundlage basiert. Die Ärzte, die damals eine depressive Erkrankung sowie eine PTBS diagnostizierten, unterstellten als wahr, dass der Kläger in der Vergangenheit im Heimatland lebensbedrohlich misshandelt worden ist; dieser Vortrag des Klägers ist aber bereits in zwei Asylverfahren sowie nachfolgenden gerichtlichen Verfahren als nicht glaubhaft befunden worden. Es ist nicht erkennbar, dass die Ärzte des Fachkrankenhauses, denen dieser Umstand auch nicht bekannt gewesen sein dürfte, den Vortrag des Klägers ernsthaft hinterfragt hätten. Schließlich geht auch der derzeit den Kläger behandelnde Arzt N1. nicht (mehr) von einer PTBS aus, so dass das Gutachten des Fachkrankenhauses U1. insoweit überholt ist. 62 Allein der Umstand, dass der Amtsarzt aufgrund der Ankündigung des Klägers, im Falle einer Abschiebung seine gesamte Familie auslöschen zu wollen, suizidale Handlungen des Klägers nicht ausschließen kann und deshalb entsprechende Vorkehrungen für eine Abschiebung fordert, kann die Annahme einer dauerhaften rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise im Verständnis des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht begründen. Dabei sieht die Kammer durchaus, dass der Kläger angesichts einer drohenden, zwangsweisen Beendigung des Aufenthalts seiner Familie mit vier kleinen Kindern unter erheblichem Druck stehen dürfte und eine Kurzschlusshandlung - wie in sämtlichen Abschiebungsfällen - nicht auszuschließen ist. Einer solchen Gefahr kann aber durch geeignete Begleitmaßnahmen bei der Abschiebung begegnet werden. Die Kammer verweist insoweit auf ihren den Verfahrensbeteiligten bekannten Beschluss vom 17. Dezember 2008 im zugehörigen Eilverfahren - 9 L 537/08 - sowie den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 2009 - 18 B 1880/08 -. 63 Dass eine permanente Begleitung und ärztliche Beobachtung des Klägers, seine Übergabe an den medizinischen Dienst in Istanbul sowie gegebenenfalls die Aufnahme in eine fachstationäre Behandlung nicht ausreichen würden, den Versuch eines Suizids zu unterbinden, ist auch im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus der pauschalen Erklärung im jüngsten Attest des behandelnden Arztes N1. , im Falle einer Abschiebung sei mit eigengefährdendem Verhalten wie Suizidalität zu rechnen. 64 Vgl. zur Frage, ob suizidale Handlungen eine dauerhafte Unmöglichkeit der Ausreise begründen: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 15. Oktober 2009 - 2 A 329/09 - , Rdnr. 37, juris; 65 Die Kammer folgt mithin dem in sich schlüssigen und nachvollziehbaren amtsärztlichen Gutachten, das im Gegensatz zu sämtlichen anderen Gutachten die Angaben des Klägers einer kritischen Analyse unterzieht und entsprechend bewertet. Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger an keiner ernsthaften psychischen Erkrankung leidet und dass einer nicht auszuschließenden Suizidgefahr im Rahmen der Vollstreckungsmaßnahme wirksam begegnet werden kann. 66 Die Kammer hat auch keine Veranlassung - wie vom Kläger mit Schriftsatz vom 30. April 2010 beantragt - durch ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten und durch Vernehmung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen Beweis zu folgenden Tatsachen zu erheben: 1. Dass der Kläger an einer PTBS leidet. 2. Dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung suizidgefährdet ist und dass bei einer Rückkehr in die Türkei unmittelbar im Zusammenhang mit einer zwangsweisen Abschiebung mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit Suizidgefahr besteht. 3. Dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich die Krankheit bei einer Rückkehr in die Türkei, etwa durch die Retraumatisierung erheblich verschlechtert und dass die Verschlechterung auch durch eine fachgerechte psychiatrische Behandlung der Erkrankung auf Dauer nicht aufzufangen ist. 4. Dass Gesundheitsschäden durch eine zwangsweise Rückführung für den Kläger bis hin zur Suizidgefährdung bestehen. 67 Auf den sachverständigen Zeugen finden die Vorschriften über den Zeugenbeweis Anwendung (§ 98 VwGO in Verbindung mit § 414 ZPO). Die beantragte Vernehmung von Zeugen darf grundsätzlich nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung sei bereits bewiesen. Aus § 86 Abs. 1 VwGO, wonach dem Tatsachengericht eine umfassende Pflicht obliegt, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, folgt zugleich, dass Beweisanträge grundsätzlich nur abgelehnt werden dürfen, wenn das vom Antragsteller angebotene Beweismittel schlechterdings untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird; liegen diesen Voraussetzungen nicht vor, dann muss der (Zeugen-)Beweis antragsgemäß erhoben werden. 68 Für die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens, namentlich eines weiteren Gutachtens, gilt dieser Grundsatz hingegen nicht. Die Auswahl der zuzuziehenden gerichtlichen Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht, das sich insbesondere auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken kann (§ 98 VwGO in Verbindung mit § 404 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO). Die Entscheidung darüber, ob ein - weiteres - Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines - weiteren - Gutachtens oder eines Obergutachtens absieht, obwohl die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen. Der "Sachverständige" begutachtet als "Gehilfe" des Richters einen grundsätzlich vom Gericht festzustellenden (Mindest-)Sachverhalt aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet. Aufgabe des Sachverständigen ist es, dem Gericht besondere Erfahrungssätze oder Kenntnisse des jeweiligen Fachgebietes zu vermitteln und/oder aufgrund von besonderen Erfahrungssätzen oder Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Reicht ein bereits eingeholtes Gutachten aus, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die entscheidungserheblichen Fragen sachkundig beurteilen zu können, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens oder Obergutachtens weder notwendig noch veranlasst. 69 Der sachverständige Zeuge ist demgegenüber ein Zeuge, der sein Wissen von bestimmten vergangenen Tatsachen oder Zuständen bekundet, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war und die er nur kraft dieser besonderen Sachkunde ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtenauftrag wahrgenommen hat. 70 Kennzeichnend für den sachverständigen Zeugen ist es, dass er "unersetzbar" ist, da er (nur) von ihm selbst wahrgenommene "vergangene" Tatsachen bekundet (§ 414 ZPO), während ein Sachverständiger in aller Regel gegen einen anderen gleichermaßen Sachkundigen ausgewechselt werden kann. 71 Dieser Abgrenzung entsprechend ist ein Arzt sachverständiger Zeuge, wenn er über einen bestimmten, von ihm selbst ohne einen Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtenauftrag festgestellten Krankheitszustand (Befund) eines von ihm ärztlich untersuchten Patienten aussagt. Der Arzt ist hingegen (sachverständiger) Zeuge und Sachverständiger, wenn er zugleich die Auswirkungen der Krankheit aufgrund seiner besonderen (fach-)ärztlichen Sachkunde beurteilt. 72 Ob die behandelnden Ärzte für die hier in Ziffer 1 bis 4 benannten Beweisthemen als sachverständige Zeugen überhaupt ein taugliches Beweismittel wären, kann im Ergebnis offen bleiben, da den Beweisanregungen - wie noch auszuführen ist - auch aus anderen Gründen nicht nachzugehen war. Vieles spricht allerdings dafür, dass es sich um untaugliche Beweismittel handelt. Der Beweisanregung scheint die Auffassung zugrunde zu liegen, dass der behandelnde Arzt als der gewissermaßen sachnähere Arzt besser in der Lage ist, den Zustand des Klägers zu beurteilen. Es ist jedoch Aufgabe eines Sachverständigen, nicht eines "sachverständigen Zeugen", sich hierzu unter Anwendung von besonderen Erfahrungssätzen auf dem einschlägigen medizinischen Fachgebiet im Wege von Rückschlüssen aus den von mehreren Ärzten vor und nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt erhobenen Befunden und dem Ergebnis der von dem Sachverständigen selbst durchgeführten und veranlassten ärztlichen Untersuchungen des Klägers zu äußern. Die genannten Beweisthemen dürften also nur einem Sachverständigenbeweis zugänglich sein. 73 Vgl. umfassend zur Abgrenzung der Beweismittel Sachverständiger und sachverständiger Zeuge: BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 15/84 -, juris. 74 Die Kammer musste sich auch nicht veranlasst sehen, ein weiteres medizinisches Gutachten einzuholen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es im tatrichterlichen Ermessen des Gerichts, ob es weitere Sachverständigengutachten einholt oder dies im Hinblick auf vorliegende Erkenntnismittel oder eine sonst vorhandene eigene Sachkunde ablehnt. Das Tatsachengericht muss seine Entscheidung nachvollziehbar begründen und gegebenenfalls angeben, woher es seine Sachkunde hat. 75 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118/05 -, juris. 76 Eine Verpflichtung des Gerichts, zusätzlich zu bereits vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen und Erkenntnissen weitere Gutachten einzuholen, besteht nicht schon deswegen, weil ein Beteiligter die bisher vorliegenden Erkenntnisse im Ergebnis für unzutreffend hält, sondern nur wenn sich dem Gericht die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Das ist anzunehmen, wenn offenkundig war, dass das vorliegende Gutachten seinen Zweck nicht zu erfüllen vermochte, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen, 77 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2007 - 8 A 2005/05.A - und vom 23. November 2004 - 6 A 666/03 -. 78 Davon ausgehend liegen nach Auffassung der Kammer mit dem amtsärztlichen Gutachten des Dr. T1. vom 14. April 2010 und seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2010 ausreichende Erkenntnismittel vor, um dem Gericht die erforderliche Sachkunde für eine abschließende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Klägers einschließlich einer daraus folgenden Suizidgefährdung und der Möglichkeit eines wirksamen Ausschlusses einer solchen in der Abschiebungssituation zu vermitteln. Der Einholung weiteren medizinischen Sachverstandes bedarf es nicht. Insbesondere hält die Kammer - wie bereits näher begründet - die Stellungnahmen des Amtsarztes für in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Stellungnahmen beruhen auf einer breiten Beurteilungsgrundlage. Der Amtsarzt bewertet differenziert den aktuellen Gesundheitszustandes des Klägers unter kritischer Würdigung der eigen- und fremdanamnestisch erhobenen Untersuchungsbefunde. 79 Darüber hinaus erweisen sich die Ziffern 1 bis 3 der Beweisanregungen des Klägers auch hinsichtlich der zu beweisenden Tatsachen als für die Entscheidung unerheblich. 80 Die Frage, ob der Kläger an einer PTBS leidet (Ziffer 1), die hier ausschließlich an das angeblich im Heimatland erlittene Verfolgungsschicksal geknüpft wird, kann nicht Gegenstand des vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens sein, da der identische Lebenssachverhalt bereits Gegenstand eines Asyl- und eines Asylfolgeverfahrens war. 81 Vgl. BVerwG, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2005 - 18 E 195/05 -, InfAuslR 2005, 263, und vom 15. Februar 2005 - 18 A 4080/03 -, juris zur vergleichbaren Regelung in § 30 Abs. 3 und 4 AuslG; VG Aachen, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 8 K 577/03 -, juris; VG Stade, Urteil vom 16. Februar 2010 - 4 A 52/08 -, juris; danach ist die Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG dahingehend zu verstehen, dass aus dem der Feststellung des Bundesamtes zugrunde liegenden Sachverhalt kein Ausreisehindernis i.S.d. § 25 Abs. 5 AufenthG abgeleitet werden kann. 82 Der Kläger ist insoweit auf ein Wiederaufnahmeverfahren vor dem Bundesamt zu verweisen. 83 Der Umstand einer Suizidgefährdung des Klägers (Ziffer 2) ist für die Entscheidung ebenfalls nicht erheblich, denn nur eine Suizidgefährdung, die ernsthaft droht und der nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden kann - wofür der Kläger vorliegend nichts substantiiert vorgetragen hat -, begründet ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot. 84 Die Frage einer Retraumatisierung und einer Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung im Heimatland (Ziffer 3) betrifft zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und ist deshalb für die hier zu treffende Entscheidung gleichfalls unerheblich. Überdies fehlt es insoweit an einem hinreichend substantiierten Vortrag. Das amtsärztliche Gutachten vom 14. April 2010 verneint eindeutig eine PTBS und befindet sich insoweit im Einklang mit der telefonischen Stellungnahme und dem fachärztlichen Attest des aktuell behandelnden Arztes N1. vom 4. Mai 2010, der nunmehr ausschließlich eine schwere depressive Episode diagnostiziert. Dass und warum einer möglichen Suizidalität des Klägers im Rahmen der Abschiebung nicht wirksam begegnet werden kann, ist nicht ersichtlich und wird insbesondere auch im fachärztlichen Attest des Arztes N1. , das nur die pauschale Feststellung enthält, aus fachärztlicher Sicht sei der Kläger zurzeit nicht reisefähig, im Falle einer Abschiebung sei mit eigengefährdendem Verhalten wie Suizidalität zu rechnen, in keiner Weise erläutert; das Attest enthält insoweit überhaupt keine Aussage. Aus welchen Gründen diesbezüglich nicht (mehr) auf die ärztliche Stellungnahme des Fachkrankenhauses U1. zurückgegriffen werden kann, ist bereits oben ausgeführt. 85 Soweit mit der Beweisanregung in Ziffer 4 geltend gemacht werden soll, dass eine sonstige erhebliche Gesundheitsverschlechterung des Klägers als unmittelbare Folge der Abschiebung ernsthaft droht, ist auch diese Frage durch das vorliegende amtsärztliche Gutachten vom 14. April 2010 hinreichend geklärt. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Erkenntnisse erweist sich der Beweisantrag zudem als unsubstantiiert. Der Amtsarzt sieht den Kläger zwar nachvollziehbar belastet durch die Perspektive einer erzwungenen Rückkehr in die Türkei mit seiner Familie und der dort sicherlich deutlich schlechteren sozialen Prognose, vermag aber weiter keine Gründe zu erkennen, die eine Rückkehr in das Heimatland unmöglich machen würden. Dem tritt das fachärztliche Attest des Arztes N1. vom 4. Mai 2010 nicht entgegen. Dieser stellt eine aktuelle Gesundheitsverschlechterung des Klägers bedingt durch den Druck des laufenden Verfahrens fest, macht aber keine Angaben zu Art und Umfang einer drohenden Verschlechterung im Falle der Rückkehr in das Heimatland. 86 Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise kommt im Falle des Klägers auch nicht wegen eines Eingriffs in das durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geschützte Privatleben in Betracht, wobei offen bleiben kann, ob geduldete Ausländer überhaupt in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK einzubeziehen sind, 87 vgl. Darstellung im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 3. November 2008 - 11 S 2235/08 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - 1 B 105/98 zu § 30 AuslG, juris, 88 da jedenfalls der Schutzbereich des Art. 8 EMRK nicht verletzt ist. Der weit zu verstehende Schutzbereich des Art. 8 EMRK umfasst das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen, wobei eine Verletzung des Schutzbereichs - vergleichbar der Verletzung eines Grundrechtes - nur bei einer gewissen Intensität des Eingriffs zu bejahen ist. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Hinblick auf Art. 8 EMRK liegt deshalb nur dann vor, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat über so intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, dass er aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch ein Inländer ist und ihm wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. Insoweit ist abzuwägen einerseits zwischen der faktischen Integration (Verwurzelung) des Betroffenen im Bundesgebiet unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung sich in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben auf Grund seiner deutschen Sprachkenntnisse, seiner sozialen Kontakte, Wohn-, Wirtschafts- sowie Berufs- bzw. Schulverhältnisse einzufügen und andererseits seiner Entwurzelung vom Land seiner Staatsangehörigkeit, ebenfalls unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Fähigkeiten. 89 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40/07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2006 - 18 B 1539/06 -, juris. 90 Der Kläger hält sich seit knapp 10 Jahren im Bundesgebiet auf, verfügte allerdings zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts über einen Aufenthaltstitel. Seine Mutter sowie seine Geschwister leben im Heimatland. Seine Ehefrau sowie seine Kinder sind türkische Staatsangehörige und verfügen ebenfalls nur über Duldungen. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer nennenswerten Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse ausgegangen werden. 91 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.