Urteil
2 K 2233/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2010:1109.2K2233.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. Oktober 2008 verpflichtet, der Klägerin im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für den Zeitraum ab dem 11. August 2008 bis zum Ende des Schuljahres 2008/2009 die Kosten der Beschulung an der I. -Schule in N. zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage die Übernahme der Kosten der privaten I. -Schule in N. für das Schuljahr 2008/2009. 3 Die Klägerin wurde am 26. Februar 1998 unter dem Namen M. B. D. geboren. Die Ehe ihrer Eltern wurde mit Urteil des Amtsgerichts C. T. vom 28. Januar 2002 geschieden; das alleinige Personensorgerecht wurde auf die Mutter übertragen. Nachdem die Mutter erneut geheiratet hatte; führt die Klägerin seit dem den Namen M. I1. . Da im Kindergarten die Erzieher wegen sprachlicher Entwicklungsdefizite eine logopädische Förderung anmahnten, nach dem Vortrag der Mutter Kinderärzte und Psychologen keinen Handlungsbedarf sahen, blieb die Klägerin das letzte Halbjahr vor der Einschulung zu Hause. Ihre Grundschulzeit, die sie an der L. -T1. -Schule in O. -X. begann, war von Umzügen der Familie von Klassen- und Schulwechseln betroffen. Wegen schwerer körperlicher Übergriffe von Mitschülern zog die Klägerin mit ihrer Mutter vom N2. -L1. -Kreis nach X1. und wechselte dort auf eine Grundschule. Im dritten Grundschuljahr verzog die Familie nach X2. ; die Klägerin besuchte dort zunächst eine Klasse der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule - F. -L2. -Schule-. Dort kam es wegen körperlicher Übergriffen von und Schwierigkeiten mit den Mitschülern, die nach Auffassung der Mutter von der Lehrerin zu wenig thematisiert wurden, zu einem Klassenwechsel. Schließlich wechselte die Klägerin mit Unterstützung des zuständigen Schulamtsdirektors L3. Ende Oktober 2007 zur Gemeinschaftsgrundschule S. -B1. . Dort besuchte sie die Klasse der Schulleiterin Frau O1. . In dem unter dem 18. Januar 2008 erstellten Zeugnis der Klasse 4 (1. Halbjahr), war u. a. die Empfehlung enthalten, dass die Klägerin aufgrund der Lernentwicklung, des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens für den Besuch der Hauptschule und der Gesamtschule geeignet ist. Als Begründung für diese Empfehlung war ausgeführt, dass die Klägerin erst seit dem 26. Oktober 2007 diese Schule besuche. Aufgrund der kurzen Beobachtungsphase könne keine eigene ausführliche Beurteilung erfolgen. Man habe deshalb einen Bericht der abgebenden F. -L2. -Grundschule in X2. in die Entscheidungsfindung miteinbezogen. Weiter wurde in dem Zeugnis ausgeführt, dass die Klägerin sich schnell in die neue Klassengemeinschaft eingefunden habe. Gerne arbeite sie mit bestimmten Kindern in einer kleinen Gruppe zusammen und lebe in dieser Konstellation auf. Sie gehe nur zögernd und nicht mit den nötigen Anstrengungsbereitschaften neue, herausfordernde Aufgabenstellungen an. Sie müsse weiter in ihrer Persönlichkeit gestärkt werden, um mehr Zuversicht in ihre Fähigkeiten zu erlangen. In den letzten Wochen zeigten sich große Unsicherheiten sowohl im sprachlichen - besonders im Bereich der Rechtschreibung - als auch im mathematischen Bereich. Unter den jetzigen Voraussetzungen sei nicht sichergestellt, dass M. die Mindestanforderungen in den Fächern und Lernbereichen am Ende der Klasse 4 erreiche. 4 Unter dem Datum vom 26. Februar 2008 beantragte die Mutter der Klägerin beim Jugendamt in X2. die Übernahme der Kosten des Besuchs der privaten I. -Schule in N1. . Zur Begründung legte die Mutter ausführlich den Entwicklungsprozess der Klägerin dar. Sie sei als Kind mit normalem Gewicht auf die Welt gekommen, dann aber schneller als andere Kinder gleichen Alters gewachsen. Sie habe deshalb auch immer älter ausgesehen als sie eigentlich gewesen sei. Im Alter von ca. 4 Jahren habe ihr Mittelohr und ihr äußeres Ohr nicht mit dem schnellen Körperwachstum mit gehalten. Ständige Infekte der oberen Atemwege, Schwellungen der Nasenschleimhäute, führten dazu, dass sie nicht mehr richtig hörte und ihre Aussprache nicht mehr sauber gewesen sei. Verschiedene Fachärzte hätten versichert, dass die Klägerin zu schnell gewachsen sei und ihr Ohr einfach nicht so schnell mitkäme; dies werde sich aber auswachsen. Die Mitarbeiterinnen des Kindergartens hätten stattdessen eine logopädische Förderung verlangt und äußerten Zweifel, ob die Klägerin mit 6 Jahren eingeschult werden könne. Psychologische Untersuchungen hätten ergeben, dass die Klägerin ein sehr offenes kontaktfreudiges Kind sei, das keine Probleme mehr mit der Aussprache habe. Der Psychologe habe die Klägerin als ehrgeiziges Kind eingestuft und die Abmeldung aus dem Kindergarten empfohlen. Dieser Konflikt habe deshalb mit dem bereits erwähnten Abbruch des Kindergartenbesuchs geendet. In dieser Zeit habe die Klägerin aber eine Ergotherapeutin besucht, um sie in ihrer damals bereits vorhandenen motorischen Entwicklung zu bestärken und ihr Selbstvertrauen zu stärken. 5 Nach dem Vortrag der Mutter der Klägerin habe schon bald nach Beginn der Schullaufbahn in der Schule in O. die Lehrerin festgestellt, dass die Klägerin in der Klasse sehr verunsichert sei und sich sprachlich schnell zurücknehme. Sie habe sich gelangweilt und unterfordert gefühlt. In der Mathematik sei hinzugekommen, dass der Rechenweg ständig verändert und auf andere Weise visualisiert worden sei. Plötzlich habe sie die Aufgaben nicht mehr lösen können, die sie vor der Schule im Kopf gerechnet hatte. Ein Kinderarzt habe bei einer Untersuchung den Verdacht einer vorzeitig beginnenden Pubertät geäußert. Dieser Verdacht habe sich zunächst darauf gestützt, dass bei der Klägerin im Alter von 7 Jahren Hormonwerte einer 30-jährigen Frau festgestellt worden seien. Durch die einsetzende körperliche Entwicklung habe nunmehr ihr Leidensweg der Klägerin in der Schule richtig begonnen. Sie sei wegen der einsetzenden körperlichen Veränderungen (Entwicklung einer weiblichen Brust, Schambehaarung) zum Außenseiter in der Klasse geworden. So sei sie von Klassenkameraden ausgegrenzt, begrapscht oder an den Schamhaaren gezogen worden. Die Klassenlehrerin habe immer erst interveniert, wenn die Klägerin geweint habe. Den Wunsch der Mutter der Klägerin der Klasse zu erklären, dass alle anderen früher oder später in die Pubertät kommen werden, habe die Klassenlehrerin mit der Begründung abgelehnt, sie wolle M. nicht in der Opferrolle bestärken. Es habe dann mehrere Vorfälle in der Schule und auf dem Schulweg gegeben, bei denen die Klägerin so erheblich verletzt worden sei, dass sie in ein Krankenhaus hätte aufgenommen werden müssen. Sie habe u. a. auch ein riesiges Hämatom unter dem Auge gehabt und nach diesen Übergriffen auch nachts wieder eingenässt. Der Kinderarzt habe der Mutter nach allen diesen Vorfällen empfohlen, umzuziehen, um ihre Tochter zur Ruhe kommen zu lassen. Die Familie sei dann nach X1. gezogen. In der Schule habe sie eine Klasse besucht, in der die Lehrerin sich sehr um die Klägerin bemüht habe. Sie habe sehr viel Bestätigung erhalten und vieles nachholen müssen, da sie in eine sehr leistungsstarke Klasse gekommen sei. Mit der Unterstützung durch Nachhilfeunterricht habe sie sehr schnell aufgeholt, um den Anforderungen zu genügen. Leider sei dann der jüngere Bruder der Klägerin an asthmatischen Beschwerden und an Neurodermitis erkrankt. Der Kinderarzt habe deshalb der Familie empfohlen, aus der Stadt aufs Land zu ziehen. Da der neue Lebensgefährte der Mutter aus X2. gekommen sei, sei man deshalb dorthin gezogen. Auch hier habe es erneut Probleme in der Schule gegeben. Ein aufgesuchter Psychologe habe eine Erkrankung an ADHS diagnostiziert und empfohlen, den Ort erneut zu wechseln. Daraufhin habe sie sich an das Schulamt gewandt und um Hilfe gebeten; es habe zunächst ein Klassenwechsel stattgefunden. Die Klägerin habe zwischenzeitlich Medikinet genommen. Auf dieses Medikament sei die Klägerin depressiv geworden. Auch auf dem Hintergrund der negativen Schulerfahrungen habe sie verbal zum Ausdruck gebracht, sie habe keine Lust mehr zu leben. Mittlerweile sei sie noch in der Grundschulzeit körperlich komplett entwickelt und gleiche von der Figur her eher einer 15-jährigen Jugendlichen als einem 10-jährigen Mädchen. Seit dem Herbst 2007 habe bei ihr auch die Menstruation eingesetzt. Eine Untersuchung im Krankenhaus in N1. -S1. habe ergeben, dass sie sich körperlich schon am Ende der Pubertät befinde. Der Befund sei so, dass sie zwar aufgrund des äußeren Eindrucks und des Verhaltens wie eine 15-Jährige wirke, dies aber vom Verstand her noch nicht sei. Nachdem es weiterhin Auseinandersetzungen mit anderen Kindern auf dem Pausenhof gegeben hatte, ohne das die Schule ihre Tochter beschützt habe, sei mit Hilfe des Schulamtes der Wechsel zur Grundschule in S. -B1. ermöglicht worden. Den zunächst unterbreiteten Vorschlag der Schule, nochmals die 3. Klasse zu besuchen, um bestehende Kenntnislücken zu schließen, wollte die Klägerin aufgrund ihrer körperlichen Entwicklung nicht annehmen. Der optische Unterschied zu ihren Mitschülern und die verschiedenen Interessen seien dann noch ausgeprägter als bisher. Auch die Kinderärztin habe davon abgeraten. Von einer Fortsetzung der schulischen Laufbahn durch Besuch einer Hauptschule möchte sie absehen, da sie dort eine Fortsetzung der Probleme, wie sie vor dem Wechsel nach S. -B1. bestanden hätten, befürchte, Wegen der Schwierigkeiten mit den Schulen habe sie sich vor einem Schulwechsel auch die I. -Schule in N. angesehen und ein längeres Gespräch mit dem Direktor geführt. Die Klägerin komme in dieser Schule in eine kleine Klasse mit etwa fünf Schülern. Aufgrund einer kleinen Klassengröße könne sie ihre Ängste und Defizite schneller abbauen und aufholen. Die von der Grundschule ausgesprochene Hauptschulempfehlung entspreche im Übrigen nicht ihrem eigentlichen Können und Fähigkeiten. Sie brauche wegen der ADHS einen festen sehr gut strukturierten Alltag, den die I. -Schule biete. Gerade diese Schule habe sehr viel Erfahrung im Bereich der ADHS-Problematik. Im Laufe des Verfahrens legte die Klägerin einen Bericht des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin der Städtischen Kliniken N. vom 21. Mai 2008 vor. Dort wurde als Diagnose angegeben: Pubertas Praecox Vera, emotionale Störung und psychische Belastungssituation. Im testpsychologischen Befund heißt es: 6 "Zur Abklärung ihrer intellektuellen Entwicklung wurde die K-ABC durchgeführt. Die intellektuellen Fähigkeiten liegen mit einem Standardwert (SW-IQ-äquivalent) von 88 an der unteren Grenze der Altersnorm. Es ergibt sich ein auffallender Unterschied zwischen den altersgerechten Leistungen im einzelheitlichen Denken (kurzfristige Abspeicherung von Wissen) (SW = 94) und den knapp unterdurchschnittlichen Leistungen im ganzheitlichen Denken (Problemlösefähigkeit) (SW = 84). Die Fertigkeit (bisherige Förderung) ist mit einem SW von 83 ebenfalls knapp unter Durchschnitt ausgeprägt. Insbesondere im rechnerischen Denken ergibt sich eine Tendenz zu einer Teilleistungsschwäche. Das Mädchen kann sich gut auf die Testsituation einlassen. Sie zeigt einen gute Konzentrationsfähigkeit. Es ergibt sich im Rahmen der Testbeobachtung kein Hinweis auf ein ADHS. Aufgrund der schwierigen somatischen und schulischen Vorgeschichte unterstützen wir aus psychologischer und kinderpsychiatrischer Sicht die Aufnahme in die I. -Schule. Dies wurde telefonisch mit Herrn Fronhoven vom Jugendamt X2. besprochen. ............ Momentan besteht eine erhebliche Schulproblematik; es wurde der Verdacht einer ADHS geäußert. Da bisher die weitere Beschulung der Klägerin nicht geklärt ist, erfolgte die Mitbeurteilung durch unsere Kinderpsychiaterin." 7 Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 fragte der Beklagte zur weiteren Sachaufklärung beim Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin der Städtischen Kliniken N1. an, ob bei der Klägerin eine seelische Störung im Sinne der ICD 10 vorliege, wenn ja, gegebenenfalls welche Störung vorliege und ob diese einer Beschulung im öffentlichen Schulsystem entgegenstehe. Eine Beantwortung dieser Anfrage erfolgte nicht. 8 Der vom Beklagten im Verfahren angeschriebene Schulamtsdirektor L3. legte unter dem 13. August 2008 eine Stellungnahme vor. Es sei zutreffend, dass er beim Wechsel der Klägerin Ende Oktober 2007 in die L4. nach S. -B1. mitgeholfen habe. Dort sei ein Förderplan für M. erstellt worden, der mit der Schülerin und der Mutter besprochen worden sei. Ein Antrag auf Feststellung einer möglichen sonderpädagogischen Förderung sei weder seitens der Mutter noch seitens der Schule gestellt worden. Sowohl die Benotung in den beiden Zeugnissen des 4. Schuljahres als auch die Lernentwicklungsberichte der Klassenlehrerin zeigten, dass M. zwar im sprachlichen Bereich und mathematischen Bereich Lernschwächen aufwiesen. Es seien aber auch Förderempfehlungen ausgearbeitet worden, die eine Verbesserung des Leistungsbildes zur Folge hatten. Diese Förderung habe eine Versetzung in das 5. Schuljahr ermöglicht. Daraus sei zu schließen, dass eine erfolgreiche Unterrichtung der Klägerin im öffentlichen Schulsystem möglich sei. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass bisher keine Klasse von M. wiederholt worden sei. Durch gezielte Fördermaßnahmen entsprechend einem für die Klägerin aufgestellten Förderplan sei eine erfolgreiche und nachhaltige Lernentwicklung auch an einer Sekundarschule des öffentlichen Schulsystems sicherzustellen. 9 Mit Schreiben vom 2. September 2008 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er beabsichtige, den Antrag auf Übernahme der Kosten einer Beschulung durch die I. -Schule N. abzulehnen. Es sei vorrangige Aufgabe des öffentlichen Schulsystems, die Beschulung aller schulpflichtigen Kinder sicherzustellen. Eine Ausnahme könne sich im Einzelfall nur ergeben, wenn ein behindertes oder ein von Behinderung bedrohtes Kind eine seinen Anlagen und Fähigkeiten angemessene Beschulung durch eine öffentliche Schule nicht erfahren könne. Ob die Klägerin letztlich dem Personenkreis der seelisch Behinderten zuzuordnen sei, könne zunächst offen bleiben. Die vorgelegte Stellungnahme der Städtischen Kliniken N. vom 21. Mai 2008 lasse einen solchen Rückschluss nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu. Eine angeforderte ergänzende Stellungnahme der Klinik sei nicht erfolgt. Eine Stellungnahme des Schulamtes vom 13. August 2008 halte eine weitere Beschulung der Klägerin an öffentlichen Schulen für möglich. 10 In ihrer Stellungnahme regte die Klägerin an, das Vorliegen einer seelischen Behinderung durch einen unabhängigen Kinder- und Jugendpsychologen beurteilen zu lassen. Es sei sicherlich richtig, dass die Klägerin bis zur 4. Klasse im öffentlichen Schulsystem beschult worden sei. Es sei aber auch richtig, dass es immer wieder Probleme mit dieser Beschulung gegeben habe. Seit dem Ende der Sommerferien besuche die Klägerin die I. -Schule und blühe dort förmlich auf. Sie habe wieder Freude am Lernen, was im öffentlichen Schulsystem in den letzten Jahren nicht erreicht worden sei. Die Empfehlung der Klassenlehrerin in S. -B1. beruhte nicht zuletzt auf den Berichten der früheren Lehrerin an der F. -L2. -Schule in X2. , weil die kurze Zeit, die M. auf dieser Schule war, keine unabhängige Beurteilung zuließ. 11 Mit Bescheid vom 17. Oktober 2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten der Privatbeschulung durch die I. -Schule in N1. ab. Es sei offen, ob die Klägerin dem Personenkreis seelisch Behinderter bzw. von seelischer Behinderung bedrohter Kinder nach § 35 a SGB VIII zuzuordnen sei. Aus der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme der Städtischen Kliniken N1. lasse sich ein solcher Rückschluss nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Unabhängig davon halte er an seiner Auffassung fest, dass eine angemessene Beschulung der Klägerin durch das öffentliche Schulsystem möglich sei. Selbst wenn sie dem anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 35 a SGB VIII angehöre, so sei sie seit ihrer Einschulung fortlaufend bis heute im öffentlichen Schulsystem beschult worden. Dass eine bedarfsgerechte und angemessene Schulausbildung im öffentlichen Schulsystem möglich sei, verdeutliche insbesondere die Stellungnahme des Mitarbeiters des Schulamtes L3. vom 13. August 2008. Eine Einholung eines weiteren fachärztlichen Gutachtens sei nicht erforderlich. 12 Bei den Akten des Beklagten befindet sich weiter eine Stellungnahme der Städtischen Kliniken N1. , die das Datum vom 5. Juni 2008 trägt, nach einem handschriftlichen Vermerk dem Beklagten aber erst am 13. November 2008 bekannt wurde. Zweifel an dem angegebenen Datum der Erstellung der Stellungnahme der Städtischen Kliniken N1. rühren daher, dass sie zwar auf Grund von Untersuchungen und Testungen vom 4. und 5. Juni 2008 erstellt wurde, dort aber zugleich zum Ausdruck gebracht wurde, dass eine Anfrage des Jugendamtes vom 10. Juli 2008(!) nicht bekannt sei. Fachlich wird aber an der Diagnose Pubertas Praecox Vera und einer Anpassungsstörung festgehalten. Gleichzeitig wird ausdrücklich ein Ausschluss von ADHS ausgesprochen. Unter dem Stichwort Therapie und Verlauf befindet sich folgende Zusammenfassung: 13 "Aus unserer Sicht kann die Diagnose ADHS aus mehreren Gründen nicht gestellt werden. Zum einen leidet M. an einer "vorzeitigen Pubertät", deren hormonelle Veränderungen der einer normalen Pubertät gleichen. Dort sind Stimmungsschwankungen und oppositionelles Verhalten jedoch die Regel. Zum anderen hat das Mädchen in ihrer Schulzeit sicherlich mehrere unschöne Erfahrungen gemacht, die ihr Selbstvertrauen nachhaltig gestört haben. Des Weiteren ist die Familie aus diesen Gründen mehrfach umgezogen, was zu diversen Schulwechseln führte. Außerdem leben die Eltern des Kindes getrennt, was M. ebenfalls belastet. Zusammenfassend muss daher eher von einer Anpassungsstörung ausgegangen werden. M. benötigt zur weiteren Förderung und Stabilisierung einen strukturierten überschaubaren Rahmen, der ihr die notwendige Sicherheit vermittelt, um gemäß ihrer kognitiven und emotionalen Fähigkeiten lernen zu können. Hierzu ist eine Hauptschule nicht das geeignete Umfeld. Eine Realschule kommt aufgrund der fehlenden kognitiven Eignung nicht in Betracht. Auf den Gesamtschulen wird M. kurzfristig keinen Platz bekommen und die Schülerzahl würde M. überfordern. Im Regelschulsystem ist M. daher zurzeit nicht zu fördern. In einer Förderschule der sozialen und emotionalen Entwicklung ist M. mit ihrer vorzeitigen Pubertät ebenfalls nicht gut aufgehoben. Frau I1. überlegt bereits jetzt erneut einen überstürzten Wohnortwechsel, um ihrer Tochter die notwendige Unterstützung zu geben. Dies führt zur weiteren Verunsicherung des Mädchens. Die einzige sinnvolle Alternative, um eine mit Sicherheit drohende seelische Behinderung abzuwenden, sehen wir in der Unterstützung des Vorhabens, M. auf einer kleinen privaten Schule fördern zu lassen, die mit ihren emotionalen Schwierigkeiten umzugehen weiß. Als solche Schule kommt z. B. die I. -Schule in Betracht. Hierzu fehlen jedoch der Familie die notwendigen finanziellen Mittel. Wir empfehlen daher die Übernahme der Kosten der privaten I. -Schule, um eine drohende seelische Behinderung abzuwenden." 14 Bereits am 16. Juli 2008 hatte die Klägerin beim Sozialgericht B. wegen der hier streitigen Jugendhilfeleistung Untätigkeitsklage erhoben. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht B. die Streitsache mit Beschluss vom 4. August 2008 - S 1 SF 6/08 - an das Verwaltungsgericht B. verwiesen. Die Akte ist am 17. September 2008 hier eingegangen und hatte das Aktenzeichen 2 K 1908/08 erhalten. 15 Nach Zugang des Bescheides vom 17. Oktober 2008 hat die Klägerin am 17. November 2008 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Bewilligung des beantragten Schulgeldes zum Besuch der I. -Schule für das Schuljahr 2008/2009 erstrebt. Sie wiederholt und vertieft den Vortrag aus dem Vorverfahren. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass ihre Tochter zum Personenkreis des § 35 a SGB VIII zuzuordnen ist. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus den vorgelegten Stellungnahmen der Städtischen Kliniken N1. . Im Übrigen gebe es im öffentlichen Schulsystem keine Schule, die sie fördere wie der strukturierte Rahmen in der I. -Schule. Seit dem Besuch der I. -Schule sei sie förmlich aufgelebt und mache Schule wieder Spaß. 16 Die Klägerinn beantragt, 17 den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. Oktober 2008 zu verpflichten, ihr im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für den Zeitraum ab dem 11. August 2008 bis zum Ende des Schuljahres 2008/2009 die Kosten der Beschulung an der I. -Schule in N1. zu bewilligen. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Er hält an dem versagenden Bescheid fest. 21 Die Klägerin hat nach einer entsprechenden Belehrung durch den Vorsitzenden der Kammer die Klage 2 K 1908/08 zurückgenommen. 22 Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2010 den Schulamtsdirektor L3. , die Rektorin der Grundschule in S. -B1. und frühere Klassenlehrerin der Klägerin, Frau O1. , als Zeugen, die niedergelassene Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie C1. T2. und die Dipl.-Psychologin E. als Sachverständige gehört. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2010 Bezug genommen. Ferner hat das Gericht bei der I. -Schule in N1. einen Bericht über die persönliche Entwicklung und das aktuelle schulische Leistungsbild der Klägerin angefordert. Einen entsprechenden Bericht hat die I. -Schule N1. unter dem 21. September 2010 erstellt, auf dessen Inhalt verwiesen wird. 23 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 25 Die Klage ist zulässig und begründet. 26 Der Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit sich die vorliegende Klage auf den Zeitraum ab dem 11. August 2008 bis zum Ende des Schuljahres 2008/2009 erstreckt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der in diesem Zeitraum entstandenen Kosten der Beschulung an der I. -Schule in N1. . 27 Der einer rechtlichen Überprüfung unterliegende Zeitraum umfasst hier das Schuljahr 2008/2009, wobei der Beginn auf de 11. August 2008 festgelegt wird, da die Klägerin erst ab diesem Tag die I. -Schule in N1. besucht. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann die gerichtliche Verfolgung eines Leistungsanspruchs nach dem SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - wie auch in der Regel sonst bei der Verfolgung von Ansprüchen auf laufende Sozialleistungen - nicht zeitlich unbegrenzt zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden. Zwar erstreckt sich nach den allgemeinen Regeln die Überprüfung auf die Zeit ab Antragsstellung (hier: 26. Februar 2008/27. März 2008) bis zu der das Verwaltungsverfahren abschließenden Behördenentscheidung. Nach Wegfall des Widerspruchsverfahrens - ab dem 1. November 2007 gemäß § 6 Abs. 1 AG VwGO NRW (in der Fassung der Änderung durch das Bürokratieabbaugesetz II vom 9. Oktober 2007 GV.NRW 2007, 393) -, schließt nunmehr der Ablehnungsbescheid des Beklagten (hier: vom 17. Oktober 2008) das Verwaltungsverfahren ab und begrenzt im Grundsatz den streitgegenständlichen Zeitraum. Im Hinblick darauf, dass Leistungen der Jugendhilfe wegen § 36 a SGB VIII schon einige Zeit vor Inanspruchnahme beantragt werden müssen und wegen der besonderen Situation der auf das jeweilige Schuljahr bezogenen unterstützenden Hilfen des Jugendamtes ist die Rechtsprechung der Kammer dem Interesse der Beteiligten in vergleichbaren Verfahren insoweit entgegengekommen, als im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung das laufende Schuljahr oder Schulhalbjahr in den Zeitraum der gerichtlichen Überprüfung einbezogen wird, das Ende des jeweiligen Schuljahres bzw. -halbjahres somit den Endpunkt der gerichtlichen Überprüfung setzt. Deshalb war auch hier entsprechend zu verfahren. 28 Dass dem Zugang zu einer materiellen Entscheidung der Verwaltungsgerichte ab dem 11. August 2008 hier nicht § 36a Abs. 3 SGB VIII entgegensteht, bedarf keiner ausführlichen Darlegung. Der Antrag auf Eingliederungshilfe war hier so rechtzeitig beim Beklagten gestellt, dass er bis zum Schuljahrsbeginn im August 2008 sachlich hätte beschieden werden können. Der Umstand, dass die Klägerin erst im Rechtsmittelverfahren die erstrebte Hilfe erstreiten muss, führt nicht zum Leistungsausschluss. Somit fehlt es schon an einer Selbstbeschaffung im Sinne der genannten Vorschrift. Hier hat die Klägerin am 27. März 2008 einen bereits vorher mündlichen gestellten Antrag schriftlich wiederholt und ausführlich begründet. Dem Antrag wurde die Stellungnahme des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin der Städtischen Klinik in N1. vom 21. Mai 2008 nachgereicht. Der Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 10. Juli 2008 dem Krankenhaus mehrere für die Entscheidungsfindung maßgebliche Fragen unterbreitet, die nach Aktenlage des Gerichts nicht beantwortet wurden, ohne dass der Beklagte an die Erledigung erinnerte oder zu einem Hilfeplangespräch unter Teilnahme des medizinischen Sachverstandes eingeladen hätte. 29 Nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1.) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII ist hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Stellungnahme u. a. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen Fassung zu erstellen. Schließlich bestimmt § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII, dass in den Fällen, in denen Hilfen nach § 35 a SGB VIII erforderlich sind, bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1 a SGB VIII abgegeben hat, beteiligt werden soll. 30 Unter Anwendung dieser Grundsätze geht das erkennende Gericht davon aus, dass bei der Klägerin die seelische Gesundheit in der Zeit vom 1. August 2008 bis zum Ende des Schuljahres 2008/2009 länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Umstand abgewichen ist. Auch wenn das Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin der Städtischen Kliniken N1. die diesbezügliche Nachfrage des Beklagten vom 10. Juli 2008 nicht beantwortet hat, so stützt das erkennende Gericht diese Überzeugung auf die ihm vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen dieser Klinik vom 21. Mai 2008 und 5. Juni 2008 sowie die Anhörung der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie T2. im Termin zur mündlichen Verhandlung. Danach lag bei der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum eine Anpassungsstörung im Sinne der ICD 10 vor. Auch wenn sie im Gerichtstermin die genaue Nummerierung nicht benannte, geht das Gericht davon, dass es sich bei der beschriebenen Störung um eine Anpassungsstörung im Sinne der ICD 10 F 43 handelt. Nach den überzeugenden Darlegungen von Frau T2. haben die geschilderten Symptome mangelndes Selbstbewusstsein, innere Unruhe, depressive Züge wie auch oppositionelles Verhalten ihren Grund darin, dass die Klägerin bereits zu Beginn ihrer Schullaufbahn wegen ihres früh entwickelten körperlichen Aussehens als Frau von ihren Mitschülern Ausgrenzung, körperliche Übergriffe und Mobbing erlebte. Sie hatte mehrfach in verschiedenen Schulen körperliche Übergriffe von Mitschülern, ja selbst Bedrohungen u.a. mit einem Messer erlebt, was während der vier Grundschuljahre mehrfach Anlass für Orts-, Schul- und Klassenwechsel war. Es ist für das Gericht glaubwürdig, wenn berichtete wird, auf dem Hintergrund dieser negativen Schulerfahrungen habe sie verbal zum Ausdruck gebracht, sie habe keine Lust mehr zu leben. Zu Recht hat die Sachverständige T2. bei ihrer Anhörung durch das Gericht betont, dass auch bedeutsame Änderungen im familiären Bereich wie die Trennung der Eltern, Eheschließungen beider Eltern mit neuen Partnern sowie das Hinzukommen neuer Geschwister die diagnostizierte seelische Störung der Klägerin ebenso negativ beeinflussten wie die mehrfachen Schul- und Klassenwechsel. Das Zusammenwirken dieser unterschiedlichen Belastungen über längere Zeit rechtfertigt die Annahme, dass die bestehende Anpassungsstörung die seelische Gesundheit der Klägerin erheblich beeinträchtigte. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die seelische Gesundheit der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abwich und dies auch noch zu dem hier streitgegenständlichen Zeitraum fortdauerte. Die dieser Einschätzung zugrundeliegenden ärztlichen Feststellungen sind vom Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen worden. 31 Weitere Voraussetzung für die Bewilligung von Eingliederungshilfe ist, dass der Betroffene aufgrund der Behinderung an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Das Abweichen der seelischen Gesundheit vom für das vom Lebensalter Typische muss für diese Teilhabebeeinträchtigung auch kausal sein, soll Eingliederungshilfe geleistet werden. 32 Zu dieser Frage der Teilhabebeeinträchtigung hat der Beklagte weder im angegriffenen Bescheid vom 17. Oktober 2008 noch im vorliegenden Verfahren Stellung genommen. 33 Nach der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Rechtslage, die für den hier streitbefangenen Zeitraum maßgeblich ist, geht das Gericht davon aus, dass eine solche Teilhabebeeinträchtigung im fachlichen Zusammenwirken von ärztlichen und sozialpädagogischen Fachkräften unter Federführung des Jugendamtes nachvollziehbar und rechtlich überprüfbar zu treffen ist. Es ist insbesondere darzulegen, welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld von dieser Teilhabebeeinträchtigung betroffen sind. Erst auf dieser Grundlage kann der Jugendhilfeträger den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf des Betroffenen feststellen und die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen ermitteln. Wie mit dem Beklagten bereits mehrfach erörtert, stellt das Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII eine der wesentlichen Neuerung des Instrumentariums der Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII dar, mit dem verwaltungsrechtlich die Steuerung pädagogischer Prozesse bewältigt werden soll. Das Hilfeplanverfahren stellt deshalb auch den geeigneten Rahmen zur umschriebenen Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung dar. Die Entscheidungsfindung der Jugendämter im Hilfeplanverfahren sollte sich - etwa bei Hilfen im schulischen Bereich - nicht darauf beschränken, schriftliche Stellungnahmen von Eltern, Ärzten, Therapeuten und Schulen einzuholen. Vielmehr sollte das Jugendamt in der Regel nach Eingang der schriftlichen Stellungnahmen ein Hilfeplangespräch anberaumen, in dem die unterschiedlichen Standpunkte und Sichtweisen dieser beteiligten Stellen (Eltern, Schule, Facharzt und Jugendamt) erörtert werden. Nach der Erfahrung des Gerichts, die auf einer Reihe ähnlich gelagerter Verfahren seit etwa dem Jahr 2000 beruhen, lernen die beteiligten Stellen in einem solchen Hilfeplangespräch häufig erstmals die unterschiedlichen Standpunkte und Sichtweisen zu dem zu entscheidenden Fall kennen, räumen Missverständnisse aus, kommen zu abweichenden Bewertungen, begründen ihre Auffassung detaillierter als zuvor oder revidieren sie. Häufig werden erst in einem so ausgestalteten Hilfeplangespräch die Möglichkeiten einer den individuellen Beeinträchtigungen gerecht werdenden Beschulungsmöglichkeiten im öffentlichen Schulsystem entwickelt. In jedem Fall führt eine solche Verfahrensweise dazu, die tatsächlichen Grundlagen einer Entscheidung so zu verbreitern, dass die Voraussetzungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Prüfungsumfang, den die Gerichte bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Hilfe zu beachten haben, überhaupt erst vorliegen. 34 Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155 ff. 35 Danach ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer geeigneten Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und von mehreren Fachkräften handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss; die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. 36 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Beklagte sich zu Unrecht nicht mit der Frage einer Teilhabebeeinträchtigung der Klägerin befasst. Verfahrensrechtlich hat er zwar eine schriftliche Stellungnahme des Schulamtes eingeholt und den Städtischen Kliniken N1. ein Fragenkatalog unterbreitet, der aber leider nicht beantwortet wurde. Während das Schulamt des Kreises I2. in der Stellungnahme vom 13. August 2008 aus der bisherigen Beschulungsmöglichkeit der Klägerin eine weitere Beschulung der Klägerin im öffentlichen Schulsystem für möglich erachtete, konnte man es bei der Nichtbeantwortung der Fragen durch die medizinische Seite nicht einfach belassen. Weder war die Klärung der in der Anfrage aufgeworfenen Fragen für die Entscheidungsfindung überflüssig, noch ist sie nur der Form halber erfolgt, sondern nach dem Stand der Dinge befürwortete zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung die Stellungnahme der städtischen Kliniken N1. vom 21. Mai 2008 wegen der schwierigen somatischen und schulischen Vorgeschichte die weitere Beschulung der Klägerin durch die I. -Schule. Der Mutter der Klägerin wurde nach der ausführlichen Antragbegründung durch die mit Schreiben vom 2. September 2008 erfolgten Ankündigung der ablehnenden Entscheidung nochmals schriftlich Gelegenheit gegeben, sich zur Sache zu äußern. Es wurde aber weder die Mutter der Klägerin noch die Klägerin selbst zu einer weiter bestehenden behinderungsbedingten Problematik in der Schule und ihrem sonstigen sozialen Verhalten im Gespräch gehört. Es wurde insbesondere kein Hilfeplangespräch anberaumt, in dem unter Verantwortung des Jugendamtes mit der Schulverwaltung und Medizinern ihre unterschiedliche Sichtweisen erörtert werden (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII). Die Diskussion mit der Schulverwaltung ist dabei nicht auf eine im Lichte des § 10 Abs. 1 SGB VIII bestehende abstrakte Möglichkeit der Beschulung im öffentlichen Schulsystem zu beschränken. Vielmehr sind in solchen Fällen - wie mittlerweile von anderen Jugendhilfeträgern auch praktiziert - von der vorrangig zur Beschulung verpflichteten Schulverwaltung konkrete begründete Vorschläge zur Fortsetzung der Schullaufbahn an öffentlichen Schulen - unter Aufstellung geeigneter Konzepte und Fördermaßnahmen, die den durch die seelische Behinderung verursachten Beeinträchtigungen Rechnung tragen - für das jeweils in Rede stehende Kind zu- fordern, 37 vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 3. November 2009 - 12 B 1383/09 -, juris. 38 Die Konsequenz der Verfahrensweise ist, dass der Beklagte die Frage, inwieweit im streitbefangenen Zeitraum eine Teilhabebeeinträchtigung des Klägers vorgelegen hat, nicht ausreichend aufgeklärt hatte und deshalb keine sachgerechte Entscheidung treffen konnte. In dieser Situation war aber die Sache nicht zur Neubescheidung an das Jugendamt zurückzuverweisen, sondern nach der zwischenzeitlich erfolgten Aufklärung im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes vom Gericht selbst zu entscheiden, 39 so auch Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 25. März 2010 - 4 LA 43/09 -, JAmt 2010, 378 f. 40 Danach ist das Verwaltungsgericht selbst durch einen Hilfeplan des Jugendamtes, in dem eine Teilhabebeeinträchtigung verneint wird, nicht gehindert, sich im Rahmen der ihm obliegenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein eigenes, von dem Hilfeplan abweichendes Bild über das Vorliegen einer Beeinträchtigung der Teilhabe des Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft zu verschaffen und auf dieser Grundlage eine Teilhabebeeinträchtigung als weitere Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII zu verschaffen. 41 Nach Auffassung des Gerichts steht aber nach der Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie T2. bei ihrer Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung fest, dass vor dem Schulwechsel zur I. -Schule wegen des bestehenden medizinischen Störungsbildes und der Probleme der bisherigen Beschulung im öffentlichen Schulsystem das Gelingen der Schullaufbahn der Klägerin als Vorbereitung einer beruflichen Bildung hochgradig gefährdet war. Zwar hatte die Beschulung in den letzten acht Monaten in der Grundschule S. -B1. funktioniert. Zum einen weil es sich um eine kleine einzügige Grundschule mit insgesamt ca. 80 Schülern und für das öffentliche Schulsystem kleinen Klassen (etwa 20 Kinder) - also insgesamt um einen kleinen, gut überschaubaren institutionellen Rahmen - handelte. Zum anderen weil die Zeugin O1. , nicht nur nach Einschätzung des Schulamtsdirektors L3. sondern auch nach dem bei ihrer Anhörung gewonnenen Eindruck des Gerichts um eine besonders befähigte Pädagogin handelt, die die Klägerin unter ihre Fittiche nahm und für sie zur Erreichung des Klassenzieles ein besonderes Förderprogramm unter Berücksichtigung ihrer besonderen Problematik und ihre Wissenslücken entwickelte. Damit wurde die Klägerin in den Stand gesetzt, trotz ihre sprachlichen und mathematischen Defizite, die zwar nicht ausgetestet wurden, aber nicht den Grad einer entsprechenden Rechen- oder Rechtschreibstörung im Sinne der ICD 10 erreichen dürfte, das Ziel der 4. Klasse und damit den Übergang zur Sekundarschule zu erreichen. Ob wie vom Zeugen L3. ausgeführt, auch die Beschulung im letzten Halbjahr an der F. -L2. -Schule als solche positive Bestätigung der Beschulung der Klägerin im öffentlichen Schulsystem angesehen werden kann, erscheint dem Gericht zweifelhaft. Damit soll in keiner Weise die pädagogische Arbeit der früheren Klassenlehrerin in irgendeiner Weise abqualifiziert werden. Denn gerade nach den Angaben der Sachverständigen T2. ist nicht auszuschließen, dass allein eine Schule mit der angegebenen Größe von ca. 460 Schülern und der damit zwangsläufig verbundenen geringeren Überschaubarkeit, Schülerinnen mit einer der Klägerin vergleichbaren Problematik schlechter schützen und fördern kann als eine kleine Schule. Im Übrigen wäre bei einem positiven Verlauf der Beschulung an der Gemeinschaftsgrundschule in X2. der Schulwechsel nach S. -B1. weder verständlich noch notwendig gewesen. 42 Das Gericht folgt deshalb den überzeugenden Angaben der Sachverständigen T2. und E. . Sie haben dargelegt, dass nach ihren Untersuchungen vom intellektuellen Leistungsvermögen die Hauptschule die im Grundsatz für die Klägerin geeignete Schulform ist. Die Hauptschule ist jedoch wegen der besonderen Belastungen der Klägerin mit Blick auf ihre weit fortgeschrittene körperliche Entwicklung und den bereits erlebten körperlichen Übergriffen, die ihren Niederschlag auch in mangelnden schulischen Leistungen gefunden haben, ungeeignet. Die in der Grundschule insoweit aufgetretenen sozialen Probleme sind danach auch beim Wechsel in das fünfte Schuljahr an der Sekundarschule zu beachten. Die Hauptschule ist dadurch gekennzeichnet, dass die dort beschulten Kinder befürchten lassen, dass sie die bestehende soziale Problematik der Klägerin nur verstärken. Zwar kann sie nach der Empfehlung der Grundschule auch eine Gesamtschule besuchen. Der Besuch einer Gesamtschule ist aber auszuschließen, weil diese zu groß ist. Die Gesamtschulen müssen strukturell eine bestimmte Größe (Mehrzügigkeit für neun Jahrgangsstufen) aufweisen, damit das Gesamtschulsystem funktionieren kann. Für Realschule und Gymnasium fehlt der Klägerin das erforderliche Leistungsvermögen. Auch die Angebote der Förderschulen kommen nicht in Betracht. Die Förderschule für Lernbehinderung scheidet aus, weil die Klägerin nicht lernbehindert ist. Die Förderschule für soziale und emotionale Schwierigkeiten ist auszuschließen, weil die dortigen Schüler für ein Mädchen mit der körperlichen Entwicklung der Klägerin eine besondere Gefährdung darstellen. Dabei wusste die Zeugin T2. zu verdeutlichen, dass sie sowohl aus ihrer beruflichen Tätigkeit als auch als Mutter von drei Kindern über die Klientel und die Fördermöglichkeiten der jeweiligen Schulformen - auch im Bereich der Stadt X2. - aus eigener Anschauung zur Beurteilung befähigt ist. Auch soweit die Zeugin O1. darauf hingewiesen hat, dass an der Hauptschule X2. im Jahr 2008 im fünften Schuljahr die Klassengröße zwischen 17 und 22 Schülern gelegen habe, hat ihr die Zeugin T2. entgegengehalten, dass die Klassengröße (in dieser Schulform) nicht im Vordergrund steht, sondern die Frage, ob der jeweiligen Klasse überwiegend Mädchen angehören und wieweit bei ihnen jeweils die körperliche Entwicklung gediehen ist. Die Zeugin T2. räumte zwar ein, dass sie etwaige Übergriffe an der I. -Schule selbstverständlich auch nicht absolut ausschließen kann; sie wusste aber überzeugend zu verdeutlichen, dass sie die strukturellen Gegebenheiten im Schulalltag der I. -Schule insoweit für die persönliche Situation der Klägerin für besser erachtete. Schließlich hat sie bei ihrer Empfehlung mit einbezogen, dass damit die zahlreichen Schulwechsel, die in der Vergangenheit die schulische Situation der Klägerin negativ mit beeinflusst hatten, eine Ende haben. . Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstellen würde, dass sich nach der Antragstellung während des laufenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens der Zustand der Klägerin soweit stabilisiert hätte, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung akut keine Teilhabebeeinträchtigung der Klägerin mehr vorgelegen hätte, führte dies nicht automatisch zur Klageabweisung. Denn in einer solchen Situation des Fehlens der Teilhabebeeinträchtigung müsste sich die Frage stellen, inwieweit diese Besserung allein an den zu diesem Zeitraum für seine Erkrankung geeigneten Umweltbedingungen, insbesondere auch an der Beschulung durch die I. -Schule liegt. Wie Frau T2. bei der Anhörung durch das Gericht ausgeführt hat, ist die diagnostizierte Anpassungsstörung bei der Klägerin unverändert vorhanden. Sie ist lediglich durch die eine geeignete Beschulung so handhabbar geworden, dass in dieser gegebenen Situation der Abschluss einer Beschulung, die den Weg in die berufliche Bildung eröffnet, nicht gefährdet ist. Eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form des Scheiterns der Schullaufbahn wäre aber zu erwarten gewesen, wenn es nicht gelungen wäre, schnell eine geeignete Beschulungssituation herzustellen. 43 Wie oben bereits ausgeführt, hat der Beklagte zur Klärung dieser Fragen aber weder ein zeitnahes Hilfeplangespräch mit ärztlichem Sachverstand und Beteiligung der Schulverwaltung angesetzt, noch - im Hinblick auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu § 35a SGB VIII - im laufenden Verwaltungsverfahren mit den Schulen vor Ort die Möglichkeiten einer solchen Beschulung des Klägers in einer öffentlichen Schule sondiert und konkrete zumutbare Angebote der öffentlichen Regelschule eingefordert. Will sich der Beklagte von der Schule nicht in die Rolle des "Ausfallbürgen" des öffentlichen Schulsystems drängen lassen, ist das Jugendamt nach Bekanntwerden eines solchen Hilfebedarfs gehalten, dies mit den zuständigen Stellen der Schulverwaltung zu tun. 44 Schließlich kann der Beklagte sich im vorliegenden Fall nicht auf den - ansonsten vom Gericht - in zahlreichen Entscheidungen immer wieder betonten Vorrang der Schule nach § 10 Abs. 1 Satz 1SGB VIII berufen. 45 Eine daran anknüpfende vorrangige Förderung von Kindern und Jugendlichen im öffentlichen Schulwesen setzt voraus, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im öffentlichen Schulwesen zeitnah eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur Verfügung steht. 46 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. November 2009, - 12 B 1363/09 -; Urteil vom 4. Februar 2009 - 12 A 256/08 -; Beschluss vom 15. September 2008 - 12 B 1249/08 -; Beschluss vom 8. September 2008 - 12 B A 1752/08 -; Beschluss vom 16. Mai 2008 - 12 B 547/08 -; Urteile vom 22. März 2006 - 12 A 806/03 - und 12 A 2437/03; Beschluss vom 16. Juli 2004 - 12 B 1338/04 -, FEVS 56, 104 ff; Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 - FEVS 55, 55,469 ff. Die Jugendhilfe muss erst dann eingreifen, wenn das öffentliche Schulsystem "versagt" hat und einem konkreten Schüler keinen seinen Anlagen und Fähigkeiten entsprechenden Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt. Von einem solchen Angebot kann hier nicht gesprochen werden. Denn die Schulaufsichtsbehörde hat im Zusammenwirken mit dem Jugendamt der Klägerin und ihrer Mutter kein konkretes auf die besondere Problematik der Klägerin zugeschnittenes Angebot zur Beschulung unterbreitet. Wird der personensorgeberechtigte Elternteil des Klägers aber in einer solchen Situation - wie hier - von Schule und Jugendamt allein gelassen, ist dies eine Situation, in der die Übernahme der Privatschulkosten durch das Jugendamt angemessen erscheint. Denn die gesamte Problematik hätte vom Jugendamt im oben skizzierten, vom Gesetz gewünschten Zusammenwirken von ärztlichem Sachverstand und Schule in einer Hilfeplankonferenz geklärt werden können. 47 Deshalb war der Beklagte zu verpflichten, für den Zeitraum ab dem 11. August 2008 bis zum Ende des Schuljahres 2008/2009 die Kosten der privaten Beschulung an der I. -Schule in N1. aus Mitteln der Eingliederungshilfe zu bewilligen. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).