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Beschluss

12 B 1249/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII kann die Übernahme von Schul- und Internatskosten umfassen, wenn dies erforderlich und geeignet ist, eine drohende seelische Behinderung zu verhüten. • Bei drohender Verschlechterung des Gesundheitszustands und bevorstehendem Schuljahresbeginn rechtfertigt der Anordnungsgrund nach § 123 VwGO die einstweilige Anordnung zur Sicherstellung der Hilfe. • Vorrang des öffentlichen Schulwesens nach § 10 Abs.1 SGB VIII besteht nur, wenn dort eine bedarfsdeckende Hilfe möglich ist; fachärztliche Einschätzungen können dies verneinen und damit private Maßnahmen erforderlich machen. • Bei Selbstbeschaffung nach § 36a Abs.3 SGB VIII ist der Träger der Jugendhilfe zur Übernahme der notwendigen Aufwendungen verpflichtet, wenn er zuvor über den Bedarf informiert wurde.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Anspruch auf Übernahme von Schul- und Internatskosten als Eingliederungshilfe • Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII kann die Übernahme von Schul- und Internatskosten umfassen, wenn dies erforderlich und geeignet ist, eine drohende seelische Behinderung zu verhüten. • Bei drohender Verschlechterung des Gesundheitszustands und bevorstehendem Schuljahresbeginn rechtfertigt der Anordnungsgrund nach § 123 VwGO die einstweilige Anordnung zur Sicherstellung der Hilfe. • Vorrang des öffentlichen Schulwesens nach § 10 Abs.1 SGB VIII besteht nur, wenn dort eine bedarfsdeckende Hilfe möglich ist; fachärztliche Einschätzungen können dies verneinen und damit private Maßnahmen erforderlich machen. • Bei Selbstbeschaffung nach § 36a Abs.3 SGB VIII ist der Träger der Jugendhilfe zur Übernahme der notwendigen Aufwendungen verpflichtet, wenn er zuvor über den Bedarf informiert wurde. Der Antragsteller, ein 11‑jähriger Junge mit hyperkinetischer Störung und drohender seelischer Behinderung, sollte die auf ADHS spezialisierte I.-Schule in C. mit internatsmäßiger Unterbringung im Haus W. besuchen. Die Eltern schlossen Schul- und Internatsverträge; der Träger der Jugendhilfe (Antragsgegner) lehnte die Kostenübernahme ab. Fachärztliche Berichte und ein Abschlussbericht der Klinik sprechen sich für Beschulung in einer Kleinstgruppe und die spezialisierte Einrichtung aus; eine Begleitung durch einen Integrationshelfer in einer Regelschule erscheint fachärztlich nicht ausreichend. Aufgrund des nahenden Schuljahres und der konkreten Platzverhältnisse war ein Probewohnen nicht realisierbar. Der Antragsteller machte glaubhaft, dass die Maßnahme geeignet ist und keine unzumutbare Trennung von den Eltern zu erwarten ist. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Übernahme von Schulgeld und Internatskosten. • Zuständigkeit und Rechtsschutzgrundlage: Das Gericht kann nach § 123 Abs.1 Satz2 VwGO einstweilige Anordnungen zur Abwendung wesentlicher Nachteile treffen; Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und -grund genügt (§ 123 Abs.3 VwGO, § 920 Abs.2 ZPO, § 23 Abs.1 SGB X). • Anspruchsgrund: Nach § 35a Abs.1 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs.1 Nr.1 SGB XII und § 12 EinglVO kann Eingliederungshilfe die Kosten eines auf spezifische Förderung ausgerichteten Schulbesuchs und ggf. die Unterbringung in einem Internat umfassen, wenn dadurch eine drohende Behinderung verhütet bzw. die Eingliederung in die Gesellschaft gefördert wird. • Personenkreis und Bedürftigkeit: Der Antragsteller gehört zum Kreis des § 35a Abs.1 SGB VIII; kinder‑ und jugendpsychiatrische Befunde belegen eine drohende seelische Behinderung und erheblichen Förderbedarf. • Erforderlichkeit und Eignung: Fachärztliche Stellungnahmen und der Klinikbericht zeigen, dass eine Beschulung in Kleinstgruppen an der beantragten Schule und die Internatsunterbringung geeignet und erforderlich sind, während ein Integrationshelfer in einer Regelschule als weniger intensiv und nicht bedarfsdeckend angesehen wird (§ 10 Abs.1 SGB VIII; Vorrang nur bei bedarfsdeckender Hilfe). • Belastbarkeit und familiäre Bindungen: Ärztliche Gutachten und Elternerklärungen lassen keine altersunangemessenen Trennungsängste erkennen; regelmäßige Kontakte und therapeutische Fortführung sind möglich, sodass die Unterbringung rechtfertigbar ist. • Selbstbeschaffung und Frist: Der Träger wurde vor Vertragsabschluss über den Bedarf informiert; nach § 36a Abs.3 SGB VIII kann bei unterbliebener Leistungspflicht die Übernahme der Kosten geboten sein. Die Nähe des Schuljahresbeginns begründet einen dringenden Anordnungsgrund, um nicht ein weiteres Schuljahr zu verlieren. • Abwägung: Wegen drohender Verschlechterung der seelischen Gesundheit und des irreversiblen Nachteils ist die vorläufige Gewährung der Hilfe gerechtfertigt; die einstweilige Anordnung darf die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht unzumutbar vorwegnehmen, stellt hier aber zur Vermeidung schwerer Nachteile wirksamen Rechtsschutz sicher. Der Beschwerde wurde stattgegeben; der Antragsgegner wurde verpflichtet, ab 1. August 2008 bis längstens Ende des 1. Halbjahres 2008/2009 vorläufig das Schulgeld für die I.-Schule und die Kosten der Unterbringung im benannten Internat zu übernehmen. Die einstweilige Anordnung stützt sich auf § 35a SGB VIII i.V.m. §§ 54 Abs.1 Nr.1 SGB XII und § 12 EinglVO sowie die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO. Begründend wirkten die fachärztlichen Befunde, die fehlende tragfähige Alternative im öffentlichen Schulwesen und der drohende Verlust eines Schuljahres mit hierdurch drohender Verschlechterung der gesundheitlichen Situation. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsgegner.