Urteil
6 K 2135/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2009:1229.6K2135.08.00
16mal zitiert
19Zitate
Zitationsnetzwerk
35 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Mit Ordnungsverfügung vom 16. März 2005 untersagte der Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Halten von Tieren jeder Art. Zur Begründung führte er aus, veterinärbehördliche Überprüfungen der Tierhaltung des Klägers am 11. September, 24. September, 2. Oktober, 14. November und 5. Dezember 2002, am 16. Januar, 28. Februar, 27. Juni, 1. August und 7. November 2003, am 12. März 2004 und am 22. Februar 2005 hätten zu der Feststellung geführt, dass die Tiere jeweils unter tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten worden seien. Wegen der schweren Verfehlungen und des Ausmaßes der Vernachlässigung der Tiere - festgestellt worden seien zum Beispiel unbehandelte Verletzungen und chronische Entzündungen, wiederkehrende, manifeste, vom Kläger nicht erkannte Parasitosen sowie unhygienischste Haltungs- und Fütterungsbedingungen - könne die Haltung von Tieren dem Kläger nicht weiter zugestanden werden. Tatsachen rechtfertigten die Annahme, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen würde. Den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen das Verbot des Haltens von Tieren jeder Art lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 7. Juni 2005 - Az. 6 L 215/05 - ab. Noch im Juni 2005 nahm der Kläger seinen Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 16. März 2005 und die Beschwerde gegen den Gerichtsbeschluss vom 7. Juni 2005 zurück. Im Rahmen einer Vor-Ort-Überprüfung am 22. Februar 2006 fand der Beklagte auf dem damals vom Kläger und seiner Ehefrau bewohnten Hausgrundstück in H. , O. , einunddreißig Hunde - von denen elf nach Aussage seiner Ehefrau ihrer gemeinsamen Tochter T. gehörten -, fünf Bartagamen, zwei Leopardengeckos, zwei Schildechsen, zwei Goldhamster, fünf Kaninchen, zwei Meerschweinchen, eine Rabenkrähe und zwei Katzen vor. Nach den Feststellungen des Beklagten seien einige Hunde durch ihren schlechten Ernährungs- und Pflegezustand negativ aufgefallen. Zwei Hunde - C. und K. - seien infolge der oralen Aufnahme von Fremdkörpern gesundheitlich ernsthaft gefährdet gewesen. Dies ergebe sich zum einen aus dem Schreiben des Fachtierarztes Dr. S. an den Beklagten vom 2. März 2006, wonach die französische Bulldogge C. stark abgemagert gewesen sei und multiple, bis zu 2 cm große Alopeziestellen am gesamten Körper aufgewiesen habe. Im Kopf- und Rumpfbereich sei eine Häufung der Hautveränderungen festzustellen gewesen. Darüber hinaus habe der Hund massive Magen-Darm-Beschwerden mit Hypermotilität und Einschränkungen der Ingesta-Passage gezeigt. Am zweiten Tag seines Aufenthaltes im Tierheim habe der Hund einen etwa 12 cm langen Stoffstreifen - möglicherweise von einem Wischmopp - mit dem Kot ausgeschieden. Ausweislich des Behandlungsnachweises für die Hündin K. sei sie am 24. Februar 2006 sehr mager gewesen. Bei ihr sei viel Zahnstein und eine Zahnfleischentzündung diagnostiziert worden. Am 7. März 2006 sei ein im oberen Gaumenbereich eingeklemmter Fremdkörper und am 10. März 2006 aus dem Gaumen ein Stöckchen entfernt worden. Darunter habe sich ein ca. 1 x 1 cm großes Loch mit Verbindung zur Nasenhöhle befunden. Das Stöckchen sei sicher schon mehrere Wochen im Fang eingekeilt gewesen. Am 29. Mai 2006 beantragte der Kläger beim Beklagten die Wiedergestattung der Haltung von Hunden, da der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen sei. Mit Bescheid vom 15. August 2006 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, seit der Untersagung der Tierhaltung und Auflösung des Tierbestandes des Klägers am 28. Juni 2005 seien erneut tierschutzrechtliche Verstöße festgestellt worden. Bei der Überprüfung am 22. Februar 2006 seien einige Hunde durch ihren schlechten Ernährungs- und Pflegezustand aufgefallen. Zwei Hunde seien infolge der oralen Aufnahme von Fremdkörpern gesundheitlich ernsthaft ge-fährdet gewesen. Qualitativ seien keine Verbesserungen der Hundehaltung festzustellen gewesen, ungeachtet der Probleme durch die Haltung von Tieren anderer Art. Aufgrund dieser Vorfälle bestünden erhebliche Zweifel an einer künftigen beanstandungsfreien Tierhaltung des Klägers. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2006 wies die Bezirksregierung Köln den dagegen am 5. November 2006 erhobenen Widerspruch zurück. Die daraufhin erhobene Klage auf Wiedergestattung der Hundehaltung wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 29. August 2007 - Aktenzeichen 6 K 6/07 - mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf Wiedergestattung der Hundehaltung, weil der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten aus § 2 Nr. 1 TierSchG nicht entfallen sei. Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil nahm der Kläger am 6. November 2007 zurück. In einem am 29. Januar 2007 vor dem Amtsgericht Heinsberg in einem Bußgeldverfahren - Az. 8 OWi 171/06 - geschlossenen Vergleich stellte der Beklagte Einvernehmen mit dem Kläger und dessen Ehefrau darüber her, dass vier der im Rahmen der Vor-Ort-Überprüfung am 22. Februar 2006 in amtlichen Gewahrsam genommenen Hunde zu einer vom Kläger und seiner Ehefrau vorgeschlagenen Tierpflegestelle bzw. Hundepension kommen sollten. Auch wurde Einvernehmen darüber hergestellt, dass der Kläger und seine Ehefrau berechtigt seien, die vier Hunde in Abstimmung mit der Hundepension zum Hundesport abzuholen. Außerdem verpflichtete sich der Beklagte, ab dem 1. Mai 2007 wohlwollend zu prüfen, ob dem Kläger und seiner Ehefrau die Tierhaltung, insbesondere der vier Hunde, wieder gestattet werden könne. Am 14. Februar 2007 unternahm der Beklagte einen Versuch, die Einhaltung des Tierhaltungsverbots durch den Kläger zu überprüfen. Den Bediensteten des Beklagten wurde jedoch nicht geöffnet. Einem Vermerk des Beklagten vom 15. Februar 2007 zufolge sei auf das Klopfen am Tor mehrstimmiges Hundegebell vom Innenhof her zu hören gewesen. Hierbei könne es sich um die Schäferhunde der Tochter gehandelt haben. Nach Klopfen am Rollladen des Badezimmerfensters sei Gekläffe auch aus diesem Raum nach außen gedrungen. Die Hundestimmen seien kleinen oder jungen Hunde zuzuordnen gewesen. Aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 20. März 2007 - Az. 3 Gs 123-124/07 - durchsuchte der Beklagte am 22. März 2007 das Anwesen des Klägers. Dabei stellte er folgende Tiere sicher: fünfzehn Hunde, von denen zwei nach deren Aussage der Frau T. I. gehört hätten, fünf Katzen, zwei Wellensittiche, eine Ratte, eine Schildkröte, einen Zwerghamster, drei Kaninchen, zwei Finken, drei Ziegen, ein Pony, einen Esel, 18 Hühner und acht Hängebauchschweine. Mit Ordnungsverfügung vom 5. April 2007 bestätigte der Beklagte seine "mündlichen Anordnung(en) vom 22. März 2007" der behördlichen Fortnahme der Tiere (dreizehn Hunde) aus der Haltung O. in H. ; außerdem verpflichtete er den Kläger, die Kosten für die anderweitige pflegliche Unterbringung der Tiere und die Kosten einer eventuell notwendigen Heilbehandlung und das eventuell notwendige Einschläfern der Tiere zu tragen. Zur Begründung führte er aus, nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes sei eine den Anforderungen des Tierschutzgesetzes entsprechende Haltung der Tiere beim Kläger nicht sichergestellt. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 22. März 2007 habe sich die Notwendigkeit ergeben, die auf dem Anwesen des Klägers unzureichend versorgt vorgefundenen Tiere sofort fortzunehmen und anderweitig pfleglich unterzubringen, um den Leidenszustand der Tiere zu beenden. Am 24. April 2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 5. April 2007. Seinen außerdem gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 27. Juli 2007 - Az. 6 L 183/07 - ab. Zur Begründung führte es im Kern aus, der Beklagte habe am 22. März 2007 keine mündlichen Anordnungen mit Verwaltungsaktcharakter getroffen, sondern die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Tiere lediglich faktisch durchgeführt. Dennoch habe der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen und vorläufige Wiedereinräumung des (Mit-)Besitzes an den fortgenommenen Hunden, weil die Fortnahme vom 22. März 2007 rechtmäßig erfolgt sei. Die am Tag der Fortnahme auf seinem Grundstück vorgefundenen Tiere seien nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt gewesen, weil sie weder angemessen gepflegt noch verhaltensgerecht untergebracht gewesen seien. Die gegen diesen Kammerbeschluss vom Kläger eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 10. September 2007 - 20 B 1286/07 - zurück. Mit weiterer Ordnungsverfügung vom 9. Oktober 2007 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger die Veräußerung der am 22. März 2007 fortgenommenen Tiere an und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Dem Kläger sei mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 16. März 2005 das Halten von Tieren jeder Art untersagt worden. Eine dauerhafte anderweitige Unterbringung der Tiere sei nicht möglich. Auch gegen diese Verfügung erhob der Kläger Widerspruch. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen wies die gegen die Ordnungsverfügungen vom 5. April und 9. Oktober 2007 erhobenen Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2008 zurück. Am 2. Juli 2008 erhob der Kläger gegen die Verfügungen des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2008 Klage - Az. 6 K 1432/08 -. Das Klageverfahren wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 3. September 2009 unstreitig beendet. Am 8. Oktober 2008 durchsuchte der Beklagte auf der Grundlage eines Beschlusses des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 22. September 2008 - Az. 3 Gs 87/08 - das Anwesen des Klägers erneut. Bei der Durchsuchung wurden in den Wohnräumen und den Nebengebäuden zwei Hunde, mehr als zwanzig Katzen, mehrere Hühner, ein Hahn sowie ein Kaninchen und ein Meerschweinchen vorgefunden. Außerdem wurden in den Wohnräumen und den Nebengebäuden zwei frische Maiskolben und zwei bestückte Futternäpfe in einem Terrarium, Futter für Hunde, Katzen, Hühner und Meerschweinchen, zahlreiche Futterstellen, zahlreiche leere Hundefutterdosen, Fress- und Trinknäpfe für Katzen und Hunde, Tierspielzeug, ein Kratzbaum für Katzen, in nahezu allen Räumen und auch im Außenbereich alte, mit Schimmel bedeckte wie auch frische Kothaufen, über das ganze Haus verteilte und nahezu ausnahmslos benutzte Katzentoiletten, eine Tüte mit Katzenstreu, eine Katzentragetasche, vier saubere Transportboxen - davon eine mit einer Decke ausgelegt - sowie mehrere teilweise von außen kotverschmierte Transportboxen, neben dem Ehebett im Schlafzimmer eine Liegefläche für Tiere, eine Hundehütte in dem Stall zwischen dem Nutztierstall und dem ehemaligen Schweinestall sowie im Bereich der Treppe zum Dachboden über dem ehemaligen Schweinestall eine gepolsterte Liegefläche und ein "Körbchen" vorgefunden. Wegen der Einzelheiten des Ablaufs der Durchsuchung und der vorgefundenen Zustände wird auf den darüber gefertigten Vermerk des Beklagten vom 13. Oktober 2008 (Blatt 111 ff. des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs) verwiesen. Der Beklagte wertete die vorstehend dargelegten Feststellungen zusammenfassend dahin, der Kläger und seine Ehefrau würden die in den Wohnräumen und in den Nebengebäuden vorgefundenen (geschätzten) zwanzig Katzen, zwei Hunde und sechs Hühner sowie das Kaninchen und das Meerschweinchen offensichtlich dauerhaft halten. Dementsprechend nahm er ihnen das Kaninchen und das Meerschweinchen sofort weg und brachte die Tiere anderweitig pfleglich unter. Am 10. und 13. Oktober 2008 nahm er ihnen auch die insgesamt dreizehn Katzen weg, die der Kläger und seine Ehefrau nach der Durchsuchung absprachegemäß eingefangen und dem Beklagten übergeben hatten, und brachte auch diese Tiere anderweitig pfleglich unter. Die zwei Hunde händigte er der Frau N. X. als Eigentümerin aus. Mit Ordnungsverfügung vom 20. Oktober 2008 untersagte der Beklagte dem Kläger über das bereits bestehende und bestandskräftige Tierhaltungsverbot vom 16. März 2005 hinaus die Betreuung von Tieren jeglicher Art für die Zukunft. Klarstellend fügte er hinzu, das Betreuungsverbot bedeute, dass dem Kläger jegliche Betreuung von Tieren, und sei es auch nur vorübergehend oder für kurze Zeit, untersagt sei. Außerdem ordnete er die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an. Weiter drohte er dem Kläger für den Fall, dass er den Anordnungen dieser Verfügung nicht nachkommen und gleichwohl Tiere betreuen sollte, "für jede nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllte Auflage" ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung an. Von einer Anhörung des Klägers vor dem Erlass der Ordnungsverfügung sah der Beklagte wegen des für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits eingetretenen Schadens gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: In der Vergangenheit sei mehrfach festgestellt worden, dass der Kläger wiederholt den Vorschriften der §§ 1, 2 und 16a TierSchG grob zuwider gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt habe. Aufgrund dieser Feststellungen in der Vergangenheit sei mit Ordnungsverfügung vom 16. März 2005 gegen ihn ein generelles und unbefristetes Tierhaltungsverbot verhängt worden. Im Rahmen einer Durchsuchung seines Anwesens am 22. Februar 2006 und bei einer neuerlichen Hausdurchsuchung am 22. März 2007 habe das erneute und mit Blick auf das Tierhaltungsverbot vom 16. März 2005 verbotswidrige Halten von Tieren und wiederum eine wesentliche Vernachlässigung der widerrechtlich gehaltenen Tiere festgestellt werden können. Im Rahmen der mit dem Kläger geführten Rechtsstreitverfahren zu den Ereignissen der Jahre 2005 und 2006 sei es aus tierschutzrechtlichen Gründen für ihn, den Beklagten, nur von untergeordneter Bedeutung gewesen, dass dem Kläger am 16. März 2005 zusammen mit dem Tierhaltungsverbot nicht auch zugleich die Betreuung von Tieren untersagt worden sei. Bei Beachtung und Einhaltung des Tierhaltungsverbotes wäre dem Tierschutz in ausreichendem Maße Genüge getan gewesen. Bei der Hausdurchsuchung am 22. März 2007 habe jedoch festgestellt werden können, dass der Kläger das Tierhalteverbot nicht respektiert habe. Gleichwohl sei im Jahr 2007 - auch im Hinblick auf die erst im Januar 2007 im Vergleich vor dem Amtsgericht Heinsberg eingeräumte vorübergehende Betreuung von Hunden im Rahmen des Hundesports - noch zu seinen Gunsten von einem totalen Tierhaltungs- und Betreuungsverbot abgesehen worden. Bei der Hausdurchsuchung am 08. Oktober 2008 sei dann erneut ein massiver Verstoß gegen das Tierhaltungsverbot festgestellt worden. Auf dem Anwesen seien zwei Hunde, mehr als zwanzig Katzen, ein Kaninchen und ein Meerschweinchen vorgefunden worden. Auch wenn die Eigentümerin der Hunde (Frau N1. X. , A. , H. ) noch vor Beginn der eigentlichen Hausdurchsuchung zwecks Herausgabe ihrer Hunde erschienen sei und damit den Anschein der nur vorübergehenden Betreuung der Hunde durch den Kläger habe hervorrufen wollen, sei aufgrund der vorgefundenen Umstände, der Spurenlage und der verschiedenen getätigten Äußerungen unzweifelhaft eine Haltung und nicht nur vorübergehende Betreuung der Hunde gegeben gewesen. Nach den Angaben der Ehefrau des Klägers seien die Tiere am frühen Morgen für eine Tagesfahrt in die Eifel abgeholt worden. Die vorgefundenen frischen Kotspuren, insbesondere des Schäferhundmischlings, zeigten dagegen, dass sich der Hund schon längere Zeit beim Kläger aufgehalten habe. Gegen die behauptete Tagesfahrt spreche auch die Tatsache, dass die vorgebliche Eigentümerin der Hunde diese noch deutlich vor 10.00 Uhr vormittags wieder bei ihm habe abholen wollen. Dies mache bei einer angeblich geplanten Tagestour wenig Sinn, es sei denn, er - der Kläger - habe die Eigentümerin vor Einlass der Polizei und der Mitarbeiter des Beklagten telefonisch unterrichtet und aufgefordert, die Hunde umgehend abzuholen. Da er zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht habe wissen können, dass er - der Beklagte - im Besitz eines Beschlagnahmebeschlusses für alle vorgefundenen Tiere gewesen sei, spreche der Versuch, die Tiere abholen zu lassen, für eine nicht nur vorübergehende Betreuung der Tiere durch den Kläger. Ansonsten wäre eine umgehende Abholung der Tiere nicht nötig gewesen. Auch habe bei dem vorgefundenen Junghund (französische Bulldogge) zunächst Uneinigkeit zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau bestanden, wem der Hund denn nun gehöre. Streitig sei gewesen, ob der Hund noch der angeblichen Eigentümerin X. oder schon der Tochter T. des Klägers, der der Hund angeblich versprochen gewesen sei, gehören würde. Deutlich herauszuhören sei jedenfalls gewesen, dass der Hund keinesfalls dem Kläger habe gehören sollen, um den Schein aufrecht zu erhalten, er sei nicht (Mit-)Halter der Hunde. In dieses Bild würden dem Beklagten vorliegende Aussagen passen, wonach der Kläger sich auf dem Hundeplatz damit brüste, das Veterinäramt könne ihm nichts anhaben, solange die ausgeführten Hunde Dritten, vornehmlich seiner Tochter T. , gehörten. Unabhängig von den Eigentumsfragen bei beiden Hunden sei bei den übrigen vorgefundenen Tieren die Haltung durch den Kläger unbestreitbar. Überall auf seinem Anwesen seien Näpfe mit Futter für die herumlaufenden Katzen gefunden worden, zum Beispiel im Haus im Bad, im Wohnzimmer und im Innenhof. Soweit der Kläger sich darauf berufe, die Katzen seien ihm zugelaufen, sei ihm entgegenzuhalten, dass er die Katzen angefüttert und damit angelockt haben. Die Tiere könnten somit nicht als zugelaufen gelten. Mit der Anfütterung habe er begonnen, die Tiere auf seinem Anwesen zu halten. Im Übrigen hätten die Tiere uneingeschränkten Zugang zu den Wohnräumen des Hauses gehabt. Bei dem Meerschweinchen und dem Kaninchen könne ein Zulauf der Tiere nach allgemeinem Verständnis ausgeschlossen werden. Diese Tiere habe er sich bewusst zugelegt und sie in der Folgezeit gehalten. Dafür spreche, dass er unmittelbar nach dem Aufsuchen seines Anwesens noch vor dem Öffnen der Haustür offensichtlich versucht habe, die Tiere in einem mit verletzungsgefährdenden Gegenständen vollgestapelten Schuppen links der Toreinfahrt zu verstecken. Dieser Versuch sei jedoch gescheitert, da die Tiere dort gefunden worden seien. Auch für das Kaninchen und das Meerschwein seien Gegenstände vorgefunden worden, die für eine Tierhaltung sprächen, wie Terrarium, Käfig, Futter und Einstreu. Die Verletzungsgefahren für die beiden Tiere seien beim Verstecken im Schuppen vom Kläger bewusst billigend in Kauf genommen worden, so dass hier Vorsatz gegeben sei. Abgesehen davon, dass er alle genannten Tiere widerrechtlich bei sich gehalten habe, habe bei der Hausdurchsuchung am 08. Oktober 2008 festgestellt werden müssen, dass die von ihm geschaffenen Haltungsbedingungen nicht den Vorgaben des Tierschutzgesetztes entsprochen hätten. Aufenthaltsbereiche der Tiere seien stark durch Kot und Futterreste altverschmutzt gewesen. An vielen für die Tiere frei zugänglichen Stellen hätten verletzungsgefährdende Gegenstände (u. a. geöffnete Futterdosen und Kunststoffteile) herumgelegen. Das Tränkwasser der Tiere sei verschmutzt gewesen. Auffallend habe ein Katzenwelpe an einer Augenverletzung gelitten. Bei der tierärztlichen Untersuchung des Tieres habe sich herausgestellt, dass die Hornhaut defekt und die Iris bereits ausgetreten gewesen sei. Der Kläger habe diese Verletzung nach eigenen Angaben lediglich mit einer Augensalbe behandelt. Alle Katzen seien stark von Parasiten (Ohrmilben und Flöhen) befallen gewesen. Alle Katzenwelpen seien an einer Bindehautentzündung, zum Teil hochgradig und bereits eitrig, erkrankt gewesen. Die kranken Katzen seien offensichtlich keiner tierärztlichen Untersuchung und Behandlung zugeführt worden. Die im Kinderzimmer vorgefundene Katze (Britisch Kurzhaar), die nach seinen Angaben der Tochter T. gehöre, sei in einem mit Gerümpel vollgestapelten Zimmer gehalten worden, in dem erhebliche Verletzungsgefahren für das Tier bestanden hätten. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG habe derjenige, der ein Tier halte, betreue oder zu betreuen habe, dem Tier eine seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechende angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung zu gewährleisten. Unter Haltung sei das umfassende Obsorgeverhältnis gegenüber dem Tier zu verstehen; d.h. jede Art der Vernachlässigung sei unzulässig. Unter diesen Voraussetzungen sei er, der Beklagte, befugt, dem Kläger aufgrund des § 16a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 TierSchG das Halten und Betreuen von Tieren gänzlich zu untersagen. Er habe sich dazu entschlossen, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen. Aufgrund der gravierenden Mängel in der Tierhaltung in der Vergangenheit habe er, der Beklagte, bereits im Jahre 2005 entschieden, dem Kläger die Haltung von Tieren zu untersagen. Da der Kläger das Haltungsverbot mehrfach nicht beachtet habe und die bislang nicht untersagte Betreuung offensichtlich dazu nutze, das Haltungsverbot zu umgehen, habe er, der Beklagte, sich jetzt entschlossen, dem Kläger auch jegliche Betreuung von Tieren zu untersagen. Die zusätzliche Untersagung der Betreuung von Tieren sei geeignet und erforderlich, die bestehende Gefährdung der Gesundheit der Tiere und die durch die Missachtung des Haltungsverbotes permanent bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung für die Zukunft wirksam zu beseitigen. Unter Beachtung der Zweck-/Mittel-Relation sei sie auch verhältnismäßig. Er, der Beklagte, habe im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens erwogen, ob weniger belastende Maßnahmen in Betracht kämen. Eine für den Kläger weniger belastende aber ebenso geeignete Maßnahme sei jedoch nicht ersichtlich, zumal sich in der Vergangenheit gezeigt habe, dass die weniger belastende Maßnahme des reinen Haltungsverbotes nicht die gewünschte Wirkung erzielt habe und regelmäßig ins Leere gelaufen sei. Schließlich sei die Androhung des Zwangsgeldes geboten, um im Falle der Nichtbeachtung dieser Ordnungsverfügung die getroffenen Anordnungen durchsetzen zu können. Andere, insbesondere mildere Zwangsmittel seien nicht ersichtlich oder untunlich. Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt: Er habe angesichts des gegen ihn bestehenden und bestandskräftigen Tierhaltungsverbots zu keinem Zeitpunkt Tiere gehalten. Der gegenteilige Sachvortrag des Beklagten im angefochtenen Bescheid entbehre jeglicher Grundlage. Er beschränke sich auf pauschale Behauptungen, Mutmaßungen und falsche Rückschlüsse, die auch nach mehrfacher stereotyper Wiederholung unzutreffend blieben. Bei der Hausdurchsuchung vom 8. Oktober 2008 habe er, der Kläger, nach erster Kontaktaufnahme mit Mitarbeitern des Beklagten sofort Frau N. X. gebeten, als "Person des Vertrauens" bei der Überprüfung anwesend zu sein. Diese legitime Forderung habe Herr Dr. B. , der Leiter des Veterinäramtes des Beklagten, ohne jede Begründung abgelehnt. Insoweit fehle dem Beklagten jeglicher neutrale Zeuge. Er, der Kläger, habe im Rahmen der Durchsuchung am 8. Oktober 2008 mehrfach darauf hingewiesen, dass er mit den Katzen, dem Kaninchen und dem Meerschweinchen nichts zu tun habe. Die Hühner hätten im Eigentum des Nachbarn Jörg T. gestanden, was zwischenzeitlich wohl geklärt sein dürfte. Das Kaninchen und das Meerschweinchen seien am 6. Oktober 2008 auf seinem, des Klägers, Grundstück in einem Karton ausgesetzt worden. Sie hätten am Wochenende von seinen Enkelkindern abgeholt werden sollen. Die Katzen seien wild und freilebend; seine Ehefrau habe sie lediglich draußen gefüttert. In der unmittelbaren Nachbarschaft würden diese Katzen ebenfalls gefüttert. Die Hunde gehörten Frau N. X. und seien lediglich am Morgen des Tages der Durchsuchung von ihm und seiner Ehefrau für einen Tagesausflug abgeholt worden. Er habe die Hunde keineswegs gehalten, sondern lediglich gelegentlich betreut. Angesichts des überfallartigen Erscheinens der Mitarbeiter des Beklagten sei von dem geplanten Tagesausflug verständlicherweise Abstand genommen worden. Er und seine Ehefrau hätten die Hunde daher wieder an die Eheleute X. zurückgeben wollen, was ihnen jedoch zunächst verwehrt worden sei. Zu den angeblichen Feststellungen des Beklagten im Übrigen sei im Einzelnen auszuführen: Die Katzentoilette sowie das Futter im Badezimmer seien für die Katze seiner Tochter bestimmt gewesen. Der große Beutel Hundefutter im Eingangsbereich sei für die Hunde der Tochter bestimmt gewesen. Die Liegefläche im Schlafzimmer sei für die Hunde der Tochter vorgesehen gewesen, die häufig nach Besuchen in diesem Raum übernachtet habe. Die Katze im Kinderzimmer habe die Tochter später mit der dort vorgefundenen Tragetasche abholen wollen. Die Hundefutternäpfe im Wohnzimmer seien - ebenso wie das Spielzeug - für die Hunde der Tochter vorgesehen gewesen. Die Eigentumsverhältnisse an den Hunden seien noch am gleichen Tag dahingehend geklärt worden, dass sie im Eigentum der Tochter und der Frau N. X. stünden und ausschließlich von diesen Personen gehalten würden. Zu den Türen im Stall zwischen dem Nutztierstall und dem ehemaligen Schweinestall sei auszuführen, dass die Tür zum Innenhof immer offen stehe. Deswegen könnten die Katzen sowie Gasthunde und die Hunde der Tochter jederzeit in den Stall und dort ihr "Geschäft" erledigen. Die Hundehütte stehe bereits seit Jahren dort. Im Vergleich zu älteren Aufnahmen der Räumlichkeiten könne man deutlich erkennen, dass die Hundehütte am 8. Oktober 2008 unbenutzt gewesen sei. In dem Abschlussgespräch nach der Durchsuchung habe Herr Dr. B. ihm, dem Kläger, und seiner Ehefrau bestätigt, dass er keine tierschutzwidrige Haltung bzw. keine diesbezüglichen Mängel habe feststellen können. Damit gehe der Vorwurf einer angeblichen tierschutzwidrigen Tierhaltung durch ihn und seine Ehefrau fehl. Für die verwilderten und frei lebenden Katzen lehnten er und seine Ehefrau jegliche Verantwortung ab. Schließlich sei den Wertungen des Beklagten entgegen zu halten, dass die im Haus aufgestellten Katzentoiletten nur vorsorglich aufgestellt worden seien, um Verschmutzungen zu vermeiden, da die Katzen durch die Tür zum Innenhof eventuell ins Haus hätten gelangen könnten. Zu den im Verwaltungsvorgang protokollierten Beobachtungen von Mitarbeitern des Beklagten, mit denen der Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses begründet worden sei, sei anzumerken, dass er und seine Ehefrau das Tierfutter für ihre Tochter und Vereinsmitglieder sowie für die frei lebenden Katzen gekauft hätten. Die Hühner gehörten Herrn Jörg T.. Die Hundehaare sowie die angebissene Zucchini seien von den Hunden der Tochter T. gewesen. Auch seien Hundehaare logischerweise nicht ausgeschlossen, weil er und seine Ehefrau Vereinsmitglieder mit Hund transportiert hätten. Da zu diesem Zeitpunkt noch kein Betreuungsverbot gegenüber ihm und seiner Ehefrau bestanden habe, dürfte im Übrigen dahinstehen, welche Hunde konkret im Auto gesessen hätten. Jedenfalls habe es sich hierbei lediglich um vorübergehende Betreuungen gehandelt, meist im Zusammenhang mit einer Veranstaltung des Hundesports. Bei den Überprüfungen am 17. und 18. Dezember 2007 seien er und seine Ehefrau nicht zu Hause gewesen. Die Angaben der Veterinäre seien unwahr und hätten nur dem Zweck gedient, eine Durchsuchung zu erwirken. Die auf Blatt 67 und 68 des Verwaltungsvorgangs festgehaltenen Informationen seien falsch. Er habe nur mit der französischen Bulldogge Jacko gearbeitet. Die englischen Bulldoggen gebe es nicht und habe es gar nicht gegeben. Der weiße Schäferhund sei von einem Vereinsmitglied. Am 3. Oktober 2008 habe er mit diesem Hund eine Begleithundeprüfung beim SV Eschweiler 1920 absolviert. Der Vorwurf des Beklagten, er habe sich auf dem Hundeplatz damit gebrüstet, das Veterinäramt könne ihm gar nichts anhaben, solange die ausgeführten Hunde Dritten, vornehmlich seiner Tochter T1. , gehörten, werde ausdrücklich bestritten. Er habe niemals eine derartige oder eine ähnliche Aussage getroffen. Es bleibe ein Rätsel, wann er eine solche Aussage getätigt haben solle und wer dies vernommen haben wolle. Das ihm nunmehr auferlegte Tierbetreuungsverbot sei für ihn und seine Ehefrau nicht nachvollziehbar. Er habe sich an den ihm gegebenen Rat des Richters am Verwaltungsgericht N. gehalten, sich auf das Ausführen und Ausbilden der Hunde Anderer zu beschränken. Er habe sich insofern vollkommen regelkonform verhalten, um nicht Gefahr zu laufen, mit weiteren Sanktionen rechnen zu müssen. Hinzu komme im Übrigen, dass er und seine Ehefrau bereits vor Monaten bekanntermaßen ihren Wohnsitz in das europäische Ausland verlegt hätten. Eine Tierhaltung im Haus "O. " in H. sei daher schon faktisch gar nicht mehr möglich. Er und seine Ehefrau, die um den Verkauf der Immobilie bemüht seien, befänden sich nur noch gelegentlich im Kreis I1. , unter anderem um die Tochter zu besuchen. Das Vorgehen des Beklagten, zum wiederholten Mal die Neutralität der von ihm, dem Kläger, benannten Zeugen - hier der Frau N. X. - infrage zu stellen, sei vermutlich der leicht durchschaubare Versuch, von der fragwürdigen Glaubhaftigkeit der eigenen Zeugen und dem teilweise rechtswidrigen Vorgehen abzulenken. So sei etwa Herr Dr. N2. bei einer Anhörung vor dem Verwaltungsgericht einer Falschaussage überführt worden. Die Zeugen des Beklagten seien nicht aus sich heraus deshalb glaubhafter, weil es sich überwiegend um Mitarbeiter städtischer Einrichtungen handele. Vor dem Hintergrund, dass er nichts mit einer Tierhaltung zu tun gehabt habe, seien die bemängelten "Haltungsbedingungen" im Übrigen gegenstandslos. Beispielsweise habe Herr T. die Hühner höchstpersönlich eingesperrt. Herr T. habe jederzeit Zugang zum Grundstück des Klägers gehabt. Dass die schriftliche Einlassung des Herrn T. in dem gegen ihn eingeleiteten Bußgeldverfahren nicht zur Verwaltungsakte genommen worden sei, untermauere das Bestreben des Beklagten, sämtliche Beweismittel einseitig und rücksichtslos in die gewünschte Richtung zu lenken und Sachverhalte, die möglicherweise zu seinen Gunsten sprächen, zu unterdrücken. So stelle sich die Frage, weswegen der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 11. September 2009 verschwiegen habe, dass er in den Ort I. -D. in C. verzogen sei. Dies sei dem Beklagten durch eine Mitteilung des Veterinäramtes Aachen am 28. August 2009 zur Kenntnis gebracht worden. Am 2. März 2009 sei er, der Kläger, von Mitarbeitern des Beklagten mit dem Pkw mit dem Kennzeichen bis vor die Haustür in I2. -D. verfolgt worden. Es sei deshalb zu fragen, weshalb der Beklagte wider besseres Wissen versucht habe den Eindruck zu erwecken, er, der Kläger, lebe nach wie vor im Kreis I1. . Abschließend sei zur vorgelegten Verwaltungsakte festzustellen, dass die gesamte Akte das Resultat einer Hetzkampagne des Tierschutzvereins I1. sei. In dem ausführlichen Erörterungstermin vom 23. Oktober 2009 sei einmal mehr deutlich geworden, dass den Vertretern und Mitarbeitern des Beklagten in seinem Fall jegliche Objektivität, Sachlichkeit und Professionalität bei der Beurteilung des Sachverhalts abhanden gekommen sei. Dies habe sich bereits in den bisherigen schriftlichen Stellungnahmen des Beklagten gezeigt. Im Erörterungstermin sei es in teilweise erschreckender und beschämender Weise noch deutlicher geworden. Das hohe Maß an Emotionalität, Verbissenheit und Aggressivität auf Beklagtenseite, das unter anderem in unangebracht lautstarken Vorhaltungen während der Zeugenvernehmung unverkennbar zutage getreten sei, lasse für rechtlich einwandfreie und rationale Entscheidungen zwangsläufig keinen Raum. So seien etwa abermals ohne jegliche Überprüfung oder Recherche neue Anschuldigungen und Vorwürfe in den Raum gestellt worden, erneut ohne auch nur ansatzweise darzulegen oder zu überprüfen, woher die angeblichen Beweise stammten und was es damit letztlich auf sich habe. Es könne nach wie vor nicht festgestellt werden, dass er und seine Ehefrau Tiere gehalten hätten. Das gelegentliche Füttern der verwilderten und frei lebenden Katzen außerhalb des Hauses vermöge eine Tierhaltung nicht zu begründen. Es sei ihm und seiner Ehefrau - auch hinsichtlich des ausgesetzten Kaninchens und des Meerschweinchens - zugute zu halten, dass man sich aus Unsicherheit und Angst vor einem Verstoß gegen das bestehende Haltungsverbot eigens an den Tierschutzverein gewandt habe, auf dessen Aussagen dazu, was in derartigen Fällen zu tun sei, er und seine Ehefrau sich verlassen hätten. Er und seine Ehefrau hätten regelmäßig Besuch von der Tochter T. sowie von Freunden - auch aus dem Hundesportverein - bekommen, die dann ihre jeweiligen Tiere mitgebracht hätten. Dass man bei solchen Gelegenheiten aus "Gastfreundschaft" entsprechende Näpfe und Toiletten, die aus früherer Zeit noch vorhanden gewesen seien, aufgestellt habe, könne ihm und seiner Ehefrau nicht zum Nachteil gereichen. Auch dass frei lebende Katzen "ungefragt" in bestimmte Teile des Anwesens gehen würden, könne ihm nicht angelastet werden. Es dürfe ihm nicht zugemutet werden, sämtliche Teile seines Grundstücks mit Gittern zu versehen, um sie gegen einen möglichen Zutritt abzusichern. Bei der Durchsuchung seien Räumlichkeiten besichtigt worden, die er, der Kläger, selber gar nicht mehr nutze. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG lägen weiterhin offensichtlich nicht vor. Die Vorschrift setze neben einer wiederholten oder groben Zuwiderhandlung gegen das bestehende Tierhalteverbot auch voraus, dass den Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden seien. An entsprechenden Feststellungen fehle es. Dass die frei laufenden Katzen möglicherweise von Parasiten befallen seien, sei bei wilden Katzen ganz normal und keine Seltenheit. Dies entziehe sich jedoch selbstverständlich dem Verantwortungsbereich des Klägers. Der Bescheid sei auch auf der Rechtsfolgenseite ermessensfehlerhaft. Das Auferlegen eines absoluten und uneingeschränkten Tierbetreuungsverbots als strengstem aller zur Verfügung stehenden Mittel begegne unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit erheblichen Bedenken. Diese Bedenken gingen einher mit Zweifeln an der Bestimmtheit der Verfügung im Hinblick auf den Begriff des Betreuens. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Oktober 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Soweit der Kläger behaupte, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil schon die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage zu verneinen seien, werde auf die Feststellungen anlässlich der Durchsuchung vom 08. Oktober 2008 verwiesen. Der zeitliche Ablauf der Durchsuchung des Anwesens des Klägers und die vorgefundenen Zustände seien im Aktenvermerk vom 13. Oktober 2009 und durch zahlreiche Lichtbilder dokumentiert. Der Kläger müsse, insbesondere angesichts der zahlreichen Lichtbilder, eingestehen, dass hier mehr als nur pauschale Behauptungen, Mutmaßungen und falsche Rückschlüsse gegen ihn und seine Ehefrau erhoben würden und dass letztendlich das Ergebnis der Durchsuchung zu Recht zum Erlass der angefochtenen Verfügung geführt habe. Dem stehe nicht entgegen, dass alle Verfügungen und Bescheide gleichlautend an den Kläger und seine Ehefrau gerichtet worden seien. Da fest stehe, dass der Kläger und seine Ehefrau sämtliche Tierhaltung immer gemeinsam betrieben hätten, seien die Verfügungen jeweils an beide (Mit-)Halter zu richten gewesen. Auch das vorgetragene Argument, nur der Kläger sei im Hundesport aktiv, helfe hier nicht weiter. Schließlich träten sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau im Hundesportverein "MV B. -I3. " gemeinsam als Ausbilder auf. Sie würden dort sogar gemeinsam Trainingseinheiten durchführen. Nachzusehen sei dies in der Internet-Präsentation des "MV B. -I3. ". Diese überaus interessante Informationsquelle biete im Rahmen der Berichterstattung über die Aktivitäten des Vereins und seiner Mitglieder mit einigen Lichtbildern aus der Zeit nach dem 20. Oktober 2008 (siehe die Rubrik "Turniere" und "Sportjahr 2009") mehrfach Gelegenheit, den Kläger dabei abgebildet zu sehen, wie er trotz des bestehenden sofort vollziehbaren Betreuungsverbots Hunde an der Leine führe, und zwar überwiegend den Schäferhundmischling "S. ", der bei der Durchsuchung am 08. Oktober 2008 beim Kläger vorgefunden worden sei. Bei der Durchführung der Durchsuchung selbst sei Frau N. X. am 08. Oktober 2008 die Anwesenheit nicht grundlos verwehrt worden. Schließlich sei Frau X. in der "unendlichen Geschichte I. " keine Unbekannte und auch nicht "neutral", wie der Kläger jetzt glauben machen möchte. Im Übrigen sei nach der Strafprozessordnung die Hinzuziehung eines neutralen Zeugen nicht zwingend vorgesehen, wenn der Eigentümer der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände selbst zugegen sei. Sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau hätten der Durchsuchung beigewohnt. Der Vortrag des Klägers zur "Vorgeschichte" der Erwirkung des Durchsuchungsbeschlusses vom 22. September 2008 gehe ins Leere. Das zuständige Amtsgericht sei von den vorgetragenen Tatsachen und Argumenten überzeugt gewesen, sodass es den beantragten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss erlassen habe. Vom Kläger wiederholt abgegebene Erklärungen, er habe mit den Katzen, dem Kaninchen und dem Meerschweinchen nichts zu tun, seien vor diesem Hintergrund und der schon über Jahre hinweg andauernden Geschichte der gemeinsamen Tierhaltungen unglaubwürdig und als reine Schutzbehauptungen einzuordnen. Obwohl erhebliche Zweifel an der Behauptung bestünden, die vorgefundenen Hunde würden von Frau N. X. und deren Ehegatten gehalten und auch in deren Eigentum stehen - die vorgefundenen Kothaufen sprächen für einen schon länger andauernden Aufenthalt des Hundes "S. " beim Kläger und es sei nicht das erste mal, dass sich der Kläger und seine Ehefrau eines "Strohmannes" bedienten, wie das Verwaltungsgericht in der Vergangenheit selbst festgestellt habe -, seien die Tiere am 08. Oktober 2008 an Frau X. zurückgegeben worden. Ebenso zweifelhaft sei die Behauptung, die Hühner würden dem Nachbarn K. T2. gehören und seien auch von diesem später abgeholt worden. Denn der Kläger müsse sich die Frage gefallen lassen, warum die Hühner in seinem Hundezwinger eingesperrt und gefüttert worden seien. Auch hier spreche mehr für als gegen einen "Strohmann" T2. und eine tatsächliche Haltung durch den Kläger. Hinsichtlich des am 08. Oktober 2008 vorgefundenen Kaninchens und des Meerschweinchens verwundere der jetzige Vortrag des Klägers, die Tiere seien bei ihm ausgesetzt worden. Noch bei der Durchsuchung selbst sei behauptet worden, die Tiere würden der in Frankenthal beheimateten Tochter des Klägers gehören. Da nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon auszugehen sei, dass die in Frankenthal beheimatete Tochter die beiden Tiere ausgerechnet auf dem Anwesen ihrer Eltern heimlich in einem Karton ausgesetzt habe, entspreche wohl keine der bisher getätigten Aussagen der Wahrheit. Fest stehe jedenfalls, dass die Tiere beim Kläger und seiner Ehefrau vorgefunden und dort vorher offenbar auch versorgt, mithin also gehalten worden seien. Der Kläger habe keinen Grund gehabt, die Tiere zu verstecken, wenn er sie nicht gehalten habe. Hinsichtlich der Katzen sei festzustellen, dass diese nicht nur außerhalb der Wohnung des Klägers gefüttert worden seien. Bereitgestellte Futternäpfe seien an vielen Stellen innerhalb der Wohnräume vorgefunden worden. Wenn der Kläger vorgebe, die ebenfalls zahlreich vorgefundenen Katzentoiletten hätten nur befürchtete Verschmutzungen durch die Tiere verhindern sollen, so müsse er sich fragen lassen, warum er ausgerechnet im Angesicht der Gefahr der Verschmutzung die Tiere auch noch mit Futter in seine Wohnräume gelockt habe. Die zahlreichen Futterstellen und Katzentoiletten sprächen wohl mehr für eine Haltung der Tiere. Im Übrigen begründe schon die regelmäßige Fütterung ansonsten freilaufender Katzen auf dem Anwesen zumindest eine Mithalterschaft des Klägers. Aufgrund der vorgefundenen Umstände könne der Kläger eine Haltung von Tieren auf seinem Anwesen am 08. Oktober 2008 jedenfalls nicht mit Erfolg bestreiten. Auch könne nicht bestritten werden, dass die angetroffenen Haltungsumstände - wieder einmal - unzweifelhaft tierschutzwidrig gewesen seien. Dies werde alleine schon durch die gefertigten Lichtbilder bestätigt. Insofern entbehre die Aussage, Herr Dr. B. habe zum Ende der Durchsuchung eine tierschutzgerechte Haltung bestätigt, jedweder Grundlage. Gleiches gilt für die Aussage, dass das Haus nebst Nebenanlagen tierschutzgerecht gewesen sei. Hier sei wohl der Wunsch der Vater des Gedankens. Selbst wenn die beiden Hunde und die Hühner außen vor gelassen würden, seien die Zahl der trotz Verbot gehaltenen verschiedenen Tiere und insbesondere die mangelhaften Haltungsbedingungen immer noch so gravierend, dass zum Schutz der Tiere nur noch ein generelles Haltungs- und Betreuungsverbot dem Tun und Lassen des Klägers und seiner Ehefrau entgegenwirken könne. Dementsprechend habe er, der Beklagte, sein Ermessen in der angefochtenen Verfügung genau in diese Richtung ausgeübt. Soweit der Kläger jetzt ausführe, er habe seinen Wohnsitz bekanntermaßen bereits vor Monaten in das europäische Ausland verlegt und ihm sei schon deshalb faktisch eine Tierhaltung in O. nicht mehr möglich gewesen, sei darauf zu verweisen, dass das Anwesen am 08. Oktober 2009 unzweifelhaft noch vom Kläger und seiner Ehefrau bewohnt worden sei. Die melderechtliche Abmeldung des Klägers bei der Stadt H. sei - im Übrigen unter Vorspielung falscher Tatsachen - erst am 15. Januar 2009 erfolgt. Noch unter dem 20. Februar 2009 habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers bestätigt, Zustelladresse sei nach wie vor O. , H. . Die Beibehaltung einer Anschrift, an der man sich angeblich nur noch sporadisch aufhalte (die Wohnsitzverlagerung sollte ausweislich der Abmeldung vom 15. Januar 2009 zu diesem Zeitpunkt nach Österreich, I4.---gasse , S. , erfolgt sein), als reine Zustelladresse sei vor dem Hintergrund laufender Verwaltungs- und Rechtsstreitverfahren und ggf. zu wahrender Rechtsmittelfristen wenig wahrscheinlich und glaubhaft. Soweit der Kläger die Glaubwürdigkeit der Mitarbeiter des Beklagten und der Mitarbeiter der Stadt H. in Zweifel ziehe, sei darauf hinzuweisen, dass zusätzlich zwei Beamte der Polizeiwache in H. während der gesamten Zeit der Durchsuchung des Anwesens des Klägers zugegen gewesen seien. Sie könnten bei Bedarf ebenfalls als Zeugen gehört werden. Großer Wert werde in diesem Zusammenhang auf die Feststellung gelegt, dass es nicht zu einer Überführung eines der Mitarbeiter des Beklagten wegen einer Falschaussage gekommen sei. Unterlagen aus dem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Herrn T2. seien aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes und wegen fehlenden Zusammenhangs des Bußgeldverfahrens mit dem vorliegenden Verfahren nicht im hiesigen Verwaltungsvorgang abgeheftet worden. Das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen sei am 10. Juni 2008 außer Betrieb gesetzt worden. Das Kennzeichen sei seither unbesetzt. Die Ehefrau des Klägers ist im Erörterungstermin am 23. Oktober 2009 als Zeugin dazu gehört worden, ob der Kläger am 8. Oktober 2008 und in den Monaten davor Tiere gehalten hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Der Beklagte hat zur Veranschaulichung der Feststellungen seines Veterinäramtes im Rahmen der Durchsuchung des Anwesens des Klägers am 8. Oktober 2008 eine CD zur Streitakte gereicht, auf der die am 8. Oktober 2008 gefertigten Digitalfotos gespeichert sind. Der Prozessbevollmächtigte hat ein Doppel der CD zum Verbleib erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, auf den vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang und auf die beigezogenen Gerichtsakten 6 L 215/05, 6 K 6/07, 6 L 183/07 und 6 K 1432/08 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil das mit Bescheid vom 20. Oktober 2008 für die Zukunft angeordnete Verbot der Betreuung von Tieren jeglicher Art durch den Kläger rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Verfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Einwand des Klägers, bei Erlass der Verfügung seien formelle Rechtsvorschriften nicht beachtet worden, greift nicht durch. Einer Anhörung des Klägers vor Erlass der Verfügung bedurfte es nicht. Zwar ist nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor dem Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Jedoch kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW von der Anhörung abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Der Beklagte hat nach der Begründung der Verfügung von einer Anhörung des Klägers "wegen des für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits eingetretenen Schadens" abgesehen. Er hielt damit eine Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls für nicht geboten, weil ihm ein unverzügliches Einschreiten zur Verhinderung weiterer Verstöße gegen zentrale tierschutzrechtliche Bestimmungen durch den Kläger als vorrangig erschien. Diese Befürchtung war - wie im Zusammenhang mit der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des Betreuungsverbots noch im Einzelnen dargelegt werden wird - nach den am 8. Oktober 2009 festgestellten Umständen der Tierhaltung im Anwesen des Klägers im Hinblick auf den Kläger berechtigt. Unabhängig davon wäre ein eventueller Mangel der unterbliebenen Anhörung jedenfalls inzwischen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt worden. Der Kläger hatte nach dem Erlass des streitigen Betreuungsverbots Gelegenheit, zu der streitigen Verfügung Stellung zu nehmen. Er hat von dieser Möglichkeit im vorliegenden Klageverfahren Gebrauch gemacht. Auch hat der Beklagte das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren zur Kenntnis genommen und schließlich dadurch einen eventuellen Anhörungsmangel geheilt, dass er ausweislich der Klageerwiderung vom 11. September 2009 die für und wider ein Betreuungsverbot sprechenden Gründe unter Einbeziehung der Einwendungen des Klägers nochmals ernsthaft abgewogen hat, um sich letztlich erneut für ein Betreuungsverbot zu entscheiden, "selbst wenn die beiden Hunde und die Hühner außen vor gelassen" würden. Vgl. Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 45 Rdn. 13 mit Nachweisen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Betreuungsverbot genügt auch dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Ein Verwaltungsakt ist im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW dann hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der Regelung für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass diese ihr Verhalten danach richten können. Insbesondere der Adressat des Bescheides muss in die Lage versetzt werden zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Dabei reicht es aus, dass sich der Inhalt der getroffenen Regelung durch Auslegung bestimmen lässt. Vgl. Ziekow a.a.O., § 37 Rdnrn. 2 ff. Davon ausgehend ist - auch für den Kläger - die Reichweite des Verbots der "Betreuung von Tieren jeglicher Art" klar und unmissverständlich zu erkennen. Jedenfalls durch eine am Tierschutzgesetz und der Begründung der Verfügung vom 20. Oktober 2008 orientierte Auslegung lässt sich eindeutig bestimmen, was durch das Verbot der "Betreuung von Tieren" verhindert werden soll. Aus der Begründung der Verfügung ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beklagte mit dem Betreuungsverbot an den Rechtsbegriff des Betreuens in § 2 Nr. 1 TierSchG anknüpfen wollte. Entsprechend dem Schutzzweck des Tierschutzgesetzes - dem der Gewalt des Menschen ausgelieferten, besonders gefährdeten Tier effektiv Schutz zu gewährleisten - ist der Begriff des Betreuens als ein Auffangtatbestand für alle diejenigen Fälle zu verstehen, in denen eine Person zwar nicht Halter ist, sie aber dennoch eine solche tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier hat, dass ihr die Aufgaben des § 2 TierSchG zwangsläufig zuwachsen. Durch den Begriff des Tierbetreuers werden deshalb all diejenigen Personen zur Einhaltung des Tierschutzgesetzes verpflichtet, die eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das zu schützende Tier haben, weil sie es in einem rein tatsächlichen Sinn (faktisch) übernommen haben, für das Tier - wenn auch nur kurzfristig - zu sorgen oder es zu beaufsichtigen. Im Sinne der Norm betreut ein Tier somit schon derjenige, der - ohne Tierhalter zu sein - für das Tier einzelne Aufgaben - z.B. die Fütterung, den Transport, das Ausführen, das Verwahren, die Hilfe bei der Pflege - etwa als Familienangehöriger, Freund, Nachbar, Trainer oder Angestellter übernommen hat. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage, § 2 Rdnrn. 5 und 7; Kluge, Tierschutzgesetz, § 2 Rdn. 12; Hackbarth / Lückert, Tierschutzrecht - Praxisorientierter Leitfaden, B § 2, Anm. 1.2, S. 36; Lorz / Metzger, Tierschutzgesetz, 6. Auflage, § 2 Rdnrn. 7 und 14. Dass der Beklagte das angeordnete Tierbetreuungsverbot in Anlehnung an § 2 Nr. 1 TierSchG genau in dem der Gesetzesauslegung entsprechenden umfassenden Sinn eines Verbots jeglicher - auch nur kurzfristiger - Betreuung eines Tieres verstanden wissen wollte, wird durch die Begründung der Verfügung vom 20. Oktober 2008 bestätigt. So wird bereits in Satz 2 der Ziffer 1 des Verfügungstenors erläuternd ausgeführt, verboten sei das Betreuen von Tieren "auch nur vorübergehend oder für kurze Zeit". Vor allem aber führt der Beklagte sodann in der weiteren Begründung als Grund für die Anordnung des Tierbetreuungsverbots aus, es sei (1.) erforderlich, "um die bestehende Gefährdung für die Gesundheit der Tiere auch für die Zukunft und die permanent bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (durch Missachtung des Haltungsverbotes) wirksam zu beseitigen"; (2.) der Kläger habe das Haltungsverbot mehrfach nicht beachtet und die bislang nicht untersagte Betreuung offensichtlich dazu genutzt, das Haltungsverbot zu umgehen. Damit hat der Beklagte für jedermann - auch für den Kläger - ersichtlich und unmissverständlich jede Betreuung, also jede Beaufsichtigung und Versorgung (d.h. Ernährung, Pflege und Unterbringung) von Tieren untersagt, um dem Kläger für die Zukunft jede Möglichkeit zu nehmen, die im Einzelfall oft bestehende Schwierigkeit, Haltung und Betreuung eines Tieres gegeneinander abzugrenzen, auszunutzen und das im Jahre 2005 angeordnete Tierhaltungsverbot mit der Behauptung zu umgehen, bei ihm vorgefundene Tiere würden von ihm nicht gehalten, sondern nur betreut. Angesichts dieser Begründung ist der Kläger durchaus in die Lage zu erkennen, dass mit der Verfügung vom 20. Oktober 2008 von ihm gefordert wird, jede Beaufsichtigung und Versorgung von Tieren auch dann zu unterlassen, wenn sie nur kurzfristig erfolgen soll. Das Betreuungsverbot ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Verbots der Betreuung von Tieren jeglicher Art ist § 16 a Satz 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in Verbindung mit § 16 a Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG. Nach § 16 a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer Anordnung nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten Art oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Vgl. zum Inhalt der Begriffe des "Wohlbefindens" und des "Leidens" des § 1 TierSchG Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. September 1997 - 20 A 688/96 -, juris; siehe außerdem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Januar 2000 - 3 C 12.99 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2000, 1061; Thüringer OVG, Urteil vom 28. September 2000 - 3 KO 700/99 -, NVwZ-RR 2001, 507. Die nach diesen Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen für ein behördliches Verbot, Tiere jeglicher Art zu betreuen, sind im Fall des Klägers erfüllt. Der Kläger hatte im Oktober 2008 seit sechs Jahren in einem solchen Maß wiederholt und grob den aus § 2 Nr. 1 TierSchG folgenden Pflichten eines Tierhalters zuwider gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt, dass der Beklagte nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG berechtigt war, ihm jegliche Betreuung von Tieren jeglicher Art - und sei es auch nur vorübergehend oder für kurze Zeit - für die Zukunft zu untersagen. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Beklagten, dass der Kläger derzeit nicht die beim Betreuen von Tieren notwendige und vorauszusetzende Gewähr bietet, dass er Tiere gleich welcher Art künftig tierschutzrechtlich ordnungsgemäß ernähren, pflegen und unterbringen wird, rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Gefahrenprognose des Beklagten beruht - wie der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 20. Oktober 2008 eindeutig zu entnehmen ist - auf einer Gesamtschau des vom Kläger über einen Zeitraum von sieben Jahren gegenüber den von ihm gehaltenen Tieren gezeigten tierschutzwidrigen Verhaltens. So hat der Beklagte dem Kläger bereits mit Ordnungsverfügung vom 16. März 2005 zu Recht das Halten von Tieren jeder Art mit der Begründung untersagt, Tatsachen würden die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger auch in Zukunft derartige Zuwiderhandlungen begehen würde; zahlreiche veterinärbehördliche Überprüfungen der Tierhaltung des Klägers seit dem 11. September 2002 hätten zu der Feststellung geführt, dass die jeweils festgestellte Tierhaltung in einer nach Art und Intensität schwerwiegenden Weise den gesetzlichen Anforderungen des § 2 TierSchG widersprochen und die Tiere insbesondere infolge der mangelhaften Haltungsbedingungen erhebliche Leiden erlitten hätten. Das erkennende Gericht hat die Feststellungen und die Entscheidung des Beklagten als evident rechtmäßig bestätigt, indem es einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verfügung vom 16. März 2005 mit rechtskräftigem Beschluss vom 7. Juni 2005 - 6 L 215/05 - mit der Begründung abgelehnt hat, der Kläger biete nach dem Gesamtbild seines bisher gezeigten Verhaltens derzeit nicht die beim Halten von Tieren notwendige und vorauszusetzende Gewähr, dass er Tiere gleich welcher Art künftig tierschutzrechtlich ordnungsgemäß ernähren, pflegen und unterbringen werde. Dies werde schon dadurch belegt, dass er über Jahre hinweg bewusst gegen zentrale Tierschutzvorschriften verstoßen habe. An dieser Wertung des Gerichts ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten; Gesichtspunkte, die eine günstigere Beurteilung der Tierhaltung des Klägers bis zum März 2005 rechtfertigen könnten, sind weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Entscheidungsgrundlage, die der Gefahrenprognose in der Ordnungsverfügung vom 16. März 2005 zugrunde lag, hatte sich bis zum August 2007 nicht zugunsten des Klägers verändert. Vielmehr hat das erkennende Gericht mit Urteil vom 29. August 2007 - 6 K 7/06 - die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 15. August 2006, mit dem dieser einen Antrag des Klägers auf Wiedergestattung der Haltung von Hunden abgelehnt hatte, rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, Vor-Ort-Überprüfungen des Beklagten am 22. Februar 2006 und am 22. März 2007 hätten ergeben, dass die Tierhaltung des Klägers nach wie vor den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG nicht entsprochen habe. Insbesondere die am 22. März 2007 vorgefundenen Zustände berechtigten zu dieser Feststellung. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger die von ihm gehaltenen Tiere, vorwiegend Hunde, mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt; er habe sie weder angemessen gepflegt noch verhaltensgerecht untergebracht. Einer positiven Prognose stehe auch entgegen, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt - auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor Gericht - zu erkennen gegeben habe, nachhaltig zu der Einsicht gelangt zu sein, dass seine Tierhaltung in der Vergangenheit nicht den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprach. Unabhängig davon bestünden auch deswegen Zweifel an einer künftig beanstandungsfreien Tierhaltung des Klägers, weil er offenbar von Januar 2006 bis jedenfalls März 2007 Hunde gegen ein ihm auferlegtes Hundehaltungsverbot gehalten habe. Auch an diesen Feststellungen und Wertungen des Gerichts ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten, zumal für ihre Richtigkeit zusätzlich spricht, dass ein Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine nach der Durchsuchung des Anwesens des Klägers am 22. März 2007 erlassene Verfügung des Beklagten vom 5. April 2007 betreffend die Fortnahme von dreizehn Hunden mit Kammerbeschluss vom 27. Juli 2007, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2007 - 20 B 1286/07, mit der Begründung abgelehnt worden ist, die Fortnahme der am 22. März 2007 auf dem Grundstück des Klägers vorgefundenen Tiere sei rechtmäßig erfolgt, weil sie weder angemessen gepflegt noch verhaltensgerecht untergebracht gewesen seien. Gesichtspunkte, die eine günstigere Beurteilung der Tierhaltung des Klägers bis zum August 2007 rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Verfahren weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte aufgrund der bei der Durchsuchung des Anwesens des Klägers am 8. Oktober 2008 vorgefundenen Zustände zu der Prognose gelangt ist, der Kläger sei nicht nur für das Halten von Tieren jeder Art ungeeignet, er biete vielmehr auch nicht die für das Betreuen von Tieren notwendige und vorauszusetzende Gewähr, dass er Tiere gleich welcher Art künftig tierschutzrechtlich ordnungsgemäß ernähren, pflegen und unterbringen werde. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Kläger die beiden Hunde, die Hühner und den Hahn, die bei der Durchsuchung am 8. Oktober 2008 in seinem Haus und im Hundezwinger entdeckt wurden, tatsächlich gehalten hat. Der Beklagte hat nämlich - ohne die Grenzen des § 114 Satz 2 VwGO für das zulässige Nachschieben von Gründen im Klageverfahren zu überschreiten - in der Klageerwiderung vom 11. September 2009 sein Ermessen ergänzend dahingehend ausgeübt, das Betreuungsverbot auch dann aufrecht zu halten, wenn die beiden Hunde und die Hühner außen vor gelassen würden. Ob der Kläger die beiden Hunde, die Hühner und den Hahn tatsächlich gehalten hat, ist dadurch unerheblich geworden. Denn selbst wenn der Kläger - was zu seinen Gunsten unterstellt wird - im Zeitpunkt der Durchsuchung nur Katzen, ein Kaninchen und ein Meerschweinchen gehalten hat, rechtfertigt dies sowohl die Einschätzung des Beklagten, der Kläger biete nicht die für das Betreuen von Tieren notwendige und vorauszusetzende Gewähr, dass er Tiere gleich welcher Art künftig tierschutzrechtlich ordnungsgemäß ernähren, pflegen und unterbringen werde, als auch die auf dieser Gefahrenprognose aufbauende Ermessensentscheidung, an dem Betreuungsverbot auch dann festzuhalten, wenn die beiden Hunde, die Hühner und der Hahn außen vor gelassen werden. Die am Tag der Durchsuchung auf dem Grundstück des Klägers vorgefundenen Katzen, das Kaninchen und das Meerschweinchen waren mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt, weil sie weder angemessen gepflegt noch verhaltensgerecht untergebracht waren, und dadurch sind ihnen auch erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden. Dabei ist unerheblich, ob jedes einzelne der Tiere weder angemessen gepflegt noch verhaltensgerecht untergebracht war und dadurch erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden erlitten hat. Es genügt, dass sich die Beeinträchtigungen nur bei einem Teil des betroffenen Tierbestandes feststellen lassen. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz a.a.O., § 16 a Rdn. 24. Davon, dass jedenfalls ein erheblicher Teil der Tiere (Katzen, Kaninchen und Meerschweinchen) weder angemessen gepflegt noch verhaltensgerecht untergebracht war und dadurch länger anhaltende Schmerzen oder Leiden erlitten hat, ist das Gericht aufgrund der im Vermerk des Amtstierarztes des Beklagten vom 13. Oktober 2008 schriftlich dokumentierten, gutachterlich bewerteten und durch die in das Klageverfahren eingeführten, auf einer CD-Rom abgespeicherten Lichtbilder veranschaulichten Wahrnehmungen der an der Durchsuchung beteiligten Amtstierärzte überzeugt. Aus dem Vermerk, auf den wegen der Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ergibt sich ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Haltungsbedingungen für die Katzen, das Kaninchen und das Meerschweinchen nicht den Vorgaben des Tierschutzgesetztes entsprochen haben. Zusammenfassend ist lediglich festzustellen: Aufenthaltsbereiche der Tiere waren stark durch Kot und Futterreste verschmutzt. An vielen für die Tiere frei zugänglichen Stellen lagen verletzungsgefährdende Gegenstände (u. a. geöffnete Futterdosen und Kunststoffteile) herum. Das Tränkwasser der Tiere war verschmutzt. Ein Katzenwelpe litt auffallend an einer Augenverletzung, die sich bei der tierärztlichen Untersuchung des Tieres als Hornhautdefekt herausstellte, der zur Folge hatte, dass die Iris bereits ausgetreten war. Der Kläger behandelte diese Verletzung nach eigenen Angaben lediglich mit einer Augensalbe. Alle Katzen waren stark von Parasiten (Ohrmilben und Flöhen) befallen. Alle Katzenwelpen waren an einer Bindehautentzündung, zum Teil hochgradig und bereits eitrig, erkrankt. Die kranken Katzen wurden offensichtlich keiner tierärztlichen Untersuchung und Behandlung zugeführt. Das Kaninchen und das Meerschweinchen wurden freilaufend in einem Raum gefunden, in dem sich verletzungsgefährdendes Gerümpel übereinander türmte. Dass der Kläger die Katzen, das Kaninchen und das Meerschweinchen mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt hat, drängt sich aufgrund der vorstehend zusammengefassten Feststellungen der Amtstierärzte geradezu auf. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt es nicht, von der Einschätzung des beamteten Tierarztes des Beklagten abzuweichen, der Kläger habe die von ihm bis Oktober 2008 gehaltenen Tiere erheblich vernachlässigt. Der Einwand des Klägers, es sei ganz normal und keine Seltenheit, dass frei laufende Katzen möglicherweise von Parasiten befallen seien, ist unerheblich, weil der Beklagte dem Kläger nicht die Vernachlässigung wilder Katzen, sondern die Vernachlässigung von ihm gehaltener Katzen angelastet hat. Dass Katzen, die von Menschen gehalten werden, nach § 2 Nr. 1 TierSchG gegen Parasiten behandelt werden müssen, bestreitet selbst der Kläger nicht. Der grundlegendere Einwand des Klägers, er habe für die Katzen, das Kaninchen und das Meerschweinchen keine Verantwortung zu tragen, weil er sie nicht gehalten habe, greift nicht durch, weil der Beklagte den Kläger zu Recht als (Mit-)Halter der Katzen, des Kaninchens und des Meerschweinchens angesehen hat, gegen den er nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG ein Tierbetreuungsverbot anordnen durfte. Für die Tierhaltereigenschaft ist entscheidend das tatsächliche, umfassende Obsorgeverhältnis gegenüber einem Tier. Dementsprechend ist als Tierhalter grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und eine - auch mittelbare - grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzerstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden. Abzustellen ist mithin darauf, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht, wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und wer das wirtschaftliche Verlustrisiko trägt. Die vorgenannten Kriterien müssen nicht alle kumulativ vorliegen, um die Tierhaltereigenschaft einer Person zu begründen. Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu überprüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87 -, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungsreport (NJW-RR) 1988, 655 mit weiteren Nachweisen; Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 12. Februar 1999 - 19 U 118/98 -, NJW-RR 1999, 155; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juli 1997 - 22 U 6/97 -, juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 8. Juli 2004 - 7 U 146/03 -, juris. Die Eigentümerstellung an dem Tier ist insofern ohne Belang. Im Rahmen der §§ 2, 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG geht es darum, wer für die tierschutzwidrigen Verhältnisse verantwortlich ist. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 25 ZB 05.1507 -, juris, und Urteil vom 17. Dezember 1992 - 25 B 90.2906 -, juris; VG München, Urteil vom 11. Januar 2006 - M 18 K 04.4483 -, juris. Nach diesen Grundsätzen war der Kläger - neben seiner Ehefrau - Mithalter der am 8. Oktober in seinem Anwesen vorgefundenen Katzen, des Kaninchens und des Meerschweinchens. Davon, dass jedenfalls die zahlreichen Katzen, die im Anwesen des Klägers vorgefunden wurden, sowie das Kaninchen und das Meerschweinchen auch dort vom Kläger und seiner Ehefrau im Sinne des § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gehalten wurden, ist das Gericht vor allem überzeugt, weil der Kläger und seine Ehefrau die Tiere in Wohnräumen gefüttert haben. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass jemand, der lediglich frei lebende Tiere füttern will, diese in sämtliche bewohnten Räume seines Hauses und in alle Nebengebäude lockt, um sie dort zu füttern. Eine Wildtierfütterung erfolgt in aller Regel im Freien. Allenfalls liegt es nahe, für die Fütterung eine Überdachung auszunutzen, um z.B. das Futter für Wildtiere vor Regen zu schützen. Schon aus hygienischen Gründen wird hingegen niemand Wildtiere in sein Wohnzimmer, in sein Bad oder in andere bewohnte Räume locken und dort füttern. Nach der Lebenserfahrung ist deshalb davon auszugehen, dass nur derjenige Tiere in seinen Wohnräumen füttert, der ein so starkes eigenes Interesse an Tieren hat, dass er die Bestimmungsmacht über sie dadurch zu erlangen versucht, dass er sie mit Futter in geschlossene Räume lockt, in denen Tiere seiner Herrschaft ausgeliefert sind, weil ihnen Fluchtmöglichkeiten durch das Schließen von Tieren leicht genommen werden können. Dementsprechend folgt schon aus der Fütterung zahlreicher Katzen in bewohnten wie unbewohnten Räumen des Anwesens des Klägers, dass jedenfalls die im Anwesen vorgefundenen Katzen dort auch gehalten wurden. Es kommt hinzu, dass die Katzen in den Räumen des Anwesens des Klägers offensichtlich auch längere Zeit beherbergt wurden. Anders sind die bei der Durchsuchung am 8. Oktober 2008 im Anwesen vorgefundenen benutzten Katzentoiletten und die in mehreren Räumen, z.B. auch in einer Badewanne, vorgefundenen zahlreichen zum Teil frischen und zum Teil verschimmelten Kothaufen und Kotspuren von Katzen nicht vernünftig zu erklären. Dass auch das Kaninchen und das Meerschweinchen im Haus des Klägers gehalten wurden, ergibt sich schon daraus, dass für sie Futter und Aufenthaltsmöglichkeiten (ein Käfig für das Meerschweinchen) vorhanden waren und dass sie vor der Durchsuchung versteckt wurden. Die hiergegen vom Kläger erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine für ihn günstigere Beurteilung. Mit der Behauptung, in dem Abschlussgespräch nach der Durchsuchung habe der Leiter des Veterinäramtes des Beklagten ihm und seiner Ehefrau bestätigt, dass er keine tierschutzwidrige Haltung bzw. keine diesbezüglichen Mängel habe feststellen können, kann der Kläger nicht durchdringen, weil der Leiter des Veterinäramtes des Beklagten bestreitet, sich entsprechend geäußert zu haben. Einen Beweisantrag hat der insoweit beweispflichtige Kläger nicht gestellt. Bei dieser Ausgangslage hat das Gericht keine Veranlassung gesehen, der Behauptung des Klägers von Amts wegen weiter nachzugehen, weil die Behauptung des Klägers mit den bei der Durchsuchung am 8. Oktober 2008 vorgefundenen, in dem Vermerk des Beklagten vom 13. Oktober 2008 festgehaltenen und durch Lichtbilder dokumentierten Zuständen nicht in Einklang zu bringen ist, sodass allenfalls in Betracht kommt, dass der Kläger und seine Ehefrau eine Äußerung des Leiters des Veterinäramtes des Beklagten missverstanden haben. Die Rechtswidrigkeit der streitigen Anordnung vermag ein bloßes Missverständnis nicht zu begründen. Das Vorbringen des Klägers, er und seine Ehefrau hätten bereits vor Monaten bekanntermaßen ihren Wohnsitz in das europäische Ausland verlegt, sodass eine Tierhaltung im Haus "O. " in H. faktisch gar nicht (mehr) möglich gewesen sei, ist unerheblich, weil der Umzug nach C. - die am 15. Januar 2009 dem Beklagten angegebene Wohnanschrift in Österreich war nach der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nur eine Urlaubsanschrift - erst im Laufe des Jahres 2009 und damit erst deutlich nach dem 8. Oktober 2008 erfolgt ist. Auch mit der Einlassung, die Katzen seien wild und frei lebend, seine Ehefrau habe sie lediglich draußen gefüttert, dringt der Kläger nicht durch. Im Ausgangspunkt ist ihm zwar einzuräumen, dass jemand, der frei lebende Tiere mit Futter anlockt, nicht alleine dadurch zum Halter der Tiere wird. Die gegenteilige Argumentation des Beklagten geht über den Schutzbereich des Tierschutzgesetzes hinaus. Selbst wer langzeitig Vögel oder Wild betreut, die in Freiheit leben und insoweit nicht menschlicher Bestimmungsmacht unterliegen, betreut die angelockten Tiere nicht im Sinne des § 2 TierSchG; erst recht hält er sie nicht. So auch Kluge a.a.O., § 2 Rdn. 12. Wer einen Nistkasten anbringt oder einen Überwinterungsplatz für einen Igel im Freien einrichtet, wird dadurch ebenfalls nicht zum Betreuer oder Halter der Tiere, die diese Einrichtungen nutzen. So auch Lorz / Metzger a.a.O, § 2 Rdn. 13. Anders zu bewerten als das gelegentliche Füttern verwilderter und frei lebender Katzen außerhalb des Hauses ist jedoch - wie bereits dargelegt wurde - das Aufnehmen und Füttern von Tieren in Räume eines Hauses und seiner Nebengebäude, wie es bei der Durchsuchung des Anwesens des Klägers am 8. Oktober 2008 festgestellt worden ist. Diese Tiere sind vom Kläger und seiner Ehefrau in Räumen des gemeinsamen Anwesens gehalten worden. Davon, dass die Katzen "ungefragt" in Räume des Anwesens hineingegangen seien, kann keine Rede sein. Wenn der Kläger diese Tiere nicht hätte (mit-)halten wollen, hätte er nicht "sämtliche Teile seines Grundstücks mit Gittern zu versehen", sondern lediglich die Zugangsmöglichkeiten für die Tiere (Türen, Fenster und eventuelle sonstige Gebäudeöffnungen) verschließen müssen. Zu einer für ihn günstigeren Beurteilung - auch nicht hinsichtlich des ausgesetzten Kaninchens und des Meerschweinchens - kann nicht führen, dass der Kläger und seine Ehefrau - was das Gericht zu ihren Gunsten als wahr unterstellt - sich aus Unsicherheit und Angst vor einem Verstoß gegen das bestehende Haltungsverbot eigens an den Tierschutzverein gewandt und sich auf dessen Aussagen dazu, was in derartigen Fällen zu tun sei, verlassen haben. Wenn der Kläger und seine Ehefrau tatsächlich den Tierschutzverein in Bonn zutreffend und vollständig darüber unterrichtet haben, unter welchen Bedingungen sie wie viele Tiere, insbesondere Katzen, in den Räumen ihres Anwesens gefüttert und unterbracht haben, so ist ihnen auf die Frage, ob sie damit Halter der Tiere seien, eine rechtlich fehlerhafte Auskunft gegeben worden. Auf die rechtliche Bewertung der gesetzlich zuständigen Stellen (Behörden, Gerichte), ob eine Tierhaltung gegeben ist oder nicht, hat die geschilderte Fehlbewertung einer privaten Institution keinen Einfluss. Allenfalls kann sie Anlass geben, bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme zu erwägen, ob ein aufgrund einer Fehlberatung erfolgter Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen in einem milderen Licht zu sehen ist. Der Einwand des Klägers, die bei der Durchsuchung vorgefundenen, noch aus früherer Zeit vorhanden Fressnäpfe und Tiertoiletten hätten er und seine Ehefrau nur aus "Gastfreundschaft" aufgestellt, weil sie regelmäßig Besuch von der Tochter T. sowie von Freunden - auch aus dem Hundesportverein - bekommen hätten, die dann ihre jeweiligen Tiere mitgebracht hätten, kann nicht überzeugen, weil damit nicht die Vielzahl der vorgefundenen benutzten Näpfe und Tiertoiletten zu erklären ist. Auch erschließt sich aus diesem Vorbringen nicht, welche anderen Gäste als die Tochter T. regelmäßig Katzen mitgebracht haben; die Mehrzahl der vorgefundenen benutzten Näpfe und Tiertoiletten waren Näpfe mit Katzenfutter und Katzentoiletten. Den Vortrag, die Katzentoilette sowie das Futter im Badezimmer seien für die Katze der Tochter bestimmt gewesen und die Katze im Kinderzimmer habe die Tochter später mit der dort vorgefundenen Tragetasche abholen wollen, unterstellt das Gericht als wahr. Jedoch wird die Gesamtwertung, dass der Kläger und seine Ehefrau die übrigen in den Räumen des Anwesens vorgefundenen Katzen gehalten haben, dadurch nicht beeinflusst. Selbst wenn der Vortrag zu der Katze der Tochter zutrifft, ändert dieser einzelne Punkt letztlich nichts daran, dass bei einer Gesamtschau auf der Grundlage allen vorgefundenen Indizien eindeutig belegt wird, dass der Kläger und seine Ehefrau insbesondere Katzen gehalten haben. Schließlich kann dem Kläger auch nicht geglaubt werden, das Kaninchen und das Meerschweinchen seien am 6. Oktober 2008 auf seinem Grundstück in einem Karton ausgesetzt worden, sie hätten am Wochenende von seinen Enkelkindern abgeholt werden sollen. Gegen den behaupteten Geschehensablauf spricht bereits, dass der Kläger bei der Durchsuchung am 8. Oktober 2008 auf gezielte Nachfrage bei Vorfinden eines benutzten Terrariums (kotverschmutzte Einstreu, dargebotenes Futter) im ehemaligen Schweinestall zunächst die Haltung von Tieren geleugnet hat. Als die beiden Nagetiere im Schuppen neben der Einfahrt entdeckt wurden, gab er an, dass er damit nichts zu tun habe; dies sei Sache seiner Ehefrau. Danach weigerten sich der Kläger und seine Ehefrau mit der Begründung, die Tiere gehörten ihrer in Frankenthal beheimateten Tochter, eine Abtretungserklärung für das Kaninchen und das Meerschweinchen zu unterzeichnen. Erst mit der Klagebegründung trug der Kläger vor, das Kaninchen und das Meerschweinchen seien am 6. Oktober 2008 auf seinem Grundstück in einem Karton ausgesetzt worden; sie hätten am Wochenende von seinen Enkelkindern abgeholt werden sollen. Würde tatsächlich die letzte Sachverhaltsschilderung in der Klagebegründung der Wahrheit entsprechen, ist nicht nachzuvollziehen, weshalb der Kläger und seine Ehefrau im Rahmen der Durchsuchung abweichend vorgetragen haben. Es kommt hinzu, dass die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Darstellung im Klageverfahren dadurch verstärkt werden, dass der Beklagte bereits bei der Vor-Ort-Überprüfung am 22. Februar 2006 auf dem Grundstück des Klägers fünf Kaninchen und zwei Meerschweinchen sowie bei der Durchsuchung am 22. März 2007 drei Kaninchen vorgefunden hat. Damals haben der Kläger und seine Ehefrau nicht behauptet, die Nagetiere seien bei ihnen abgelegt worden oder gehörten Dritten Personen. Angesichts dieser Ungereimtheiten und der Parallelität zu den Feststellungen in den Jahren 2006 und 2007 kann dem Kläger nicht geglaubt werden, dass er diesmal kein Kaninchen und kein Meerschweinchen gehalten hat. Die Zeugenaussage der Ehefrau ist nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Abgesehen davon, dass sie ein starkes Eigeninteresse daran hat, den Sachverhalt so günstig wie möglich für den Kläger darzustellen, weil - sofern ihr geglaubt wird - sie davon auch einen Vorteil in ihrem eigenen Klageverfahren - Az. 6 K 2137/08 - hätte, spricht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, dass den gegenteiligen Feststellungen der Amtstierärzte in dem ausführlichen, zeitnah angefertigten Vermerk vom 13. Oktober 2008 insbesondere wegen der zugehörigen Bilddateien, die gut erkennbar die am 8. Oktober 2008 vorgefundenen Verhältnisse auf dem Grundstück des Klägers veranschaulichen, bei rationaler Betrachtung schlicht der höhere Beweiswert zukommt. An dieser Einschätzung hält das Gericht auch nach dem Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Erörterungstermin fest, der Zeugenaussage der Ehefrau seines Mandanten sei eine hohe Bedeutung beizumessen, weil ihre Erinnerung daran, wie es zu den Zuständen, die durch Fotos dokumentiert seien, gekommen sei, seines Erachtens sehr präzise und genau gewesen sei und auf selbst Erlebtem beruhe. Entscheidend dafür ist, dass die Ehefrau des Klägers nicht wegreden konnte, dass in den Räumen ihres Anwesens zahlreiche Spuren einer Tierhaltung (z.B. in nahezu allen Räumen alte, mit Schimmel bedeckte wie auch frische Kothaufen, über das ganze Haus verteilte und nahezu ausnahmslos benutzte Katzentoiletten, eine Tüte mit Katzenstreu sowie mehrere teilweise von außen kotverschmierte Transportboxen) gefunden wurden, die - wie dargelegt - nicht einfach mit Besuchen befreundeter Tierhalter zu erklären sind. Anlass, den Einlassungen des Klägers Glauben zu schenken, besteht darüber hinaus auch deswegen nicht, weil die am 8. Oktober 2008 vom Beklagten festgestellten Haltungsumstände im Wesentlichen den fortgesetzten tierschutz-widrigen Zuständen in den Jahren 2006 und 2007 entsprechen. Vielmehr bestärkt die Parallelität der Ereignisse das Gericht in der Annahme, dass der Kläger und seine Ehefrau sich von dem Tierhaltungsverbot vom 16. März 2005 und den für sie negativen späteren gerichtlichen Entscheidungen nicht haben beeindrucken lassen und ihre (tierschutzrechtswidrige) Tierhaltung fortgeführt haben. Davon, dass der Kläger und seine Ehefrau alle Tiere auf ihrem Anwesen in H. gemeinsam gehalten haben, ist das Gericht überzeugt, weil beide einen gemeinsamen Haushalt führen, in dem nach der Lebenserfahrung nur beide Ehepartner gemeinsam entscheiden, ob und welche Tiere in einem gemeinsam bewohnten Haus und den dazugehörigen Nebengebäuden gehalten werden. Dementsprechend hat der Kläger im Erörterungstermin auf Frage des Gerichts offen erklärt, dass seine Ehefrau keine Tiere gegen seinen Willen gehalten hat, dass er also mit der jeweiligen Tierhaltung seiner Ehefrau einverstanden war. Dass der Kläger und seine Ehefrau tatsächlich gemeinsam die Befugnis hatten, über Betreuung und Existenz der in ihrem gemeinsamen Haushalt gehaltenen Tiere zu entscheiden, belegt auch die praktizierte Aufteilung der Verantwortlichkeiten. Während der Kläger als der alleinige Einkommensbezieher für die Kosten der Tierhaltung aufgekommen ist und damit auch im Wesentlichen das wirtschaftliche Verlustrisiko getragen hat, hatte seine Ehefrau die Pflege, d.h. im Wesentlichen die Fütterung der Tiere übernommen. Bei einer solchen Rollenaufteilung zwischen Mann und Frau kann dem Gesichtspunkt, ob einer von beiden ein größeres Interesse an der Haltung einzelner Tiere hat, kein ausschlaggebendes Gewicht zukommen. Dementsprechend steht der Annahme, dass der Kläger und seine Ehefrau in den Jahren von 2001 bis 2008 stets gemeinsam Mithalter aller in ihrem Anwesen in H. gehaltenen Tiere waren, nicht entgegen, dass der Kläger stets ein erkennbar stärkeres Interesse am Halten von Hunden hatte und dem Halten eines Kaninchens und eines Meerschweinchens wohl eher gleichgültig gegenüber stand. Entscheidend ist vielmehr, dass stets beide mit dem gleichzeitigen Halten der unterschiedlichsten Tiere einverstanden waren. Für diese Wertung spricht auch, dass die Entscheidung, wer als (Mit-)Halter für tierschutzwidrige Verhältnisse verantwortlich ist, stärker an objektiven Kriterien festgemacht wird und dadurch belastbarer ist als bei einer Überbewertung subjektiver Erklärungen Beteiligter. Insgesamt besteht damit aller Grund, ebenso wie in den in den Eilverfahren 6 L 215/05 (betreffend das Tierhaltungsverbot vom 16. März 2005) und 6 L 183/07 (betreffend die Wegnahme von Tieren nach einer Durchsuchung am 22. März 2007) davon auszugehen, dass der Kläger und seine Ehefrau den am 8. Oktober vorgefundenen Tierbestand gemeinsam gehalten haben. Die damit vom Kläger als (Mit-)Halter der Tiere zu verantwortenden Verstöße gegen zentrale tierschutzrechtliche Bestimmungen sind gewichtig genug, ein Tierbe-treuungsverbot anzuordnen. Mit seiner ersichtlich nur auf die am 8. Oktober 2008 festgestellten Zustände der Tierhaltung bezogenen Argumentation, die Tatbe-standsvoraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG lägen offensichtlich nicht vor, weil es an Feststellungen dazu fehle, dass - neben einer wiederholten oder groben Zuwiderhandlung gegen das bestehende Tierhalteverbot - den Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden seien, blendet der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Unrecht aus, dass der Beklagte - wie dargelegt zu Recht - seine Gefahrenprognose auf eine Gesamtschau des Verhaltens gestützt hat, das der Kläger über einen Zeitraum von sechs Jahren gegenüber den von ihm (mit-)gehaltenen Tieren gezeigt hat. Die Feststellungen zur Tierhaltung des Klägers, die bei der Durchsuchung am 8. Oktober getroffen wurden, sind jedoch - dies sei nochmals hervorgehoben - nur das letzte Glied einer Kette von Verstößen gegen zentrale tierschutzrechtliche Bestimmungen. Wiederum war festzustellen, dass zahlreiche Tiere, diesmal vor allem Katzen, längere Zeit erheblich leiden mussten, weil ihnen die notwendige medizinische Behandlung vorenthalten wurde. Erneut hat sich auch bestätigt, dass der Kläger immer noch nicht nachhaltig zu der Einsicht gelangt ist, dass seine Tierhaltung in der Vergangenheit nicht den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprach, sondern dass er weiterhin - was durch die Art seiner Prozessführung im vorliegenden Verfahren bestätigt wird - meint, er könne sich den Anforderungen des § 2 TierSchG und der staatlichen Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen dadurch entziehen, dass er im Konfliktfall jegliche Tierhaltung bestreitet und vorgibt, er sei nur Betreuer von Tieren, die ihm nicht gehörten, und er könne deshalb auch nicht gegen Halterpflichten verstoßen haben. Dass der Beklagte vor diesem Hintergrund berechtigt ist, das Tierhaltungsverbot aus dem Jahre 2005 durch ein Tierbetreuungsverbot zu ergänzen, um so eine erneute Tierhaltung des Klägers in der Zukunft zu verhindern, drängt sich geradezu auf. Wie anders als durch ein Betreuungsverbot erneute Verstöße des Klägers gegen die aus § 2 TierSchG folgenden Pflichten eines Tierhalters verhindert werden können, solange sich der Kläger weiterhin uneinsichtig zeigt, ist nicht ersichtlich. Das vom Beklagten angeordnete Betreuungsverbot ist schließlich frei von Ermessensfehlern im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ergangen. Mit der Rüge, der Beklagte habe ermessensfehlerhaft gehandelt, weil er das Gebot der Fairness und der Objektivität verletzt habe, was sich daran zeige, dass - er den Beschluss des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 22. September 2008 für die Durchsuchung Anwesens des Klägers am 8. Oktober 2008 mit unwahren Angaben der Veterinäre erwirkt habe, - er Beweismittel einseitig und rücksichtslos in die gewünschte Richtung gelenkt oder - wie z.B. die schriftliche Einlassung des Herrn T2. in dem gegen ihn eingeleiteten Bußgeldverfahren - unterdrückt habe, - er den ihm bekannten Umzug des Klägers nach C. gegenüber dem Gericht verschwiegen habe, um den Eindruck zu erwecken, er, der Kläger, lebe nach wie vor im Kreis I1. , - Mitarbeiter des Beklagten mit dem Pkw mit dem Kennzeichen den Kläger bis vor die Haustür in I2. -D. in C. verfolgt hätten, - der Beklagte mit seinem Handeln eine Hetzkampagne des Tierschutzvereins I1. unterstütze, - die Mitarbeiter des Beklagten insbesondere im Erörterungstermin vom 23. Oktober 2009 jegliche gebotene Objektivität, Sachlichkeit und Professionalität bei der Beurteilung des Sachverhalts hätten vermissen lassen und ein hohes Maß an Emotionalität, Verbissenheit und Aggressivität gezeigt hätten, - der Veterinär Dr. N2. bei einer Anhörung vor dem Verwaltungsgericht einer Falschaussage überführt worden sei, dringt der Prozessbevollmächtige des Klägers nicht durch. Davon, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 22. September 2008 durch unwahre Angaben der Veterinäre des Beklagten erwirkt wurde, ist nicht auszugehen. Im vorliegenden Verfahren ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Amtsgericht Geilenkirchen den Durchsuchungsbeschluss zu Recht erlassen hat. Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung ist das erkennende Gericht im vorliegenden Verfahren nur befugt, wenn das Amtsgericht Geilenkirchen bei seiner Entscheidung offensichtlich durch unwahre Angaben von Mitarbeitern des Beklagten manipuliert worden ist. Dass die Entscheidung des Amtsgerichts Geilenkirchen in diesem Sinne offensichtlich unrichtig war, hat der Prozess-bevollmächtige des Klägers nicht dargelegt. Vielmehr beschränkt er sich darauf, sämtliche Verdachtsmomente für eine Hundehaltung des Klägers zu bestreiten, ohne sie allerdings so qualifiziert zu bestreiten, dass sich daraus die offensichtliche Unrichtigkeit der Einschätzung des Beklagten, der das Amtsgericht H. gefolgt ist, ergibt. Unabhängig davon bestätigen die am 8. Oktober 2008 auf dem Anwesen des Klägers vorgefundenen tierschutzwidrigen Haltungszustände im Nachhinein ersichtlich die objektive Richtigkeit des Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Geilenkirchen. Der Kläger hat auch nicht glaubhaft machen können, dass der Beklagte Beweismittel einseitig und rücksichtslos in die gewünschte Richtung gelenkt oder unterdrückt hat. Weshalb der Beklagte die schriftliche Einlassung des Herrn T2. in dem gegen ihn eingeleiteten Bußgeldverfahren nicht in dem Verwaltungsvorgang des Klägers abgeheftet hat, hat er schriftsätzlich nachvollziehbar dargelegt. Die Vorgehensweise des Beklagten entspricht der auf das Persönlichkeitsrecht des Herrn T2. Rücksicht nehmenden Praxis von Verwaltungsbehörden. Dass - wie dem Gericht aus Ermittlungsakten, die zu Verfahren aus dem Sachgebiet "Polizeirecht" beigezogen worden sind, bekannt ist - wegen anderer Verfahrensprinzipien zur Stärkung der Rechte Verdächtiger bei der Aktenführung in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren anders verfahren wird, ändert nichts an der Korrektheit der Verfahrensweise des Beklagten. Auch kann das Gericht nicht nachvollziehen, dass der Beklagte den ihm bekannten Umzug des Klägers nach C. im Schriftsatz vom 11. September 2009 gegenüber dem Gericht verschwiegen habe könnte, um den Eindruck zu erwecken, der Kläger lebe nach wie vor im Kreis I1. . Für ein solches - behauptetes - Verschweigen fehlt es an einem vernünftigen Grund. Für das vorliegende Klageverfahren ist es alleine maßgeblich, ob der Kläger bis Oktober 2008 im Kreis I1. gewohnt hat. Dies war unstreitig der Fall. Die Behauptung des Klägers, Mitarbeiter des Beklagten hätten ihn mit dem Pkw mit dem Kennzeichen bis vor die Haustür in I2. -D. in C. verfolgt, ist nicht geeignet, eine Voreingenommenheit des Beklagten zu belegen, nachdem der Beklagte ihr substantiiert entgegen getreten ist. Denn der Kläger hat daraufhin ersichtlich nicht an seiner Behauptung festgehalten. Die weitere Behauptung des Klägers, der Beklagte unterstütze mit seinem Handeln lediglich eine Hetzkampagne des Tierschutzvereins I1. , ist in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Beklagten zu begründen. Das Gericht folgt auch nicht der Einschätzung des Klägers, die Mitarbeiter des Beklagten hätten insbesondere im Erörterungstermin vom 23. Oktober 2009 jegliche gebotene Objektivität, Sachlichkeit und Professionalität bei der Beurteilung des Sachverhalts vermissen lassen und ein hohes Maß an Emotionalität, Verbissenheit und Aggressivität gezeigt. Richtig am Vorbringen des Klägers ist zwar, dass der Amtstierarzt Dr. N2. an einem Punkt der Zeugenvernehmung Emotionalität gezeigt und Fragen außerhalb des Beweisthemas an die Zeugin gerichtet hat. Das Gericht führt dieses Verhalten aber nicht auf Voreingenommenheit des Herrn Dr. N2. , sondern darauf zurück, dass - vom Gericht gewollt - der Kläger, seine als Zeugin vernommene Ehefrau und auch die Vertreter des Beklagten sehr offen auch im Rahmen der Zeugenvernehmung darüber gesprochen haben, auf welche tiefer liegenden Ursachen das unbestreitbar gespannte Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem, das einer - vom Gericht ernsthaft ausgeloteten - unstreitigen Verfahrensbeendigung unüberwindbar entgegen stand, zurückzuführen ist. Als der entscheidende Richter im Erörterungstermin erkennen musste, dass die von ihm gewollte Offenheit aller Beteiligten in der Sache nicht weiter, sondern eher zu einer weiteren Zuspitzung führen würde, hat Herr Dr. N2. auf Bitte des Gerichts sofort die außerhalb des Beweisthemas geratene Befragung der Zeugin und des Klägers beendet. Die auf Wunsch des Gerichts gezeigte Offenheit kann ihm vor diesem Hintergrund nicht als Voreingenommenheit angelastet werden. Schließlich ist die Behauptung des Klägers, der Veterinär Dr. N2. sei bei einer Anhörung vor dem Verwaltungsgericht einer Falschaussage überführt worden, unerheblich, weil sie trotz Bestreitens des Beklagten in keiner Weise substantiiert worden ist. Das Gericht hat auch nach Durchsicht aller beigezogenen Akten nicht feststellen können, dass Herr Dr. N2. bei einer Anhörung vor dem Verwaltungsgericht einer Falschaussage überführt worden ist. Die Untersagungsverfügung des Beklagten belastet den Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat nicht ohne vernünftigen Grund entschieden, zusätzlich zu dem im März 2005 verfügten Tierhaltungsverbot sei ein Tierbetreuungsverbot erforderlich. Das Gericht ist bereits im Verfahren 6 L 183/07 des Klägers der Auffassung des Beklagten beigetreten, dass die Gesamtumstände die Annahme rechtfertigen, dass die jüngere Tochter des Klägers, Frau T. I. , als "Strohfrau" gegenüber den Behörden auftreten sollte, um ihren Eltern die (damals illegale) Fortsetzung der Tierhaltung zu ermöglichen. Die ihm in einem vor dem Amtsgericht I1. im Verfahren mit dem Aktenzeichen 8 OWi 171/06 geschlossenen Vergleich eingeräumte Chance, bei Wohlverhalten gegebenenfalls wieder Hunde halten zu dürfen, hat der Kläger damit bereits damals verspielt. Da er sodann auch im Jahr 2008 wieder verbotswidrig Tiere - diesmal vornehmlich Katzen - (mit-)gehalten hat, war es aus Sicht des Beklagten vernünftig und erforderlich, dem Kläger nach der Entdeckung einer erneuten Tierhaltung im Jahre 2008 auch jede Tierbetreuung zu untersagen, um ihm die Möglichkeit zu nehmen, auch in Zukunft mit schwer aufklärbaren Auseinandersetzungen darüber, ob er Tiere hält oder nur betreut, eine tatsächlich stattfindende Tierhaltung zu verschleiern. Das Tierbetreuungsverbot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass ihn das uneingeschränkte Tierbetreuungsverbot zunächst einmal hart trifft. Andererseits hat er es selbst in der Hand, wie lange und in welchem Umfang das Verbot Bestand hat. Gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist demjenigen, dem ein Tierhaltungsverbot auferlegt worden ist, auf Antrag das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen ist entfallen, wenn sich die Basis für die frühere Prognose, die zur Untersagung der Tierhaltung geführt hat, zwischenzeitlich verändert hat. Die hierfür erforderliche Betrachtung muss den Grund in den Blick nehmen, der Anlass für die bei der Verhängung des Haltungsverbots getroffene Prognose war. Prognosebasis für die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 16. März 2005 waren die bei einer Vielzahl von Ortsbesichtigungen über mehrere Jahre festgestellten Verstöße gegen die Tierhalterpflichten des § 2 Nr. 1 TierSchG. Diese Entscheidungsgrundlage hat sich bislang nicht zugunsten des Klägers verändert. Obwohl er seit dem 1. Mai 2007 Pensionär ist und mehr Zeit hat, sich um die von ihm (mit-)gehaltenen Tiere zu kümmern, ist es zu den am 8. Oktober 2008 festgestellten erneuten Verstößen gekommen. Sollte der Kläger allerdings in der Zukunft glaubhaft - wie im Erörterungstermin angedacht etwa auch durch amtliche Bestätigungen zuständiger belgischer Stellen - darlegen können, dass er durch den Umzug nach C. einen Neuanfang gemacht hat und endlich einsieht, dass seine Tierhaltung in Deutschland in den Jahren von 2002 bis 2008 nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 TierSchG entsprach, kommt eine - vielleicht zunächst beschränkte - Teilaufhebung des uneingeschränkte und unbefristet angeordneten Tierbetreuungsverbots auf der Grundlage des derzeit dem Gericht bekannten Sachverhalts in Betracht. Vor diesem Hintergrund verstößt das derzeit uneingeschränkt und unbefristet angeordnete Tierbetreuungsverbot nicht gegen das Übermaßverbot. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Tierhaltung und -betreuung stellt sich gleichfalls als rechtmäßig dar. Sie steht im Einklang mit den §§ 63, 60, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 55 Abs. 1 VwVG NRW und ist auch nicht wegen Unbestimmtheit der Androhung des Zwangsgeldes rechtswidrig oder gar nichtig. Allerdings bewegt sich die Androhung eines Zwangsgeldes dadurch am Rande der Rechtswidrigkeit, dass das Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung "für jede nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllte Auflage" für den Fall angedroht worden ist, dass der Kläger "den Anordnungen dieser Verfügung nicht nachkommen und gleichwohl Tiere betreuen" sollte. Den Leser zunächst irritierend ist an dieser Formulierung, dass das Zwangsgeld nach dem Wortlaut der Verfügung nicht schlicht für jeden Verstoß gegen das absolute Verbot, Tiere zu betreuen, sondern außerdem "für jede nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllte Auflage" angedroht wird. Dadurch entsteht für den Adressaten zunächst ein Verständnisproblem, weil eine vom Kläger zu erfüllende Auflage nicht verfügt worden ist. Die Verfügung vom 20. Oktober 2008 erschöpft sich in dem in Ziffer 1 Satz 1 des Tenors angeordneten unbefristeten Verbot der Betreuung von Tieren jeglicher Art. Dies ist andererseits wiederum derart offenkundig und für den Bescheidadressaten klar und unzweideutig erkennbar, dass er weiß, dass von ihm nur eines gefordert wird: Er hat das Verbot der Betreuung von Tieren jeglicher Art zu beachten, ansonsten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR festgesetzt. Letztlich ist die Androhung des Zwangsgeldes damit nicht rechtswidrig oder nichtig, sondern lediglich teilweise offenbar unrichtig formuliert. Dies hat nicht die Rechtswidrigkeit der Androhung zur Folge, sondern berechtigt den Beklagten, die offenbare Unrichtigkeit gemäß § 42 VwVfG NRW jederzeit zu berichtigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.