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Urteil

6 K 287/10.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0313.6K287.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 1. Februar 2010 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Klägers vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 0000 in Kahramanmaras im Osten der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens. Am 6. Mai 2009 reiste er - von Teheran kommend - auf dem Luftweg über den Flughafen Düsseldorf in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Kontrolle legte er einen durch Lichtbildaustausch verfälschten türkischen Reisepass und eine total gefälschte türkische Identitätskarte vor. Nachdem er im Rahmen seiner verantwortlichen Vernehmung ein Asylbegehren gestellt hatte, wurde er entsprechend der Flughafenregelung des § 18 a AsylVfG aufgenommen. 3 Am 7. Mai 2009 wurde der Kläger durch den Einzelentscheider des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), bei dem am gleichen Tag sein Asylantrag eingegangen war, zu den Gründen angehört, aus denen er einen Asylantrag gestellt hatte. Im Wesentlichen gab er zur Begründung an: 4 Als langjähriger PKK-Aktivist und Militärdienstverweigerer fürchte er, in der Türkei verfolgt zu werden. 5 Seit seiner Geburt habe er in seinem Heimatland in der Ortschaft Minehöyük Köyü (Kreis Türkoglu/Provinz Kahramanmaras) gelebt. Seine Mutter lebe heute noch im Heimatdorf. Der Vater sei verstorben. Er habe sieben Brüder und zwei Schwestern. Die Schwestern lebten noch in der Türkei, die Brüder seien aber alle ausgereist. Ein Bruder lebe als anerkannter Asylbewerber in der Schweiz. Drei Brüder lebten in England; auch sie seien anerkannte Asylbewerber. Ein weiterer Bruder lebe wahrscheinlich in Griechenland. Zwei Brüder lebten in Schweden. 6 Eine Schulausbildung auf dem Gymnasium habe er etwa Ende des Jahres 1986 abgebrochen. Anschließend habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Jahre 1989 habe er ein Musterungsschreiben erhalten. Er habe sich jedoch nicht beim Militär gemeldet. 7 Im Jahre 1990 sei er nach Griechenland gereist. Dort habe er sich im Jahre 1991 der PKK angeschlossen. Von 1991 bis 1993 habe er für die PKK in Griechenland gearbeitet. Im Jahre 1993 habe er sich der Guerilla angeschlossen und sich dann bis 1995 in der Region Botan/Hakkari an der irakischen Grenze aufgehalten. Im Jahre 1995 sei er bei einem Gefecht verletzt worden. Von da an habe er sich bis November 2007 in Lagern der PKK aufgehalten, und zwar zunächst in einem Lager in Metina, dann bis 2001 in Xarkurt, bis 2004 in Kandil und ab 2004 in Zap, Gare und Haftari. Zuletzt habe er sich in Zap im Gebirge aufgehalten. Dann sei er in den Nordirak gereist und habe sich dort im Ort Seladiza aufgehalten. Im Juni 2008 habe er sich von der PKK gelöst und bei den örtlichen Behörden in Dohuk gemeldet. Von da an habe er sich um die Ausreise bemüht und Kontakt mit seiner Familie aufgenommen. Er habe in Dohuk bei Freunden gewohnt, die sich auch von der PKK gelöst hätten. 8 Auf Nachfragen führte er weiter aus: 9 Er habe die Türkei im Jahre 1990 wegen der allgemeinen Unterdrückung und wegen der bevorstehenden Einberufung zum Militär verlassen. Er habe nicht zum Militär gehen wollen. In Griechenland habe er dann Leute von der Partei kennengelernt und sich entschlossen, der PKK beizutreten. 10 In der Zeit von 1993 bis 1995 habe er in Botan aktiv an Kampfhandlungen gegen die türkische Armee teilgenommen, bis er durch ein Geschoss am linken Bein verletzt worden sei. Sie seien damals eine Gruppe von ca. 75-80 Personen in einem Lager in Botan gewesen, als sie in einen Hinterhalt der Armee geraten seien. Sie seien quasi in ihrem Lager überfallen worden. Er sei als einer der Ersten verwundet worden. Einige hätten ihn und andere Verletzte aus dem Gebiet gebracht. Einige andere hätten sie verteidigt. Er selbst sei damals mit einem Kalaschnikow-Gewehr bewaffnet gewesen. 11 Ab 1995 habe er nur noch logistische Tätigkeiten ausgeübt. Zuletzt, d. h. bis zum Jahre 2005, sei er Teamleiter gewesen; er habe 25-30 Kämpfer unter sich gehabt. Er habe zwei Aufgabenbereiche erfüllen müssen. Als Teamleiter sei er verantwortlich gewesen für die Beschaffung von Bedarfsgütern, deren Transport und für die Sicherheit dieser Transporte. Die andere Aufgabe habe darin bestanden, Personen, die sich frisch bei ihnen gemeldet hätten, in der Anpassungsphase zu erklären, was in den Lagern passiert und wohin sie kämen usw. Sie hätten z. B. dafür gesorgt, dass die Voraussetzungen für ihre Unterbringung in bestimmten Lagern geschaffen worden seien und dass sie hätten ausgebildet werden können. Das sei also eine überwiegend logistische Tätigkeit gewesen. Im Jahre 2005 sei er dann wegen Meinungsunterschieden abgelöst worden. Danach habe er nur noch passive Tätigkeiten ausgeübt. 12 Schon im Jahre 2001 habe er damit begonnen, sich innerlich von der PKK zu lösen. Die Ablösung von der PKK sei keine schnelle Entscheidung gewesen. Zwischen 2001 und 2002 habe es im Kern heftige Diskussionen gegeben. Er sei wie andere der Meinung gewesen, dass das mit den Waffen nichts mehr bringe und sie lieber Waffenverzicht praktizieren sollten. Er habe dann im Laufe der Zeit gemerkt, dass auf seine Meinung kein Wert gelegt worden sei und er isoliert gewesen sei. Im Laufe der Zeit habe er sich dann innerlich von der Partei gelöst. 13 Zuletzt habe er sich in einem Lager in Zap aufgehalten. Der Fluss Zap sei ein Grenzfluss zwischen der Türkei und dem Irak. Das Lager habe sich erhöht am Rande eines Berges befunden. Zu dieser Zeit sei die militärische Organisation der PKK, der er seit dem Jahr 2002 angehört habe, von einem aus ca. 40-50 Personen bestehenden Gremium geleitet worden, das man als "ZK" bezeichnen könne. In der Hierarchie habe es darunter erst Gebietsleiter und danach bestimmte Untergebietsleiter gegeben, die die Teamleiter bestimmt hätten. 14 Im November 2007 sei ihm die Flucht aus dem Lager gelungen, während das Lager von der türkischen Armee bombardiert worden sei. Mit Hilfe der einheimischen Bevölkerung im Irak sei er nach Dohuk gelangt. Er sei in diese Stadt gegangen, weil er gewusst habe, dass sich dort Freunde aufhielten, die zuvor ebenfalls abgehauen seien. In Dohuk habe er sich in wechselnden Wohnungen aufgehalten. Er habe dort Angst sowohl vor der PKK als auch vor dem türkischen Geheimdienst gehabt, der dort sehr aktiv gewesen sei. Nachdem im Sommer 2008 drei von ihnen spurlos verschwunden seien, seien sie zur Behörde von Dohuk gegangen. Die Behörde habe sie jedoch nicht ernst genommen. Er habe dann Kontakt zu seiner Familie aufgenommen und zunächst telefonisch seine Mutter erreicht. Seine Geschwister hätten später das Geld für die Ausreise überwiesen. 15 Von seiner Familie habe er erfahren, dass die türkischen Behörden jedenfalls seit dem Jahr 1996 gewusst hätten, dass er sich der Guerilla angeschlossen hatte. Seine Familie gehe davon aus, dass nach einer Auseinandersetzung mit Dorfschützern die Verwandten eines getöteten Dorfschützers seine Familie angezeigt und gesagt hätten, dass er - der Kläger - in den Bergen sei und irgendwie an der Tötung ihres Verwandten mitgewirkt hätte. Dann habe die Unterdrückung seiner Familie begonnen. Im Jahr 2008 seien bei einer Razzia seiner Mutter Bilder gezeigt worden, auf denen er zusammen mit anderen als PKK-Kämpfer abgebildet gewesen sei. 16 Mit Bescheid vom 1. Februar 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - nicht vorliegen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es ihm die Abschiebung in die Türkei an und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: 17 Der Asylantrag des Klägers sei nach § 30 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - als offensichtlich unbegründet abzulehnen, weil Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 AsylVfG in seiner Person vorlägen. Darauf, ob Ansprüche nach Art. 16 a des Grundgesetzes - GG - auf Asylanerkennung entstanden seien und ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG vorlägen, komme es nicht an, weil unabhängig davon die Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz in seinem Fall nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 AsylVfG ausgeschlossen seien. Auch sei davon auszugehen, dass sich wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nicht nur auf die Flüchtlingsanerkennung, sondern auch auf den Asylanspruch nach Art. 16 a GG auswirke. § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG beruhe nämlich auf der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004, der sog. Qualifikationsrichtlinie. Würde nicht gleichzeitig auch die Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen, würden die Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie unterlaufen. 18 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG lägen in der Person des Klägers vor. Durch seine Mitgliedschaft in der PKK und seine langjährigen Guerilla-Aktivitäten für die Organisation in der Türkei bzw. im Nordirak sei aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling in Deutschland eine schwere nicht politische Straftat dadurch begangen habe, dass er sich der PKK, einer terroristischen Vereinigung, angeschlossen und sie unterstützt habe. Der terroristische Charakter der PKK stehe außer Frage. Als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung sei jede Tätigkeit geeignet, die sich - für den Handelnden erkennbar - in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der terroristischen Vereinigung auswirke und damit ihr Gefährdungspotenzial stärke. 19 Der Kläger sei bis 2005 als Teamleiter für 25-30 Kämpfer verantwortlich gewesen. Auch wenn er selbst einen (lediglich) logistischen Verantwortungsbereich in den Vordergrund stelle, sei davon auszugehen, dass er über einen langen Zeitraum aktives Mitglied der PKK-Guerilla in der Konfliktregion gewesen sei. Unter Berücksichtigung seiner mindestens vierzehnjährigen Zugehörigkeit zur PKK-Guerilla und seiner herausgehobenen Verantwortung als Einheitsführer sei davon auszugehen, dass er sich in der Guerilla und der PKK nachhaltig und qualifiziert engagiert habe. Ob er in diesem Zusammenhang unmittelbar Kampfaufgaben und/oder auch sonstige logistisch-unterstützende Tätigkeiten wahrgenommen habe, spiele in der Gesamtbetrachtung keine Rolle. 20 Die PKK führe in der Grenzregion zwischen der Türkei und den kurdisch besiedelten Nachbarländern seit Jahrzehnten einen Guerillakrieg gegen türkische Sicherheitskräfte und andere Ziele, der nicht nur militärischer Akt im engeren Sinn sei, sondern auch kriminelle und terroristische Aktionen beinhalte. Einer weiteren Konkretisierung der Aufgaben und Aktivitäten des Klägers bedürfe es vorliegend nicht. Wer sich, wie der Kläger, einer entsprechenden Befehlsgewalt unterstelle und über lange Jahre die Organisation unterstütze - in welcher konkreten Form auch immer -, trage die Ziele der Organisation mit und akzeptiere die dabei verwendeten Mittel des Kampfes. Seine Funktion als Einheitsführer unterstreiche, dass er als linientreuer und anerkannter PKK-Kämpfer gehandelt habe. Die langjährige Einbindung in die Strukturen und Aktivitäten der PKK-ARGK begründe eine individuelle Zurechenbarkeit auch für die Verbrechen der PKK, sodass er den Tatbestand einer schweren nicht politischen Straftat im Sinne der Vorschrift erfülle. 21 Bei den Ausschlussgründen des § 3 Abs. 2 AsylVfG komme es schließlich nicht darauf an, ob der Kläger sich zwischenzeitlich von der PKK gelöst habe. 22 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. 23 Selbst wenn der Kläger im Hinblick auf seine langjährigen Aktivitäten für die PKK-Guerilla mit Ermittlungsmaßnahmen oder einem Strafverfahren in der Türkei zu rechnen hätte, seien relevante Beeinträchtigungen im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht beachtlich wahrscheinlich zu erwarten. 24 Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: 25 In seinem Fall lägen weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG noch die des § 3 Abs. 2 AsylVfG vor. Seinem Asylantrag sei nicht zu entnehmen, dass aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt sei, dass er eine schwere nicht politische Straftat außerhalb des Bundesgebietes begangen habe. Sowohl bis zu seiner Verletzung im Jahre 1995 als auch danach sei er nicht aktiv in kämpferische Handlungen verwickelt gewesen, sondern zunächst vom Frühling 1993 an lediglich in einer Einheit in Botan, die ausschließlich im Grenzgebiet zum Irak patrouilliert habe, aktiv gewesen. Die Region sei damals vollständig entvölkert gewesen. Es habe auch keine Wachen in den Dörfern gegeben. Seine Einheit habe sich nicht auf türkisches Territorium begeben und auch keine Angriffe durchgeführt. Nach seiner schweren Verletzung im Jahre 1999 sei er nur noch mit ausschließlich logistischen Aufgaben in verschiedenen Lagern im Nordirak befasst gewesen. Ausschließlich logistische Tätigkeiten begründeten nicht die Annahme, dass er eine unmittelbare Verantwortung für Taten im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG haben könne. 26 Außerdem sei er ab 2005 innerhalb der Organisation degradiert und vollkommen isoliert worden. Die Beklagte schließe damit lediglich aus dem Umstand der Mitgliedschaft des Klägers in der PKK, dass der Ausschlussgrund zur Anwendung komme. Dies entspreche weder dem Wortlaut der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG noch der zugrunde liegenden Qualifikationsrichtlinie. Es habe auch keine Nähe des Klägers zu relevanten Taten bestanden, die die Annahme des Ausschlussgrundes rechtfertige. Er sei weder aktiv in Kämpfe verwickelt noch Funktionär innerhalb der Organisation mit leitendem oder führendem Einfluss gewesen. 27 Entgegen der Ansicht der Beklagten habe dieser Umstand für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes Bedeutung. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG sei nämlich nach der Rechtsprechung des OVG Münster restriktiv auszulegen. 28 Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass der terroristische Charakter der PKK entgegen der Ansicht der Beklagten auch in der bundesdeutschen und europäischen Rechtsprechung nicht unkritisch gesehen werde. Seitens der bundesdeutschen Strafverfolgungsbehörden werde seit 1996 hinsichtlich der PKK nicht mehr von einer terroristischen Vereinigung ausgegangen. Sie werde nur noch als kriminelle Vereinigung angesehen. Die PKK habe seit dem Jahr 2000 eine Friedenslinie verfolgt. Dass sich mittlerweile die politische Situation in der Türkei seit 2000 zunehmend verschlechtert habe, sei dabei der zwiespältigen Politik der AKP geschuldet. So träten die türkischen Sicherheitskräfte nach dem Verbot der DTP mit einer schon lange nicht mehr da gewesenen Härte gegen jegliche Form pro-kurdischer Meinungsäußerung auf, sodass ein gesellschaftlicher Friede und eine Lösung der kurdischen Frage in weite Ferne gerückt seien. Auslöser dieser neuen Verfolgungswelle seien jedoch nicht militärische Aktionen der PKK, sondern eine der DTP unterstellte Nähe bzw. Funktion als verlängerter Arm zur PKK. 29 Unabhängig davon schließe § 3 Abs. 2 AsylVfG nicht die Prüfung von Abschiebungshindernissen aus. 30 In seinem Fall bestehe die konkrete Gefahr einer Gefährdung im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG. Die Sicherheitskräfte hätten konkrete Kenntnisse darüber, dass er aktiver Guerillero der PKK gewesen sei. Dies sei seinen Geschwistern vor deren Flucht im Zuge von Festnahmen und Folterungen bei der Suche nach ihm vorgehalten worden. Auch sei im Jahr 2008 seiner Mutter von Sicherheitskräften ein Bild vorgehalten worden, welches ihn als PKK-Kämpfer gezeigt habe. 31 Da er nicht bereit sei, sich im Falle der Rückkehr in die Türkei und der anschließenden Festnahme sofort selbst zu belasten, würden die Sicherheitskräfte aufgrund des Tatvorwurfs vor Misshandlungen und Folterungen nicht Halt machen. 32 Entgegen der Auffassung der Beklagten habe die von ihr heraufbeschworene Null-Toleranz-Politik gegen Folter in der Türkei nicht gegriffen. Dafür, dass die Gewalt gegenüber Kurden unter Einschluss von Misshandlungen und Folter seit dem Jahr 2007 stark zugenommen habe, gebe es zahlreiche Zeitungsberichte und Erklärungen des TIHV und des Menschenrechtsvereins IHD. Auch das OVG NRW gehe davon aus, dass Misshandlungen außerhalb regulärer Haft nach wie vor stattfänden. Der gleichen Auffassung sei der Gutachter Kaya in einem Gutachten an das VG Arnsberg. 33 Auch sei der Darstellung der Beklagten entgegenzutreten, aufgrund zahlreicher Personen aus den Reihen der PKK, die sich seit 2008 den türkischen Sicherheitskräften freiwillig gestellt hätten, bestünde kein quasi gesteigertes Informationsbedürfnis ihm gegenüber. Auch bei sog. tätiger Reue könne er im Übrigen nicht mit Straffreiheit rechnen. Nur dann, wenn ihm keine Straftaten vorgehalten werden könnten, könne überhaupt die Anwendung der "tätigen Reue" infrage kommen. Darauf habe der Gutachter Oberdieck in einem Gutachten an ai aus dem Jahr 2008 hingewiesen. Für Straffreiheit würden die Sicherheitskräfte und Gerichte in der Türkei zusätzlich verlangen, dass der Betroffene weitere Mitglieder der Organisation denunziere. Sinn und Zweck der Regelung der tätigen Reue sei es nämlich, weitergehende Informationen über die Organisation zu erhalten, um diese letztendlich zerschlagen zu können. 34 Ergänzend sei vorzutragen, dass er in Deutschland einen Zeugen getroffen habe, der bezeugen könne, dass er im Jahr 2001/2002 bereits dem bewaffneten Kampf der PKK kritisch gegenübergestanden habe. Zusammenfassend könne kein Zweifel bestehen, dass von ihm jedenfalls verlangt werde, ihn selbst belastende Aussagen und ihm gegenüber erhobene Tatvorwürfe zu bestätigen, um nicht selbst bestraft zu werden. Hierzu könne erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten des Herrn Helmut Oberdieck eingeholt werden. 35 Außerdem habe der von ihm für diese Nachforschungen bevollmächtigte Rechtsanwalt D. in einem Schreiben vom 19. April 2011 mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Separatismus, Spaltung der Türkei usw. bei der 5. Strafkammer Diyarbakir unter dem Aktenzeichen 0000 gegen ihn geführt werde und ein Haftbefehl existiere. 36 Schließlich sei mitzuteilen, dass mittlerweile auch seine Schwester Fadine Kurt aus der Türkei habe fliehen müssen und in Großbritannien Asyl erhalten habe. Seit Jahren werde bei seiner Familie nachgefragt, ob er weiterhin bei der Guerilla der PKK aktiv sei. 37 Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass seit dem Verbot der DTP im sog. KCK-Verfahren bis in die jüngste Vergangenheit hinein Tausende von Mitgliedern der früheren DTP (die jetzt Mitglieder der BBP seien), Aktivisten der Partei sowie in Bürger-, Friedens-, Frauen- oder Stadtteilinitiativen aktive Personen festgenommen und misshandelt würden. Bei dem KCK-Verfahren handele es sich um einen Kampf der AKP, die alles daran setze, jede kritische Stimme mundtot zu machen und die politische Sphäre zu bombardieren. Im Zuge dieser Kampagne habe im Oktober 2011 Ministerpräsident Erdogan sogar deutsche Stiftungen, die Infrastrukturprojekte in den kurdischen Provinzen der Türkei fördern, der Unterstützung der PKK bezichtigt. Anschließend habe in der türkischen Presse eine Rufmordkampagne gegen Mitarbeiter der Stiftungen und Menschenrechtler stattgefunden. 38 Der Kläger beantragt, 39 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 1. Februar 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 40 hilfsweise 41 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 42 Die Beklagte beantragt, 43 die Klage abzuweisen. 44 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus: 45 Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG sei der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG erfüllt. Zudem sei mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 AsylVfG auch der Anerkennung als Asylberechtigter entgegenstehen. 46 Unabhängig davon sei jedenfalls der Ausschlusstatbestand gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG erfüllt. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des OVG Schleswig vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 - in einem vergleichbaren Fall. Nach dieser Vorschrift könnten vom Ausschlussgrund auch Personen erfasst werden, die im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornähmen. Voraussetzung sei allerdings, dass der individuelle Beitrag ein Gewicht erreiche, das dem der Ausschlussgründe der Nrn. 1 und 2 a. a. O. entspreche. In dem vom OVG Schleswig entschiedenen Fall sei diese Voraussetzung bejaht worden, weil der dortige Kläger an Auseinandersetzungen mit türkischen Sicherheitskräften beteiligt gewesen sei, logistische Tätigkeiten wie die Vorbereitung des Winterlagers und die Beschaffung von Proviant und Alltagsgegenständen für die jeweiligen Einheiten erledigt sowie durch Munitionsbeschaffung und das Zuführen von Kämpfern Aktionen der Organisation vorbereitet und unterstützt habe. Ausgehend von diesen Maßstäben habe der Kläger durch seine Aktivitäten für die PKK Handlungen im Sinne dieses Ausschlussgrundes jedenfalls durch "Beteiligung in sonstiger Weise" verwirklicht. 47 In seinen Einlassungen im Verwaltungsverfahren habe der Kläger selbst vorgetragen, als Mitglied des militärischen Teils der PKK und später der HPG zwischen 1993 und 1995 in Botan an aktiven Kampfhandlungen gegen die türkische Armee beteiligt gewesen zu sein. Danach habe er unstreitig Aktivitäten und Funktionen im Bereich der Ausbildung und insbesondere der Logistik ausgeübt. Insbesondere auch die Versorgung der kämpfenden Einheiten sei unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren dieser Kampfeinheiten und gewährleiste damit erst jahrelange Aktivitäten der terroristischen Vereinigung PKK. 48 Unabhängig davon habe das VG Arnsberg mit Urteil vom 31. Januar 2011 - 9 K 242/09.A - in einem vergleichbaren Fall den Ausschlusstatbestand der Nr. 2 a. a. O. bejaht. 49 Schließlich sehe die Strafrechtsrechtsprechung die PKK durchaus weiterhin als terroristische Vereinigung an. Hinzuweisen sei auf ein Urteil des BGH vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10 -. Letztlich könne der Kläger auch nicht mit Erfolg bestreiten, dass die PKK ihren bewaffneten Kampf mit terroristischen Mitteln geführt habe. Angriffe der PKK seien immer wieder gegen zivile Ziele, insbesondere auch gegen Angehörige der zivilen Bevölkerung, gerichtet gewesen. Hierfür gebe es ausreichend Nachweise. 50 Einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 23. Februar 2011 - 6 L 59/10.A - stattgegeben. 51 Durch Kammerbeschluss vom 26. März 2012 ist das Verfahren auf den Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen worden. 52 In der mündlichen Verhandlung am 1. März 2012 ist der Kläger persönlich zu seinem Asyl- und Abschiebungsschutzbegehren angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. 53 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Hefte) sowie der zuständigen Ausländerbehörde (1 Heft) Bezug genommen. 54 Entscheidungsgründe: 55 Die Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge ihres Ausbleibens mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat Erfolg. Sie ist zulässig und in vollem Umfang begründet. 56 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 1. Februar 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn entgegen der Rechtsauffassung des Bundesamtes hat der Kläger nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) - einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (dazu 1.) und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (dazu 2.) mit der Folge, dass er auch nicht unter Androhung der Abschiebung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert werden durfte (dazu 3.). 57 1. Der Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter folgt aus Art. 16a Abs. 1 GG. Dessen Anwendbarkeit ist in seinem Fall nicht nach Art. 16a Abs. 2 GG ausgeschlossen, weil feststeht, dass er auf dem Luftweg von Teheran aus ohne Unterbrechung seines Fluges über den Flughafen Düsseldorf und somit nicht im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG aus einem Staat der Europäischen Gemeinschaften oder einem sogenannten "Drittstaat" nach Deutschland eingereist ist. 58 Nach Art. 16a Abs. 1 GG, wonach politisch Verfolgte Asyl genießen, ist der Kläger als Asylberechtigter anzuerkennen, weil ihm im Fall der Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung wegen seiner Aktivitäten als Mitglied der PKK-Guerilla im Irak droht. Dem steht - wie noch näher ausgeführt werden wird - nicht entgegen, dass er die Türkei nicht vorverfolgt verlassen hat, als er nach Griechenland ausgereist ist. 59 Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die (wie insbesondere Rasse, Nationalität und die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und ihn in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende ("ausweglose") Lage versetzen. 60 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 -2 BvR 502/86 u.a.-, BVerfGE 80, 315, 333 ff. 61 Der bereits erlittenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. 62 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 -2 BvR 1827/89-, BVerfGE 83, 216, 230. 63 Ob davon ausgehend dem Asylsuchenden zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, ist danach zu beurteilen, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen hat. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist, weil objektive Anhaltspunkte vorliegen, die die abermals einsetzende Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als durchaus "reale" Möglichkeit erscheinen lassen (herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). 64 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 -1 BvR 147/80 u.a.-, BVerfGE 54, 341, 360; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Juli 1995 -9 B 18.95-, InfAuslR 1996, 29. 65 Hat der Asylsuchende dagegen unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen, so hat sein Anerkennungsbegehren nur dann Erfolg, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht ("normaler" Prognosemaßstab). Beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für die Annahme einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nicht aufgrund einer quantitativen, sondern aufgrund einer qualifizierenden Betrachtungsweise. Eine theoretische Möglichkeit, dass sich eine Gefahr realisiert, reicht allerdings nicht aus. 66 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A -, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen. 67 Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt außerdem grundsätzlich voraus, dass die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Dabei ist ein voller Beweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - insbesondere im Heimatstaat des Verfolgten - haben, nicht zu fordern. Insoweit genügt in der Regel die Glaubhaftmachung, da sich der Asylsuchende häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet. Jedoch ist in Bezug auf Ereignisse, die in die eigene Sphäre des Asylsuchenden fallen, von ihm eine zusammenhängende, in sich stimmige - d.h. im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde - Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals zu fordern, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen. 68 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 -9 C 91.87-, InfAuslR 1989, 135. 69 Gemessen hieran ist der Kläger als Asylberechtigter anzuerkennen. Es lässt sich zwar nicht feststellen, dass er die Türkei wegen einer vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung verlassen hat, sodass sein Anerkennungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung im Fall seiner Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 70 Diese Voraussetzung ist im Fall des Klägers indessen erfüllt. Ihm drohen in der Türkei nämlich politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, weil er sich zunächst im Jahre 1991 in Griechenland der PKK und sodann im Jahre 1993 der PKK-Guerilla im Irak angeschlossen und ihr bis November 2007 als aktiver Kämpfer angehört hat. 71 In der Rechtsprechung des Berufungsgerichtes, der sich die Kammer angeschlossen hat, ist geklärt, dass es in der Türkei trotz der Reformbemühungen der zurückliegenden Jahre vor allem im Vorfeld offizieller strafrechtlicher Ermittlungen gegenwärtig noch zu Übergriffen kommt, die dem türkischen Staat zurechenbar sind und jedenfalls von asylerheblicher Art und Intensität sein können. 72 Hierzu hat die Kammer zuletzt in ihrem Urteil vom 30. Mai 2011 - 6 K 364/08.A -, juris, zur Begründung im Einzelnen ausgeführt: 73 "Insbesondere vorverfolgt ausgereiste Asylsuchende sind deshalb auch gegenwärtig vor erneuter Verfolgung nach wie vor nicht hinreichend sicher. Darüber hinaus müssen auch solche Personen, die durch Nachfluchtaktivitäten als exponierte und ernst zu nehmende Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten sind und sich dabei nach türkischem Strafrecht strafbar gemacht haben, im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen. 74 Vgl. OVG NRW, u.a. Urteile vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, a.a.O., vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A -, a.a.O., und vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, sowie Beschluss vom 10. November 2008 - 8 A 2738/08.A -; vgl. ebenso - allein zur obergerichtlichen Rechtsprechung -: Sächsisches OVG, Urteile vom 4. Februar 2011 - A 3 A 706/09 -, und vom 25. Oktober 2007 - A 3 B 238/05 -; OVG Niedersachsen, Urteile vom 11. August 2010 - 11 LB 405/08 -, und vom 18. Juli 2006 - 11 LB 75/06 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. Februar 2010 - 4 LB 9/09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 31. Oktober 2008 - 10 A 10215/08 -, vom 1. Dezember 2006 - 10 A 10887/06 -, und vom 10. März 2006 - 10 A 10665/05 -; OVG Berlin, Urteil vom 30. Mai 2006 - 10 B 5.05 -; OVG Bremen, Urteil vom 22. März 2006 - 2 A 303/04.A -; OVG Thüringen, Urteil vom 18. März 2005 - 3 KO 611/99 -, alle juris. 75 Trotz der umfassenden Reformbemühungen, insbesondere der "Null-Toleranz-Politik" gegenüber Folter, 76 vgl. hierzu u.a.: Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 18. April 2011 (Stand: Februar 2011), S. 6 ff., 21 f., vom 11. April 2010 (Stand: Februar 2010), S. 6 ff., 22 f., vom 29. Juni 2009 (Stand: Mai 2009), S. 5 ff., 18 f., vom 11. September 2008 (Stand: Juli 2008), S. 6 ff., 25 f., vom 25. Oktober 2007 (Stand: September 2007), S. 6 ff., 29 f., und vom 11. Januar 2007 (Stand: Dezember 2006), S. 7 ff., 37 f., 77 kommt es in der Türkei weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Art und Intensität - namentlich zu Folter nach Festnahmen -, die dem türkischen Staat zurechenbar sind. 78 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 11. Dezember 2008 an das VG Göttingen; ders., Gutachten vom 15. August 2007 an das VG Sigmaringen; amnesty international, Auskunft vom 9. März 2010 an das VG Arnsberg; dies., Länderberichte Türkei (Stand: Mai 2009, Mai 2010 und Dezember 2010); dies., Auskunft vom 15. November 2007 an das VG Sigmaringen; Aydin, Gutachten vom 20. September 2007 an das VG Sigmaringen; Auswärtiges Amt, u.a. Lagebericht vom 18. April 2011, S. 21 f. 79 Es ist nach wie vor noch nicht gelungen, Folter und Misshandlungen vollständig zu unterbinden, wobei eine der Hauptursachen dafür nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes, 80 vgl. u.a. die Lageberichte vom 11. April 2010, S. 22 f., und vom 18. April 2011, S. 21 f., 81 in der nicht effizienten Strafverfolgung und in der trotz der Maßnahmen der Regierung gegen Folter und Misshandlungen im Rahmen der "Null-Toleranz-Politik" und eines weiteren Rückgangs bekannt gewordener Fälle immer noch unbefriedigenden Strafverfolgung von Foltertätern liegt. Während das Auswärtige Amt eine leichte Abnahme der - registrierten - Folterfälle attestiert, beschreibt der Gutachter Helmut Oberdiek allerdings unter Auswertung der verschiedenen und zum Teil differierenden Statistiken der Menschenrechtsverbände und der offiziellen Stellen eine - von anderen Gutachtern bestätigte - gegenteilige Tendenz. 82 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 11. Dezember 2008 an das VG Göttingen; ebenso: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei - Update: Aktuelle Entwicklungen (Helmut Oberdiek), Bericht vom 9. Oktober 2008; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden (Aurel Schmid), Bericht vom 20. Dezember 2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Risiken bei der Rückkehr eines verurteilten PKK-Mitglieds (Fiorenza Kuthan), Bericht vom 26. Mai 2010; amnesty international, Auskünfte vom 9. März 2011 an das VG Hannover, vom 31. Januar 2011 an das OVG des Saarlandes und vom 9. März 2010 an das VG Arnsberg sowie die Länderberichte Türkei (Stand: Mai 2009, Mai 2010 und Dezember 2010); Kaya, Auskunft vom 14. Juni 2010 an das OVG Mecklenburg-Vorpommern. 83 Teilweise wird nach dem im Jahr 2009 durch das türkische Verfassungsgericht ausgesprochenen Verbot der größten kurdischen Partei DTP (Partei der Demokratischen Gesellschaft) und daraufhin zahlreich erfolgten Verhaftungen kurdischer Politiker von einer "allgemeinen Destabilisierung der Sicherheitslage in den kurdischen Gebieten" gesprochen. 84 Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden (Aurel Schmid), Bericht vom 20. Dezember 2010. 85 Die Gefahr, nach einer Rückkehr in die Türkei Opfer von Folter oder sonst menschenrechtswidriger Behandlung zu werden, besteht nach alledem insbesondere für Personen, die unter dem Verdacht terroristischer Straftaten stehen, etwa weil sie sich in kurdisch-separatistischen oder linksextremistischen Organisationen exponiert betätigt haben. 86 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A - und vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -, sowie Beschluss vom 10. November 2008 - 8 A 2738/08.A -; ebenso: VG Aachen, u.a. Urteile vom 22. April 2010 - 6 K 2124/08.A -, vom 8. Oktober 2009 - 6 K 839/09.A -, vom 23. April 2008 - 6 K 1140/07 -, vom 26. März 2008 - 6 K 1094/07.A - und vom 22. Oktober 2007 - 6 K 1309/06.A -; vgl. überdies zur jüngsten Rechtsprechung der Instanzgerichte: VG Düsseldorf, Urteile vom 8. April 2011 - 26 K 2533/10.A - und - 26 K 6773/10.A -, vom 31. Januar 2011 - 26 K 7397/08.A -, und vom 5. November 2010 - 26 K 1914/10.A -; VG Arnsberg, Urteil vom 31. Januar 2011 - 9 K 242/09.A -; VG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2011 - 11 A 1148/06 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. Januar 2010 - 14a K 4767/08.A; VG Ansbach, Urteil vom 10. März 2009 - AN 1 K 08.30457 -; alle juris." 87 Daran ist auch zum jetzigen Zeitpunkt festzuhalten mit der Folge, dass dem Kläger - ausgehend von der dargelegten Erkenntnislage - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr droht, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer von Folter oder sonstigen i.S.d. Art. 3 EMRK menschenrechtswidrigen Übergriffen wird. Denn als aktiver Kämpfer, der etwa 14 Jahre der PKK-Guerilla angehört und sich im Irak in einem Kampfgebiet aufgehalten hat, ist er als ernst zu nehmender Gegner des gegenwärtigen Regimes in Erscheinung getreten und hat sich nach türkischem Recht grundsätzlich strafbar gemacht (Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation). 88 Einer Anerkennung als Asylberechtigter steht dabei nicht entgegen, dass der Kläger mit seinen exilpolitischen Aktivitäten die Gefahr politischer Verfolgung erst nach Verlassen der Türkei und aus eigenem Entschluss geschaffen hat. Denn seine exilpolitischen Aktivitäten erscheinen als Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung und politischen Ausrichtung (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG wie auch § 28 Abs. 1a AsylVfG). Insbesondere in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger glaubhaft dargelegt, wie in ihm aufgrund persönlicher Erfahrungen seit dem 12. September 1980, dem Tag des Militärputsches, aufgrund der Unterdrückung des kurdischen Volkes durch die Herrschenden sein Entschluss, den Militärdienst in der Türkei zu verweigern, nach Griechenland zu gehen und sich schließlich für die kurdische Sache in der PKK zu engagieren, gereift ist und wie die Grundlage für diesen Entschluss bereits im Heimatland gelegt worden ist. 89 Die Berufung auf das Asylgrundrecht ist auch nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 AsylVfG ausgeschlossen. 90 Allerdings ist - obwohl § 3 Abs. 2 AsylVfG nach seinem Wortlaut nur Regelungen für den Verlust der Flüchtlingseigenschaft trifft - ein Asylbewerber, der durch seine Aktivitäten zugunsten der PKK einen Ausschlussgrund i.S.d. § 3 Abs. 2 AsylVfG verwirklicht, über § 30 Abs. 4 AsylVfG gleichermaßen von der Anerkennung als Asylberechtigter ausgeschlossen. 91 Vgl. zur Begründung im Einzelnen 4 LB 5/11 OVG Schleswig, S. 28, m.z.N.d.Rspr. 92 In der Person des Klägers liegt jedoch keiner der Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 AsylVfG vor; denn keine seiner Aktivitäten als Mitglied der PKK-Guerilla im Irak in den Jahren von 1993 bis 2007 erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen einer der in Betracht zu ziehenden Alternativen des § 3 Abs. 2 AsylVfG. 93 Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG ist die Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG u. a. dann ausgeschlossen, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Betreffende vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebietes begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder dass er gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt hat. Dasselbe gilt nach Satz 2 der Regelung für Ausländer, die andere zu solchen Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. 94 Ob Handlungen vorliegen, die einen Ausschlussgrund gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG verwirklichen, muss nicht zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts feststehen. Für die Überzeugungsbildung reicht es vielmehr aus, dass die Annahme der Begehung entsprechender Verbrechen aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt ist. Schwerwiegend sind die Gründe in der Regel dann, wenn klare und glaubhafte Indizien für die Begehung derartiger Verbrechen vorliegen. 95 Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2012 - A 3 A 428/11 -, juris Rdn. 31, mit Hinweis auf OVG NW, Urt. vom 9. März 2011 - 11 A 1439/07.A -, juris Rdn. 57 m. w. N., und BVerwG, Urt. vom 31. März 2011 - 10 C 2/10 -, juris Rdn. 26; ebenso OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -, juris Rdn. 41. 96 Die Anwendung der Ausschlussgründe setzt eine Einzelfallwürdigung der genauen tatsächlichen Umstände in Bezug auf die Handlungen und die Lage des betreffenden Ausländers, der im Übrigen die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung erfüllt, voraus. Allein der Umstand, dass der Ausländer einer anerkanntermaßen an terroristischen Handlungen beteiligten Organisation angehört hat, rechtfertigt genauso wenig automatisch die Annahme eines Ausschlussgrundes wie die Tatsache, dass der Ausländer den von dieser Organisation geführten Kampf aktiv unterstützt hat. Erforderlich ist vielmehr eine dem Beweisniveau der Annahme aus schwerwiegenden Gründen genügende Zurechnung eines Teils der Verantwortung für Handlungen, die von der Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft begangen wurden. Eine solche individuelle Verantwortung für die Verwirklichung der Handlungen der Organisation ist anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen, wobei die tatsächliche Rolle der betreffenden Person bei der Verwirklichung der fraglichen Handlungen, ihre Position innerhalb der Organisation, der Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, sowie etwaige Pressionen oder andere verhaltensbeeinflussende Faktoren zu berücksichtigen sind. Hatte die betreffende Person eine hervorgehobene Position innerhalb der Organisation inne, so kann eine individuelle Verantwortung für von dieser Organisation im relevanten Zeitraum begangene Handlungen vermutet werden; dennoch bleibt eine Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände erforderlich. Zu diesen gehört auch die altersbedingte Einsichtsfähigkeit des betreffenden Ausländers zur Zeit der zurechenbar begangenen Handlungen. 97 Auch setzt ein Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung weder eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit Deutschlands oder der Allgemeinheit noch eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung der begangenen Handlungen voraus; die Schwere der begangenen Handlungen ist vielmehr bereits bei der Prüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie einzubeziehen und muss von einem solchen Grad sein, dass die betreffende Person nicht in berechtigter Weise Anspruch auf den Schutz erheben kann. 98 Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2012 - A 3 A 428/11 -, juris Rdn. 32, mit Hinweis auf: EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C-57/09 und C-101/09 -, Rdn. 96-98, NVwZ 2011, 285; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011, DVBl 2011, 1351; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - 11 LA 495/10 -, AuAS 2011, 70 m. w. N.; ebenso OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -, juris Rdn. 42. 99 Bei der Prüfung des Ausschlussgrunds des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG ist nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen, dass die individuelle Verantwortlichkeit eine Verantwortlichkeit im strafrechtlichen Sinn erfordert, wobei allerdings auch hier das im Vergleich zum Strafrecht abgesenkte Beweismaß ("wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist") zu beachten ist. Erfasst wird sowohl der Täter als auch der Anstifter einer schweren nichtpolitischen Straftat. Auch der in sonstiger Weise Beteiligte ist für eine schwere nichtpolitische Straftat verantwortlich, wenn er eine strafrechtlich relevante Beihilfe begangen hat. Allerdings muss auch im Fall der Beihilfe der Tatbeitrag nach seinem Gewicht dem einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne dieser Vorschrift entsprechen. Daher müssen schwerwiegende Gründe für die Annahme sprechen, dass der Ausländer während seiner Zugehörigkeit zu einer an terroristischen Handlungen beteiligten Organisation als Täter oder Teilnehmer eine schwere nichtpolitische Straftat begangen hat. Terroristische Handlungen, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, müssen allerdings als schwere nichtpolitische Straftaten i. S. von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG angesehen werden. 100 Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2012 - A 3 A 428/11 -, juris Rdn. 32, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 a.a.O. 101 Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG kann jedenfalls bei Handlungen des Terrorismus mit internationaler Dimension auch von Personen verwirklicht werden, die keine Machtposition in einem Staat oder einer staatsähnlichen Organisation haben, und setzt nicht notwendig die Begehung einer strafbaren Handlung voraus. Handlungen des internationalen Terrorismus stehen allgemein und unabhängig von ihrer strafrechtlichen Relevanz im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen. Von diesem Ausschlussgrund können auch Personen erfasst werden, die im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten solcher terroristischen Aktivitäten vornehmen. Zusätzlich wird allerdings - um der Funktion des Ausschlussgrundes gerecht zu werden - in jedem Fall zu prüfen sein, ob der individuelle Beitrag ein Gewicht erreicht, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG entspricht. Eine persönliche Verantwortlichkeit setzt daher regelmäßig einen wesentlichen sonstigen (logistischen, organisatorischen oder auch unmittelbar ideologischen, d. h. zu terroristischen Taten aufrufenden) Beitrag zur Durchführung entsprechender Verbrechen im Bewusstsein von deren Erleichterung voraus. Die nach objektiven und subjektiven Kriterien vorzunehmende Zurechnung von Verantwortung muss sich spezifisch auf Handlungen der Organisation in dem Zeitraum der Mitgliedschaft des jeweiligen Antragstellers richten, die für sich genommen einen Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung begründen können. 102 Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2012 - A 3 A 428/11 -, juris Rdn. 32, mit Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 a.a.O.; Lüneburg, Urt. vom 11. Oktober 2010 - 11 LB 405/08 -, juris Rdn. 41; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -, juris Rdn. 40 bis 44. 103 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keine Mitwirkungsbeiträge geleistet, die die Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, Satz 2 AsylVfG verwirklichen können. 104 Eine Mitwirkung an einer schweren nichtpolitischen Straftat i. S. vom § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AsylVfG kann dem Kläger nicht angelastet werden. 105 Zwar handelt es sich bei der PKK, deren Mitglied der Kläger zwischen 1991 und 2007 war, um eine terroristische Organisation, die in der sog. EU-Terrorliste aufgeführt ist, da sie sich - auch in den Jahren, in denen der Kläger ihr angehört hat - an terroristischen Handlungen beteiligt hat, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung und abtrünnigen Mitgliedern gekennzeichnet sind und deshalb als "schwere nichtpolitische Straftaten" i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG zu qualifizieren sind. 106 Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2012 - A 3 A 428/11 -, juris Rdn. 37, mit Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 a.a.O.; diverse Lageberichte des Auswärtigen Amtes; OVG Rh.-Pf., Urt. vom 14. Oktober 2011 - 10 A 10416/11 -, juris Rn. 55 ff. 107 Daran hält das erkennende Gericht auch in Ansehung der gegen die Qualifizierung der PKK als terroristische Organisation von der Prozessbevollmächtigten des Klägers im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwendungen fest. 108 Eine in strafrechtlich relevanter Beteiligungsform zurechenbare Mitwirkung an einer solchen "schweren nicht politischen Straftat" im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG ist dem Kläger allerdings nicht nachzuweisen, und zwar auch nicht in einer der Beteiligungsformen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AsylVfG. 109 Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid seine Entscheidung im Kern damit begründet, der Kläger habe selbst den Tatbestand einer schweren, nicht politischen Straftat im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG erfüllt, weil seine langjährige Einbindung in die Strukturen und Aktivitäten der PKK/ARGK eine individuelle Zurechenbarkeit auch für die Verbrechen der PKK begründe. Der Kläger habe mindestens vierzehn Jahre lang die PKK und die PKK-Guerilla in der Türkei bzw. dem türkisch-irakischen Grenzgebiet qualifiziert unterstützt. Von 1993 bis 1995 sei er als Angehöriger der PKK-Guerilla in der Türkei in der Region Botan/Hakkari aktiv gewesen. Bis 2005 sei er als "Teamleiter" für fünfundzwanzig bis dreißig Kämpfer verantwortlich gewesen. Auch wenn er angebe, nach einer Verletzung im Jahre 1995 nicht mehr an Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu sein und nur noch in verschiedenen PKK-Lagern logistische Aufgaben erfüllt zu haben, spreche ungeachtet der konkreten Aktivitäten bereits die mindestens vierzehnjährige Zugehörigkeit zur PKK-Guerilla und der quasi herausgehobene Verantwortungsbereich als Einheitsführer für ein nachhaltiges und qualifiziertes Engagement in der Guerilla und der PKK. Wer sich wie der Kläger aus freien Stücken der militärisch organisierten und strukturierten und gewaltsam bzw. terroristisch agierenden Guerilla in dieser Region anschließe, dabei hierarchisch und funktionell eingebunden sei, sich einer entsprechenden Befehlsgewalt unterstelle und über lange Jahre die Organisation unterstütze - in welcher konkreten Form auch immer -, trage die Ziele der Organisation mit und akzeptiere die dabei verwendeten Mittel des Kampfes. Dies sei im Fall des Klägers insbesondere auch deshalb anzunehmen, weil ihm zumindest zeitweilig auch eine Funktion als Einheitsführer zugewiesen gewesen sei, was innerhalb der hierarchischen PKK-Strukturen nur für linientreue und anerkannte PKK-Kämpfer denkbar erscheine. Als Mitglied einer gewaltsam und terroristisch agierenden bewaffneten Gruppierung könne seine Verantwortlichkeit ungeachtet seiner konkreten Handlungen nur in einem Gesamtzusammenhang gesehen werden, der sich nicht nur aus Art und Intensität der individuellen Aufgaben oder der hierarchischen Einordnung bemesse, sondern sich auch aus der Bedeutung und Wirksamkeit der Guerilla oder Terrororganisation insgesamt ergebe. 110 Die damit vom Bundesamt seiner ablehnenden Entscheidung zugrunde gelegte Tatsachenbasis hat sich - bezogen auf die Aktivitäten des Klägers für die PKK-Guerilla - im Klageverfahren als unzutreffend. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nämlich nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass 111 1. er entgegen der Annahmen des Bundesamtes zu keiner Zeit an Kampfhandlungen in der Form eines bewaffneten und aktiven Guerilla-Kampfes gegen türkische Sicherheitsbehörden, die von der PKK ausgegangen sind, teilgenommen hat, 112 2. er ausschließlich auf irakischem Staatsgebiet und niemals in der Türkei eingesetzt worden ist, 113 3. von Ende 1980 an bis zum Jahr 2002 eine solche Einheit mit dem Begriff "Manga" bezeichnet wurde und aus neun bis zwölf Personen bestanden hat, sie aber ab dem Jahr 2002 als "Team" bezeichnet wurde und nur noch sechs Personen umfasst hat; 114 4. er eine solche Gruppe, die ausschließlich mit logistischen Aufgaben beauftragt war, geführt hat, 115 wobei zusätzlich zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen ist, dass - wie er in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat - nach der Festnahme Öcalans im Jahre 1999 bis in das Jahr 2003 ein Waffenstillstand geherrscht hat. 116 Soweit in dem Protokoll über die Anhörung des Klägers beim Bundesamt festgehalten ist, er habe erklärt, er habe "fünfundzwanzig bis dreißig Kämpfer unter sich gehabt", und soweit dem Protokoll nicht zu entnehmen ist, dass er schon damals erklärt hat, dass drei oder vier Teams eine "Gruppe" gebildet hätten, die von einem "Gruppenkommandanten" geleitet worden sei, ist es ihm in der mündlichen Verhandlung gelungen, die Widersprüche überzeugend aufzulösen. Das Gericht glaubt ihm, dass es während der Anhörung durch das Bundesamt zu Missverständnissen gekommen ist, die er dann in der mündlichen Verhandlung ausräumen konnte. Wesentlich für diese Wertung des Gerichts ist der Umstand, dass der Kläger einen sehr glaubwürdigen Eindruck vermittelt hat. Er hat offen und klar auf alle Fragen des Gerichts ohne Zögern geantwortet. Seine Antworten wirkten nicht auswendig gelernt, und auch die Einheitsbezeichnung "Manga" konnte mit Hilfe des Dolmetschers und einer in einer Sitzungspause herbeigeschafften Internetauskunft eindeutig zugunsten des Klägers geklärt werden. 117 Ebenso konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung überzeugend darlegen, dass er entgegen der Annahme des Bundesamtes zu keiner Zeit als Guerilla-Kämpfer in der Türkei eingesetzt war, sondern sich immer nur im Nordirak - um es mit den Worten des Klägers auszudrücken: im südlichen Teil des früheren kurdischen Fürstentums Botan - aufgehalten hat. Nach seiner Ankunft im Irak ist er - wie er in der mündlichen Verhandlung richtig gestellt hat - etwa von Mai/Juni 1993 bis zum Frühling 1994 zirka ein Jahr lang in einem PKK-Camp ausgebildet worden. Zwischen Frühling 1994 bis März 1995 gehörte er dann einer "praktischen Gruppe" an, in der die bereits fertig ausgebildeten Kämpfer durch Bewegungen im Gelände ihr praktisches Wissen bis zum Herbst 1995 vervollständigt haben. In eine Kampfhandlung ist er dann erstmals im Jahr 1995 verwickelt worden, nachdem die türkische Armee sein Lager im Irak umzingelt hatte und die im Lager anwesenden Guerilla-Kämpfer angriff. Bei diesem Angriff der türkischen Armee wurde er verletzt. Kameraden haben ihn gerettet. In einem anderen PKK-Lager wurde sein Beinbruch danach ein Jahr lang behandelt. 118 Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass der Kläger zu keiner Zeit einer Kampfeinheit angehört hat, sondern lediglich nach der Heilung seines Beinbruchs etwa ab dem Jahr 1996 mit logistischen Aufgaben befasst war. Bezogen auf seine logistischen Aufgaben ist zu seinen Gunsten weiter festzustellen, dass er nicht mit der Beschaffung von Nachschub, die in der Türkei oftmals mit PKK-Terror gegen die Zivilbevölkerung verbunden war, sondern nur mit der Verteilung des Nachschubs, den andere Einheiten beschafft hatten, beauftragt war. Auch hat er eine Führungsaufgabe lediglich auf der untersten Befehlsebene eines Teams bzw. Mangas ausgeübt und lediglich wenige kleinere Deponien verwaltet. 119 Insgesamt ist beim Kläger somit keine irgendwie geartete, auf strategische Kenntnisse oder mittels planerischer Einbindung in aktive Einsätze zurechenbare Mitwirkung an Kampfhandlungen festzustellen. Für die Annahme, dass er gegenüber der (irakischen) Zivilbevölkerung bei der Beschaffung von Proviant Gewalt ausgeübt haben könnte, spricht nichts. 120 Davon ausgehend erfüllen die Unterstützungshandlungen des Klägers nicht den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 AsylVfG. Als Führer einer kleinen Einheit auf der untersten Ebene in der Militärhierarchie der PKK, die lediglich mit logistischen Aufgaben beauftragt war, hat der Kläger nicht in einer strafrechtlich relevanten Beteiligungsform an schweren nicht politischen Straftaten mitgewirkt. Dies gilt auch in Ansehung seiner langjährigen Zugehörigkeit zur PKK-Guerilla. Denn insoweit wirkt sich zu seinen Gunsten aus, dass er zu keiner Zeit an Kampfhandlungen beteiligt war, die von der PKK ausgegangen sind. 121 Ausgehend von dem in der mündlichen Verhandlung ermittelten Sachverhalt lassen sich die Aktivitäten des Klägers auch nicht als Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten der PKK einordnen, die wegen ihres individuellen Gewichts einen Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 AsylVfG darstellen. 122 Ob zu den von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG erfassten terroristischen Handlungen nicht nur solche gehören, bei denen von der terroristischen Organisation gemeingefährliche Mittel eingesetzt und zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verübt werden, sondern auch bewaffnete Angriffe auf staatliche Sicherheitskräfte, kann dabei vorliegend offenbleiben. 123 Denn jedenfalls reicht - wie bereits dargelegt - die bloße Mitgliedschaft in der Organisation oder die Tatsache, dass das betreffende Mitglied den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, allein nicht aus, um den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 AsylVfG zu bejahen. Eine ideologische Verinnerlichung der von der Organisation insgesamt angewandten Ziele - auch derjenigen der Gewaltanwendung - allein bewirkt ebenfalls noch keinen Ausschluss. 124 Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2012 - A 3 A 428/11 -, juris Rdn. 40, nochmals mit Hinweis auf OVG Lüneburg, Urt. vom 11. Oktober 2010 - 11 LB 405/08 -, juris Rdn. 41. 125 Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, um zu ermitteln, ob die individuell vorwerfbaren Unterstützungshandlungen auch im Vorfeld zugunsten solcher terroristischen Aktivitäten das für die Zurechnung erforderliche Gewicht erreichen (vgl. BVerwG, Urt. vom 7. Juli 2011 - 10 C 27/10 -, juris Rdn. 30, wonach die Tatsache, dass der Kläger in jenem Verfahren die Kampftruppen der PKK in vielfältiger Weise unterstützt, Wege ausgekundschaftet und Nachschub besorgt hatte und hierbei bewaffnet war, was nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls auf die Bereitschaft schließen ließ, die Waffen notfalls auch einzusetzen, alleine noch nicht automatisch die Annahme einer diesem zuzurechnenden Zuwiderhandlung gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen zuließ). 126 Hiervon ausgehend haben die Tätigkeiten des Klägers nicht das Gewicht erreicht, die als Vorfeldmaßnahmen den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 AsylVfG erfüllen könnten. Wie bereits festgestellt worden ist, war der Kläger als Befehlshaber auf der untersten Ebene eines Teams, das lediglich die Deponierung und Verteilung von Nachschub in geringem Umfang organisiert und die dafür notwendigen Verstecke anlegt hat, und Waffen gehörten nicht zu den gesammelten und verteilten Gütern. 127 Damit stellen seine Unterstützungsleistungen keinen wesentlichen sonstigen (logistischen, organisatorischen oder auch unmittelbar ideologischen, d. h. zu terroristischen Taten aufrufenden) Beitrag zur Durchführung entsprechender Verbrechen im Bewusstsein von deren Erleichterung dar. 128 Angesichts seiner untergeordneten Stellung kann damit auch keine individuelle Verantwortung für von der PKK im fraglichen Zeitraum begangenen terroristischen Handlungen vermutet werden, zumal - wie nochmals zu betonen ist - der Kläger zu keiner Zeit auf türkischem Staatsgebiet, sondern immer nur im Irak im Einsatz war. 129 Der Kläger ist nach alledem als Asylberechtigter anzuerkennen. 130 2. Aus den vorgenannten Gründen erfüllt der Kläger auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG 131 - vgl. zu dem bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Einzelnen anzuwendenden Maßstab Kammerurteil vom 30. Januar 2012 - 6 K 812/11.A -, juris Rdn. 19 bis 32 -, 132 weil er - wie zuvor dargelegt - politisch Verfolgter i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG ist. 133 Da der Kläger als Asylberechtigter anzuerkennen und in seinem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen ist, kann gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG von der weiteren Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, abgesehen werden. 134 3. Die Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, weil sie den Kläger rechtswidrig in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da der Kläger als Asylberechtigter anzuerkennen ist, darf ihm weder die Abschiebung in die Türkei noch in einen sonstigen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat angedroht werden. 135 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.