Urteil
6 K 1937/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0509.6K1937.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen Emissionen eines unmittelbar an sein Grundstück angrenzenden Kinderspielplatzes sowie gegen dessen missbräuchliche Nutzung. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 3 Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks "C.------------straße" in B.. Das Grundstück liegt an der westlichen Seite der C1.------------straße , die an dieser Seite nahezu durchgängig mit Reiheneinfamilienhäusern bebaut ist. Auf der gegenüberliegenden östlichen Straßenseite sind drei- und vierstöckige Mehrfamilienhäuser errichtet. Die Bebauung erfolgte aufgrund des Bebauungsplans Nr. 000, den der Rat der Stadt B1. am 27. Mai 1966 als Satzung beschloss. Die Genehmigung durch den Regierungspräsidenten Aachen erfolgte am 1. August 1966 unter der Auflage, dass die Grund- und Geschossflächenzahlen entsprechend § 17 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1962 zu ändern seien. Ohne ein neues Aufstellungsverfahren bzw. ohne einen neuen Ratsbeschluss änderte die Beklagte die Festsetzung über das zulässige Maß der Nutzung. Am 15. Januar 1967 wurde der Bebauungsplan amtlich bekannt gemacht. Er setzt für das Grundstück des Klägers und die unmittelbare Umgebung ein reines Wohngebiet fest. 4 Nördlich neben dem Grundstück des Klägers, ebenfalls unmittelbar an der C1.------------straße gelegen, befindet sich ein im Eigentum der Beklagten stehender, ca. 22 m breiter und ca. 150 m langer Geländestreifen, der sich nach Westen zur S.-------straße hin kontinuierlich auf ca. 3 m verjüngt. Dieser Geländestreifen ist im Bebauungsplan als "öffentliche Grünfläche (Grünanlage)" festgesetzt und mit asphaltierten bzw. gepflasterten Fußwegeverbindungen zwischen der C1.------------straße und der S.-------straße sowie der E.---Straße und der L.-------straße versehen (B.----straße ). Die Beklagte hat auf dem vorderen, zur C1.------------straße gelegenen Teil des städtischen Grundstücks auf einer Teilfläche von etwa 805 m² einen Spielplatz errichtet für Kinder bis zu vierzehn Jahren. Die vorhandene Beschilderung weist auf diese Altersbegrenzung sowie darauf hin, dass die Benutzung des Kinderspielplatzes nur bis Einbruch der Dunkelheit, längstens bis 20.00 Uhr, erlaubt ist. Auf dem Hinweisschild sind überdies Kontaktdaten der Beklagten aufgebracht, neben der allgemeinen Notrufnummer 112 namentlich eine Telefonnummer sowie eine Email-Adresse des Aachener Stadtbetriebes. Ein zwischenzeitlich aufgestelltes weiteres Schild weist darauf hin, dass auf dem Spielplatzgelände Fußballspielen verboten ist. Die Ausstattung des Spielplatzes besteht aus einem mit Steinplatten umrandeten Sandkasten auf einer Gesamtfläche von 14,50 m x 7,50 m, zwei dort befindlichen Sitzbänken, einer Kleinkinderrutsche, einer Wippe sowie einem im Jahr 2010 aufgestellten Multifunktions-Spielgerät mit verschiedenen Klettermöglichkeiten und zwei Rutschen, davon einer Tunnelrutsche. Die Fläche, auf der das Multifunktions-Spielgerät aufgestellt ist, ist mit feinem Kies ausgelegt. Die übrige Fläche ist Wiesengelände. Die Entfernung zwischen dem Grundstück des Klägers und der nächstgelegenen Sitzbank beträgt ca. 9,30 m. Der Sandkasten ist vom Grundstück des Klägers ca. 6,70 m entfernt. Der fußläufige Zugang zur C1.------------straße ist mit einem Sperrgitter zur Verhinderung des Befahrens des Geländes mit Zweirädern versehen. Im Übrigen ist der Spielplatz zur C1.------------straße mit einem etwa hüfthohen Metallzaun abgegrenzt. 5 Unmittelbar gegenüber dem Kinderspielplatz auf der östlichen Seite der C1.------------straße befindet sich ein ca. 7.000 m² großes städtisches Grundstück, für welches der Bebauungsplan "öffentliche Grünfläche (Kinderspielplatz, Bolzplatz)" festsetzt. Die Beklagte errichtete dort im Jahre 1983 einen Bolzplatz, der widmungsgemäß von Kindern und Jugendlichen bis achtzehn Jahren benutzt werden kann. Hierauf weist ein im Eingangsbereich aufgestelltes Schild hin. Unmittelbar neben dem Bolzplatz ist eine Tischtennisplatte aufgestellt. Die übrige Fläche ist mit mehreren kleinen Holzhäusern als Kinderspielplatz hergerichtet; auf dem nordöstlichen Teil des Grundstücks, der durch einen natürlichen Bachlauf abgetrennt und über eine Brücke erreichbar ist, sind mehrere Stuhl- und Tischgruppen fest aufgestellt. 6 Im Einzugsbereich der beiden Spiel- bzw. Bolzplätze leben mehrere Hundert Kinder und Jugendliche (Stand im Jahre 2002: 3.420 Anwohner, davon 774 Kinder und Jugendliche). 7 Der Kläger, der sich vor der auch auf seine Initiative hin erfolgten Errichtung des auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Bolz- und Spielplatzes bereits seit dem Jahre 1976 kontinuierlich über eine missbräuchliche Benutzung des Kleinkinderspielplatzes beschwert hatte, beantragte unter dem 17. Oktober 1985 bei der Beklagten die Verlegung des Sandkastens und der Sitzbänke des Kleinkinderspielplatzes auf den gegenüberliegenden Bolz- und Spielplatz. Er begründete den Antrag mit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, hervorgerufen durch Belästigungen, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die durch Personen über vierzehn Jahren auf dem Kleinkinderspielplatz verursacht bzw. begangen würden. In einer Anlage zu diesem Antrag reichte er eine siebenseitige Liste ein, in welcher für die Jahre 1981 bis 1985 zahlreiche Vermerke über die Anzahl der sich dort aufhaltenden Jugendlichen und deren Tätigkeiten (Fußballspielen, Radrennen, Pöbeleien, Anzünden von Mülltonnen, Schellen bei den Anwohnern usw. in der Zeit bis ca. 22.00 Uhr) aufgelistet waren. 8 Mit Schreiben vom 20. Januar 1986 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, zur Verlegung des Spielplatzes sehe sie keinen zwingenden Anlass. 9 Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 1986 als unbegründet zurück. Zahlreiche Kontrollen in der Vergangenheit hätten die Angaben des Klägers über die Belästigungen nicht bestätigen können. Randalierende Jugendliche seien nicht angetroffen worden. In der Nachbarschaft des Spielplatzes wohnende Anlieger der C1.------------straße fühlten sich nach ihren eigenen Angaben nicht übermäßig belästigt. Es sei dem gegenüber sinnvoll, Klein- und Schulkinderspielbereiche örtlich voneinander zu trennen. Der von dem Spielplatz ausgehende Lärm müsse von den Anwohnern ebenso hingenommen werden wie auch die von Kraftfahrzeugen und Rasenmähern verursachten Geräusche. Das Recht der Anwohner auf ungestörtes Wohnen müsse bei Abwägung der gegenseitigen Interessen hinter dem Interesse der Allgemeinheit an gefahrlos gelegenen Kinderspielplätzen zurückstehen. 10 Auf die vom Kläger daraufhin am 20. Mai 1986 erhobene Klage (Az.: 3 K 709/86) verpflichtete das erkennende Gericht die Beklagte mit Urteil vom 18. Februar 1987, das Begehren des Klägers auf Entfernung der Sitzbänke des Spielplatzes "C1.------------straße " unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Az.: 7 A 778/87) wurde das Verfahren in einem am 26. Januar 1989 durchgeführten Ortstermin in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte sich verpflichtet hatte, binnen drei Monaten eine der insgesamt vier Sitzbänke auf dem Spielplatz ersatzlos zu entfernen und die restlichen drei Sitzbänke nach einer im Einzelnen getroffenen Vereinbarung neu aufzustellen. 11 Im April 2002 beschwerte sich der Kläger bei der Beklagten erneut über die Zustände sowohl auf dem streitgegenständlichen Spielplatzgelände als auch auf dem gegenüberliegenden Bolzplatz. Die Beschwerde wurde von der Beklagten zum Anlass genommen, verschiedene Einzelmaßnahmen mit dem Ziel der Verbesserung der Situation durchzuführen. So wurde auf dem Kinderspielplatz eine der drei Sitzbänke entfernt. Die Kleinkinderrutsche wurde überdies auf dem Gelände so versetzt, dass ein zuvor vom Kläger beklagtes Fußballspielen auf die Garagenwand des Hauses C1.------------straße erschwert bzw. verhindert werden sollte. Das Bolzplatzgelände wurde u.a. durch Versetzen eines Tores in Richtung des von der C1.------------straße abgewandten Grundstücksteils verkleinert. Im Bereich der auf diesem Gelände aufgestellten Tischtennisplatte wurden zwei über Eck stehende sog. "Jugendsitzzäune" aufgestellt, um Jugendlichen hier einen Treffpunkt zu ermöglichen. 12 Am 9. August 2006 reichte der Kläger beim Petitionsausschuss des Landtages des Landes Nordrhein-Westfalen eine Petition mit dem Ziel der Zusammenlegung des Kinderspielplatzes sowie des Spiel- und Bolzplatzes auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein. Die Petition blieb ebenso erfolglos wie ein entsprechender vom Kläger und weiteren Anwohnern im Jahre 2007 eingereichter Bürgerantrag. In einer am 24. September 2008 durchgeführten Bürgerversammlung sprach sich die Mehrheit gegen eine Zusammenlegung der beiden Spielplätze und für die Beibehaltung der bisherigen Trennung der beiden Spielbereiche aus. 13 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. Juli 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Schließung des Spielplatzes, hilfsweise die Ergreifung geeigneter Maßnahmen, um eine missbräuchliche Nutzung der Anlage auszuschließen. 14 Mit Schreiben vom 10. August 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie auf der Grundlage des Ergebnisses des in der Vergangenheit geführten Klageverfahrens sowie der zur aktuellen Situation vorliegenden Erkenntnisse keinen Anlass zum Einschreiten sehe. 15 Der Kläger hat daraufhin am 26. Oktober 2009 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus den verschiedenen Verwaltungsverfahren der vergangenen Jahre. Ergänzend weist er unter Vorlage verschiedener Dokumentationen darauf hin, dass der fragliche Spielplatz eine überdurchschnittlich häufige missbräuchliche Nutzung aufweise, der nur durch eine Schließung begegnet werden könne. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass die Beklagte über einen Zeitraum von nunmehr mehreren Jahrzehnten nicht in der Lage gewesen sei, die missbräuchliche Nutzung einzudämmen. Soweit die Beklagte sich darauf zurückziehe, regelmäßige Kontrollen hätten keine übermäßige missbräuchliche Nutzung ergeben, so sei darauf hinzuweisen, dass die durchgeführten Kontrollen vollkommen unzureichend seien. Insoweit fehle es schon an einer zuverlässigen Dokumentation über die Anzahl und Häufigkeit der angeblichen Kontrollen. Im Übrigen erschienen die vom Kläger oder anderen Anwohnern auf eine missbräuchliche Nutzung aufmerksam gemachten Mitarbeiter der Beklagten naturgemäß regelmäßig erst mit Verspätung vor Ort. Dann seien die Störungen aber unter Umständen bereits beendet. Wenn selbst die durchgeführten Kontrollen jedoch nicht zu einer Reduzierung des Missbrauchs geführt hätten, zeige dies, dass es der Beklagten an effektiven Eingriffsmöglichkeiten fehle. Dann aber sei der Spielplatz entweder zu schließen oder durch eine Umzäunung vor einer missbräuchlichen Nutzung zu schützen. Außer acht gelassen werde schließlich überdies, dass es infolge missbräuchlicher Nutzung inzwischen auch zu einer Vielzahl von Sachbeschädigungen und anderen Straftaten zum Nachteil des Klägers gekommen sei. Dies sei für ihn nicht länger hinzunehmen. Zwischenzeitlich habe die Beklagte im April 2010 zudem ein - bauplanungsrechtlich unzulässiges - großvolumiges Spielgerät mit Ausrichtung zum klägerischen Haus aufgestellt. Seitdem hätten die Beeinträchtigungen des Klägers und der übrigen Anwohner sogar noch zugenommen. 16 Der Kläger beantragt schriftsätzlich - sinngemäß -, 17 die Beklagte zu verurteilen, den zwischen den Hausgrundstücken C.------------straße und in B1. gelegenen Kinderspielplatz zu schließen, 18 hilfsweise, 19 die Beklagte zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Nutzung des zwischen den Hausgrundstücken C.------------straße und in B. gelegenen Kinderspielplatzes außerhalb der Öffnungszeiten unterbleibt und dass eine Nutzung des Spielplatzes nur von dem zugelassenen Personenkreis vorgenommen wird. 20 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 21 die Klage abzuweisen. 22 Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages weist sie darauf hin, dass die Einrichtung des Kinderspielplatzes darauf ausgelegt sei, so wenig Beeinträchtigungen der Anwohner wie möglich hervorzurufen. Der Boden des Spielplatzes bestehe aus Rasen. Auf dem Spielplatz befänden sich im vorderen Bereich eine Kinderrutsche, eine Wippe, ein Sandkasten und zwei Sitzbänke. Der Sandkasten sei mit einem gepflasterten Streifen eingefasst, an dessen Rand sich die Sitzbänke befänden. Der Bereich der Kleinkindrutsche sei mit Rindenmulch als Fallschutz ausgelegt. Die vormals noch bestehende Rasenfläche auf dem Spielplatz, die von den Kindern früher zum Ballspielen genutzt worden sei, sei nach einem entsprechenden Beschluss des Kinder- und Jugendausschusses vom 26. August 2008 inzwischen zu einer Spiellandschaft ausgebaut worden. Insoweit sei ein großvolumiges Spielgerät auf der bis dahin freien Grünfläche derart aufgestellt worden, dass diese Fläche seitdem nicht mehr zum Ballspielen zur Verfügung stehe und die mit dem Ballspielen im Zusammenhang stehenden Geräuschemissionen hierdurch erheblich gemindert würden. Auf die eingeschränkte Öffnungszeit sowie den eingeschränkten Nutzerkreis werde ebenso durch ein Hinweisschild hingewiesen wie darauf, dass Fußballspielen auf dem Spielplatz nicht zulässig sei. Auf der gegenüberliegenden Seite der C1.------------straße sei im Jahre 1983 ein Bolzplatz errichtet worden, der zur Benutzung von Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von achtzehn Jahren gewidmet sei. Der fragliche Kinderspielplatz sei weder durch seine Ausstattung mit Spielgeräten, seine Abmessungen sowie die Gesamtkonzeption an Jugendliche gerichtet, sondern vielmehr an kleine Kinder. Kinderspielplätze, die nach ihrer Ausstattung für Kinder bis zu vierzehn Jahren eingerichtet seien, seien aber grundsätzlich sozial-adäquate Einrichtungen und als solche auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig. Die vom Kläger beklagte missbräuchliche Nutzung des Kinderspielplatzes begründe den Klageanspruch nicht. Eventuell missbräuchlichen Störungen, die allerdings bislang durch eigene Kontrollen oder Rückfragen bei der Polizei keineswegs in dem vom Kläger vorgetragenen Maße belegt seien, seien mit polizei- und ordnungsbehördlichen Mitteln zu begegnen, nicht hingegen durch eine Schließung des Kinderspielplatzes. 23 Die Kammer hat die Sach- und Rechtslage in einer am 22. November 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert und die Örtlichkeit am 15. März 2011 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der beiden Sitzungsniederschriften. Im Nachgang zu dem Ortstermin haben die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Ordner und 4 Hefte) Bezug genommen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 26 Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. 27 Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 eröffnet. Namentlich handelt es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Der Kläger wendet sich gegen die im Zuge der Nutzung des im Streit stehenden städtischen Spielplatzes entstehenden Immissionen. Diesbezügliche Abwehransprüche sind öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die abzuwehrende Beeinträchtigung dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Dies ist hier zu bejahen, weil die Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers durch die Nutzung einer gemeindlichen Anlage verursacht werden, welche die Beklagte im Rahmen ihres Erschließungsauftrages als öffentliche Einrichtung zur sozialen Betreuung ihrer Einwohner in einem öffentlich-rechtlichen Planungs- und Funktionszusammenhang geschaffen und nicht zuletzt auch zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Kinder- und Jugendpflege zur Verfügung gestellt hat. 28 Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, weil der Kläger die Abwehr der störenden Folgen einer schlicht-hoheitlich betriebenen Anlage erreichen will. 29 Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. 30 Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Schließung des streitgegenständlichen Kinderspielplatzes an der C1.------------straße noch darauf, dass die Beklagte geeignete Maßnahmen ergreift, um eine Nutzung des Spielplatzes außerhalb der Öffnungszeiten und durch einen nicht zugelassenen Personenkreis zu verhindern. 31 Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht, der sich aus einer analogen Anwendung der das privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis regelnden §§ 906, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im öffentlichen Recht ergibt, 32 vgl. zu weiteren Herleitungsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG - und aus den Grundrechten des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), u.a. Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 ff. 33 Die Voraussetzungen für den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch liegen hier jedoch nicht vor. 34 Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar unter anderem Geräusche, die die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) heranzuziehen, 35 vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, a.a.O. 36 Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - um eine solche handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Kinderspielplatz als sonstiger ortsfester Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG -, 37 vgl. allgemein zum Begriff der "ortsfesten Einrichtung": Jarass, Kommentar zum BImSchG, 7. Auflage 2007, § 3 Rdnr. 69 ff., 38 so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. 39 Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Für die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit von Immissionen können technische Regelwerke als "Orientierungshilfe" oder "grober Anhalt" herangezogen werden. Eine schematische Anwendung bestimmter Mittelungs- oder Grenzwerte ist jedoch unzulässig. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte, eine interessengerechte, gleichmäßige Bewertung der belästigenden Wirkung von Lärm zu ermöglichen und damit ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu erreichen, kann die individuelle Würdigung gerade auch bei Anlagen wie Spiel- oder Bolzplätzen, (Beach-)Volleyballanlagen, Skateranlagen oder Basketballplätzen wegen ihrer Atypik und Vielgestaltigkeit nicht ersetzen, 40 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juli 2003 - 4 B 16.03 -, vom 17. Juli 2003 - 4 B 55.03 -, und vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, alle <juris>. 41 Die tatrichterliche Wertung im Einzelfall richtet sich weiterhin insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit; dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz mitbestimmend. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob das Grundstück der Immissionsbetroffenen tatsächlich oder rechtlich vorbelastet ist. Alle diese Umstände müssen im Sinne einer "Güterabwägung" in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen, 42 vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, a.a.O., und Urteile vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, a.a.O., vom 24. April 1991 - 7 C 12.90 -, BVerwGE 88, 143 ff., sowie vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163, 165 f.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 16. November 2004 - 22 ZB 04.2269 -; VGH Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 6. März 2012 - 10 S 2428/11 -, und Urteil vom 16. April 2002 - 10 S 2443/00 -; Hessischer VGH (HessVGH), Urteil vom 30. November 1999 - 2 UE 263/97 -, alle <juris>. Mit Blick auf die Zumutbarkeit von von Kinderspielplätzen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung ausgehenden Geräuschimmissionen ist in die vorzunehmende wertende Gesamtbetrachtung namentlich einzustellen, dass Kinderspielplätze in einem reinen und erst recht - wie hier - in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig sind, 43 vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 -, NJW 1992, 1779. 44 Zudem ist ein Kinderspielplatz mit einer auf Kinder bis zu vierzehn Jahren zugeschnittenen Ausstattung eine für eine altersgemäße Entwicklung eines Kindes - im Übrigen auch im öffentlichen Interesse - nicht nur wünschenswerte, sondern sogar erforderliche Einrichtung, um einem Kind einen von Beeinträchtigungen der Umwelt weitgehend ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen und ihm unter anderem Gelegenheit zu geben, sein Sozialverhalten im Spielen mit anderen Kindern zu trainieren, 45 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 -, a.a.O., und Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 6. März 2006 - 7 A 4591/04 -, und vom 11. September 2003 - 10 A 2630/00 -, sowie Beschluss vom 5. Januar 2001 - 7 B 6/01 -; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteile vom 16. Juli 2007 - 6 K 921/06 -, und vom 6. Dezember 2010 - 6 K 2364/09 -, alle <juris>. 46 Der - unvermeidbare - Lärm spielender Kinder stellt vor diesem Hintergrund bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung regelmäßig keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung dar, so dass auch und gerade ein in einem Wohngebiet oder in der Nähe eines Wohngebietes angelegter Kinderspielplatz im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Nutzung unter Anwendung eines großzügigen Maßstabes von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen ist, 47 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2008 - 10 A 492/07 -, unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 12. Dezember 1991, vom 25. Mai 2004 - 21 A 1849/03 - und vom 2. August 2001 - 21 B 402/01 -; VG Aachen, Urteile vom 7. September 2009 - 6 K 1755/08 -, und vom 6. Dezember 2010 - 6 K 2364/09 -, alle <juris>. 48 Der zuvor dargestellten, in der Rechtsprechung bereits seit Jahren allgemein vertretenen Ansicht hat der Bundesgesetzgeber zwischenzeitlich durch Einfügung des seit dem 28. Juli 2011 gültigen Absatzes 1a) in § 22 BImSchG Rechnung getragen. Danach sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung (Satz 1). Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen nach § 22 Abs. 1a) Satz 2 BImSchG zudem Immissionsgrenz- und -richtwerte ausdrücklich nicht herangezogen werden, 49 vgl. zu dieser Rechtsänderung: VGH BW, Beschluss vom 6. März 2012 - 10 S 2428/11 -; VG Trier, Urteil vom 25. Januar 2012 - 5 K 1125/11.TR -; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 24. August 2011 - 3 K 749/09.NW -; HessVGH, Urteil vom 25. Juli 2011 - 9 A 125/11 -, alle <juris>. 50 Ausgehend hiervon stellt sich der bestimmungsgemäße Betrieb des Kinderspielplatzes "C1.------------straße" für den Kläger nicht als unzumutbar, sondern als sozialadäquat dar. Die Kammer verkennt nicht, dass der Spielbetrieb auf einem Spielplatz schon seiner Natur nach mit einer deutlich wahrnehmbaren Geräuschkulisse verbunden ist, und zwar ausgehend sowohl von den spielenden Kindern (Schreien oder Rufen) als auch von der Benutzung der Spielgeräte, hier konkret etwa durch die Nutzung des Multifunktions-Spielgerätes mit der dort befindlichen Tunnelrutsche. Diese unregelmäßig auftretenden Spielgeräusche sind zum Teil informationshaltig und für einen außen stehenden Dritten in ihrem Auftreten und in den sporadischen Geräuschspitzen nicht vorhersehbar. Aus diesen Gründen werden sie über die bloße, bereits nicht unwesentliche Lautstärke hinaus als besonders störend und bei der Nutzung eines Privatgrundstücks besonders belastend empfunden. Die Interessen- und Güterabwägung ergibt jedoch, dass diese Geräuschimmissionen in Bezug auf das klägerische Grundstück die Zumutbarkeitsschwelle sowohl qualitativ als auch quantitativ nicht überschreiten. Die Beschwerden des Klägers bzw. vereinzelter Anwohner beschreiben, soweit sie aktenkundig geworden sind und den bestimmungsgemäßen Spielplatzbetrieb betreffen, vielmehr Emissionen, die regelmäßig von einem Kinderspielplatz ausgehen und wie dargelegt vom Nachbarn grundsätzlich - bis hin zu der Grenze möglicher Gesundheitsbeeinträchtigungen - als sozialadäquat hinzunehmen sind, so insbesondere ein Kreischen, Rufen, Streiten, Lachen u.Ä. der Kinder bzw. die durch die Nutzung der Spielgeräte hervorgerufenen Geräusche, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2004 - 21 A 1849/03 -, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 22 B 93.2343 -, <juris>; VG Trier, Urteil vom 25. Januar 2012 - 5 K 1125/11.TR -; VG Aachen, Urteil vom 7. September 2009 - 6 K 1755/08 -, a.a.O. 51 Die Kammer merkt in diesem Zusammenhang an, dass auch die gelegentliche - beispielsweise im Ortstermin festgestellte - Nutzung des Spielplatzes durch Kindergartengruppen oder durch Schulklassen, auch wenn mit ihr erfahrungsgemäß im Vergleich zum weniger intensiven Normalbetrieb erhöhte Lärmemissionen einhergehen, dem bestimmungsgemäßen Betrieb des Spielplatzes unterfällt, 52 vgl. HessVGH, Urteil vom 25. Juli 2011 - 9 A 125/11 -, <juris>. 53 Dies gilt im Ergebnis ebenso sowohl für die vielfachen Beschwerden des Klägers, die eine Überschreitung der vorgegebenen Nutzungszeiten durch spielende Kinder betreffen, als auch für die Beschwerden, die ein Ballspielen auf dem Spielplatzgelände betreffen. 54 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Blick auf einen möglichen Anspruch eines Anwohners auf Einhaltung der von der Gemeinde für die Benutzung eines Kinderspielplatzes festgesetzten Öffnungszeiten zu einem vergleichbaren Fall, 55 vgl. Beschluss vom 6. März 2012 - 10 S 2428/11 -, <juris>, 56 unter Zugrundelegung und Würdigung der durch die Einfügung des Absatzes 1a) in § 22 BImSchG geschaffenen neuen Rechtslage, insbesondere auch unter Auswertung der Gesetzgebungsmaterialien, Folgendes ausgeführt: 57 " Die von der Beschwerde herangezogene Rechtsprechung des 1. Senats des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 11.04.1994 - 1 S 1081/93 - NVwZ 1994, 920; sowie Beschluss vom 18.10.2005 - 1 S 1697/05 -), nach der dem Anwohner ein Anspruch auf Einhaltung der von der Gemeinde festgesetzten Nutzungszeiten öffentlicher Einrichtungen zustehen kann, ist auf die hier in Rede stehende Abwehr von Geräuschimmissionen, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch von Kinderspielplätzen verursacht werden, seit Inkrafttreten von § 22 Abs. 1a BImSchG mit Wirkung zum 28.07.2011 nicht mehr anwendbar. Denn die Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG steht der schematischen Heranziehung statischer Regelungen zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen, die von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehen, entgegen. Dieses Ergebnis lässt sich einer systematischen Auslegung von § 22 Abs. 1a BImSchG sowie der Gesetzesbegründung entnehmen. § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG verbietet die Heranziehung von Immissionsgrenz- und -richtwerten bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit solcher Immissionen jeweils eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen ist, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und die widerstreitenden Interessen abgewogen werden. Diesem Ziel stünde es entgegen, wenn ein Träger einer öffentlichen Einrichtung durch die Festlegung von Benutzungsregeln einen eigenen Zumutbarkeitsmaßstab begründen könnte. Dadurch würde eine Abkehr von der vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschten Einzelfallbetrachtung hin zu einer schematischen Beurteilung der Geräuschimmissionen bewirkt, bei der lediglich die Benutzungsordnung und der Verstoß hiergegen zu prüfen wären. Einzelfallgesichtspunkte, wie z.B. die örtlich Bebauungssituation, die Tageszeit, die gesundheitliche Verfassung der betroffenen Nachbarn usw. blieben außer Betracht. Einer derartig schematischen Betrachtung steht jedoch der Wille des Gesetzgebers entgegen. Dieser hat zur Begründung des § 22 Abs. 1a BImSchG ausgeführt: 58 "Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Abwehransprüche sollen auf seltene Einzelfälle beschränkt bleiben. (...) Durch die neue Regelung wird ein Beurteilungsmaßstab in das geltende Lärmschutzrecht eingefügt, der eine größere Toleranz zur Beurteilung des Kinderlärms einfordert und im verwaltungsbehördlichen Vollzug einer Heranziehung der TA-Lärm, der 18. BImSchV oder der LAI-Freizeitlärmrichtlinie entgegen steht" (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 4 vom 22.02.2011). 59 Darüber hinaus stellt § 22 Abs. 1a BImSchG nach dem Willen des Gesetzgebers eine Privilegierungsregelung grundsätzlicher Art dar, die auch auf das sonstige Immissionsschutzrecht und über das zivile Nachbarschaftsrecht hinaus Wirkung entfaltet, soweit dies für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 7). Mit § 22 Abs. 1a BImSchG hat der Gesetzgeber im Übrigen normiert, was bereits das beschließende Gericht und die anderen Oberverwaltungsgerichte als gefestigte Rechtsprechung zum Beurteilungsmaßstab von Kinderlärm zugrunde gelegt haben, nämlich dass die von wohnortnah gelegenen Spielplätzen ausgehenden Lärmeinwirkungen regelmäßig als ortsübliche, sozialadäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen sind, hinter die das Ruhebedürfnis Erwachsener zurücktreten muss. Der Gesetzgeber fordert dabei bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen eine strikte Einzelfallbetrachtung. Entscheidend ist, ob sich Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätze nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung einfügen; in einem solchen Regelfall liegen nach dem Willen des Gesetzgebers die von den Einrichtungen hervorgerufenen Geräuscheinwirkungen durch spielende Kinder im Rahmen des Üblichen und sind nicht geeignet, eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft und damit eine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG darzustellen (BT-Drs. 17/4836, S. 7). Zu Recht weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass dadurch ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen von Kinderspielplätzen ausgehende Geräuschimmissionen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht schlechterdings ausgeschlossen wird. Hierzu wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt: 60 "Eine auch dem Drittschutz betroffener Nachbarn verpflichtete Regelung muss vielmehr für besondere Fallsituationen eine Prüfung im Einzelfall ermöglichen, in dem selbst bei Zugrundelegung eines weiten Maßstabs noch erhebliche Benachteiligungen oder erhebliche Belästigungen angenommen werden können. Diese Prüfung bleibt mit der neuen Regelung, die nur für den Regelfall gilt, eröffnet. Ein vom Regelfall abweichender Sonderfall liegt im Hinblick auf die Belange des Schutzes vor Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen hervorgerufen werden, allerdings nur vor, wenn besondere Umstände gegeben sind, z.B. die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern und Pflegeanstalten gelegen sind, oder sich die Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügen" (BT-Drs. 17/4836, S. 7). 61 Dem letztgenannten Absatz der Gesetzesbegründung lässt sich zugleich entnehmen, welche schutzwürdigen Interessen ein betroffener Nachbar zur Abwehr von Geräuschimmissionen von Kinderspielplätzen geltend machen kann. Eine solche vom Regelfall abweichende Sondersituation liegt hier jedoch jedenfalls nach summarischer Prüfung nicht vor. Dem Antragsteller steht deshalb der geltend gemachte Abwehranspruch gegen Geräuschimmissionen, die von der Nutzung des Spielplatzes durch Kinder außerhalb der von der Gemeinde festgesetzten Öffnungszeiten herrühren, nicht zu." 62 Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen ausdrücklich an. 63 Der Kläger kann sein Beseitigungsbegehren daher nicht mit Erfolg darauf stützen, dass - wie von ihm und auch der Eigentümerin des ebenfalls angrenzenden Hausgrundstücks C1.------------straße vielfach dokumentiert - Kinder das Spielplatzgelände auch noch nach Einbruch der Dunkelheit bzw. nach 20.00 Uhr genutzt haben bzw. dies nach wie vor tun. Denn eine in dieser Hinsicht zwar widmungswidrige, aber gleichsam bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage durch spielende Kinder führt - wie aufgezeigt - im Regelfall nicht zu der Annahme schädlicher Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen, die allein der Kläger aber mit der vorliegenden Klage abwehren könnte. Eine vom Regelfall abweichende Sondersituation, die ausnahmsweise eine andere Bewertung notwendig machen könnte, ist weder aufgezeigt noch erkennbar. Die Kammer hat insoweit entsprechend der mit den Beteiligten im Ortstermin getroffenen Absprache insbesondere die vom Kläger im Nachgang zum Ortstermin für den Zeitraum ab dem 15. März 2011 vorgelegten Dokumentationen ausgewertet, wobei diese teilweise deswegen keine genaueren Feststellungen erlauben, weil entweder Angaben zu den Nutzern fehlen ("Platz wird noch genutzt") oder nicht dokumentiert ist, wann die beanstandete Nutzung beendet wurde. Dies berücksichtigend fielen bei Auswertung der vorhandenen Unterlagen die vom Kläger dokumentierten Überschreitungen der Nutzungszeit durch Kinder bzw. Familien mit Kindern aber nahezu vollständig auf die (Tageslicht-)Zeit zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr und bewegten sich überdies häufig in einem Bereich von nur wenigen Minuten bis zu maximal einer halben Stunde. Eine Störung etwa der besonders geschützten Nachtruhe (vgl. § 9 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen - LImschG NRW -) durch spielende Kinder ist damit nicht dargelegt. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang dargelegten Vorfälle, bei denen der Spielplatz durch Jugendliche und Erwachsene und zum Teil auch in den Nachtstunden genutzt worden sei, sind im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung, da sie nicht dem bestimmungsgemäßen Anlagenbetrieb unterfallen, sondern allein unter dem - an anderer Stelle thematisierten - Gesichtspunkt eines möglichen Missbrauchs durch andere Nutzergruppen, die von der Neuregelung des § 22 Abs. 1a) BImSchG nicht erfasst sind, Bedeutung erlangen. 64 Ebenso wenig wie der Kläger sich damit auf die Nichteinhaltung der Öffnungszeiten durch spielende Kinder berufen kann, kann er mit Erfolg geltend machen, dass er durch verbotenes Fußballspielen der Kinder unzumutbar gestört werde. Denn Ballspielen gehört, wie auch die Neufassung des § 22 Abs. 1a) BImSchG zeigt, zum üblichen Verhaltensrepertoire, das Kinder auf Spielplätzen zeigen. Dies ist grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen, und zwar selbst dann, wenn - wie hier - das Fußballspielen ausdrücklich aus dem Widmungsumfang herausgenommen wurde. Selbst wenn das Fußballspielen (andere Ballspiele sind im Übrigen vom Widmungszweck erfasst) nicht dem Widmungszweck entspricht, führt es nach den eingangs dargelegten Grundsätzen im Regelfall nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen in Form unzumutbarer Geräuschbelästigungen, die allein der Kläger aber - wie dargelegt - nur abwehren kann. Die konkreten Umstände des vorliegenden Falles begründen auch insoweit keinen Sonderfall, in dem ausnahmsweise eine andere Bewertung angezeigt sein könnte. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass der Kinderspielplatz durch die dort vorgenommenen Fußballaktivitäten den Charakter etwa eines Bolzplatzes erhalten hätte. Dies gibt die Örtlichkeit nach dem Eindruck, den der Einzelrichter im Ortstermin gewonnen hat, aufgrund der Platzierung der Spielgeräte bereits nicht her, zumal für ein regelrechtes Fußballspielen in unmittelbarer Nähe ein mit Toren ausgestatteter, ausreichend großer und damit objektiv deutlich attraktiverer Bolzplatz zur Verfügung steht und anzunehmen ist, dass dieser für "richtige" Fußballspiele auch genutzt wird. Die gleichwohl durch Kinder erfolgende Nutzung des Kinderspielplatzes zum Fußballspielen, insbesondere die Nutzung des Multifunktions-Spielgerätes als Tor nebst den hiermit zwangsläufig verbundenen Aufprallgeräuschen, führt zwar zu zusätzlichen Lärmbelästigungen, die die Beklagte zu Gunsten der Anwohner gerade ausschließen wollte. Trotzdem handelt es sich um spielplatztypische Verhaltensweisen von Kindern, die vom Normzweck des § 22 Abs. 1a) BImSchG ohne weiteres erfasst werden und bezogen auf die von ihnen ausgehenden Lärmemissionen von den Anwohnern regelmäßig hinzunehmen sind. Im Übrigen hat die Beklagte mehrfach dokumentiert, dass sie diesen widmungswidrigen Gebrauch, der selbstverständlich auch die ebenfalls unzulässige (allerdings für den vorgenannten Zeitraum in lediglich drei Fällen nachvollziehbar dokumentierte) Nutzung der Garagenwand des Hauses C1.------------straße als Fußballtor einschließt, nicht toleriert und hiergegen einschreitet. 65 Der Kläger wehrt sich jedoch nicht nur gegen die mit dem bestimmungsgemäßen Betrieb des Spielplatzes verbundenen Emissionen, sondern vor allem auch gegen die missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes durch ältere Kinder bzw. Jugendliche und Erwachsene und in diesem Rahmen auch gegen das Verhalten einiger Jugendlicher, die ihn beschimpft, beleidigt und sein Eigentum beschädigt haben sollen. 66 Damit beschreibt der Kläger aber einen Missbrauchstatbestand, der regelmäßig nicht geeignet ist, einen Spielplatzbetrieb als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Denn für die aus einer missbräuchlichen Nutzung resultierenden Beeinträchtigungen ist nicht die Beklagte als Betreiberin des Spielplatzes verantwortlich, da derartige Störungen nicht auf eine von ihr gebilligte Nutzung der Einrichtung zurückzuführen sind. Insoweit wird der Kläger nicht durch die Beklagte, sondern ausschließlich durch den jeweiligen Verursacher der Störung beeinträchtigt. Dem Betreiber einer solchen Anlage ist nämlich regelmäßig nur das an Auswirkungen zuzurechnen, was durch deren Funktion als Spielplatz bedingt wird. Er muss sich lediglich bei Hinzutreten besonderer Umstände auch die durch zweckfremde Nutzungen verursachten Beeinträchtigungen zurechnen lassen, 67 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 8 A 2622/04 -, vom 5. Januar 2001 - 7 B 6/01 -, und vom 27. Juni 2000 - 21 A 3025/99 -, sowie Urteil vom 2. März 1999 - 10 A 6491/96 -, alle <juris>; VGH BW, Beschluss vom 6. März 2012 - 10 S 2428/11 -, a.a.O.; HessVGH, Urteil vom 30. November 1999 - 2 UE 263/97 -, a.a.O.; Niedersächsisches OVG (NdsOVG), Urteil vom 26. März 1996 - 6 L 5539/94 -, OVGE 46, 371; VG Aachen, Urteile vom 7. September 2009 - 6 K 1755/08 -, a.a.O., und vom 16. Juli 2007 - 6 K 921/06 -, a.a.O. 68 Für eine Zurechnung zweckfremder Nutzungen reicht es nicht aus, dass die Anlage nur "geeignet" ist, missbräuchlich genutzt zu werden. Öffentlichen Kinderspielplätzen ist wie öffentlichen Grünanlagen dabei die Gefahr nicht bestimmungsgemäßer Nutzung im Grundsatz immanent; die Gefahr gelegentlicher Missbräuche ist daher unvermeidbar. Störungen solcher Art sind grundsätzlich polizeirechtlich oder ordnungsrechtlich zu beseitigen, 69 vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1989 - 4 B 26.89 -, <juris>; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2009 - 10 E 289/09 -, <juris>, vom 19. August 2008 - 10 A 492/07 -, a.a.O., vom 5. Januar 2001 - 7 B 6/01 -, a.a.O., und vom 27. Juni 2000 - 21 A 3025/99 -, a.a.O., sowie Urteil vom 6. März 2006 - 7 A 4591/04 -, a.a.O.; NdsOVG, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 9 LA 113/04 -, NVwZ 2006, 1199. 70 Der Betreiber einer öffentlichen Einrichtung oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlage ist ausnahmsweise für die durch den bestimmungswidrigen Gebrauch verursachten erheblichen Belästigungen aber dann verantwortlich, wenn er durch die Einrichtung einen besonderen Anreiz zum Missbrauch gegeben hat, wenn in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit der Einrichtung geschaffene besondere Gefahrenlage zum Ausdruck kommt und der Fehlgebrauch sich damit bei einer wertenden Betrachtungsweise als Folge der konkreten Standortentscheidung erweist bzw. als Folge des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist oder wenn er eine Einrichtung geschaffen hat, bei der ein Missbrauch durch einen nicht zugelassenen Personenkreis wie auch in der Art der Benutzung wahrscheinlich ist, 71 vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1989 - 4 B 26.89 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 21 A 3025/99 -, a.a.O., und Urteil vom 6. März 2006 - 7 A 4591/04 -, a.a.O. 72 Gemessen hieran ist die dokumentierte missbräuchliche Nutzung des streitgegenständlichen Spielplatzes der Beklagten nicht zurechenbar. 73 Die Kammer merkt insoweit zunächst an, dass sie keine Veranlassung hat, die substanziierten und im Einzelnen dokumentierten Feststellungen des Klägers anzuzweifeln. Teilweise mangelt es ihnen aber, wie zuvor mit Blick auf die Überschreitung der Öffnungszeiten oder die Nutzung der Anlage zum Fußballspielen bereits ausgeführt, an hinreichend konkreten Angaben zum Nutzerkreis und zum Umfang der beanstandeten Nutzung, so dass eine Einschätzung, ob es sich überhaupt um eine missbräuchliche Nutzung handelt, nicht möglich ist. 74 In diesem Zusammenhang ist überdies erneut darauf hinzuweisen, dass häufig dokumentierte, vom Kläger unter den Missbrauchstatbestand gefasste und von ihm auch subjektiv so wahrgenommene und deshalb vielfach gegenüber dem Ordnungsamt zur Anzeige gebrachte Verhaltensweisen, wie die Nutzung des Spielplatzes durch Kinder außerhalb der Öffnungszeiten sowie zum Fußballspielen, zwar eine widmungswidrige Nutzung darstellen, als gleichsam bestimmungsgemäßer Gebrauch der öffentlichen Einrichtung jedoch nicht als Missbrauch zu werten sind und insbesondere nicht zu schädlichen und im Klagewege abzuwehrenden Umwelteinwirkungen zu Lasten der Anwohner führen. 75 Ebenfalls erlangen bei der vorzunehmenden Betrachtung keine Bedeutung die Sachbeschädigungen, Beleidigungen u.Ä., denen sich der Kläger infolge der Spielplatznutzung ausgesetzt sieht. Diese sind von ihm zwar zweifellos nicht hinzunehmen. Hierbei handelt es sich aber um die Verwirklichung von Straftatbeständen durch einzelne Personen, die in die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden fällt, die jedoch nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen des Klägers führen kann. 76 Ausgehend hiervon beschränkt sich der mögliche Missbrauch damit auf die dokumentierten Fälle, in denen eindeutig ältere Jugendliche bzw. Erwachsene den Kinderspielplatz genutzt und hierdurch unzumutbare Lärmbelästigungen verursacht haben. Denn auch insoweit kann der Kläger nicht - etwa im öffentlichen Interesse oder doch jedenfalls im Interesse der Anwohner - durchsetzen, dass die Anlage generell nicht mehr missbräuchlich genutzt wird. Allein der bloße Aufenthalt älterer Jugendlicher oder Erwachsener, die nicht als Begleitpersonen von Kindern auftreten, auf dem Spielplatzgelände begründet daher keine Abwehrrechte des Klägers, selbst wenn dieser Aufenthalt widmungswidrig sein sollte. Der Kläger kann sich daher auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Jugendliche Spielgeräte oder Sitzbänke "in Beschlag nehmen" und die bestimmungsgemäßen Nutzer von einer Nutzung ausschließen. Im Übrigen gilt die Beschränkung des Nutzerkreises ohnehin nur für den Bereich des Kinderspielplatzes, nicht auch für die übrige Grünfläche oder die Wegeverbindungen. Die Widmung des Spielplatzes führt nicht etwa zu einem Aufenthaltsverbot für Jugendliche im gesamten Bereich des städtischen Grundstücks, wobei die Kammer offenlassen kann, ob die beiden Sitzbänke von der Beschränkung des Nutzerkreises tatsächlich erfasst werden. Insoweit könnten sie möglicherweise auch der übrigen Grünanlage bzw. als Zubehör zur angrenzenden Wegeverbindung angesehen werden, zumal das Hinweisschild auf den Kinderspielplatz auch erst am Beginn der Wiesenfläche aufgestellt ist. Dies braucht die Kammer aber nicht zu entscheiden, weil ein mit der vorliegenden Klage durchsetzbares Abwehrrecht des Klägers ohnehin erst entsteht, wenn von der missbräuchlichen Nutzung unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen ausgehen. Dies vermag die Kammer hier aber nicht festzustellen. 77 Dass der Kinderspielplatz auch von Jugendlichen gelegentlich als Treffpunkt genutzt wird, ist Folge der jedem Spielplatz und auch jeder anderen öffentlichen Grünfläche immanenten Gefahr, widmungswidrig genutzt zu werden. Die Verwirklichung dieser Gefahr beruht vorliegend nicht auf einer mit der konkreten Lage des Spielplatzes und damit der der Beklagten zurechenbaren Standortentscheidung verbundenen außergewöhnlichen Anziehungskraft der Anlage. Diese könnte etwa anzunehmen sein, wenn der Spielplatz am Rande der Wohnbebauung in einem blickgeschützten Bereich eingerichtet wäre, der der sozialen Kontrolle der Anwohner entzogen wäre, 78 vgl. VGH BW, Beschluss vom 6. März 2012 - 10 S 2428/11 -; VG Aachen, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 6 K 2346/09 - (zum Missbrauch von Altglascontainer-Standorten), beide <juris> 79 Im Gegenteil hat die Beklagte sogar eine Entzerrung der Nutzergruppen dadurch erreicht, dass sie im Jahr 1983 den Bolz- und Spielplatz auf der gegenüberliegenden Straßenseite errichtet hat. Diese Anlage ist objektiv durch die Anlage eines "richtigen" Bolzplatzes, die Abschirmung der Aufenthaltsflächen zur Straße hin durch einen kleinen Wall und dichtes Strauchwerk, diverse Sitzmöglichkeiten etc., und auch nach den mitgeteilten Erfahrungen des städtischen Jugend- sowie des Ordnungsamtes für Jugendliche deutlich attraktiver als der streitgegenständliche Kinderspielplatz. Dass der Bolzplatz von den Jugendlichen nicht angenommen wird, hat sich im durchgeführten Ortstermin auch nicht bestätigt. Zu diesem - sicher nicht repräsentativen - Zeitpunkt befanden sich immerhin mehr als 30 Kinder und Jugendliche auf der Anlage. 80 Auch die Gestaltung des Kinderspielplatzes bietet mit Ausnahme der beiden Sitzbänke keinen besonderen Anreiz dafür, dass er häufiger durch Jugendliche benutzt wird. Die Beklagte hat im Übrigen Vorsorge dafür getragen, dass ein Missbrauch, der zu zusätzlichen Lärmbelästigungen führen könnte, möglichst unterbleibt. So hat sie insbesondere am Zugang zur C1.------------straße Sperrgitter angebracht, die verhindern, dass der Spielplatz von dort aus mit Zweirädern, insbesondere lärmintensiven motorisierten Zweirädern, befahren werden kann. 81 Die verbleibenden - belegten - Vorfälle, die auf eine missbräuchliche Nutzung zurückzuführen sind und zu einer vom Kläger nicht mehr hinzunehmenden Lärmbelästigung geführt haben, insbesondere der Aufenthalt "sehr lauter" (z.B. 15. April 2011) oder gar "kreischender" (2. Juli 2011) Jugendlicher in den Nachtstunden oder die Veranstaltung eines "Happenings" (27. Juni 2011), erweisen sich bei näherer Betrachtung als gelegentlich vorkommende Einzelfälle, die insgesamt nicht den Schluss zulassen, dass die Spielplatzanlage auf einen derartigen Missbrauch geradezu angelegt und die missbräuchliche Nutzung der Beklagten damit zurechenbar ist. Überdies zeigen die von der Beklagten vorgelegten Einsatzberichte, dass die Mitarbeiter des Ordnungsamtes, die für die Anwohner über eine diesen übermittelte Telefonnummer wochentags bis ein Uhr nachts und am Wochenende bis drei Uhr nachts erreichbar sind, den Spielplatzbereich gerade auch im Zeitraum seit der Durchführung des gerichtlichen Ortstermins am 15. März 2011 engmaschig kontrollieren, Beschwerden der Anwohner im Regelfall zügig nachgehen und begründete Missstände dann auch beheben. Dies kann und muss von der Beklagten, die dem Akteninhalt nach weder die widmungswidrige, noch die missbräuchliche Nutzung toleriert, erwartet werden und wird auch künftig von ihr zu leisten sein. Mehr kann aber nach derzeitiger Sach- und Rechtslage von der Beklagten nicht erwartet werden. Die missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes vermag den Klageanspruch damit ebenfalls nicht zu begründen. 82 Die Kammer verkennt keineswegs, dass die Anwohner bereits durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielplatzes erheblich belastet sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind diese Belastungen Anwohnern und damit auch dem Kläger im Regelfall aber zuzumuten. Gegen die missbräuchliche Nutzung der Anlage wird die Beklagte auch künftig einzuschreiten haben. Unbenommen bleibt ihr selbstverständlich, im Gespräch mit den Anwohnern und den Jugendlichen, gegebenenfalls unter Vermittlung pädagogisch geschulter Mitarbeiter des städtischen Jugendamtes, nach Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation für die Anwohner und zu einem verträglichen Miteinander zu suchen. Ein Anspruch des Klägers auf eine Schließung des Kinderspielplatzes ist nach allem jedoch nicht gegeben. Nichts anderes gilt unter Zugrundelegung der im Einzelnen erörterten Maßstäbe im Ergebnis auch für den auf die Ergreifung effektiver Maßnahmen zur Sicherstellung des Widmungszwecks (etwa die im Ortstermin diskutierte Umzäunung des Spielplatzes und die Ausstattung mit einer Schließanlage) gerichteten Hilfsantrag. Die Klage unterliegt damit in vollem Umfang der Abweisung. 83 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus einer entsprechenden Anwendung des § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.