Beschluss
10 E 289/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Immissionen eines Spiel- und Bolzplatzes in einem allgemeinen Wohngebiet sind grundsätzlich hinzunehmen; Beschränkungen können durch Nutzungszeiten, Nachrüstung oder ordnungsrechtliche Maßnahmen begegnet werden.
• Baurechtliche Abwehransprüche eines Mieters gegen benachbarte Spielplatzanlagen sind nur begründet, wenn die Immissionen unzumutbar und nicht anderweitig abwendbar sind.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe für Klage gegen Bolzplatzanlagen begründet • Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Immissionen eines Spiel- und Bolzplatzes in einem allgemeinen Wohngebiet sind grundsätzlich hinzunehmen; Beschränkungen können durch Nutzungszeiten, Nachrüstung oder ordnungsrechtliche Maßnahmen begegnet werden. • Baurechtliche Abwehransprüche eines Mieters gegen benachbarte Spielplatzanlagen sind nur begründet, wenn die Immissionen unzumutbar und nicht anderweitig abwendbar sind. Der Kläger, Mieter einer Wohnung neben einem Spiel- und Bolzplatz, fordert die Beseitigung des Bolzplatzes mit Ballfangzäunen, Toren, Splittbelag, Spielgeräten und sonstigen baulichen Anlagen sowie ergänzende Maßnahmen wie ein Hinweisschild, Abschaltung einer Wasserpumpe zu bestimmten Zeiten, Aufschüttung und Begrünung eines Ersatzspielfeldes. Hilfsweise verlangt er Errichtung einer sieben Meter hohen Schallschutzwand und Einbau von Schallschutzfenstern. Das Verwaltungsgericht hatte Prozesskostenhilfe für die Klage abgelehnt, weil dem Kläger baurechtliche Abwehransprüche als Mieter nicht zustehen und kein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besteht. Die Mutter des Klägers hatte eine gleichgelagerte Klage bereits verloren. Der Kläger rügt wiederholte, unzumutbare Immissionen und verweist auf langjährige erfolglose Bemühungen und einen angeblichen Zusammenhang zwischen einem Anschlag und dem Spielplatzkonflikt. • Zulässigkeit und Erfolgsaussicht: Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber unbegründet, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Grundsatz der Zumutbarkeit von Immissionen: In einem allgemeinen Wohngebiet sind die von Spiel- und Bolzplätzen ausgehenden Immissionen grundsätzlich hinzunehmen; nur bei unzumutbaren Beeinträchtigungen kommen Abwehransprüche in Betracht. • Erforderliche Abwehrmöglichkeiten: Zur Abhilfe kommen Regelungen der Nutzungszeiten, Nachrüstung oder Umgestaltung der Anlage sowie polizeiliche und ordnungsrechtliche Maßnahmen; solche Alternativen stehen dem Kläger offen und mindern die Aussicht auf Erfolg der Klage. • Beurteilung der konkreten Umstände: Die Größe des Bolzplatzes (26 x 14 m) ist für die bestimmungsgemäße Nutzung durch Kinder bis 14 Jahren nicht unangemessen. Hinweise auf missbräuchliche Nutzung und frühere Bemühungen des Klägers genügen nicht, um die Unzumutbarkeit der Immissionen oder die Unwirksamkeit ordnungsrechtlicher Mittel zu belegen. • Rechtsfolgen: Mangels Erfolgsaussicht war die Versagung von Prozesskostenhilfe gerechtfertigt; daraus folgt auch die Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten (Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger). Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die von dem Bolz- und Spielplatz ausgehenden Immissionen in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich hinzunehmen sind und zumutbare Alternativen wie Nutzungsbeschränkungen, Nachrüstungen oder ordnungsrechtliche Maßnahmen bestehen. Die Abmessungen der Anlage sind nicht unangemessen und der Vortrag des Klägers reicht nicht aus, um baurechtliche oder öffentlich-rechtliche Abwehransprüche zu begründen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.