Urteil
7 K 1689/10
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ordnungsverfügung ist erledigt, soweit die angeordneten Maßnahmen durch Ersatzvornahme bereits vollzogen und nicht rückgängig zu machen sind.
• Ein Kostenbescheid macht die angeordnete Maßnahme auch nach ihrer Vollziehung als Titel wirksam, wenn er Bestandskraft erlangt hat.
• Ufermauern sind nur dann "Anlagen" i.S.d. § 94 LWG NRW (Eigentümererhaltung), wenn sie ausschließlich oder überwiegend privatnützigen Zwecken dienen; verfolgen sie auch wasserwirtschaftliche Zwecke, ist die Unterhaltung grundsätzlich der Gewässerunterhaltungspflichtigen zuzuordnen.
• Die Abgrenzung erfolgt nach der Zweckbestimmung der Ufermauer; maßgeblich ist, ob sie (auch) der Gewässerführung und dem ordnungsgemäßen Wasserabfluss dient.
Entscheidungsgründe
Keine Eigentümerpflicht zur Wiedererrichtung einer Ufermauer, wenn wasserwirtschaftlicher Zweck besteht • Eine Ordnungsverfügung ist erledigt, soweit die angeordneten Maßnahmen durch Ersatzvornahme bereits vollzogen und nicht rückgängig zu machen sind. • Ein Kostenbescheid macht die angeordnete Maßnahme auch nach ihrer Vollziehung als Titel wirksam, wenn er Bestandskraft erlangt hat. • Ufermauern sind nur dann "Anlagen" i.S.d. § 94 LWG NRW (Eigentümererhaltung), wenn sie ausschließlich oder überwiegend privatnützigen Zwecken dienen; verfolgen sie auch wasserwirtschaftliche Zwecke, ist die Unterhaltung grundsätzlich der Gewässerunterhaltungspflichtigen zuzuordnen. • Die Abgrenzung erfolgt nach der Zweckbestimmung der Ufermauer; maßgeblich ist, ob sie (auch) der Gewässerführung und dem ordnungsgemäßen Wasserabfluss dient. Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks am W.-Bach in T. Nachdem eine etwa 3,70 m hohe Ufermauer teilweise auf ca. 4 m Länge einstürzte, erließ die Beklagte Ordnungsverfügungen, die Absperrung, Verankerung, Abriss und letztlich die Wiederherstellung der Ufermauer samt gutachterlicher Begleitung anordneten und Ersatzvornahme androhten. Teile der Maßnahmen wurden durch Ersatzvornahme ausgeführt; die Beklagte stellte später einen Kostenbescheid über die Ersatzvornahme. Der Kläger klagte gegen die Ordnungsverfügungen und bestritt, nach § 94 LWG NRW zur Sanierung verpflichtet zu sein; er machte geltend, die Ufermauer diene ausschließlich privaten Zwecken. Das Gericht hat über Zulässigkeit und materiellrechtliche Einordnung der Wiedererrichtung entschieden. • Teilerledigung: Anfechtungsbegehren gegen bereits per Ersatzvornahme vollzogene und nicht rückgängig zu machende Maßnahmen sind erledigt; ein bestandskräftiger Kostenbescheid erhält die Wirkungen der Ordnungsverfügung als Titel. • Bekanntgabe: Die formelle Bekanntgabe des Kostenbescheids an den Kläger statt an dessen Bevollmächtigten macht den Bescheid nicht nichtig, soweit der Adressat ihn tatsächlich erhalten hat; ein Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht gestellt. • Fortsetzungsfeststellung: Ein Feststellungsinteresse für den erledigten Teil fehlt, insbesondere weil der Kläger durch Unterlassen von Rechtsmitteln den Kostenbescheid bestandskräftig werden ließ und damit Ersatzansprüche durch § 839 BGB ausgeschlossen sein können. • Materiellrechtlich zur Wiedererrichtung: Die Beklagte stützte die Anordnung auf § 100 WHG i.V.m. § 94 LWG NRW. Nach der gefestigten Rechtsprechung ist für die Zuordnung der Unterhaltungspflicht allein auf die Zweckbestimmung der Ufermauer abzustellen; sind wasserwirtschaftliche Zwecke zu erkennen, handelt es sich nicht um eine "Anlage" i.S.d. § 94 LWG NRW. • Anlagebegriff und Zweckentscheidung: Ufermauern können sowohl privatnützige als auch wasserwirtschaftliche Zwecke verfolgen; nur bei ausschließlich privatnütziger, in besonderer Weise ausgeführter Anlage kommt eine Eigentümerverantwortung nach § 94 LWG NRW in Betracht. • Sachverhaltswürdigung: Historische Karten, Bauakten und örtliche Verhältnisse zeigen, dass die Ufermauer schon im 19. Jahrhundert Bestand hatte und (auch) der Gewässerführung und dem ordnungsgemäßen Wasserabfluss, insbesondere im eng bebauten Tallagebereich mit Hochwassergefahr, dient(e). Ein ausschließlicher Privatzweck war nicht feststellbar. • Rechtsfolge: Da die Ufermauer jedenfalls (auch) wasserwirtschaftlichen Zwecken dient, durfte der Kläger nicht als Unterhaltspflichtiger nach § 94 LWG NRW zur Wiedererrichtung herangezogen werden; die Anordnung zur Wiedererrichtung ist rechtswidrig und aufzuheben. Die Klage war teilweise erfolgreich: Das Gericht hob die Verpflichtung des Klägers zur standsicheren Wiederherstellung der Ufermauer auf, weil die Mauer (auch) wasserwirtschaftlichen Zwecken dient und damit nicht als ausschließlich dem Eigentümer zuzuordnende Anlage i.S.d. § 94 LWG NRW einzuordnen ist. Die übrigen Klageanträge waren unzulässig, weil die betreffenden Maßnahmen bereits durch Ersatzvornahme vollzogen und ein Kostenbescheid hierzu bestandskräftig geworden sind; insoweit besteht kein Feststellungsinteresse und keine Aussicht auf Erfolg. Wegen der teilweisen Unterliegen des Klägers wurde die Kostenverteilung getroffen; die Beklagte ist im Übrigen obsiegend bezüglich der nicht erledigten Anteile.