Urteil
6 K 33/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2013:0718.6K33.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen den durch das Polizeipräsidium B. (im Folgenden: Beklagter) ausgesprochenen Widerruf der ihm als Sportschützen seit dem 21. Mai 1990 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, aufgrund deren er insgesamt 26 erlaubnispflichtige Schusswaffen und ein erlaubnispflichtiges Wechselsystem besitzt. Seine Schusswaffen bewahrt der Kläger mit der zugehörigen Munition in einem Kellerraum seines Hauses auf, den er im Jahre 1992 zu einer Waffenkammer umgebaut hat. Dem Widerruf der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse vorausgegangen war der Widerruf der seinem Bruder, dem Zeugen I. , seit dem 14. April 1988 als Sportschützen erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse durch Bescheid des Beklagten vom 17. März 2008. Aufgrund dieser waffenrechtlichen Erlaubnisse besaß der Bruder des Klägers zuletzt insgesamt 49 erlaubnispflichtige Schusswaffen und drei erlaubnispflichtige Wechselsysteme, die er ebenfalls in der Waffenkammer im elterlichen Haus aufbewahrt hatte. Dem Bruder des Klägers wurde aufgegeben, seine Schusswaffen spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides entweder einem Berechtigten zu überlassen, sie unbrauchbar zu machen oder sie zu vernichten. Der Widerruf der dem Bruder des Klägers erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse erfolgte, weil bei einer Ende Januar 2008 erfolgten Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Bruders festgestellt worden war, dass dieser strafrechtlich in Erscheinung getreten und deswegen zuletzt durch das Amtsgericht Aachen wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden war. Der Bruder des Klägers erhob gegen den Widerrufsbescheid vom 17. März 2008 Klage beim erkennenden Gericht ‑ 6 K 860/08 ‑. In einem Erörterungstermin am 11. Dezember 2008 wurde zwischen den Verfahrensbeteiligten vereinbart, dass der Bruder des Klägers auf diesen - höchstens - sechs Schusswaffen übertragen könne. Welche sechs der insgesamt abzugebenden 49 Schusswaffen er auf den Kläger übertragen wolle, dürfe der Bruder des Klägers selbst entscheiden. Der Vertreter des Beklagten verlängerte in dem Erörterungstermin die in seinem Bescheid vom 17. März 2008 zum Überlassen der Waffen an einen Berechtigten gesetzte Frist für den Fall der Klagerücknahme im Termin bis zum 31. März 2009. Zugleich wies er den Bruder des Klägers darauf hin, dass er im Fall der Klagerücknahme nach dem 31. März 2009 nicht mehr Zugriff auf Waffen im Waffenkeller nehmen dürfe. Daraufhin nahm der Bruder des Klägers die Klage zurück. Nach Ablauf der dem Bruder des Klägers bis zum 31. März 2009 eingeräumten Frist stellte der Beklagte fest, dass für eine der 49 Schusswaffen des Bruders ‑ eine Selbstladebüchse ‑ der Nachweis fehlte, dass er diese Waffe entweder einem Berechtigten überlassen, sie unbrauchbar gemacht oder sie der Vernichtung zugeführt hatte. Auf Nachfrage teilte der Bruder des Klägers am 20. Juli 2009 hierzu fernmündlich mit, die fragliche Selbstladebüchse werde beim Kläger aufbewahrt. Am 30. November 2009 wurde gegen den Kläger und dessen Bruder nach einer Strafanzeige der Waffenbehörde des Beklagten ein Ermittlungsverfahren mit der Begründung eingeleitet, es liege der Verdacht nahe, dass der Bruder des Klägers die Selbstladebüchse aus seinem früheren Bestand einem Nichtberechtigten ‑ dem Kläger ‑ überlassen und sich damit nach § 52 Abs. 3 Nr. 7 des Waffengesetzes (WaffG) strafbar gemacht habe. Gegenüber dem Kläger liege der Verdacht nahe, dass dieser mit der Selbstladebüchse eine erlaubnispflichtige Schusswaffe ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde erworben habe, sie nun besitze und sich damit strafbar nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG gemacht habe (Staatsanwaltschaft Aachen ‑ 601 Js 43/10 ‑). In diesem Ermittlungsverfahren erging unter dem 29. Januar 2010 ein amtsgerichtlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss. Zur Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses wurde das Haus des Klägers, in dem sich die Waffenkammer befindet, am 25. März 2010 durch Polizeibeamte aufgesucht. Den Polizeibeamten wurde durch den Bruder des Klägers geöffnet, der sich ausweislich eines Vermerks des den Einsatz leitenden Polizeibeamten, des Zeugen I1. , vom 26. März 2010 mit der Maßnahme sofort einverstanden erklärt, aus seiner Wohnung den Schlüssel zu dem Kellerraum, der als Waffenraum dient, geholt und die Stahltür aufgeschlossen habe. In dem Raum habe eine Vielzahl von Langwaffen offen an den Wänden gehangen. Aus einem separat verschlossenen Stahlschrank habe der Bruder des Klägers die gesuchte Waffe entnommen und sie den Beamten ausgehändigt. In dem Schrank hätten sich noch etwa zehn weitere Langwaffen befunden. Im Schrank und auf einer Werkbank hätten sich überdies eine Vielzahl von Munition und Hülsen sowie eine Vorrichtung zum Befüllen von Hülsen befunden. Der Bruder des Klägers habe angegeben, diese Waffen und die Munition würden dem hierzu berechtigten Kläger gehören. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 stellte die Staatsanwaltschaft Aachen das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein und führte zur Begründung aus, ein Tatnachweis sei mit einer für eine Anklage erforderlichen Sicherheit nicht zu führen. Zu Gunsten des Klägers sei davon auszugehen, dass Besitzer und verantwortlicher Gewahrsamsinhaber der Selbstladebüchse sein Bruder gewesen sei. Schließlich habe der Bruder die Türe geöffnet, aus seiner Wohnung den Schlüssel zum Kellerraum, der als Waffenraum diene, geholt und selbst die Stahltür aufgeschlossen, die den Zugang zu den Waffen ermöglicht habe. Bei dieser Sachlage sei dem Kläger nicht nachzuweisen, selbst (und allein) die Verfügungsgewalt über die gesuchte und sichergestellte Waffe gehabt zu haben. Dass er möglicherweise auch auf die Waffe habe zugreifen können, ändere hieran nichts. Zudem müsse der Kläger auch nicht gewusst haben, dass seinem Bruder waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen worden seien. Gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetzverordnung (AWaffV) sei grundsätzlich auch eine gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen durch berechtigte Personen die ‑ wie offenbar hier ‑ in einer häuslichen Gemeinschaft lebten, zulässig. Mit inzwischen rechtskräftigem Strafbefehl vom 22. Oktober 2010 verurteilte das Amtsgericht Aachen den Bruder des Klägers wegen unerlaubten Waffenbesitzes gemäß § 52 Abs. 3 Ziff. 2 a WaffG zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen. Mit vorliegend streitgegenständlichem Bescheid vom 7. Dezember 2010 widerrief der Beklagte schließlich die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition und zur Mitnahme von Schusswaffen aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes. Zugleich gab er dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,-- € für den Fall der Nichtbefolgung auf, die Erlaubnisurkunden spätestens mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides zu übergeben. Weiter ordnete er an, die in den o.g. Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieses Bescheides entweder einem Berechtigten zu überlassen, sie unbrauchbar zu machen oder sie zu vernichten und darüber einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Ferner erhob der Beklagte für die Entscheidung Verwaltungsgebühren i.H.v. 515,-- €. Zur Begründung seiner Entscheidungen führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse hätten gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG widerrufen werden müssen, weil nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die bei Erteilung der Erlaubnis zur Versagung geführt hätten. In der Person des Klägers sei nachträglich ein Versagungsgrund dadurch eingetreten, dass er entgegen seiner Verpflichtung aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen habe, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhanden kommen oder Dritte sie unberechtigt an sich nehmen können. Er habe nämlich seinem Bruder den Zutritt zu seinem Waffenraum im Keller seines Hauses ermöglicht, obwohl er gewusst habe, dass sein Bruder nicht mehr Berechtigter i.S.d. Waffengesetzes gewesen sei. Dies sei im Rahmen einer Durchsuchung in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft am 25. März 2010 bekannt geworden, weil sein Bruder damals den Durchsuchungsbeamten den Waffenraum geöffnet und ihnen die gesuchte Selbstladebüchse übergeben habe. Losgelöst davon, dass er bereits bei Auflösung des Waffenbestands seines Bruders habe wissen müssen, dass dieser kein Berechtigter mehr nach dem Waffengesetz gewesen sei, habe er spätestens am 26. Juni 2009 durch den Erwerb von sechs Schusswaffen seines Bruders wissen müssen, dass dieser nicht mehr über die erforderlichen Erlaubnisse nach dem Waffengesetz verfügt habe. Denn damals sei zu Gunsten des Klägers eine Ausnahme von dem sog. Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG gemacht worden, um ihm den gleichzeitigen Erwerb von sechs Schusswaffen seines Bruders zu ermöglichen. Die Pflicht zur Rückgabe aller Ausfertigungen der Erlaubnisurkunden folge aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Androhung eines Zwangsgeldes beruhe auf §§ 55 Abs. 1 und 58 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Anordnung, Schusswaffen, über die der Kläger befugt die tatsächliche Gewalt ausgeübt habe, innerhalb einer angemessenen Frist entweder unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies nachzuweisen, werde auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützt. Da der Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG nicht im Ermessen der Waffenbehörde stehe, eine derartige Entscheidung aber nicht wirkungslos bleiben dürfe, sei die Waffenbehörde gehalten, den nicht mehr durch eine entsprechende Erlaubnis gedeckten Waffenbesitz zu beenden, rechtmäßige Zustände herzustellen und dadurch die Allgemeinheit vor Gefahren, die sich aus dem unsachgemäßen und/oder rechtswidrigen Umgang mit Schusswaffen und anderen gefährlichen Gegenständen ergeben können, zu schützen. Im Rahmen der Ermessensausübung überwiege das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eindeutig das persönliche Interesse des Klägers an der weiteren Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen. Die Gebührenforderung beruhe schließlich auf § 50 Abs. 1 WaffG i.V.m. den Tarifstellen 26.40 und 26.36 f) der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW). Danach seien für den Widerruf der Erlaubnisse auf Waffenbesitzkarten und den Widerruf der europäischen Feuerwaffenpässe jeweils 240,-- € und für die Anordnung nach § 46 WaffG 35,-- € festzusetzen. Am 10. Januar 2011 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich unter dem Aktenzeichen 6 L 8/11 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung von Klage und Eilantrag trägt der Kläger im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid sei bereits deswegen rechtswidrig, weil er verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei. Es sei keine ordnungsgemäße Anhörung durchgeführt worden. Der Inhalt des Bandes 2 des vom Polizeipräsidium B. im vorliegenden Eilverfahren zur Gerichtsakte gereichten Verwaltungsvorganges sei seinem Anwalt vor dem Erlass des Widerrufsbescheids nicht zugänglich gemacht worden. Der Widerrufsbescheid sei außerdem schon deshalb rechtswidrig, weil das Ergebnis der Durchsuchung des Waffenkellers des Klägers am 25. März 2010 nicht verwertbar sei. Ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss habe nicht vorgelegen. Zudem seien wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden. Der Kläger sei bei der Durchsuchung nicht anwesend gewesen. Ein unabhängiger Zeuge sei nicht hinzugezogen worden. Sein Bruder habe nicht rechtswirksam für ihn, den Kläger, in die Durchsuchung einwilligen können. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Bruder ordnungsgemäß belehrt worden sei. Der Widerrufsbescheid werde im Ergebnis auf ein Fehlverhalten des Bruders gestützt, dass vom Beklagten initiiert worden sei. Aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus dürfe dies nun nicht zum Nachteil des Klägers gereichen. Es seien überdies keine hinreichenden Tatsachen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG, auf den der Beklagte den Widerruf stütze, gegeben. Der Kläger habe seine Waffen so verwahrt, dass sie dem Zugriff anderer entzogen gewesen seien. Von der Möglichkeit eines Nichtberechtigten, Zugriff zu nehmen, habe er nicht gewusst. Sein Bruder habe zu keinem Zeitpunkt nach Ablauf seiner Berechtigung zum Waffenbesitz mit Wissen des Klägers Zugriff auf die Waffen gehabt. Nachdem sein Bruder nicht mehr zum Waffenbesitz berechtigt gewesen sei, habe er das Schloss ausgetauscht und den Schlüssel in seiner Wohnung verwahrt, zu der sein Bruder keinen eigenen Schlüssel habe. Sein Bruder habe unter der Anschrift "H. 7" lediglich über ein abgetrenntes Zimmer mit gesondertem Eingang verfügt. Er habe auch nur am 25. März 2010 Zugriff auf den Schlüssel zum Waffenraum genommen. Für einen weiteren Zeitpunkt oder gar einen Zeitraum sei dies nicht festgestellt worden. Die Behauptung des Beklagten, sein Bruder habe von Juni 2009 bis Oktober 2010 Zugang zur Waffenkammer gehabt, könne vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Seit dem Jahr 2007 sei der Bruder nur sporadisch in Deutschland gewesen, weil er sich seitdem den Hauptteil des Jahres beruflich im Ausland aufhalte. Von Januar 2008 bis März 2010 habe sich sein Bruder ununterbrochen im Ausland aufgehalten. Nach seinem Besuch in Deutschland sei der Bruder im April 2010 erneut arbeitsbedingt nach Indien ausgereist und halte sich seitdem ‑ ebenfalls ununterbrochen ‑ dort auf. Eine gemeinsame Verwahrung von Waffen und Munition habe schon deshalb ‑ auch am 25. März 2010 ‑ nicht vorgelegen. Überdies sei es nicht korrekt, die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit isoliert auf ein einzelnes Ereignis zu stützen, anstatt eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der der Beklagte zugunsten des Klägers zu berücksichtigen habe, dass dieser seit mehr als zwanzig Jahren Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sei und die in diesem Zeitraum durchgeführten Überprüfungen jeweils zu einem positivem Ergebnis geführt hätten. Dies spreche eindeutig für seine Zuverlässigkeit. Schließlich sei festzuhalten, dass das gegen den Kläger geführte Strafverfahren eingestellt worden sei, weil sich ein hinreichender Tatverdacht nicht ergeben habe. Mit Blick auf § 52 a WaffG habe die Staatsanwaltschaft nicht einmal einen Anfangsverdacht bejaht. Selbst eine Verurteilung wegen einer nur fahrlässigen Überlassung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe nach § 52 Abs. 3 Nr. 7, Abs. 4 WaffG sei nicht erfolgt. Letztlich sei sein Bruder inzwischen verheiratet und lebe in ehelicher Gemeinschaft mit seiner Frau in T. . Das Zimmer im elterlichen Haus, in dem sich die Waffenkammer befinde, stehe dem Bruder nicht mehr zur Verfügung. Überdies verwahre der Kläger den Schlüssel zum Waffenraum inzwischen nicht mehr so wie früher. Er trage den Schlüssel vielmehr immer bei sich. Vor diesem Hintergrund könne für die Zukunft ausgeschlossen werden, dass der Bruder noch einmal unberechtigt in den Besitz des Schlüssels zum Waffenraum gelangen könne. Ein Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse sei vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig. Der Kläger beantragt, die Verfügung des Polizeipräsidiums B. vom 7. Dezember 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung seines Klageabweisungsantrages im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus, dem Kläger könne schon nicht geglaubt werden, dass nur er über einen Schlüssel für den Waffenkeller verfügt und diesen in seiner eigenen Wohnung, zu der auch nur er selbst einen Wohnungsschlüssel habe, aufbewahrt habe. Dagegen spreche, dass der Bruder den Polizeibeamten anlässlich der Durchsuchung des Objekts nicht nur den Zugang zum Waffenkeller verschafft, sondern auch einen dort befindlichen Stahlschrank habe aufschließen und die gesuchte Waffe aus dem Stahlschrank habe entnehmen können. Die Tatsache, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt worden sei, sei für die Beurteilung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse unerheblich. Gegen den Kläger sei nämlich nicht wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die sichere Aufbewahrung nach § 52 a WaffG ermittelt worden. Es sei auch als erwiesen anzusehen, dass seit vielen Jahren Schusswaffen und Munition i.S.d. § 13 Abs. 10 AWaffV gemeinsam aufbewahrt worden seien. Hierfür gebe es zahlreiche Belege. Deshalb hätte der Kläger spätestens ab dem 26. Juni 2009 Vorkehrungen treffen müssen, um das Betreten des Waffenkellers durch den Bruder auszuschließen. Eine geeignete Maßnahme wäre z.B. ein Austausch des Schließzylinders gewesen. Auch habe es sich nicht nur um ein isoliertes Ereignis gehandelt, weil der Bruder zu jedem beliebigen Zeitpunkt seit Juni 2009 bis Oktober 2010 (Anhörung im Widerrufsverfahren) habe Zugriff auf die Waffen im gemeinsamen Waffenkeller nehmen können. Dass der Bruder inzwischen nicht mehr - jedenfalls zeitweise - in dem Haus wohne, führe ebenso wenig zu einer anderen Betrachtung wie der Umstand, dass der Kläger den Schlüssel zum Waffenraum nicht mehr in seiner Wohnung aufbewahre. Es habe sich um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften gehandelt, da der Bruder, dessen waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen seiner Unzuverlässigkeit entzogen worden seien, problemlos auf die Waffen habe Zugriff nehmen können. Bei dieser Sachlage reiche der beanstandete Verstoß für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse aus. Die Kammer hat den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 25. August 2011 als unbegründet abgelehnt (6 L 8/11). Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 13. März 2012 zurückgewiesen (20 B 1149/11). Die Kammer hat in einem Erörterungstermin am 9. Januar 2013 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. In diesem Termin hat sie zudem Beweis erhoben, und zwar zu den Umständen der Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition im Waffenkeller des Klägers durch Vernehmung des Bruders I. sowie zum Ablauf der am 25. März 2010 in diesem Waffenkeller vorgenommenen Ingewahrsamnahme einer Schusswaffe durch Vernehmung des Zeugen Karl-Heinz I1. . Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 6 L 8/11, auf die beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Aachen (601 Js 43/10) und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Ordner) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Widerrufsbescheid ist zunächst nicht bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Der Einwand, eine ordnungsgemäße Anhörung sei nicht durchgeführt worden, greift im Ergebnis nicht durch. Denn ungeachtet dessen, dass ein etwaiger Verfahrensfehler inzwischen entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ohnehin geheilt wäre, kann nach § 46 VwVfG NRW die Aufhebung eines gebundenen Verwaltungsakts, um den es sich auch bei der vorliegend streitgegenständlichen Widerrufsentscheidung handelt, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Hiervon ist vorliegend, wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 25. August 2011 bereits ausgeführt hat, dem Akteninhalt nach aber auszugehen. Der Widerrufsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis ist § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 b und c WaffG. Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis "nach diesem Gesetz" zu widerrufen, wenn "nachträglich" Tatsachen eintreten, "die zur Versagung hätten führen müssen". Eine Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 WaffG nicht erfüllt sind, insbesondere wenn dem Betroffenen die gemäß § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 c WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Die Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 b und c WaffG sind hier gegeben. Der Kläger hat gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen und zugleich einem Nichtberechtigten, nämlich dem Zeugen I. I. , den Zugriff auf Waffen und Munition ermöglicht. Die ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen und Munition richtet sich nach § 36 WaffG i.V.m. den §§ 13 und 14 AWaffV. Wer Waffen oder Munition besitzt, hat nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG dürfen Schusswaffen grundsätzlich nur getrennt von Munition aufbewahrt werden. Nach § 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WaffG müssen Schusswaffen grundsätzlich in Behältnissen aufbewahrt werden, die den in diesen Vorschriften bezeichneten technischen Normen entsprechen. Schon ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 und 2 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren, vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 51; Gade/Stoppa , Kommentar zum WaffG, 2011, § 5 Rdnr. 6 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, <juris>. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit), vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54; Gade/Stoppa , a.a.O., § 5 Rdnr. 2. Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. In Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters der Regelung und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Ausreichend ist vielmehr eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. Es genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition besteht, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -; VGH BW, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -; OVG NRW, u.a. Beschluss vom 2. Mai 2013 - 16 A 2255/12 und Urteil vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschlüsse vom 16. September 2008 - 21 ZB 08.655 - und vom 7. November 2007 - 21 ZB 07.2711 -, alle <juris>; Gade/Stoppa , a.a.O., § 5 Rdnr. 20 und § 36 Rdnr. 4 ff., 19 f.. Gegen die Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen hat der Kläger verstoßen. Dieser Verstoß führt vorliegend zur Annahme seiner Unzuverlässigkeit. Nach dem Inhalt der Akten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zur Überzeugung der Kammer von Folgendem auszugehen: Der Kläger hat, nachdem ihm der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Bruders bekannt geworden war, das Türschloss der Waffenkammer ausgewechselt und den zugehörigen Schlüssel in der Küche seiner Wohnung im elterlichen Haus in einem Korb gemeinsam mit einer Vielzahl anderer Schlüssel aufbewahrt. Dies hat der Zeuge I. in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers, die dieser im Erörterungstermin am 9. Januar 2013 gemacht hat, glaubhaft angegeben. Die Kammer geht nach der insgesamt überzeugenden Aussage des Zeugen I. und den hierzu nicht im Widerspruch stehenden Aussagen des Zeugen I1. weiter davon aus, dass Waffen und Munition in dem im Keller des Hauses befindlichen Waffenraum (vgl. § 13 Abs. 5 Satz 2 AWaffV) unter Beachtung des Trennungsgebotes des § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG aufbewahrt worden sind. Überdies ist davon auszugehen, dass der Zeuge I. zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls nicht dauerhaft im Haus des Klägers wohnte, sondern dort nur über ein Zimmer verfügte, das er gelegentlich nutzte, wenn er in Deutschland war. Zu dem Zimmer hatte der Zeuge, anders als zum Haus, einen eigenen Schlüssel. In seinem Elternhaus selbst konnte der Zeuge sich aber im Grunde frei bewegen, auf der Eingangstüre zur Wohnung des Klägers steckte normalerweise ein Schlüssel. Schließlich geht die Kammer hinsichtlich des Polizeieinsatzes am 25. März 2010 davon aus, dass der Zeuge I. , nachdem ihm durch die Polizeibeamten angekündigt worden war, dass diese den Kläger zur Überprüfung des Waffenbestandes von der Arbeit holen müssten, in die Wohnung des Klägers gegangen ist und von dort den Schlüssel zur Waffenkammer geholt und diese den Polizeibeamten geöffnet hat. Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme ist zwischen den Beteiligten im Grunde auch nicht mehr streitig. Streitig ist vielmehr allein die Bewertung des Umstandes, dass der Zeuge I. in den Besitz des Schlüssels zur Waffenkammer kommen konnte, mit Blick auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers. Entgegen der Ansicht des Klägers handelte es sich bei der Ermöglichung eines Zugriffs des Zeugen I. auf den Schlüssel und damit auch auf Waffen und Munition im Waffenraum nicht um ein zu vernachlässigendes Fehlverhalten, sondern um einen gravierenden Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten bezüglich Waffen und Munition. Zwar waren Waffen und Munition nicht vollkommen ungesichert einem Zugriff durch beliebige Dritte ausgesetzt. Der Vorgang am 25. März 2010 hat aber nachdrücklich gezeigt, dass der Zeuge I. ohne große Probleme Zugriff auf die Waffen nehmen konnte. Denn es war ihm ohne weiteres - nach den Angaben des Zeugen I1. in „nicht einmal einer Minute“ - gelungen, in dem in der Küche der Wohnung des Klägers befindlichen Korb, in dem dieser - offenbar mit Wissen des Zeugen I. - seine Schlüssel aufbewahrte, den (möglichen) Schlüssel zum Waffenraum zu identifizieren und an sich zu nehmen. Jedenfalls während der Zeuge I. sich in Deutschland aufhielt und sein Zimmer im elterlichen Haus nutzte, konnte er sich im Haus frei bewegen und hatte, da seinem Vortrag zufolge auf der Türe normalerweise auch der Schlüssel steckte, dann auch Zugang zur Wohnung des Klägers und damit auch die Möglichkeit eines Zugriffs auf den in der Küche aufbewahrten Schlüssel zum Waffenraum. In Fällen der Abwesenheit des Klägers, so wie etwa am 25. März 2010, hatte dieser somit - jedenfalls zeitweise - auch keinerlei Kontrolle mehr über seinen Waffenbestand und war ein Zugang des Zeugen I. zu dem ihm bekannten Waffenraum ohne weiteres möglich. Dies hat der Vorgang am 25. März 2010 deutlich unter Beweis gestellt. Bei dem Zeugen I. handelte es sich auch um einen unbefugten Dritten im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Unbefugt in diesem Sinne ist grundsätzlich jeder, der keine waffenrechtliche Erlaubnis zum rechtmäßigen Besitz der Waffen besitzt. Dies sind aber regelmäßig auch Familienangehörige des Waffenbesitzers. Die Aufbewahrungsvorschriften sollen mit Blick auf bekannt gewordene Missbrauchsfälle aus der Vergangenheit einen Zugriff nicht nur durch unbefugt in der Wohnung aufhältige Personen (etwa bei einem Einbruch), sondern gerade auch durch die Personen verhindern, die sich fortwährend oder jedenfalls nicht nur zufällig oder ausnahmsweise im räumlichen Umfeld der Waffen aufhalten (Hausgenossen, Mitbewohner, Familienangehörige, Besucher u.Ä.), vgl. Gade/Stoppa , a.a.O., § 36 Rdnr. 4 und 5 mit weiteren Nachweisen zu den gesetzgeberischen Motiven, sowie § 5 Rdnr. 17. Dass der Zeuge I. einen ungehinderten Zugriff auf Waffen und Munition nehmen konnte, ist gerade deshalb problematisch und wiegt besonders schwer, weil ihm durch den Beklagten zuvor seine eigenen waffenrechtlichen Erlaubnisse mangels waffenrechtlicher Zuverlässigkeit entzogen worden waren. Der Kläger war seit Bekanntwerden der Nichtberechtigung des Bruders daher in besonderem Maße verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, die einen Zugriff des Bruders auf Waffen und Munition in dem Waffenraum, den er zuvor mit genutzt hatte, wirkungsvoll verhindern, vgl. die Entscheidung des OVG NRW im Beschwerdeverfahren, Beschluss vom 13. März 2012 - 20 B 1149/11 - Das ist augenscheinlich aber nicht oder jedenfalls nicht ausreichend erfolgt. Insoweit ist auch zu betonen, dass ohnehin bereits eine nur äußerst kurzzeitige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen genügen kann, um diese in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen, weshalb hier regelmäßig eine besondere Sorgfalt angebracht ist, vgl. etwa VGH BW, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, <juris>. Die Feststellungen anlässlich der Kontrolle der ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Waffen am 25. März 2010 sind entgegen der Annahme des Klägers schließlich auch nicht deswegen nicht verwertbar, weil die Durchsuchung der Wohnung des Klägers seiner Auffassung nach verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden sei. Denn die behaupteten Verfahrensfehler stünden einer Verwertung der bei der Kontrolle der Aufbewahrung der Waffen getroffenen Feststellungen im behördlichen Widerrufsverfahren wie auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren ohnehin nicht entgegen. Abgesehen davon, dass eine Durchsuchung der Wohnung des Klägers tatbestandlich schon überhaupt nicht stattgefunden hat, würden Verfahrensfehler der behaupteten Art ‑ selbst wenn sie etwa in einem Strafverfahren unberücksichtigt bleiben müssten ‑ in einem waffenrechtlichen Widerrufsverfahren kein Verwertungsverbot begründen, weil das präventive waffenrechtliche Verfahren nicht auf eine Bestrafung, sondern auf den Schutz maßgeblicher Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter und der Allgemeinheit gerichtet ist. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor waffenrechtlich nicht mehr zuverlässigen Waffenbesitzern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Waffenbehörde an der Verwertung strafprozessual eventuell fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wäre und damit sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätte, die mit dem weiteren Waffenbesitz eines unzuverlässigen Waffenbesitzers verbunden sind, vgl. statt Vieler: VGH BW, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, <juris>. Die Kammer lässt bei ihrer Bewertung auch nicht unberücksichtigt, dass nicht jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten automatisch die Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers zur Folge hat. Vorliegend hatte der Kläger aber zeitweise, wie etwa am 25. März 2010, die Kontrolle über die Waffen vollständig aufgegeben und insbesondere seinem waffenrechtlich unzuverlässigen Bruder den ungehinderten Zugriff auf die Waffen - jedenfalls (grob) fahrlässig - ermöglicht. Wegen der hiermit verbundenen erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit ist ein solcher Verstoß als schwerwiegend zu qualifizieren und begründet die nach den eingangs dargestellten Grundsätzen für die Annahme der Unzuverlässigkeit erforderliche, aber auch ausreichende „gewisse Wahrscheinlichkeit“ für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition. Dass der Kläger, wie er vorträgt, seit Jahrzehnten ohne Beanstandung Waffen besitzt und es bis auf den streitgegenständlichen Vorfall nie zu Beanstandungen gekommen ist, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Denn die Schwere des Verstoßes begründet auch eingedenk des Umstandes, dass er inzwischen den Schlüssel zum Waffenraum ständig bei sich trägt und sein Bruder nach Heirat inzwischen in ehelicher Gemeinschaft an einem anderen Ort lebt, begründete Zweifel daran, dass der Kläger künftig seine Pflichten im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen und Munition ordnungsgemäß wahrnehmen wird, vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2012 - 20 B 1149/11 - und vom 2. Mai 2013 - 16 A 2255/12. Der somit zur Überzeugung des Gerichts vom Kläger zu verantwortende Verstoß gegen seine Pflicht zur Aufbewahrung von Waffen und Munition entsprechend den Anforderungen des § 36 Abs.1 und 2 WaffG trägt die auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG vom Beklagten getroffene Feststellung seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Nach den eingangs dargelegten Grundsätzen rechtfertigt hier die Schwere des Verstoßes des Klägers gegen die in § 36 Abs.1 und 2 WaffG normierten und durch § 53 Absatz 1 Nr. 19 WaffG - jedenfalls - bußgeldbewehrten Aufbewahrungspflichten zumindest Zweifel an einer verantwortungsvollen und sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition in der Zukunft. Zusätzlich hat der Kläger im Übrigen durch die Ermöglichung eines ungehinderten Zugriffs des unberechtigten Bruders auf Waffen und Munition auch den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 c WaffG verwirklicht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012 - 20 B 1149/11 -; vgl. insoweit auch Gade/Stoppa , a.a.O., § 5 Rdnr. 17. Anhaltspunkte dafür, dass hier ein Sonderfall vorliegen könnte, der es gebieten würde, den Pflichtverstoß des Klägers in einem milden Licht zu sehen und deshalb im Einzelfall ausnahmsweise nicht von einem die Unzuverlässigkeit begründenden Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten auszugehen, liegen über die bereits berücksichtigten Gesichtspunkte hinaus nicht vor. Die - leichtsinnig oder fahrlässig - unsorgfältige Aufbewahrung von Waffen oder Munition rechtfertigt vielmehr, sofern es sich nicht um einen Bagatellverstoß handelt, eo ipse die Annahme der Unzuverlässigkeit, vgl. hierzu Sächsisches OVG, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 3 B 128/10 -, <juris>. Nachdem der Kläger somit nach der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse unzuverlässig geworden ist, war der Beklagte nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zum Widerruf der Erlaubnisse verpflichtet. Die weiteren in der angefochtenen Entscheidung unter Ziffer II. und III. enthaltenen Regelungen entsprechen den Vorschriften des § 46 WaffG, wonach zum einen die eine widerrufene Erlaubnis betreffende Urkunde unverzüglich der zuständigen Behörde zurückzugeben ist (§ 46 Abs. 1 WaffG). Nach § 46 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum anderen anordnen, dass der Betroffene binnen angemessener Frist die von der Erlaubnis erfassten Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Von dieser Befugnis hat der Beklagte hier in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer II. entspricht schließlich ebenfalls den gesetzlichen Vorschriften der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60 und 63 VwVG NRW. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Letztlich ist auch die Gebührenerhebung unter Ziffer V. des Bescheides vom 7. Dezember 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Die festgesetzten Gebühren entsprechen insbesondere den maßgeblichen Bestimmungen der §§ 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW ‑ i.V.m. den Tarifstellen 26.40 (Gebühr für den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis) und 26.36 f) (Gebühr für eine Anordnung nach § 46 Abs. 2 WaffG). Die insoweit vorgesehenen Gebührenrahmen hat der Beklagte durch die Festsetzung (lediglich) der Höchstgebühr von 240,-- € je widerrufener Waffenbesitzkarte (bzw. Europäischer Feuerwaffenpass) sowie eines Betrages von 35,-- € für die Anordnung nach § 46 WaffG gewahrt. Dass diese Festsetzung rechtlichen Bedenken unterliegen könnte, ist vom Kläger nicht aufgezeigt und auch sonst nicht ersichtlich. Auch insoweit wird ergänzend auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, die die Kammer für zutreffend hält (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.