Urteil
2 K 2343/13.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:0409.2K2343.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der nach seinen Angaben am 00.00.1981 in B. - einer im Delta State in Nigeria gelegenen Stadt - geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der Ibo an. Nach seinen Angaben ist er ledig und Christ. Er will mit einem nigerianischen Pass und gültigem türkischem Visum von Nigeria mit der Turkish Air in die Türkei ausgereist sein. Von dort aus gelang ihm per Boot die Einreise nach Griechenland, wo er einige Zeit verblieb. Er habe während des Aufenthalts in Griechenland in Athen gelebt. Das Leben sei dort für ihn sehr schlecht gewesen. Er habe auf der Straße gelebt und sein Essen aus Mülltonnen geholt. Er habe ein besseres Leben gewollt und sei deshalb nach Deutschland weiter gereist. Hier habe er ein besseres Leben und eine bessere Unterkunft. Von Athen aus will er mit einer gefälschten schweizerischen Identitätskarte, die er nach seinen Angaben in Griechenland käuflich erworben hatte, und seinem nigerianischen Pass mit dem Flugzeug nach Deutschland gereist sein. Die deutsche Polizeibehörde habe bei seiner Einreise am Flughafen Frankfurt am 00.00.2013 seinen nigerianischen Pass und die gefälschte schweizerische Kennkarte beschlagnahmt. Am 27. Mai 2013 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Im Rahmen seiner Anhörung am 8. August 2013 begründete er seinen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wie folgt: Sein Vater sei im Jahr 1991 gestorben. Im Jahr 1993 sei seine Mutter mit ihm und seiner Schwester nach L. verzogen. Er sei nicht verheiratet, habe aber zwei Kinder, die zum Zeitpunkt der Anhörung 5 und 9 Jahre alt sein sollen und bei ihrer Mutter in Nigeria lebten. Er sei wegen der Kämpfe zwischen Christen und Moslems ausgereist. Auf Nachfrage erklärte er zunächst, dass er von den Kämpfen nicht betroffen gewesen sei. Danach erläuterte er, dass es im Februar 2011 Kämpfe gegeben habe, die von Boko Haram ausgegangen seien, und sich gegen die Christen richteten. Das Haus seiner Familie sei überfallen worden, die Täter ordne er oko Haram zu. Seine Mutter und seine Schwester seien dabei umgebracht worden und er selbst habe schwere Schnittwunden an Brust, Armen und Beinen erlitten. Die Angreifer hätten schließlich auch noch das Haus der Familie in Brand gesetzt. Seine Nachbarn hätten ihn herausgezogen und ins Krankenhaus gebracht. Daran habe er selbst keine Erinnerung mehr. Er habe wohl viel Blut verloren. Er habe L. nach diesem Überfall im Februar 2011 verlassen. Er sei in B1. behandelt worden. Als er aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, habe er keine Bleibe und keine Familie mehr gehabt. An den Heimatort seines Vaters habe nicht zurückkehren können. Dies habe ihm zumindest die Mutter immer gesagt, als sie mit ihm und der Schwester nach L. gezogen sei. Er habe dann beschlossen, Nigeria zu verlassen und sich das Visum für die Reise in die Türkei besorgt. Am 25. November 2011 sei er von Nigeria in die Türkei ausgereist. Auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, sich an einem anderen Ort in Nigeria aufzuhalten, antwortete er, er wisse nicht, was in Zukunft in Nigeria geschehen werde. Er habe in Nigeria niemanden mehr. Wenn er nach Nigeria zurückkehren müsse, wäre es besser, ihn hier zu begraben als nach Nigeria zurückzukehren. 4 Mit Bescheid vom 19. August 2013 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorlägen. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides die Bundesrepublik zu verlassen. Für den Fall der Nichtausreise wurde ihm die Abschiebung nach Nigeria angedroht. 5 Der Kläger hat am 27. August 2013 Klage erhoben und sich zunächst auf seine bisherigen Ausführungen vor dem Bundesamt bezogen. Bei seiner Anhörung durch das Gericht hat er ergänzend vorgetragen: Sein Vater habe mit Baumaterialien gehandelt. Als Kind habe er ihn außerhalb des Schulunterrichts dabei unterstützt. Er habe nur eine schlechte Schulausbildung. Sein Vater sei von seinem eigenen Bruder umgebracht worden. Dies habe zumindest auf seine Nachfrage der Medizinmann seines Stammes behauptet. Aus Angst vor diesem Onkel sei seine Mutter mit ihren beiden Kindern nach L. gezogen. Seine Mutter habe keinen Kontakt mehr zu ihrer Herkunftsfamilie gehabt; dies habe schon zu Lebzeiten des Vaters gegolten. In L. habe die Mutter Gemüse, wie etwa Tomaten, Zwiebeln und Chili, verkauft. Dabei sei sie von seiner Schwester unterstützt worden. Nach seiner Schulzeit habe er in L. versucht, wie sein Vater ein Geschäft mit Baumaterialien aufzubauen. Zu den Einzelheiten des Überfalls auf das Haus seiner Familie befragt, erklärte er, dazu nicht mehr viel sagen zu können, weil er bei dem Angriff das Bewusstsein verloren habe. Er könne sich nur noch erinnern, dass die Familie beim Abendessen saß, als überraschend eine Gruppe von sieben Leuten in das Haus eindrang und auf sie einschlug. Die Männer hätten Bekleidung getragen, wie sie nur muslimische Männer tragen. Er habe insbesondere versucht, seinen Bauchbereich zu schützen. Das Letzte, was er noch bemerkt habe, war, dass die Eindringlinge das Haus in Brand gesetzt hatten. Wann er genau erfahren habe, dass seine Angehörigen tot seien, könne er heute nicht mehr sagen. Er wisse aber, dass sie nicht mehr lebten. Er sei zwei, drei Monate lang im Krankenhaus gewesen. Dann sei er zu einem Freund, der in dem Dorf B2. lebte. Dort habe er überlegt, was er jetzt tun wolle. Hier habe er dann entschieden, sich zunächst entsprechende Personalpapiere zu beschaffen. Nachdem er dies geschafft hatte, habe er das Visum für die Türkei beantragt und sei nach dessen Erhalt dorthin ausgereist. Auf den Vorhalt des Gerichts, er habe beim Bundesamt erklärt, längere Zeit in B1. gelebt zu haben, erklärte der Kläger: Nachdem er in L. verletzt worden wäre, sei er im Hospital in B1. wieder aufgewacht. Wie er dorthin gekommen sei, wisse er nicht, da er ja bewusstlos gewesen sei. Von B1. aus, habe er sich dann in das Dorf B2. begeben, das in der Nähe von B. liege. Er habe dort mehrere Monate bei dem bereits genannten Freund gelebt. Nachdem ihm ein anderer Freund die erforderlichen Schulpapiere so manipuliert hatte, dass er die Voraussetzungen für ein Studium in der Türkei erfüllte, sei ihm von den türkischen Autoritäten ein entsprechendes Visum zu Studienzwecken erteilt worden. Er sei dann von B2. mit dem Bus nach M. gefahren und von dort aus nach J. geflogen. Was er finanziell für die Ausreise von Nigeria über die Türkei bis nach Griechenland habe aufwenden müssen, wisse er heute nicht mehr. Er erinnere sich nur, dass er für die Reise von J. bis nach B3. 800 € zahlen musste. Auf Nachfrage des Gerichts erläuterte er, dass seine beiden Kinder mit ihrer Mutter in Benin City lebe. Er habe die Mutter seiner Kinder über die Kirchengemeinde in B. kennengelernt. Als seine Mutter mit ihm und der Schwester nach L. gezogen seien, sei die Mutter seiner Kinder mit ihren Eltern nach C. D. gezogen. Als er in Griechenland lebte, habe er den Kontakt zu seinen Kindern und ihrer Mutter verloren. Die Mutter seiner Kinder sei jetzt mit einem anderen Mann verheiratet. Die Situation in Nigeria mit den Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen habe sich seit seiner Ausreise nicht verbessert. Eine Rückkehr in sein Haus in B. sei nicht möglich. Der Onkel, der den Vater umgebracht habe, habe auch bei seiner Ausreise im Jahr 2011 noch in dem ihm -dem Kläger - gehörenden Haus gewohnt. Ihm fehle die Macht, sich gegen seinen Onkel durchzusetzen. Seine Mutter habe ihn immer gewarnt, in das Haus zurückzukehren, wenn er weiterleben wolle. An diesen Rat wolle er sich auch halten. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 19. August 2013 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaften nach § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz zuzuerkennen, 8 hilfsweise, 9 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des oben genannten Bescheides des Bundesamtes zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz nach § 4 Asylverfahrensgesetz zuzuerkennen, 10 äußerst hilfsweise, 11 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegt. 12 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte tritt unter Bezugnahme auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides der Klage entgegen. 15 Der Rechtsstreit ist auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Dieser hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 16 Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage anzuordnen, hatte Erfolg (2 L 420/13.A). 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die mit der Ladung übersandte Liste der Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten über die Lage in Nigeria (so genannte Erkenntnisliste). 18 Entscheidungsgründe: 19 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 20 Die Klage ist unbegründet. 21 Der hinsichtlich der Ziffern 1 bis 4 angefochtene Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 19. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. 22 Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art 16 a GG, noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG, noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes für seine Person gemäß § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines - nationalen - Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). 23 Gemäß Art 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch Verfolgte im Sinne des Art. 16a GG ist dabei grundsätzlich nur vom Staat ausgehende oder doch ihm zumindest zuzurechnende Verfolgung. Eine Verfolgung ist danach eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale wie insbesondere Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe), gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Es obliegt dem Asylsuchenden die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. 24 Vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG: Beschlüsse vom 21. Juli 1989 ‑ 9 B 239/89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 ‑ 9 B 405/89 ‑ InfAuslR 1990, 38 und vom 3. August 1990 ‑ 9 B 45/90 ‑, InfAuslR 1990, 344. 25 Ausgehend von diesen Maßstäben erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechigter im Sinne des Art.16 a GG nicht. Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sein Heimatland wegen einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden politischen Verfolgung durch den Staat Nigeria verlassen hat. Der Kläger muss auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischen Verfolgungsmaßnahmen rechnen. 26 Denn das Vorbringen des Klägers lässt keine staatliche Verfolgung des Klägers wegen seines christlichen Glaubens erkennen. Zwar trägt er selbst vor, er und seine Familie seien Opfer eines Überfalls durch Boko Haram geworden. Die Richtigkeit dieses Vortrags zu Gunsten des Klägers unterstellt, ist aber das Handeln dieser Gruppe weder ein dem Staat Nigeria zuzurechnendes Verhalten zu qualifizieren, noch toleriert der Staat die terroristischen Übergriffe dieser Gruppe auf die Zivilbevölkerung, die im Übrigen nicht nur Christen sondern auch Teile der muslimischen Bevölkerung und andere Gruppen betreffen. Der nigerianische Staat nimmt die Attentate solcher islamistischer Gruppen auf die Zivilbevölkerung nicht einfach hin, sondern bekämpft Boko Haram mit den ihm zur Verfügung stehenden polizeilichen und militärischen Mitteln. 27 Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand August 2013), S. Zif. I.3 S. 9 und Zif. I. 4 S. 13 f. 28 Der Bundesstaat Nigeria ist- wie das BA im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat - insoweit schutzwillig und schutzfähig. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und verbietet, eine bestimmte Religion zur Staatsreligion zu erheben. Im Vielvölkerstaat Nigeria mit einer überwiegend muslimischen Bevölkerung im Norden und einer christlichen bzw. traditionellen Religionen verpflichteten Bevölkerung im Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, zum Beispiel bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Allerdings ist die Toleranz gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften und religiösen Gruppen lokal unterschiedlich stark und teilweise nur schwach ausgeprägt. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheiten problematisch und angespannt. Beispiel hierfür sind etwa die Auseinandersetzungen zwischen alteingesessenen christlichen Gruppen und seit 1900 zugezogenen muslimischen Gruppen im zentralnigerianischen Jos vom November 2008 und erneut seit Januar 2010, die zu blutigen Konfrontationen mit insgesamt über 1.000 Toten und mehreren hundert Verletzten führten. Den lokalen religiösen Auseinandersetzungen liegen jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte zugrunde. Demgegenüber leben im Südwesten Christen und Muslime seit Jahrhunderten friedlich zusammen. Dort kommen auch Mischehen häufiger vor. Auf die Unruhen reagiert die Regierung stets mit Härte und dem Einsatz von Sicherheitskräften. Bei den größeren Auseinandersetzungen in Jos konnte sie die Lage nur durch massiven Einsatz des Militärs weitgehend unter Kontrolle bringen. Das Gericht verkennt auch nicht, dass seit Mitte 2010 - insbesondere in den Jahren seit 2012 - die Anschläge der radikal islamischen Gruppe Boko Haram gegen die Zivilbevölkerung und die gewaltsamen Auseinandersetzungen mit den nigerianischen Sicherheitskräften stark zugenommen haben und zu einer angespannten Sicherheitslage in den betroffenen Gebieten im Nordosten und im Zentrum des Landes sowie zu mehreren tausend Toten geführt haben. Diese Anschläge richten sich allerdings nicht mehr nur gegen Christen bzw. christliche Einrichtungen, Schulen, etc. sondern zunehmend gegen die Sicherheitskräfte, gegen Moscheen und traditionelle muslimische Führer, 29 vgl. AA, Lageberichte Nigeria vom 28. August 2013, vom 6. Mai 2012 und vom 7. März 2011, jeweils Zusammenfassung S. 5 und II - 1.4.; BAMF, Briefing Notes aus den Jahren 2012 und 2013. 30 Wer unverfolgt ausgereist ist, hat nur dann einen Anspruch auf Asyl, wenn ihm auf Grund eines erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, 31 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. März 1988, - 9 C 278/86 - BVerwGE 79, 143 ff. 32 Auch zu diesem Punkt ist aus dem Vortrag des Klägers kein Anhaltspunkt für eine drohende Verfolgung bei einer Rückkehr nach Nigeria ersichtlich. 33 Es besteht auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nah § 3 Abs. 1 AsylVfG. 34 Voraussetzung hierfür ist zum einen politische staatliche Verfolgung wie im beschriebenen Schutzbereich des Art. 16 a GG, die wie oben ausgeführt hier nicht vorliegt. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfasst zum andern auch die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (Vgl. § 3c Nr. 3 AsylVfg), wenn der Staat nicht in der Lage oder willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten. 35 Auch aus den während des Klageverfahrens zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Rechtsänderungen im Asylverfahrensgesetz auf Grund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personenmit Anrecht auf subsidiären Schutz für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - sog. Qualifikationsrichtlinie - vom 13. Dezember 2011) vom 28. August 2013 (BGBl. I, 3474) sind keine Änderung des Streitgegenstandes oder des maßgeblichen Prüfprogrammes hinsichtlich des Flüchtlingsstatus, dessen Voraussetzungen nunmehr in §§ 3 - 3e AsylVfG (vormals § 60 Abs. 1 AufenthG a.F. i.V.m. der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - der sog. Qualifikationsrichtlinie a.F. -) geregelt sind, als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG (vormals subsidiärer unionsrechtliche Abschiebungsschutz bzw. Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. - letzteres i.V.m. Art. 15 c Qualifikationsrichtlinie a.F.) ersichtlich, 36 vgl. etwa auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2564/10.A -, juris. 37 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (GFK) zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 38 Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (bislang § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F.) ist weitestgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts in Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat, 39 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. -, NVwZ 1990, 151; bereits zu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 2002 – 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843. 40 Darüber hinaus umfasst der Flüchtlingsschutz – nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 a AsylVfG – auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3 c Nr. 3 AsylVfG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Nach § 3 c Nr. 1 und 2 AsylVfG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Ferner stellt § 3 b Abs. 1 Nr.4 AsylVfG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. 41 Hinsichtlich des Prognosemaßstabes ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ‑ wie auch bei der des subsidiären Flüchtlingsschutzes – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit für den Fall einer Vorverfolgung im Heimatland hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr, 42 vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 -, juris Rz. 14 f., vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 – und - 10 C 5/09 -, jeweils juris; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063706.A -, juris Rz. 35 ff. 43 Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten vielmehr durch eine Beweiserleichterung nämlich durch eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, 44 vgl. bereits zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie a.F. RL 2004/83/EG: BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 10 B 17/12 - (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a. Abdulla-), Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 -, vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 – und - 10 C 5/09 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063706.A -, jeweils juris. 45 Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach dieser Vorschrift zukommende Beweiskraft ist unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht, 46 vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 10 B 17/12 - (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a. Abdulla -). 47 Es ist im Einzelfall jeweils zur prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU bezieht, 48 vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 ‑ 9 A 3642/06.A ‑, juris. 49 Aus den in Art. 4 Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden, 50 vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG: Beschlüsse vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 – InfAuslR 1990, 38 und vom 3. August 1990 – 9 B 45/90 ‑, InfAuslR 1990, 344. 51 Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben hat der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG nicht erfüllt. 52 Soweit er vorträgt, er habe sein Heimatland verlassen, weil er als Christ einer Verfolgung durch die Gruppe Boko Haram ausgesetzt sei, hält das erkennende Gericht dies für nicht glaubhaft. 53 Der Vortrag des Klägers in Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen geraten zu sein und bei diesem Angriff nahe Angehörige verloren zu haben, reicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger nicht aus. Dabei legt das Gericht zu seinen Gunsten zugrunde, dass die Stadt L. in Nigeria zu den Gebieten gehört, in denen es in der Vergangenheit zu gewaltsamen Übergriffen der Gruppe Boko Haram gegenüber der Zivilbevölkerung gekommen ist. Das Gericht hält es nicht für ausgeschlossen, dass es auch in "seinem Stadtbezirk" von L. Überfälle der Gruppe Boko Haram auf Zivilisten oder Christen gegeben hat. 54 Soweit sich der Kläger aber zur Begründung seines Asylbegehrens auf einen Angriff auf das Haus seiner Mutter im Februar 2011 beruft, die dabei zusammen mit seiner Schwester zu Tode gekommen sein soll, bleiben für das Gericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vortrags. Auf die Frage, weshalb er sicher sei, dass es sich bei den Angreifern um Boko Haram Aktivisten handle, wusste der Kläger nur zu sagen, dass sie Kleidung - insbesondere ein Tuch um den Kopf - wie muslimische Männer trugen. Ansonsten sollen sie bei dem Überfall kein Wort gesprochen oder gar irgendwelche Parolen ausgerufen haben, aus denen sich erkennen ließ, was sie mit einem solchen Überfall gerade auf diese Familie bezweckten. Es könnte sich nach dieser Beschreibung aber auch um "normale Kriminelle" gehandelt haben, die andere, vielleicht materielle, Ziele hatten. Weitere Zweifel an dem vorgetragenen Geschehen beruhen darauf, dass der Kläger sich auf Befragung des Gerichts nicht mehr zu erinnern vermochte, wann er Kenntnis vom Tod seiner Mutter und seiner Schwester erhalten haben will. Da das erste Hören einer solchen Nachricht vom Tod naher Angehöriger ein besonders einschneidendes Ereignis ist, wenn es nicht gar als eine persönliche Katastrophe erlebt wird, ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass dem Kläger der Zeitpunkt, zu dem ihm eine solche Nachricht zum ersten Mal übermittelt wurde, nicht mehr erinnerlich sein soll. Zumal es sich bei diesen beiden Personen - bis auf seine zwei Kinder - um seine einzigen nahen Verwandten handelte, mit denen er bis dahin auch zusammen gelebt hatte. Diese Einschätzung des Gerichts gilt auch dann, wenn es dem Kläger - wie von ihm vorgetragen - im Krankenhaus nicht gut gegangen wäre. Eine solche Schilderung weckt bei dem Gericht Zweifel, ob dieser Angriff auf das Haus seiner Familie stattgefunden hat und beide Personen bei dem vorgetragenen Angriff tatsächlich ums Leben gekommen sind. 55 Nicht zuletzt beruhen die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags zum Überfall auch auf den vorgetragenen Angaben zur medizinischen Behandlung des Klägers. Bei diesem Angriff will er selbst an Armen, Beinen und im Brustbereich schwer verletzt worden sein. Er hat nach seinen Angaben so viel Blut verloren, dass er ohnmächtig wurde. Trotzdem soll er nach seinen Angaben nicht in L. selbst, einer Stadt mit 1,5 Millionen Einwohnern, die mit afrikanischen Verhältnissen entsprechenden Einrichtungen einer medizinischen Grundversorgung ausgestattet ist, behandelt, sondern statt dessen in die ca. 200 km entfernte, etwa gleichgroße Hauptstadt B1. transportiert worden sein. Dort will er in einem Krankenhaus zumindest zum ersten Mal wieder wach geworden sein. Wenn tatsächlich der Blutverlust so groß gewesen wäre, wie es von ihm vorgetragen wird, ist nicht anzunehmen, dass dann zu seiner Rettung ein mehrstündiger Krankentransport nach B1. unternommen wird an Stelle einer zeitnahen medizinischen Versorgung vor Ort. Besondere medizinische Notwendigkeiten - wie etwa ein hochspezialisierter ärztlicher Eingriff oder eine entsprechende Behandlung durch hochwertige Geräte, die nur in der Hauptstadt B1. vorhanden waren -, hat der Kläger weder beim erkennenden Gericht noch beim BA vorgetragen, noch ist dies auf Grund der vorgetragenen Verletzungen offensichtlich. 56 Selbst wenn seine Mutter und Schwester im Februar 2011 solchen Auseinandersetzungen zum Opfer gefallen sein sollten, ist nicht deutlich geworden, das er selbst zukünftig wieder damit rechnen muss, in solche Auseinandersetzungen verwickelt zu werden und auch zukünftig entsprechenden Angriffen von Boko Haram ausgesetzt zu sein. 57 Zum einen hat der Kläger nach dem Überfall auf das Haus der Mutter im Februar 2011 nach seinem eigenen Vortrag bis zu seiner Ausreise im November 2011 insgesamt neun Monate unbehelligt in Nigeria gelebt. Nach seinem Vortrag hielt er sich zwei, drei Monate zur medizinischen Behandlung in B1. auf. Die restliche Zeit will er bei einem Freund in dem Dorf B2. nahe B. (Delta State) gelebt haben. Er hatte dort einen Freund, bei dem er wohnte und lebte. Er verfügte zumindest über so viele soziale Kontakte, dass es ihm mit deren Hilfe gelang, seine nach seinen Angaben schlechten Schulzeugnisse so zu manipulieren, dass er die Zugangsvorausetzungen zu einem Studium erfüllte und so ein Visum zu Studienzwecken in die Türkei erhielt. Er ist zu seiner Ausreise in die Türkei auch nicht unter einem besonderem Schutz oder Sicherungsmaßnahmen des Freundes von B2. nach M. gereist sondern allein im Autobus. Der Kläger hat darüber hinaus weder bei der Anhörung beim Bundesamt noch vor dem Gericht selbst nichts vorgetragen, aus dem sich auf konkrete Gründe schließen ließe, die Anlass zur Befürchtung geben, weiterhin von Boko Haram verfolgt zu werden. Das Gericht hat unter Würdigung seiner Äußerungen die Auffassung gewonnen, dass er nicht wegen eines Verfolgungsdrucks sondern aus anderen Gründen sein Heimatland verlassen hat. 58 Zum andern liegt - wie oben im Rahmen der Ausführungen zum Asyl bereits dargelegt - eine nichtstaatliche Verfolgung im Sinne des § 3 c Nr. 3 AsylVfg durch Boko Haram auch deshalb nicht vor, weil die nigerianische Bundesregierung solche Übergriffe nicht toleriert. Die obigen Ausführungen gelten auch im Rahmen der Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG. 59 Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellen würde, er erfülle die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfg so würde die Klage hier an dem Vorhandensein einer inländischen Fluchtalternative - auch unter Berücksichtigung der Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 60 BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131,186 ff. 61 nach § 3e AsylVfG scheitern. Danach bedarf es des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland nicht, wer den gebotenen Schutz vor ihr auch im eigenen Land finden kann. Der Kläger muss sich insoweit darauf verweisen lassen, dass für das Gericht nicht ersichtlich ist, weshalb es für ihn nicht möglich sein soll in den Süden Nigerias etwa den Bereich des Bundesstaates Delta State oder der Nachbarstaaten begibt. Er hat nicht dargelegt, weshalb etwa in dem Wohnort seines Freundes - B2. - keine eigene Existenz als Händler aufbauen konnte, obwohl er dort Freunde hatte, bei denen er leben konnte und ihre Netzwerke für seine Ziele einsetzen konnte. Auch die ökonomischen Umstände in Nigeria geben, wie unten im Rahmen der Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgeführt wird, zu keiner abweichenden Bewertung Anlass. 62 Der Kläger muss bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht deswegen Verfolgungshandlungen befürchten, weil er im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht, 63 vgl. bereits Urteil der Kammer vom 16. Februar 2004 - 2 K 1416/02.A ‑ und auch AA, Lageberichte Nigeria vom 28. August 2013, vom 6. Mai 2012, 7. März 2011, 11. März 2010 und vom 21. Januar 2009 jeweils unter Ziffer IV 2. 64 Die Hilfsanträge haben ebenfalls keinen Erfolg. 65 Der hilfsweise beantragte (unionsrechtliche) subsidiäre Abschiebungsschutz nach § 4 AsylVfG (zuvor §§ 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a.F.) bleibt ohne Erfolg. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist – wie bereits oben dargelegt - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Eine konkrete Gefahr, dass dem Kläger im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist nicht erkennbar. Der Kläger wird in Nigeria auch nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist, § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, § 60 Abs. 3 AufenthG. Schließlich ist der Kläger im Falle seiner Rückkehr nicht einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt, § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG. Dies kann nach den obigen Ausführungen auch nicht im Hinblick auf die religiös motivierten Auseinandersetzungen in Nigeria angenommen werden. Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung Boko Haram sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, 66 vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, 27. April 2010 – 10 C 4/09 - und 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 – jeweils juris, 67 auf. Das Ausmaß dieser Konflikte ist in Intensität und Dauerhaftigkeit nicht mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerillakämpfen, die in Nigeria nicht festzustellen sind, 68 vgl. dazu : AA, Lageberichte vom Nigeria vom 28. August 2013, vom 6. Mai 2012, 7. März 2011, 11. März 2010 und vom 21. Januar 2009, jeweils Ziffer II.3. 69 vergleichbar. 70 Dem Kläger steht ferner kein – weiter hilfsweise verfolgtes - nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu. 71 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Es sind insbesondere unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihm in Nigeria eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht. 72 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben. Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter (sog. individuelle Gefahren), ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht, 73 vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 5. April 2006 – 20 A 5161/04.A -, vom 19. April 2005 – 8 A 273/04.A -, juris; zur früheren, gleichlautenden Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bereits: BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 - , BVerwGE 195, S. 383 und vom 21. September 1999 – 9 C 8/99 ‑, AuAS 2000 S. 14; zur Übertragbarkeit auf die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG: Beschluss vom 19. Oktober 2005 – 1 B 16/05 -, juris. 74 Allerdings sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (allgemeine Gefahr bzw. Gruppengefahr), mit der Folge, dass die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt ist. Nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Danach soll bei allgemeinen Gefahren über die Gewährung von Abschiebeschutz durch eine politische Leitentscheidung befunden werden. Allgemeine Gefahren können daher auch dann kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie dem Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl von weiteren Personen im Zielstaat droht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer allgemein gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG angehören, für welche ein Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG zugesprochen werden, wenn kein anderes Abschiebungsverbot vorliegt und die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, 75 vgl. ständig Rspr. d. BVerwG zur gleichlautenden Vorschrift des § 53 Abs. 6 AuslG: Urteile vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95 -, vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 -, vom 12. Juli 2001 - 1 C 5/01 -, vom 16. Juni 2004 - 1 C 27/03 -, vom 18. Juli 2006 - 1 C 16/05 - und vom 18. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, jeweils juris sowie zu § 60 Abs. 7 AufenthG: Urteile vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 – und vom 29. September 2011 – 10 C 24/10 -, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 – 10 B 8/10 -, vom 8. Februar 2011 – 10 B 1/11 – und vom 8. September 2011 – 10 C 14/10 -, jeweils juris. 76 Die extreme Gefahrenlage ist geprägt durch einen erhöhten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, d.h. die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in zeitlicher Hinsicht sofort bei oder nach der Ankunft mit dem unmittelbaren Eintritt eines schweren Schadens zu rechnen ist. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde, 77 vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 – 1 C 5/01 – und vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09. 78 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann sich der Kläger nicht auf eine individuelle, gerade ihm drohenden Gefahr i.S. des § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG berufen. Soweit sich der Kläger auf eine Gefährdung auf Grund der schlechten Lebensbedingungen in Nigeria beruft, ist angesichts der nach den vorliegenden Erkenntnissen schwierigen ökonomischen Situation in Nigeria und den damit verbundenen Gefahren von einer allgemeinen Gefahr bzw. Gruppengefahr auszugehen, da diese Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einem Großteil der Bevölkerung in Nigeria drohen. Die Gefahren treffen auf eine Vielzahl von Personen mit gleichem Merkmal zu, mit der Folge, dass grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eingreift. 79 Die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage ist für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, nach den vorliegenden Erkenntnissen 70 – 80 % der Bevölkerung, lebt am Existenzminimum bzw. 65 - 70% lebt unterhalb der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Dieser große Teil der Bevölkerung lebt im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter, oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft. Die Armutsrate ist seit 1980 beständig gestiegen unter gleichzeitigem hohem Bevölkerungswachstum. Es herrscht hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung – insbesondere bei jungen Menschen -, da Millionen von Menschen keinen Zugang zu wirtschaftlichen Aktivitäten haben. Das Pro-Kopf-Jahreseinkommen ist ungleichmäßig zugunsten einer kleinen Elite und zum Nachteil der Masse der Bevölkerung verteilt. Nach Studien der Weltgesundheitsorganisation hat die Lebenserwartung der Bevölkerung in den letzten Jahren in erschreckender Weise kontinuierlich abgenommen, was auf die schlechte Gesundheitsversorgung zurückzuführen ist. Viele Menschen haben keinen Zugang zum Gesundheitssystem und auch der Zugang zu Wasser und Strom ist dem größten Teil der Bevölkerung erschwert; Bildungschancen sind sehr ungleich verteilt. Ein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose existiert nicht, 80 vgl. etwa AA, Lageberichte Nigeria vom 28. August 2013, 7. März 2011 und 11. März 2010, jeweils Ziffer IV 1.1, 1.2 und Länderinformation/Nigeria/Wirtschaft unter www.auswaertiges-amt.de , Stand: Juni/September 2013; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.Nw.; Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) (zuvor Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ)) unter www.giz.de bzw. www.gtz.de jeweils weltweit-afrika-nigeria ; Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) unter www.bmz.de – länder-regionen-subsahahra-nigeria. 81 Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr für den Kläger lebensgefährdend wäre. Zwar hat der Kläger nur eine schlechte Schulbildung und seinen Angaben zufolge außer seinen beiden Kindern keinen nahen Angehörigen mehr in Nigeria. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass es auf Grund der Freundes in B2. Anknüpfungspunkte und Kontakte nach Nigeria gibt; denn dieser Freund hat ihn nach seinen eigenen Angaben auch im Jahr 2011 für 6 oder 7 Monate aufgenommen und unterstützt. Er kann ihn durch seine Kontakte und Netzwerke bei einem neuen Start in das Berufsleben unterstützen. Wie er selbst vorgetragen hat, rührt seine defizitäre Schulbildung daher, dass er von Kind an zuerst den Vater und später die Mutter bei ihren Handelsgeschäften unterstützte und zum Schluss in L. einen eigenen Handel mit Baumaterialien aufgebaut hat. Mit dieser beruflichen Erfahrung und seinem relativ jungen Alter erscheint auch in Nigeria der Aufbau einer den Lebensunterhalt sichernden wirtschaftlichen Existenz möglich. 82 Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs: 7 AufenthG besteht auch nicht aus gesundheitlichen Gründen. Soweit der Kläger am Ende der mündlichen Verhandlung einen erschöpften Eindruck machte, hat er von der ihm eingeräumten Möglichkeit, bis zum Termin zur Verkündung einer Entscheidung an Hand eines aussagekräftigen ärztlichen Attestes etwaige behandlungsbedürftige Erkrankungen und die notwendige Medikation nachzuweisen, keinen Gebrauch gemacht. 83 Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt, noch ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, noch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen und er keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Nachdem das erkennende Gericht dem Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage gegen den als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag stattgegeben hat - 2 L 420/13.A -, endet nach § 37 Abs. 2 AsylVfG die Ausreisefrist 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens. 84 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 85 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).