Urteil
4 K 122/14.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:0822.4K122.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste Anfang Juli 2010 über die Türkei nach Belgien ein und stellte dort eigenen Angaben zufolge am 16. Juli 2010 einen Asylantrag. Der Antrag wurde nach eigenen Angaben des Klägers Ende 2012 bzw. Anfang 2013 abgelehnt und der Kläger zur Ausreise aufgefordert. 3 Am 25. März 2013 reiste er nach Deutschland ein und stellte am 3. April 2013 erneut einen Asylantrag. 4 Aufgrund der Angaben des Klägers im Rahmen der Anhörung sowie eines EURODAC-Treffers (BE1870102061132) richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 9. Dezember 2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Belgien, dem die belgischen Behörden mit Schreiben vom 20. September 2013 unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Verordnung (EG) Nr. 343/2003 stattgaben. 5 Mit Bescheid vom 16. Januar 2014, dem Kläger persönlich zugestellt am 21. Januar 2014, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete zugleich die Abschiebung nach Belgien an. 6 Der Kläger hat hiergegen am 27. Januar 2014 Klage erhoben. Er macht geltend, der Bescheid sei rechtswidrig, weil das Bundesamt nicht geprüft habe, ob mit Blick auf seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen außergewöhnliche humanitäre Gründe vorliegen, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben. Er sei mit Frau T. G. S. , geb. am 1. Februar 1987 in Bagdad, wohnhaft in E. , verheiratet, die seit dem 10. September 2013 die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und zuvor im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG gewesen sei. Die Ehe sei am 4. Februar 2008 zunächst nach religiösem Recht in Form einer Stellvertreterehe geschlossen worden. Die Eheschließung sei ausweislich der bereits dem Bundesamt vorgelegten Urkunde durch Entscheidung des Landgerichts Bagdad Alkarakh – Familiengerichts in Albaia – vom 10. März 2013 offiziell beglaubigt worden. Da es zurzeit keine staatliche Stelle in Deutschland gebe, die die Echtheit der Urkunde bestätigen könne, sei diese von der Ausländerbehörde an das Bundesamt zur Überprüfung gesandt worden. Außerdem drohe ihm im Falle einer Abschiebung nach Belgien dort die Rückführung in den Irak, wo er verfolgt werde. 7 Der Kläger beantragt – schriftsätzlich –, 8 den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2014 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 12 Die Kammer hat den zugleich mit der Klage gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 21. März 2014 (4 L 53/14. A) abgelehnt und mit weiterem Beschluss den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. 13 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20. August 2014 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. August 2014 Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. 17 Die als Anfechtungsklage erhobene Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 18 1. Lehnt das Bundesamt – wie hier – einen Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig ab, weil ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (Dublin-II-VO oder Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, ist statthafte Klageart allein die Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO). 19 Vgl. ebenso: OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12. A -, DVBl. 2014,790 = juris Rn. 28 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 18. 20 Dies folgt daraus, dass für den Fall, dass sich diese Entscheidung als rechtswidrig erweist, weil nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft tatsächlich die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, das Bundesamt schon kraft Unionsrechts und damit von Amts wegen verpflichtet ist, das Asylverfahren durchzuführen und den Asylantrag materiell zu prüfen (vgl. Art. 3 Abs. 1 S. 1 und 2 Dublin-II-VO bzw. Dublin-III-VO). Einer Klage gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Asylverfahrens bedarf es daher nicht; es fehlt insofern an dem stets erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. 21 Ebenso wenig in Betracht kommt eine weitergehende Klage gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten, dem Asylantrag zu entsprechen, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. „Durchentscheiden" im Anwendungsbereich des § 71 AsylVfG (Folgeantrag), wonach sich die Verwaltungsgerichte bei Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht auf die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Folgeverfahrens beschränken dürfen, sondern die Sache im Hinblick auf die begehrte Zuerkennung eines Schutzstatus spruchreif zu machen haben. 22 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 - 9 C 45.7 -, BVerwGE 107,128 = juris, Rn. 10. 23 Denn die Frage nach dem für die Prüfung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat ist der inhaltlichen Prüfung des Asylantrags vorgelagert. Die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin-II/III-VO einerseits und die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens andererseits sind zwei unterschiedliche, voneinander getrennte Verfahren. Dementsprechend ist das Bundesamt – anders als im Falle der Ablehnung eines Asylfolgeantrags – bei Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zu keinem Zeitpunkt in eine materielle Prüfung des Asylantrags eingetreten. Vor diesem Hintergrund muss schon mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) die erstmalige inhaltliche Befassung mit dem Asylbegehren dem Bundesamt als dafür primär zuständige Verwaltungsbehörde vorbehalten bleiben und darf nicht schon – und ausschließlich – durch die Verwaltungsgerichte erfolgen. 24 Nichts anderes gilt, soweit es sich vorliegend um einen Zweitantrag im Sinne des § 71 a AsylVfG handeln sollte. Denn auch dann, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylVfG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten – wie hier Belgien – oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ist die Frage nach dem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat vorgelagert und von der inhaltlichen Entscheidung, ob ein weiteres Asylverfahren (erstmals in der Bundesrepublik Deutschland) durchzuführen ist, zu trennen. Verneint das Bundesamt bereits die Zuständigkeit der Beklagten, lehnt es den Asylantrag – nicht anders als bei einem Erstantrag – gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig ab und ordnet die Abschiebung gemäß § 34a AsylVfG in den sicheren Drittstaat bzw. den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat an (vgl. § 71a Abs. 1 und 4 i.V.m. § 34a i.V.m. § 27a AsylVfG). 25 Vgl. ebenso: Funk-Kaiser, in Gemeinschaftskommentar Asylverfahrensgesetz (GK-AsylVfG), Bd. 3, Stand:, § 71 Rn. 34. 26 Erst wenn das Bundesamt die Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung des Asylverfahrens bejaht und – auf der zweiten Stufe der inhaltlichen Prüfung – das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verneint, ist Rechtsschutz im Wege einer Verpflichtungslage gerichtet auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes, hilfsweise Feststellung nationaler Abschiebungsverbote zu suchen. 27 Vgl. Funk-Kaiser, GK-AsylVfG, a.a.O., § 71 Rn. 40. 28 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. Januar 2014 ist im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 29 Das Bundesamt hat in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids den Asylantrag zutreffend als unzulässig abgelehnt. Die Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 27a AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 30 Dies ist hier der Fall, weil nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft Belgien der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Staat ist. 31 Maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Prüfung des Asylantrags ist die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO). Auch wenn diese Verordnung bereits zum 19. Juli 2013 aufgehoben worden ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Dublin III-VO -), erfolgt gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO für Anträge auf internationalen Schutz, die – wie hier – vor dem 1. Januar 2014 eingereicht worden sind, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates weiterhin nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO). Hierzu zählen alle Vorschriften, welche die Zuständigkeit eines bestimmten Mitgliedstaates festlegen, d.h. neben den in Kapitel III normierten Kriterien auch sonstige Bestimmungen, welche die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates regeln, wie etwa Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Dublin-II-VO oder die in Kapitel V enthaltenen Vorschriften, die eine Zuständigkeitsbegründung für den Fall des Ablaufs bestimmter Verfahrensfristen vorsehen; Letztere allerdings nur, soweit das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme – wie hier – vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). 32 Vgl. ebenso: VG Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2014 - A 12 K 383/14 -, juris, Rn. 13. 33 Davon ausgehend ist Belgien für die Prüfung des Asylantrags gemäß Art. 13 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) Dublin-II-VO zuständig, da der Kläger nach dem Ergebnis der EURODAC-Abfrage vom 4. April 2013 und seinen eigenen Angaben beim Bundesamt vor seiner Einreise in das Bundesgebiet bereits am 16. Juli 2010 – erstmals – einen Asylantrag in Belgien gestellt hat, der nach seinen Angaben abgelehnt wurde. Eine vorrangige Zuständigkeit der Beklagten ergab sich insbesondere auch nicht aus Art. 7 Dublin-II-VO (Familienangehörige mit Aufenthaltsrecht), da der Ehefrau des Klägers – ungeachtet der Frage der Rechtsgültigkeit der Ehe – ein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet nicht in ihrer Eigenschaft als Flüchtling gewährt worden ist. Die Ehefrau des Klägers war zum maßgeblichen Zeitpunkt des ersten Asylantrags in Belgien (vgl. Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO) lediglich im Besitz einer humanitären Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Dementsprechend hat Belgien mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 9. Dezember 2013 – fristgerecht (vgl. Art. 20 Abs. 1 Buchst. b) Dublin-II-VO) – unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) Dublin-II-VO akzeptiert. 34 In einer Situation, in der – wie hier – ein Mitgliedstaat der (Wieder-)Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe eines in der Dublin-II-VO (bzw. künftig Dublin-III-VO) niedergelegten Kriteriums – hier Art. 13 Dublin-II-VO – zugestimmt hat, kann der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums – unionsrechtlich – grundsätzlich nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der GR-Charta ausgesetzt zu werden. Eine – objektive – Überprüfung, ob der die (Wieder-)Aufnahme erklärende Mitgliedstaat tatsächlich nach Maßgabe der Kriterien der Dublin-II-VO (bzw. Dublin-III-VO) für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, kann der Asylbewerber hingegen nicht verlangen, da es den Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin-II-VO (bzw. Dublin-III-VO), soweit sie nicht ausnahmsweise grundrechtlich "aufgeladen" sind (wie etwa Art. 6 bis 8 Dublin-II-VO bzw. Art. 8 bis 11 Dublin-III-VO), an der hierfür erforderlichen drittschützenden Wirkung fehlt. Dies folgt einerseits aus der Erwägung, dass die Dublin-VO ebenso wie das gesamte Gemeinsame Europäische Asylsystem auf der Annahme beruht, dass alle beteiligten Staaten – Mitgliedstaaten wie Drittstaaten – die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). Andererseits sprechen hierfür auch die Ziele der Dublin-VO, nämlich – erstens – durch organisatorische Vorschriften die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu regeln, so wie dies schon im Dubliner Übereinkommen der Fall war, – zweitens – im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Asylbewerber eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten sowie – drittens – ein "forum shopping" zu verhindern. 35 Vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12 - "Abdullahi", Rn. 52 ff., in Fortführung der Urteile vom 21. Januar 2011 - RS. C-411/10 und 493/10 - "N.S.", Rn. 78 ff. und vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11 - "Puid", Rn. 26 ff.; im Anschluss daran: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 25; VG Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2014 - A 12 K 383/14 -, juris, Rn. 17 ff.; zum fehlenden Drittschutz von Fristregelungen auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris, Rn. 17. 36 Diese Rechtsprechung des EuGH liegt nunmehr auch Art. 3 Abs. 2 der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl. EU L Nr. 180, S. 31) – Dublin-III-VO – zu Grunde. 37 Der Kläger selbst hat im vorliegenden Verfahren jedoch keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Belgien geltend gemacht, die die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der GR-Charta dort nahelegen könnten. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Mängel im belgischen Asylsystem. 38 Vgl. ebenso: VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 13 L 148/14.A -, juris, Rn. 39 ff. sowie die dort genannten Erkenntnisse; VG Bremen, Beschluss vom 4. September 2013 - 4 V 1037/13.A -, juris, Rn. 16, sowie VG Aachen, Beschluss vom 19. März 2013 ‑ 4 L 83/14.A ‑ sowie die dort genannten Erkenntnisse. 39 Insbesondere liegt auch kein Fall vor, in dem es zum Schutz der Grundrechte des Klägers aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer der Beklagten verwehrt ist, sich auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats zu berufen. Nach der Rechtsprechung des EuGH hat der Mitgliedstaat des Aufenthalts des Asylbewerbers in dem Fall, dass eine Überstellung an den an sich zuständigen Mitgliedstaat wegen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen unmöglich ist, und der Mitgliedstaat des Aufenthalts deswegen die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin-VO fortsetzt, darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO selbst prüfen. 40 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2011 - RS. C-411/10 und 493/10 - "N.S.", Rn. 98 und 108. 41 Die Kammer geht dabei davon aus, dass diese Rechtsprechung nicht nur für die dort genannte – hier nicht gegebene – Ausnahmekonstellation gilt, dass ein an sich zuständiger Mitgliedstaat wegen systemischer Mängel bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ausfällt, sondern mit Blick auf die Gewährleistungen des Art. 47 Satz 2 GR-Charta, der hier gemäß Art 51 Abs. 1 Satz 1 GR-Charta Anwendung findet, auch bei sonstigen Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu beachten ist. Im vorliegenden Fall, in dem das Bundesamt nach etwa neuneinhalb Monaten nach der Asylantragstellung über die Zulässigkeit des Asylantrags entschieden hat, kann jedoch (noch) nicht von einer unangemessen langen Verfahrensdauer im Sinne des Art. 47 Satz 2 GR-Charta die Rede sein. Eine solche dürfte unter Berücksichtigung der verschiedenen hintereinander geschalteten Wochen- bzw. Monatsfristen der hier maßgeblichen Dublin-II-VO allenfalls bei einer Verfahrenslaufzeit von deutlich mehr als einem Jahr in Betracht zu ziehen sein. 42 Vgl. ebenso: VG Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2014 - A 12 K 383/14 -, juris, Rn. 23; anders wohl: Berlit, in Anmerkung zum Beschluss des BVerwG vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, C. 43 Soweit der Antragsteller geltend macht, das Bundesamt habe sein in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO eingeräumtes Ermessen zum Selbsteintritt fehlerhaft ausgeübt, weil es nicht berücksichtigt habe, dass er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei, kann er nach den vorstehenden Grundsätzen hieraus keinen Anspruch auf Übernahme der Zuständigkeit und Prüfung des Asylantrags durch die Beklagte ableiten. Denn Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO begründet – selbst im vorgenannten Ausnahmefall der Unmöglichkeit der Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat wegen dort gegebener systemischer Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen – keine Verpflichtung des Mitgliedstaates des Aufenthalts des Asylbewerbers, das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Entsprechend besteht auch kein durchsetzbarer Anspruch des Asylbewerbers, dass der Mitgliedstaat das ihm eingeräumte weite Ermessen in einer bestimmten Weise ausübt. Denn die Souveränitätsklausel des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO dient maßgeblich dazu, die Prärogative der Mitgliedstaaten zu wahren, das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Dublin-II-VO festgelegten Kriterien für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Aufgrund dieser Zielrichtung vermag sie daher keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers zu begründen. 44 Vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11 - "Puid", Rn. 26 ff.; fortgeführt durch Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12 - "Abdullahi", Rn. 52 ff., insb. 57, in einem Verfahren, in dem der EuGH ausdrücklich zum Drittschutz der Zuständigkeitsvorschriften der Dublin II-VO gefragt wurde. 45 Soweit zwischenzeitlich die Überstellungfrist des Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin-II-VO, wonach die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch den anderen Mitgliedstaaten oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, erfolgen muss, abgelaufen sein sollte, 46 vgl. nach einer Ansicht (so u.a. nach VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2014 - 13 L 644/14.A -, Juris Rn. 11 ff.) beginnt die Überstellungsfrist, wenn ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, bereits mit der Annahme des (Wieder-) Aufnahmeantrags, da mit dem Begriff "Entscheidung über den Rechtsbehelf" nach dem Urteil des EuGH vom 29. Januar 2009 - Rs. C-19/08 (Petrosian) nur die Entscheidung über die in der Hauptsache erhobene Klage zu verstehen sei, wenn dieser aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung aufschiebende Wirkung zukomme; nach anderer Ansicht (so u.a. VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 12 B 1903/14 -, juris Rn. 6 ff.), beginnt die Überstellungsfrist erst mit der ablehnenden Entscheidung des Gerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu laufen, da dem ersuchenden Staat mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelung stets die gesamte 6-Monats-Frist zur Abwicklung der Überstellung zur Verfügung stehen soll; nach Ansicht der Kammer spricht unter Berücksichtigung der Ausführungen des EuGH in der Rechtssache "Petrosian" Einiges dafür, dass die Vorschrift einheitlich dahingehend auszulegen ist, dass das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis stets die endgültige Entscheidung im Hauptsachverfahren ist, da das Normverständnis nicht vom Ergebnis eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens abhängen kann und da der EuGH zwei Konstellationen unterscheidet, nämlich einerseits die, dass ein Mitgliedstaat nach seinem Prozessrecht keine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung vorsieht (dann beginnt die Frist mit der Annahme des (Wieder-) Aufnahmeantrags), und andererseits die, dass ein Mitgliedstaat - wie die Bundesrepublik - nach seinem Prozessrecht vorsieht, dass der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung aufschiebende Wirkung haben kann (dann beginnt die Frist mit der endgültigen Entscheidung, d.h. wenn sicher feststeht, dass die Überstellung erfolgen kann), 47 kann sich der Kläger hierauf nach den vorstehenden Grundsätzen ebenfalls nicht berufen. Denn auch die Zuständigkeitsregelung des Art. 20 Abs. 2 S. 1 Dublin-II-VO, wonach die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat übergeht, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird, dient – nicht anders als die übrigen Zuständigkeitsregelungen der Dublin-VO – in erster Linie dazu, die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu regeln sowie den Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten, und vermag aufgrund dieser allein im öffentlichen Interesse liegenden Zielrichtung keine subjektiven Rechte des Betroffenen zu begründen. 48 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rn. 7; so ausdrücklich Berlit, in Anmerkung zum vorgenannten Beschluss, juris, B, letzter Absatz. 49 Soweit der für die Durchführung des Asylverfahrens eigentlich zuständige Mitgliedstaat, der zuvor einem (Wieder-)Aufnahmegesuch der Beklagten stattgegeben hatte, nach Ablauf der Überstellungsfrist die Übernahme des Asylsuchenden unter Hinweis auf die zwischenzeitlich auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangene Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags nunmehr ablehnen sollte, hat dem die Beklagte von Amts wegen durch Aufhebung des den Asylantrag als unzulässig ablehnenden Bescheides Rechnung zu tragen, ggf. auch nach Maßgabe von § 51 VwVfG NRW, wobei das Wiederaufnahmeermessen mit Blick auf die Vorgaben des Unionsrechts "auf Null" reduziert sein dürfte. 50 Die B. in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides ist hiernach ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs.1 S. 1 AsylVfG. 51 Die Abschiebung kann insbesondere auch durchgeführt werden. Ihr stehen keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen, die das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer B. nach § 34a AsylVfG mit zu prüfen hat, und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach Erlass der B. entstanden sind. 52 Vgl. in ständiger Rechtsprechung: OVG NRW, etwa Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060 -, juris, Rn. 4. 53 Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf das Vorliegen eines zwingenden – rechtlichen – Abschiebungshindernisses gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK berufen, weil es ihm nicht zuzumuten wäre, seine ehelichen Beziehungen zu seiner deutschen Ehefrau – T1. K. N. S. – durch eine Ausreise zu unterbrechen. 54 Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die jeweils zuständige Behörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die bestehenden familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Der Betroffene braucht es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinem im Bundesgebiet lebenden Ehepartner ständigen Aufenthalt zu nehmen. Eingriffe in seine diesbezügliche Freiheit sind nur dann und insoweit zulässig, als sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sind. Bei der erforderlichen Abwägung aller für und gegen den weiteren Aufenthalt sprechenden Gesichtspunkte kommt es unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes maßgeblich darauf an, ob die Folgen der Beendigung des Aufenthalts im Hinblick auf die schutzwürdigen familiären Belange nicht mehr hinnehmbar sind. 55 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 2625/10 -, juris, Rn. 13 ff., vom 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 -, NVwZ 2011, 35 = juris, Rn. 40 ff., und vom 4. Dezember 2007 2 BvR 2341/06 -, Inf-AuslR 2008, 239 = juris, Rn. 6 ff. 56 Art. 8 EMRK vermittelt ebenfalls keinen unmittelbaren Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht. Jeder Staat hat nach dem Völkerrecht und gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen die Befugnis, Einreise und Aufenthalt von Fremden in seinem Territorium zu regeln. Die Konvention garantiert Fremden nicht das Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Allerdings muss der Vertragsstaat bei Maßnahmen, die einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK darstellen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Der Staat muss ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Immigration betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. 57 Vgl. EGMR, Urteile vom 31. Juli 2008 - 265/07 - (Omoregie), InfAuslR 2008, 421, und vom 28. Juni 2011 - 55597/09 - (Nunez). 58 Ausgehend von diesen – im Wesentlichen gleiche Anforderungen stellenden – Maßstäben erweist sich die Abschiebung des Klägers nicht als rechtlich unmöglich. 59 Zunächst ist es zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt als offen zu bezeichnen, ob der Kläger sich überhaupt auf die Schutzwirkungen des Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK berufen kann. Denn zur Zeit steht noch nicht fest, ob eine rechtgültige Ehe vorliegt, da die beim Bundesamt eingeleitete Überprüfung der Echtheit der vorgelegten irakischen Heiratsurkunde – Entscheidung des irakischen Familiengerichts vom 10. März 2013 über die Eintragung der im Jahr 2008 nach islamischen Ritus geschlossenen Ehe in das Personenstandsregister – noch nicht (positiv) abgeschlossen ist. 60 Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass eine rechtsgültige und damit unter den Schutz von Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK fallende Ehe besteht, ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine vorübergehende Trennung von seiner Ehefrau, wie sie hier lediglich in Rede steht, unzumutbar wäre. 61 Insoweit ist mit Blick auf das vom Kläger geltend gemachte Asylbegehren zu berücksichtigen, dass ein erhebliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland daran besteht, sich an dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zu beteiligen, das eine anhand von einheitlichen Zuständigkeitskriterien erfolgende Verteilung von Asylbewerbern vorsieht. Kommt es einem Ausländer darauf an, ein Asylverfahren zu durchlaufen und beschränkt er trotz seiner ehelichen Bindungen sein Begehren nicht darauf, ggf. durch aufenthaltsrechtliche Maßnahmen ein Zusammenleben mit dem Ehepartner sicherzustellen, so muss er hierbei angesichts des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch in Kauf nehmen, dass das Asylverfahren in einem anderen, hierfür zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wird. Dies ist jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn die Trennung von dem Ehegatten nicht von Dauer, sondern nur vorübergehend ist. 62 Davon ist für die Zeit der Durchführung des Asylverfahrens in Belgien jedoch auszugehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Trennung während der Dauer des Asylverfahrens in Belgien auch deswegen nicht unzumutbar erscheint, weil eine ausreichende räumliche Nähe zur Stadt E. besteht, so dass für den Antragsteller die Möglichkeit besteht, den Kontakt zu seiner dort lebenden Ehefrau in hinreichender Weise aufrechtzuerhalten. Dies gilt umso mehr, als der Kläger während des Asylverfahrens in Belgien zuletzt in Eupen, also in unmittelbarer Grenznähe, untergebracht gewesen ist und seine Ehefrau als deutsche Staatsangehörige innerhalb der Europäischen Union Freizügigkeit genießt. 63 Soweit der Kläger geltend macht, dass die belgischen Behörden seinen dort im Juli 2010 gestellten Asylantrag bereits abgelehnt und eine Aufenthaltsbeendigung angekündigt hätten, so dass seine Rückführung in den Irak in Rede steht, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn mit Blick darauf, dass dem Kläger bei Rechtsgültigkeit der Ehe ein (Rechts-)Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zusteht, sofern er auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG und die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt, ist auch in diesem Fall lediglich eine vorübergehende Trennung der Ehegatten für die Dauer des dann vom Ausland aus durchzuführenden Visumverfahrens zur Familienzusammenführung zu erwarten. 64 Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es jedoch grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Auch ist der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen. 65 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 2625/10 -, juris, Rn. 14. 66 Vorliegend ist insbesondere auch nichts dafür ersichtlich, dass wegen einer ggf. unabsehbaren Dauer des Visumverfahrens eine nicht nur vorübergehende Trennung der Ehegatten zu befürchten ist. Zwar werden von der für den früheren Wohnsitz des Klägers zuständigen Deutschen Botschaft in Bagdad wegen vom Auswärtigen Amt verfügter Einschränkungen beim Besucherverkehr zurzeit keine Visumanträge zur Familienzusammenführung entgegengenommen und bearbeitet (vgl. unter www.bagdad.diplo.de/Vertretung/bagdad/de/04/Visumsangelegenheiten.html). Die Zuständigkeit für die Bearbeitung dieser Anträge ist für Antragsteller aus dem Amtsbezirk der Deutschen Botschaft Bagdad zurzeit auf die Deutsche Botschaft Amman/Jordanien übertragen. Nach Auskunft der Deutschen Botschaft Amman beträgt die ungefähre Bearbeitungszeit von – vollständigen – Visumanträgen zur Familienzusammenführung zu Deutschen etwa 6 bis 10 Wochen, nur in Ausnahmefällen auch länger (vgl. www.amman.diplo.de und das dort eingestellte Merkblatt zum entsprechenden Visumverfahren). Damit bewegt sich die zu erwartende Dauer des Visumverfahrens im Ausgangspunkt jedoch in einem hinnehmbaren zeitlichen Rahmen. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass grundsätzlich auch die Möglichkeit besteht, die Verfahrensdauer dadurch weiter zu verkürzen, dass bei der zuständigen Ausländerbehörde vor der Ausreise eine Vorabzustimmung für den Fall einer rechtsgültigen Ehe beantragt wird (vgl. § 31 Abs. 3 AufenthV). Ferner ist grundsätzlich – und damit auch für den Kläger – auch die Inanspruchnahme der für die Gewährung eines Aufenthaltsrechts in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen konsularischen Dienstleistungen durch eine Botschaft in einem Nachbarland Iraks zumutbar. 67 Soweit der Kläger vorträgt, dass ihm im Irak Verfolgung drohe und daher seine Rückkehr dorthin nicht vertretbar sei, kann er damit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Denn für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ist – wie dargelegt – allein der belgische Staat zuständig. Dem Kläger bleibt es insofern unbenommen, ggf. nach seiner Ausreise aus Belgien entstandene neue Tatsachen gegenüber den zuständigen belgischen Behörden geltend zu machen. 68 Schließlich ist auch weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass der Kläger oder seine Ehefrau zwingend auf den Beistand und die Lebenshilfe des jeweils anderen angewiesen wäre und dass diese Hilfe nur im Bundesgebiet erbracht werden könnte, so dass ausnahmsweise auch eine nur vorübergehende Trennung der Ehegatten zur Durchführung des Visumverfahrens unzumutbar wäre. 69 Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 2625/10 -, juris, Rn. 15. 70 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 30 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.