Urteil
2 K 1886/12.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:0916.2K1886.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die ihren Angaben zufolge am 7. Mai 1977 in Yenegoa geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige, verheiratet, Angehörige des Volkes der Ijaw und katholische Christin. Sie traf am 7. Mai 2010 auf dem Frankfurter Flughafen von Lagos kommend ein und gab sich bei der Dokumentensichtung im Flugzeug durch die Bundespolizei als Asylsuchende zu erkennen. Die Klägerin führte eine "Permanent Resident Card" für die USA unter dem Namen J. , C. A, geboren 02.02.1968 (ausgestellt 20. April 2006) mit sich. Die Flugbuchung lautete auf den Namen J. , C1. B. , und war ausgestellt für einen Flug Lagos-Frankfurt-New York und zurück. Die Klägerin wurde ohne weitere Dokumente angetroffen und gab an, ihren Reisepass und die Flugunterlagen im Flugzeug gelassen zu haben. 3 Bei ihrer Befragung am 10. Mai 2010 durch die Bundespolizei zu ihrem Einreisebegehren führte die Klägerin aus: 4 Sie habe Nigeria am 6. Mai 2010 verlassen, da sie in Nigeria gesucht werde. Sie habe 2006 mit anderen eine Gruppe mit Namen "Peace Group for Okrika Youth" gegründet wegen der in ihrem Gebiet bestehenden Probleme mit den Ölfirmen. In dieser Gruppe sei sie für die öffentlichen Angelegenheiten (PRO) zuständig gewesen. Nach einigen Erfolgen, insbesondere durch Einstellung von Leuten aus ihrer Gegend durch die Ölfirmen, habe sich die Gruppe vergrößert und viel mehr Mitglieder gehabt. Im Dezember 2009 hätten sie einen Termin bei einer Ölfirma gehabt, die Arbeitsplätze für die Leute versprochen habe. Vier Tage vor dem Termin habe die Gruppe erfahren, dass die Firma sie bei der Regierung angezeigt und ihnen Sabotage an der Ölpipeline vorgeworfen habe. Am 18.12.2009 hätten sie einen friedlichen Protestmarsch dagegen durchführen wollen. Schon bei der Sammlung am Treffpunkt sei die Polizei gekommen und habe geschossen. Einige Mitglieder seien getroffen und verletzt worden. Mit ihr seien viele Mitglieder verhaftet worden, auch verletzte Personen. Sie seien ins Oko-Gefängnis in Benin City gebracht worden. Einige verletzte Leute seien gestorben, weil die Verletzungen durch die Polizei nicht medizinisch versorgt worden seien. Zudem seien sie misshandelt worden. Am 4. Januar 2010 sei von der Regierung im Fernsehen offiziell ihre Anklage gezeigt worden und dabei seien auch ihre Bilder veröffentlicht worden. Ihr Bild sei auch dabei gewesen. Nach 16 Tagen Aufenthalt habe sie fliehen können. Mit Hilfe einiger Mitglieder der Gruppe und über einen Gefängniswärter ihres Volksstammes sei ihre Flucht geplant und ermöglicht worden. Sie habe Schutz in einer Kirche gefunden und sich dort zwei Monate aufgehalten. Dann sei auch dort nach ihr gesucht worden. Das Oberhaupt der Kirche habe beschlossen, dass sie besser das Land verlasse. Ein Gemeindemitglied namens "N. " habe sie in ein Dorf namens "Uhie Village" gebracht. Sie sei dort 28 Tage bei der Mutter des Gemeindemitglieds in einem Haus untergebracht gewesen. Eines Abends sei sie abgeholt worden und erneut zur Kirche gebracht worden, wo Bilder von ihr gemacht worden seien. Nach einiger Zeit sei sie dann erneut abgeholt und nach Lagos gebracht worden, von wo aus sie nach Frankfurt geflogen sei. 5 Die Klägerin gab als Ehegatten Herrn K. P. , geboren 02.02.1965 in Benin City an und führte aus, dass sie selbst in Nigeria Englischlehrerin gewesen sei. Als letzte Anschrift in Nigeria gab die Klägerin "P1. B1. Z. " an. 6 Die Klägerin legte ferner ein Schreiben einer nigerianischen Rechtsanwaltskanzlei "M. D. " vom 20.04.2010 vor betreffend eine Mrs. P2. J1. . 7 Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 12. Mai 2010 führte die Klägerin aus: 8 Ihr Ehemann befinde sich in Nigeria, er habe nicht protestiert und gehöre auch nicht ihrer Kirche an; zu ihm habe sie seit ihrer Inhaftierung keinen Kontakt mehr gehabt. Sie habe ein Kind gehabt, welches sie verloren habe. Von Beruf sei sie Englischlehrerin, habe in ihrem Geburtsort Z. /Niger Delta studiert und habe dort auch an einer Oberschule Englisch unterrichtet. Ihr Mann habe als Verwalter einer Baufirma gearbeitet und sie selber habe noch drei jüngere Schwestern, die bei ihrer Mutter leben. Ihr Vater sei bereits verstorben. 9 Im Jahr 2006 hätten sie eine Gruppe gegründet, um mit den Ölgesellschaften über die Probleme der Ölförderung und die Probleme für die Bevölkerung und die bestehende Arbeitslosigkeit in ihrer Gegend zu besprechen. Sie sei Pressesprecherin dieser Gruppe gewesen. Viele Menschen in ihrer Gegend hätten keine Arbeit bei den Ölfirmen bekommen können. In der Folgezeit hätten sich vor allem viele jungen Menschen ihrer Gruppe angeschlossen, da sie gemerkt hätten, dass sie Gutes für sie erreichen können. Sie habe dann Kontakt zu den Managern der Ölgesellschaft aufgenommen und sie habe einen Termin zur Besprechung bei der Ölgesellschaft Chevron bekommen. Vier Tage vor diesem Termin hätten sie im Fernsehen Nachrichten gehört und erfahren, dass Mitgliedern ihrer Gruppe Randale und Beschädigung von Ölpipelines vorgeworfen wurde. Es habe sich um Falschnachrichten gehandelt und sie hätten sich versammelt, um gegen die Falschnachrichten zu demonstrieren. Während sie sich am 18. Dezember 2009 versammelt hätten, seien Polizisten und Soldaten gekommen und hätten in die Menge geschossen. Es habe viele Verletzte und auch Festnahmen gegeben. Auch sie sei festgenommen worden und mit sieben anderen in das Gefängnis nach Benin City gebracht worden. Am 4. Januar 2010 seien einige ihrer Gruppe zum Gefängnis gekommen und hätten ihnen zur Flucht verholfen. Sie wisse nicht, wie die Flucht organisiert worden sei und ob Wächter bestochen worden seien. Sie sei dann zur Kirche gebracht worden und habe sich dort zwei Monate aufgehalten. Als der Pfarrer gemerkt habe, dass sie dort nicht mehr sicher sei, sei sie von einer Frau - einem Mitglied der Kirche - zu deren Mutter in einem Dorf namens "Ohie" gebracht worden und habe sich dort 28 Tage aufgehalten. Vorigen Monat sei sie dann wieder zur Kirche gebracht worden, wo Bilder von ihr gemacht worden seien. Schließlich sei sie dann mit einem Pkw nach Lagos gefahren worden und von dort aus abgeflogen. 10 Auf Nachfrage führte die Klägerin aus, dass sie die Nachrichten über die Beschädigung der Ölpipeline durch ihre Gruppe im Radio gehört habe. Es sei der Name der Gruppe sowie die Namen der Spitze der Gruppe - auch ihr Name - genannt worden und ihnen sei die Beschädigung von Pipelines vorgeworfen worden. Die Versammlung habe in der Primary School in Z. stattgefunden. Die Polizei sei mit Fahrzeugen angefahren, habe sie umzingelt und sofort begonnen, auf sie zu schießen. Dann seien sie mitgenommen worden und mit einem Wagen mehrere Stunden gefahren. Während des Gefängnisaufenthaltes seien sie in einem Raum einsperrt worden, ohne dass es weitere Verhöre gegeben habe. Die Verletzten seien ihren Verletzungen erlegen. Sie seien zu Siebt in dem Raum eingesperrt gewesen und zwei Personen seien gestorben. 11 Auf weitere Nachfrage zu ihrer Flucht führte die Klägerin aus, dass eines Tages der Gefängniswärter die Tür geöffnet habe und sie herausgebracht habe. Er habe ihr ihre Kleidung gegeben und sie aus dem Gefängnis begleitet. Nur sie sei herausgebracht worden. Außerhalb des Gefängnisses hätten ihre Leute auf sie gewartet. 12 Mit Bescheid vom 4. Juli 2012 - zugestellt am 11. Juli 2012 - lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und forderte die Klägerin unter Fristsetzung zur Ausreise auf. Ihr wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Nigeria angedroht. 13 Die Klägerin hat am 18. Juli 2012 Klage erhoben und ausgeführt, dass sie eine hervorgehobene Position in der Friedensbewegung der Jugend von Okrika inne gehabt habe. Im Rahmen dieser Funktion habe sie am 18. Dezember 2009 eine Demonstration organisiert, die jedoch von der Polizei gewaltsam beendet worden sei. Im Rahmen dieser Demonstration sei sie verhaftet und ins Gefängnis verbracht worden. 14 Die Klägerin reichte ein Schreiben des nigerianischen Rechtsanwaltsbüros "M. D. " vom 14. September 2012 sowie einen Artikel aus der Zeitschrift "The Nigerian Observer" vom 24. Januar 2012, Seite 9, mit der Überschrift "Police Declare P2. P. , Imiye Okon, Others Wanted" zu dem Verfahren. 15 Die Klägerin beantragt, 16 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Juli 2012 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes zuzuerkennen, 17 hilfsweise, 18 ihr subsidiären Schutz nach § 4 Asylverfahrensgesetz zuzuerkennen, 19 äußerst hilfsweise, 20 festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. 21 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 24 Der Rechtsstreit ist auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu ihren Asylgründen gehört. 25 Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die mit der Ladung übersandte Liste der Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten über die Lage in Nigeria (so genannte Erkenntnisliste). 27 Entscheidungsgründe: 28 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 29 Die Klage ist unbegründet. 30 Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 4. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. 31 Die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG oder auf Zuerkennung von subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG noch auf Feststellung des Vorliegens von (nationalen) Abschiebungsverboten für ihre Person nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). 32 Die Klägerin ist zunächst nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedroht. 33 Eine Verfolgung ist dann eine politische i.S. des Art. 16 a GG, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale wie insbesondere Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe), gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, 34 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 ‑ 2 BvR 502/86 u. a. ‑ BVerfGE 80, 315 ff; 35 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also die Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob der Asylsuchende sein Heimatland auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist. Im ersten Fall der sog. Vorverfolgung steht dem Asylsuchenden ein Anspruch auf Feststellung i.o. Sinne zu, wenn er im Falle einer Rückkehr vor einer erneuten Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat er sein Land hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung droht, d.h. wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verfolgung i.o. genannten Sinne droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab). 36 vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360) und 10. Juli 1989 ‑ 2 BvR 502/86 u.a.-, a.a.O. und vom 26. November 1986 ‑ 2 BvR 1058/85 ‑, BVerfGE 74, 51 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Mai 1990 ‑ 9 C 17.89 ‑, BVerwGE 85, 139 ff. 37 Der Ausländer ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Anspruch zu tragen, und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen darzustellen. Bei der Darlegung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben, 38 vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 ‑ 9 C 74.81 ‑, BVerwGE 66, 237. 39 Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt voraus, dass der Asylsuchende die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorträgt. Es gehört zu seinen Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten, dass unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylsuchende zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylsuchenden berücksichtigt werden, 40 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 – InfAuslR 1990, 38 und vom 3. August 1990 – 9 B 45/90 -, InfAuslR 1990, 344. 41 Die Gefahr einer politischen Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist, 42 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 ‑ BVerwG 9 C 27.85 ‑, EZAR 630 Nr. 23. 43 In Anwendung dieser Grundsätze hat das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin ihr Heimatland Nigeria wegen einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden politischen Verfolgung verlassen hat. Die Klägerin muss auch bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischen Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Der Klägerin kann nicht geglaubt werden, dass sie im Dezember 2009 im Zusammenhang mit einer Protestveranstaltung inhaftiert worden ist, im Januar 2010 fliehen konnte und seitdem noch von Sicherheitskräften gesucht wird. Auch wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den vor der Bundespolizei und dem Bundesamt vorgebrachten Geschehensablauf im Wesentlichen wiederholt hat, ist ihr Vorbringen in seiner Gesamtheit unstimmig sowie von Widersprüchen und Steigerungen geprägt. So hat die Klägerin zunächst zu ihrer eigenen Funktion in der von ihr genannten Organisation "Peace Group for Okrika Youth" vor der Bundespolizei und dem Bundesamt angeben, sie sei die Pressesprecherin der Gruppe gewesen. In der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin nunmehr erstmals an, sie sei die Anführerin der Gruppe gewesen und erst auf Nachfrage, ergänzte sie, dass sie (auch) die Öffentlichkeitsarbeit gemacht habe. Ebenfalls erstmals legte die Klägerin dar, dass sie während der Inhaftierung von dem Gefängniswärter als Anführerin aus der Zelle herausgeholt und ihr Kopf in einen Bottich mit Wasser getaucht worden sei. Dieses Vorbringen hält das Gericht bereits deshalb für unglaubhaft, weil die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt ausdrücklich dazu befragt worden ist, was ihr während des Gefängnisaufenthaltes geschehen sei und was sie mit den vor der Bundespolizei erwähnten Misshandlungen, die sie nicht weiter ausgeführt hatte, gemeint habe. Die Kläger führte damals aus, dass sie (alle) eingesperrt worden seien und es keine Verhöre gegeben habe. Mit Misshandlung habe sie gemeint, dass sie dem Sterben der Verletzten habe zusehen müssen und es dort gestunken habe. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin eine nach ihrem Vorbringen nur sie betreffende Misshandlung bzw. ein gesondertes Herausgreifen ihrer Person nicht bereits zum damaligen Zeitpunkt erwähnt hat. Auch während des bisherigen gerichtlichen Verfahrens hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt ihr damaliges Vorbringen insoweit ergänzt. Vielmehr drängt sich für das Gericht der Eindruck auf, dass die Klägerin durch diese Steigerung ihres Vorbringens versucht, die von ihr im gerichtlichen Verfahren anhand der eingereichten Unterlagen erfolgte Darlegung, dass die Suche und Fahndung der Sicherheitskräfte nach ihrer Person noch im Jahr 2012 fortgesetzt worden sei, nachträglich zu untermauern. Die Klägerin hat insoweit im Klageverfahren nämlich noch einen Zeitungsartikel vom 24. Januar 2012 aus dem "Nigerian Observer" vorgelegt, wonach sie "als Anführerin" der "Peace Group" von der Polizei gesucht werde. Ungeachtet der Zweifel an der Echtheit dieses Zeitungsartikels - insoweit ist etwa das unterschiedliche Schrift- bzw. Druckbild und die in der Kopf- bzw. Datumszeile nicht vollständig erkennbare Namensbezeichnung der Zeitschrift "The Nigerian Observer" auffällig - ist bereits nicht nachvollziehbar, dass erst im Jahr 2012 ein (öffentlicher) Fahndungsaufruf erfolgte, obwohl sich der fluchtauslösende Vorfall bereits im Dezember 2009 ereignet haben und die Flucht der Klägerin im Januar 2010 erfolgt sein soll. Auch die Klägerin konnte dies in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar erklären. Der Hinweis der Klägerin auf weiterhin stattfindende Proteste, Entführungen, Erpressungen, etc. durch andere Gruppen in der Region und die Vermutung der Polizei, sie - die Klägerin - sei daran beteiligt, weil sie sich nicht mehr im Gefängnis aufhalte, ist angesichts des zeitlichen Abstandes nicht ausreichend und plausibel. Zudem wird in dem Zeitungsartikel ein Zusammenhang mit einem Polizeiaufmarsch am Tag zuvor (23.1.2012) wegen verdächtiger Ölpipeline-Vandalen in Z. hergestellt und auch nicht der von der Klägerin genannte Name der Gruppierung genannt, sondern lediglich pauschal die Bezeichnung "Peace Group" angegeben. Ferner wird ein derartiger öffentlicher Fahndungsaufruf der Polizei auch nicht in dem von der Klägerin weiter vorgelegten Schreiben der nigerianischen Rechtsanwälte vom September 2012 erwähnt. Darüber hinaus lassen sich die Angaben in diesem anwaltlichem Schreiben auch nicht mit dem Vorbringen der Klägerin in Einklang bringen, wonach sie ohne weitere Befragung direkt zum Oko-Gefängnis in Benin City verbracht worden sei. Nach dem Inhalt des anwaltlichen Schreibens soll die Klägerin jedoch zunächst festgehalten und in der Polizeizentrale von Benin City einer unmenschlichen Behandlung unterzogen und dann in das Oko-Gefängnis überstellt worden sein. Erstmalig in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zudem vorgebracht, dass ihre Mutter zwei Tage festgehalten und befragt worden sei, während sie - die Klägerin - sich nach ihrer Flucht in der Kirche aufgehalten habe. Diesbezüglich drängt sich für das Gericht ebenfalls der Eindruck einer weiteren unglaubhaften Steigerung des Vorbringens auf, weil die Klägerin diesen Umstand zuvor an keiner Stelle erwähnt, sondern vielmehr bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt ausgeführt hat, dass sie von einer Verhaftung von Familienangehörigen nichts gehört habe. Auch wenn dies möglicherweise im Zusammenhang mit der geschilderten unterbliebenen Kontaktaufnahme zu den Familienangehörigen gestanden haben mag und die Klägerin erst später von einer derartigen Verhaftung erfahren haben will, ist nicht nachvollziehbar, dass sie diesen Umstand nicht schon zuvor dargelegt hat. Ferner hat die Klägerin auch erstmalig in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass sie bereits im Dezember 2009 ein Treffen mit dem Personalleiter der Cevron-Gesellschaft hatte, der dann ein Treffen für den 17. Dezember zugesagt habe. Vor dem Bundesamt hatte die Klägerin lediglich dargelegt, dass sie Kontakt zur Ölfirma aufgenommen und einen Besprechungstermin erhalte habe, wobei es sich um die erste Terminsvereinbarung gehandelt haben soll. 44 Nicht glaubhaft ist darüber hinaus, dass die Klägerin - nach ihrem Vorbringen - als einzige Person von dem Gefängniswächter aus der Zelle herausgeholt und aus dem Gefängnis herausgebracht worden sein soll, nachdem er ihr zuvor ihre Kleidung gegeben habe. Soweit die Klägerin diesbezüglich auf ihre führende Position hinweist, lässt eine derartige "Entlassung einer Anführerin" das Vorbringen der Klägerin nicht nachvollziehbarer erscheinen, da es auch angesichts der in Nigeria herrschenden Korruption äußerst zweifelhaft ist, dass eine - nach dem Vorbringen der Klägerin - öffentlich gesuchte Anführerin einer für die Beschädigung von Ölpipelines verantwortlich gemachten Organisation von einem Gefängniswärter des Oko-Gefängnisses vor das Gefängnis gebracht wird, wo diese bereits von Mitgliedern der Gruppe erwartet wird. 45 Schließlich unterstreichen auch die beiden vorgelegten Schreiben des nigerianischen Anwaltsbüro die Unglaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens. Insoweit ist insbesondere auffällig, dass das erste Schreiben vom 20. April 2010 sich auf eine "Mrs. P2. J1. " bezieht, wobei dieser Name auch nicht dem Namen entspricht, unter dem die Klägerin ausgereist ist. Auffallend ist ferner, dass dieses Schreiben die Gruppierung, der die Klägerin angehören soll, mit "Peace Group of Okrika Youth (PGOY)" bezeichnet, während die Gruppe in dem im gerichtlichen Verfahren eingereichten Scheiben vom 14. September 2012 "Peace Movement of Okrika Youths" genannt wird. Darüber hinaus wird in dem ersten Schreiben eine Verhaftung der Klägerin gar nicht erwähnt, sondern ausgeführt, dass sie sich seit der friedlichen Demonstration auf der Flucht befinde und von den Sicherheitskräften und den Agenten der nicht näher genannten Ölfirma gesucht werde. Demgegenüber wird in dem zweiten Schreiben die Festnahme der Klägerin wie bereits oben ausgeführt dargestellt und ausgeführt, dass die Klägerin von Aufsehern des Gefängnisses, die wegen der Behandlung der Klägerin Angst um deren Leben gehabt hätten, hinausgeschmuggelt worden sei. Diese Schreiben, deren Inhalt sich die Klägerin durch Vorlage im Asyl- bzw. Gerichtsverfahren zu eigen gemacht hat, vermitteln den Eindruck, dass sie lediglich der "Schaffung" von Asylgründen dienen und nicht mit einem tatsächlichen Geschehen betreffend die Klägerin im Zusammenhang stehen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben hat, dass sie gar keinen persönlichen Kontakt mit dem Rechtsanwaltsbüro aufgenommen habe, sondern das erste Schreiben lediglich den Dokumenten beigefügt war, die sie für ihre Ausreise erhalten habe. Das zweite Schreiben habe sie dann mit Hilfe einer Freundin erhalten, um "Beweise" für ihr Vorbringen im Gerichtsverfahren vorzulegen. Eine Erklärung für die unterschiedlichen Namensbezeichnungen hatte die Klägerin nicht. Das Gericht geht allerdings insoweit davon aus, dass die Klägerin, die ihren Angaben zufolge in Nigeria Englischlehrerin gewesen sein will, die Briefe zuvor lesen und verstehen konnte. Die dennoch erfolgte Vorlage der Schreiben legt nahe, dass es sich bei dem von der Klägerin geschilderten Geschehen nicht um tatsächlich erlebte Vorfälle handelt. 46 Die Klägerin muss bei einer Rückkehr in ihr Heimatland auch nicht deswegen Verfolgungshandlungen befürchten, weil sie im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht, 47 vgl. bereits Urteil der Kammer vom 16. Februar 2004 - 2 K 1416/02.A - und auch AA, Lageberichte Nigeria vom 28. August 2013, vom 6. Mai 2012, 7. März 2011, 11. März 2010 und vom 21. Januar 2009 jeweils unter Ziffer IV 2. 48 Das Begehren der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG und das hilfsweise Begehren auf Zuerkennung von subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG sind ebenfalls unbegründet. 49 Die während des Klageverfahrens zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Rechtsänderungen im Asylverfahrensgesetz auf Grund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU - sog. Qualifikationsrichtlinie - vom 13. Dezember 2011) vom 28. August 2013 (BGBl. I, 3474) haben keine Änderung des Streitgegenstandes oder des maßgeblichen Prüfprogrammes hinsichtlich des Flüchtlingsstatus, dessen Voraussetzungen nunmehr in §§ 3 - 3e AsylVfG (vormals § 60 Abs. 1 AufenthG a.F. i.V.m. der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - der sog. Qualifikationsrichtlinie a.F. -) geregelt sind, als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG (vormals subsidiärer unionsrechtliche Abschiebungsschutz bzw. Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. - letzteres i.V.m. Art. 15 c Qualifikationsrichtlinie a.F.) zur Folge, 50 vgl. etwa auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2564/10.A -, juris. 51 Gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach Abs. 1 der Vorschrift ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 52 Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vormals § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F.) ist weitestgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts in Art. 16 a Abs. 1 GG, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat, 53 vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. -, NVwZ 1990, 151; bereits zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2002 – 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843. 54 Darüber hinaus umfasst der Flüchtlingsschutz – nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 a AsylVfG – auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3 c Nr. 3 AsylVfG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Nach § 3 c Nr. 1 und 2 AsylVfG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Ferner stellt § 3 b Abs. 1 Nr.4 AsylVfG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. 55 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – wie auch bei der des subsidiären Flüchtlingsschutzes – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit für den Fall einer Vorverfolgung im Heimatland hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr, 56 vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 -, juris Rz. 14 f., vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 – und - 10 C 5/09 -, jeweils juris; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063706.A -, juris Rz. 35 ff. 57 Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten vielmehr durch eine Beweiserleichterung nämlich durch eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, 58 vgl. bereits zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie a.F. RL 2004/83/EG: BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 10 B 17/12 - (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a. Abdulla-), Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 -, vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 – und - 10 C 5/09 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063706.A -, jeweils juris. 59 Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach dieser Vorschrift zukommende Beweiskraft ist unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht, 60 vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 10 B 17/12 - (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a. Abdulla-). 61 Es ist im Einzelfall jeweils zur prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU bezieht, 62 vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris. 63 Aus den in Art. 4 Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden, 64 vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG: Beschlüsse vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 – InfAuslR 1990, 38 und vom 3. August 1990 – 9 B 45/90 -, InfAuslR 1990, 344. 65 Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Flüchtlingszuerkennung nach § 3 AsylVfG nicht erfüllt. Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin ihr Heimatland wegen einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung i.S.d. §§ 3 ff AsylVfG verlassen hat. Wie bereits oben ausgeführt kann der Klägerin kann nicht geglaubt werden, dass sie ihr Heimatland wegen der von ihr dargelegten Inhaftierung im Dezember 2009 anlässlich einer Protestveranstaltung und ihrer anschließenden Flucht im Januar 2010 verlassen hat. Die Klägerin muss nach den obigen Ausführungen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit derartigen Verfolgungsmaßnahmen rechnen. 66 Die Hilfsanträge haben ebenfalls keinen Erfolg. 67 Der hilfsweise beantragte (unionsrechtliche) subsidiäre Abschiebungsschutz nach § 4 AsylVfG (zuvor §§ 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a.F.) bleibt ohne Erfolg. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist – wie bereits oben dargelegt - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Eine konkrete Gefahr, dass die Klägerin im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist nicht erkennbar. Die Klägerin wird in Nigeria auch nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist, § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, § 60 Abs. 3 AufenthG. Schließlich ist die Klägerin nicht im Falle ihrer Rückkehr der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt, § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG. Dies kann nach den obigen Ausführungen auch nicht im Hinblick auf die religiös motivierten Auseinandersetzungen in Nigeria angenommen werden. Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung "Boko Haram" sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, 68 vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, 27. April 2010 – 10 C 4/09 - und 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 – jeweils juris, 69 auf. Das Ausmaß dieser Konflikte ist in Intensität und Dauerhaftigkeit nicht mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerillakämpfen, die in Nigeria nicht festzustellen sind, 70 vgl. dazu : AA, Lageberichte vom Nigeria vom 28. August 2013, vom 6. Mai 2012, 7. März 2011, 11. März 2010 und vom 21. Januar 2009, jeweils Ziffer II.3. 71 vergleichbar. 72 Der Klägerin steht ferner nicht ein – weiter hilfsweise verfolgtes - nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu. 73 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Es sind insbesondere nach dem Vorbringen der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihr in Nigeria eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht. 74 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben. Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter (sog. individuelle Gefahren), ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht, 75 vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 5. April 2006 – 20 A 5161/04.A -, vom 19. April 2005 – 8 A 273/04.A -, juris; 76 zur früheren, gleichlautenden Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bereits: BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 - , BVerwGE 195, S. 383 und vom 21. September 1999 – 9 C 8/99 -, AuAS 2000 S. 14; zur Übertragbarkeit auf die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG: Beschluss vom 19. Oktober 2005 – 1 B 16/05 -, juris. 77 Allerdings sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (allgemeine Gefahr bzw. Gruppengefahr), mit der Folge, dass die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt ist. Nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Danach soll bei allgemeinen Gefahren über die Gewährung von Abschiebeschutz durch eine politische Leitentscheidung befunden werden. Allgemeine Gefahren können daher auch dann kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie dem Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl von weiteren Personen im Zielstaat droht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer allgemein gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG angehören, für welche ein Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG zugesprochen werden, wenn kein anderes Abschiebungsverbot vorliegt und die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, 78 vgl. ständig Rspr. d. BVerwG zur gleichlautenden Vorschrift des § 53 Abs. 6 AuslG: Urteile vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95 -, vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 -, vom 12. Juli 2001 - 1 C 5/01 -, vom 16. Juni 2004 - 1 C 27/03 -, vom 18. Juli 2006 - 1 C 16/05 - und vom 18. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, jeweils juris sowie zu § 60 Abs. 7 AufenthG: Urteile vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 – und vom 29. September 2011 – 10 C 24/10 -, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 – 10 B 8/10 -, vom 8. Februar 2011 – 10 B 1/11 – und vom 8. September 2011 – 10 C 14/10 -, jeweils juris. 79 Die extreme Gefahrenlage ist geprägt durch einen erhöhten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, d.h. die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in zeitlicher Hinsicht sofort bei oder nach der Ankunft mit dem unmittelbaren Eintritt eines schweren Schadens zu rechnen ist. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde, 80 vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 – 1 C 5/01 – und vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09. 81 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann sich die Klägerin nicht auf eine individuelle, gerade ihr drohende Gefahr i.S. des § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG berufen. Soweit sich die Klägerin auf eine Gefährdung auf Grund der schlechten Lebensbedingungen in Nigeria beruft, ist angesichts der nach den vorliegenden Erkenntnissen schwierigen ökonomischen Situation in Nigeria und den damit verbundenen Gefahren von einer allgemeinen Gefahr bzw. Gruppengefahr auszugehen, da diese Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einem Großteil der Bevölkerung und insbesondere der Gruppe der alleinstehenden Frauen in Nigeria drohen. Die Gefahren treffen auf eine Vielzahl von Personen mit gleichem Merkmal zu, mit der Folge, dass grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eingreift. 82 Die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage ist für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, nach den vorliegenden Erkenntnissen 70 – 80 % der Bevölkerung, lebt am Existenzminimum bzw. 65 - 70% lebt unterhalb der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Dieser große Teil der Bevölkerung lebt im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter, oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft. Die Armutsrate ist seit 1980 beständig gestiegen unter gleichzeitigem hohem Bevölkerungswachstum. Es herrscht hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung – insbesondere bei jungen Menschen -, da Millionen von Menschen keinen Zugang zu wirtschaftlichen Aktivitäten haben. Das Pro-Kopf-Jahreseinkommen ist ungleichmäßig zugunsten einer kleinen Elite und zum Nachteil der Masse der Bevölkerung verteilt. Nach Studien der Weltgesundheitsorganisation hat die Lebenserwartung der Bevölkerung in den letzten Jahren in erschreckender Weise kontinuierlich abgenommen, was auf die schlechte Gesundheitsversorgung zurückzuführen ist. Viele Menschen haben keinen Zugang zum Gesundheitssystem und auch der Zugang zu Wasser und Strom ist dem größten Teil der Bevölkerung erschwert; Bildungschancen sind sehr ungleich verteilt. Ein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose existiert nicht, 83 vgl. etwa AA, Lageberichte Nigeria vom 28. August 2013, 7. März 2011 und 11. März 2010, jeweils Ziffer IV 1.1, 1.2 und Länderinformation/Nigeria/Wirtschaft unter www.auswaertiges-amt.de , Stand: Juni/September 2013; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.Nw.; Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) (zuvor Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ)) unter www.giz.de bzw. www.gtz.de jeweils weltweit-afrika-nigeria ; Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) unter www.bmz.de – länder-regionen-subsahahra-nigeria. 84 Von dieser Situation ist im besonderen Maße die Gruppe der alleinstehenden Frauen betroffen, da nach der derzeitigen Erkenntnislage die Situation für diese Gruppe besonders schwierig ist. Bereits der größere Teil der von Armut betroffenen Bevölkerung sind Frauen. Die alleinstehenden Frauen sind darüber hinaus vielen Arten von Diskriminierung ausgesetzt und durch das Merkmal „alleinstehend“ vielfach stigmatisiert. Sie finden meist nur schwer eine Unterkunft und eine berufliche Tätigkeit in Nigeria, dies umso weniger, je geringer die Schul- bzw. Berufsausbildung ist. Da es in Nigeria keinerlei staatliche finanzielle oder soziale Unterstützung gibt, sind alleinstehende Frauen meist von finanziellen Zuwendungen durch die Familien, Nachbarn oder Freunde abhängig. Zwar ist es auch für den Personenkreis der alleinstehende Frauen nicht gänzlich unmöglich bzw. ausgeschlossen, sich eine wirtschaftliche Grundexistenz zu schaffen, so etwa im Südwesten des Landes und in den Städten, in denen alleinstehende Frauen eher akzeptiert werden. Mancherorts existieren auch Hilfseinrichtungen bei verschiedenen Kirchengemeinden oder Nicht Regierungs-Organisationen, die verschiedene Hilfestellungen anbieten, deren Inanspruchnahme jedoch von dem persönlichen Wissen und Engagement der betroffenen Frau bzw. ihrer Zugehörigkeit zur dortigen Gemeinschaft abhängig ist. Auch in Lagos hängt die Situation alleinstehender Frauen ganz erheblich von deren persönlichen Voraussetzungen und existierenden Beziehungen zu Verwandten, Freunden, Kirche, etc. ab. Darüber hinaus sind alleinstehende Frauen an fremden Orten von Prostitution und Menschenhandel bedroht - letzteres ist gerade in Nigeria ein großes Problem -. Frauen werden schließlich immer wieder Opfer von Vergewaltigungen, sogar durch staatliche Sicherheitskräften – insbesondere im Niger-Delta -, 85 vgl. dazu insgesamt: AA, Lageberichte vom 28. August 2013, 7. März 2011 und 11. März 2010, Ziffer II 1.8 und 3. sowie 4.; Auskunft vom 19. Mai 2009 an das VG Karlsruhe, vom 14. Februar 2005 an das VG Berlin; vom 28. April 2003 an das VG Düsseldorf sowie Auskunft an das VG Aachen vom 24. November 2006, die auf die Auskunft vom 14. Februar 2005 verweist; Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom 19. November 2011, Whether women who head their own hausehold, without male or family support, can obtain housing and employment in large northern …. and southern cities….; SFH, Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.Nw; ACCORD, Nigeria: Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung Gesundheitsversorgung, S. 6, 11 und Nigeria: Situation alleinstehender Frauen, vom 14. Juli 2010 unter Bezugnahme auf ACCORD, Situation alleinstehender, alleinerziehender Frauen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, vom 27. Februar 2008; Institut für Afrika-Kunde Auskunft vom 28. März 2003 an das VG Düsseldorf; Kurzinformation des Bundesamtes vom April 2002 zur Lage der Frauen in Nigeria; zum Menschenhandel s.a. Bundesamt, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, 2010, S. 153 und Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung von Frauen aus Nigeria, Dezember 2011; ACCORD, Nigeria – Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsvorsorge, S. 11; zu alleinstehenden Frauen s. auch bereits Urteile des VG Aachen vom 22. Mai 2012 - 2 K 799/10.A -, 30. Oktober 2008 – 2 K 77/06.A -, vom 11. Juni 2007 – 2 K 1093/06.A – und vom 31. Juli 2007 – 2 K 123/06.A – sowie des VG Düsseldorf vom 17. Januar 2008 – 1 K 1584/07.A -; des VG Münster vom 15. März 2010 – 11 K 413/09.A - und VG Augsburg vom 18. November 2013 - Au 7 K 13.30129 -, jeweils juris. 86 Das Gericht hat jedoch nicht die Überzeugung gewonnen, dass konkret für die Klägerin auf Grund ihrer individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Nigeria mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage besteht. Zunächst ist bereits äußerst zweifelhaft, ob die Klägerin als alleinstehend angesehen werden kann, denn nach ihren eigenen Angaben ist sie verheiratet und ihr Mann lebt in Benin City, wo er auch arbeitet. Zwar ist sie ohne ihren Ehemann ausgereist, zu dem sie - ihren Angaben vor dem Bundesamt zufolge - seit den von ihr geschilderten Vorfällen keinen Kontakt mehr habe. Demgegenüber hat die Klägerin jedoch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie noch in telefonischem Kontakt zu ihrem Ehemann stehe und auch noch weiter mit ihm verheiratet sei. Selbst im Falle einer - von der Klägerin nicht dargelegten - Trennung von ihrem Ehemann geht das Gericht jedoch nicht davon aus, das grundsätzlich bei alleinstehenden Frauen eine Extremgefahr zu prognostizieren ist, denn nach den oben genannten Erkenntnisquellen gibt es auch in Nigeria Frauen, die ökonomisch eigenständig, alleine leben und auch mit oder ohne Hilfe Dritter überleben. So ist etwa - wie bereits oben angesprochen - in größeren Städten im Süden bzw. Südwesten des Landes die Akzeptanz alleinstehender Frauen vorhanden und steigend. Allein in wenigen besonders gelagerten Einzelfällen kann deshalb ein derartiger Abschiebungsschutz in Betracht kommen. Die ihren Angaben zufolge 37 Jahre alte, gesunde und kinderlose Klägerin, hat - ihren Angaben zufolge - in Nigeria eine Berufsausbildung abgeschlossen und als Englischlehrerin gearbeitet. Neben ihrem Ehemann lebt auch noch ihre Mutter in Benin City zu der sie ebenfalls noch Kontakt hat, wie auch zu ihren Schwestern, die teilweise in Z. leben. Danach ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland auf Grund ihrer Ausbildung in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und sie ferner an familiäre Strukturen zur ihrer Unterstützung anknüpfen könnte. Eine erhebliche und konkrete existentielle Gefährdung für den Fall einer Abschiebung kann nicht angenommen werden. 87 Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil die Klägerin nicht als Asylberechtigte anerkannt, ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist, ihr kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und sie keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. 88 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 89 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).