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Beschluss

6 L 1077/15

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2015:1218.6L1077.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Frau U. K. , wird zum Verfahren beigeladen. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 1. 3 Die Ehefrau des Antragstellers, Frau U. K. , wird gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zum Verfahren beigeladen, weil sie als Person, zu deren Schutz das Rückkehrverbot vom 17. Dezember 2015 ergangen ist, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Von einer Anhörung der Beigeladenen, die dem Akteninhalt nach über das Verfahren informiert ist, wurde angesichts der Dringlichkeit der begehrten Entscheidung abgesehen. 4 2. 5 Der sinngemäß gestellte Antrag, 6 die aufschiebende Wirkung einer - noch zu erhebenden - Anfechtungsklage gegen die am 17. Dezember 2015 mündlich verfügte und schriftlich bestätigte Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot und Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 7 hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. 8 Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche Kriterium. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. 9 Gemessen an diesem Maßstab überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Rückkehrverbots das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. 10 Die angefochtene Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot ist zunächst nicht bereits aus formellen Gründen offensichtlich rechtswidrig. Insbesondere fehlt es nicht an der nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderlichen Anhörung des Antragstellers, nachdem die zunächst aufgrund des aggressiven Verhaltens des Antragstellers und der erforderlichen Ingewahrsamnahme seiner Person nicht mögliche Anhörung zwischenzeitlich nachgeholt worden ist (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW). 11 Materiell findet die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbare Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot ihre Rechtsgrundlage in § 34a PolG NRW. 12 Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden (§ 34a Abs. 1 Satz 3 PolG NRW). Gemäß § 34a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW enden Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot regelmäßig mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. 13 Die materiellen Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW sind vorliegend gegeben. 14 Ausweislich des Akteninhalts ist es zunächst am 16. Dezember 2015 im Verlaufe des Tages zu verbalen Streitigkeiten zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen gekommen. Nach den Angaben der Beigeladenen gegenüber den vor Ort eingesetzten Polizeibeamten sei der Antragsteller, nachdem er zunächst die Wohnung verlassen habe, am 17. Dezember 2015 gegen 0.30 Uhr in die Wohnung zurückgekehrt, in der inzwischen die Beigeladene und die beiden gemeinsamen Kinder schliefen, habe die Schlafzimmertüre eingetreten, die Beigeladene aus dem Bett gezerrt, sie angeschrien und sie so gegen die Wand geschubst, dass ihr hiernach Schulter und Rücken schmerzten. Überdies habe er die Beigeladene so fest am Ellbogen gepackt und zugedrückt, dass auch ihr Ellbogen anschließend geschmerzt habe. Ob er sie auch geschlagen habe, könne sie gar nicht mehr sagen. Die Kinder hätten alles mitbekommen, seien vom Antragsteller aber nicht angegriffen worden. 15 Der Antragsteller räumt diesen Sachverhalt weitgehend ein, bestreitet aber, die Beigeladene geschlagen zu haben. Dies werde er auch künftig nicht tun. 16 Unter Zugrundelegung dieses Akteninhalts kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die vom Antragsgegner getroffene Gefahrenprognose zutreffend ist und die Polizeibeamten zu Recht von einer Gefährdungssituation für die Beigeladene ausgehen konnten. Dass der Antragsteller offenbar auch über eine erhöhte Gewaltbereitschaft verfügt, hat er durch sein Verhalten gegenüber den Polizeibeamten, die den wild um sich schlagenden und tretenden Antragsteller, der zudem eine Bierflasche nach den Beamten geworfen hatte, schließlich mit einem gezielten Faustschlag sogar niederschlagen, mittels Handfesseln fixieren und in polizeiliches Gewahrsam verbringen mussten, nachdrücklich unter Beweis gestellt. 17 Im vorliegenden Verfahren sind keine Anhaltspunkte aufgezeigt worden, die diese Gefahrenprognose nunmehr in Frage stellen. 18 Dass der Antragsteller seine Tat bereut und beteuert, dass so etwas nie wieder vorkommen werde, ändert an dieser Einschätzung nichts. Der Akteninhalt gibt bei der vorliegend ohnehin allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung nichts für die Annahme her, dass es sich bei dem Vorfall um einen einmaligen, aus besonderen und nicht erneut zu befürchtenden Umständen resultierenden Gewaltausbruch des Antragstellers gehandelt haben könnte. Hiergegen spricht neben der bei dem Einsatz deutlich gewordenen und in dieser Form sicher außergewöhnlichen Gewaltbereitschaft gegenüber den Polizeibeamten auch der Umstand, dass nach den Angaben des Antragsgegners im Jahr 2013 gegen den Antragsteller eine Strafanzeige wegen Bedrohung eines Arbeitskollegen erstattet worden ist, die ebenfalls eine Gewaltaffinität des Antragstellers belege. Auch bei dem der Strafanzeige zugrunde liegenden Vorfall sei der Antragsteller ausgerastet und habe dem Arbeitskollegen eine "Tracht Prügel" sowie das Brechen der Nase angedroht. Ein Anruf von ihm genüge und man werde den Arbeitskollegen "sofort umlegen". 19 Dass die Beigeladene bei der Antragstellung, zu der sie ihren Ehemann begleitet hat, angegeben hat, keine Angst vor dem Antragsteller zu haben und - offenbar mit Blick auf das bevorstehende Weihnachtsfest - seine Rückkehr in die gemeinsame Wohnung wünscht, führt nicht zu einer anderen Einschätzung der Gefährdungssituation. Das Einverständnis der Beigeladenen führt nach der Bewertung der Polizeibeamten, denen gegenüber sie am Vortag ebenfalls bereits eine Versöhnung der Eheleute vorgetragen habe, nicht zu einem Wegfall der Gefahrenlage. Die Polizeibeamten haben vielmehr bei der persönlichen Vorsprache der Eheleute den Eindruck gewonnen, dass die Beigeladene dem Antragsteller "nach dem Mund rede" und dieser das Geschehen dominiere, dass das Einverständnis folglich nicht auf einem freien Willensentschluss der Beigeladenen beruhe. Dass diese Einschätzung unrichtig ist, drängt sich der Kammer nicht auf. Überdies steht es grundsätzlich nicht zur Disposition des Opfers, ob der Staat in einem solchen Fall seinem aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden Schutzauftrag (für Leben und körperliche Unversehrtheit) nachkommt. Vorliegend ist die Beigeladene zwar Inhaberin des aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das grundsätzlich auch beinhaltet, dass der Einzelne sich ‑ in gewissem Rahmen ‑ selbst gefährden darf. Drohen dem Einzelnen aber erhebliche Gefahren für Leib und Leben, so wird dem staatlichen Schutzauftrag für diese Rechtsgüter in aller Regel der Vorrang einzuräumen sein. 20 Vgl. VG Aachen, ständige Rechtsprechung, u.a. Beschlüsse vom 22. Dezember 2011 - 6 L 545/11 -, sowie Beschluss vom 28. Februar 2012 - 6 L 70/12 -, beide veröffentlicht in der NRW-Recht-sprechungsdatenbank , im Internet abrufbar unter http://www.nrwe.de. 21 Der Antragsgegner hat auch sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Er hat sich insbesondere mit den im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt und ist, für die erkennende Kammer nachvollziehbar und plausibel, zu der Einschätzung gelangt, dass angesichts einer fortbestehenden Gefahrenlage für die Beigeladene an der angefochtenen Polizeiverfügung festzuhalten sei. 22 vgl. zur Verpflichtung der Polizei, ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich einer Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot als Dauerverwaltungsakt auch nach ihrem Erlass bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer zu aktualisieren, sofern sich die maßgebliche Erkenntnislage nachträglich ändert: OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2014 - 5 E 1202/14 -, juris Rn. 5 ff., 9. 23 Dafür, dass angesichts der vorgetragenen Epilepsie-Erkrankung der Beigeladenen vorliegend das Ermessen des Antragsgegners mit Blick auf eine notwendige Betreuung der Beigeladenen gerade durch den Antragsteller reduziert sein könnte, ist nichts erkennbar, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die Beigeladene, über deren Anfallshäufigkeit nichts bekannt ist, während der Geltungsdauer des Rückkehrverbots ohne jede Aufsicht und ohne jeden familiären Rückhalt sein wird. 24 Soweit schließlich in der schriftlichen Bestätigung der mündlichen Polizeiverfügung zunächst fehlerhaft darauf hingewiesen worden ist, das Rückkehrverbot ende erst mit Ablauf des 28. Dezember 2015, hat der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren insoweit ausdrücklich klargestellt, dass das Rückkehrverbot mit Ablauf des zehnten Tages nach seiner Anordnung, mithin mit Ablauf des 27. Dezember 2015, ende. 25 Die angefochtene Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Antragsteller ist zwar vorübergehend daran gehindert, die Wohnung, in der sich seine persönliche Habe befindet, als Unterkunft zu nutzen. Hierbei handelt es sich um nicht ganz unerhebliche - wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum hinzunehmende - Beeinträchtigungen seiner persönlichen Sphäre. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass gemäß § 34a Abs. 2 PolG NRW der Person, die die Gefahr verursacht hat und gegen die sich die polizeilichen Maßnahmen nach § 34a Abs. 1 PolG NRW richten, Gelegenheit zu geben ist, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfes mitzunehmen bzw. in Begleitung eines Polizeibeamten aus der Wohnung zu holen. Hierauf ist der Antragsteller in der Verfügung ausdrücklich hingewiesen worden. 26 Der Antragsteller ist auch nicht etwa der Obdachlosigkeit ausgesetzt. Sollte er keine Übernachtungsmöglichkeit bei Familienangehörigen oder Freunden haben, ist er nicht daran gehindert, bei der Suche nach einer vorübergehenden Unterkunft für die Dauer des Rückkehrverbots die Unterstützung privater Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen oder um die Zuweisung eines Schlafplatzes in einer gemeindlichen Notunterkunft zu bitten. Diese Widrigkeiten wiegen gegenüber den möglichen Gesundheitsgefahren für die Beigeladene nicht so schwer, dass sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot führen. 27 Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 50, 51, 53, 56 PolG NRW. 28 Die angefochtene Polizeiverfügung erweist sich vor diesem Hintergrund insgesamt als rechtmäßig. 29 Bei abschließender Abwägung ist damit das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung einer - noch zu erhebenden - Klage eindeutig höher zu bewerten, auch wenn dies dazu führt, dass die Familie das Weihnachtsfest nicht gemeinsam in der ehelichen Wohnung verbringen kann. Insoweit weist die Kammer darauf hin, dass es sich hierbei im Vergleich zu der psychischen Ausnahmesituation, in die die beiden im Haushalt lebenden 7 und 12 Jahre alten Kinder der Eheleute bei - nach dem zuvor Gesagten hier gerade auch für die Weihnachtsfeiertage nicht auszuschließenden - lautstarken und körperlichen Auseinandersetzungen zwischen ihren Eltern versetzt werden, um relativ geringfügige Auswirkungen handelt, die gerade auch angesichts möglicher körperlicher Verletzungen der Beigeladenen weniger schwer wiegen. 30 Der Antrag ist mithin insgesamt abzulehnen. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, sollten solche überhaupt entstanden sein, selbst trägt. 32 3. 33 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie berücksichtigt zum einen, dass vorliegend wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Ziffer 35.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013) ungekürzt anzusetzen ist, und zum anderen, dass die mit dem Rückkehrverbot als Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung den Streitwert nicht erhöht.