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Beschluss

6 L 1619/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:1002.6L1619.17.00
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Tenor

1. Herr O.        T.       , wohnhaft: B.      -Straße,  wird zum Verfahren beigeladen. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf    2.500,-- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Herr O. T. , wohnhaft: B. -Straße, wird zum Verfahren beigeladen. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,-- € festgesetzt. G r ü n d e Die Entscheidung ergeht wegen der geltend gemachten Dringlichkeit gemäß § 80 Abs. 8 VwGO durch den Vorsitzenden. 1. Der Ehemann der Antragstellerin, Herr O. T. , wird gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zum Verfahren beigeladen, weil er als Person, zu deren Schutz das Rückkehrverbot vom 1. Oktober 2017 ergangen ist, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in seinen rechtlichen Interessen berührt wird. Von einer Anhörung des Beigeladenen wurde angesichts der Dringlichkeit der begehrten Entscheidung abgesehen. 2. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die mündlich verfügte und schriftlich bestätigte Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot und Zwangsgeldandrohung vom 1. Oktober 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche Kriterium. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Gemessen an diesem Maßstab überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung von Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die angefochtene und gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbare Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a PolG NRW. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden (§ 34a Abs. 1 Satz 3 PolG NRW). Gemäß § 34a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW enden Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot regelmäßig mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW sind vorliegend gegeben. Die Beamten des Antragsgegners sind zu Recht davon ausgegangen, dass eine gegenwärtige Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Beigeladenen im Zeitpunkt ihres Einschreitens bestanden hat und nach wie vor besteht. Unter "Gefahr" im Sinne des Rechts der Gefahrenabwehr versteht man nach allgemeiner Auffassung eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in überschaubarer Zukunft den Eintritt eines nicht unerheblichen Schadens für die polizeilichen Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zur Folge hat. Der in § 34a Abs. 1 PolG NRW verwendete Begriff der "gegenwärtigen Gefahr" bedeutet eine Qualifizierung dieses allgemeinen Gefahrenbegriffs hinsichtlich der zeitlichen Nähe und stellt erhöhte Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts für das geschützte Rechtsgut. Dabei gilt zusätzlich, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringer werden, je hochwertiger das geschützte Rechtsgut ist. Vgl. Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Abschnitt D Rn. 39 ff., 53; VG Aachen, u.a. Urteil vom 29. Juli 2009 - 6 K 112/09 -, juris Rn. 37 ff., 38 Dass eine von der Polizei angenommene Gefahrenlage tatsächlich besteht, ist nicht zwingende Voraussetzung für die Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Vielmehr ist von einer Gefahr im Sinne der die Polizei- und Ordnungsbehörden ermächtigenden Eingriffstatbestände - hier des § 34a Abs. 1 PolG NRW - schon immer dann auszugehen, wenn - abgestellt auf den Zeitpunkt des Handelns der Behörde (sogenannte "ex-ante-Betrachtung") - bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt besteht. Selbst wenn sich nachträglich (sogenannte "ex-post-Betrachtung") herausstellt, dass der im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens befürchtete Schaden in Wirklichkeit nicht gedroht hat, ändert dies nichts an der Wertung, dass im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens eine echte Gefahr - eine sogenannte "Anscheinsgefahr" - vorgelegen hat. Wenn ein gewissenhafter, besonnener und sachkundiger Amtswalter im Zeitpunkt des polizeilichen Handelns zutreffend von einer Gefahrenlage ausgeht, die ihn zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr ermächtigt, so kann eine ursprünglich rechtmäßige Entscheidung nicht aufgrund besserer nachträglicher Erkenntnisse rechtswidrig werden. Die Wirksamkeit der Gefahrenabwehr würde erheblich eingeschränkt, wenn die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns stets an das tatsächliche (rein objektiv zu verstehende) Drohen eines Schadenseintritts gebunden wäre. Gerade im Rahmen der Gefahrenabwehr müssen Polizei- und Ordnungskräfte ihre Entscheidungen oft unter erheblichem Zeitdruck treffen, der sie zu schnellem Handeln zwingt und an einer näheren Aufklärung der Gefahrenlage hindert. Vor diesem Hintergrund darf den Beamten eine im Zeitpunkt des Handelns sachgerechte Entscheidung, die auf einer pflichtgemäßen, verständigen und besonnenen Lagebeurteilung beruht, nicht aufgrund späterer Erkenntnisse als rechtswidrig angelastet werden. Vgl. Denninger a.a.O., Abschnitt D Rn. 46 ff.; VG Aachen, u.a. Urteil vom 29. Juli 2009 - 6 K 112/09 -, juris Rn. 37 ff., 40 Zusammenfassend bedeutet dies im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Bewertung der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns, dass die Polizeibeamten rechtmäßig gehandelt haben, wenn nach ihrem Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ("ex-ante-Betrachtung") eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestanden hat, dass es zu Gewalttaten der Antragstellerin und damit auch zu Verletzungen der durch § 34a PolG NRW geschützten Rechtsgüter des Beigeladenen (Leib, Leben und Freiheit) kommen würde. Die handelnden Polizeibeamten müssen daher vor Erlass des Rückkehrverbotes festgestellt haben, dass ein Schadenseintritt für die geschützten Rechtsgüter in allernächster Zeit und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Angesichts der (regelmäßig) für die Dauer von zehn Tagen ausgesprochenen Maßnahme muss außerdem - wie sich aus § 2 PolG NRW sowie aus dem verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt - die Gefahrenlage während der gesamten Geltungsdauer der Maßnahme fortdauern. Vgl. im Einzelnen: Trierweiler, Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt, Eine Untersuchung am Beispiel von § 34a PolG NRW, Nomos Universitätsschriften Recht Band 473, 1. Aufl. 2006, S. 55 ff., m.w.N. (str.); VG Aachen, u.a. Urteil vom 29. Juli 2009 - 6 K 112/09 -, juris Rn. 37 ff., 41 f. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe für die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns ist die angefochtene Polizeiverfügung vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere die im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens am 30. September / 1. Oktober 2017 getroffene Einschätzung des Antragsgegners, dass eine voraussichtlich die gesamte Geltungsdauer der Maßnahme fortdauernde gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben des Beigeladenen besteht, begegnet im Rahmen der vorliegend allein möglichen summarischen Überprüfung keinen Bedenken. Ausweislich des Akteninhalts sind die Antragstellerin und der Beigeladene verheiratet und leben gemeinsam in einer Wohnung. Nach den Feststellungen der eingesetzten Polizeibeamten sei am späten Abend des 30. September 2017 ein zunächst verbal geführter Streit zwischen den Eheleuten eskaliert und in eine körperliche Auseinandersetzung gemündet. In deren Verlauf habe die Antragstellerin zwei Gläser auf den Beigeladenen geworfen. Hierbei habe dieser sich eine ca. 3 cm tiefe Schnittwunde an der linken Hand zugezogen. Beide Kontrahenten seien nicht unerheblich alkoholisiert gewesen. Der Beigeladene habe angegeben, die Antragstellerin sei sehr stark eifersüchtig und unterstelle ihm, dass er sie mit anderen Frauen betrüge. Sie habe ein starkes Alkoholproblem, das in der Vergangenheit bereits zu zahlreichen verbalen Auseinandersetzungen geführt habe. Die Antragstellerin ihrerseits hat den Polizeibeamten gegenüber und auch im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens diesen Vorfall nicht bestritten. Vorangegangen sei aber eine Beschimpfung als "Hure". Der Beigeladene habe seinerseits ein starkes Alkoholproblem, was auch der Auslöser für diverse Auseinandersetzungen in der Vergangenheit gewesen sei. Die bereits erwachsene Tochter der Eheleute hat auf Befragen durch die Polizeibeamten angegeben, ihre Eltern hätten schon in der Vergangenheit häufig gestritten. Beide hätten ein Alkoholproblem und insbesondere die Antragstellerin neige zu heftigen aggressiven Ausbrüchen. Sowohl nach den Angaben des Beigeladenen und der als Zeugin gehörten Tochter als auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin selbst im Rahmen der Anzeigenaufnahme hat es sich zwar möglicherweise um den ersten Fall einer Gewalteskalation in der Beziehung gehandelt. Die Beziehung zwischen den Eheleuten kann jedoch ohne weiteres als konfliktiv bezeichnet werden, weil es nach den übereinstimmenden Angaben der Befragten in der Vergangenheit immer wieder zu verbalen Auseinandersetzungen und Streitigkeiten gekommen ist. Nach den Angaben der Tochter neige die Antragstellerin zu heftigen aggressiven Ausbrüchen. Überdies scheint bei den Eheleuten nach dem bisher bekannten Inhalt der Akten auch eine Alkoholproblematik zu bestehen, die offenbar beiderseits die Konfliktbereitschaft erhöht. Bei dieser Sachlage erweist sich die vom Antragsgegner getroffene Gefahrenprognose unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten Grundsätze zur Anscheinsgefahr als zutreffend. Auch die Kammer geht bei der hier allein möglichen summarischen Überprüfung angesichts der eingeräumten Gewalthandlung innerhalb der Familie (gefährliche Körperverletzung) sowie der Feststellungen der eingesetzten Polizeibeamten davon aus, dass die ernstzunehmende Gefahr bestanden hat und nach wie vor besteht, dass die Situation zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen erneut eskaliert und in eine körperliche Auseinandersetzung mündet. Dabei spielt es in einer solchen Konstellation im Übrigen keine entscheidende Rolle, von wem die Gewalt im konkreten Fall ausgegangen ist, wenn der jeweils andere Teil sich hierauf einlässt und ebenfalls gewalttätig reagiert. In diesem Fall geht von beiden Kontrahenten für den jeweils anderen eine gegenwärtige Gefahr für dessen körperliche Unversehrtheit aus. Diese berechtigt die Polizei in Ansehung der aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden staatlichen Schutzpflicht zum Einschreiten. Gegen wen die Polizei zur Abwehr der Gefahrenlage vorgeht, ist vielmehr eine Frage des Auswahlermessens. Regelmäßig ist die auf § 34a Abs. 1 PolG NRW gestützte Maßnahme gegen denjenigen zu richten, der die Gefahr verursacht (§ 34a Abs. 2 PolG NRW). Nur wenn dies mehrere Personen sind, muss die Polizei eine ermessensfehlerfreie Auswahl unter den für die Gefahrenlage Verantwortlichen vornehmen. Insoweit ist vorliegend unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Maßnahme gegen die Antragstellerin gerichtet hat, von der die körperliche Gewalt ausgegangen ist. Auch das von der Antragstellerin (nunmehr) behauptete Einverständnis des Beigeladenen mit ihrer Rückkehr führt nicht zur Ermessenswidrigkeit der (Aufrechterhaltung der) Polizeiverfügung. Denn es steht grundsätzlich nicht zur Disposition des Opfers, ob der Staat in einem solchen Fall seinem aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden Schutzauftrag (für Leben und körperliche Unversehrtheit) nachkommt. Vorliegend ist der Beigeladene zwar Inhaber des aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das grundsätzlich auch beinhaltet, dass der Einzelne sich ‑ in gewissem Rahmen ‑ selbst gefährden darf. Drohen dem Einzelnen aber erhebliche Gefahren für Leib und Leben, so wird dem staatlichen Schutzauftrag für diese Rechtsgüter in aller Regel der Vorrang einzuräumen sein. Vgl. VG Aachen, ständige Rechtsprechung, u.a. Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 6 L 545/11 -, sowie Beschluss vom 28. Februar 2012 - 6 L 70/12 -, sowie im Ergebnis auch VG Köln, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 20 K 8652/09 -, alle veröffentlicht in der NRW-Rechtsprechungsdatenbank <nrwe>, im Internet abrufbar unter http://www.nrwe.de Die angefochtene Polizeiverfügung ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig. Die Antragstellerin ist zwar vorübergehend daran gehindert, die Wohnung, in der sich ihre persönliche Habe befindet, als Unterkunft zu nutzen. Auch mag sie in der Ausübung ihres Berufs eingeschränkt oder vorübergehend sogar an der Ausübung gehindert sein, weil sich ihr Nagelstudio offenbar in der Ehewohnung befindet. Bei den genannten Einschränkungen handelt es sich um nicht ganz unerhebliche - wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum hinzunehmende - Beeinträchtigungen ihrer persönlichen und beruflichen Sphäre, die aber angesichts der - wie ausgeführt zu Recht - angenommenen Gefahrenlage gegenüber dem Interesse der gefährdeten Person an ihrer körperlichen Unversehrtheit zurücktreten müssen. Dass es, wie die Antragstellerin in ihrem Eilantrag nunmehr vorträgt, zu einer Existenzbedrohung kommen wird, weil sie die in die Geltungsdauer des Rückkehrverbotes fallenden Termine absagen bzw. verlegen muss, vermag die Kammer bereits angesichts der kurzen Dauer der Beeinträchtigungen nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist schließlich ebenfalls zu berücksichtigen, dass gemäߠ§ 34a Abs. 2 PolG NRW der Person, die die Gefahr verursacht hat und gegen die sich die polizeilichen Maßnahmen nach § 34a Abs. 1 PolG NRW richten, Gelegenheit zu geben ist, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfes mitzunehmen bzw. in Begleitung eines Polizeibeamten aus der Wohnung zu holen. Hierauf ist die Antragstellerin in der Verfügung ausdrücklich hingewiesen worden. Die Antragstellerin ist auch nicht etwa der Obdachlosigkeit ausgesetzt, sondern hat für die Dauer des Rückkehrverbotes bereits Zuflucht gefunden. Selbst wenn sie keine Übernachtungsmöglichkeit bei Familienangehörigen oder Freunden haben sollte, wäre sie überdies nicht daran gehindert, bei der Suche nach einer vorübergehenden Unterkunft für die Dauer des Rückkehrverbots die Unterstützung privater Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen oder um die Zuweisung eines Schlafplatzes in einer gemeindlichen Notunterkunft zu bitten. Diese Widrigkeiten wiegen gegenüber den möglichen Gesundheitsgefahren für den Beigeladenen nicht so schwer, dass sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot führen. Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 50, 51, 53, 56 PolG NRW. Der Antrag ist mithin insgesamt abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene sich mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine eigenen außergerichtlichen Kosten, sollten solche überhaupt entstanden sein, selbst trägt. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie berücksichtigt zum einen, dass vorliegend wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der ungekürzte halbe Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist (vgl. die Empfehlung in Ziffer 35.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013), und zum anderen, dass die mit der Wohnungsverweisung und dem Rückkehrverbot als Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung den Streitwert nicht erhöht.