Beschluss
8 L 989/17
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:1114.8L989.17.00
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Leitsätze
§ 12a Abs. 3 AufenthG ist verfassungskonform, völkerrechts- und europarechtskonform und es handelt sich bei den in Nr. 1-3 genannten Integrationskriterien nicht um zwingende Tatbestandsvoraussetzungen.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gleichen Rubrums 8 K 3512/17 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 12a Abs. 3 AufenthG ist verfassungskonform, völkerrechts- und europarechtskonform und es handelt sich bei den in Nr. 1-3 genannten Integrationskriterien nicht um zwingende Tatbestandsvoraussetzungen. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gleichen Rubrums 8 K 3512/17 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑) aus den nachfolgend dargelegten Gründen keinen Erfolg. Der schriftsätzlich (sinngemäß) gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 8 K 3512/17 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 12a Abs. 8 AufenthG statthafte und im Übrigen zulässige Antrag ist nicht begründet. Bei der Entscheidung über die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf als wahrscheinlich erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in der Regel zu entsprechen sein. Erweist sich der Rechtsbehelf dagegen als wahrscheinlich aussichtslos, so dürfte regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zukommen. Nach diesen Maßgaben überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Die Wohnsitzzuweisung vom 22. Mai 2017 wurde mit § 12a Abs. 3 AufenthG auf eine Rechtsgrundlage gestützt, gegen die keine im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens durchgreifenden verfassungsrechtlichen, völkerrechtlichen oder europarechtlichen Bedenken bestehen, und ist voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind (u.a.) als Flüchtlinge im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG anerkannte Ausländer verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das sie zur Durchführung ihres Asylverfahrens oder im Rahmen ihres Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden sind. Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland kann ein Ausländer, der der Verpflichtung nach § 12a Abs. 1 AufenthG unterliegt, gemäß § 12a Abs. 3 AufenthG innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden, längstens bis zum Ablauf der nach § 12a Abs. 1 AufenthG geltenden Frist seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dadurch 1. seine Versorgung mit angemessenem Wohnraum, 2. sein Erwerb hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und 3. unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert werden kann. Die Regelung in § 12a Abs. 3 AufenthG begegnet keinen im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2017 - 5 K 1559/17 - juris, Rn. 26 ff.; zu § 12a Abs. 1 VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Februar 2017 - 8 L 2836/16 - juris, Rn. 12 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2017 - 8 ME 90/17 - juris, Rn. 22 ff., 39 ff. Zunächst verstößt § 12a Abs. 3 AufenthG nicht gegen das Rückwirkungsverbot. In diesem Zusammenhang ist § 12a Abs. 7 AufenthG zu berücksichtigen: Danach gilt § 12a Abs. 3 AufenthG nicht für Ausländer, deren Anerkennung vor dem 1. Januar 2016 erfolgte. Dieser Stichtag liegt über acht Monate vor dem Inkrafttreten der durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I, S. 1939) geschaffenen Wohnsitzregelung am 6. August 2016, vgl. Zühlcke, in: HTK-Ausländerrecht, § 12a AufenthG, zu Abs. 7 03/2017, Nr. 2. Nach dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) ist eine „echte“ Rückwirkung („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“) verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig, sofern eine Durchbrechung ihres Verbots nicht ausnahmsweise durch zwingende Belange des Gemeinwohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen gestattet wird. Auch eine „unechte“ Rückwirkung („tatbestandliche Rückanknüpfung“) ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - BVerfGE 141, 56-81 = juris, Rn. 43. Unabhängig davon, ob es sich bei der Regelung in § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 12a Abs. 7 AufenthG um einen Fall der „echten“ Rückwirkung - dafür VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Februar 2017 - 8 L 2836/16 - juris, Rn. 15 ff. - oder der „unechten“ Rückwirkung - dafür OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2017 - 8 ME 90/17 - juris, Rn. 22 ff.; Thym, ZAR 2016, 241-251 (249)) - handelt, kann die Regelung jedenfalls verfassungskonform ausgelegt werden. Dies ergibt sich aus § 12a Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Danach ist eine Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 auf Antrag des Ausländers aufzuheben, 1. wenn der Ausländer nachweist, dass in den Fällen einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 an einem anderen Ort, oder im Falle einer Verpflichtung nach Absatz 4 an dem Ort, an dem er seinen Wohnsitz nicht nehmen darf, a) ihm oder seinem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder minderjährigen Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von Absatz 1 Satz 2, ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung steht oder b) der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder minderjährige ledige Kinder an einem anderen Wohnort leben, 2. zur Vermeidung einer Härte; eine Härte liegt insbesondere vor, wenn a) nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug beeinträchtigt würden, b) aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder c) für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen. Danach besteht ein Anspruch („ist“) auf Aufhebung der Verpflichtung nach § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG insbesondere „zur Vermeidung einer Härte“. Diese Härtefallvorschrift mit ihren nicht abschließend („insbesondere“) normierten Fallgruppen ermöglicht es, u.a. in Fällen, in denen Personen nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 6. August 2016 im Vertrauen auf den Fortbestand des in dieser Zeit geltenden Rechtszustand rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderen Bundesland verlagert haben, die Verpflichtung nach § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG aufzuheben und damit eine ggf. bereits begonnene Integration nicht zu unterbrechen, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Februar 2017 - 8 L 2836/16 - juris, Rn. 28; BT-Drs. 18/8615, S. 46. Dementsprechend sieht § 5 Abs. 5 der Verordnung zur Regelung des Wohnsitzes für anerkannte Flüchtlinge und Inhaberinnen und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz (Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung - AWoV) vom 15. November 2016 (GV. NRW., S. 965) vor, dass bei Ausländerinnen und Ausländern, die am 6. August 2016 als Asylberechtigte, Flüchtling i. S. von § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiär Schutzberechtigte i. S. von § 4 Abs. 1 AsylG anerkannt waren, in der Regel auf eine Zuweisung verzichtet werden soll. Zudem ist der durch die Regelung in § 12a Abs. 3 AufenthG bewirkte Eingriff in das für Ausländer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Freizügigkeitsrecht verfassungsrechtlich gerechtfertigt, denn die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG und die Regelung ist verhältnismäßig, vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2017 - 5 K 1559/17 - juris, Rn. 27; s. zu § 12a Abs. 1 VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Februar 2017 - 8 L 2836/16 - juris, Rn. 34 ff.; vgl. auch die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 14. Juni 2016 - WD 3 - 3000 - 157/16 - S. 8 ff. § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll u.a. in Anknüpfung an die vom Bund auf die Länder auf Grundlage des Königsteiner Schlüssels erfolgende Erstzuweisung zur Durchführung des Asylverfahrens die Erfüllung der für eine gelungene Integration wichtigen Kriterien Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und vorhandene (Bildungs‑)Infrastruktur sicherstellen, integrationshemmenden räumlichen Ballungen entgegenwirken und die Versorgung mit angemessenem Wohnraum gewährleisten. Da die konkrete Integration jedoch insbesondere auf der Ebene der lokalen Gebietskörperschaften stattfinde, die jeweils auch innerhalb eines Bundeslandes über unterschiedliche Infrastruktur und Möglichkeiten des Ausbildungs- und Arbeitsmarktzugangs verfügten, bedürfe es einer Weiterverteilung innerhalb der Länder, vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 44. Mit dieser Integrationsförderung wird ein legitimer Zweck verfolgt. Die Wohnsitzverpflichtung ist hierzu insbesondere angesichts der besseren Planbarkeit von Integrationsangeboten, zur Vermeidung einer Segregation insbesondere in Ballungsräumen und unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers auch ein geeignetes Mittel, vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2017 - 5 K 1559/17 - juris, Rn. 27; zu § 12a Abs. 1 AufenthG VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Februar 2017 - 8 L 2836/16 - juris, Rn. 37 ff. Dass alternative integrationsfördernde Maßnahmen gleichermaßen effektiv wären, ist nicht ersichtlich, vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2017 - 5 K 1559/17 - juris, Rn. 25; zu § 12a Abs. 1 AufenthG ausführlich VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Februar 2017 - 8 L 2836/16 - juris, Rn. 39; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2017 - 8 ME 90/17 - juris, Rn. 40. Zudem führt eine Interessenabwägung nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Regelung in § 12a Abs. 3 AufenthG. Zwar stellt die freie Wahl des Wohnsitzes eine wesentliche Freiheitsbetätigung dar, die zugleich die Ausübung weiterer Grundrechte (z. B. Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG) betreffen kann. Allerdings ist die Möglichkeit einer Wohnsitzzuweisung nach § 12a Abs. 3 AufenthG aufgrund der Bezugnahme auf die nach § 12a Abs. 1 geltende Frist von maximal drei Jahren seit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zeitlich begrenzt. Gleichzeitig enthält § 12a AufenthG eine Vielzahl an Ausnahme- und Abweichungstatbeständen, die die Belastungswirkung der gesetzlichen und behördlichen Wohnverpflichtungen verringern, vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2017 - 5 K 1559/17 - juris, Rn. 27; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Februar 2017 - 8 L 2836/16 - juris, Rn. 40. Dem gewichtigen persönlichen Interesse an einer Freiheitsbetätigung durch Wohnsitznahmemöglichkeit im gesamten Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen steht ein als erheblich und mindestens ebenso gewichtig einzustufendes Interesse an der Integration der betroffenen Ausländer gegenüber. Vor allem in Anbetracht des großen Zuwanderungsdrucks in jüngster Zeit besteht ein besonders dringendes öffentliches Interesse an der effektiven Nutzung von Integrationskapazitäten durch Verteilung der Betroffenen innerhalb des Bundeslandes. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das Integrationsinteresse nicht einseitig im Interesse alleine der Allgemeinheit liegt, sondern gleichzeitig auch im eigenen Interesse der Betroffenen, da gerade ihre Chancen auf Integration verbessert werden sollen. Sofern diesbezüglich lediglich gewisse Zweifel bestehen, in welchem Ausmaß Wohnverpflichtungen tatsächlich die Integration fördern oder ob sie (auch) integrationshemmende Wirkungen entfalten, ist dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zuzubilligen, vgl. zu § 12a Abs. 1 AufenthG VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Februar 2017 - 8 L 2836/16 - juris, Rn. 40; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2017 - 8 ME 90/17 - juris, Rn. 41 f.; vgl. auch VG Köln, Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2017 - 5 K 1559/17 - juris, Rn. 27. Dass die Regelung in § 12a Abs. 3 AufenthG diesen Einschätzungs- und Prognosespielraum überschreiten könnte, ist nach alledem nicht dargelegt worden oder sonst ersichtlich. Die Begrenzung der Anwendbarkeit des § 12a Abs. 3 AufenthG auf eine bestimmte und weiterhin noch von einem bestimmten Stichtag (1. Januar 2016) abhängige Ausländergruppe, darunter asylrechtlich Schutzberechtigte, verstößt ferner nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2017 - 5 K 1559/17 - juris, Rn. 29 ff.; zu § 12a Abs. 1 AufenthG VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Februar 2017 - 8 L 2836/16 - juris, Rn. 42 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2017 - 8 ME 90/17 - juris, Rn. 43 ff. Zunächst handelt es sich bei der abweichenden Behandlung der von § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfassten Ausländer gegenüber anderen nicht um eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte unter Verletzung von Art 3 Abs. 1 GG. Erfasst werden von § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Ausländer, deren Aufenthaltsrecht auf der Gewährung von humanitärem oder internationalem Schutz beruht und deren Rückkehr aufgrund der Verhältnisse in ihren Herkunftsstaaten auf nicht absehbare Zeit unmöglich ist, vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 43. Begründet wird dies insbesondere damit, dass die genannte Gruppe mit bedeutenden Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sei, solange ihre Teilhabe am Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt und die damit verbundene Möglichkeit, sich zumindest teilweise selbst wirtschaftlich zu versorgen, nicht sichergestellt werde. Die Situation dieser Personengruppe sei mit der anderer Drittstaatsangehöriger, die sich aus anderen als humanitären Gründen in Deutschland aufhielten, in Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Ziel, eine Integration zu erleichtern, objektiv nicht vergleichbar. Diese Personen stünden aufgrund ihrer Fluchterlebnisse und Verfolgungsschicksale vor besonderen Herausforderungen, was ihre Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und die Gesellschaft angeht. Anders als beispielsweise Arbeitsmigranten oder Familiennachzügler könnten sie ihre Einreise und ihren Aufenthalt nicht planen und vorbereiten. Auch verfügten sie seltener über berufliche oder persönliche Kontakte zu Menschen, die bereits fest im Bundesgebiet integriert seien. Ihre Voraussetzungen hinsichtlich Sprache, Qualifikation und Motivation unterschieden sich wesentlich von denen anderer zugewanderter Drittstaatsangehöriger. Teilhabe am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und die Möglichkeit, sich selbst wirtschaftlich zu versorgen, sei deshalb für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht auf der Gewährung von humanitärem oder internationalem Schutz beruhe, in der Regel ungleich schwerer zu erreichen, BT-Drs. 18/8615, S. 43. Angesichts dieser nachvollziehbaren Ausführungen der Begründung des Gesetzentwurfs ist eine etwaige verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt, denn es wird mit der Förderung der Integration einer insoweit vor besonderen Schwierigkeiten stehenden Personengruppe ein legitimes Ziel verfolgt und die Regelung ist auch verhältnismäßig (s. dazu oben). Dem Gesetzgeber ist es zudem durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist, dass die Einführung eines Stichtages überhaupt notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, vertretbar ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - juris, Rn. 213 = NVwZ 2017, 1111-1127. Der Stichtag wurde nach der Begründung des Gesetzentwurfs auf den 1. Oktober 2016 festgelegt, da ab diesem Zeitpunkt aufgrund des starken Zustroms von Schutzsuchenden insbesondere im Herbst 2015 und der infolgedessen stark steigenden Zahl von Flüchtlingsanerkennungen der dringende Bedarf zur Wohnsitzregelung nach integrationspolitischen Maßgaben entstanden sei. Spätestens seit diesem Zeitpunkt sei die Notwendigkeit einer Wohnsitzregelung zur Integrationsförderung in der intensiven öffentlichen Debatte zur Flüchtlingskrise eingehend debattiert und von vielen Landesregierungen und Kommunen gefordert worden, vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 46. Die Einführung eines Stichtages war angesichts der Rückwirkung (s. dazu oben) der gesetzlichen Wohnsitznahmeverpflichtung nach § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG notwendig, a. A. Kluth, ZG 2016, 289-306 (306) unter Verweis auf § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, und die Wahl des Zeitpunktes erscheint unter Berücksichtigung der in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck kommenden, an den starken Zustrom von Schutzsuchenden insbesondere im Herbst 2015 anknüpfenden Erwägungen des Gesetzgebers als vertretbar. vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2017 - 8 ME 90/17 - juris, Rn. 45. Weiter ist jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht davon auszugehen, dass § 12a Abs. 3 AufenthG gegen Art. 6 (Definition des Ausdrucks „unter den gleichen Umständen“), Art. 23 (Öffentliche Fürsorge), Art. 26 (Freizügigkeit) oder Art. 31 (u.a. Wechsel des Aufenthaltsortes) der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) verstößt. Wohnsitzauflagen genügen den Anforderungen an eine zulässige Beschränkung der Freizügigkeit nach Art. 26 GFK nicht, wenn sie zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten verfügt werden und deshalb nicht mit Art. 23 GFK vereinbar sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 17/07 - BVerwGE 130, 148- 156 - juris, Rn. 18 ff. Ein Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention wurde mithin nur für den Fall angenommen, dass die Ausländerbehörde bei der Anordnung von Wohnsitzauflagen fiskalische Ziele verfolgt, also diese (jedenfalls vorwiegend) zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten verfügt, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 17/07 - BVerwGE 130, 148- 156 - juris, insbesondere Rn. 20. Art. 23 GFK verbietet jedoch nicht prinzipiell, bei aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen ggf. auch an den Sozialhilfebezug anzuknüpfen, wenn damit z. B. aus migrationspolitischen Gründen eine Gruppe von Ausländern erfasst werden soll, für die etwa ein besonderer Bedarf an Integrationsmaßnahmen gesehen wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 17/07 - BVerwGE 130, 148- 156 - juris, Rn. 20. § 12a Abs. 3 AufenthG knüpft zwar angesichts der Ausnahmeregelung in § 12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG für den Fall der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in einem bestimmten Umfang, einer Berufsausbildung oder eines Studiums oder einer Ausbildung (auch) an den Sozialhilfebezug an, die Vorschrift dient aber wie ausgeführt jedenfalls ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs u.a. dazu, die Erfüllung der für eine gelungene Integration wichtigen Kriterien Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und vorhandene (Bildungs‑)Infrastruktur sicherzustellen, integrationshemmenden räumlichen Ballungen entgegenzuwirken und die Versorgung mit angemessenem Wohnraum zu gewährleisten, vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 44. Damit ergeben sich entgegen der Antragsbegründung keine Hinweise darauf, dass die Wohnsitzzuweisung nach § 12a Abs. 3 AufenthG (jedenfalls vorwiegend) dem Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten dienen würde, vielmehr wird in der Begründung des Gesetzentwurfs ausführlich dargelegt, dass integrationspolitische Ziele damit verfolgt werden. Entgegen der Antragsbegründung ist zudem nicht davon auszugehen, dass § 12a Abs. 3 AufenthG einer europarechtskonformen Auslegung bedürfte. (Art. 29 und) Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337/9 vom 20. Dezember 2011) (Qualifikationsrichtlinie) stehen einer Wohnsitzauflage für Personen mit internationalem Schutzstatus nämlich nicht entgegen, vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2017 - 5 K 1559/17 - juris, Rn. 33 ff.; zu § 12a Abs. 1 AufenthG VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Februar 2017 - 8 L 2836/16 - juris Rn. 47 ff. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Art. 29 und 33 der Qualifikationsrichtlinie dahin auszulegen, dass sie einer Wohnsitzauflage entgegenstehen, die einer Person mit subsidiärem Schutzstatus im Fall des Bezugs bestimmter Sozialleistungen erteilt wird, um eine angemessene Verteilung der mit der Gewährung dieser Leistungen verbundenen Lasten auf deren jeweilige Träger zu erreichen, wenn in der anwendbaren nationalen Regelung nicht vorgesehen ist, dass eine solche Maßnahme Flüchtlingen, Drittstaatsangehörigen, die sich aus anderen als humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen rechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten, und Angehörigen dieses Mitgliedstaats im Fall des Bezugs der genannten Leistungen auferlegt wird, vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2016 - C‑443/14 u.a. - Alo und Osso - juris, Rn. 56 = NJW 2016, 1077-1080. Dagegen steht Art. 33 der Qualifikationsrichtlinie einer Wohnsitzauflage nicht entgegen, die einer Person mit subsidiärem Schutzstatus im Fall des Bezugs bestimmter Sozialleistungen mit dem Ziel erteilt wird, die Integration von Drittstaatsangehörigen in den Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, zu erleichtern – während die anwendbare nationale Regelung nicht vorsieht, dass eine solche Maßnahme Drittstaatsangehörigen auferlegt wird, die sich aus anderen als humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen rechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten und die genannten Leistungen beziehen –, sofern sich die Personen mit subsidiärem Schutzstatus nicht in einer Situation befinden, die im Hinblick auf das genannte Ziel mit der Situation von Drittstaatsangehörigen, die sich aus anderen als humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen rechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten, objektiv vergleichbar ist, vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2016 - C‑443/14 u.a. - Alo und Osso - juris, Rn. 64 = NJW 2016, 1077-1080. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, ist also nach dem Zweck der Wohnsitznahmeverpflichtung zu differenzieren. Da Art. 29 und Art. 33 der Qualifikationsrichtlinie zudem an die Zuerkennung internationalen Schutzes (vgl. Art. 2 lit. a der Qualifikationsrichtlinie) anknüpfen, also nicht zwischen Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutzstatus differenzieren, lässt sich die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auf die Gewährung von Flüchtlingsschutz übertragen. Die sich aus der genannten Entscheidung des EuGH ergebenden Voraussetzungen sind erfüllt, vgl. zu § 12a Abs. 1 AufenthG OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2017 - 8 ME 90/17 - juris, Rn. 36 ff. m. w. N. Die Wohnsitzzuweisung nach § 12a Abs. 3 AufenthG soll die Integration der betroffenen Personen erleichtern. Die Vorschrift bewirkt, dass die Betroffenen nach einem integrationspolitisch gebildeten Verteilungsschlüssel ansässig werden bzw. bleiben und in den ersten drei Jahren nicht umziehen. Dies verbessert die Planbarkeit von Integrationsmaßnahmen. Einer Konzentration von Gruppen gleicher Staatsangehörigkeit oder ethnischer Zugehörigkeit über das in der Verteilung angelegte Maß hinaus wird entgegengewirkt. Dies ist geeignet, insbesondere interethnische Kontakte und den Spracherwerb zu forcieren. Es wirkt einer integrationshemmenden Segregation entgegen. Zugleich kann damit gerechnet werden, dass sich die Aufnahmebereitschaft der aufnehmenden Gesellschaft erhöht. Der von § 12a AufenthG erfasste Personenkreis ist im Hinblick auf seine Integrationsschwierigkeiten objektiv mit Ausländern, die sich aus anderen als humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, nicht vergleichbar, vgl. Vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 43 und dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2017 - 8 ME 90/17 - juris, Rn. 38. Zu Recht geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese Personen aufgrund ihrer Fluchterlebnisse und Verfolgungsschicksale vor besonderen Herausforderungen stehen, was ihre Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und die Gesellschaft angeht. Anders als beispielsweise Arbeitsmigranten oder Familiennachzügler können sie ihre Einreise und ihren Aufenthalt nicht planen und vorbereiten. Ihre Voraussetzungen hinsichtlich Sprache, Qualifikation und Motivation unterscheiden sich wesentlich von denen anderer zugewanderter Drittstaatsangehöriger. Drittstaatsangehörige, die nicht zu den in § 12a Abs. 1 AufenthG genannten Schutzbedürftigen zählen, haben sich häufig bereits längere Zeit im Voraus und nicht unter dem Druck von Krieg oder Verfolgung vor ihrer Einreise nach Deutschland mit den hiesigen Bedingungen vertraut machen können und sich zum Teil einen Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatz verschafft sowie mit dem Spracherwerb begonnen. Damit haben sie einen signifikanten Integrationsvorsprung gegenüber Menschen, die kurzfristig und ohne die Möglichkeit einer integrationsfördernden Vorbereitung im Bundesgebiet Schutz suchen. Die nach dem Vorgesagten auf eine voraussichtlich verfassungskonforme sowie völker- und europarechtskonforme Rechtsgrundlage gestützte Wohnsitzzuweisung vom 22. Mai 2017 ist aller Voraussicht nach auch formell und materiell rechtmäßig. Zunächst wurde die Wohnsitzzuweisung von der Bezirksregierung Arnsberg und damit von der gemäß § 12a Abs. 9 Nr. 2 AufenthG i. V. m. § 8 Abs. 2 AWoV zuständigen Behörde erlassen. Mit dem in der vorgelegten Behördenakte befindlichen Anhörungsbogen erhielt die Antragstellerin auch gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW die Gelegenheit, sich zu äußern. Auf die Frage, ob § 5 Abs. 7 Satz 3, Var. 1 AWoV gegen den Grundsatz der Gewährleistung eines fairen Verfahrens nach Art. 20 Abs. 3 GG verstößt und daher nichtig ist, so VG Köln, Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2017 - 5 K 1559/17 - juris, Rn. 45 ff., kommt es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht an. § 5 Abs. 7 Satz 3 AWoV betrifft nur Zuweisungen nach § 5 Abs. 4 AWoV. Nach § 5 Abs. 4 AWoV sollen Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt ihrer Zuweisung in einer Gemeinde ihren tatsächlichen Wohnsitz unterhalten, dort nicht in einer Landeseinrichtung untergebracht sind und nicht verpflichtet sind, in einem anderen Bundesland zu wohnen, dieser Gemeinde zugewiesen werden. Die Antragstellerin war zunächst in der Zentralen Unterbringungseinrichtung E. II untergebracht und wurde mit der Wohnsitzzuweisung vom 22. Mai 2017 der Stadt T. , Kreis F. zugewiesen. Damit erfolgte die Zuweisung nicht i. S. des § 5 Abs. 4 AWoV an den Ort des tatsächlichen Wohnsitzes. Die Wohnsitzzuweisung vom 22. Mai 2017 erweist sich voraussichtlich auch als materiell rechtmäßig, denn die Voraussetzungen nach § 12a Abs. 3 AufenthG sind erfüllt und hinsichtlich der Ausübung des auf der Rechtsfolgenseite eröffneten Ermessens sind Ermessensfehler (vgl. § 114 VwGO) nicht erkennbar. Der personelle Anwendungsbereich des § 12a Abs. 3 AufenthG ist eröffnet. Erfasst werden wie ausgeführt insbesondere als Flüchtlinge im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG anerkannte Ausländer. Der Antragstellerin wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Damit ist auch der zeitliche Anwendungsbereich nach § 12a Abs. 7 AufenthG, d.h. die Anerkennung seit dem 1. Januar 2016, eröffnet. Hieraus ergibt sich zugleich, dass es einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift in § 12a Abs. 3 AufenthG (bzw. § 12a Abs. 5 AufenthG) vorliegend nicht bedarf, da die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erst nach dem Inkrafttreten des § 12a Abs. 3 AufenthG am 6. August 2016 erfolgte und die Vorschrift damit vorliegend keine rückwirkende Anwendung findet. In der Wohnsitzzuweisung vom 22. Mai 2017 wird zudem zutreffend ausgeführt, dass Ausschlussgründe nach § 12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht vorliegen, da nicht vorgetragen worden oder ersichtlich ist, dass die Antragstellerin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Berufsausbildung i. S. der genannten Vorschrift aufgenommen hätte oder ein Studien- oder Ausbildungsverhältnis bestünde. Entgegen der Antragsbegründung ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei den in § 12a Abs. 3 AufenthG genannten Integrationskriterien um zwingende Tatbestandsvoraussetzungen dergestalt handelte, dass es auf einen infrastrukturbezogenen Vergleich des intendierten Zuweisungsortes mit anderen Orten bezüglich der Integrationsumstände des betroffenen Ausländers ankäme, a. A. VG Arnsberg, Beschluss vom 9. Februar 2017 - 9 L 5/17 - juris, Rn. 10; vgl. demgegenüber VG Köln, Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2017 - 5 K 1559/17 - juris, Rn. 62. Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland kann ein Ausländer, der der Verpflichtung nach § 12a Abs. 1 AufenthG unterliegt, gemäß § 12a Abs. 3 AufenthG innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden, längstens bis zum Ablauf der nach § 12a Abs. 1 AufenthG geltenden Frist seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dadurch 1. seine Versorgung mit angemessenem Wohnraum, 2. sein Erwerb hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und 3. unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert werden kann. Entgegen der Antragsbegründung handelt es bei diesen Integrationskriterien nicht um zwingende Tatbestandsvoraussetzungen, sondern um Belange, die im Rahmen des auf der Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen sind. Abgesehen davon, dass die Durchführung eines infrastrukturbezogenen Vergleichs verschiedener Zuweisungsorte praktische Schwierigkeiten aufwerfen dürfte, insbesondere was die auch in der Antragserwiderung angesprochenen teilweise gegenläufig verlaufenden Integrationsindikatoren Arbeits- und Ausbildungsmarkt einerseits und Wohnungsmarkt andererseits betrifft, entspricht die hier vertretene Auslegung der Vorschrift in § 12a Abs. 3 AufenthG dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, ihrer Systematik und auch ihrem Zweck. So werden in § 12a Ab. 3 Nr. 1-3 nicht nur eine Reihe verschiedener Integrationsaspekte genannt, es handelt sich auch um auslegungsbedürftige und Spielräume („angemessenem“, „erleichtert“) eröffnende Formulierungen. Der Wortlaut der Vorschrift legt daher nahe, dass es sich nicht um zwingende (Tatbestands-)Voraussetzungen handelt. In der Antragserwiderung wird insoweit zudem zutreffend auf § 12a Abs. 3 Nr. 3 AufenthG („unter Berücksichtigung“) verwiesen. Aus der Entstehungsgeschichte des § 12a AufenthG ergibt sich nichts anderes. So ist in der Begründung des Gesetzentwurfs davon die Rede, es würden „sachgerechte generelle integrationsfördernde Kriterien“ bezeichnet, BT-Drs. 18/8615, S. 44. Auch wird in der Antragserwiderung in Anknüpfung an die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 12a AufenthG ausgeführt, dass sich die Steuerung der Wohnsitznahme zur Integrationsförderung in einem Flächenland wie Nordrhein-Westfalen und bei der großen Zahl von zu integrierenden Schutzberechtigten nicht über ausschließlich einzelfallbezogene Zuweisungen erreichen lasse. Die Zuweisung müsse zum einen - im Grundsatz - über einen integrationspolitisch gebildeten Verteilungsschlüssel koordiniert werden. Sie müsse zum anderen grundsätzlich bei allen durch § 12a AufenthG bzw. § 2 AWoV erfassten Ausländerinnen und Ausländern erfolgen, um als Steuerungsinstrument funktionieren zu können. Beides setze voraus, dass die integrationsfördernde Wirkung der landesrechtlichen Verteilung grundsätzlich typisierend bzw. pauschalierend bestimmt werden könne und nicht in jedem Fall auf einen individuell umgehend nachweisbaren Integrationserfolg abgestellt werde. Die konkreten Umstände des Einzelfalles (insbesondere Familieneinheit, humanitäre Gründe, sonstige gewichtige und besondere integrationsrelevante Umstände im Einzelfall) würden dabei nicht ausgeblendet, sondern könnten jeweils Ausnahmen rechtfertigen (insbesondere § 5 Abs. 2, 6 AWoV). Sie könnten jedoch eine koordinierte Steuerung über einen Verteilungsmechanismus nicht ersetzen. Dass der Gesetzgeber eine Wohnsitzregelung anhand von typisierenden bzw. pauschalierenden Annahmen und insbesondere einen Verteilungsschlüssel für zulässig erachte und dies der gesetzlichen Regelung zugrunde lege, zeige sich schon daran, dass die länderübergreifende Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 1 AufenthG ihrerseits an die über den Königsteiner Schlüssel erfolgte Erstverteilung anknüpfe. Wenn demnach bei der Wohnsitzregelung typisierende und pauschalierende Annahmen getroffen werden dürften, könne die integrationsfördernde Wirkung i. S. von § 12a Abs. 3 AufenthG nicht in dem einengenden Sinne verstanden werden, dass bei jeder Zuweisung im konkreten Fall ein individueller Integrationserfolg (z. B. durch die im Einzelfall nachgewiesene Vermittlung einer Wohnung in der zugewiesenen Gemeinde) nachgewiesen werden müsse. Die integrationsfördernde Wirkung bestehe vielmehr maßgeblich darin, dass die steuernde Wirkung der Wohnsitzregelung die Integrationschancen (Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt) in der Gesamtschau - d.h. landesweit - verbessere und dies insgesamt auch den einzelnen Ausländerinnen und Ausländern zugutekomme. Weiter wird in der Antragsbegründung hinsichtlich der systematischen Auslegung des § 12a Abs. 3 AufenthG auf § 12a Abs. 5 AufenthG verwiesen und ausgeführt, dass ein Wegfall einer Voraussetzung nach § 12a Abs. 3 AufenthG gerade nicht zur Aufhebung nach § 12a Abs. 5 AufenthG führe und der Gesetzgeber einen ursprünglich vorgesehenen Aufhebungsgrund für den Fall der Versorgung mit angemessenem Wohnraum im Gesetzgebungsverfahren gestrichen habe. Auch der Zweck der Regelung in § 12a Abs. 3 AufenthG, die Erleichterung der Integration der von der Vorschrift erfassten Personen, stützt die dargestellte Auslegung. Die Antragsbegründung geht hierzu wie ausgeführt zutreffend davon aus, dass nur eine landesweite Koordinierung anhand eines integrationspolitisch gebildeten Verteilungsschlüssels dazu führen kann, dass die steuernde Wirkung der Wohnsitzregelung die Integrationschancen (Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt) in der Gesamtschau - d.h. landesweit - verbessert und dies insgesamt auch den einzelnen Ausländerinnen und Ausländern zugutekommt. Vor diesem Hintergrund sind die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 12a Abs. 3 AufenthG vorliegend erfüllt, zumal regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass in aufnahmepflichtigen Städten/Gemeinden Wohnraum zur Verfügung steht, der angemessen ist, die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Integrationsangeboten besteht und Ausbildungs- und Arbeitsplätze zumindest in zumutbarer Entfernung zur Verfügung stehen. Durch § 12a Abs. 1 und Abs. 5 AufenthG wird dem Betroffenen zudem ermöglicht, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis außerhalb der Gemeinde der Zuweisung anzunehmen und die Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung zu beantragen, vgl. auch VG Köln, Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2017 - 5 K 1559/17 - juris, Rn. 62. Hinsichtlich des nach § 12a Abs. 3 AufenthG auf der Rechtsfolgenseite bestehenden Ermessens („kann“) sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Entgegen der Antragsbegründung ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin nicht erkannt hätte, dass Ermessen eröffnet ist. Vielmehr wird in der Wohnsitzzuweisung vom 22. Mai 2017 ausgeführt, das Ermessen werde dahin ausgeübt, dass die Antragstellerin zur Förderung einer nachhaltigen Integration der Stadt T. zugewiesen werde. Dadurch würden insbesondere die Versorgung mit angemessenem Wohnraum und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert, denn nach § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 AWoV erfolge die Zuweisung entsprechend dem Integrationsschlüssel (§ 4 AWoV). Dieser bilde die in § 12a Abs. 3 AufenthG genannten Integrationskriterien des Wohnungsmarktes und des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes ab. Darüber hinaus berücksichtige er auch, ob die Integrationsinfrastruktur bestimmter Kreise bzw. Gemeinden in der Vergangenheit durch weitere Umstände belastet worden sei. Die Zuweisung berücksichtige die individuelle Integrationsfähigkeit der Gemeinde und wirke damit einer integrationshemmenden sozialräumlichen Konzentration entgegen. Besondere Gründe, insbesondere Gründe nach § 5 Abs. 2 bis 6 AWoV, die einer Wohnsitzverpflichtung entgegenstünden oder die Zuweisung in eine andere Gemeinde gebieten würden, seien nicht vorgetragen bzw. dargelegt worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Diese Ausführungen der Antragsgegnerin lassen nicht nur erkennen, dass diese das ihr eingeräumte Ermessen erkannt hat, sie hat es auch entsprechend der Vorgaben des § 12a Abs. 3 AufenthG und der auf § 12a Abs. 9 AufenthG beruhenden AWoV ausgeübt. Wie ausgeführt stellt nur eine landesweite Koordinierung anhand eines integrationspolitisch gebildeten Verteilungsschlüssels sicher, dass die steuernde Wirkung der Wohnsitzregelung die Integrationschancen (Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt) in der Gesamtschau - d.h. landesweit - verbessert und dies insgesamt auch den einzelnen Ausländerinnen und Ausländern zugutekommt. Mit der Anknüpfung an den Integrationsschlüssel nach § 4 AWoV, der seinerseits insbesondere den Einwohneranteil der Gemeinden an der Gesamtbevölkerung des Landes (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1 AWoV), aber auch den Anteil der als arbeitslos gemeldeten erwerbsfähigen Personen an der Bevölkerung der Gemeinden (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 AWoV) berücksichtigt, hat die Antragsgegnerin daher das Ermessen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin besondere Umstände wie z. B. familiäre Bindungen oder bereits erfolgte Integrationsschritte nicht angegeben hat, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Im Übrigen sind hinsichtlich der Zuweisung für die Dauer von drei Jahren, beginnend mit der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes, keine Rechtsfehler erkennbar. Zutreffend wird ferner auf die Möglichkeit einer Aufhebung oder Änderung der Wohnsitzzuweisung nach § 12a Abs. 5 AufenthG verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG.