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Urteil

4 K 2167/15

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0604.4K2167.15.00
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Leitsätze

Einzelfall eines abgelehnten Einbürgerungsanspruchs wegen unzureichender Sprachkenntnisse

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Ordnungsverfügung des Städteregionsrats der Beklagten vom 2. November 2015 wird insoweit aufgehoben, als sie eine ablehnende Entscheidung zu § 8 StAG enthält.

Der Gebührenbescheid des Städteregionsrats der Beklagten vom 2. November 2015 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines abgelehnten Einbürgerungsanspruchs wegen unzureichender Sprachkenntnisse Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Ordnungsverfügung des Städteregionsrats der Beklagten vom 2. November 2015 wird insoweit aufgehoben, als sie eine ablehnende Entscheidung zu § 8 StAG enthält. Der Gebührenbescheid des Städteregionsrats der Beklagten vom 2. November 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand : Der Kläger, geboren am 00. N. 0000, ist irakischer Staatsangehöriger. Er ist seit 1980 verheiratet mit Frau H. T. und hat sechs Kinder, geboren 0000, 0000, 0000, 0000, 0000 und 0000. Die Kinder besitzen alle die deutsche Staatsangehörigkeit. Er bewohnt an der im Rubrum angegebenen Adresse ein Eigentumshaus von der Größe von 230 Quadratmetern. Hierin wohnt er mit seiner Ehefrau, einer erwerbstätigen Tochter, einem erwerbstätigen Sohn und zwei weiteren Söhnen, die derzeit ohne eigenes Einkommen sind. Zwei der Kinder, N1. F. und N2. T1. , bestätigten unter dem 21. November 2017, dass sie sämtliche Kosten und Nebenkosten betreffend das Haus tragen. Der Kläger reiste im September 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 1. März 1996 wurde der Asylantrag abgelehnt, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks vorliegen. Der Kläger erhob gegen die Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigter erfolglos Klage beim Verwaltungsgericht L. (18 K 2563/96.A). Er erhielt erstmals am 6. Mai 1996 eine Aufenthaltsbefugnis, gültig bis 5. Mai 1998. Gleichzeitig erhielt er einen internationalen Reiseausweis. Die Aufenthaltsbefugnis und der Reiseausweis für Flüchtlinge wurden fortlaufend verlängert. Die letzte Verlängerung erfolgte in der Form der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG bis zum 4. Mai 2008. Unter dem 1. August 1996 teilte das Polizeipräsidium E. der Beklagten mit, dass gegen den Kläger wegen einer Teilnahme an einer verbotenen PKK-Demonstration am 16. März 1996 in E. ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Vereins- und das Versammlungsgesetz eingeleitet worden sei. Im Oktober 2004 leitete das Bundesamt für den Kläger ein Widerrufs‑/Rücknahmeverfahren ein. Mit Bescheid vom 31. Mai 2005 widerrief es die Feststellung, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Gegen den Widerrufsbescheid erhob der Kläger beim erkennenden Gericht erfolglos Klage (4 K 1733/05.A). Am 21. April 2008 erhielt er die Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG. Er war zuletzt im Besitz eines irakischen Passes, ausgegeben am 15. März 2008, gültig bis zum 14. März 2016. Am 12. Juli 2010 beantragte der Kläger die Einbürgerung und unterzeichnete die Loyalitätserklärung. Im eigenhändigen Lebenslauf gab er an, er habe 2003 und 2010 einen Sprachkurs besucht. Seit 1999 sei er bei der Bundesbahn erwerbstätig. Er habe nie eine Schule besucht, sondern alles selbst gelernt bzw. mit Hilfe seines Bruders. Am 24. April 2010 legte der Kläger den Einbürgerungstest mit 33 von 33 Punkten erfolgreich ab. Am 16. Juni 2010 legte der Kläger das Zertifikat Deutsch (telc language tests) bei der Volkshochschule F1. ab. Er erhielt die Note „3“. In der Teilprüfung „schriftliche Prüfung“ erhielt er 82%, in der Teilprüfung „mündliche Prüfung“ 72%. Dies ergab ein Gesamtergebnis von 79,5%. Ausweislich des Zertifikats habe er damit das Zertifikat Deutsch B1 erworben. Zusammen mit dem Einbürgerungsantrag legte er zudem verschiedene Verdienstbescheinigungen seiner Erwerbstätigkeit als Reiniger vor, bei der er zwischen 1.200,- und 2.000,- Euro brutto verdiente. Ferner reichte er die Anlage zum Arbeitsvertrag mit der Firma M. G. H1. & D. . L. vom 19. Februar 2010 ein. Die Firma bestätigte unter dem 26. Mai 2011, dass seit dem 1. Januar 2004 ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger bestehe. Ausweislich der aktuell vorgelegten Verdienstabrechnungen geht er dieser Tätigkeit bei der M. G. H1. & D. . L. weiter nach und hatte zwischen Juli und Oktober 2017 sowie zwischen Februar und Mai 2018 einen Gesamtbruttoverdienst zwischen monatlich etwa 2400,- Euro und 2820,- Euro und einen Gesamtnettoverdienst zwischen 1910,- und 2240,- Euro. Unter dem 28. Juni 2011 nahm das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein Westfalen aufgrund der Sicherheitsabfrage der Beklagten Stellung. Der Kläger sei dort seit 1999 als regionaler Funktionär in der PKK und ihrer Folge- bzw. Nebenorganisationen bekannt. In dieser Funktion sei er im Raum Aachen insbesondere für die Mobilisierung von PKK-Anhängern und die Sammlung von Spendengeldern verantwortlich. Seit 2006 sei er zudem als Leiter des Gebietsvolksrates L. für die Volksratsstrukturen im CDK-Gebiet L. zuständig. Dies sei vorhaltbar und mittelbar beweisbar. Die Institution der Volksräte sei nach dem Urteil des VG Oldenburg vom 26. April 2010 (11 A 3142/08) den illegalen PKK-Strukturen zugeordnet. Zu diesen Strukturen gehörten auch die Kader der CDK. Es werde angeregt, den Kläger anzuhören und zu seiner Einstellung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie zu seinen Aktivitäten für die CDK zu befragen. Anlässlich seiner diesbezüglichen Vorsprache am 14. November 2011 fertigte die Beklagte einen Aktenvermerk, in dem festgehalten wurde, dass er die Belehrung auffallend langsam lese. Daraufhin habe er in gebrochenem Deutsch angegeben, das Wort „Geldstrafe“ nicht zu verstehen. Der Begriff sei dann erläutert worden. Insgesamt sei durch die Fragestellungen der Eindruck entstanden, dass er weder die Erklärung noch die Belehrung verstanden habe. Auch die Aussage, dass aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse das Gespräch an diesem Tag nicht durchgeführt werden könne, habe er nicht sofort verstanden. Ihm sei erklärt worden, dass ein Dolmetscher bestellt werden müsse und ein neuer Termin vereinbart werde. Beide anwesenden Mitarbeiterinnen der Beklagten seien unabhängig voneinander zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt die für die Einbürgerung erforderlichen Sprachkenntnisse B1 nicht nachweisen könne. Am 24. November 2011 fand seine Anhörung unter Hinzuziehung eines Dolmetschers statt. Auf Nachfrage gab er u. a. an, er sei nicht politisch aktiv und gehöre zu keiner Partei. Ihn interessiere aber die politische Situation im Irak und er diskutiere mit Landsleuten in dem Volkshaus darüber. Er sympathisiere mit der PKK, identifiziere sich aber auch mit anderen Parteien, die für die Freiheit seiner Landsleute kämpften. Er sei kein Mitglied dieser Organisation und auch keiner anderen Partei. Er kenne auch die CDK. Diese beinhalte mehrere Parteien, zivile Organisationen und Personen, die Demonstrationen und Kongresse über kurdische Angelegenheiten organisierten. Diese Informationen habe er durch die Teilnahme an diesen Demonstrationen und Kongressen. Er habe ein Recht auf Freiheit und nehme deshalb an Freiheitsdemonstrationen teil. Er habe keine Funktion in der CDK. Konfrontiert mit der Erkenntnis über seine Funktion als Leiter des Gebietsvolksrates Köln für die Volksratsstrukturen im CDK-Gebiet L. erklärte der Kläger: Sein Kontakt bei der CDK in L. - Q. sei ein reiner Besuch gewesen. Es wäre eine Ehre für ihn gewesen, wenn er die Funktion innegehabt habe, er habe die Funktion aber nicht gehabt. Er habe auch keine Verantwortung gehabt. Es könne sein, dass er etwas im Rahmen der Gesetze organisiert habe, z.B. Demonstrationen, die genehmigt und von der Polizei begleitet worden seien. Er spende Geld oder Bekleidung für Opfer in seinem Heimatland, habe aber keine Spenden gesammelt. Er habe auch keine strafbare Handlung begangen. Die Identifikationsfigur der PKK, B. P. , sei ein Vorbild für ihn und das Kurdische Volk. Er stehe mehr auf der Seite der Demokraten, die die Ziele mit politischen Mitteln erreichen wollten, und verurteile Gewalt. Er wisse, dass die PKK in Deutschland verboten sei. Es sei für ihn falsch, dass die PKK in Deutschland verboten sei, er habe sich aber trotzdem für Deutschland als Einwanderungsland entschieden. Er wünsche sich, dass das PKK-Verbot aufgehoben werde und die PKK sich mit demokratischen Mitteln, ohne sich strafbar zu machen, für die Rechte der Kurden einsetzen dürfe. Dafür werde er arbeiten. Aufgrund der durch die Beklagte bei der Vorsprache des Klägers im November 2011 festgestellten Zweifel an den ausreichenden Sprachkenntnissen wandte sich die Beklagte unter dem 5. März 2013 erneut schriftlich an den Kläger. Sie erläuterte, dass berechtigte Zweifel an dem Vorliegen der Sprachkenntnisse des Niveaus B1 vorlägen. Er solle sich schnellstmöglich mit der Sprachenakademie B. in Verbindung setzen, um eine Sprachstandfeststellung durchführen zu lassen. Die Sprachenakademie B. bescheinigte unter dem 2. April 2013, dass der Kläger am 26. März 2013 an einem Modelltest „Deutschtest für Zuwanderer“ teilgenommen habe. Das Gesamtergebnis setze sich aus drei Teilen zusammen: In dem Teil „Hören/Lesen“ habe er insgesamt 34 Punkte erreicht, also das Niveau B1, in dem Teil „Schreiben“ nicht das Niveau A2, in dem Teil „Sprechen“ das Niveau B1. Insgesamt habe der Kläger nachgewiesen, dass er über Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfüge. Unter dem 19. April 2013 verwies das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen auf den bisherigen Schriftverkehr und das letzte Schreiben vom 28. Juni 2011. Mit Schreiben vom 12. August 2013 wandte sich der Kläger persönlich an die Beklagte und erklärte bezüglich seiner Sprachkenntnisse, bei dem Gespräch, bei dem ungenügende Sprachkenntnisse festgestellt worden seien, sei er sehr aufgeregt gewesen, und es sei für ihn dann nicht einfach gewesen. Er habe sich kulturell und wirtschaftlich sehr gerne integriert. Er sei dem Staat und der deutschen Gesellschaft für alles sehr dankbar und bekenne sich von Herzen zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Unter dem 1. Oktober 2013 teilte das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen der Beklagten mit, dass zu dem Kläger zwischenzeitlich keine neuen Erkenntnisse angefallen seien, die in das Einbürgerungsverfahren eingebracht werden könnten. Über die Einbürgerung sei in eigener Zuständigkeit der Beklagten zu entscheiden. Im März 2015 wandte sich der Kläger persönlich erneut schriftlich an die Beklagte. Unter den 19. August 2015 teilte die Beklagte dem Kläger schriftlich mit, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Ausschlussgrund von § 11 S. 1 Nr. 1 StAG nicht vorliege. Er habe sich nicht glaubhaft von der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisation abgewandt. Im September 2015 wandte er sich daraufhin erneut schriftlich an die Beklagte. Mit streitgegenständlicher Ordnungsverfügung vom 2. November 2015 lehnte der Städteregionsrat der Beklagten den Antrag des Klägers auf Einbürgerung gemäß §§ 8 ff. StAG ab. Der Ausschlussgrund des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG stehe sowohl der Einbürgerung gemäß § 10 StAG entgegen als auch der Einbürgerung gemäß § 8 StAG. Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigten, dass er Bestrebungen unterstützt habe, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind. Er habe angegeben, mit der PKK zu sympathisieren. Außerdem habe er die Teilnahme an Demonstrationen und Kongressen bestätigt, die die CDK organisiert habe. Seine Äußerung für einen gewaltfreien Dialog werde lediglich als Lippenbekenntnis gewertet. Seinem Verständnis nach habe sich die PKK nichts zuschulden kommen lassen. Die PKK und ihre Nachfolgeorganisation seien jedoch nach ständiger Rechtsprechung als den Terrorismus unterstützende Vereinigungen anzusehen. Sie seien seit 1993 mit einem Betätigungsverbot belegt und würden seit Jahren in der EU-Terrorliste aufgeführt. Er habe zudem nicht glaubhaft gemacht, sich im Sinne der Vorschrift von der Unterstützung dieser Organisationen abgewandt zu haben. Bei seinen Einlassungen fehle es an einer substantiierten Darlegung von Umständen, die den nachvollziehbaren Schluss auf eine geänderte innere Einstellung zuließen. Eine nachhaltige innere Auseinandersetzung mit den Gründen und Motiven der früheren Handlungen habe nicht stattgefunden. Mit Bescheid vom selben Tag setzte der Städteregionsrat der Beklagten gegenüber dem Kläger eine Gebühr i. H. v. 191,- Euro fest. Der Kläger hat am 30. November 2015 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: In dem Prüfungsergebnis der Sprachprüfung aus 2010 sei die schriftliche Prüfung mit 82% benotet worden. Dass die Beklagte später behauptet habe, er habe mündlich nicht die notwendigen Sprachkenntnisse, sei reine Willkür gewesen. Dies habe dann zu der missverständlichen Sprachstandsbescheinigung der Sprachenakademie aus 2013 geführt. Er sei in Gesprächen vorsichtig und zurückhaltend in der deutschen Sprache, da er ein Perfektionist sei. Seine persönlichen Schreiben vom 12. August 2013, 25. März 2015 und 15. September 2015 seien mithilfe des Dolmetschers B. aufgestellt worden. Vor allem die im letztgenannten Schreiben aufgestellten Bewertungen der Tätigkeit der Beklagten stammten nicht von ihm, sondern seien Bewertungen durch den Dolmetscher. Zu bemängeln sei, dass die Beklagte in doppelter Verneinung in dem Anhörungsschreiben festgestellt habe, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Ausschlussgrund von § 11 nicht vorliege. Da kein Versagungsgrund vorliege, müsse er sich auch nicht distanzieren. Die ihm unterstellten Sympathien für kurdische Organisationen könnten die Ablehnung der Einbürgerung nicht begründen. Die Behauptung, er habe bestätigt, an Demonstrationen und Kongressen teilgenommen zu haben, die durch die CDK organisiert worden seien, sei falsch. Diese Aussagen fänden sich nirgendwo in der Akte. Er sei niemals Funktionär der PKK gewesen, weder regional noch überregional. Er habe keine Mobilisierung von PKK-Anhängern vorgenommen. Er habe keine Spendengelder für die PKK gesammelt. Er habe nichts mit der CDK zu tun und sei auch zu keinem Zeitpunkt Leiter eines Gebietsvolksrates L. für die CDK gewesen. Dies sei er auch heute nicht. Es handele sich vielleicht um eine Namens- oder Personenverwechselung. Die Behauptungen seien nicht belegt. Im Rahmen der Anhörung im November 2011 sei es zu Missverständnissen mit dem Dolmetscher gekommen. Er solle dort gesagt haben, dass er bei der CDK in L. -Q. einen Besuch abgestattet habe. Dies sei falsch bzw. falsch übersetzt worden. Tatsächlich habe er nach seiner Einreise in L. -Q. gewohnt. Dort habe er aber keiner Organisationen einen Besuch abgestattet. Er sei nur an einem Treffpunkt gewesen, der von vielen verschiedenen Kurden besucht werde, was kurz nach der Einreise auch verständlich gewesen sei. Dieser Treffpunkt sei auch nicht in Q. gewesen, sondern in L. -N3. . Nach seiner Kenntnis handle es sich nicht um einen Treffpunkt der CDK, sondern um einen Treffpunkt von Kurden unterschiedlicher politischer oder sonstiger Richtungen, vergleichbar mit dem Kurdischen Volkshaus in B. , was er nach seinem Umzug besucht habe. Die Anschrift des Treffpunkts sei ihm nicht mehr bekannt, da das ganze 20 Jahre her sei. Er habe auch bei der Anhörung nicht von einer „Einrichtung“ der CDK gesprochen, sondern ausdrücklich von einem „Gesprächshaus“. Unterhaltsverpflichtet sei er nur seiner Ehefrau und den beiden im Haushalt lebenden volljährigen Kindern ohne eigenes Einkommen. Die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehe sich aber nicht auf Familienangehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Unabhängig davon habe er aber ein ausreichendes eigenes Einkommen. Die Kosten für das Haus würden vollumfänglich von den erwerbstätigen Kindern, der Tochter und dem Sohn N2. getragen. Er wohne mit seinen Angehörigen quasi mietfrei. Sein irakischer Reisepass sei abgelaufen, dies habe aber mit der Einbürgerung nichts zu tun. Seine irakische Staatsangehörigkeit sei unbestritten. Die Verlängerung des Passes sei ihm verwehrt worden. Er habe auch im November 2016 einen Anwalt im Irak beauftragt, einen Pass zu erlangen, was ebenfalls erfolglos gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zunächst zusätzlich zu dem nachfolgenden Antrag zu 1. hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Einbürgerungsantrag vom 12. Juli 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Diesen Hilfsantrag hat er sodann in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Beklagte hat in diese Teilrücknahme eingewilligt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung des Städteregionsrats der Beklagten vom 2. November 2015 zu verpflichten, die Einbürgerung des Klägers vorzunehmen; 2. den Gebührenbescheid des Städteregionsrats der Beklagten vom 2. November 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Bescheide. Tatsächliche Anhaltspunkte für den Ausschlussgrund von § 11 bestünden. Es gebe keine Anhaltspunkte, die für eine Namens- oder Personenverwechslung sprächen. Nicht nachvollzogen werden könne die angeblich falsche Übersetzung im Rahmen der Anhörung. Zunächst habe der Kläger dort alle Fragen zielgerichtet beantwortet, sodass nicht nachvollziehbar sei, weswegen er plötzlich zusammenhanglos von einem anderen kurdischen Treffpunkt berichtet haben sollte. Auch im Folgesatz beziehe er sich wieder konkret auf die Vorhaltung. Sodann habe er eingeräumt, der CDK organisatorisch geholfen zu haben, indem er ausgeführt habe, es könne sein, dass er etwas im Rahmen der Gesetze organisiert habe, z. B. Demonstrationen. Er distanziere sich weder von der PKK noch von der CDK. Da der Kläger alle drei persönlichen Schreiben selbst unterschrieben habe, sei ihm deren Inhalt entgegenzuhalten, d. h. auch der Inhalt des Schreibens vom 15. September 2015. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 hat die Berichterstatterin die Beklagte aufgefordert, binnen acht Wochen die Ausführungen in der Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2011 durch die Angabe bestimmter Tatsachen näher zu konkretisieren sowie die dort in Bezug genommenen mittelbaren Beweise vorzulegen. Eine Antwort ist nicht erfolgt. Mit Schreiben vom selben Tag hat die Berichterstatterin den Kläger darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen der ausreichenden Sprachkenntnisse bestünden. Am 5. März 2018 hat der Kläger Verzögerungsrüge erhoben. Die Berichterstatterin hat Bundeszentralregisterauszüge betreffend den Kläger eingeholt; der jüngste vom 16. Mai 2018 weist keine Eintragungen auf. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zunächst beantragt, zum Beweis für die Behauptung, dass er über schriftliche Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 verfügt, die Überprüfung der schriftlichen Sprachkenntnisse durch die Kammer auf jede der Kammer angemessen erscheinende Weise, jedoch nicht durch die Beklagte. Nach Ablehnung dieses Antrags durch die Kammer hat er weiter beantragt, die Einholung eines Gutachtens über seine schriftlichen Sprachkenntnisse mit der Behauptung, dass diese sich mindestens auf dem Niveau B1 befinden. Zum Beweismittel hat er die in B. ansässigen Sprachschulen C. oder J. vorgeschlagen, alternativ das Sprachenzentrum der S. B. . Auch diesen Antrag hat die Kammer abgelehnt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Einbürgerungs- und Ausländerakten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, d. h. bzgl. des in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hilfsweise gestellten Bescheidungsantrags gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO teilweise eingestellt. Die Beklagte hat in diese Teilrücknahme gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 VwGO eingewilligt. Ein hilfsweise gestellter Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des Einbürgerungsantrags gemäß § 8 StAG wird auch nicht durch Auslegung der verbliebenden Klageanträge, orientiert an seinem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO), zum Gegenstand des Verfahrens. Denn angesichts der diesbezüglichen Klagerücknahme geht die Kammer davon aus, dass ein solcher Hilfsantrag nicht dem wirklichen Rechtsschutzziel des Klägers entspricht. Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet, soweit der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids zu verpflichten, seine Einbürgerung gemäß § 10 StAG vorzunehmen (I.). Soweit er insoweit auch die Verpflichtung zur Einbürgerung gemäß § 8 StAG verfolgt, ist die Klage ebenfalls unbegründet (II.2.); sie ist nur begründet, soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 1. auch begehrt, die Ordnungsverfügung vom 2. November 2015 hinsichtlich der Ablehnung des Einbürgerungsantrags gemäß § 8 StAG aufzuheben (II.1.). Soweit er mit dem Klageantrag zu 2. die Aufhebung des Gebührenbescheids vom selben Tag beantragt, ist die Klage ebenfalls begründet (III.). I. Der Kläger hat in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 10 StAG. Insoweit ist der streitgegenständliche Bescheid des Städteregionsrats der Beklagten vom 2. November 2015 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Voraussetzung von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StAG ist nicht gegeben, und von ihr ist auch nicht abzusehen. Nach dieser Vorschrift muss der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen nach der Legaldefinition des § 10 Abs. 4 S. 1 StAG vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Dass der Kläger über diese Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verfügt, ist nicht nachgewiesen. Als Nachweis genügt nicht das von ihm vorgelegte Zertifikat Deutsch (telc Deutsch B1), mit dem bescheinigt wird, dass er bei der zugrundliegenden Prüfung am 16. Juni 2010 die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 des GER in mündlicher und schriftlicher Form zum damaligen Zeitpunkt erfüllt hatte. Dieses Zertifikat indizierte zwar zunächst, dass er seinerzeit über die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, Abs. 4 S. 1 StAG verfügte. Das Zertifikat vom 16. Juni 2010 kann aber für sich genommen nicht mehr als Nachweis dafür zugrunde gelegt werden, dass der Kläger auch heute noch über die erforderlichen ausreichenden Sprachkenntnisse in schriftlicher und mündlicher Form verfügt. Denn seine Indizwirkung wurde erschüttert. Zwar reicht allein das Alter dieses Zertifikats nicht aus, ihm die weitere Indizwirkung für das Vorliegen der ausreichenden Sprachkenntnisse abzusprechen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es nach dem Erwerb dieser Sprachkenntnisse in der Folgezeit zu einem entscheidungserheblichen Sprachverlust gekommen ist. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. April 2014 - 8 K 8203/13 -, juris, Rn. 10, nachgehend: OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 19 E 458/14 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 15. August 2013 - 10 K 2382/13 -, juris, Rn. 11, nachgehend: OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 19 E 919/13 -, juris, Rn. 5; Berlit in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: November 2015, § 10 Rn. 314 f. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte liegen hier – bzgl. der schriftlichen Sprachkenntnisse des Klägers – vor. Ausweislich der Sprachstandsbescheinigung der Sprachenakademie B. vom 2. April 2013 hat der Kläger dort am 26. März 2013 an einem Modelltest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ teilgenommen. Das Gesamtergebnis setzte sich aus drei Teilen zusammen. In den Teilprüfungen „Hören/Lesen“ und „Sprechen“ erreichte der Kläger bei diesem Modelltest – wenn auch knapp – das Niveau B1 GER. In der Teilprüfung „Schreiben“ erreichte er hingegen nicht das Niveau A2, wobei nach der Bescheinigung für das Erreichen des Niveaus A2 7 Punkte notwendig gewesen wären und für das Erreichen des Niveaus B1 15 Punkte. Dass die schriftlichen Sprachkenntnisse im März 2013, also fast drei Jahre nach dem Ablegen der ersten Prüfung im Juni 2010, nur noch auf dem Niveau A1 eingestuft wurden, ist ein gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass in diesem Zeitraum – bzgl. der schriftlichen Sprachkenntnisse – bereits ein entscheidungserheblicher Sprachverlust bei dem Kläger eingetreten war. Auch der Umstand, dass die Sprachenakademie Aachen trotzdem zu dem Gesamtergebnis kam, dass der Kläger über ausreichende Sprachkenntnisse des Niveaus B1 verfügt, ändert hieran nichts. Denn diese Bewertung beruhte auf einer Verrechnung der drei Teilprüfungen, die zum Nachweis der Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, Abs. 4 S. 1 StAG jedoch nicht genügt. § 10 Abs. 4 S. 1 StAG setzt ausdrücklich voraus, dass die Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 jeweils in mündlicher und schriftlicher Form vorliegen müssen. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass sich aus der Bescheinigung der Sprachenakademie B. ein weiterer tatsächlicher Anhaltspunkt für einen Sprachverlust bei dem Kläger ergibt. Denn auch die mündlichen Sprachkenntnisse des Klägers wurden schlechter bewertet als in der vorangegangenen Prüfung im Juni 2010. Zwar genügen sie den Vorgaben von § 10 Abs. 4 S. 1 StAG. Jedoch liegen die Ergebnisse in den Teilprüfungen „Hören/Lesen“ und „Sprechen“ nur noch direkt auf bzw. knapp über der Grenze der erforderlichen Punktzahl. Dem Zertifikat Deutsch vom 16. Juni 2010 ist hingegen zu entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt auch die mündlichen Sprachkenntnisse des Klägers noch weit besser bewertet wurden. Damit zeigt sich ein Verlust der Sprachkenntnisse in allen Teilbereichen. Dafür, dass diese Sprachstandsbescheinigung vom 2. April 2013 fehlerhaft zustande gekommen oder nicht verwertbar ist, gibt es hingegen keine greifbaren Anhaltspunkte. Dass die Sprachenakademie, die bei dem Sprachenzentrum der G1. B. angesiedelt ist, fehlerhaft zu dieser Bewertung gekommen ist, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Vielmehr hat die Sprachenakademie mit dem Kläger einen Modelltest durchgeführt, der offensichtlich dem “Deutsch-Test für Zuwanderer“ entsprach, der gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 Integrationskursverordnung in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 5. Dezember 2007, BGBl. I, 2007, S. 2787, als skalierter Sprachtest geregelt wurde. Auch der Umstand, dass der Kläger nur aufgrund der Bitte der Beklagten, einen aktuellen Sprachnachweis vorzulegen, die Sprachstandserhebung im März 2013 durchgeführt hat, führt nicht zur Unverwertbarkeit des daraufhin bescheinigten Ergebnisses. Ungeachtet aller sonstigen diesbezüglichen Zweifelsfragen folgt das schon daraus, dass die Beklagte nach den o. g. Maßstäben zuvor tatsächliche Anhaltspunkte dafür hatte, dass zu diesem Zeitpunkt das im Jahr 2010 bescheinigte mündliche Sprachniveau nicht mehr vorlag. Diese konkreten Anhaltspunkte resultierten aus dem Gespräch mit dem Kläger anlässlich der am 14. November 2011 geplanten Anhörung. Dass die (mündlichen) Sprachkenntnisse des Klägers zu dem Zeitpunkt nicht ausreichten, um die geplante Anhörung ohne Dolmetscher durchzuführen und dass er die schriftliche behördliche Belehrung im Vorfeld der Anhörung nicht genügend verstand, dürfte aufgrund der jeweiligen Komplexität bzw. Feinheiten der Inhalte für sich genommen zwar noch nicht genügen. Dass der Kläger jedoch ausweislich des Vermerks auch Schwierigkeiten hatte zu verstehen, dass die Anhörung aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht stattfinden könne, rechtfertigte in der weiteren Gesamtschau mit den im Tatbestand wiedergegebenen Umständen dieses Gesprächs die Annahme, dass der Kläger die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 nicht mehr erfüllen könnte. Der Kläger hat zeitlich nach der Erstellung der Sprachstandsbescheinigung durch die Sprachenakademie B. im April 2013 keine konkreten Umstände vorgebracht, die die Zweifel, die sich aus dieser Bescheinigung bzgl. der weiter bestehenden schriftlichen Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 ergeben, beseitigen könnten. Auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis im Klageverfahren vom 12. Juli 2017 hat er keine weiteren substantiierten Ausführungen zum Sachverhalt gemacht. Er hat im Kern lediglich wiederholt auf das ältere Zertifikat Deutsch vom 16. Juni 2010 verwiesen. Da die Vorlage eines entsprechenden neuen Sprachzertifikats nicht gesetzlich vorgegeben und daher nicht grundsätzlich erforderlich ist, hätte er jedoch auch auf andere geeignete Weise konkret darlegen können, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die erforderlichen schriftlichen Sprachkenntnisse verfügt. Auch dem sonstigen Akteninhalt sind keine weiteren Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Kläger heute entgegen der Bewertung der Sprachenakademie B. aus April 2013 über ein höheres schriftliches Sprachniveau verfügt als A1. Der Kläger hat den Nachweis der Sprachkenntnisse auch nicht auf anderem Wege erbracht (vgl. Ziffer 10.1.1.6 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum StAG vom 1. Juni 2015), da er nach April 2013 in der Bundesrepublik keine Schule besucht und keine Ausbildung bzw. kein Studium abgeschlossen und auch nicht an einem Integrationskurs erfolgreich teilgenommen hat. Insoweit wird seitens des Klägers auch nichts vorgetragen. Da nach alledem die der Kammer vorliegende aktuellste Bewertung der schriftlichen Sprachkenntnisse des Klägers nur Kenntnisse auf dem Niveau A1 bescheinigen und dieser keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein aktuell gegebenes höheres Niveau vorgebracht hat, hat die Kammer keinen hinreichenden Anlass, von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufzuklären. In der Folge waren seine diesbezüglichen Beweisanträge, die er in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, auch als unzulässig abzulehnen. Sie waren unzulässig, da es sich um Ausforschungs- und Beweisermittlungsanträge handelte. Ein Beweisantrag ist unter anderem unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn er lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, das heißt wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" behauptet worden sind. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2017 - 9 B 4.17 -, juris, Rn. 6 m. w. N. Für die zum Beweis gestellte Tatsache, dass sich die schriftlichen Sprachkenntnisse des Klägers mindestens auf dem Niveau B1 des GER befinden, gab es nach dem oben Gesagten im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine gewisse Wahrscheinlichkeit, sodass sie sich als „ins Blaue hinein“ gestellt erwiesen. Für eine andere Beurteilung hätte der Kläger aktuelle Nachweise erbringen und den Sachverhalt ergänzen müssen. Denn zum einen fiel die zu beweisende Tatsache in seinen eigenen Erkenntnisbereich, und zum anderen treffen den Einbürgerungsbewerber Mitwirkungspflichten (vgl. § 37 Abs. 1 S. 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 AufenthG), denen der Kläger hier insoweit nicht nachgekommen ist. Das ihm zuletzt durch die Sprachenakademie B. im April 2013 bescheinigte schriftliche Sprachniveau A1 und die Behauptung in den Beweisanträgen, dass der Kläger mindestens über das Sprachniveau B1 verfüge – also ggf. sogar über ein höheres Niveau – liegen so weit auseinander, dass die Kammer hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, welche die Vermutung der Beweistatsache rechtfertigen könnten, auch unter Auswertung des gesamten Streitstoffs nicht zu erkennen vermochte. Der erste von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag war darüber hinaus als unzulässig abzulehnen, da er ein konkretes Beweismittel vermissen ließ. Von dem Erfordernis der ausreichenden Sprachkenntnisse ist auch nicht gemäß § 10 Abs. 6 StAG abzusehen. Nach der Vorschrift wird u. a. von dieser Voraussetzung abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, wurde weder vorgetragen noch ist es anderweitig ersichtlich. II.1. Bezüglich der Ablehnung der Einbürgerung des Klägers gemäß § 8 StAG ist der Bescheid des Städteregionsrats der Beklagten vom 2. November 2015 gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 1, 114 S. 1 VwGO aufzuheben, weil er wegen eines Ermessensausfalls rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt. Nach § 8 StAG kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er die unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StAG normierten Voraussetzungen erfüllt. Zwar sind die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegend erfüllt (a.); die Beklagte hat das ihr eröffnete Ermessen in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung jedoch nicht ausgeübt (b.). a. Der Kläger ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und hält sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet auf (§ 8 Abs. 1 StAG). Anhaltspunkte dafür, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, gibt es nicht. Er ist auch handlungsfähig (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 StAG) und wurde nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch wurde gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregelung der Besserung und Sicherung angeordnet (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG). Er bewohnt ein Eigentumshaus, hat also ein Unterkommen gefunden gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 StAG. Schließlich ist er imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG). Zu berücksichtigen sind bei der Berechnung der Unterhaltsfähigkeit lediglich der Kläger und seine Ehefrau, da die weiteren Familienmitglieder, die volljährigen Kinder, die teilweise nicht erwerbstätig sind, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Vor dem Hintergrund, dass das Aufenthaltsrecht eines Deutschen im Land seiner Staatsangehörigkeit nicht weiter verfestigt werden kann, und dass Deutsche auch dann nicht zur Ausreise verpflichtet sind, wenn sie Sozialleistungen beziehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2011 - 1 C 12.10 -, juris, Rn. 19; Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand: Dezember 2013, § 2 AufenthG Rn. 39, müssen deutsche Familienmitglieder bei der vorzunehmenden Prognose der Lebensunterhaltssicherung nicht berücksichtigt werden. Mit einem monatlichen Nettoverdienst von um die 2.000,- Euro kann der Kläger problemlos den Unterhalt der aus dem Ehepaar bestehenden Bedarfsgemeinschaft decken. Die Unterhaltskosten für das mit den Kindern gemeinsam bewohnte Eigentumshaus tragen zwei der Kinder, sodass insoweit keine von dem Kläger zu tragenden Kosten zu berücksichtigen sind. Die vorzunehmende Prognose, ob der Einbürgerungsbewerber auch voraussichtlich in der Zukunft in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern, fällt vor dem Hintergrund, dass der Kläger seit 2004 derselben Erwerbstätigkeit nachgeht und – soweit ersichtlich – seitdem keine Sozialleistungen bezogen hat, offensichtlich positiv aus. Auch der Ausschlussgrund des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG, der als negatives Tatbestandsmerkmal der Einbürgerung gemäß § 8 StAG entgegenstehen könnte, liegt im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der BRD gefährden, es sei denn der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es liegen schon keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die die Annahme einer Unterstützung bzw. Verfolgung solcher Bestrebungen in der Gegenwart oder der Vergangenheit rechtfertigen. Zwar dürfte die Unterstützung der PKK eine Bestrebung im Sinne dieser Vorschrift sein, d. h. eine politisch bestimmte, ziel- oder zweckgerichtete Verhaltensweise in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den Bund, die Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 -, juris, Rn. 17f.; VG Stuttgart, Urteil vom 25. April 2017 - 11 K 8883/16 -, juris, Rn. 40. Die Frage, ob die CDK, die Vertretung der PKK in Europa, vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen betreffend das Jahr 2016 vom September 2017, S. 168, deren Unterstützung die Beklagte dem Kläger vorwirft, ebenfalls ein von der Vorschrift in den Blick genommener Personenzusammenschluss in diesem Sinne ist, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Denn es liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Kläger die PKK und/oder die CDK aktuell unterstützt bzw. deren Bestrebungen verfolgt, oder dass er dies in der Vergangenheit getan hat. Unterstützen im Sinne der Vorschrift ist jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 S. 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, d. h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein und er muss zum Vorteil der genannten Bestrebungen handeln wollen. Es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer solchen Unterstützung. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen im Sinne des § 11 S. 1 Nr. 1 StAG darstellen. Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 S. 1 Nr. 1 StAG zudem nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 S. 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 -, juris, Rn. 19 f., und vom 2. Dezember 2009 - 5 C 24.08 -, juris, Rn. 15f.; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2017 - 19 A 2246/15 -, juris, Rn. 46. Verfolgen ist das eigene Hinwirken auf die Ziele der Bestrebung, Unterstützen hingegen ist das Mitwirken an einem fremden Hinwirken auf diese Ziele. Eine Bestrebung "verfolgt" demnach, wer sie durch eigene Handlungen aktiv vorantreibt und dabei um die Tatsachen weiß, aus denen sich deren gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Zielsetzung ergibt. Namentlich erfüllt den Begriff des "Verfolgens" derjenige, der in einer Führungsposition oder sonst an herausgehobener Stelle die Aktivitäten der Bestrebung plant, organisiert oder entscheidet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 2016 - 19 A 1214/11 -, juris, Rn. 52. Nach diesen Maßstäben sind in einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls keine konkreten Tatsachen für Unterstützungs- bzw. Verfolgungshandlungen durch den Kläger zu erkennen. Aus der Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2011 ergeben sich keine ausreichend konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Unterstützung bzw. Verfolgung der Bestrebungen der PKK bzw. CDK. Die Ausführungen sind vage und beschränken sich auf Behauptungen. Welche konkreten Handlungen dem Kläger zuzurechnen seien, d. h. wann er wo was getan habe, sind der Stellungnahme nicht zu entnehmen. Sie wurden auch nach entsprechender Aufforderung durch die Berichterstatterin nicht weiter durch die Beklagte konkretisiert. Die Vorwürfe in der Stellungnahme legen nahe, dass dem Kläger umfassende langjährige Tätigkeiten für die PKK bzw. CDK vorgehalten werden, ohne dass diese Tätigkeiten aber im Einzelnen konkretisiert werden. Konkrete Tatsachen, die für den Verdacht einer Unterstützung der PKK bzw. CDK genügen könnten, sind der Stellungnahme nicht zu entnehmen. Auch im Übrigen sind den Verwaltungsvorgängen keine greifbaren konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Kläger die Bestrebungen der PKK bzw. CDK verfolgt, unterstützt oder verfolgt bzw. unterstützt oder verfolgt hat. Dass er aufgrund des aktenkundigen Ermittlungsverfahrens des Polizeipräsidiums E. im Jahre 1996 wegen Teilnahme an einer verbotenen PKK-Demonstration verurteilt worden ist, ist nicht ersichtlich. Allein die Durchführung eines polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ist keine ausreichend konkrete Tatsache für den Verdacht von Unterstützungshandlungen. So liegt der Fall auch mit Blick auf die Aussagen, die der Kläger im Rahmen der Anhörung durch Mitarbeiter der Beklagten am 24. November 2011 tätigte. Dies gilt zunächst für seine dortige Erklärung, er sympathisiere mit der PKK, es sei in seinen Augen falsch, dass sie in der Bundesrepublik verboten sei, und B. P. sei ein Vorbild für ihn. Grundsätzlich können entsprechende Aussagen des Einbürgerungsbewerbers als konkrete Tatsachen genügen, um den Verdacht zu tragen, dass er durch diese Aussagen die Bestrebungen der PKK unterstützt. Dies gilt jedoch erst dann, wenn entsprechende Aussagen in einer gewissen Häufigkeit und Intensität gegenüber Dritten geäußert werden. Denn erst dann sind sie nach Art und Gewicht geeignet, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Hier hat der Kläger diese Aussagen nur einmal gegenüber Mitarbeitern der Ausländerbehörde getätigt. Dieses einmalige Verhalten hat nicht das erforderliche Gewicht, um den Verdacht einer nachhaltigen Unterstützung einer Bestrebung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG zu begründen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er diese Aussagen, die zunächst lediglich seine innere Meinung bilden und damit noch keine Handlung sind, nach außen hin wiederholt kundgetan hat – und wann und gegenüber wem – gibt es nicht. Da er an anderer Stelle in der Anhörung angab, ihn interessiere die politische Situation in seinem Heimatland und er diskutiere im Kurdischen Volkshaus mit Landsleuten darüber, kann dies zwar vermutet werden. Solche Vermutungen, die nicht weiter konkretisiert werden können, z. B. hinsichtlich Zeit, Ort und Häufigkeit, können aber nicht ausreichen für den Verdacht von Unterstützungshandlungen. Auch der Aussage des Klägers in der Anhörung, er habe an Demonstrationen und Kongressen teilgenommen, sind keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er durch diese Handlungen die PKK oder CDK unterstützt hat. Insbesondere ist diese Aussage missverständlich, und es lässt sich ihr nicht der Inhalt entnehmen, dass der Kläger erklärt habe, dass diese Veranstaltungen von der CDK organisiert worden waren. Er erklärte vielmehr, die CDK beinhalte mehrere Parteien, zivile Organisationen und Personen, die (ihrerseits) Demonstrationen und Kongresse über Kurdische Angelegenheiten organisieren, an denen er wiederum teilgenommen habe. Wer also diese Veranstaltungen durchgeführt hat, ist offen. Nicht zu erkennen ist in der Folge auch der Inhalt dieser Veranstaltungen sowie deren Häufigkeit. Konkrete Tatsachen können dem Kläger insoweit nicht vorgehalten werden. Gleiches gilt für seine Aussage, er selbst habe z. B. Demonstrationen im Rahmen der Gesetze organisiert. Auch dieser Umstand ist vage, denn auch hier fehlt jegliche Konkretisierung bzgl. Zeit, Ort, Inhalt und Häufigkeit der Veranstaltungen. Dass der Kläger nach seinen eigenen Ausführungen Geld oder Bekleidung für Opfer in seinem Heimatland spende, ist objektiv keine vorwerfbare Handlung und führt als solche nicht zu dem Verdacht der Unterstützung der PKK oder CDK. Letztlich folgen auch daraus, dass der Kläger in der Anhörung angab, der CDK in L. -Q. einen Besuch abgestattet zu haben, keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er die CDK unterstützt hat. Denn er bestreitet im Klageverfahren, dass diese Aussage damals richtig übersetzt worden sei, und dass er jemals der CDK einen Besuch abgestattet habe. Hier stehen sich letztlich zwei Ausführungen des Klägers gegenüber, ohne dass es andere greifbare Anhaltspunkte dafür gibt, dass er tatsächlich in L. -Q. oder in L. -N3. einen Treffpunkt von CDK-Anhängern besucht hat. Auch seine erste Angabe in der Anhörung war diesbezüglich sehr vage. Denn auch ihr ließ sich weder entnehmen, wann und wo dieser Besuch stattfand, noch wie er verlief und inwieweit dies als Unterstützungshandlung zu werten war. Auch zusammengenommen sind diese Umstände zu wenig substantiiert, um einen auf konkrete Tatsachen begründeten Verdacht der Unterstützung der PKK bzw. CDK zu stützen. Daher hatte die Kammer keinen hinreichenden Anlass, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären. Da keine tatsächlichen Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger Bestrebungen i. S. v. § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, musste er auch nicht glaubhaft machen, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. b. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung leidet an dem Fehler des Ermessensausfalls, weil die Beklagte die Ablehnung des Einbürgerungsantrags lediglich damit begründet hat, dass die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 11 Abs. 1 S. 1 StAG vorliegen. Wie sie am Ende dieses Bescheides ausdrücklich angeführt hat, bedurfte es nach ihrer Rechtsauffassung vor diesem Hintergrund keiner Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 8 StAG und somit auch keiner Ermessensausübung. Diese Beurteilung war nach den vorstehenden Ausführungen im Ergebnis zwar unzutreffend, aber konsequent. Denn der Ausschlussgrund des § 11 Abs. 1 S. 1 StAG schließt generell "die Einbürgerung" und mithin auch eine Einbürgerung gemäß § 8 StAG aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2017 - 19 A 2246/15 -, juris, Rn. 31. Das diesbezügliche Ermessen ist folglich erst dann eröffnet, wenn - wie hier - alle in § 8 StAG geregelten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen und der Ausschlussgrund des § 11 Abs. 1 S. 1 StAG nicht gegeben ist. Die Beklagte konnte die fehlende Ermessensausübung nicht gemäß § 114 S. 2 VwGO im Klageverfahren nachholen, weil eine Ergänzung von Ermessenserwägungen im Sinne dieser Vorschrift voraussetzt, dass die Behörde ihr Ermessen überhaupt ausgeübt hat. Dies war hier, wie ausgeführt, nicht der Fall. Schließlich ist der Ermessensausfall auch kausal für die Rechtsverletzung des Klägers. Denn das Ermessen der Beklagten war nicht auf eine Ablehnung des Einbürgerungsantrags reduziert. Eine solche Entscheidung war hier rechtlich nicht zwingend vorgezeichnet, weil ein eindeutig vorrangiger Sachgesichtspunkt, der eine Schrumpfung des Ermessens auf dieses Ergebnis rechtfertigen könnte, weder von der Beklagten vorgetragen noch ersichtlich ist. 2. Der Kläger hat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 8 StAG, weil die Sache nicht spruchreif i. S. v. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO ist. Ein Anspruch auf Einbürgerung nach dieser Ermessensvorschrift kann nur gegeben sein, wenn der Tatbestand - wie hier - erfüllt und das der Beklagten zustehende Ermessen auf eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers reduziert ist. Das Ermessen ist hier nicht dahingehend auf Null reduziert, dass die Einbürgerung des Klägers die einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung ist. Die Beklagte hat bei der Ermessensausübung alle öffentlichen und privaten Interessen zu berücksichtigen und abzuwägen. Welchen Umständen des Einzelfalls sie dabei welches Gewicht beimisst, unterliegt grundsätzlich ihrem weiten Ermessenspielraum. Hier sind nach den Gesamtumständen keine derart gewichtigen privaten Interessen des Klägers vorgetragen oder sonst ersichtlich, die eine Ermessensreduzierung zu seinen Gunsten gebieten würden. Denn der Beklagten ist es nicht verwehrt, zu Lasten des Klägers z. B. zu würdigen, dass er die deutsche Sprache in schriftlicher Hinsicht nicht auf dem Niveau B1 beherrscht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 5 C 8.09 -, juris, Rn. 28ff. Dass die von dem Kläger bislang erbrachten anderweitigen Integrationsleistungen, z. B. die langjährige Erwerbstätigkeit und der Umstand, dass seine Kinder alle deutsche Staatsangehörige sind, gewichtiger sind als das Fehlen der schriftlichen Sprachkenntnisse, ist nicht zu erkennen. III. Der auf § 38 StAG i. V. m. der Staatsangehörigkeitsgebührenverordnung gestützte Gebührenbescheid vom 2. November 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr setzt die Rechtmäßigkeit der betreffenden (belastenden) Amtshandlung voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 9 A 776/15 -, juris, Rn. 4, und Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, juris, Rn. 65, m.w.N. Wie zuvor ausgeführt, war die Ablehnung des Einbürgerungsantrags des Klägers teilweise rechtswidrig, nämlich soweit die Beklagte auch den Antrag gemäß § 8 StAG wegen fehlender Tatbestandsvoraussetzungen abgelehnt hat. Da die festgesetzte Gebühr nicht geteilt werden kann, ist der Gebührenbescheid vollständig aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.