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Urteil

7 K 5337/17.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0914.7K5337.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 27. September 2016 in das Bundesgebiet ein und stellte am 20. September 2016 einen Asylantrag. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 3. April 2017 gab der Kläger an, er stamme aus Kunduz. Er habe dort mit seinen Eltern, zwei Schwestern und fünf Brüdern gelebt. Seine Großfamilie sei auch noch in Afghanisten. Anfang März 2015 habe er sein Heimatland verlassen. Auf der Reise nach Europa habe er sich etwa sechs Monate in der Türkei aufgehalten. Er habe sieben Jahre lang die Schule besucht. Danach habe er bis zu seinem 17. Lebensjahr im Lebensmittelgeschäft seines Vaters mitgeholfen. Anschließend sei er zum Militär gegangen. Dort sei er fünf Jahre lang bis ca. Juni 2014 geblieben. Er sei einmal befördert worden. Beim Militär habe er sich das Bein gebrochen. Bis März 2015 habe er dann nichts mehr gemacht. Er habe seine Ausbildung auf dem Militärflughafen in Kunduz absolviert. Zu seinen Asylgründen gab er an, er sei beim Militär anfangs in Kabul ausgebildet worden und sei dann nach Kunduz zurückgekehrt. Im Urlaub habe er einmal einen Brief erhalten, er solle das Militär verlassen und sich bei dem Kommandanten T. O. melden. Es sei kein Brief gewesen, sie hätten ihn angerufen. Er habe ihn, den Kläger, immer angerufen und ihn aufgefordert, seinen Militärdienst zu beenden. Einmal habe es in dem Dorf Sakhel eine militärische Auseinandersetzung mit den Taliban unter Führung von T. O. gegeben, Gegen 15.00 Uhr oder 16.00 Uhr seien doe NATO-Truppen zu Hilfe gekommen. Nach Rückkehr zum Stützpunkt habe ihn T. O. am Telefon beschimpft. Auch seine Eltern seien angerufen worden. Als eines Nachts drei vermummte Motorradfahrer vor dem Haus gestanden hätten, sei er mit denen mitgefahren. Er sei zu T. O. gebracht worden. Sie seien in einem Ort angekommen, dort habe es auch eine Pension oder ein Gasthaus gegeben. Sie hätten dort gegessen. T. O. sei mit seinen bewaffneten Leuten dagewesen. Er, der Kläger, habe alle mit Handschlag begrüßt. Der Kommandant habe ihn gefragt, warum er ihn am Telefon beschimpft habe. Dies habe er, der Kläger abgestritten: nicht er, sondern sein Vorgesetzter, dem er den Hörer gegeben habe, habe ihn beschimpft. An diesem Tag habe es auch noch verschiedene Auseinandersetzungen gegeben, und es sei auch über den Dschihad gesprochen worden. Er habe sich an dem Gerede nicht beteiligt. Er habe Angst gehabt. Der Kommandant sei dann mit seiner Leibwache weggegangen. Die anderen hätten ihn weiterhin beschimpft und ihn als ungläubig bezeichnet. Ihm sei ein Tritt gegeben worden, und er sei in ein Zimmer geschoben worden. Sie hätten ihm u.a. die Wehrkarte weggenommen. Mit einem Bajonett sei er an seinem Bein geschlagen worden. Es habe stark geblutet. Er sei gefallen. Weil er dort gelegen und gejammert habe, sei der Schwager von T. O. gekommen. Dieser habe seinen – des Klägers – Vater angerufen. Er, der Kläger, sei im Krankenhaus wieder zu sich gekommen. Sein Vater habe ihm berichtet, dass er 6.000 US-Dollar an T. O. gezahlt habe. Er, der Kläger, sei 15 Tage im Krankenhaus gewesen. Dann habe er sich eine neue SIM-Karte besorgt. Nach drei bis vier Tagen sei er aber wieder von T. O. angerufen worden. Er habe ihn wieder bedroht: Beim nächsten Mal würde er nicht mit Geld und auch nicht anders freikommen. Zehn Monate habe er keine Ruhe gehabt und habe sich immer versteckt und seine Schlafstätte gewechselt. Er wisse nicht genau, wann sich der Vorfall ereignet habe; es sei in 2014 gewesen, wann, wisse er nicht genau. Er glaube, dass es im April oder Mai 2014 gewesen sei. Zur weiteren Bedrohung nach dem Aufenthalt im Krankenhaus führte der Kläger aus, er habe nicht zu Hause bleiben können, er sei immer auf der Flucht gewesen. Er sei auch bei seinem Onkel und bei seiner Tante bedoht worden. Es seien Leute geschickt worden, die nach ihm gefragt hätten. Sie hätten an der Tüt nach ihm gefragt. Die Taliban hätten dann Drohungen ausgesprochen. Mit Bescheid vom 09. Oktober 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Der Kläger hat am 17. Oktober 2018 Klage erhoben. Er trägt vor, nach den neuen Richtlinien des UNHCR vom 30. August 2018 sei davon auszugehen, dass Kabul regelmäßig keine interne Fluchtalternative darstelle und dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan weiter verschlechtert habe. Überdies verfüge er über kein familiäres Netzwerk in Afghanistan, auf das er zurückgreifen könne. Er werde aufgrund seiner Tätigkeit für die afghanischen Streitkräfte, aber auch wegen seiner Verweigerung der Zusammenarbeit von den Taliban als politischer Gegner eingestuft. Bereits aufgrund der weiten Vernetzung der Taliban stehe ihm keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Schließlich leide er an einer chronischen Hepatitis B-Infektion mit mittelgradiger Leberschädigung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 09. Oktober 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt, äußerst hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit geladen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Eine Endentscheidung über die vorliegende Asylklage ist trotz des Antrags auf Rückübertragung des Verfahrens auf die Kammer (§ 76 Abs. 3 Satz 1 Asyl) möglich, da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine entsprechende – im Übrigen im Ermessen des Gerichts stehende – Entscheidung nicht vorliegen. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass entgegen der Einschätzung der Kammer bei Erlass des Beschlusses zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter die Rechtssache nunmehr grundsätzliche Bedeutung hat. Der Kläger kann insoweit nicht mit Erfolg geltend machen, dass offizielle Äußerungen des UNHCR nach der Rechtsprechung des BVerfG eine beachtliche Rechtsauffassung bei der Auslegung der Genfer Konvention darstellen. Denn der UNHCR ist nur eine von zahlreichen Erkenntnisquellen, auf die sich die Kammer zur Entscheidungsfindung stützt. Wenn also der Kläger offenbar meint, dass auf der Grundlage der jüngsten Ausführungen des UNHCR anders zu entscheiden wäre, als es der bisherigen Rechtsprechung der Kammer entspräche, rechtfertigt das noch nicht die Annahme, der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung. Eines gesonderten Beschlusses über den Antrag auf Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer bedurfte es nicht. Vgl. VG München, Urteil vom 08.10.2010 – M 10 K 08.2542 –, juris Rn. 23. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 09. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die einzelnen Verfolgungshandlungen werden in § 3a AsylG näher umschrieben, die einzelnen Verfolgungsgründe in § 3b AsylG aufgeführt. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22 m.w.N und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19. Wenn der Asylbewerber frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt dafür geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Vgl. zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG BVerwG, Beschluss vom 06.07.2012 - 10 B 17.12 -, juris Rn. 5. Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag aufgrund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 – und vom 03.08.1990 – 9 B 45.90 –, alle juris. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger sein Heimatland aufgrund politischer Verfolgung verlassen hat oder dass ihm bei Rückkehr dorthin eine solche droht. 1.) Die Kammer hat bereits Schwierigkeiten, eine Vorverfolgung festzustellen. Es ist nach ihrer Einschätzung zwar nicht zu bezweifeln, dass der Kläger Soldat in der afghanischen Armee war. Freilich lässt dieser Umstand allein noch nicht zwingend darauf schließen, dass er auch verfolgt worden ist. In diesem Punkt ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers kein klares Bild. Hervorzuheben ist hier insbesondere, dass er bei der Anhörung vor dem Bundesamt zunächst angegeben hat, er habe einen Brief erhalten, dann aber davon gesprochen hat, es sei kein Brief gewesen, vielmehr sei ihm das telefonisch mitgeteilt worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger aber – von sich aus – erneut erklärt, er habe einen Brief bekommen; danach habe sich der Taliban-Kommandant T. O. telefonisch bei ihm gemeldet. Auf Vorhalt hat er, der Kläger, sodann ausgeführt, er habe beim Bundesamt erklärt, erst einen Brief erhalten zu haben und danach angerufen worden zu sein. Wenig überzeugend beruft er sich zur Rechtfertigung dieser Diskrepanz darauf, dass der Dolmetscher beim Bundesamt aus dem Iran gewesen sei und nicht alles habe verstehen können, was er, der Kläger, gesagt habe. Es entspricht freilich der langjährigen Erfahrung der Kammer, dass Kläger aus Afghanistan oftmals einwenden, dass es mit einem Dolmetscher aus dem Iran Schwierigkeiten in der Verständigung gegeben habe bzw. gebe. Das überzeugt weder generell noch im vorliegenden Einzelfall: Der Kläger hat ausweislich des Anhörungsprotokolls am Schluss bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Auch nach der dreißigminütigen Rückübersetzung hat der Kläger es nicht für nötig erachtet, Korrekturen anzubringen. Dazu hat er sich – mit Ausnahme des hier in Rede stehenden Punktes – auch nicht während des Klageverfahrens und insbesondere nicht in der mündlichen Verhandlung (mit einem Dolmetscher aus Afghanistan) veranlasst gesehen. Daraus schlussfolgert die Kammer, dass die Verständigung beim Bundesamt während einer immerhin über zwei Stunden dauernden Anhörung so problematisch nicht gewesen sein kann. Die Begründung des Klägers erweist sich auch deshalb als zweifelhaft, weil die Anhörung laut Protokoll in der Sprache des Klägers, nämlich in Dari, durchgeführt worden ist. Nichts spricht gegen die Annahme, dass ein Dolmetscher aus dem Iran neben Farsi auch Dari verstehen und übertragen kann. Es ist auch nicht eingängig, dass der Taliban-Kommandant T. O. den Kläger bei der militärischen Auseinandersetzung in Isakhel erkannt haben könnte, zumal da er auf Nachfrage mitgeteilt hat, an solchen Gefechten seien 100, 200 oder manchmal 700 Soldaten beteiligt gewesen. Die entsprechende Nachfrage hat der Kläger beim Bundesamt wenig überzeugend beantwortet. Denn er hat ausgesprochen unbestimmt ausgeführt, es sei bekannt gewesen, wieviele Leute in den Stützpunkten stationiert seien; wenn sie in den Krieg gezogen seien, hätten die sie auch beobachtet. Der Kläger ist auch eine schlüssige Erklärung darüber schuldig geblieben, woher der Taliban-Kommandant T. O. seine Telefonnummern gehabt haben soll. Die entsprechende Frage enzieht sich eigentlich der Kenntnis des Klägers; er muss nicht unbedingt wissen, woher der Kommandant die Nummern gekannt haben soll. Umso bemerkenswerter ist, dass und wie der Kläger die Frage beantwortet hat. Er hat hierzu erklärt, dass T. O. die Telefonnummern über seine Freunde bekommen habe. Woher er das weiß, hat der Kläger freilich nicht mitgeteilt. Erst auf Nachfrage, warum die Freunde die Nummern weitergegeben haben sollen, obwohl sie wussten, dass der Kläger beim Militär war, hat er – im Widerspruch zu seiner ursprünglichen Aussage – erklärt, er wisse nicht, wie er an die Nummern gekommen sei und welcher Freund sie ihm gegeben habe. Der Hinweis darauf, dass er ein Freund der Familie gewesen sei, führt auch nicht weiter. Denn das war einmal; zwischenzeitlich aber hat er sich nach dem Vorbringen des Klägers den Taliban zugewandt. Ferner ist der Sachverhalt mit Blick auf einen Drohanruf des T. O. unglaubhaft. Beim Bundesamt hat er hierzu berichtet, dieser habe ihn am Telefon beschimpft, woraufhin er das Telefon seinem Kommandanten gegeben und ihm gesagt habe, er solle mal hören, wie er beschimpft und bedroht werde. In der mündlichen Verhandlung war demgegenüber von einem Telefonat während einer Autofahrt die Rede; sie hätten sich gegenseitig beschimpft. Auf Vorhalt hat er erklärt, er habe gegenüber T. O. nur behauptet , dass es ein Kollege gewesen sei, der ihn, also T. O. , beschimpft habe. Das stimmt allerdings mit seiner Aussage beim Bundesamt nicht überein. Eine weitere Ungereimtheit betrifft die Vorgänge im Zusammenhang mit der vermeintlichen Entführung. Hierzu hat der Kläger beim Bundesamt vorgetragen, nach einer fünfzehnminütigen Fahrt habe er sich in einem Zimmer befunden; die Leute dort hätten ihn gut behandelt, ihn gefragt, warum er beim Militär sei, und ihm gut zugeredet; er habe ihnen gesagt, dass er sich nunmehr etwas hinlegen und schlafen werde. Es ist lebensfremd, dass sich das Opfer einer Entführung so verhält und den Entführern sagt, was es nun zu tun gedenkt. Es sind stets die Entführer, die das Sagen haben. So klingt die Schilderung des Klägers eher nach einem Übernachtungsbesuch bei Freunden, bei dem sich der Gast irgendwann zur Nachtruhe zurückzieht. Auch das weitere Geschehen erweckt – zunächst – den Eindruck des eher gastfreundlichen Umgangs miteinander. So hat der Kläger berichtet, er habe T. O. und seine Leute allesamt mit Handschlag begrüßt; in der Folgezeit habe er sich mit ihm unterhalten und mit ihnen gegessen. An einem Gespräch über den Dschihad habe er sich nicht beteiligt. Erst als T. O. habe gehen müssen, habe er angeordnet, dass er, der Kläger, gefesselt und in einen Keller gesperrt werde, ihm aber nichts angetan werde; er wolle noch mit ihm reden. Ungeachtet dessen sei er beschimpft und geschlagen worden. Diese Behandlung allerdings wäre nicht als politische Verfolgung zu werten, weil sie der ausdrücklichen Vorgabe des Taliban-Kommandanten T. O. widerspricht. Es fällt weiterhin auf, dass der Kläger beim Bundesamt nicht in der Lage war, genaue Angaben zu dem Zeitpunkt des Vorfalles zu machen. Vielmehr hat er erklärt, er wisse nicht genau, wann das gewesen sei; es sei im Jahr 2014 gewesen, aber wann in 2014 das gewesen sei, wisse er nicht mehr genau, jedenfalls nicht Ende 2014. Er glaube, das sei im April oder Mai 2014 gewesen. Wenn aber der Kläger nur zwei Jahre später – Anhörung im Dezember 2016 – nicht in der Lage ist, den Vorfall genau zu terminieren, lässt das nur die Schlussfolgerung zu, dass es für ihn so schlimm nicht gewesen sein kann und er sich ihm deswegen nicht eingeprägt hat. Gegen die Annahme, dass der Kläger sein Land nicht in einer ausweglosen, nicht anders als durch Flucht ins Ausland zu bewältigenden Lage verlassen hat, spricht wesentlich auch, dass er zu der Zeit nach diesem Ereignis nur vage Angaben gemacht hat. So hat er bei der Anhörung vor dem Bundesamt zwar vorgetragen, er sei telefonisch bedroht worden. Indes hat er auf die Bitte, die Drohungen so detailliert wie möglich zu beschreiben, lediglich erklärt, er habe nicht zu Hause bleiben können, er sei immer auf der Flucht gewesen; er sei bei seinem Onkel und seiner Tante verfolgt worden. Auf Nachfrage hat er unsubstantiiert davon gesprochen, Leute hätten an der Tür geklopft und gefragt, ob er da sei; auf die gegenteilige Auskunft seien Bedrohungen ausgeprochen worden. In der mündlichen Verhandlung hat er noch unbestimmtere Angaben gemacht. Hier hat er erklärt, er sei einige Zeit in Herat gewesen, sei dann aber nach Kabul zurückgekehrt. Von einer Bedrohung in Kabul war dabei allerdings nicht die Rede. Vage heißt es vielmehr, er habe seine Situation auch dort schlecht gesehen. Es ist bemerkenswert, dass der Kläger zur Erläuterung dieser Aussage nur allgemein gesagt hat, es habe jeden Tag Entführungen durch Taliban gegeben. Konkrete Drohungen ihm gegenüber hat er demgegenüber nicht zur Sprache gebracht. Ausgesprochen vage wird auch die nachfolgende Frage nach dem konkreten Anlass für die Ausreise beantwortet. Lapidar heißt es, er habe dort nicht mehr leben können. Die dadurch nötig gewordene Nachfrage hat der Kläger ebenfalls unsubstantiiert beantwortet, indem er bekundet hat, T. O. sei hinter ihm hergewesen; sein Ziel sei es gewesen, ihn, den Kläger, wieder zu kriegen. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keine Veranlassung gesehen, den Beweisanträgen des Klägers nachzugehen, soweit sie eine Vorverfolgung betreffen. Im Einzelnen ist anzumerken: Die Vernehmung des Kommandanten X. U. konnte auf der Grundlage des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ermessensfehlerfrei abgelehnt werden. Die Vorschrift ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 53; VG Aachen, Urteil vom 10.11.2014 – 7 K 2575/13.A –, juris Rn. 55. Danach kann ein Beweisantrag auf die Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, abgelehnt werden, wenn er nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Maßgebend ist, ob die Erhebung des beantragten Beweises ein Gebot der Aufklärung ist. Vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1994 - 1 StR 745/93 -, juris Rn. 23; zur Verfassungsmäßigkeit der Norm BVerfG, Beschluss vom 21.08.1996 - 2 BvR 1304/96 -, juris Rn. 16 ff. Dabei ist es dem Richter erlaubt und aufgegeben, das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde zu legen. Das sonst weitgehend herrschende Verbot der Beweisantizipation gilt nicht. Die Entscheidung über die Beweiserhebung darf davon abhängig gemacht werden, welche Ergebnisse von der Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie sie zu würdigen wären. Hier wäre der Aussage des Zeugen ein geringer Beweiswert zuzumessen, weil davon auszugehen ist, dass der Zeuge in einem besonderen Näheverhältnis zu dem Kläger steht, dessen Interesse, in Deutschland zu bleiben, ihm sehr wohl bekannt sein dürfte. Zudem wäre die Zeugenvernehmung auf eine schlichte Ausforschung gerichtet. Aus dem Vorbringen des Klägers bei der Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, die Aussagen des Klägers vor Gericht zugrunde legend, dass überhaupt jemals ein Vorgesetzter etwas von (vermeintlichen) Drohanrufen mitbekommen hat. Schließlich ist, wie bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, zu konstatieren, dass die beantragte Beweiserhebung keinen Einfluss auf den Gang des Verfahrens gehabt hätte. Ein Einfluss kann auch für den Fall ausgeschlossen werden, dass der benannte Auslandszeuge die gestellte Behauptung bestätigen würde. Selbst wenn man annähme, dass der Kläger Drohanrufe erhalten hat, änderte dies nichts an dem Befund, dass er nicht glaubhaft machen konnte, nach Beendigung seines Militärdienstes in irgendeiner Weise einer Bedrohung seitens der Taliban ausgesetzt gewesen zu sein. Den Antrag, die Eltern des Klägers als Zeugen dazu zu vernehmen, dass er von den Taliban entführt und erst nach Zahlung eines Lösegeldes freigelassen wurde und dass sich die Familie nunmehr in Pakistan aufhält, ist ebenfalls auf der Grundlage der Ermächtigung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nach pflichtgemäßem Ermessen abgelehnt worden. Angesichts der sehr engen verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und seinen als Zeugen benannten Eltern wäre eine Aussage zu seinen Gunsten in ihrem Aussagewert von vornherein erheblich gemindert. Sie stehen im „Lager“ des Klägers und haben ohne Zweifel ein klares Interesse an einem positiven Ausgang des Klageverfahrens. Im Übrigen kann als wahr unterstellt werden, dass die Familie das Land verlassen hat und nunmehr in Pakistan lebt. Denn dieser Umstand allein lässt nicht darauf schließen, dass die Familie ihre Heimat verfolgungsbedingt verlassen hat. 2.) Der Kläger muss sich überdies auf eine Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG innerhalb Afghanistans verweisen lassen. Danach wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Das setzt voraus, dass dort nicht andere, unzumutbare Nachteile drohen. Dabei sind auch nicht verfolgungsbedingte Gefahren zu berücksichtigen und zwar – im Unterschied zu Art. 16a GG – auch dann, wenn diese am Herkunftsort in derselben Weise bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11.07 – juris Rn. 31, 32, 16; Heilbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2016, Anm. zu § 3e AsylVfG Rn. 10 ff. und zu Art. 16a GG Rn. 216). Zumutbar ist eine Rückkehr daher insbesondere nur dann, wenn der Ort der inländischen Schutzalternative ein wirtschaftliches Existenzminimum ermöglicht. Insoweit ist in der Rechtsprechung des BVerwG geklärt, dass ein verfolgungssicherer Ort dem Ausländer das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich immer dann bietet, wenn er dort durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und der Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, etwa in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor ausgeübt werden. Nicht mehr gesichert ist das wirtschaftliche Existenzminimum, wenn der Ausländer am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein „Dahinvegetieren“ am Rande des Existenzminimums. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 20; Urteil vom 01.02.2007 – 1 C 24.06; Beschluss vom 17.05.2006 – 1 B 100.05 – juris Rn. 11; Beschluss vom 21.05.2003 – 1 B 298.02 – juris Rn. 3. Gemessen daran drohen dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder andere unzumutbare Nachteile. Vgl. zum Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 18 ff. Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich der Kläger in Afghanistan für ihn zumutbar an einem Ort niederlassen kann, an dem er nach seinem individuellen Risikoprofil verfolgungssicher ist und an dem er sein Existenzminimum sicherstellen kann. Die Kammer hat dabei die schwierige und in vielfacher Hinsicht prekäre Situation in Afghanistan im Blick. Vgl. hierzu die ausführliche aktuelle Darstellung von VG Würzburg, Urteil vom 04.09.2018 – W 1 K 18.31101 –, juris Rn. 34 – 35; Urteil vom 17.07.2018 – W 1 K 18.30857 –, juris Rn. 37 – 39 mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Gleichwohl ist von dem Kläger vernünftigerweise zu erwarten, dass er sich außerhalb seiner Heimatprovinz, etwa in Kabul oder Herat, niederlässt. Aufgrund seiner in Europa erworbenen Erfahrungen befindet er sich in einer vergleichsweise guten Position. Mit diesen Erfahrungen und Kenntnissen ist davon auszugehen, dass der Kläger auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines ausreichendes Einkommen zu erzielen. Vgl. zu diesem Kriterium befürwortend jüngst VG Würzburg, Urteil vom 04.09.2018 – W 1 K 18.31101 –, juris Rn. 36; Urteil vom 17.07.2018 – W 1 K 18.30857 –, juris Rn. 40; VG München, Urteil vom 27.08.2018 – M 26 K 17.37464 –, juris Rn. 49; VG Augsburg, Urteil vom 21.08.2018 – Au 5 K 17.31116 –, juris Rn. 34. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass sich der Kläger nach Beendigung seiner Militärdienstzeit in Kabul und in Herat aufgehalten hat, ohne geltend zu machen, dort jeweils in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten zu sein. Die Kammer folgt vor diesem Hintergrund nicht der These Stahlmanns, die in ihrem Gutachten vom 28. März 2018 ausgeführt hat, es sei nicht davon auszugehen, dass eine gesunde und arbeitsfähige Person zwischen 18 und 40 Jahren nach Rückkehr aus dem westlichen Ausland in den Provinzen Kabul, Pandjir, Bamyan, Mazar-i-Sharif und Herat jeweils auch ohne Hilfe der Familie und Freunde eine Arbeitsstelle und eine Unterkunft finden könnte. Vgl. Stahlmann, Gutachten vom 28. März 2018 an das VG Wiesbaden, S. 204. Indes lässt sich auch dem Gutachten nicht entnehmen, dass allein der Umstand, dass ein Rückkehrer über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen in Afghanistan verfügt und nie in Afghanistan, sondern mehrere Jahre im europäischen Ausland gelebt hat, einer Existenzsicherung in Kabul zwingend entgegenstünde. Erfahrungsberichte oder Schilderungen darüber, dass gerade auch gelernte, leistungsfähige, erwachsene, männliche Rückkehrer ohne Unterhaltsverpflichtungen in großer Zahl oder sogar typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger und Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände gar verstorben wären, liegen nicht vor. Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 13.08.2018 – 3 L 236/18 –, juris Rn. 11. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, er werde landesweit von den Taliban verfolgt und sei daher auch in Kabul oder andernorts nicht vor ihnen sicher. In der Auskunft des European Asylum Support Office (EASO) aus Dezember 2017 („Country Of Origin Information Report - Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict“) heißt es, die Taliban verfügten zwar in den Städten über ein Informationsnetzwerk, und es fänden gezielte Angriffe statt. Die wenigen gezielten Angriffe in Kabul durch Schützen auf Motorrädern beträfen jedoch nur Parlamentsangehörige oder ehemalige hochrangige Angehörige der Taliban. Bei dem Polizeichef der Provinz Uruzgan, der im Jahr 2015 durch einen Selbstmordattentäter getötet worden sei, habe es sich um den Hauptgegner der Taliban gehandelt. Die Liste der Personen, auf die die Taliban Ressourcen aufwendeten und die sie in großen Städten verfolgten, beschränke sich auf wenige Dutzend bis maximal 100 Personen. Personen und deren Angehörige, die für die Taliban weniger von Interesse seien, würden nach einem Umzug in eine große Stadt nicht von den Taliban verfolgt. Ausnahmen gebe es nur in Bezug auf persönliche Feindschaften, Rivalitäten oder Konflikte. Die Möglichkeiten der Taliban, Personen nach einem Umzug in einer großen Stadt ausfindig zu machen, seien besonders erfolgreich, wenn es darum gehe, sehr bekannte und gut aufgestellte Gegner aufzufinden. Eine Rolle spiele dabei jedoch das Verhältnis von Kosten und Nutzen, so dass eine Person, die von wenig Interesse für die Taliban sei, nicht der Gefahr ausgesetzt sei, nach einem Umzug weiterhin verfolgt zu werden. Allerdings verbietet sich eine pauschale Beurteilung. In dem zitierten EASO-Bericht heißt es: „According to Giustozzi, there is a degree of cost-effectiveness involved: a profile of low importance to the Taliban, but residing in an area easy to access for the Taliban, may be targeted sooner than a high profile residing in an area heavily patrolled by the authorities (556).” Vgl. EASO, Country Of Origin Information Report - Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017, S. 64. Mithin geht die Auskunft davon aus, dass diese Personen mit einem niedrigen Risikoprofil nach einem Umzug in eine große Stadt wahrscheinlich („probably”) nicht von den Taliban verfolgt würden bzw. in einem Gebiet, das für die Taliban leicht zu erreichen sei, eher („sooner“) verfolgt würden als Personen mit einem hohen Risikoprofil in einem Gebiet, das durch Regierungstruppen gut gesichert sei. Ob eine Person im Sinne der Auskunft „weniger von Interesse“ ist (“lower profile individuals“; „a profile of low importance to the Taliban“), ist eine Frage des Einzelfalls. Nach diesen Kriterien kann ein auch heute noch bestehendes landesweites Verfolgungsinteresse an dem Kläger nicht angenommen werden. Es ist von einem „lower profile individual“ auszugehen. Zwar werden einigen Erkenntnisquellen zufolge auch ehemalige Mitglieder der nationalen Sicherheitskräfte angegriffen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2018) vom 31. Mai 2018, S. 17 f.; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 41 Allerdings ist diesen Berichten auch zu entnehmen, dass es sich insoweit stets um Einzelfälle handelt und es hinsichtlich der Gefährdung stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Im vorliegenden Fall ist nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Klägers aufgrund seiner früheren Tätigkeit in den Streitkräften auszugehen. Denn hierbei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Kläger diese Tätigkeit bereits im Juni 2014, d.h. vor mehr als vier Jahr beendet hat und damit keine aktuelle Gefahr mehr für die Taliban und andere aufständische Gruppen darstellt. Der Kläger hat überdies noch nicht einmal glaubhaft gemacht, unmittelbar nach Beendigung seiner aktiven Dienstzeit verfolgt oder bedroht worden zu sein. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Taliban dies nunmehr mehrere Jahre nach Beendigung der Tätigkeit erstmals in Betracht ziehen würden. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass der Kläger beim Militär einen unteren Dienstgrad innegehabt hat, worauf schon der Umstand hindeutet, dass er nach eigenen Angaben in vier Jahren nur einmal befördert worden ist, und demgemäß keine wichtige Funktion ausgeübt haben kann. Ein Verfolgungsinteresse kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Kläger mit dem Kommandanten T. O. persönlich bekannt sein soll. Denn daraus kann keine persönliche Feindschaft und demgemäß kein verschärftes Interesse an dem Kläger abgeleitet werden, wie sich bereits in der Zeit nach dem Abschied vom Militär im eher zurückhaltenden Umgang mit ihm gezeigt hat. Wenn T. O. tatsählich Kommandant ist, spricht überdies vieles dafür, dass er nicht einmal die Zeit (geschweige denn das Interesse) hat, über einen so langen Zeitraum den Kläger im Blick zu behalten. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich an einem für die Taliban besonders gut erreichbaren Ort aufhalten wird, sind ebenfalls nicht gegeben. Soweit der UNHCR in seinem Bericht vom 30. August 2018 („UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan“) ausführt, Kabul sei in der Regel keine zumutbare Fluchtalternative, sind damit die bisherigen Ausführungen nicht prinzipiell überholt. Der Bericht stellt keine weitere Erkenntnisquelle dar. Vielmehr trifft er aufn der Grundlage der verfügbaren Erkenntnisquellen eine Bewertung, die aber auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben basiert, die mit denen des Gerichts nicht übereinstimmen müssen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.02.2019 – 13a ZB 17.31970 –, juris Rn. 9 zu den Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern unter Bezugnahme auf die UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016. Im Übrigen geht die Kammer davon aus, dass der Kläger gar nicht gezwungen wäre, in Kabul zu verbleiben. Nichts spricht dagegen, dass er nicht – wie bereits vor seiner Ausreise – nach Herat oder in eine andere größere Stadt ausweichen könnte. II. Weiterhin sind keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG gegeben. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach S. 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nr. 3) gilt. 1.) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 AsylG sind nicht erfüllt. Mit Blick auf die Ausführungen unter I. ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR drohen. 2.) Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG sind nicht erfüllt. Unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen - wie etwa einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit - besteht danach ein Abschiebungsverbot bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 30.01.2014 - Rs. C-285/12 (Diakité) -, juris Rn. 30 und vom 17.02.2009 - Rs. C-465/07 (Elgafaji) -, juris Rn. 43; BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 19 und vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 32. Dabei ist für die Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 13; Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9.08 –, juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 [Elgafaji]; OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2018 – 19 A 1675/17.A –, juris Rn. 3; BayVGH, Urteil vom 27.03.2018 – 20 B 17.31663 –, juris Rn. 28; OVG RP, Urteil vom 16.12.2015 – 10 A 10689/15 –, juris Rn. 39; VG Dresden, Urteil vom 12.06.2018 – 12 K 3010/16.A –, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 29.05.2018 – 3 K 1385/17.DA.A –, juris. Aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergibt sich nicht, dass sich die Sicherheitslage generell im Vergleich zur Einschätzung in den vorangegangenen Lageberichten wesentlich verschlechtert hätte. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2018) vom 31. Mai 2018, S. 18 f. Nach diesem Bericht geht eine Bedrohung für Leib und Leben von Zivilisten insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Blindgängern und Munitionsrückständen, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. Kampfhandlungen am Boden finden vor allem im paschtunisch besiedelten Süden Afghanistans (vor allem Helmand, Kandahar, Uruzgan) und Osten des Landes (Nangarhar, Laghman, Kunar) statt. Zivile Opfer in ländlichen Gebieten sind vor allem auf Kampfhandlungen, Landminen, improvisierte Sprengsätze und Übergriffe von nicht-staatlichen Gruppen zurückzuführen. Demgegenüber stellen für die städtische Bevölkerung vor allem Selbstmordanschläge, komplexe Attacken, gezielte Tötungen und Entführungen eine Bedrohung dar. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2018) vom 31. Mai 2018, S. 18 f. Die letzten Jahre haben nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes gezeigt, dass die Taliban zivile Opfer in Stellungnahmen zwar ablehnen, sie aber billigend in Kauf nehmen. Eine erhöhte Gefährdung nimmt das Auswärtige Amt auch bei denen an, die öffentlich gegen die Taliban Position beziehen wie zum Beispiel Journalisten, Verteidiger von Menschenrechten oder Personen, die in ihrer Lebensweise erkennbar von der islamistischen Ideologie abweichen (Konvertiten, Angehörige sexueller Minderheiten, berufstätige Frauen). Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2018) vom 31. Mai 2018, S. 19. Das Auswärtige Amt bezieht sich auf Daten der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA). In dem Jahresbericht für 2017 – UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017 vom Februar 2018, https://unama.unmissions.org/protection-of-civilians-reports - listet UNAMA die Opferzahlen auf: Es handele sich um insgesamt 10.453 zivile Opfer, darunter 3.438 getötete und 7.015 verletzte Zivilisten, ein Rückgang im Vergleich zu 2016 um 9%. Diesen Rückgang führt UNAMA darauf zurück, dass es weniger zivile Opfer im Zuge von Bodenkämpfen gegeben habe, wohingegen die Zahl von Opfern bei Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen wiederholt gestiegen sei. Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017 vom Februar 2018, S. 1 ff. Ausgehend von einer Opferzahl von rund 10.500 zivilen Opfern im Jahr 2017 und einer Bevölkerungszahl in Afghanistan von mindestens 27 Mio. Menschen ist das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, noch weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 13a ZB 17.30314 -, juris Rn. 6 ff.; vom 28.03.2017 –13a ZB 17.30212 –, juris Rn. 5 m.w.N.; vom 25.01.2017 – 13a ZB 16.30374 –, juris Rn. 9; VG Augsburg, Urteil vom 16.07.2018 – Au 5 K 17.31406 –, juris Rn. 37. Diese Einschätzung trifft im konkreten Fall auch für die Herkunftsregion KUNDUZ zu. Zur Ermittlung der Gefahrendichte ist - in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts - aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der maßgeblichen Provinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzten. Neben dieser quantitativen Ermittlung bedarf es außerdem einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials u. a. mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes ist vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22 f.; Nds.OVG, Urteil vom 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 70 f.; VGH BW, Urteil vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris; VG München, Urteile vom 15.05.2017 - M 26 K 16.35366 -, juris Rn. 25 und vom 16.03.2017 - M 17 K 16.35014 -, juris Rn. 36. In der Heimatregion des Klägers ist nicht für eine Vielzahl von Zivilpersonen von einer allgemeinen Gefahr auszugehen, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr bzw. Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Eine mathematisch genaue quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher konfliktbedingter Gewalt dürfte zwar generell schwierig sein. Gleichwohl kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen. Nach Angaben der UNAMA hat es in der Provinz KUNDUZ in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 insgesamt 377 zivile Opfer (93 Tote und 284 Verletzte) gegeben. Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2018, S. 67. Bei einer Einwohnerzahl von insgesamt ca. 1.049.249 Einwohnern - vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan - Security Situation, Dezember 2017, S. 179 - folgt daraus ein Risiko, in der Provinz KUNDUZ Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, von 1 : 2.783. Der vom Kläger vertretenen These der „Untererfassung“ der Opferzahlen tritt das Gericht nicht bei. Dass die Opferzahlen - u.a. bei anderer Zählweise und unter Erweiterung der Opfergruppen- höher liegen können, wie teils eingewandt wird, vgl. Stahlmann: Kurzstellungnahme zu systematischen Ursachen der statistischen Untererfassung ziviler Opfer, S. 1 f., veranlasst die Kammer nicht zu einer abweichenden Bewertung. Denn die von UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt. Sie sind auch deswegen belastbar, da sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen und somit einer verlässlichen, an internationalen Standards orientierten Quelle zuzuordnen sind. Es ist nicht erkennbar, dass die Methodik der UNAMA inhaltliche Defizite aufweisen würde. Dass die Methodik überholt wäre, die Informationen an offen erkennbaren inhaltlichen Defiziten litten, insbesondere an entscheidungserheblichen unzutreffenden Tatsachenannahmen, unlösbaren Widersprüchen, sich aus den Stellungnahmen ergebenden Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit oder eines speziellen, hier nicht vorhandenen Fachwissens bedürften, ist weder ersichtlich noch substantiiert gerügt. Dabei ist der Kammer bewusst, dass es sich anhand dieser Zahlen lediglich um eine annäherungsweise quantitative Risikoermittlung mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor handeln kann. Es liegen für Afghanistan jedoch mangels Einwohnermeldewesens auch für die Bevölkerungszahlen nur Schätzungen vor, so dass jede Datenerhebung schon deswegen an tatsächliche Grenzen stößt. Dass und weshalb andere Auskunftsquellen methodisch belastbarere Primärdaten hätten oder ermitteln könnten, ist nicht ersichtlich, so dass die Daten von UNAMA weiterhin zu Grunde gelegt werden. Vgl. so auch VG Aachen, Urteil vom 16.02.2018 – 7 K 4918/17.A -, juris Rn. 40; VG Augsburg, Urteil vom 15.01.2018 - Au 5 K 17.31921 -, juris Rn. 35. Die Kammer hält es nicht für gerechtfertigt, die Anzahl der durch die UNAMA registrierten verletzten und getöteten Zivilpersonen aufgrund einer hohen Dunkelziffer zu verdreifachen. Vgl. zu diesem Ansatz OVG Lüneburg, Urteil vom 7. September 2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 65; VG München, Urteil vom 11. Juli 2017 - M 26 K 17.30939 -, juris Rn. 29 und VG Lüneburg, Urteil vom 20. März 2017- 3 A 124/16 -, juris Rn. 42. Denn die Dunkelziffer der Anschläge, die zu vielen Opfern geführt haben, dürfte gering sein, weil die UNAMA nur drei Quellen verlangt, um einen Vorfall zu zählen und damit jedenfalls bei Vorfällen mit vielen Opfern eine „Nichtmeldung“ unwahrscheinlich ist. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017 - 16 K 219.17 A -, juris Rn. 44 unter Verweis auf UNAMA, Report 2016, Februar 2017, S. 8. Auf die von Stahlmann in ihrem Gutachten vom 28. März 2018 alternativ genannte Zahl der kriegsbedingt Binnenvertriebenen kann angesichts der klaren Rechtsprechung des BVerwG nicht abgestellt werden. Stahlammn weist eingangs ihrer Abhandlung selbst darauf hin, dass ihre Ausbildung sie nicht zu rechtlichen Einschätzungen qualifiziere und diese auch an keiner Stelle intendiert seien. Vgl. Stahlmann, Gutachten vom 28. März 2018, S. 8 – Anmerkung. Soweit Stahlmann meint, es bestehe allein aufgrund der Anwesenheit in Afghanistan im gesamten Staatsgebiet die Gefahr, einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden, so handelt es sich hierbei um eine allein dem erkennenden Gericht vorbehaltene rechtliche Würdigung, der auch keine Indizwirkung zukommen kann. Die von ihr darüber hinaus geschilderten Tatsachen betreffen weit überwiegend Umstände, die allein bei der qualitativen Gesamtbetrachtung zu würdigen sind, die sich hier jedoch aufgrund der – gemessen an der Rechtsprechung des BVerwG – verhältnismäßig niedrigen Opferzahlen unter keinen Umständen auswirken können. Vgl. VGH BW, Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 924/17 – juris; VG Würzburg, Urteil vom 17.07.2018 – W 1 K 18.30857 –, juris Rn. 34. Überdies ist im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtungsweise zu berücksichtigen, dass die Gesamtzahl der zivilen Opfer zu einem nicht unerheblichen Teil Personen mit erhöhten Gefährdungspotentialen betroffen haben dürfte. Infolgedessen kann nicht angenommen werden, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der in Rede stehenden Provinz einer ernsthaften Tötungs- oder Verletzungsgefahr ausgesetzt wäre. Die Kammer sieht, wie oben dargelegt, bei dem Kläger kein erhöhtes Gefahrenpotential. Auch ergeben sich auf der Grundlage der vorhandenen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger allein aufgrund der Rückkehr aus Deutschland in relevantem Maße besonders gefährdet wäre. Vielmehr sind dem Auswärtigen Amt zufolge - vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018, S. 28 - seit 2002 rund 5,8 Millionen afghanischer Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt, sodass eine Großzahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund hat. III. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. 1.) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Über diese Norm werden die Schutzregeln der EMRK in innerstaatliches Recht inkorporiert. Sowohl aus der Systematik als auch der Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass es insoweit nur um zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz geht. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, abgeleitet aus Art. 8 EMRK, ziehen regelmäßig nur eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG nach sich. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). Hier ist aber mit Blick uaf die obigen Ausführungen nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK im konkreten Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. 2.) Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. a) Ein Abschiebungsverbot ergibt sich zunächst nicht aus dem Gesundheitszustand des Klägers. Im Fall einer Erkrankung ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich, dass diese sich aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.08.2011 - 10 B 13/11 u.a. – juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - BVerwG 1 C 18.05 - juris Rn. 15 m.w.N.; VG Augsburg, Beschluss vom 01.10.2015 - Au 4 E 15.30540 -, juris Rn. 26. Die Gesundheitsgefahr muss erheblich sein. Die Verhältnisse im Abschiebezielstaat müssen also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, erwarten lassen. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der ab dem 17. März 2016 geänderten Fassung nachgezeichnet. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.09.2016 – 10 C 16.1164 –, juris Rn. 13; Nds.OVG, B.v. 19.08.2016 – 8 ME 87.16 –, juris Rn. 4. Nach dieser Bestimmung liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Mit dieser Präzisierung wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 6 Satz 1 AufenthG darstellen. Vgl. zur Intention des Gesetzgebers: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, BT-Drs. 18/7538 S. 18 f. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, dass also eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 – 1 C 1.02 –, juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 21.09.2016 – 10 C 16.1164 –, juris Rn. 13. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist demgemäß nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspricht. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.05.2017 – 9 ZB 17.30546 –, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2016 – 17 K 3923/16.A –, juris Rn. 52; VG München, Beschluss vom 09.09.2016 – M 10 S 16.30802 –, juris Rn. 8; Arnsberg, Beschluss vom 23.02.2016 – 5 L 242/16.A – juris Rn. 64 m.w.N. Zur Rechtslage vor Änderung des § 60 Abs. 7 AufenthG OVG NRW, Beschluss vom 05.08.2004 - 13 A 2160/04.A -, juris Rn. 5. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird. Vgl. Nds.OVG, Urteil vom 10.11.2011 – 8 LB 108/10 –, juris m.w.N. Gemessen an diesen Kriterien ist die Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 VwGO in Gestalt der wesentlichen Verschlimmerung einer Krankheit nicht anzunehmen. Eine erhebliche Erkrankung ist nicht in der chronischen Hepatitis B-Infektion mit mittelgradiger Leberschädigung zu sehen (vgl. Attest der Klinik für Gastroenterologie, Stoffwechselkrankheiten und Internistische Intensivmedizin (Medizinische Klinik III) der Uniklinik RWTH vom 31. Juli 2017, vorgelegt vom Kläger als Anlage K 4 zum Schriftsatz vom 09. September 2018, ferner Attest von ebendort vom 12. September 2017, vorgelegt als Anlage K 5). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Befragen mitgeteilt, dass er deswegen derzeit keine Medikamente nehme. Die Kammer nimmt überdies an, dass es sich bei der Aussage in dem Attest, die Therapie werde voraussichtlich „über 48 Monate“ ausgeführt, um ein Versehen handelt. Denn die übliche Behandlungsdauer beträgt 48 Wochen . Vgl. https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_HepatitisB.html;jsessionid=10E2CD53BE253B5E375F51C883C56A74.1_cid372#doc2390050bodyText12 Auch die Diagnose „verheilte Fermurschaftfraktur sowie Zustand nach Plattenosteosynthese Femur rechts“ gemäß Arztbrief der Klinik für Orthopädie der Unikinik (Anlage K 3) rechtfertigt nicht die Annahme einer Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn dem Arztbrief ist nicht zu entnehmen, dass der Zustand weiter behandlungsbedürftig ist und ansonsten eine wesentliche Verschlechterung droht. Dass sein Bein, wenn er acht Stunden auf dem Fuß stehe, zurückbleibe und es steif bleibe, besagt wenig. So lässt sich nicht beurteilen, ob dieser ohnehin nicht schwerwiegende Zustand vermeidbar wäre, wenn der Kläger zwischendurch etwa Übungen zur Auflockerung machte. b) Der Kläger kann sich auch nicht auf die allgemeine Lage in Afghanistan berufen. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2011 - 1 C 2.01 -, juris. Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sei, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maß auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 38 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung. Eine allgemeine Gefahrenlage in diesem Sinne besteht aus Sicht der Kammer für den Kläger nicht. Die hohen Anforderungen, aus denen wegen einer extremen Gefahrenlage ausnahmsweise ein solches Abschiebungsverbot hergeleitet werden könnte, sind nicht erfüllt. Wie bereits dargelegt, ergeben sie sich insbesondere nicht aus den - fraglos schlechten - Lebensverhältnissen in Afghanistan. Demgemäß erscheint es dem Kläger als erwachsenem, arbeits- und anpassungsfähigem Mann, der seine Mobilität und Flexibilität bereits durch seine Reise nach Deutschland unter Beweis gestellt hat, möglich, sein Leben in Afghanistan zu meistern. In die Gefahrenbeurteilung ist außerdem die staatliche Unterstützung einzubeziehen. Rückkehrer aus Deutschland werden in Kabul vom afghanischen Flüchtlingsministerium, von Mitarbeitern der Internationalen Organisation für Migration, von der gemeinnützigen humanitären Organisation für psychosoziale Betreuung und der Bundespolizei vor Ort in Empfang genommen und versorgt Vgl. Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 09. Januar 2017 an die Innenminister und -senatoren der Länder, S. 4. Zusätzlich gibt es Rückkehrförderprogramme, die den Rückkehrer finanziell durch Reisebeihilfen oder Starthilfen und organisatorisch unterstützen. Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes. Das Rückkehr- und Integrationsprojekt ERIN (European Reintegration Network) sieht einen Service bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen sowie berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche sowie Unterstützung bei der Existenzgründung vor. Ein aus Deutschland zurückkehrender Afghane hat auf dieser Grundlage eine ungleich höhere Chance als Binnenflüchtlinge oder Flüchtlinge aus dem benachbarten Ausland, nicht "im Elend" zu landen. Vgl. zu dieser Erwägung OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2014 - 13 A 1631/14.A -, juris Rn. 11 und VGH BW, Urteil vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris. Die Ausreiseaufforderung mit der Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 und 38 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. IV. Der Kläger dringt auch nicht damit durch, das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes sei zu Unrecht, weil ermessensfehlerhaft, auf 30 Monat ab dem Tag der Abschiebung festgesetzt worden mit der Folge eines Anspruchs auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Nach § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. Vorliegend wurde eine Frist von 30 Monaten festgesetzt. Ermessensfehler nach § 114 Satz 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere liegt kein Ermessensausfall vor. Der Kläger ist im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt zu schutzwürdigen Belangen hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes befragt worden. Hierzu hat er vorgebracht, er habe keine Verwandten in Deutschland, müsse aber möglicherweise noch am Bein operiert werden. Konkrete Angaben hat der Kläger hierzu nicht gemacht. Angesichts dessen erweist es sich nicht ermessensfehlerhaft, die Frist auf 30 Monate und damit auf die Hälfte der Maximalfrist nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festzusetzen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.11.2016 – 11 ZB 16.30463 – juris; VG Würzburg, Urteil vom 04.09.2018 – W 1 K 18.31101 –, juris Rn. 56. Die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verdeutlichen, dass das Bundesamt eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Klägers, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, und dem öffentliche Interesse der Bundesrepublik Deutschland, unrechtmäßige Aufenthalte zu vermeiden bzw. zu unterbinden, getroffen hat. Soweit der Kläger geltend macht, die Frist von 30 Monaten widerspreche einer internen Dienstanweisung, ist darin kein tragfähiges Argument zu sehen. Auf einen etwaigen Verstoß könnte er sich von vornherein nicht berufen. Die Dienstanweisung beinhaltet Verwaltungsvorschriften, denen keine nach außen wirkende Rechtsnormqualität zukommt. Sie erhalten nur über die entsprechende Verwaltungspraxis Außenwirkung, mit der Folge, dass ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gerügt werden kann, wenn die Verwaltung von ihrer ständigen, durch die Verwaltungsvorschriften veranlassten Verwaltungspraxis ohne sachlichen Grund abweicht. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 40 Rn. 42 f. m.w.N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 40 Rn. 95. Die Festsetzung einer Frist von 30 Monaten entspricht jedoch der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesamtes, wenn keine Besonderheiten vorliegen. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Ausländerbehörden würden generell ein weniger langes Einreise- und Aufenthaltsverbot entfallen. Denn eine – hier unterstellte – Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 I GG liegt nur vor, wenn die Vergleichsfälle derselben Stelle zuzurechnen sind. Daran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkretem Zuständigkeitsbereich. Vgl. Jarass/Pieroth, GG, 14. Auflage 2016, Art. 3 Rn.9 m.w.N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 40 Rn. Rn. 93 m.w.N. Demgemäß geht das Argument des Klägers bereits im Ansatz ins Leere. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylG.