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Urteil

3 A 124/16

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einzelne, teilweise glaubhaft dargestellte Übergriffe begründen die Flüchtlingseigenschaft nur, wenn ein innerer Zusammenhang mit einem in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgrund nachgewiesen ist. • Bei unklaren oder widersprüchlichen Angaben des Asylbewerbers kann die tatsächliche Vermutung wiederholter Verfolgung entkräftet sein; der Prognosemaßstab bleibt die beachtliche Wahrscheinlichkeit. • Für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG ist bei allgemeinen Gefahren in Afghanistan ein hoher Schwellenwert zu beachten; für Herat ergibt sich keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen Lebensgefahr. • Ein arbeitsfähiger, alleinstehender junger Mann aus Afghanistan kann in urbanen Zentren wie Herat oder Kabul regelmäßig seinen Lebensunterhalt sichern, sodass humanitäre oder existenzielle Lebensbedingungen kein Abschiebungsverbot begründen.
Entscheidungsgründe
Kein Flüchtlings- oder subsidiärer Schutzanspruch; Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs.5,7 AufenthG verneint • Einzelne, teilweise glaubhaft dargestellte Übergriffe begründen die Flüchtlingseigenschaft nur, wenn ein innerer Zusammenhang mit einem in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgrund nachgewiesen ist. • Bei unklaren oder widersprüchlichen Angaben des Asylbewerbers kann die tatsächliche Vermutung wiederholter Verfolgung entkräftet sein; der Prognosemaßstab bleibt die beachtliche Wahrscheinlichkeit. • Für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG ist bei allgemeinen Gefahren in Afghanistan ein hoher Schwellenwert zu beachten; für Herat ergibt sich keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen Lebensgefahr. • Ein arbeitsfähiger, alleinstehender junger Mann aus Afghanistan kann in urbanen Zentren wie Herat oder Kabul regelmäßig seinen Lebensunterhalt sichern, sodass humanitäre oder existenzielle Lebensbedingungen kein Abschiebungsverbot begründen. Der Kläger, 1992 in Herat geboren, paschtunischer Herkunft und sunnitisch, lebte seit 2007 mit seiner Familie im Iran und reiste 2015 nach Deutschland, wo er Juli 2016 Asyl beantragte. Er gab an, in Afghanistan zuletzt in Herat gewohnt zu haben; er sei Analphabet und habe als Maler gearbeitet. Er schilderte eine frühere Beziehung zu einem Mädchen und einen Überfall, den er als Folgen dieses Verhältnisses darstellte; zwei Brüder des Mädchens hätten ihn gefoltert und töten wollen. Das Bundesamt lehnte im August 2016 Asylanträge, subsidiären Schutz sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten ab und ordnete Ausreise bzw. Abschiebung an. Der Kläger klagte gegen den Bescheid. Das Gericht prüfte Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), subsidiären Schutz (§ 60 Abs.2 AufenthG i.V.m. §4 AsylG) und Abschiebungsverbote (§§ 60 Abs.5,7 AufenthG). • Klage ist zulässig, aber unbegründet; der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig (§ 113 VwGO). • Flüchtlingseigenschaft (§§ 3, 3a, 3b AsylG): Die vorgetragenen Umstände überzeugen das Gericht nicht, weil wesentliche Angaben widersprüchlich sind, der behauptete innere Zusammenhang zwischen Beziehung und Überfall nicht feststellbar ist und das Ereignis zudem zeitlich zurückliegt; die tatsächliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr ist entkräftet. • Subsidiärer Schutz (§ 60 Abs.2 AufenthG i.V.m. §4 AsylG): Es liegen keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass dem Kläger in Herat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erniedrigende oder unmenschliche Behandlung oder ernsthafter Schaden durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure droht. • Abschiebungsverbot § 60 Abs.5 AufenthG/Art.3 EMRK: Die allgemeine Lage in Afghanistan bzw. in Herat erfüllt nicht die sehr hohen Anforderungen für ein landesweites Verbot; keine Anhaltspunkte für eine so extreme Gefährdung, dass eine Abschiebung Art.3 verletzen würde. • Abschiebungsverbot § 60 Abs.7 AufenthG: Die Lebens- und Versorgungsbedingungen begründen keine individuelle, erhebliche und unmittelbar drohende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des klägers; als arbeitsfähiger junger Mann kann er sich in Herat oder Kabul Existenzmöglichkeiten erschließen. • Lageerwägungen: Sicherheitslage in Afghanistan ist angespannt mit regionalen Unterschieden; Herat weist keine derart hohe Gefährdungsdichte auf, dass für eine durchschnittliche Zivilperson beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Tötung oder schweren Verletzung besteht. • Glaubwürdigkeits- und Beweiswürdigung: Unstimmigkeiten zwischen Anhörung beim Bundesamt und mündlicher Verhandlung sowie fehlende nachvollziehbare Erklärungen führen dazu, dass der Kläger die für Schutzansprüche erforderliche Überzeugung nicht begründet hat. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid des Bundesamtes vom 18.08.2016 bleibt in Kraft. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, da die behaupteten Verfolgungsumstände nicht in plausibler und schlüssiger Verbindung zu einem in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgrund stehen und die vom Gericht festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten die erforderliche Überzeugung verhindern. Ebenso ist subsidiärer Schutz nach § 60 Abs.2 AufenthG i.V.m. § 4 AsylG nicht gegeben, weil kein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dargetan wurde. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG sind zu verneinen: Weder die allgemeine Lage in Afghanistan noch die persönlichen Umstände des Klägers führen zu der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit einer Art.3-konträren Behandlung oder einer unmittelbar drohenden existenziellen Lebensgefahr. Daher bleibt die Anordnung zur Ausreise/Abschiebung rechtmäßig.