Leitsatz: Ein erfolgloser Bewerber um das Amt eines ehrenamtlichen Richters, der bei der Entscheidung gemäß § 28 Satz 4 VwGO nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen wurde, kann eine Verletzung seines nach Art. 33 Abs. 2 GG bestehenden Anspruchs auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in zulässiger Weise gerichtlich geltend machen. 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, dem P. eine Vorschlagliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim P. für die Wahlperiode vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2025 vorzulegen, bis über die Bewerbung des Antragstellers vom 30. Januar/8. Februar 2019 um das Amt eines solchen ehrenamtlichen Richters unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut nach Maßgabe des § 28 VwGO entschieden ist. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 40 % und die Antragsgegnerin zu 60 %. 2. Der Streitwert wird auf 6.250,- Euro festgesetzt. Gründe : Die (Eil-) Anträge zu 1., 2. und 4., der Antragsgegnerin aufzugeben, die Bewerbung des Antragstellers vom 31. Januar 2019 für die Aufnahme in die Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim P. für die Wahlperiode vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2025 dem Rat der Antragsgegnerin zur Zustimmung vorzulegen, die erneute Beratung und Zustimmung des Rates der Antragsgegnerin für die Erstellung dieser Vorschlagsliste vorzunehmen und das Bewerberverfahren durch die Antragsgegnerin betreffend die Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim P. für die Wahlperiode vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2025 erneut durchzuführen, werden am Maßstab des § 88 VwGO sachdienlich dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, dem P. eine Vorschlagliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim P. für die Wahlperiode vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2025 vorzulegen, bis über die Bewerbung des Antragstellers vom 30. Januar/8. Februar 2019 um das Amt eines solchen ehrenamtlichen Richters unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut nach Maßgabe des § 28 VwGO entschieden ist. Der so verstandene Antrag hat Erfolg. Er ist zunächst zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt. Die Antragsbefugnis setzt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog voraus, dass es nach dem Antragstellervorbringen zumindest möglich erscheint, dass dieser in eigenen Rechten verletzt ist oder ihm eine solche Verletzung droht. So liegt der Fall hier. Er macht unter anderem geltend, dass dem Rat der Antragsgegnerin bei seiner am 10. April 2019 getroffenen Entscheidung über die Vorschlagsliste gemäß § 28 Satz 4 VwGO nicht die Bewerbung des Antragstellers vom 30. Januar/8. Februar 2019 um das Amt eines ehrenamtlichen Richters beim P. mit allen darin angeführten Bewerbereigenschaften vorgelegen habe. Damit rügt er eine Verletzung seines nach Art. 33 Abs. 2 GG bestehenden Anspruchs auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern, zu denen auch das Amt eines ehrenamtlichen Richters gehört. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2011 - 1 K 1569/10 -, juris, Rn. 28; Schnellenbach, NVwZ 1988, 703 (706). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Auswahlentscheidung der in Rede stehenden Art erstreckt sich, wie nachfolgend näher ausgeführt wird, auch darauf, ob von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 - 2 C 24.96 -, juris, Rn. 20. Da dem Rat der Antragsgegnerin, der die Entscheidung über die Vorschlagsliste gemäß § 28 Satz 4 VwGO zu treffen hat, mit der der Vorlage vom 14. März 2019 ‑ FB 30/0031/WP17 - beigefügten tabellarischen Auflistung nur bestimmter Daten aus den eingegangenen Bewerbungen nicht alle beruflichen Angaben des Antragstellers bekannt waren, stellt der darauf bezogene Vortrag des Antragstellers jedenfalls eine für die Antragsbefugnis ausreichende schlüssige Behauptung einer fehlerhaften Auswahlentscheidung dar. Der Annahme einer möglichen subjektiven Rechtsverletzung steht nicht entgegen, dass die vom Antragsteller begehrte Aufnahme in die Vorschlagsliste lediglich die Chance eröffnet, von dem zuständigen Wahlausschuss gewählt zu werden, und somit als Vorstufe noch keine unmittelbare Rechtswirkung hat. Denn eine Wahl zum ehrenamtlichen Richter setzt die Aufnahme in die Vorschlagsliste unbedingt voraus; die Versagung der Aufnahme in die Vorschlagsliste verhindert mithin, dass sich das subjektive Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung weiter konkretisieren kann. Dieser enge Zusammenhang zwischen der Aufnahme in die Vorschlagsliste und der Wahl des Wahlausschusses begründet nach hier vertretener Auffassung eine für die Antragsbefugnis hinreichende subjektive Betroffenheit. Vgl. in diesem Sinne auch VG Magdeburg, Urteil vom 23. März 2016 - 9 A 184/15 -, juris, Rn. 16 ff.; differenzierend Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO § 28 Rn. 10, Stand: Mai 2018; a.A. wohl Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 28 Rn. 11 a.E.; Klenke, NVwZ 1998, 473 (474 rechte Spalte unten). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht § 44a Satz 1 VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Der Antragsteller kann nicht darauf verwiesen werden, die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter durch den Wahlausschuss anzufechten. Denn das seine Person betreffende Verwaltungsverfahren im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO hat - spätestens - mit der an ihn gerichteten Mitteilung der Stadtverwaltung vom 16. April 2019 geendet, wonach er nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen worden sei. Eine weitere - seine Person betreffende - Sachentscheidung wird daher nicht ergehen und stellt insbesondere die spätere Wahl des Wahlausschusses nicht dar, weil insoweit nur unter denjenigen Personen ausgewählt wird, die in die Vorschlagsliste aufgenommen worden sind; dies hat im Übrigen überdies zur Folge, dass der Antragsteller den konkreten Zeitpunkt und das Ergebnis dieser Wahl gar nicht erfahren werden dürfte. Vgl. im Ergebnis ebenso VG Magdeburg, Urteil vom 23. März 2016 - 9 A 184/15 -, juris, Rn. 16 ff.; a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 7. September 2001 - 9 K 1101/01 -, S. 6 ff. des Abdrucks. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein materieller Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch zusteht. Die mit Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 10. April 2019 getroffene Auswahlentscheidung verletzt das aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierende Recht des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung um das Amt eines ehrenamtlichen Richters beim P. für die Wahlperiode vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2025. Unter Bindung an die aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden materiellen Vorgaben sind der jeweiligen Vertretungskörperschaft der Kreise und kreisfreien Städte bei ihrer Entscheidung über die Aufnahme in die Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richterinnen und Richter gemäß § 28 Satz 4 VwGO Ermessens-, Beurteilungs- und Prognosespielräume eröffnet, die eine originäre und von den Gerichten nicht ersetzbare Entscheidungskompetenz begründen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle derartiger Auswahlentscheidungen beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob der anzuwendende Rechtsbegriff verkannt, ob von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe außer Acht gelassen, ob sachwidrige Erwägungen angestellt und ob die Verfahrensvorschriften beachtet worden sind. Verzichtet die Vertretungskörperschaft darauf, die für das Ergebnis seiner Willensbildung maßgeblichen Erwägungen darzulegen, hat dies nicht die Fehlerhaftigkeit seiner Entscheidung zur Folge. Die Vorschriften über die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 4 der Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen der Stadt Aachen und die Ratsausschüsse) schließen aus, dass die Mitglieder der Vertretungskörperschaft ihr Votum und ihre Motive für das Abstimmungsverhalten unmittelbar oder mittelbar offenbaren. Der verfassungsrechtlich zulässige Verzicht auf eine formelle Begründung der Entscheidung der Vertretungskörperschaft hindert das Gericht indessen nicht an der Prüfung, ob diese von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob die getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung der originären Entscheidungsspielräume den Beschluss rechtfertigen können und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 - 2 C 24.96 -, juris, Rn. 20 ff. (zur Entscheidung eines Richterwahlausschusses); VG Magdeburg, Urteil vom 23. März 2016 - 9 A 184/15 -, juris, Rn. 41. Hiervon ausgehend leidet die am 10. April 2019 vom Rat der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung über die Aufnahme in die Vorschlagsliste an einem in diesem gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Rechtsfehler, weil dieser Ratsentscheidung nicht der vollständige und damit auch nicht der zutreffende maßgebliche Sachverhalt zugrunde gelegen hat. So ist dem Rat über die der Vorlage vom 14. März 2019 ‑ FB 30/0031/WP17 - beigefügte tabellarische Auflistung von Daten aus den eingegangenen - 13 - Bewerbungen bezüglich des Kriteriums "Beruf" nur zur Kenntnis gegeben worden, dass der Antragsteller Diplom-Geologe sei. Dass er ausweislich seiner Bewerbung vom 30. Januar/8. Februar 2019 zudem Diplom-Touristiker sei, Berufspraxis im Bereich "Bergbau Consulting, Metallurgische Industrie" habe und seit 2001 selbstständig als Reiseberater tätig sei, war dem Rat mangels entsprechender Information nicht bekannt. Ihm fehlte damit auch die Kenntnis von der gegenwärtigen Berufstätigkeit des Antragstellers. Diese Angabe betreffend die Berufsausübung ist hier als Teil des wesentlichen Sachverhalts anzusehen, der dem Rat bei seiner Auswahlentscheidung vollständig und zutreffend vorliegen musste. Denn dem Vorbringen der Antragsgegnerin ist zu entnehmen, dass ihr Rat bei seiner Auswahlentscheidung auch das Kriterium einer berufsbezogenen heterogenen Wiederspiegelung der Gesellschaft berücksichtigt hat. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer schließlich nicht zu erkennen, dass die unzureichende Sachverhaltsvermittlung im Ergebnis rechtlich irrelevant sein könnte, weil der Rat auch in Kenntnis aller beruflichen Angaben des Antragstellers die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Die Auswahl der Beigeladenen war hier rechtlich nicht zwingend vorgezeichnet, weil ein eindeutig vorrangiger Sachgesichtspunkt, der nur dieses Ergebnis rechtfertigen könnte, nicht ersichtlich ist. Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite, weil eine Entscheidung in einem Klageverfahren für ihn keinen effektiven Rechtsschutz mehr ermöglichen würde, wenn das Wahlverfahren dann bereits abgeschlossen wäre. Die Kostenentscheidung unter Einbeziehung auch des mit Teilbeschluss vom 7. Mai 2019 beschiedenen (ursprünglichen) Antrags zu 3. beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei der Ermittlung der Kostenquote orientiert sich die Kammer an dem Verhältnis der Streitwerte der jeweiligen Streitgegenstände zum Gesamtstreitwert. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Aufgrund des vorläufigen Charakters dieses Eilverfahren wird die Hälfte des für ein Klageverfahren maßgeblichen Streitwerts zugrunde gelegt. In einem Klageverfahren wäre im Fall der Anfechtung durch einen Wahlbewerber, was im Kern Gegenstand dieses Schlussbeschlusses ist, ein Streitwert von 7.500,‑ Euro in Ansatz zu bringen; insoweit orientiert sich die Kammer an Nr. 22.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für den auf die Verhinderung der Genehmigung der Niederschrift eines Ratsbeschlusses gerichteten (ursprünglichen) Antrag zu 3., der Gegenstand des ablehnenden Teilbeschlusses war, wäre in einem Klageverfahren der Auffangwert von 5.000,- Euro gemäß § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.