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Beschluss

3 L 1218/18

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2019:0723.3L1218.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, werden dem Antragsteller auferlegt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen ‑ 3 K 2806/18 ‑ erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. Juli 2018 zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 10 seniorengerechten Wohnungen sowie 8 vorgelagerten PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück T. , Gemarkung A. , anzuordnen, 4 bleibt ohne Erfolg. 5 Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gebotenen Abwägung der gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung der erteilten Baugenehmigung. Das Aufschub- bzw. Aussetzungsinteresse des antragstellenden Nachbarn vermag sich nach gegenwärtigem Sachstand nicht durchzusetzen, weil die von ihm erhobene Baunachbarklage – 3 K 2806/18 – voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. 6 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. Juli 2018 verstößt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (dazu 1.) oder des Bauordnungsrechts (dazu 2.) und verletzt den Antragsteller damit nicht in seinen Nachbarrechten. 7 1.a) Die Baugenehmigung verletzt den Antragsteller nicht in seinem Anspruch auf Gewährleistung der Eigenart des faktischen – allgemeinen oder reinen – Wohngebiets (§ 34 Abs. 2 des Baugesetzbuchs – BauGB –), in dem sich die in seinem und im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstücke befinden. 8 Der Gebietsgewährleistungsanspruch gibt nicht nur den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, sondern auch den Eigentümern von Grundstücken, die – wie hier – in einem faktischen Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. der Baunutzungsverordnung – BauNVO –) liegen, das Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. § 34 Abs. 2 BauGB besitzt grundsätzlich nachbarschützende Qualität. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Der Abwehranspruch des Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit einer Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird. Der Nachbarschutz aus der Festsetzung eines Baugebiets – und entsprechend jener nach § 34 Abs. 2 BauGB – geht weiter als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot in § 15 Abs. 1 BauNVO. Letzterer setzt voraus, dass der Nachbar in unzumutbarer Weise konkret in schutzwürdigen Interessen betroffen wird. Einen Anspruch auf die Bewahrung einer Gebietsart hat der Nachbar jedoch unabhängig davon, ob das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. 9 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 = juris, Rn. 12 f. und 23; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -, juris, Rn. 32. 10 Dem Antragsteller dürfte nach Aktenlage zwar ein Gebietsgewährleistungsanspruch zustehen. Denn die nähere Umgebung, die durch die Bebauung entlang des Straße Werkerbend bestimmt wird, dürfte nach dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Karten- und Lichtbildmaterial sowie nach den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Lichtbildern – was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist – einem allgemeinen, wenn nicht einem reinen Wohngebiet entsprechen. Ein damit bestehender Gebietsgewährleistungsanspruch des Antragstellers ist jedoch nicht verletzt, weil das genehmigte Mehrfamilienhaus als Wohngebäude – unabhängig von der Anzahl der Wohneinheiten – sowohl in einem reinem als auch in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig ist (vgl. §§ 3 Abs. 2 Nr.1, 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Dies gilt auch hinsichtlich der Stellplätze, die ausschließlich der Deckung des durch die zugelassene Wohnnutzung hervorgerufenen Bedarfs dienen (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO). 11 b) Bei dem genehmigten Mehrfamilienhaus handelt es sich auch nicht um einen vom Antragsteller der Sache nach geltend gemachten, ihm ein Abwehrrecht vermittelnden „städtebaulichen Missgriff“ im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. 12 Nach dieser Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthält damit nicht nur das Rücksichtnahmegebot, sondern vermittelt auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets. Die Bestimmung bezweckt eine einzelfallbezogene „Feinabstimmung“, indem sie Anlagen, die nach der „Grobabstimmung“ der §§ 2 bis 14 BauNVO zulässig wären, unter den genannten Voraussetzungen für nicht genehmigungsfähig erklärt. 13 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, 1384 = juris, Rn. 7. 14 Ein solcher Drittschutz wird jedoch nur selten eintreten, wo die Baugenehmigung im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt wird. Er wird eher dort zum Tragen kommen, wo die Baugenehmigung von den Planfestsetzungen im Wege der Ausnahmeerteilung abweicht. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets entsteht weiterhin nicht durch jede Abweichung vom Bebauungsplan, sondern nur durch eine solche, die sich in Bezug auf einzelne Merkmale des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Verhältnis zu den nach dem Plan zulässigen, die Eigenart des Baugebiets bestimmenden Vorgaben als Missgriff darstellt. Ein an sich seiner Art nach planungsrechtlich zulässiges Vorhaben kann erst dann im Einzelfall bauplanungsrechtlich unzulässig sein, wenn es in einer Situation verwirklicht werden soll, in der es städtebaulich nicht mehr verträglich ist und die Umgebung es nicht mehr aufnehmen kann. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 -, BVerwGE 79, 309 = juris, Rn. 24; Beschluss vom 22. November 1984 - 4 B 244.84 -, NVwZ 1985, 653 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 2 A 1263/09 - (n.v.). 16 Diese für Vorhaben in Plangebieten entwickelten Grundsätze sind entsprechend bei der Beurteilung von Vorhaben in – wie hier – faktischen Baugebieten heranzuziehen, da über § 34 Abs. 2 BauGB auch § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zur Anwendung kommt und die vorhandene Umgebungsbebauung als sog. Planersatz dient. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 = juris, Rn. 12 f. und 23. 18 Von einem städtebaulichen Missgriff im vorgenannten Sinne kann hier jedoch nicht die Rede sein. Auch ein Wohngebiet, das – wie hier – durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägt wird, kann ein Mehrfamilienhaus mit 10 Wohneinheiten aufnehmen, zumal die hier als seniorengerecht und teilweise barrierefrei geplanten Wohneinheiten mit durchschnittlich ca. 65 qm einen eher kleinen Zuschnitt besitzen. Zu den acht Stellplätzen, die auf dem Vorhabengrundstück entlang der Straße X. vorgesehen sind, kommen noch zwei weitere Stellplätze hinzu, die durch Baulast gesichert sind. Das vom Antragsteller als Reaktion auf die Genehmigungserteilung gegenüber dem damaligen Bürgermeister der Beklagten geltend gemachte Interesse an der Beibehaltung der „überwiegenden Bebauung mit schönen Ein- und Zweifamilienhäusern“ ist rechtlich nicht relevant. Maßgeblich ist nicht etwa der Schutz eines als attraktiv angesehenen Wohnumfelds, sondern die Abwehr von Vorhaben im Einzelfall, bei denen die "Quantität in Qualität" umschlägt, d. h. die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 –, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - 2 A 33/15 -, juris Rn. 4 bzw. 37, und vom 17. Februar 2011 - 7 B 1803/10 -, juris Rn. 23. 20 Daran fehlt es hier. Insbesondere lässt sich aus der „Quantität“ des zugelassenen Vorhabens kein städtebaulicher Missgriff ableiten. Das Vorhabengrundstück ist ein Hanggrundstück, dass von der Straße X. in Richtung Hintergelände stark ansteigt. Das Vorhaben erweckt damit allein zur Straße hin den optischen Eindruck eines dreigeschossigen Gebäudes. Zur Seite des Grundstücks des Antragstellers ist dies nicht der Fall. Der nach hinten stark ansteigende Geländeverlauf sorgt dafür, dass das Erdgeschoss an der hinteren Gebäudekante nicht mehr optisch in Erscheinung tritt. Das Dachgeschoss ist als Staffelgeschoss ausgeführt und besitzt ein Satteldach, dessen Neigung mit Traufe zur Straße bzw. zum Garten hin derart gering ist (6°), dass die optische Wirkung eines Flachdaches entsteht. Die überschlägig erfassten Maße der in der Umgebung vorhandenen (großzügigen) Wohnhäuser bestätigen den Eindruck, dass sich das Vorhaben im Rahmen der typischen Prägung dieses Baugebiets bewegt und hier nicht etwa "Quantität in Qualität" umschlägt. Das gilt ohne Weiteres für die Höhe des Gebäudes, die selbst dann, wenn man – zu Ungunsten des Vorhabens – auf das Höhenniveau des Kanaldeckels (KD) der Straße X. abstellt, lediglich 10,76 m beträgt (278,20 üNN abzüglich 267,44 üNN am KD = 10,76 m). Firsthöhen in dieser Größenordnung werden in der Umgebungsbebauung, die sich an der südöstlichen Seite der Straße X. hangaufwärts befindet, ebenfalls erreicht (X. Nr. 9 = 13,00 m, X. Nr. 11 = 13,00 m, X. Nr. 13 = 10,50 m, X. Nr. 15 = 9,80 m, X. Nr. 17 = 9,00 m, X. Nr. 19 = 9,50 m, X. Nr. 21 = 11,50 m, X. Nr. 25 = 9,70 m, X. Nr. 33 = 9,80 m). Sollten diese Maße – wie bei der Berechnung von Abstandsflächen erforderlich – von der natürlichen Gelandeoberfläche auf dem Grundstück und nicht vom Straßenniveau abgegriffen worden sein, müssten diese Werte sogar noch weiter erhöht werden. Die Rüge der fehlenden Aussagekraft der mitgeteilten Höhen geht daher ins Leere. Auch mag von der Straße her der optische Eindruck entstehen, dass sich die Traufhöhe des Gebäudes (unter Einbeziehung des Dachgeschosses, das als Staffelgeschoss ausgeführt werden soll) in der Größenordnung von 10 m bewegt und damit ohne Vorbild in der Umgebungsbebauung sein dürfte. Daraus lassen sich aber erkennbar keine nachbarlichen Abwehrrechte herleiten. Vielmehr ist es für die Nachbarn hinzunehmen, wenn die beigeladene Bauherrin sich als Ausdruck ihrer aus dem Grundeigentum folgenden Baufreiheit dafür entschieden hat, zur besseren baulichen Nutzung auf ein steileres Satteldach zu verzichten. Ferner ergibt auch die vom Antragsteller gerügte Bebauungstiefe keinen Anhalt für einen „städtebaulichen Missgriff“ im vorgenannten Sinne. Die hintere Gebäudekante des Vorhabens befindet sich in einem Abstand von ca. 24,5 m zur Straße X. . Bebauungstiefen in dieser Größenordnung bewegen sich im Rahmen der beidseitigen Bebauung an der Straße X. (X. Nr. 14 = 22,00 m, X. Nr. 19 = 23,00 m, X. Nr. 22 = 22,00 m, X. Nr. 25 = 24,00 m, X. Nr. 28a = 26,00 m, X. Nr. 31 = 32,00 m, X. Nr. 35 = 25,00 m). Insgesamt hält sich das formal eingeschossige, aber aufgrund des Kellergeschosses und des als Staffelgeschoss ausgeführten Dachgeschosses als mehrgeschossig in Erscheinung tretende, Wohnhaus im Rahmen der typischen Prägung des Baugebiets zu Wohnzwecken. 21 Dabei führte nach ständiger Rechtsprechung selbst eine Überschreitung der von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Geschosszahl, der bebauten Grundfläche und der Geschossfläche noch nicht dazu, dass ein zugelassenes Mehrfamilienhaus seinem Umfang nach der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Zum einen handelt es sich hierbei um Kriterien, die in erster Linie beim Einfügen gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung Berücksichtigung finden, auf das § 15 Abs. 1 BauNVO jedoch nicht anwendbar ist. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 – 4 C 3.94 -, ZfBR 1995, 754 = juris Rn.16 f. 23 Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben bereits einen solchen Umfang erreicht, dass es auch qualitativ der Eigenart des Wohngebietes widerspricht. Vielmehr dürfte sich das Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob sich das strittige Objekt in jeder Hinsicht innerhalb des durch die vorhandene Bebauung vorgegebenen Rahmens hält. Es liegt vielmehr in der Struktur der planungsrechtlichen Zulässigkeitsregelungen des § 34 BauGB, dass sich neue Objekte hinsichtlich der planungsrechtlich relevanten Merkmale an der vorhandenen Bebauung ausrichten und im Ergebnis zu einer Gesamtkubatur führen können, die in der Umgebung in dieser Form bislang noch nicht vorhanden ist. Hier hält sich das Vorhaben in dem durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen und steht insgesamt noch in einer harmonischen Beziehung zu der vorhandenen Bebauung. Ein Vorhaben, das sich einfügt, kann jedoch nicht nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein. Auch die genehmigten Stellplätze, die nach den Bauvorlagen im vorderen, straßennahen Grundstücksbereich angeordnet sind, sprengen den Gebietsrahmen nicht. 24 Vgl. ebenso für ein Mehrfamilienhaus mit 9 Wohneinheiten in einem (beplanten) Wohngebiet: OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2011 - 2 A 381/11 - (n.v.). 25 c) Die Baugenehmigung verstößt auch nicht im Hinblick auf die Stellplatzanlagen zum Nachteil des Antragstellers gegen das in § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Der Antragsteller hat durch die acht Stellplätze im straßennahen Bereich des Vorhabengrundstücks keine unzumutbaren Lärm- und Abgasimmissionen zu erwarten. 26 Im Hinblick auf – wie hier – einer Wohnnutzung gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO zulässigerweise zugeordnete Stellplätze beurteilen sich die Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Die Vorschrift verlangt eine Zumutbarkeitsbetrachtung. Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggf. den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich ist, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen. Technisch-rechnerisch ermittelte Immis-sionswerte – seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel – sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. 27 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 59; Urteil vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 -, BauR 2009, 478 = juris Rn. 46; Urteil vom 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -, juris Rn. 47. 28 In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Genehmigung der acht dem Wohngebäude vorgelagerten, straßennahen Stellplätze des Vorhabengrundstücks ‑ dem Antragsteller gegenüber ‑ nicht wegen zu erwartender Lärm- und Abgasimmissionen als unzumutbar. Sie sind im straßennahen Bereich angeordnet, gehen nicht über den durch die genehmigte Wohnnutzung zu deckenden Bedarf hinaus und können ohne größere Rangiermanöver von der Straße aus an- und abgefahren werden. Sie befinden sich nicht im rückwärtigen, grundsätzlich schutzwürdigeren Ruhebereich, sondern an der Straße, so dass der Ruhebereich nicht tangiert wird. 29 d) Auch im Übrigen verstößt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht zum Nachteil des Antragstellers gegen das Gebot der Rücksichtnahme. 30 § 34 Abs. 1 BauGB entfaltet nachbarschützende Wirkung nur über das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens verankerte Rücksichtnahmegebot. Das Gebot der Rücksichtnahme soll die bei Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinanderstoßenden Interessen angemessen ausgleichen. Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. 31 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 ‑, a.a.O., und vom 28. Oktober 1994 – 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 m.w.N. 32 Die danach erforderliche Interessenabwägung zeigt, dass die Interessen der Beigeladenen an der Bebauung des Flurstücks xx mit einem Mehrfamilienhaus mit zehn Wohneinheiten die Interessen des Antragstellers überwiegen. 33 Ohne Erfolg bleibt der Einwand, in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks sei kein Objekt vorhanden, welches auch nur annähernd gleich groß sei und „derart wuchtig“ das Grundstück und seine Umgebung dominiere wie es beim zugelassenen Vorhaben der Fall sei. Der Einwand betrifft letztlich das Maß der baulichen Nutzung, dem als solchem im nicht überplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB keine nachbarschützende Wirkung zukommt. 34 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2014 - 7 A 692/14 - Blatt 2 f. des amtlichen Umdrucks und vom 14. Februar 2012 - 7 B 72/12 -, n.v. 35 Der Umstand, dass mit dem Vorhaben ein Mehrfamilienhaus in einer durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägten Umgebung verwirklicht werden soll, vermag keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens zu begründen. Die Zahl der Wohneinheiten in einem Wohngebiet stellt ohne entsprechende planerische Festsetzung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) kein im Rahmen des "Einfügens" beachtliches Kriterium dar. 36 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juni 1980 - IV C 98.77 -, DVBl. 1994, 699 = juris Rn.19. 37 Die - im Übrigen städtebaulich erwünschte - Nachverdichtung bringt es mit sich, dass Baugrundstücke umfangreicher als in der Vergangenheit genutzt werden, sofern sie sich in den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen einfügen. Davon geht die Kammer bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nach dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Karten- und Lichtbildmaterial aus, auch wenn sich das Vorhaben hinsichtlich seiner baulichen Gestaltung nicht die vorhandene Bebauung zum Vorbild nimmt. Soweit sich neue Objekte nämlich hinsichtlich der planungsrechtlich relevanten Merkmale an der vorhandenen Bebauung ausrichten müssen, bedeutet dies nicht, dass sie nicht zu einer Gesamtkubatur führen können, die in der Umgebung in dieser Form bislang noch nicht vorhanden ist. 38 Von dem Vorhaben der Beigeladenen geht ferner weder aufgrund seines Umfangs (Breite: 17,80 m / Tiefe: 17 m / Höhe: max. 9 m) noch aufgrund seiner Geschossigkeit eine bauliche Wirkung auf das Grundstück des Antragstellers aus, die einen Rücksichtnahmeverstoß begründen könnte. 39 Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine unzumutbare und rücksichtslose und damit das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzende Nachbarbebauung nämlich erst dann angenommen werden, wenn von dem fraglichen Baukörper aufgrund seiner Höhe oder seines Volumens eine „erdrückende“ Wirkung ausgeht. 40 Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, BauR 1981, 354 ff. = juris Rn.38. 41 Dies kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Ob eine solche Wirkung vorliegt oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. 42 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 3199/08 -, BauR 2011, 248 ff. = juris Rn. 58 m.w.N. zur Rspr. des OVG NRW. 43 Solche Umstände sind hier jedoch erkennbar nicht gegeben. Es trifft zwar zu, dass das genehmigte Vorhaben die Grundstückssituation des Antragstellers verändern wird. Maßgeblich hierfür ist u.a. die Tatsache, dass sich die bauliche Nutzung auf dem Nachbargrundstück durch das geplante Mehrfamilienhaus mit 10 Wohneinheiten stark intensiviert. Allerdings wird dabei der Rahmen des nachbarrechtlich Zulässigen nicht überschritten. Der Antragsteller hat keinen rechtlichen Anspruch auf die Beibehaltung der für ihn vorteilhaften Situation, die damit verbunden war, dass das im Zuge der Neubaumaßnahmen abgerissene Wohnhaus (ungeachtet einer großen Dachterrasse zur gemeinsamem Grundstücksgrenze hin) deutlich kleiner war und wesentlich weniger intensiv genutzt wurde. Die vom zugelassenen Gebäude ausgehende optische Wirkung wird deutlich unterhalb der rechtlich maßgeblichen Schwelle der erdrückenden Wirkung bleiben. Dies gilt schon deshalb, weil das großzügig geschnittene Grundstück des Antragstellers auch zukünftig als Fläche mit eigenständiger Nutzungscharakteristik wahrzunehmen sein und nicht wie ein unselbständiger Teil des Grundstücks der Beigeladenen wirken wird. 44 Rücksichtslos ist das geplante Bauvorhaben des Beigeladenen auch nicht wegen der – vom Antragsteller in den Vordergrund für das Bestehen eines nachbarlichen Abwehrrechts gerückten – Einsichtsmöglichkeiten, die von einer Dachterrasse und den Fenstern des Vorhabens in der Giebelwand entlang der Nachbargrenze auf Terrasse und Ruhebereich des Hausgrundstücks des Antragstellers eröffnet werden. 45 Anders als der Antragsteller meint, ist die bloße Möglichkeit der vermehrten Einsichtnahme in den Bereich der Ruhezone (Terrasse, Garten) grundsätzlich kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, und zwar weder im Rahmen des § 34 BauGB noch im Rahmen des § 15 Abs. 1 BauNVO. In bebauten Gebieten ist es vielmehr die normale Folge der (nachverdichteten) Wohnbebauung, dass sie mit der Möglichkeit der Einsichtnahme verbunden ist. Tritt eine solche Einsichtsmöglichkeit als Folge einer im Übrigen zulässigen Bebauung auf, so ist sie regelmäßig hinzunehmen. Die Erwartung eines Eigentümers, von Einsichtnahme verschont zu bleiben, ist, wenn sie nicht ausnahmsweise in Besonderheiten der näheren Umgebung oder in den Festsetzungen eines insoweit Nachbarschutz gewährenden Bebauungsplans eine Rechtfertigung findet, rechtlich nicht geschützt. 46 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1983 – 4 B 224/82 -, BRS 40 Nr.192, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 17. September 1991 ‑ 7 B 2249/91 ‑. 47 Solche Besonderheiten der näheren Umgebung, etwa der Art, dass die Bebauung so angelegt ist, dass man sich nicht wechselseitig in die Grundstücke sehen kann und dies die bodenrechtliche Situation kennzeichnet, sind hier nicht gegeben. Abgesehen davon dürften die drei Fensteröffnungen im Erdgeschoss aufgrund ihrer Lage keine Einsichtnahme ermöglichen, die nicht durch einen (durch eine Hecke schon bestehenden) Sichtschutz verhindert werden könnten. Im Obergeschoss sind zwei von den drei in Rede stehenden Fensteröffnungen jeweils einem klein geschnittenen (14,10 qm bzw. 14,60 qm) Schlafzimmer zugehörig mit der Folge, dass typischerweise nicht mit einer nennenswerten Einsichtnahme von dort zu rechnen sein dürfte. Auch im Dachgeschoss befindet sich ein solches Schlafzimmerfenster. Die damit zur gemeinsamen Grundstücksgrenze hin gegebenen drei Fensteröffnungen von Räumen, bei denen typischerweise tagsüber mit einem Aufenthalt von Personen und damit der Gelegenheit zur Einsichtnahme zu rechnen ist, ergeben gemeinsam mit der Dachterrasse, die im Übrigen nicht zur gemeinsamen Grundstücksgrenze hin ausgerichtet ist, keine Sondersituation bzw. unzumutbare Beeinträchtigung der Ruhezone bzw. Terrasse auf dem Grundstück des Antragstellers. 48 2. Die Kammer kann auch keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts feststellen. 49 Das geplante Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen hält nach Maßgabe der grüngestempelten Bauvorlagen bei summarischer Prüfung insbesondere die Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW ein mit der Folge, dass auch die mit der Errichtung des streitigen Mehrfamilienhauses der Beigeladenen möglicherweise verbundene Einbuße an Belichtung, Belüftung und Sozialabstand vom Antragsteller als Nachbar hinzunehmen ist. Weitere Verstöße gegen nachbarschützendes Bauordnungsrecht sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht dem Risiko ausgesetzt hat, mit Kosten belastet zu werden. 51 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer bewertet das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Baunachbarrechtsschutzes mit der Hälfte des für die Baunachbarklage im Hauptsacheverfahren (vorläufig) festgesetzten Betrages von 10.000,-- €.