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Urteil

8 K 276/16

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2020:0211.8K276.16.00
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Leitsätze

Erfolgreiche Klage auf Veröffentlichung einer anonymisierten Gerichtsentscheidung (§ 4 Abs 1 IFG NRW)

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Direktors des Amtsgerichts Heinsberg vom 30. September 2014 verpflichtet, dem Kläger den Strafbefehl vom 20. März 2013 in der Strafsache 22 Cs 96/13 / 501 ‑ Js 239/13 – in anonymisierter Fassung ‑ durch Einstellung in nrwe.de oder durch Zusendung zu gewähren.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Klage auf Veröffentlichung einer anonymisierten Gerichtsentscheidung (§ 4 Abs 1 IFG NRW) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Direktors des Amtsgerichts Heinsberg vom 30. September 2014 verpflichtet, dem Kläger den Strafbefehl vom 20. März 2013 in der Strafsache 22 Cs 96/13 / 501 ‑ Js 239/13 – in anonymisierter Fassung ‑ durch Einstellung in nrwe.de oder durch Zusendung zu gewähren. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Das Ziel der Klage ist die Gewährung des Zugangs zu einer Gerichtsentscheidung in anonymisierter Fassung durch Einstellung in das Internetangebot der nordrhein-westfälischen Justiz nrwe.de oder durch Zusendung. Dem Kläger, Stadtverordneter im Rat einer nordrhein-westfälischen Stadt, war unter Nennung des staatsanwaltlichen bzw. gerichtlichen Aktenzeichens zugetragen worden, dass ein leitender Mitarbeiter eines städtischen Betriebes derselben Stadt durch das Amtsgericht I. zu einer Strafe verurteilt worden war. Er beantragte darauf zunächst am 26. August 2014 bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Aachen „Auskunft über das Verfahren“, was die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 8. September 2014 ablehnte. In einer E-Mail vom 12. September 2014 an das Amtsgericht I. führte der Kläger aus, über die Internetseite nrwe.de sei der kostenlose Abruf von Gerichtsentscheidungen möglich. Leider sei zu der Sache 22 D. 96/13 kein Treffer zu verzeichnen. Er fordere gemäß den Empfehlungen auf der Internetseite eine gebührenpflichtige Entscheidungsabschrift (anonymisiert) an. Mit Bescheid vom 30. September 2014 lehnte der Direktor des Amtsgerichts I. den Antrag ab. Im Betreff war der Name des Verurteilten angegeben. Zur Begründung hieß es, das angeforderte Urteil sei nicht veröffentlicht worden und werde auch nicht veröffentlicht werden. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sei es auch nicht möglich, eine Auskunft zu erteilen. Dies habe die Staatsanwaltschaft dem Kläger bereits mitgeteilt. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. In einem weiteren Schriftwechsel tauschten der Kläger und der Direktor des Amtsgerichts ihre gegenseitigen Rechtsstandpunkte aus, wobei der Kläger einen Anspruch auf Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, an denen ein allgemeines Interesse bestehe, schon aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (vom 26. Februar 1997 – 6 C 3.96 –) sah, der Amtsgerichtsdirektor dagegen ausführte, die Entscheidung, ob ein Urteil veröffentlicht werde, stehe im Ermessen des jeweiligen Gerichts, wobei insbesondere die Anonymität der Beteiligten gewahrt werden solle. Da dem Kläger der Name des Betreffenden bekannt sei, könnten auch durch eine Anonymisierung die zu beachtenden datenschutzrechtlichen Belange nicht gesichert werden. Mit Schreiben vom 22. September 2015 (Eingang 25. September 2015) stellte der Kläger einen Verpflichtungsantrag gemäß § 23 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) auf Ermessensausübung mit dem Ergebnis, ihm die Entscheidung anonymisiert zuzustellen oder in NRWE.de zu veröffentlichen. Das Oberlandesgericht Hamm verwies die Sache mit Beschluss vom 26.01.2015 (statt 00.00.0000 215) – III-1 VAs 70/15 ‑ an das Verwaltungsgericht Aachen. Zur Begründung führte es aus, für das Begehren eines Antragstellers auf eine anonymisierte Veröffentlichung bestimmter Entscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE durch das Gericht und alternativ hierzu - entsprechend den Hinweisen auf der Internetseite der Rechtsprechungsdatenbank NRWE - auf Übersendung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift, sei der Rechtsweg gemäß der §§ 23 ff. EGGVG nicht eröffnet, sondern der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO ) gegeben. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2016 beantragte der Kläger gemäß § 100 VwGO Einsicht in den dem Verwaltungsgericht durch das OLG Hamm übersandten Vorgang (einschließlich der mitübersandten Strafakte). Diesem Anspruch trat das beklagte Land entgegen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, den prozessualen Akteneinsichtsanspruch nach § 100 VwGO nicht (mehr) geltend zu machen. Er trägt in der Sache vor, beim Anspruch auf Gewährung des Zugangs zu einer anonymisierten Gerichtsentscheidung handele es sich um ein Jedermannsrecht. Gerichtliche Entscheidungen, die im Namen des Volkes ergingen und denen vielfach eine öffentliche mündliche Verhandlung vorausginge, seien bei Geltendmachung eines entsprechenden Interesses – in anonymisierter Form – zugänglich zu machen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, ihm in Form einer anonymisierten Fassung Zugang zum Strafbefehl vom 00.00.0000in der Strafsache oooooooo durch Einstellung in nrwe.de oder durch Zusendung zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land trägt vor, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bestehe nicht. Insbesondere könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) berufen, weil eine andere Rechtsvorschrift, hier § 475 Strafprozessordnung (StPO), dem Gesetz vorginge, so dass gemäß der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG NRW die Anwendung des Informationsfreiheitsrechts ausscheide. Die Publikationspflicht der Gerichte gegenüber der Öffentlichkeit begründe nicht per se Ansprüche des Einzelnen darauf, dass bestimmte Entscheidungen der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Zwar sei – abgesehen von Ausnahmefällen ‑ ein öffentliches Interesse an einer Veröffentlichung grundsätzlich anzunehmen und zu beachten, wenn bei einem Gericht eine anonymisierte Entscheidung angefordert werde. Aber es sei auch bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses zu prüfen, ob der Veröffentlichung schützenswerte Persönlichkeitsrechte entgegenstünden. Dieser Notwendigkeit habe das Amtsgericht I. Rechnung getragen und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen in nicht zu beanstandender Weise negativ entschieden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorganges sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgemäß erhoben worden. Dass der Kläger auf den Bescheid vom 30. September 2014 erst mit einem am 25. September 2015 eingegangenen Schriftsatz vom 22. September 2015 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte, ist unschädlich. Denn da der Bescheid vom 30. September 2014 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, galt gemäß § 58 Abs. 2 VwGO für die Einlegung eines Rechtsbehelfs die Jahresfrist, die der Kläger eingehalten hat. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu einer anonymisierten Fassung des Strafbefehls vom 00.00.0000 in der T. 22 D. 96/13 / 501 Js 239/13 entweder durch Einstellung in nrwe.de oder durch Zusendung. Die Ablehnung des Antrages durch Bescheid vom 30. September 2014 war rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Bescheid wird daher aufgehoben. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Informationszugang ist § 4 Abs. 1 IFG NRW. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person nach Maßgabe der weiteren Vorschriften des IFG NRW Anspruch auf Zugang zu den bei den in § 2 Abs. 1 IFG NRW genannten Stellen vorhandenen amtlichen Informationen. Dies gilt gemäß § 2 Abs. 1 IFG NRW für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Gemäß § 2 Abs. 2 IFG NRW gilt das Gesetz auch für den Landtag, für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Das Amtsgericht I. ist demgemäß eine öffentliche Stelle i. S. d. § 2 IFG NRW. Zwar nehmen im Grundsatz zur Exekutive zählende Behörden, nicht die zur Judikative gehörenden Gerichte, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, § 1 Abs. 4 VwVfG. Aber soweit Gerichte ausnahmsweise, vgl. zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben durch Richter:Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. November 1955 – 1 BvL 13/52 ‑, BVerfGE 4, 331, 346, Verwaltungsaufgaben ausüben, sind sie (Justiz‑)Behörden, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Oktober 1963 – VII C 45.621 –, BVerwGE17, 41; Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 9. Aufl., § 1 Rdnr. 51, 56, vgl. auch Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl., § 4, Rdnr. 2 ff., 14 ff.; Silberkuhl in Fürst, GKÖD, § 4 DRiG, Rdnr. 1 ff. 35 ff., vgl. auch § 3 Abs. 1 JustG NRW. Auch wird der Gerichtsdirektor unbeschadet dessen, dass er (auch) ein Richteramt bekleidet, in seiner gerichtsleitenden Funktion funktionell als weisungsabhängiger, in die Judikative hineinragender Teil der Exekutive tätig, Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, Kommentar, 6. Aufl., § 25 Rn. 10. Die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen ist Verwaltungsaufgabe und keine rechtsprechende Tätigkeit, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 1 BvR 3106/09 ‑, juris Rn. 21 und Leitsatz 4 b); BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 – 6 C 3/96 ‑, juris Rn. 22 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2013 – 10 S 281/12 –, juris, NJW 2013, 2045, DVBl 2013, 916; Bundespatentgericht (BPatG), Beschluss vom 18. März 1992 – 26 ZA (pat) 3/92 –, BPatGE 32, 272, GRUR 1992, 434. Der Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW steht die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW nicht entgegen. Diese bestimmt, dass besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die zu Fragen der Auskunftserteilung oder der Gewährung von Akteneinsicht bestehen, den Vorschriften des IFG NRW vorgehen. Dies ist hier nicht der Fall. Die strafprozessualen Regelungen über die Erteilung von Auskünften bzw. Akteneinsicht zu einem Strafverfahren, §§ 474 - 477 Abs. 1 StPO, verdrängen den informationsfreiheitsrechtlichen Anspruch nicht. Denn diese Vorschriften regeln nicht denselben Regelungsgegenstand und haben keinen abschließenden Charakter. § 474 StPO regelt die Akteneinsicht für Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden. § 476 StPO regelt die Frage von Auskünften und Akteneinsicht zu Forschungszwecken. § 477 StPO regelt allein die Datenübermittlung von Amts wegen an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte für Zwecke der Strafverfolgung sowie an zuständige Behörden und Gerichte für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, der Strafvollstreckung und besonderen Entscheidungen in Strafsachen. § 475 Abs. 1 StPO regelt die Erteilung von Auskünften aus Akten „für eine Privatperson und für sonstige Stellen“ an einen Rechtsanwalt unter der Voraussetzungen der Darlegung eines berechtigten Interesses bei nicht entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen, Abs. 2 der Vorschrift die entsprechende Akteneinsicht, wenn eine Auskunft nicht ausreicht oder unverhältnismäßig aufwändig ist. Damit geht es in den strafprozessualen Vorschriften nicht um den vom Kläger zur Entscheidung gestellten Regelungsgegenstand. Dies gilt insbesondere für den vom beklagten Land hervorgehobenen § 475 Abs. 1 StPO (Auskünfte aus Akten). Eine Auskunft ist auf die Beantwortung von Fragen gerichtet, vgl. hierzu ausführlich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Mai 2019 – 20 K 2021/18 –, juris, Rn. 90 ff., 98. Die nach § 475 StPO mögliche Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt, ggf. gemäß § 478 StPO durch Überlassung von Kopien aus den Akten, ermöglicht vollständigen, also nicht anonymisierten Zugang zu den entsprechenden Dokumenten. Die Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften ist keine Gewährung von Akteneinsicht und mit ihr auch nicht vergleichbar; anonymisierte Entscheidungsabschrift kein Aktenbestandteil, sondern nur ein Auszug, bei dem essentielle Teile der Entscheidung, nämlich die Namen der Beteiligten und ggf. weitere individualisierende Merkmale fehlen, so Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 5. April 2017 – IV AR (VZ) 2/16 – zu § 299 Abs. 2 ZPO, juris Rn. 14, 15. Keine der prozessualen Normen (§ 475 StPO, § 299 Abs. 2 ZPO) betrifft den Fall der Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen, Putzke/Zenthöfer, Der Anspruch auf Übermittlung von Abschriften strafrechtlicher Entscheidungen, NJW 2015, 1777, 1779; vgl. zur (ähnlichen) Frage der (verneinten) Verdrängung des § 4 Abs. 1 LPresseG durch § 475 StPO: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Mai 2019 – 20 K 2021/18 –, juris. Der Anspruch auf Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften mag den Anspruch auf Auskünfte bzw. Akteneinsicht zu einem Strafverfahren durch Privatpersonen nach § 475 StPO tangieren, OLG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2015 – III-1 VAs 70/15 – (Verweisungsbeschluss zum vorliegenden Fall), die Regelungsgegenstände sind aber aus den obigen und den folgenden Erwägungen unterschiedlich. Es handelt sich nämlich beim Anspruch auf Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften um einen verfassungsrechtlich fundierten Anspruch eigener Art. Die öffentliche Gewalt trifft grundsätzlich eine aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgende Veröffentlichungspflicht; einem entsprechenden Antrag kann ohne Rückgriff auf und Anwendung von Vorschriften über die Akteneinsicht und außerhalb eines förmlichen Akteneinsichtsverfahrens entsprochen werden, BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 – 6 C 3/96 ‑, juris Rn. 22 ff.; BGH, Beschluss vom 5. April 2017 – IV AR (VZ) 2/16 –, juris Rn. 12, u. a. unter Hinweis auf BPatG, Beschluss vom 23. April 1991 – 27 ZA (pat) 19/90, juris, GRUR 1992, 53; Beschluss vom 29. Juli 1991 ‑, GRUR 1992, 54; Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 12. Juni 1990 – 1 VAs 4/90 –, NJW 1990, 2570; vgl. auch Tiedemann, NVwZ 1997, 1187 Hieraus folgt ebenfalls, dass hinsichtlich des Anspruchs aus § 4 Abs. 1 IFG NRW auch keine Verdrängung in Form einer abdrängenden (Gerichtsweg‑)Sonderzuweisung durch § 480 Abs. 3 StPO anzunehmen ist, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Mai 2019 – 20 K 2021/18 –, juris, Rn. 78 (betreffend § 4 Abs. 1 LPresseG), da eine Ablehnung hier nicht als Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege zu qualifizieren ist, über die durch den Ermittlungsrichter i. S. d. § 162 StPO zu entscheiden wäre. Nach § 480 Abs. 3 StPO (bis zum 25. November 2019: § 478 Abs. 3 StPO) kann in den Fällen des § 475 gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 StPO zuständige Gericht beantragt werden. Grundlegung, Gegenstand und Reichweite des Anspruchs nach § 4 Abs. 1 IFG NRW sind gegenüber den strafprozessualen Vorschriften unterschiedlich, a. A. in einem obiter dictum ohne Begründung: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Mai 2019 ,a. a. O., juris, Rn. 117: Der somit anwendbare § 4 Abs. 1 IFG NRW greift hier durch. Der Kläger hat einen Anspruch auf Informationszugang. Es besteht – wie oben ausgeführt ‑ eine grundsätzliche, verfassungsrechtlich fundierte Pflicht zur Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen, u. a. fußend auf dem Rechtsstaatprinzip, wonach nicht nur das verfassungsrechtliche Erfordernis der Verkündung von Gesetzen und Verordnungen ( Art. 82 Abs. 1 Grundgesetz ‑ GG ‑) besteht, sondern woraus sich auch das Transparenzerfordernis hinsichtlich gerichtlicher Entscheidungen ergibt. Denn gerichtliche Entscheidungen konkretisieren gesetzliche Vorschriften und wirken rechtsfortbildend. Die zur Rechtsentwicklung beitragende Rechtsprechung muss sich im demokratischen Rechtsstaat der öffentlichen Kritik stellen. Diese Publikationspflicht findet ihre Grundlage – abgesehen von der oben dargestellten verfassungsrechtlichen Herleitung ‑ daneben auch in dem leitenden Grundsatz des Prozessrechts der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen und Urteilsverkündungen (vgl. u. a. § 55 VwGO i. V. m. §§ 169, 173 GVG), geht aber über diesen hinaus. Sie erfasst alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann, jedenfalls soweit diese veröffentlichungswürdig sind. Maßgeblich sind das tatsächliche oder mutmaßliche Interesse der Öffentlichkeit und das Interesse derjenigen, die in entsprechenden Angelegenheiten um Rechtsschutz nachsuchen wollen. Das öffentliche Interesse ist in der Regel bei entsprechenden Anfragen aus der Öffentlichkeit als gegeben anzusehen. Bei der Wahrnehmung dieser Publikationsaufgabe sind Rechte Dritter zu beachten, insbesondere die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, des Datenschutzes und des Steuergeheimnisses sowie der Gleichheitsgrundsatz, BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 – 6 C 3/96 ‑, juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2019 – 4 A 68/17 –, juris Rn. 49; vgl. auch Schoch, IFG-Kommentar, § 1, Rn. 212; zur „Gemeinfreiheit“ von amtlichen Werken mit dem gesetzgeberischen Ziel, Publizität für alle Äußerungen der Staatsgewalt zu schaffen, damit sich der dem Gesetz unterworfene Bürger über Vorschriften aller Art, Entscheidungen und sonst rechtserhebliche Unterlagen frei unterrichten kann: BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 1998 – 1 BvR 1143/90 – NJW 1999, 414, 416, juris Rn. 41, 26; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2013 ‑ 10 S 281/12 ‑, NJW 2013, 2045, DVBl 2013, 916. Es kann dahin stehen, ob und inwieweit die oben dargestellte Veröffentlichungspflicht mit einem verfassungsunmittelbaren subjektiven Anspruch Einzelner auf anonymisierte Veröffentlichung korrespondiert, eine verfassungsunmittelbare Amtspflicht sehen Putzke/Zenthöfer, Der Anspruch auf Übermittlung von Abschriften strafrechtlicher Entscheidungen, NJW 2015, 1777. Denn jedenfalls besteht ein solcher subjektiver Anspruch dann, wenn er sich aus einer zumindest auch den Interessen Einzelner dienenden Rechtsvorschrift herleiten lässt, so Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2019 – 4 A 68/17 –, juris, Rn. 49. Eine solche Vorschrift enthält das IFG NRW. Das Informationsfreiheitsrecht, hier § 4 Abs. 1 IFG NRW, hat exakt die Aufgabe, das Handeln öffentlicher Stellen und die entsprechenden Informationsgrundlagen transparent zu machen und begründet daher ein subjektives Jedermanns-Recht auf Informationszugang. Die Veröffentlichungspflicht und ein Anspruch auf entsprechenden Informationszugang bestehen auch dann, wenn trotz der Anonymisierung die Gefahr besteht, dass die Prozessparteien aufgrund besonderer Umstände wie etwa medialer Berichterstattung oder zufälliger Identifikationsmöglichkeiten anhand bereits bekannter Informationen vom Antragsteller bzw. der Öffentlichkeit erkannt werden. Ein Verfahrensbeteiligter kann grundsätzlich nicht ausschließen, dass die ihn betreffende Entscheidung auch veröffentlicht wird, auch wenn die Prozessparteien der Öffentlichkeit oder einzelnen Dritten trotz Anonymisierung bekannt sein mögen. Begründete Bedenken gegen die Weitergabe von Abschriften können noch nicht allein daraus abgeleitet werden, dass trotz Schwärzung von Namen und Bezeichnungen ein mit dem Fall Vertrauter feststellen kann, um welche Parteien und welchen Sachverhalt es geht. Dies lässt sich wegen der grundsätzlichen Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens nicht ausschließen. BGH, Beschluss vom 5. April 2017 a. a. O., Rn. 15; Putzke/Zenthöfer, Der Anspruch auf Übermittlung von Abschriften strafrechtlicher Entscheidungen, NJW 2015, 1777, 1778; enger, bezogen auf das Presserecht: BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 – 5 AR (Vs) 112/17 –, BGHSt 63, 156-161. D. h., auch dann, wenn die Anonymisierung in einer solchen Situation im Ergebnis ihren Zweck verfehlt, geht das überwiegende Informationsinteresse der Öffentlichkeit vor und wird allenfalls dann verdrängt, wenn es sich um besonders sensible Daten handelt, Putzke/Zenthöfer, a. a. O., S. 1781, wobei im Einzelfall unabweisbaren höheren Interessen durch eine Schwärzung von Urteilspassagen, die über die übliche Anonymisierung hinausgeht, im äußersten Fall auch durch einen Ausschluss der Veröffentlichung Rechnung getragen werden kann, BGH, Beschluss vom 5. April 2017 a. a. O., Rn. 15. Im vorliegenden Fall sind derartige unabweisbare höhere Interessen nicht ersichtlich, insbesondere jedenfalls nicht in einer Ausprägung, die einen Ausschluss der Veröffentlichung rechtfertigen könnte. Vielmehr verhält es sich nach der Überzeugung des Gerichts so, dass der Amtsgerichtsdirektor unter Beachtung der für die Veröffentlichungspraxis geltenden Erlasslage (Erlass des JM NRW vom 14. Mai 2003 ‑ 1544 - JK. 17 ‑, wiederholend im Erlass vom 21. Juni 2003) angesichts des durch die Anfrage des Klägers dokumentieren öffentlichen Interesses die betreffende Entscheidung aller Voraussicht nach zwanglos zur Veröffentlichung freigegeben hätte, wenn der Kläger in seinem Antrag nicht erwähnt hätte, dass ihm die Person des strafrechtlich Verurteilten bekannt ist. Nur dem letztgenannten Umstand ist es geschuldet, dass der Antrag angesichts des dadurch erkannten „Fehlschlagens einer Anonymisierung“ abgelehnt wurde. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist dies aber kein durchgreifender Grund für eine Ablehnung des Informationszugangs. Soweit die oben referierte Rechtsprechung den Veröffentlichungsanspruch teilweise auf „veröffentlichungswürdige“ Entscheidungen einschränkt, tangiert dies den klägerischen Anspruch nicht. Nicht veröffentlichungswürdige Entscheidungen können zum einen für die Öffentlichkeit mutmaßlich irrelevante, weil keine inhaltliche Aussage enthaltene, etwa nicht begründungspflichtige Verfahrensentscheidungen o. ä. sein. Zum anderen orientiert sich die Veröffentlichungswürdigkeit schlicht am Vorliegen einer Anfrage und überschneidet sich deshalb mit dem Begriff des öffentlichen Interesses an einer Entscheidung. Demgemäß besteht nach den o. g. Erlassen des nordrhein-westfälischen Justizministeriums eine Verpflichtung zur Einstellung einer Entscheidung in das Internetangebot der Justiz nrwe.de, wenn ein entsprechendes öffentliches Interesse vorliegt, was nach Ziffer 1. b) des Erlasses bereits dann zu bejahen ist, wenn eine anonymisierte Abschrift der Entscheidung bei Gericht angefordert wird. Danach ist eine Entscheidung unverzüglich einzustellen, sobald ein öffentliches Interesse erkennbar wird, d. h. mit der ersten Anfrage nach einer Abschrift der Entscheidung. Dies deckt sich mit der oben dargestellten, von der Kammer geteilten Auffassung in der zitierten Rechtsprechung, insbesondere des BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997, a. a. O., juris Rn. 29, wobei weitergehend in der Literatur auch vertreten wird, dass eine Veröffentlichungspflicht bestehe, wenn ein öffentliches Interesse nicht völlig ausgeschlossen sei, wenn also z. B. mediale Berichterstattung stattgefunden habe; im Zweifel sei ein solches Interesse anzunehmen, Putzke/Zenthöfer, a. a. O., S. 1778. Der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW ist hier auch nicht aufgrund anspruchsbeschränkender Regelungen des IFG NRW ausgeschlossen. Es sind insbesondere nicht die Verfahrensvorschriften der §§ 9 Abs. 1 a), e), § 5 Abs. 3 IFG NRW einschlägig. Denn der Kläger setzt mit seinem Antrag bereits „hinter“ diesen Regelungen an, indem er von vornherein eine anonymisierte Fassung einfordert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).