Urteil
5 K 2046/18.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2020:0305.5K2046.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 3 Die am 00. 00. 0000 in Damaskus/Syrien geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie ist ausgewiesen durch einen syrischen Reisepass, ausgestellt am 30. Oktober 2012 in Qunaitra, gültig bis 29. Oktober 2018. 4 Am 13. Dezember 2012 verließ sie mit einem Teil ihrer Familie ihr Heimatland und floh in die Türkei. Ihr Ehemann P. L. und der im Januar 2009 geborene Sohn T. reisten am 30. Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Beiden wurde im schriftlichen Verfahren mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. November 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Klägerin beantragte am 4. Mai 2016 für sich und ihre am 2. Januar 2012 geborene Tochter bei der deutschen Botschaft in Ankara ein Visum zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann und ihrem Sohn. Am 31. Mai 2016 reisten die Klägerin und ihre Tochter mit dem antragsgemäß erteilten Visum, gültig vom 11. Mai 2016 bis 8. August 2016, über den Flughafen Köln/Bonn in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die zuständige Ausländerbehörde des Kreises E. erteilte der Klägerin unter dem 5. Juli 2016 eine bis 29. Oktober 2018 gültige Aufenthaltserlaubnis, nachdem beide Eheleute schriftlich erklärt hatten, dass sie nach wie vor in ehelicher Lebensgemeinschaft lebten. 5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Januar 2018, beim Bundesamt eingegangen am 1. Februar 2018 stellte die Klägerin einen Antrag auf Familienasyl. 6 Im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt am 2. Mai 2018 gab die Klägerin im Wesentlichen an: 7 Sie seien aus Syrien geflohen, weil sie Angst um ihr Leben gehabt hätten. Ihre Ortschaft habe sich in der Nähe eines Militärstützpunktes befunden, so dass sie ständig Schusswechsel mitbekommen hätten. Bei Bombenanschlägen seien ihre Fenster zerbrochen. Die Armee habe regelmäßig Wohnungen gestürmt und alles durchsucht. Sie hätten Angst um die Kinder gehabt. Ihr Cousin sei von der Armee mitgenommen worden und bis heute verschwunden. Ihr Bruder habe eingezogen werden sollen, deshalb habe ihr Vater ihn als ersten auf die Flucht geschickt. Sie seien dann unmittelbar gefolgt. 8 Mit Bescheid vom 17. Mai 2018, zugestellt am 23. Mai 2018, erkannte das Bundesamt der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1.) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe keine individuellen Fluchtgründe geltend gemacht. Sie habe auch keinen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz, weil sie den Antrag auf internationalen Schutz nicht unverzüglich nach der Einreise gestellt habe. 9 Die Klägerin hat am 25. Mai 2018 Klage erhoben. Sie nimmt Bezug auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus: Ihr sei aus den gleichen Verfolgungsgründen wie ihrem Mann und ihrem Sohn die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen bzw. Familienasyl zu gewähren. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 17. Mai 2018 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 15 Dem am 20. April 2017 in Deutschland geborenen Kind (B. O. M. . ) der Klägerin erkannte das Bundesamt mit Bescheid vom 27. Februar 2019 die Flüchtlingseigenschaft zu, ebenso dem am 2. Januar 2012 geborenen Kind (S. M.) mit Bescheid vom 21. August 2019, jeweils abgeleitet vom Vater gemäß § 26 Abs. 2 AsylG. 16 Die Kammer hat mit Beschluss vom 11. Juni 2018 den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. 17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (E1 und E2) und der beigezogenen Ausländerakte (P1). 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Entscheidung der Beklagten vom 17. Mai 2018 der Klägerin den subsidiären Schutz nach § 4 des Asylgesetzes - AsylG - zuzuerkennen und den Asylantrag im Übrigen abzulehnen, ist im angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO). Die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der begehrten Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. 20 1. Zunächst ergibt sich kein Anspruch auf Zuerkennung der - abgeleiteten - Flüchtlingseigenschaft aus § 26 AsylG. 21 a) Gemäß § 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 AsylG wird dem Ehegatten oder dem Lebenspartner eines Ausländers, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn die Anerkennung des Stammberechtigten unanfechtbar ist (Abs. 1 Nr. 1), die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Stammberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Stammberechtigte politisch verfolgt wird (Abs. 1 Nr. 2), der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Flüchtling eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat (Abs. 1 Nr. 3) und die Anerkennung des Stammberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Abs. 1 Nr. 4). Die Voraussetzungen der Nr. 1, 2 und 4 liegen vor. Dem vor der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Ehegatten wurde mit bestandskräftigem Bundesamtsbescheid vom 9. November 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (Nr. 1). Anhaltspunkte dafür, dass der Leiter des Bundesamtes oder ein von ihm beauftragter Bediensteter gemäß § 73 Abs. 4 AsylG ein Widerrufsverfahren eingeleitet hat (Nr. 4), bestehen nicht. Das Vorliegen von Widerrufsgründen hinsichtlich des Stammberechtigten ist im Familienasylverfahren nicht inzident zu prüfen. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 - 1 C 8/05 -, juris Rn 15ff. 23 Die Ehe der Klägerin mit ihrem Ehemann war schon im Heimatland geschlossen worden (Nr. 2). Anhaltspunkte dafür, dass die eheliche Lebensgemeinschaft, aus der im Heimatland zwei Kinder und im Bundesgebiet ein weiteres Kind hervorgegangen sind, nicht geführt wird, bestehen nicht. 24 Die Zuerkennung der Familienflüchtlingseigenschaft scheidet aber aus, weil die Klägerin ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht "unverzüglich" nach der Einreise im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gestellt hat. 25 Ausreichend als Antrag im Sinne des § 26 AsylG ist ein Vorbringen, dem materiell ein Asylgesuch i.S.d. § 13 AsylG entnommen werden kann. 26 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 9 LA 87/19 -, juris, Rn 11; Treiber in GK-AsylG, Stand: November 2014, § 13 Rn 48; Heilbronner, AuslR, Stand: September 2015, § 13 AsylG Rn 9. 27 Weder dem Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung (aa), noch dem Antrag vom 5. Juli 2016 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG (bb) ist ein Begehren um Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 13 AsylG zu entnehmen. Der mit Schreiben vom 30. Januar 2018, beim Bundesamt eingegangen am 1. Februar 2018, mithin ein Jahr und acht Monate nach der Einreise der Klägerin am 31. Mai 2016 gestellte (formelle) Asylantrag ist nicht unverzüglich gestellt (cc). 28 (aa) Die Beantragung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung in der deutschen Botschaft in Ankara am 4. Mai 2016 durch die Klägerin ist bereits deshalb kein Asylantrag, weil eine Asylantragstellung in diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich zunächst aus Artikel 3 Abs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU), der die Anwendbarkeit der Richtlinie auf alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet - einschließlich an der Grenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen - der Mitgliedstaaten gestellt werden, beschränkt und in Abs. 2 ausdrücklich Ersuchen um diplomatisches oder territoriales Asyl in Vertretungen der Mitgliedstaaten ausnimmt. Gemäß Abs. 3 der Vorschrift können die Mitgliedstaaten zwar beschließen, die Richtlinie in Verfahren anzuwenden, in denen außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/95/EU über Anträge auf Schutz jedweder Form entschieden wird. Eine derartige Ausweitung kraft nationalen Rechts ist dem Asylgesetz aber gerade nicht zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich die Beschränkung der Asylantragstellung auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland aus dem systematischen Zusammenhang des § 13 AsylG und aus dem Wortlaut der Norm. So regelt § 13 Abs. 3 Satz 1 AsylG, dass ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, an der Grenze um Asyl nachzusuchen hat und im Falle der unerlaubten Einreise sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden oder bei der Ausländerbehörde bzw. der Polizei um Asyl nachzusuchen hat, was seine persönliche Anwesenheit im Bundesgebiet voraussetzt. Weiter regelt der Unterabschnitt 2 des Abschnittes 2 des Asylgesetzes, überschrieben mit "Einleitung des Asylverfahrens" abschließend die möglichen Varianten der Asylantragstellung, nämlich an der Grenze (§ 18 AsylG), auf dem Flughafengelände (§ 18a AsylG) oder im Inland (§ 19 AsylG). 29 Vgl. ausführlich Hailbronner, Kommentar zum AuslR, § 13 Rn 22ff m.w.N.; im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 14 A 3749/18.A - , juris, wonach ein Visumsantrag zur Familienzusammenführung kein Asylantrag ist. 30 (bb) Nach dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass die Klägerin auch bei der Ausländerbehörde des Kreises E. im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 5. Juli 2016 gemäß § 30 AufenthG kein Asylgesuch im Sinne des § 13 AsylG geäußert hat. Dabei kann offen bleiben, ob der Zeitpunkt der Stellung dieses Antrags - über einen Monat nach der Einreise am 31. Mai 2016, aber vor Ablauf der Gültigkeit des Visums am 8. August 2016 - noch als "unverzüglich" im Sinne des § 26 AsylG gewertet werden könnte. 31 § 13 Abs. 1 AsylG stellt wörtlich darauf ab, dass sich dem - in welcher Form auch immer - geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er Schutz begehrt. Art. 2b der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) regelt, dass ein Antrag vorliegt, wenn bei dem Ersuchen um Schutz davon ausgegangen werden kann, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes angestrebt wird und wenn nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/95/EU ersucht wird. So liegt der Fall aber hier. Die Klägerin hat bei der Ausländerbehörde ausdrücklich einen Antrag auf Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis gestellt. Seitens der Ausländerbehörde ist auch - wie in solchen Fällen üblich - auf die Abhängigkeit des Aufenthaltsstatus vom Bestand der ehelichen Gemeinschaft hingewiesen worden, denn die Klägerin und ihr Ehemann mussten schriftlich erklären, dass sie nach wie vor in ehelicher Lebensgemeinschaft lebten. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin - auch - Schutz vor Verfolgung beantragt hat, sind nicht ersichtlich. 32 Gemäß dem entsprechend anwendbaren § 133 BGB haben die Ausländerbehörden und dementsprechend das Verwaltungsgericht zwar den wirklichen Willen des Ausländers zu ermitteln. 33 Vgl. Treiber in GK-AsylVfG, Stand November 2014, § 13 Rn 28. 34 Insoweit bedarf die Klärung der Frage, ob ein Ausländer bei der Vorstellung bei der Ausländerbehörde (auch) einen Asylantrag stellen wollte, der Ermittlung seines konkreten Begehrens durch Auslegung seiner Erklärung. 35 Vgl. zur Auslegung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 9 LA 87/19 -, juris Rn 12; VG Augsburg, Urteil vom 15. Februar 1996 - Au 8 K 95.30729 -, juris Rn 11ff; VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2019 - 4 A 339/18 -, juris Rn 22ff. 36 Vorliegend bestanden allerdings keine Zweifel an dem Inhalt des von der Klägerin gestellten ausländerrechtlichen Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie keine Erinnerung daran habe, neben den schriftlichen Angaben bei der Ausländerbehörde noch weitere Erklärungen abgegeben zu haben. Weiter ergibt sich aus dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens sowie dem Vortrag der Klägerin, dass sie zunächst selbst keinen Anlass für eine Asylantragstellung sah, weil sie sich aufgrund der zu erwartenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde ausreichend abgesichert fühlte. Erst die Unsicherheit betreffend den Aufenthaltstitel der nachgeborenen Tochter und die deshalb stattfindende Beratung bei ihrem Anwalt sowie der Umstand, der anstehenden Beantragung eines neuen syrischen Reisepasses führten dazu, dass die Klägerin sich mit der Frage der Stellung eines Asylantrags auseinandersetzte. 37 Eine über die Pflicht, den Willen des Ausländers zu ermitteln und gegebenenfalls durch Befragung zu klären, ob ein Asylantrag gewollt ist, hinausgehende Verpflichtung der Ausländerbehörden auf die Stellung eines "Familienasylantrags" hinzuweisen oder gar hinzuwirken, besteht nicht. Sie lässt sich weder einzelnen Vorschriften noch dem System des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes entnehmen. Die - teilweise gesetzlich normierten (z.B. in §§ 14 Abs. 1 Satz 3, 10 Abs. 7 AsylG) - behördlichen Beratungspflichten setzen erst dann ein, wenn der Ausländer sein Begehren geäußert hat. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, ob er ein Asylgesuch im Sinne des § 13 AsylG stellt oder sich auf eine ausländerrechtliche Regelung seines Aufenthaltes beschränkt. 38 Vgl. zur Frage einer Hinweis- und Belehrungspflicht: BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 20 ZB 18.32762 -, juris, Rn 8, keine Hinweispflicht der Ausländerbehörde auf die Möglichkeit der Beantragung von Familienasyl; a.A. wohl: VG Bremen, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 1 K 71/18 -, juris Rn 17ff; vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 14. Mai 2001 - 3 A 3938/98 -, juris. 39 Hinzu kommt, dass es auch gute Gründe geben kann, auf die Stellung eines (Familien)Asylantrags zu verzichten. So ist ein Familienschutzantrag ein Anlass zur Überprüfung des Schutzstatus der stammberechtigten Person (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 AsylG) seitens des Bundesamtes. Auch kann es im Interesse des grundsätzlich Familienasylberechtigten liegen, im Besitz seines Heimatpasses zu bleiben, um in sein Heimatland - beispielsweise zum Besuch von nahen Verwandten - zu reisen. Schließlich sind mögliche Konsequenzen für die Wahl des Aufenthaltsortes während der Dauer des Asylverfahrens im Einzelfall zu bedenken. 40 Vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 9 LA 87/19 -, juris Rn 14. 41 (cc) Der am 1. Februar 2018 beim Bundesamt gestellte Asylantrag ist nicht unverzüglich im Sinne des § 26 AsylG nach der Einreise gestellt. 42 "Unverzüglich" bedeutet nach der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Legaldefinition in § 121 BGB "ohne schuldhaftes Zögern". 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 - 9 C 35/96 -, juris Rn 10; anders für die Verwendung des Begriffs im Gemeinschaftsrecht, wo die Auslegung ausschließlich im Kontext der Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaften zu erfolgen hat: BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 3 C 48/91 -, Rn 30. 44 Der Antrag muss danach zwar nicht sofort, aber - unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände des Ausländers - alsbald gestellt werden. Dabei ist einerseits eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen, andererseits aber auch das in der Regelung als Ordnungsvorschrift zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse, möglichst rasch Rechtsklarheit zu schaffen, zur Geltung zu bringen. 45 Ob nach diesen Grundsätzen allerdings - wie von der herrschenden Rechtsprechung - generell eine Frist von zwei Wochen nach der Einreise in der Regel für angemessen und ausreichend anzusehen ist, 46 so BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 - 9 C 35/96 -, juris Rn 10. 47 begegnet zumindest Zweifeln. Das Gericht neigt hier zu der Auffassung, dass in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Stammberechtigte bei Stellung des Asylantrages durch den Ehepartner bereits unanfechtbar anerkannt war und der Ehepartner mit einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung eingereist ist, diese Frist zu kurz sein dürfte. Das Bundesverwaltungsgericht hat sie insbesondere deshalb so kurz bemessen, damit über die Asylanträge aller Familienmitglieder möglichst in einem Verfahren entschieden werden sollte und um eine verzögerte Stellung des Asylantrages zum Zwecke der Verzögerung der Ausreise zu verhindern. Diese Gründe greifen aber in den Fällen der Familienzusammenführung nicht. Es spricht deshalb einiges dafür, dass jedenfalls eine Antragstellung innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums noch als unverzüglich anzusehen ist. 48 Vgl. VG Göttingen, Urteil vom 8. Oktober 2019 - 2 A 463/18 -, juris Rn 23; vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 - 10 UE 843/03.A -, juris 49 Das Gericht kann diese Frage vorliegend offen lassen, weil ein - wie hier - ohne entschuldigende Gründe ein Jahr und acht Monate nach der Einreise gestellter Antrag nicht mehr unverzüglich gestellt ist. Soweit die Klägerin ihre Unwissenheit und ihre Sprachprobleme geltend macht, ist dem entgegenzuhalten, dass es in Deutschland eine ausreichende Zahl von Beratungsstellen gibt, die auch und gerade über den "Familienasylantrag" informieren. 50 Vgl. z.B. www.der-paritaetische.de , Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige im Kontext des Familiennachzuges. 51 Es wäre der Klägerin jedenfalls früher zumutbar gewesen, sich insoweit sachkundig zu machen. Weitere Gründe, die einen so langen Zeitraum des Zuwartens rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. 52 Vgl. insoweit auch Überarbeitete UNHCR-Stellungnahme zur Auslegung und Reichweite des Art. 31 I des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom Mai 2004 (9 S., M5105), wonach die Unverzüglichkeit je nach den Gesichtspunkten des Einzelfalls zu bewerten sei und starre Fristen nicht zur Anwendung kommen könnten. Die Frist dürfe nicht unverhältnismäßig lang sein, wobei auch ein längerer Zeitraum zwischen Einreise und Offenlegung der Umstände z.B. dann nicht unverhältnismäßig sein könne, wenn traumatische Erfahrungen von Verfolgung und Flucht einer schutzsuchenden Person eine unverzügliche Offenlegung subjektiv erschwert hätten; zitiert nach Fischer-Lescano/Horst, Das Pönalisierungsverbot aus Art. 31 Abs. 1 GFK, Fn 88 in Zeitschrift für Ausländerrecht (ZAR) 2011, S. 81, 88. 53 b) Die Klägerin kann auch keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz aus § 26 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 AsylG ableiten. Nach dieser Vorschrift wird den Eltern eines minderjährigen ledigen Flüchtlings im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn die Anerkennung des Stammberechtigten unanfechtbar ist, die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Stammberechtigte politisch verfolgt wird, sie vor der Anerkennung des Stammberechtigten eingereist sind oder sie den Schutzantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, die Anerkennung des Stammberechtigen nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und sie die Personensorge für den Stammberechtigten innehaben. 54 Als Stammberechtigter kommt danach nicht das in Deutschland am 20. April 2017 geborene Kind in Betracht, da mit diesem noch keine Lebensgemeinschaft im Heimatland bestand. 55 Eine Ableitung der Flüchtlingseigenschaft von dem im Januar 2009 geborenen Sohn T. , der zusammen mit seinem Vater am 30. Juli 2015 in die Bundesrepublik einreiste und dem das Bundesamt mit Bescheid vom 9. November 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, ohne diese vom Vater abzuleiten, scheidet aus, weil die Klägerin den Asylantrag nicht unverzüglich nach der Einreise gestellt hat. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 56 Auch von dem minderjährigen Kind S. M. . , geboren am 2. Januar 2012 in Qunaitra/Syrien kann die Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht ableiten. Dem Kind ist zwar mit Bundesamtsbescheid vom 14. August 2019 Flüchtlingsschutz zuerkannt worden, allerdings abgeleitet vom Vater nach § 26 Abs. 2 AsylG. Nach Auffassung des Gerichts schließt § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG über seinen Wortlaut hinaus eine Überleitung des Familienasyls von einem Asylberechtigten, der diesen Status selbst ausschließlich abgeleitet erlangt hat, nicht nur für Kinder, sondern auch für andere Familienmitglieder aus. Sowohl die Entstehungsgeschichte der Norm als auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen für diese Auslegung. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen "Ableitungsketten" generell ausgeschlossen sein, wobei die Möglichkeit für Familienangehörige, einen Asylantrag auf eigene Verfolgungsgründe zu stützen, unberührt bleibe. 57 Vgl. Bundestagsdrucksache 17/13063, S. 21. 58 Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum § 26 AsylVfG a.F., wonach Asyl nach § 26 AsylVfG nur Ehegatten und Kindern eines originär Asylberechtigten, nicht jedoch eines seinerseits nur aufgrund § 26 AsylVfG Berechtigten zustehe. 59 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1993 - 9 C 7/93 -, juris Rn 8. 60 Das Gericht nimmt weiter Bezug auf die überzeugenden rechtlichen Argumentationen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, die es sich zu eigen macht. 61 Vgl. BayVGH, Urteil vom 26. April 2018 - 20 B 18.30332 -, juris Rn 21ff; ebenso: OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 4 LA 217/19 -, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. März 2019 - 2 A 7/18 -, juris Rn 23; VG Aachen, Urteil vom 1. Oktober 2019 - 4 K 597/19.A -, juris Rn 17ff; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2019 - 17 K 7515/18.A -, juris Rn 127ff jeweils m.w.N. 62 2. Es besteht auch kein (selbständiger) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind die Vorschriften der §§ 3 bis 3e AsylG. 63 Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention GFK - (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 64 a) Nach § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011, sogenannte Anerkennungs-/Qualifikationsrichtlinie; im Folgenden RL 2011/95/EU) gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU) können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. 65 Nach § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU) muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen (Rasse, Religion, Nationalität, soziale Gruppe, politische Überzeugung) und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Das Verhalten des betreffenden Akteurs muss im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach der Vorschrift geschützten Rechtsguts selbst zielen. 66 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris. 67 Während der der Klägerin gewährte subsidiäre Schutzstatus daran anknüpft, dass der Schutzsuchende die begründete Furcht hat, wahllos Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, verlangt die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus dass der Schutzsuchende begründet befürchtet, zielgerichtet wegen eines gesetzlich als Verfolgungsgrund anerkannten Merkmals Opfer einer Verfolgungshandlung zu werden. Das Verfolgungsmerkmal muss dabei gemäß § 3b Abs. 2 AsylG nicht tatsächlich vorliegen. Es genügt, dass es dem Schutzsuchenden vom Verfolgungsakteur zugeschrieben wird. 68 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. April 1991 - 2 BvR 1686/90 - , juris Rn 22 m.w.N.; vgl. auch Ellerbrok/Hartmann: Flüchtlingsstatus statt subsidiärer Schutz für syrische Staatsangehörige, NVwZ 2017, 522, 523. 69 b) Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 RL 2011/95/EU) ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 RL 2011/95/EU) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 70 c) Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, gilt der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. 71 Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2d RL 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 72 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris. 73 Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erforderlich. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Selbst wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen. 74 Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Oktober 2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn. 31, m.w.N. 75 Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. 76 Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist zwar unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden ist. Allerdings ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. 77 d) Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, was voraussetzt, dass der betroffene Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e AsylG). 78 e) Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im Heimat-, also im „Verfolgerland“ vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Es muss sich in zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. 79 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - juris Rn. 16 und vom 29.11.1977 - I C 33.71 -, juris, beide m.w.N. 80 So sieht auch Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. 81 Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - C-277/11 - (M.M./Irland), NVwZ 2013, 59. 82 Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. 83 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989, juris, Rn. 3 und 4 sowie auch OVG NRW, Urteil vom 02.07.2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 59. 84 3. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Klägerin droht im Falle der Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus einem der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründe. 85 a) Die Klägerin hat Syrien nicht individuell vorverfolgt verlassen. Aus den von ihr in der Anhörung beim Bundesamt und im Verfahren vorgetragenen Gründen sowie nach Auswertung der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergibt sich, dass sie Syrien wegen des Krieges, der Sorge um ihre Kinder und deren Schulausbildung sowie wegen der drohenden Einziehung verschiedener Familienmitglieder zum Wehrdienst verlassen hat. 86 b) Eine begründete Furcht der Klägerin vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem sie Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchtgrund, § 28 Abs. 1a AsylG, Art. 5 Abs. 1, 2 RL 2011/95/EU). 87 aa) Der Klägerin droht zunächst nicht allein wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, des Aufenthalts im westlichen Ausland und der dortigen Asylantragstellung (sog. Trias) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. 88 Insoweit kann offen bleiben, ob die Klägerin bei einer - trotz des zuerkannten subsidiären Schutzes und des hieraus resultierenden Aufenthaltsrechts hypothetisch zu unterstellenden - Rückkehr nach Syrien Maßnahmen der syrischen Machthaber befürchten müsste, die als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG zu qualifizieren sind. Jedenfalls fehlt es nach Überzeugung des Gerichts an hinreichend belastbaren Erkenntnissen, die auf die erforderliche Kausalität zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung schließen lassen. Die Erkenntnislage erlaubt nicht die erforderliche Prognose, dass aus dem Ausland zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern Verfolgung wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung droht. Im Gegensatz zum - der Klägerin zuerkannten - subsidiären Schutz kann gemäß § 3 Abs. 1 AsylG internationaler Flüchtlingsschutz nur gewährt werden, wenn eine individuelle Verfolgung im Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gerade wegen der abschließenden fünf anerkannten Verfolgungsgründe des Refoulement-Verbots gemäß Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. § 3b AsylG droht, d.h. gerade wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und sei es auch nur in Form unberechtigter Zuschreibung dieser flüchtlingsschutzerheblichen Merkmale durch den Verfolger. 89 Vgl. zur Abgrenzung: VGH Ba-Wü, Urteil vom 27. März 2019 - A 4 S 335/19 -, juris Rn 33 m.w.N. 90 Dies ist vorliegend nicht der Fall. 91 Das Gericht verweist insoweit auf die Rechtsprechung des für die Kammer zuständigen Berufungssenats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 92 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2019 - 14 A 3050/18.A -, n.v.; Urteile vom 12. Dezember 2018 - 14 A 847/18.A und vom 23. Mai 2018 - 14 A 817/17.A - sowie (grundlegend) Urteile vom 21.2.2017 ‑ 14 A 2316/16.A ‑, vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑ und vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, sämtlich juris, 93 und das Grundsatzurteil der Kammer 94 vgl. VG Aachen, Urteil vom 25. August 2017 - 5 K 655/17.A -, juris 95 sowie die insoweit im Wesentlichen einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung 96 vgl. zuletzt z.B.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2019 - A 4 S 335/19 -, juris; BayVGH, Urteil vom 12. April 2019 - 21 B 18.32459 -, juris Rn 41, jeweils m.w.N. 97 Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Vielmehr weisen die jüngsten Ereignisse in Syrien darauf hin, dass Verfolgungshandlungen des syrischen Regimes - ausgenommen gegen Einzelpersonen, die in den Fokus der syrischen Sicherheitskräfte geraten sind - regelmäßig nicht an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat (§ 3b Abs. 2 AsylG). 98 Teilweise scheinen sogar anarchische Zustände zu herrschen, jedenfalls was den Umgang der syrischen Sicherheitsbehörden im Einzelfall mit Rückkehrern (Binnenvertriebenen oder aus dem Ausland zurückkehrenden Flüchtlingen) anbelangt. Die - ohnehin verbreitete - Willkür in Syrien ist seit dem Ausbruch des Konfliktes gestiegen, 99 vgl. hierzu: BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 13.5.2019, 4.1. 100 und die seit jeher mit weitreichenden Befugnissen ausgestatteten syrischen Geheimdienste haben ihre Machtposition weiter gefestigt und ausgebaut, was die Schutzmöglichkeiten des Einzelnen vor staatlicher Gewalt und Willkür weiterhin deutlich verringert. 101 Vgl. AA, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: 20. November 2019), S. 10. 102 Bei jedem Kontakt mit den Sicherheitsbehörden besteht die Gefahr, Opfer einer willkürlichen Festnahme verbunden mit Misshandlung und Folter und schlimmstenfalls Ermordung zu werden. Die Anwendung dieser Praktiken ist systemisch, es lässt sich aber keine Strategie und damit keine Kausalität von Gründen für diese Verfolgungshandlungen feststellen. Die aus dem bisherigen Kriegsverlauf gestärkt hervorgegangenen Sicherheitsdienste handeln in einem kontrollfreien Raum; ihr Vorgehen ist generell geprägt von Brutalität und Willkür, hängt im konkreten Fall aber von der Entscheidung des jeweiligen diensthabenden Beamten ab. Sogar regimenahe Personen können so im Einzelfall zum Opfer von Verhaftung und Misshandlung werden. 103 vgl. AA, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: 20. November 2019), S. 14f, 21; aus der Rechtsprechung z.B.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 2 LB 731/19 -, juris Rn 29ff. 104 Auch aus dem Enteignungsdekret des syrischen Präsident Assad vom 4. April 2018 (Dekret 10/2018) ergibt sich keine andere Beurteilung. Danach kann die Regierung neue Entwicklungspläne für zerstörte Gebiete erlassen. Binnen 30 Tagen nach Erlass (die Frist wurde mit Dekret 42/2018 auf ein Jahr verlängert) müssen die Besitzer von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen ihre Eigentumsrechte nachweisen. Anderenfalls kann ihr Besitz versteigert oder der öffentlichen Hand zugeschlagen werden. Dieses Dekret richtet sich gegen jeden Flüchtling, unabhängig davon ob er ins westliche Ausland geflüchtet ist, sich in den Nachbarländern aufhält oder ob es sich um einen sogenannten Binnenflüchtling handelt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Maßnahme erfolgt, weil den Eigentümern eine regimefeindliche Gesinnung zugeschrieben wird. Vielmehr geht es offensichtlich ausschließlich darum, das Überleben des Regimes zu sichern, indem Unterstützer des Regimes mit Grundbesitz belohnt und die Grundlagen für strategisch günstige Ansiedlungen geschaffen werden. 105 Vgl. Krüger, Braun: Zerstört und genommen, Süddeutsche Zeitung vom 24. April 2018; zur rechtlichen Bewertung des Enteignungsdekrets: OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2018 - 14 A 817/17.A -, juris, Rn. 39, 40. 106 Das Regime nutzt also die Massenflucht für seine Zwecke. 107 Vergleichbares gilt für die Belagerung und Eroberung der nahe Damaskus gelegenen Region Ost-Ghouta, die eine Untersuchungskommission der Vereinten Nationen als "längste Belagerung der modernen Geschichte" und "barbarische und mittelalterliche Form der Kriegsführung" bezeichnet hat. Sämtliche belagerten Zivilisten wurden unterschiedslos vom Regime - und teilweise auch von den Rebellengruppen - angegriffen, ohne dass Anhaltspunkte für eine Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale vorliegen. 108 Vgl. Krüger, Braun: Zerstört und genommen, Süddeutsche Zeitung vom 24. April 2018. 109 Es spricht alles dafür, dass der skrupellose, menschenverachtende und gezielte Kampf gegen die Zivilbevölkerung primär aus demografischen Gründen erfolgt. So bezeichnet Gerlach in seinem Essay „Was in Syrien geschieht“ 110 abrufbar unter www.bpb.de/apuz/221168/was-in-syrien-geschieht 111 Flüchtlinge als strategisches Ziel des Assad-Regimes und führt insoweit zu den Aspekten der Massenflucht aus: 112 „- Aufständische Gebiete werden entvölkert, was die Legitimation der Rebellen insgesamt infrage stellt. 113 - Gegenden mit heterogener ethnisch-konfessioneller Struktur werden „homogenisiert“, indem man den Anteil sunnitischer, potenziell aufständischer Bevölkerung verringert. 114 - Der Wiederaufbau, insbesondere der strategisch bedeutenden Großstädte, folgt einer politisch-konfessionell motivierten Vergabe von Bau- und Wohnzulassungen.“ 115 Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amtes (AA). 116 Vgl. AA, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: 20. November 2019). 117 Danach stellt das Regime das militärische Vorgehen als Antiterroroperation dar und rechtfertigt seine Angriffe auf Stellungen der Opposition ebenso wie auf Wohngebiete und zivile Infrastruktur einschließlich medizinischer Einrichtungen, deren Koordinaten die Vereinten Nationen an die relevanten Konfliktparteien übermittelt hatten, regelmäßig mit der Vernichtung terroristischer Kräfte. 118 Vgl. AA, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: 20. November 2019), S. 5, 6. 119 Die Massenflucht von syrischen Bürgerinnen und Bürgern wird dementsprechend nicht primär als Flucht vor dem Regime gewertet, sondern dem - nach Darstellung des Regimes - durch Terroristen ausgelösten Krieg zugerechnet. 120 So auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2018 - A 3 S 791/18 -, juris, Rn 22 m.w.N. 121 All dies spricht - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - gegen eine an die politische Überzeugung anknüpfende Verfolgung. 122 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31/18 -, juris, Rn 32. 123 Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention den - zur Überzeugung des Gerichtes nicht bestehenden - Kausalzusammenhang zwischen den hier allein in Betracht kommenden Verfolgungsgründen politische Überzeugung (in Form einer zugeschriebenen oppositionellen Haltung) und den Verfolgungshandlungen nach dem Erwägungsgrund (29) der Anerkennungsrichtlinie voraussetzt. Nach Erwägungsgrund (33) sollte der subsidiäre Schutzstatus den in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutz für Flüchtlinge ergänzen. Er erfasst insbesondere die „ernsthaft individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.“ (Art. 15c) RL 2011/95/EU. Die Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes und des subsidiären Schutzes stehen insoweit in einem gewissen Spannungsverhältnis und sind gegeneinander abzugrenzen. Die vom syrischen Regime ausgehenden Verfolgungshandlungen sind nach den vorliegenden Erkenntnissen aber geradezu gekennzeichnet von flächendeckender, willkürlicher Gewaltanwendung gegen alle syrischen Staatsangehörigen, die den strategischen Zielen des Regimes im Wege stehen. 124 Vgl. a.A. Lehmann, Dogmatische und praktische Fragen zu den flüchtlingsrechtlichen Konsequenzen von Wehrdienstentziehung, NVwZ 2018, 293 ff. 125 Die Strategie des Regimes ist einzig und allein auf Machterhalt gerichtet; diesem Ziel wird alles untergeordnet, auch das Leben von Frauen und Kindern. Insbesondere die maßlose Gewalt gegen Kinder und Jugendliche - eigentlich die Hoffnungsträger einer jeden Gesellschaft - zeigt, dass grundsätzlich jeder syrische Staatsangehörige der allgemeinen Gefahr von Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist. 126 Vgl. auch Ellerbrok/Hartmann, Flüchtlingsschutz statt subsidiärer Schutz für syrische Staatsangehörige?, NVwZ 2017, 522, 525. 127 Solange - wie vorliegend - nicht individuelle Gründe hinzutreten, die für den Geflüchteten eine beachtliche Verfolgungsgefahr begründen, wird ihm insoweit zu Recht "nur" der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt. Der subsidiäre Schutzstatus ist nicht in anderer Weise temporär oder permanent als der an die Flüchtlingsdefinition der GFK angelehnte Schutz. Beide sind insofern auf Dauer angelegt, als der Schutzstatus so lange fortbesteht, wie die Gefahr der Menschenrechtsverletzung bzw. der Verfolgung im Herkunftsland fortbesteht, und insofern temporär als bei einer grundlegenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland der Schutzbedarf und damit der Schutzstatus wegfallen. Beide Schutzvarianten führen innerhalb der gleichen Frist und unter den gleichen Voraussetzungen zum Daueraufenthaltsstatus nach der Richtlinie 2003/109/EG, der dann vom Fortbestand des Schutzbedarfs unabhängig ist. 128 Vgl. Bast: Vom subsidiären Schutz zum europäischen Flüchtlingsbegriff, ZAR 2018, S. 41, 44. 129 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO