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Urteil

10 K 157/19.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2020:0316.10K157.19A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Dezember 2018 wird mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3. getroffenen Feststellung, dass die Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden dürfen, aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Dezember 2018 wird mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3. getroffenen Feststellung, dass die Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden dürfen, aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. T a t b e s t a n d : Der am 11. August 1990 in Bagdad geborene Kläger zu 1. und die am 31. Juli 1994 in Bagdad geborene Klägerin zu 2. sind verheiratet und Eltern der am 25. April 2016 in Bagdad geborenen Klägerin zu 3. und der am 22. Dezember 2017 in Athen geborenen Klägerin zu 4. Die Kläger sind konfessionslose irakische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 4. Dezember 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 12. Dezember 2018 Asylanträge bei der Beklagten. Ausweislich der Akte wurde den Klägern zu 1. bis 3. in Griechenland am 8. Dezember 2017 internationaler Schutz gewährt. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 12. Dezember 2018 gaben die Kläger zu 1. und 2. übereinstimmend an, sie hätten am 14. Oktober 2017 ihr Heimatland verlassen und seien am 20. Oktober 2017 nach Griechenland eingereist. Dort hätten sie etwa eine Woche nach der Einreise einen Asylantrag gestellt und danach für etwa ein Jahr und einen Monat in Griechenland gelebt, zunächst auf der Insel Chios und später in Athen. Am 12. Dezember 2018 fand beim Bundesamt überdies die Anhörung der Kläger zu 1. und 2. zu ihren Fluchtgründen statt. Dort gaben sie im Wesentlichen übereinstimmend an, sie hätten zunächst bis zum 28. März 2018 in einer staatlichen Wohnung gelebt. Diese Unterbringungsmöglichkeit sei dann zweimal verlängert worden, zuletzt bis zum 10. Juli 2018. Am 14. Juli 2018 hätten sie die Wohnung verlassen müssen und anschließend auf der Straße gelebt. Eine neue Wohnung hätten sie nicht bekommen. Man habe ihnen bei der Behörde gesagt, sie sollten sich an den UNHCR wenden. Dieser habe aber ebenfalls keine Hilfe angeboten. Sie hätten auch keine Möglichkeit gehabt, die Sprache zu erlernen, weil sie von den Schulen zurückgewiesen worden seien. Der Kläger zu 1. habe ohne Bezahlung für das „K. Café“ als Dolmetscher und Lagerist gearbeitet und dafür Pampers, Milch und andere Nahrungsmittel für seine Familie erhalten. Nach dem Rausschmiss aus der Wohnung hätten sie kurze Zeit später für etwa eine Woche bei einem Freund, der in dem Café gearbeitet habe, unterkommen können. Sie hätten dort aber ebenfalls nicht bleiben können, weil der Freund wegen dieser Unterbringung Probleme mit den Behörden bekommen habe. Danach hätten sie etwa vierzig Tage unter schlimmen Zuständen in einer Art Flüchtlingsunterkunft außerhalb von Athen gelebt. Sie seien dort untergebracht gewesen mit anderen Flüchtlingen, die zum Teil drogenabhängig gewesen seien oder sich selbst verletzt hätten. Auch habe es dort IS-Anhänger gegeben. Der Kläger zu 1. sei von einem solchen IS-Anhänger massiv bedroht worden, weil dieser erfahren habe, dass es sich bei den Klägern um „Ungläubige“ handele. Der Kläger zu 1. habe deswegen große Angst um seine Familie gehabt und auf Druck dieses IS-Anhängers immer wieder mitbeten müssen. Ab dem 20. September 2018 bis zu ihrer Ausreise habe er dann mit seiner Familie bei der Inhaberin des „K. Cafés“, Frau L. N. , unterkommen können. Wegen der Bedrohungen durch den IS-Anhänger habe er sich am 23. September 2018 zweimal an die Polizei gewandt, beim zweiten Mal wegen der Sprachprobleme mit Hilfe einer Griechin namens „L1. “. Die Polizei habe aber nichts unternommen. Bei der Klägerin zu 2. seien im Übrigen in Griechenland Tumore in der Brust festgestellt und herausoperiert worden. Es habe eine Verdachtsdiagnose gegeben, dass es eine Vorstufe von Krebs gewesen sei. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2018, den Klägern zugestellt am 3. Januar 2019, lehnte die Beklagte die Anträge als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.), und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Griechenland oder einen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 3.). Die Kläger dürften nicht in den Irak abgeschoben werden (Ziffer 3. Satz 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.). Die Kläger haben am 17. Januar 2019 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführen, dass eine Rückführung nach Griechenland zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führe. Im Fall einer Rückführung sei die Befriedigung der elementarsten Bedürfnisse, wie Wohnen, Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen, nicht einmal für eine Übergangszeit gewährleistet. Vielmehr drohten ihnen akute Obdachlosigkeit und Verelendung. Ausweislich der zur Lage in Griechenland vorliegenden Erkenntnisse sei zwar formal eine Inländergleichbehandlung gesichert, diese bestehe aber nur theoretisch und sei illusorisch. Tatsächlich erhielten anerkannt Schutzberechtigte, die nach Griechenland zurückkehrten, keinerlei staatliche Unterstützung. Sie hätten keine Chance, Arbeit und eine Unterkunft zu finden und die Sprache zu erlernen. Unterkünfte und Wohnungen, die im Rahmen von Hilfsprogrammen für Flüchtlinge zur Verfügung gestellt würden, seien stark limitiert und würden in der Regel ohnehin nur vulnerablen Personengruppen zur Verfügung gestellt. Es gebe in Griechenland gerade für Flüchtlinge ein großes Problem der Obdachlosigkeit. Die Europäische Kommission habe im Jahr 2016 die Wiederaufnahme von Rückführungen nach Griechenland auch nur für den Fall empfohlen, dass im jeweiligen Einzelfall eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden vorliege, dass die elementarsten Grundbedürfnisse der Rückkehrenden gesichert seien. An einer solchen individuellen Zusicherung fehle es hier. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Dezember 2018 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2., 3. und 4. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Dezember 2018 zu verpflichten festzustellen, dass für die Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. A. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft. Denn im Fall eines Bescheids, mit dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag - wie hier - nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt hat, ist allein die Anfechtungsklage gemäߠ § 42 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss. Vgl. BVerwG, u. a. Urteile vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 -, BVerwGE 161, 1 ff. = juris, Rn. 16, und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18 ff. = juris, Rn. 15 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2020 - 11 A 1897/18.A -, unveröffentlicht, Bl. 7 des Beschlussabdrucks. Hiermit wird dem Rechtsschutzbegehren der Kläger vollumfänglich entsprochen. Soweit die Beklagte in Satz 4 der Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids zusammen mit der Abschiebungsandrohung nach Griechenland festgestellt hat, dass die Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden dürfen, ist diese - die Kläger ausschließlich begünstigende - Feststellung bei sachdienlicher Auslegung von ihrem Klagebegehren nicht umfasst. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, Buchholz 402.251 § 37 AsylG Nr. 1 = juris, Rn. 7; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 3. Februar 2020 - 1 LB 24/19 -, juris, Rn. 75. Die diese Feststellung gleichwohl ausnehmende Tenorierung dieses Urteils hat ausschließlich klarstellenden Charakter. Vgl. Schl.-H. OVG, Beschluss vom 3. Februar 2020 - 1 LB 24/19 -, juris, Rn. 75. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage im Übrigen bestehen nicht. B. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 17. Dezember 2018 erweist sich im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im angefochtenen Umfang als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des Bundesamtsbescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach dieser Vorschrift liegen nicht vor. 1. Allerdings ergibt sich aus dem in der Bundesamtsakte befindlichen EURODAC-Ergebnis zweifelsfrei, dass dem in Griechenland gestellten Antrag der Kläger zu 1. bis 3. auf Gewährung internationalen Schutzes durch die griechische Asylbehörde am 8. Dezember 2017 entsprochen worden ist. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem Vortrag der Kläger und wird von ihnen nicht in Abrede gestellt. Der Asylantrag der nach dieser Schutzgewährung geborenen Klägerin zu 4. wäre damit ebenfalls unzulässig. Vgl. hierzu u. a. Sächs. OVG, Beschluss vom 5. August 2019 - 5 A 593/19.A -, juris, Rn. 5 ff., m. w. N. 2. Gleichwohl ist die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) umsetzt, auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des EuGH europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass ein in Deutschland gestellter Asylantrag trotz Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union dann nicht als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. des - wortgleichen - Art. 3 EMRK droht. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 43, sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 83 bis 94, und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 bis 97. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann danach nicht ungeachtet der Frage getroffen werden, ob dem in einem anderen Staat anerkannten Schutzberechtigten im Fall seiner Rücküberstellung dorthin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 11 A 2480/19.A -, juris, Rn. 7. Ausgehend hiervon durfte der Asylantrag der Kläger nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil ihnen zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Fall ihrer Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht. 2.1 Der sog. Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erlaubt zwar regelmäßig die Annahme, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte zu bieten. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 83, und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 80, m. w. N. Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems muss daher die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 85, und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 82, m. w. N. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 86, und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 83, m. w. N. In diesem Kontext ist es gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 37, sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 87, und - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 88, m. w. N. Daher ist das Gericht, das über die auf eine bereits erfolgte Gewährung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat gestützte Unzulässigkeit eines Asylantrags zu entscheiden hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 38, sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 88, und - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 90, m. w. N. Solche Schwachstellen müssen jedoch eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Sie wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39, sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 89 f., und - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 91 f., m. w. N. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39, sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 91, und - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 93. Dass international Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in der Situation extremer materieller Not befände. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 93 f., und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 97. Das Fehlen familiärer Solidarität ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichen für einen Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK nicht aus. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39, und Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 93 f. und 96 f. Ein Verstoß liegt ausgehend hiervon erst dann vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., 44 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 5. Der Verstoß muss zudem unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen. Er liegt daher nicht vor, wenn der Betroffene nicht den Versuch unternimmt, sich unter Zuhilfenahme gegebener, wenn auch bescheidener Möglichkeiten und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eine Existenz im Abschiebezielstaat aufzubauen, wobei sich Schutzberechtigte auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Staats vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen müssen - sog. Grundsatz der Inländergleichbehandlung -. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 47 ff.; Schl.-H. OVG, Urteil vom 6. September 2019 - 4 LB 17/18 -, juris, Rn. 71, 174 f. 2.2 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht den Klägern bei einer Rückkehr nach Griechenland zur Überzeugung der Kammer die ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden erniedrigenden Behandlung. Die Kammer ist davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Kläger unter Berücksichtigung der Umstände ihres persönlichen Einzelfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten werden und ihre elementarsten Bedürfnisse, insbesondere eine menschenwürdige Unterkunft zu finden, für einen längeren Zeitraum nicht werden befriedigen können. a. Die Kammer geht auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zu den Lebensbedingungen rückgeführter anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland insoweit von Folgendem aus: aa. Die Rückführung eines Schutzstatusinhabers erfolgt regelmäßig auf das griechische Festland, und zwar über die Flughäfen von Athen oder Thessaloniki. Bei Ankunft werden dem rückgeführten Schutzberechtigten am Flughafen Informationen zur nächsten Ausländerbehörde gegeben, um dort ggf. seinen Aufenthaltstitel verlängern zu lassen, und es wird ihm mitgeteilt, dass er sich beim Bürgerservice-Center (Kentro Exipiretisis Politon - KEP -) melden soll. Zu weitergehenden Maßnahmen des griechischen Staates kommt es bei der Umsetzung einer Rückführung nicht. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 4. Dezember 2019 an das VG Berlin, S. 2 f., vom 6. Dezember 2018 an das VG Stade, S. 8, und vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, S. 3. Damit unterscheidet sich die Situation rückgeführter anerkannt Schutzberechtigter wesentlich von der Situation der Dublin-Rückkehrer, die nach Rückführung in das griechische Asylverfahren zurückkehren und laut Gesetz (Art. 17.1 L 4540/2018) grundsätzlich ein Recht auf angemessene Unterbringung haben und regelmäßig im Camp Eleonas untergebracht und dort versorgt werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Dezember 2019 an das VG Berlin, S. 4. International Schutzberechtigte werden nach der Ankunft sich selbst überlassen. Sie haben gemäß dem Präsidialdekret 141/2013 grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie griechische Staatsbürger Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung. Laut Art. 33 des Präsidialdekrets 141/2013 haben anerkannt Schutzberechtigte überdies Zugang zu einer Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten. Rechtlich gilt damit das Prinzip der Inländergleichbehandlung. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte u. a. vom 4. Dezember 2019 an das VG Berlin, S. 3 f., vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, S. 3 ff., und vom 26. September 2018 an das VG Greifswald, S. 4; aida, Country Report: Greece, Update 2018 (März 2019), S. 185. bb. Der Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft stellt sich nach der Auskunftslage als das zentrale Problem für rückgeführte anerkannt Schutzberechtigte dar. 1) In der Praxis existiert weder für griechische Staatsbürger noch für anerkannt Schutzberechtigte eine staatliche Unterstützung zur Zuweisung von Wohnraum. Wohnraum ist grundsätzlich auf dem freien Wohnungsmarkt zu beschaffen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte u. a. vom 4. Dezember 2019 an das VG Berlin, S. 3 f., und vom 6. Dezember 2018 an das VG Stade, S. 2. Eine private Anmietung von Wohnungen durch anerkannt Schutzberechtigte ist jedoch durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, hilfsweise Bekannte und Studenten, sowie gelegentlich auch durch Vorurteile erschwert. Vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, S. 5, vom 11. Oktober 2017 an das VG Berlin, S. 5, und vom 22. August 2017 an das VG Hamburg, S. 5. 2) Der UNHCR führt in Griechenland das durch die EU finanzierte Hilfsprogramm „ESTIA“ (Emergency Support to Integration and Accommodation) durch. Dieses umfasst insbesondere die Unterbringung von Asylsuchenden. Mit Stand vom 28. Januar 2020 belief sich die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Plätze dieses Programms auf 22.029, von denen 21.432 (also ca. 97,3 %) tatsächlich belegt waren, 15.091 durch Asylsuchende und 6.341 durch anerkannt Schutzberechtigte. Bezogen auf das griechische Festland, wohin bislang im Ausland aufhältige anerkannt Schutzberechtigte regelmäßig rückgeführt werden, ergab sich zu diesem Stichtag eine Kapazität von 20.312 Plätzen, von denen 19.798 (also ca. 98,3 %) tatsächlich belegt waren. Vgl. ESTIA Accommodation Capacity Weekly Update, Stand: 28. Januar 2020, im Internet abrufbar unter: http://estia.unhcr.gr/en/estia-accommodation-capacity-weekly-update-28-january-2020/ (abgerufen am 1. März 2020). Das Programm ist jedoch allein auf Asylsuchende ausgerichtet. Nach der Anerkennung des Schutzstatus werden die Betreffenden aufgefordert, die Unterkünfte zu verlassen. Vgl. u. a. Pro Asyl, „Anerkannte raus! In Griechenland müssen Geflüchtete ihre Wohnungen zwangsräumen“, Bericht vom 18. April 2019; aida, Country Report: Greece, Update 2018 (März 2019), S. 186. In der Praxis können sie dort auf informeller Basis nach ihrer Anerkennung bislang zwar offenbar sechs bis maximal zwölf Monate weiter wohnen. Anerkannt Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, erhalten jedoch im Rahmen des ESTIA - Programms keine Unterkunft. Vgl. Pro Asyl, „In Griechenland stehen abgeschobene anerkannte Flüchtlinge vor dem Nichts - eine Fallstudie“, Bericht vom 4. Januar 2019, S. 3, sowie Stellungnahme zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Update vom 30. August 2018, S. 5; Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 23. August 2019 an das VG Potsdam, S. 2, und vom 4. Dezember 2019 an das VG Berlin, S. 6 (dazu, dass nach dem zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen neuen Asylgesetz die ESTIA-Unterkünfte künftig wohl sofort nach der Anerkennung verlassen werden müssen). 3) Zur Unterstützung der Integration anerkannt Schutzberechtigter in die griechische Gesellschaft ist zum 1. Juni 2019 das durch die Europäische Kommission finanzierte und von der IOM durchgeführte sog. „HELIOS 2 - Programm“ (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) gestartet. Es beinhaltet Integrationskurse, Unterstützungsleistungen bei der Suche nach einer Unterkunft, Hilfen zum Erhalt oder zur Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit (Berufsberatung, Skills Assessment), Integrationsüberwachung und Sensibilisierung der Gastgesellschaft. Zielgruppe des HELIOS 2 - Programms sind allerdings ausschließlich die nach dem 1. Januar 2018 anerkannten Schutzberechtigten und offenbar auch in erster Linie diejenigen, die in einem offenen Unterbringungszentrum, Aufnahme- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel des IOM - FILOXENIA - Projekts oder einer Unterkunft im Rahmen des ESTIA - Programms untergebracht sind und aus dieser Unterbringungssituation in ein privates Mietverhältnis überführt werden sollen, nicht zuletzt, um dort dringend benötigte freie Ressourcen für Asylsuchende zu schaffen. Im Rahmen des HELIOS 2 - Programms wird den Teilnehmern keine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Das Projekt bietet vielmehr - neben anderen Integrationshilfen - vor allem finanzielle Hilfen zur Anmietung eigenen Wohnraums. Die Projektteilnehmer erhalten Informationen und Unterstützung bei der Wohnungssuche, eine allgemeine finanzielle Starthilfe in Höhe von 440 Euro für Alleinstehende und bis zu 1.490 Euro für Familien mit sechs oder mehr Personen sowie überdies einen monatlichen Zuschuss zu den Mietkosten von 162 Euro für Alleinstehende und bis zu 630 Euro für Familien mit sechs oder mehr Personen für einen Zeitraum von sechs bis maximal zwölf Monaten. Erforderlich ist u. a. die Vorlage eines über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten laufenden Mietvertrags. Das Ende des Projekts ist für den 30. November 2020 vorgesehen. Vgl. im Einzelnen das „Project regulations handbook“ des HELIOS - 2 Programms, im Internet abrufbar unter: https://greece.iom.int/sites/default/files/Project% 20Regulations%20Handbook_ENGLISH_December _1.pdf (abgerufen am 1. März 2020); vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23. August 2019 an das VG Potsdam, S. 2 f. Anerkannt Schutzberechtigte, die erst im Jahr 2020 nach Griechenland rückgeführt werden, haben jedoch aller Voraussicht nach keine Chance, an diesem Programm noch teilzunehmen und eine finanzielle Unterstützung für die Anmietung einer Unterkunft zu erhalten. Denn ungeachtet der bereits beschriebenen erheblichen Schwierigkeiten, denen insbesondere rückgeführte und regelmäßig die griechische Sprache nicht beherrschende anerkannt Schutzberechtigte bei dem Versuch der Anmietung privaten Wohnraums in Griechenland ohnehin begegnen, und ungeachtet der Frage, ob diese Personengruppe überhaupt die materiellen Antragsvoraussetzungen des HELIOS 2 - Programms erfüllt, dürften die formalen Antragsfristen für eine Teilnahme an dem bereits Ende November 2020 auslaufenden Programm zwischenzeitlich verstrichen bzw. für rückgeführte Schutzberechtigte nicht einzuhalten sein: Vor dem 1. Januar 2018 anerkannte Schutzberechtigte sind von vornherein nicht antragsberechtigt. Schutzberechtigte, die ihren Schutzstatus nach dem 1. Januar 2018 und vor dem 30. September 2019 erhalten haben, hätten sich für die Teilnahme an dem Programm spätestens bis zum 31. Januar 2020 registrieren lassen müssen. Schutzberechtigte, die ihren Status nach dem 1. Oktober 2019 erhalten haben, konnten bzw. können sich lediglich bis zum letzten Tag des Folgemonats ihrer Anerkennung registrieren lassen. Diese Frist können Schutzberechtigte, die nach ihrer Anerkennung das Land verlassen und im Ausland einen weiteren Asyl- oder Flüchtlingsschutzantrag gestellt haben, regelmäßig nicht einhalten. Vgl. auch zu den Antragsfristen das „Project regulations handbook“ des HELIOS - 2 Programms, a. a. O. 4) Eine Unterbringung rückgeführter anerkannt Schutzberechtigter in einem Aufnahmelager ist ausgeschlossen, weil sich diese Einrichtungen ausschließlich an Asylsuchende richten. Asylsuchende, die in einem Aufnahmelager untergebracht waren, konnten in der Vergangenheit ihren Aufenthalt dort nach ihrer Anerkennung allenfalls für einen begrenzten Zeitraum verlängern. Ob dies angesichts des zunehmenden Drucks auf die griechischen Behörden, für die Vielzahl der derzeit noch in völlig überfüllten Lagern und Hot Spots auf den Inseln untergebrachten Asylsuchenden Unterbringungsmöglichkeiten auf dem Festland zu schaffen, künftig noch möglich sein wird, dürfte fraglich sein, kann aber vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls werden diese Unterkünfte rückgeführten anerkannt Schutzberechtigten nicht zur Verfügung stehen. Vgl. etwa Pro Asyl, „In Griechenland stehen abgeschobene anerkannte Flüchtlinge vor dem Nichts - eine Fallstudie“, Bericht vom 4. Januar 2019, S. 3, sowie Stellungnahme zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 23. Juni 2017, S. 14. 5) Nichtregierungsorganisationen spielen angesichts fehlender staatlicher Unterstützung bei der Wohnungssuche anerkannt Schutzberechtigter daher eine wichtige Rolle. In Griechenland sind sowohl internationale als auch lokale Hilfsorganisationen aktiv, die u. a. auch bei der Wohnungssuche helfen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, S. 2. Zur Vermeidung von Obdachlosigkeit gibt es in Athen und den unmittelbaren Nachbarstädten wie Piräus eine Reihe von Obdachlosenunterkünften, die sowohl von Nichtregierungsorganisationen als auch vom griechischen Staat betrieben werden. Nach einer im Juli 2018 durchgeführten Erhebung von Pro Asyl waren die Unterkünfte allerdings meist voll belegt, führten Wartelisten und standen überdies einem Großteil der rückgeführten anerkannt Schutzberechtigten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung: Die Unterkunft von „KEELPNO“ (des griechischen Zentrums für Krankheitskontrolle und Prävention) ist nur für HIV-positive Obdachlose vorgesehen. Die Unterkunft der Stadt Piräus (35-40 Plätze für Erwachsene) steht Flüchtlingen nicht offen. Die Unterkunft des Roten Kreuzes für Familien (80 Plätze) ist seit Mai 2018 geschlossen und sollte bis August 2018 geräumt werden. Die kirchliche Unterkunft „Galini“ beherbergte im Juli 2018 zehn Personen und nahm auf unbestimmte Zeit aufgrund einer Sanierung des Gebäudes keine weiteren Personen mehr auf. Der Schlafsaal der UNESCO (65 Plätze) war im Juli 2018 voll belegt und hatte eine Warteliste von 20-30 Personen. Die maximale Aufenthaltsdauer beträgt einen Monat. Familien werden dort nicht aufgenommen. Ein Steuerbescheid und weitere Dokumente werden verlangt. Es gibt keine Dolmetscher. Flüchtlinge, die kein Griechisch oder Englisch sprechen, werden daher nicht aufgenommen. Der Schlafsaal der Ärzte der Welt (55 Plätze) war im Juli 2018 voll belegt und hatte eine Warteliste von 15 Personen. Unterkunft wird maximal 10-15 Tage und lediglich für die Nacht gewährt. Aufgenommen werden ausschließlich Personen, die sich auf Griechisch oder Englisch verständigen können. Familien sind ausgenommen. Die Unterkunft „Fivi“ (8-10 Plätze für Frauen oder Mütter mit Kindern) war im Juli 2018 voll belegt und hatte eine Warteliste von acht Personen. Das Beherrschen einer üblichen Sprache wie Griechisch oder Englisch wird verlangt. Die Unterkunft des Erzbistums (10 Plätze) war im Juli 2018 voll belegt. Sie nimmt Flüchtlinge nur auf, die eine übliche Sprache beherrschen. Dolmetscher werden nicht gestellt. Die Unterkunft „EKKA“ (65 Plätze) nimmt nur Personen auf, die Englisch oder Griechisch beherrschen. Der Aufenthalt ist auf maximal 3 Monate begrenzt. Familien werden nur ausnahmsweise aufgenommen. Die Unterkunft der „Sozialen Solidarität“ (100-150 Plätze) der Stadt Athen für obdachlose Männer und Frauen war im Juli 2018 mit 120 Personen belegt und hatte bereits eine Warteliste von zehn Personen. Ein Steuerbescheid ist für die Aufnahme verpflichtend. Familien werden nicht aufgenommen. Das Soziale Zentrum für Erwachsene in Vouliagmeni (34 Plätze) war im Juli 2018 mit 32 Erwachsenen voll belegt und hatte eine Warteliste von 4-5 Personen. Die Unterkunft beherbergt Familien nur in Ausnahmefällen und verlangt eine aktuelle Steuerbescheinigung. Es wird kein Dolmetscher gestellt. Vgl. Pro Asyl, Stellungnahme zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 23. Juni 2017, S. 14 ff., sowie Update vom 30. August 2018, S. 6 ff. Darüber hinaus werden aktuell verschiedene weitere Unterbringungsmöglichkeiten durch Nichtregierungsorganisationen geboten: Das AVC - Greece Refugee Center stellt vulnerablen Familien Apartments zur Verfügung (Kapazität unbekannt). Die Caritas stellt im Rahmen des ESTIA - Programms Unterkünfte im „Neos Kosmos Community Shelter“ zur Verfügung. Dieses Programm richtet sich - wie aufgezeigt - allein an Asylsuchende. Die Unterkünfte, die von der Organisation Metadrasi zur Verfügung gestellt werden, stehen lediglich alleinstehenden Müttern mit Kleinkindern in Athen sowie unbegleiteten Minderjährigen zur Verfügung. Die Organisation SolidarityNow stellt im Rahmen des ESTIA - Programms weitere Unterkunftsmöglichkeiten zur Verfügung. Rückgeführte anerkannt Schutzberechtigte sind - wie aufgezeigt - hiervon ausgeschlossen. Vgl. die Nachweise in der in das Verfahren eingeführten Anfragebeantwortung der Informations- und Dokumentationsstelle des OVG NRW zu den Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland (Stand: 29.10.2019), S. 3 f. Weitere Unterkünfte für bestimmte Zielgruppen werden nach der Auskunftslage wie folgt zur Verfügung gestellt: Die Organisation Perichoreses mietet vornehmlich für vulnerable Menschen aus dem Mittleren Osten sowie für lokale Familien in Not Wohnungen an. Die Organisation Ecological Movement Thessaloniki mietet Wohnungen für Menschen an, die sich im Prozess der Familienzusammenführung befinden. Die Organisation Za´atar stellt in ihrem Orange House in Athen bis zu 15 Müttern mit ihren Kindern für 4-6 Monate eine Unterkunft zur Verfügung. Die Organisationen Society for the Care of Minors und The Smile of the Child betreuen Heime für unbegleitete minderjährige Kinder und junge Erwachsene. Vgl. die Nachweise in der Aufstellung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Athen zu „Hilfsorganisationen - Hilfe für Flüchtlinge in Griechenland“ von Dezember 2019, im Internet abrufbar unter: https://griechenland.diplo.de/blob/1338150/c32710d8cb8e8054e41c4b64323e41be/merkblatt-hilfsorganisationen-hilfe-fuer-fluechtlinge-in-griechenland-data. pdf (abgerufen am 1. März 2020). Bei dieser Auskunftslage ist davon auszugehen, dass auch aktuell die bestehenden Möglichkeiten, auf dem griechischen Festland in staatlich oder von Nichtregierungsorganisationen betriebenen Einrichtungen Unterkunft zu finden, für einen Großteil der rückgeführten anerkannt Schutzberechtigten rechtlich oder tatsächlich nicht zugänglich sind. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese äußerst schwierige Unterbringungssituation zwischenzeitlich entscheidend verbessert haben könnte, bestehen nicht. Nach wie vor wird die Zahl der Unterkünfte auch unter Berücksichtigung der von den Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung gestellten Unterbringungsmöglichkeiten übereinstimmend als nicht ausreichend bewertet. Vgl. Pro Asyl, „In Griechenland stehen abgeschobene anerkannte Flüchtlinge vor dem Nichts - eine Fallstudie“, Bericht vom 4. Januar 2019, S. 3; aida, Country Report: Greece, Update 2018 (März 2019), S. 185; Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 1. Februar 2019 an das VG Chemnitz, S. 5 f., und vom 6. Dezember 2018 an das VG Stade, S. 3. 6) Wie viele Menschen tatsächlich obdachlos sind, ist nicht bekannt. Schätzungen zufolge sollen es im Jahr 2019 allein im Athener Stadtzentrum noch ca. 1.500 Menschen gewesen sein. Ein Großteil der Obdachlosen kommt nicht in Notunterkünften unter, sondern lebt auf der Straße, schläft bei extremer Kälte in beheizten Hallen oder Metrostationen in der Athener Innenstadt oder vielfach auch in verlassenen Gebäuden, die jedoch häufig ohne Zugang zu Wasser und Strom sind. Vgl. Pro Asyl, „Abschiebungen ins Nichts: Zur Situation von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland“, Bericht vom 7. Januar 2019, und Stellungnahme zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 23. Juni 2017, S. 3, 14 ff., 16 f., sowie Update vom 30. August 2018, S. 5; vgl. auch taz vom 1. August 2019 „Obdachlosigkeit in Griechenland“, Griechenland-Zeitung vom 12. Juli 2018 „Obdachlose: Im Durchschnitt männlich, bis 44 Jahre alt“ und fm.orf.at vom 4. Februar 2018 „Obdachlosigkeit in Athen“, alle im Internet abrufbar (abgerufen am 1. März 2020). Es ist zu erwarten, dass sich diese ohnehin schon prekäre Situation nicht entspannen, sondern eher verschärfen wird, wenn die griechische Regierung ihr Vorhaben umsetzt, im Laufe des Jahres rund 20.000 Asylsuchende von den völlig überlasteten Inseln auf das Festland zu verbringen. Vgl. hierzu etwa Die Welt vom 3. November 2019 „Eine Reparatur des Türkei-Deals - die auch Deutschland entlastet“, Deutsche Welle vom 1. November 2019 „Harte Zeiten für Asylbewerber in Griechenland“, Deutsche Welle vom 31. Oktober 2019 „Lage von Migranten in Griechenland ´explosiv´“ und Handelsblatt vom 25. Oktober 2019 „Schärfere Asylgesetze - Griechenland will härter gegen Asylbewerber vorgehen“, alle im Internet abrufbar (abgerufen am 1. März 2020); vgl. zu dieser Einschätzung aktuell auch VG Minden, Urteile vom 6. Februar 2020 - 12 K 491/19.A -, juris, Rn. 126 ff., sowie vom 6. Februar 2020 - 12 K 492/19.A -, juris, Rn. 129 ff., und VG Magdeburg, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 6 A 390/19 -, juris, Rn. 39, jeweils m. w. N. Dass Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen nach Wahrnehmung des Auswärtigen Amtes dennoch (bislang) kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, mag zwar auch darauf zurückzuführen sein, dass Flüchtlinge, denen die Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende nicht (mehr) zur Verfügung stehen, teilweise „auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Landsmannschaft“ und hierdurch gebotene „informelle Möglichkeiten“ der Unterkunft (etwa in illegal besetzten Gebäuden, wie z. B. ehemaligen Schulen, Hotels oder Krankenhäusern) zurückgreifen. Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 6. Dezember 2018 an das VG Stade, S. 3, vom 26. September 2018 an das VG Greifswald, S. 6, und vom 22. August 2017 an das VG Hamburg; vgl. insoweit auch VG Cottbus, Beschluss vom 10. Februar 2020 - 5 L 581/18.A -, juris, Rn. 33 ff. „Informelle Möglichkeiten“ der Unterkunft in verlassenen bzw. besetzten Gebäuden sind allerdings nicht nur illegal, weswegen (nicht nur) rückgeführte anerkannt Schutzberechtigte hierauf nicht verwiesen werden können. Vgl. hierzu etwa VG Minden, Urteile vom 6. Februar 2020 - 12 K 491/19.A -, juris, Rn. 138, sowie vom 6. Februar 2020 - 12 K 492/19.A -, juris, Rn. 141; VG Meiningen, Urteil vom 28. Januar 2020 - 2 K 648/19 -, juris, Rn. 49; VG Magdeburg, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 6 A 390/19 -, juris, Rn. 39; so wohl auch Schl.-H. OVG, Urteil vom 6. September 2019 - 4 LB 17/18 -, juris, Rn. 172. Die Unterkünfte weisen häufig zudem menschenunwürdige Zustände auf, es fehlt ein gesicherter Zugang zu sanitären Einrichtungen, zu Wasser und zu Strom. Die Bewohner der Unterkünfte sind überdies zunehmend mit der Gefahr der Räumung der Gebäude konfrontiert. Vgl. Pro Asyl, „Abschiebungen ins Nichts: Zur Situation von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland“, Bericht vom 7. Januar 2019, und Stellungnahme zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 23. Juni 2017, S. 3, 14 ff., 16 f., und Update vom 30. August 2018, S. 5; vgl. auch Griechenlandsolidarität vom 26. August 2019 „Häuserräumungen in Exarchia“, abrufbar im Internet (abgerufen am 1. März 2020). Dass massenhafte Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen bislang (noch) nicht zu beobachten ist, dürfte neben der beschriebenen „Flucht in die Illegalität“ überdies auch darauf zurückzuführen sein, dass zum einen die große Zahl der Asylsuchenden unter den Flüchtlingen in aller Regel in staatlichen Aufnahmelagern oder Wohnungen des ESTIA - Programms untergebracht ist und dort nach der Anerkennung - wie aufgezeigt - bislang für eine Übergangszeit von sechs bis zwölf Monaten weiter „geduldet“ wurde, und dass zum anderen die vorliegend zu betrachtende Gruppe der rückgeführten anerkannt Schutzberechtigten, die dadurch, dass sie Griechenland vorübergehend verlassen hatten, besonderen Integrationsschwierigkeiten ausgesetzt sind, vgl. etwa Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, S. 3, bislang noch relativ klein ist. Denn die Zahl der Rückführungen nach Griechenland ist offenbar nach wie vor gering. Vgl. hierzu die Antwort der Bundesregierung vom 9. August 2019 auf die Kleine Anfrage u. a. der Fraktion DIE LINKE zu Abschiebungen und Ausreisen im ersten Halbjahr 2019, BT-Drucksache 19/12240, S. 3 (neben 7 Dublin-Überstellungen insgesamt 70 „Abschiebungen“ im 1. Halbjahr 2019); vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 1. Februar 2019 an das VG Chemnitz, S. 5 („geringe Fallzahlen“), vom 6. Dezember 2018 an das VG Stade, S. 9 (34 Rückführungen aus Deutschland im Zeitraum Januar bis September 2018 nach Angaben des BMI), vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, S. 2 (52 Rückführungen aus 5 europäischen Ländern, davon 7 aus Deutschland, in der ersten Jahreshälfte 2018 nach Angaben der griechischen Polizei), vom 7. Februar 2018 an das VG Köln, S. 3 („sehr wenige Rückkehrer“) und vom 27. Dezember 2017 an das VG Leipzig, S. 3 („bislang wenige Rückkehrer“). Dieser Umstand verleiht auch den - wenigen - veröffentlichten Fallschilderungen von rückgeführten anerkannt Schutzberechtigten, vgl. Pro Asyl, „Abschiebungen ins Nichts: Zur Situation von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland“, Bericht vom 7. Januar 2019, „In Griechenland stehen abgeschobene anerkannte Flüchtlinge vor dem Nichts - eine Fallstudie“, Bericht vom 4. Januar 2019, und Stellungnahme zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 23. Juni 2017, S. 18 f., eine hinreichende Aussagekraft, zumal anderslautende Erkenntnisse - etwa dahin gehend, dass rückgeführte anerkannt Schutzberechtigte regelmäßig mehrheitlich alsbald nach ihrer Rückführung legal untergebracht werden oder im Rahmen landsmannschaftlicher Vernetzung eine menschenwürdige Unterkunft finden und die wenigen veröffentlichten Gegenbeispiele angesichts dessen Ausnahmen darstellen - gerade nicht veröffentlicht sind. a. A.: VG Cottbus, Beschluss vom 10. Februar 2020 - 5 L 581/18.A -, juris, Rn. 34; Schl.-H. OVG, Urteil vom 6. September 2019 - 4 LB 17/18 -, juris, Rn. 172 und 182. Ausgehend von den unter den Ziffern 1) bis 6) dargestellten Auskünften und allgemein zugänglichen Nachrichten besteht für anerkannt Schutzberechtigte nach einer Rückführung nach Griechenland zur Überzeugung der Kammer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Regelfall die ernsthafte Gefahr, dass sie unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen für einen längeren Zeitraum obdachlos werden oder unter menschenunwürdigen Bedingungen in verlassenen bzw. illegal besetzten Gebäuden, Hallen oder anderen „informellen“ Unterkünften leben müssen. cc. Dieser Gefahr werden anerkannt Schutzberechtigte, die nach Griechenland rückgeführt werden, voraussichtlich nicht durch die Aufnahme bezahlter Arbeit, staatliche Sozialleistungen, die Hilfe von Nichtregierungsorganisationen oder die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes wirksam entgegenwirken können. 1) Die Sprachbarriere und die generell hohe Arbeitslosigkeit in Griechenland erschweren ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt. Griechenland verzeichnete im Januar 2020 eine Arbeitslosenquote von 16,5 %. Dies bedeutet nach wie vor die höchste Arbeitslosenquote in der Europäischen Union (Durchschnitt: 6,6 %). Durch die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise haben sich die Arbeitschancen, die in der Vergangenheit vor allem in den Branchen Landwirtschaft, Bauwesen, haushaltsnahe und sonstige Dienstleistungen bestanden, deutlich verschlechtert. Ohne griechische Sprachkenntnisse dürfte es auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass (auch) Schutzberechtigten grundsätzlich eine erhebliche Eigeninitiative hinsichtlich der Sicherung ihres Existenzminimums abverlangt werden kann, nur schwer möglich sein, in Griechenland Arbeit zu finden. Vgl. hierzu die Darstellung von Statista, im Internet abrufbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/ studie/160142/umfrage/arbeitslosenquote-in-den-eu-laendern/ (abgerufen am 1. März 2020); vgl. auch Pro Asyl, Bericht vom 4. Januar 2019 „In Griechenland stehen abgeschobene anerkannte Flüchtlinge vor dem Nichts - eine Fallstudie“, S. 5; Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 4. Dezember 2019 an das VG Berlin, S. 7, vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, S. 3, und vom 26. September 2018 an das VG Greifswald, S. 2, sowie die ausführlichen Darstellungen der nach wie vor desolaten wirtschaftlichen Situation Griechenlands durch das VG Magdeburg, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 6 A 390/19 -, juris, Rn. 34 f., m. w. N., und jüngst durch das VG Minden, Urteile vom 6. Februar 2020 - 12 K 491/19.A -, juris, Rn. 45 ff. und 111 ff., sowie vom 6. Februar 2020 - 12 K 492/19.A -, juris, Rn. 48 ff. und 114 ff. Die wenigen Flüchtlinge, die dennoch Arbeit finden, sind meist illegal beschäftigt. Vgl. aida, Country Report: Greece, Update 2018 (März 2019), S. 187 f.; Pro Asyl, Stellungnahme zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 23. Juni 2017, S. 3. Auf illegale, unversicherte Arbeit in der Schattenwirtschaft, in der die ständige Gefahr der Ausbeutung besteht, müssen sich anerkannt Schutzberechtigte jedoch nicht verweisen lassen. Vgl. hierzu etwa VG Minden, Urteile vom 6. Februar 2020 - 12 K 491/19.A -, juris, Rn. 135, sowie vom 6. Februar 2020 - 12 K 492/19.A -, juris, Rn. 138; VG Meiningen, Urteil vom 28. Januar 2020 - 2 K 648/19 -, juris, Rn. 49; VG Oldenburg, Urteil vom 20. November 2019 - 11 A 265/19 -, juris, Rn. 37; VG Magdeburg, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 6 A 390/19 -, juris, Rn. 39. 2) Aus dem Ausland rückgeführte anerkannt Schutzberechtigte haben keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen, die sie in die Lage versetzen könnten, ihren Lebensunterhalt zu sichern und eine Wohnung anzumieten. Das System der sozialen Grundsicherung sieht Geldleistungen (erste Säule) sowie Sachleistungen (zweite Säule) und Arbeitsvermittlung (dritte Säule) vor. Die erste Säule besteht aus einem Sozialgeld („KEA“) von 200 Euro pro Einzelperson. Dieser Betrag erhöht sich um 100 Euro je weitere erwachsene Person und 50 Euro je weitere minderjährige Personen im Haushalt. Maximal wird ein Sozialgeld i. H. v. 900 Euro pro Haushalt gezahlt. Die zweite Säule besteht aus sozialen Hilfsprogrammen. Dazu gehören eine prioritäre Unterbringung in Kindertagesstätten und freie Schulmahlzeiten sowie Sachleistungen, wie z. B. trockene Grundnahrungsmittel, Kleidung und Hygieneartikel. Im Rahmen der dritten Säule stellt die griechische Arbeitsagentur OAED seit Juni 2018 für alle anerkannt Schutzberechtigten eine Arbeitslosenkarte aus. Diese berechtigt zur kostenlosen Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, zu kostenlosem Eintritt in Museen, sie enthält Ermäßigungen für Gas-, Wasser- und Stromrechnungen und einige ermäßigte berufliche Fortbildungsmaßnahmen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft u. a. vom 1. Februar 2019 an das VG Chemnitz, S. 3 ff. Voraussetzung für den Bezug dieser staatlichen Sozialleistungen ist jedoch der Nachweis eines dauerhaften (inzwischen) zweijährigen Mindestaufenthalts im Inland durch die inländischen Steuererklärungen der beiden Vorjahre. Aus dem Ausland zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte sind daher - ungeachtet der für diese bestehenden Schwierigkeiten bei der Erlangung der zusätzlich erforderlichen Nachweise über die Unterbringung in einer Wohnung oder alternativ den Status als Obdachlose - bereits mangels des erforderlichen legalen Voraufenthalts in Griechenland von einem Bezug regelmäßig ausgeschlossen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Dezember 2019, S. 5 und 9; Pro Asyl, Stellungnahme zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Update vom 30. August 2018, S. 4; vgl. zum vormals geltenden Erfordernis eines mindestens einjährigen legalen Inlandsaufenthalts: Auswärtiges Amt, Auskünfte u. a. vom 1. Februar 2019 an das VG Chemnitz, S. 5, und vom 6. Dezember 2018 an das VG Stade, S. 6 f. Im Ergebnis das Gleiche gilt für die zum 1. Januar 2019 eingeführte wohnungsbezogene Sozialleistung, die ein monatliches Wohngeld von 70 Euro bzw. maximal 210 Euro pro Haushalt umfasst. Voraussetzung hierfür ist ein fünfjähriger dauerhafter und legaler Aufenthalt in Griechenland, der von rückgeführten Schutzberechtigten regelmäßig selbst dann nicht nachzuweisen sein dürfte, wenn die Aufenthaltsdauer ab Asylantragstellung angerechnet wird. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 4. Dezember 2019, S. 5, vom 23. August 2019 an das VG Potsdam, S. 2, vom 1. Februar 2019 an das VG Chemnitz, S. 2, und vom 6. Dezember 2018 an das VG Stade, S. 2. Für rückgeführte anerkannt Schutzberechtigte ist überdies ein Neueintritt in das EU-finanzierte Cash-Card-Programm, welches für eine Übergangszeit von 6 bis 12 Monaten Geldleistungen gewährt (150 Euro für alleinreisende Männer pro Monat), nicht möglich. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 4. Dezember 2019, S. 6 f., und vom 6. Dezember 2018 an das VG Stade, S. 10 f.; vgl. auch die Nachweise in der in das Verfahren eingeführten Anfragebeantwortung der Informations- und Dokumentationsstelle des OVG NRW zu den Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland (Stand: 29.10.2019), S. 2 f. Arbeitslosenhilfe werden aus dem Ausland rückgeführte anerkannt Schutzberechtigte nicht erhalten, weil Voraussetzung hierfür u. a. Vorversicherungszeiten sind, die von zurückkehrenden anerkannt Schutzberechtigten regelmäßig nicht erfüllt werden. Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 1. Februar 2019 an das VG Chemnitz, S. 4, und vom 26. September 2018 an das VG Greifswald, S. 6. Einem Anspruch auf Kindergeld steht schließlich ebenfalls entgegen, dass der Empfänger in den letzten fünf Jahren fest und ohne Unterbrechung in Griechenland gelebt haben muss. Vgl. die Erläuterung der Europäischen Kommission zu „Griechenland - Familienleistungen“, im Internet abrufbar unter: https://ec.europa.eu/social/main.jsp? catId=1112&langId=de&intPageId=4560 (abgerufen am 1. März 2020). 3) Auch von Nichtregierungsorganisationen ist eine wirksame Hilfe bei der Suche nach einer menschenwürdigen Unterkunft nicht zu erwarten. Nichtregierungsorganisationen helfen u. a. bei Behördengängen, etwa bei der Beantragung von Sozialversicherungsnummer und Steuernummer, bieten Sprach-und Integrationskurse an, unterstützen bei der Arbeitsplatz- und Wohnungssuche, geben Lebensmittel, Hygieneprodukte, Kleidung, Möbel und Haushaltsgegenstände aus und verteilen kostenlose Mahlzeiten. Vgl. die Nachweise in der in das Verfahren eingeführten Anfragebeantwortung der Informations- und Dokumentationsstelle des OVG NRW zu den Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland (Stand: 29.10.2019), S. 3 ff.; vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 6. Dezember 2018 an das VG Stade, S. 7 und 10 f., und vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, S. 2; Pro Asyl, Stellungnahme zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Update vom 30. August 2018, S. 9. Insoweit hat es seine Berechtigung, diese Hilfsmaßnahmen, die ergänzt werden durch Hilfen der orthodoxen Kirche und der Zivilgesellschaft, als „elementares Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrungen“ zu bezeichnen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, S. 4; vgl. insoweit auch VG Cottbus, Beschluss vom 10. Februar 2020 - 5 L 581/18.A -, juris, Rn. 24; VG Oldenburg, Urteil vom 20. November 2019 - 11 A 265/19 -, juris, Rn. 29; Schl.-H. OVG, Urteil vom 6. September 2019 - 4 LB 17/18 -, juris, Rn. 139 ff., 141. Diese Hilfen vermögen nach der Auskunftslage rückgeführte anerkannt Schutzberechtigte aber nicht in die Lage zu versetzen, eine menschenwürdige Unterkunft zu finden. Soweit Unterkunftsmöglichkeiten von Nichtregierungsorganisationen überhaupt zur Verfügung gestellt werden und sich deren Hilfe nicht ohnehin lediglich auf eine Unterstützung bei der - in der Regel aussichtslosen - Wohnungssuche beschränkt, stehen die wenigen Plätze - wie im Einzelnen aufgezeigt - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen lediglich einem sehr kleinen Teil der Schutzberechtigten zur Verfügung. Dem Großteil der Schutzberechtigten, die weder Griechisch noch Englisch sprechen, sind sie im Regelfall verschlossen. 4) Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes verspricht ebenfalls keinen wirksamen Schutz gegen die drohende länger andauernde Obdachlosigkeit und die in der Folge zu erwartende Verelendung. Dabei geht die Kammer davon aus, dass Griechenland grundsätzlich ein funktionierendes Rechtssystem aufweist. Vgl. die Einführung von Greek Law Digest, im Internet abrufbar unter: http://greeklawdigest.gr/topics/citizens-the-state/item/262-citizens-the-state-introduction (abgerufen am 1. März 2020); vgl. auch USDOS vom 13. März 2019, Country Report on Human Rigths Practices 2018: Greece, S. 6 f. Allerdings dauern behördliche Verfahren und Gerichtsprozesse regelmäßig lange, nicht selten Jahre und sind zudem umständlich und nicht immer durchschaubar, insbesondere für diejenigen, die mit Sprache und Rechtssystem nicht vertraut sind. Vgl. Pro Asyl, Stellungnahme zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 23. Juni 2017, S. 10; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, S. 6. Zwar bieten Nichtregierungsorganisationen auch insoweit Unterstützung und u. a. kostenlose rechtliche Beratung und Dolmetscher- bzw. Übersetzungsdienste an. Vgl. die Nachweise in der in das Verfahren eingeführten Anfragebeantwortung der Informations- und Dokumentationsstelle des OVG NRW zu den Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland (Stand: 29.10.2019), S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, S. 6. Es bleibt jedoch bei dem grundlegenden Befund, wie er sich zur Überzeugung der Kammer aus der Auswertung der Auskunftslage ergibt: Die Zahl der Unterkünfte ist auch unter Berücksichtigung der von den Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung gestellten Unterbringungsmöglichkeiten bei weitem nicht ausreichend. Eine Unterbringung in einer der Unterkünfte nichtstaatlicher Organisationen und Einrichtungen lässt sich mit Hilfe staatlicher Gerichte nicht durchsetzen. Der gerichtlichen Durchsetzung einer Unterbringung in einer staatlichen Obdachlosenunterkunft steht evident entgegen, dass es ohnehin kaum Plätze in den wenigen vorhandenen Unterkünften gibt, die zudem vollständig ausgelastet sind und bereits lange Wartelisten führen. Bei dieser Sachlage ist vernünftigerweise nicht zu erwarten, dass rückgeführte anerkannt Schutzberechtigte einen „Anspruch“, in einer staatlichen Obdachlosenunterkunft untergebracht zu werden, überhaupt - und zudem zeitnah nach ihrer Ankunft auf dem griechischen Festland - werden durchsetzen können. a. A. offenbar Schl.-H. OVG, Urteil vom 6. September 2019 - 4 LB 17/18 -, juris, Rn. 167 und 175, und Österreichisches BVwG, Erkenntnis vom 24. Juli 2019 - W235 2216337-1 -, das insoweit (sogar) auf die mögliche Anrufung des EGMR verweist, S. 14, im Internet abrufbar im österreichischen Rechtsinformationssystem RIS unter: https://www.ris.bka.gv.at/ Bvwg/ (abgerufen am 1. März 2020). dd. Gleichgültigkeit wird man dem griechischen Staat nicht vorwerfen können. Die aufgezeigten Unzulänglichkeiten der Lebensbedingungen für Flüchtlinge, im vorliegend relevanten Zusammenhang vor allem für anerkannt Schutzberechtigte, beruhen vielmehr offenkundig auf einer völligen Überforderung des griechischen Staats mit dem insbesondere seit 2015 fortdauernden Flüchtlingsstrom, der die Krisengebiete in Syrien und im Irak verlässt und sich über die Türkei nach Griechenland bewegt. Diese Überforderung, die trotz aller Anstrengungen des griechischen Staats und der ins Leben gerufenen Hilfsprogramme des UNHCR und der IOM bis in die Gegenwart festzustellen ist, wirkt sich für die Betroffenen allerdings aus wie eine staatliche Gleichgültigkeit und ist daher für die Frage, ob zurückkehrenden anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland eine Verletzung von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht, relevant. ee. Soweit in der Rechtsprechung schließlich vereinzelt eine Verletzung von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK auch mit der Begründung abgelehnt worden ist, die aus Griechenland ausreisenden Schutzstatusinhaber hätten sich mit ihrer Ausreise freiwillig und bewusst ihres Unterkunfts- und Sozialleistungsanspruchs begeben, vgl. etwa VG Oldenburg, Urteil vom 20. November 2019 - 11 A 265/19 -, juris, Rn. 23; Schl.-H. OVG, Urteil vom 6. September 2019 - 4 LB 17/18 -, juris, Rn. 116; VG Osnabrück, Urteil vom 2. September 2019 - 5 A 326/18 -, juris, Rn. 44, steht dies der Annahme einer erniedrigenden Behandlung nicht entgegen. Denn entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist nach § 77 Abs. 1 AsylG der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Droht in diesem Zeitpunkt dem Asylantragsteller im Fall einer Rückkehr in den Abschiebezielstaat eine erniedrigende Behandlung, sind die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK erfüllt, und zwar unabhängig davon, ob bei einem hypothetischen Kausalverlauf, namentlich bei einem Verbleib in Griechenland, die Lebensbedingungen besser gewesen wären und die Schwelle der Erheblichkeit für einen Verstoß noch nicht überschritten worden wäre. Vgl. VG Minden, Urteile vom 6. Februar 2020 - 12 K 491/19.A -, juris, Rn. 150, sowie vom 6. Februar 2020 - 12 K 492/19.A -, juris, Rn. 155; VG Meiningen, Urteil vom 28. Januar 2020 - 2 K 648/19 -, juris, Rn. 49; VG Magdeburg, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 6 A 390/19 -, juris, Rn. 41. b. Ausgehend von diesen Feststellungen zur allgemeinen Situation von rückgeführten anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland ist im Einzelfall der Kläger davon auszugehen, dass (auch) ihnen bei einer Rückführung nach Griechenland unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine länger andauernde Obdachlosigkeit droht. Dabei ist allerdings nicht entscheidungserheblich, welche Behandlung die Kläger bei ihrem zurückliegenden Aufenthalt in Griechenland erfahren haben, da - wie bereits dargelegt - auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 88; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 52. Bei den Klägern handelt es sich um eine vierköpfige Familie mit 2 Kleinkindern im Alter von 2 und 3 Jahren. Der 29-jährige Kläger zu 1. und die 25-jährige Klägerin zu 2. sind dem Akteninhalt nach zwar aktuell gesund und erwerbsfähig. Gleichwohl wird es der Familie nach Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) angesichts der unter a. im Einzelnen beschriebenen Schwierigkeiten und Unzulänglichkeiten der Aufnahmebedingungen in Griechenland nicht gelingen, alsbald nach ihrer Rückkehr eine menschenwürdige Unterkunft zu finden und jedenfalls ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) zu befriedigen. Den Klägern drohen vielmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verelendung und für einen längeren Zeitraum ein Leben unter menschenunwürdigen Bedingungen. Denn auch sie gehören zur Gruppe der zurückkehrenden anerkannt Schutzberechtigten, die weder eine realistische Chance haben, auf dem privaten Wohnungsmarkt eine Wohnung zu finden noch in den vorhandenen Aufnahmelagern oder in Unterkünften des ESTIA - Programms untergebracht zu werden. Obdachlosenunterkünfte werden ihnen verschlossen sein, und zwar unabhängig davon, ob sie von staatlicher Seite oder von Nichtregierungsorganisationen getragen werden. Dies gilt zur Überzeugung der Kammer auch vor dem Hintergrund, dass einige Obdachlosenunterkünfte ausdrücklich vulnerablen Personen und Familien mit Kleinkindern offenstehen und der Kläger zu 1. aufgrund seiner englischen Sprachkenntnisse überdies eine der üblichen Voraussetzungen für die Aufnahme in einer Obdachlosenunterkunft erfüllt. Denn nach der Auskunftslage ist davon auszugehen, dass diese Unterkünfte bereits jetzt hoffnungslos überfüllt sind und Wartelisten führen. Dass die Familie alsbald nach ihrer Rückkehr in einer Obdachlosenunterkunft Zuflucht finden wird, ist vor diesem Hintergrund nicht beachtlich wahrscheinlich. Vgl. insoweit auch die Fallstudie einer Ende 2018 nach Griechenland zurückgekehrten und international schutzberechtigten vierköpfigen Familie von Pro Asyl, „In Griechenland stehen abgeschobene anerkannte Flüchtlinge vor dem Nichts - eine Fallstudie“, Bericht vom 4. Januar 2019. Eine Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zur Erlangung einer menschenwürdigen Unterkunft erscheint angesichts der tatsächlichen Situation, also der offenkundig fehlenden Kapazität, von vornherein aussichtslos. Die Kläger werden ebenfalls keine Möglichkeit haben, staatliche Sozialleistungen wie das Sozialgeld KEA, Wohngeld oder Geldleistungen aus dem Cash-Card-Programm zu erlangen, und auch keine Leistungen aus dem HELIOS 2 - Programm erhalten. Sie werden vielmehr nach ihrer Ankunft auf dem griechischen Festland von den staatlichen Behörden alleingelassen und auf sich gestellt sein und unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten. Dass die Kläger ausnahmsweise aufgrund ihrer persönlichen Umstände - insbesondere ihres Alters, Geschlechts, Gesundheitszustands, ihrer Volkszugehörigkeit oder Ausbildung, ihres Vermögens oder familiärer oder freundschaftlicher Verbindungen - befähigt sind, trotz der beschriebenen unzuträglichen Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Griechenland eine menschenwürdige Unterkunft zu erlangen, ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht. Weder im Rahmen der persönlichen Anhörung der Kläger zu 1. und 2. beim Bundesamt noch bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Kläger etwa (noch) über eine soziale Vernetzung in Griechenland (landsmannschaftliches bzw. familiäres Netzwerk) verfügen, die eine Unterbringung bei Freunden, Verwandten etc. erwarten lässt. Auch haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Klägern finanzielle Mittel in einer Höhe zur Verfügung stehen, die ihnen die private Anmietung einer Wohnung in Griechenland ermöglichen werden. Allerdings verfügt der Kläger zu 1. über persönliche Fähigkeiten, namentlich englische Sprachkenntnisse, die ihn hinsichtlich der Aufnahme einer Arbeit im Vergleich zum Großteil der zurückkehrenden anerkannt Schutzberechtigten grundsätzlich privilegieren. Diese Sprachkenntnisse haben es ihm während des Aufenthalts der Familie in Griechenland ermöglicht, für eine Menschenrechtsorganisation als Dolmetscher (englisch - arabisch) zu arbeiten. Bei dieser Arbeit handelte es sich allerdings nicht um eine entgeltliche, sondern um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Angesichts der Auskunftslage zur wirtschaftlichen Lage Griechenlands und insbesondere zur Arbeitsmarktsituation ist es schon für arbeitslose griechische Staatsbürger derzeit ausgesprochen schwierig, eine entgeltliche Tätigkeit zu finden, die die Anmietung einer privaten Wohnung ermöglicht. Für zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte, die die griechische Sprache nicht beherrschen, ist dies als nahezu aussichtslos anzusehen. An dieser Aussichtslosigkeit werden zur Überzeugung der Kammer auch die englischen Sprachkenntnisse des Klägers zu 1. nichts ändern. Ihm dürfte es allenfalls erneut möglich sein, bei einer Nichtregierungsorganisation als Dolmetscher zu arbeiten. Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 26. September 2018 an das VG Greifswald, S. 2, vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, S. 3 f., vom 11. Oktober 2017 an das VG Berlin, S. 3, und vom 22. August 2017 an das VG Hamburg, S. 8. Dafür, dass er durch eine derartige Tätigkeit den Lebensunterhalt der Familie wird bestreiten und insbesondere die finanziellen Möglichkeiten für die Anmietung einer Wohnung schaffen können, ist nichts ersichtlich. Bestätigt wird diese Annahme im Übrigen durch den Umstand, dass es dem Kläger zu 1. auch während seines mehr als einjährigen Aufenthalts in Griechenland nicht gelungen ist, eine entgeltliche Tätigkeit aufzunehmen. Etwaige Unsicherheiten bei der Prognose einer vorübergehenden Obdachlosigkeit der Kläger, die sich vorliegend aufgrund der besonderen persönlichen Fähigkeiten des Klägers zu 1. ergeben könnten, sind mit Blick darauf, dass es sich bei den Klägern um eine vierköpfige Familie mit 2 Kleinkindern handelt, und angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte sowie der bei Rückführungen allgemein besonders zu beachtenden Gesichtspunkte der Familieneinheit bzw. des Kindeswohls nicht hinnehmbar. Vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, InfAuslR 2020, 39 ff. = juris, Rn. 20 ff., vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, Asylmagazin 2014, 341 ff. = juris, Rn. 14, und vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, AuAS 2014, 244 ff. = juris, Rn. 16; EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Switzerland) -, NVwZ 2015, 127 ff. = juris, Rn. 119 ff. c. Der Feststellung, dass den Klägern im Falle ihrer Rückführung nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht, steht schließlich nicht entgegen, dass das griechische Ministerium für Migrationspolitik mit Schreiben vom 8. Januar 2018 auf die rechtzeitige Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Erhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Anerkennungsrichtlinie) hingewiesen und zugesichert hat, anerkannten Schutzberechtigten sämtliche ihnen aus dieser Richtlinie sowie der EMRK zustehenden Rechte zu gewähren. Eine zuvor beim Zielstaat der Rückführung eingeholte Zusicherung kann zwar geeignet sein, im Einzelfall eine Verletzung von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK auszuschließen. Soll - wie hier - eine Familie mit Kleinkindern zurückgeführt werden, dürfte sie sogar zwingend sein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, InfAuslR 2020, 39 ff. = juris, Rn. 20 ff., m. w. N. Erforderlich ist aber eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung der zuständigen Behörden des Zielstaats. Vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 20 ZB 19.31553 -, juris, Rn. 20. Diesen Anforderungen genügt die vorbenannte Zusicherung vom 8. Januar 2018 nicht. Denn diese Erklärung ist ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der darin angesprochenen Annahme des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, bei anerkannt Schutzberechtigten handele es sich ebenso wie bei Asylsuchenden um eine besonders verletzliche Gruppe, sowie vor dem Hintergrund, dass die von Art. 34 der Anerkennungsrichtlinie vorgeschriebenen Integrationsmaßnahmen in Griechenland nicht existierten, vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, NVwZ-RR 2019, 209 ff. = juris, Rn. 24 f., schon nicht als hinreichend konkrete Zusicherung Griechenlands anzusehen, zurückkehrenden anerkannt Schutzberechtigten könne wenigstens nur in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt werden. Die Erklärung der griechischen Behörde beschränkt sich allein auf die Feststellung, dass die Anerkennungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt worden sei und eine richtlinienkonforme Behandlung der Rückkehrer, die internationalen Schutz genössen, zugesichert werde. Damit wird letztlich nur auf die Selbstverständlichkeit hingewiesen, dass in Griechenland geltendes Recht zur Anwendung kommt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2020 - 11 A 2480/19.A -, juris, Rn. 30, und vom 30. Januar 2020 - 11 A 4558/19.A -, juris, Rn. 14 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 20 ZB 19.31553 -, juris, Rn. 20. II. Ist danach die Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids aufzuheben, so muss Gleiches auch für die Ziffern 2. bis 4. des streitgegenständlichen Bescheids gelten. 1. Die unter Ziffer 2. des Bundesamtsbescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist bei Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung jedenfalls verfrüht ergangen. Denn das Bundesamt ist nunmehr zunächst verpflichtet, die Anträge der Kläger materiell zu prüfen. Eine Entscheidung über Abschiebungsverbote kann sachgemäß erst nach Abschluss des Asylverfahrens erfolgen und insoweit auch nur in Bezug auf den (Heimat-)Staat, in den abgeschoben werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18 = juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2020 - 11 A 1897/18.A -, unveröffentlicht, Bl. 7 des Beschlussabdrucks. 2. Die unter Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Griechenland ist ebenfalls - mit Ausnahme der nicht angefochtenen Feststellung in Satz 4, dass die Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden dürfen - aufzuheben. Gemäß § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AsylG vorliegt. Ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegt - wie ausgeführt - nicht vor, § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist nicht einschlägig. Überdies steht es mit dem Asylgesetz objektiv nicht im Einklang, bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung die Abschiebungsandrohung - wie hier - unter Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG mit einer bei Klageerhebung erst nach der Unanfechtbarkeit laufenden 30-tägigen Ausreisefrist zu verbinden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, Buchholz 402.251 § 37 AsylG Nr. 1 = juris, Rn. 50. 3. Die in Ziffer 4. des Bundesamtsbescheids enthaltene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist nach alledem gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben. III. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag war vorliegend nicht (mehr) geboten, weil die Kläger bereits mit ihrem Hauptantrag obsiegen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.