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Beschluss

7 L 676/20

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist für die Androhung von Zwangsgeld und unmittelbarem Zwang anzuordnen, wenn die Androhung offensichtlich rechtswidrig ist. • Ordnungsverfügungen zu Infektionsschutzmaßnahmen können auf § 28 IfSG gestützt werden; Maßnahmen gegen Versammlungen unterliegen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG). • Zwangsmittel müssen pflichtenscharf angedroht werden; eine einheitliche Androhung eines pauschalen Zwangsgeldes für sehr unterschiedliche Pflichten ist rechtswidrig. • Beschränkungen wie Datenerhebung zur Rückverfolgbarkeit, Gruppengrößenbegrenzungen und Hygieneauflagen können bei längerdauernden Versammlungen verhältnismäßig und zulässig sein.
Entscheidungsgründe
Teilweise Anordnung aufschiebender Wirkung wegen unbestimmter Zwangsmittelandrohung • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist für die Androhung von Zwangsgeld und unmittelbarem Zwang anzuordnen, wenn die Androhung offensichtlich rechtswidrig ist. • Ordnungsverfügungen zu Infektionsschutzmaßnahmen können auf § 28 IfSG gestützt werden; Maßnahmen gegen Versammlungen unterliegen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG). • Zwangsmittel müssen pflichtenscharf angedroht werden; eine einheitliche Androhung eines pauschalen Zwangsgeldes für sehr unterschiedliche Pflichten ist rechtswidrig. • Beschränkungen wie Datenerhebung zur Rückverfolgbarkeit, Gruppengrößenbegrenzungen und Hygieneauflagen können bei längerdauernden Versammlungen verhältnismäßig und zulässig sein. Der Antragsteller betreibt eine mehrtägige Versammlung (Camp). Die Behörde erließ am 19.09.2020 eine Ordnungsverfügung mit zahlreichen Auflagen (u.a. Datenerhebung zur Rückverfolgbarkeit, Abstands- und Maskenpflichten, Hygieneregeln, Gruppengrößenbegrenzungen) und drohte Zwangsmittel (Zwangsgeld 3.000 € und unmittelbarer Zwang) bei Verstößen an. Der Antragsteller suchte vor dem Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Teile der Verfügung und gegen die Androhung von Zwangsmitteln. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit einzelner Auflagen (Ziffern 5,6,8) sowie der Form und Höhe der Zwangsmittelandrohung. Relevante Rechtsgrundlagen sind § 28 IfSG, §§ 1,2a,13 CoronaSchVO und Vorschriften zum Zwangsvollzug des VwVG NRW. Das Gericht prüfte summarisch im vorläufigen Rechtsschutz die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache und die Abwägung der Vollzugs- und Aussetzungsinteressen. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft nach § 80 Abs.5 VwGO, da Ordnungsverfügungen nach § 80 Abs.2 Nr.3 VwGO regelmäßig keinen aufschiebenden Effekt haben. • Prüfung der Maßnahmen nach § 28 IfSG: Die Behörde durfte die Auflagen zur Infektionsabwehr erlassen; § 28 Abs.1 IfSG eröffnet einen weiten Handlungsrahmen, der durch Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit begrenzt ist. • Zuständigkeit und Konzentrationswirkung: Die Landes-CoronaSchVO (§13 Abs.3 S.2) räumt der nach Landesrecht für IfSG-Maßnahmen zuständigen Behörde Befugnisse ein; die behauptete Konzentrationswirkung des Versammlungsrechts greift hier voraussichtlich nicht durch. • Verhältnismäßigkeit der konkreten Auflagen: Bei einer einwöchigen Veranstaltung ist die Anordnung zur Rückverfolgbarkeit (Ziffer 5) geeignet und erforderlich; die Erhebung von Kontaktdaten mit Einverständnis erscheint verhältnismäßig und praxisgerecht. • Gruppenbegrenzung und weitere Auflagen: Die Beschränkung auf Bezugsgruppen von höchstens zehn Personen (Ziffer 8) ist mit Blick auf Infektionsschutz und das Organisationsvermögen des Veranstalters voraussichtlich verhältnismäßig; weitere Auflagen nach §2a Abs.2 CoronaSchVO (Ziffer6) sind ebenfalls tragfähig. • Fehler der Zwangsmittelandrohung: Die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes in Höhe von 3.000 € für eine Vielzahl unterschiedlicher Pflichten ist nicht pflichtenscharf und daher offensichtlich rechtswidrig; unbestimmte Formulierungen verhindern die Zuordnung eines konkreten Zwangsmittels zu einer konkreten Pflicht. • Unverhältnismäßigkeit einzelner Sanktionen: Für geringfügige oder unbestimmt beschriebene Pflichtverletzungen wäre ein pauschales hohes Zwangsgeld unverhältnismäßig; zudem ist die Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung sehr unterschiedlicher Auflagen nicht hinreichend konkret und kann zur unangemessenen Beendigung der Versammlung führen. • Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz: Da die Androhung der Zwangsmittel offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt hier das Aussetzungsinteresse des Antragstellers; hinsichtlich der materiell rechtlich tragfähigen Auflagen (Ziffern 5,6,8) überwiegt hingegen das öffentliche Vollzugsinteresse. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage insoweit an, als sie sich gegen die Androhung des Zwangsgeldes und gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs richtet. In Bezug auf die konkret geprüften Anordnungen (Ziffern 5, 6 und 8) wurde die Verfügung voraussichtlich als rechtmäßig angesehen, sodass der Antrag insoweit abgelehnt wurde. Begründend führte das Gericht aus, dass die Schutzmaßnahmen nach §28 IfSG und die Regelungen der CoronaSchVO für eine mehrtägige Versammlung geeignet und verhältnismäßig sein können, insbesondere die Datenerhebung zur Rückverfolgbarkeit und die Gruppengrößenbeschränkung. Die pauschale Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes in Höhe von 3.000 € für sehr unterschiedliche Pflichten ist hingegen unbestimmt und unverhältnismäßig; deshalb ist die Androhung offensichtlich rechtswidrig und ihre Vollziehung auszusetzen. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung ergingen entsprechend.