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Urteil

4 K 134/19.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2021:0506.4K134.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist guineische Staatsangehörige. Sie reiste nach ihren Angaben am 14. September 2018 in das Bundesgebiet ein. 3 Einem Schreiben des E. N. e.V. vom 14. September 2018 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich die Klägerin mit der Bitte um Hilfe an den Verein gewandt habe. Man habe sie als Opfer von Menschenhandel identifizieren können. Sie sei in Deutschland zur Prostitution gezwungen worden. Sie erscheine traumatisiert und benötige weiterhin zur Stabilisierung eine enge Betreuung durch eine Fachberatungsstelle. Sie benötige einen besonderen Opferschutz. 4 Am 5. Oktober 2018 stellte die Klägerin förmlich einen Asylantrag. 5 In der EURODAC-Datenbank ist die Klägerin mit der Kennung XX00000000000 unter dem Datum 24. April 2018 verzeichnet. Im Rahmen des persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages am 5. Oktober 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab sie unter anderem an, Guinea am 25. Januar 2018 verlassen und bis zu ihrer Ankunft in Deutschland durch Mali, Algerien, Marokko, Spanien und Frankreich gereist zu sein. Sie habe sich unter anderem für einen Monat im spanischen Valencia aufgehalten. Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags beim Bundesamt am 9. Oktober 2018 gab sie im Wesentlichen an, es sei ihr egal, ob sie nach Spanien rücküberstellt werde, ihre Situation dort sei in Ordnung gewesen, man habe ihr etwas zu essen gegeben, sie habe sich jedoch nicht wohlgefühlt. Auf ihrer Reise nach Europa habe ihr ein Mann namens U. N1. geholfen, dem sie Geld zurückzahlen solle. Sie habe sich vor ihm versteckt, daher könne er sie nicht finden. Sie habe ihn in Mali kennengelernt. Er habe ihr gesagt, dass er Leuten Arbeit in den arabischen Ländern vermittle. Es sei kein Problem, dass sie kein Geld habe, Schulden könne sie durch ihre Arbeit abbezahlen. Sie habe Hausarbeit machen sollen. Nach Europa zu kommen, sei zunächst nicht geplant gewesen. Er sei mit ihr bis nach Deutschland gekommen, wohin genau wisse sie nicht. Sie habe vor einem Hotel auf ihn warten sollen. Dies habe sie jedoch nicht getan. Wo er sich zurzeit aufhalte, wisse sie nicht. 6 Am 10. Oktober 2018 ersuchte das Bundesamt Spanien unter Berufung auf Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, die Klägerin aufzunehmen. Ausweislich des DubliNET Proof of Delivery ging das Übernahmeersuchen dort am gleichen Tag ein. Das Ersuchen blieb unbeantwortet. 7 Mit Bescheid des Bundesamts vom 9. Januar 2019 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (2.), ordnete die Abschiebung der Klägerin nach Spanien an (3.) und befristete das „gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsort gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (4.). 8 Am 16. Januar 2019 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zugleich einen einstweiligen Rechtsschutzantrag (4 L 43/19.A) gestellt. 9 Zur Begründung führt sie aus, es sei offen und bedürfe weiterer Klärung, welches Land für das Asylverfahren zuständig sei. Selbst wenn Spanien nach der Dublin-III- VO für den Antrag zuständig wäre, stehe nicht fest, ob die Zuständigkeit aufgrund drittschützender Fristenregelungen auf die Beklagte übergegangen sei. Das Asylverfahren in Spanien leide unter systemischen Mängeln. Sie befürchte, in Spanien auf der Straße leben zu müssen und sich nicht länger in einer Unterbringungseinrichtung aufhalten zu dürfen. Dies entspreche dort auch den tatsächlichen Gegebenheiten. Eine individuelle Zusicherung einer angemessenen Unterkunft existiere nicht. Sie habe nunmehr Zugang zur Fachberatungsstelle für Frauen in Not T. e.V. in C. gehabt. Dort sei sie als Betroffene von Menschenhandel und Zwangsprostitution identifiziert worden. Sie habe im Gespräch einer Sozialarbeiterin anvertraut, dass sie Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution auch in Spanien gewesen sei. Insoweit verweist sie auf eine Stellungnahme der T. Nordrhein-Westfalen e.V. vom 26. März 2019. Der Menschenhändler habe sie auch im spanischen Valencia gezwungen, sich zu prostituieren, bis ihr schließlich die Flucht gelungen sei. Im Falle ihrer Rücküberstellung nach Spanien fürchte sie, erneut dessen Opfer zu werden, da er in Spanien gut vernetzt sei. Zudem bestehe aufgrund ihres pathologischen psychischen Zustands ein besonderer Betreuungsbedarf. Insoweit verweist sie auf ein Befundgutachten der Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe S. -P. vom 11. Oktober 2020 und eine Psychotherapeutische Bescheinigung des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge E1. e.V. vom 19. April 2021. Es sei gemäß Art. 21 und 22 der Aufnahmerichtlinie Aufgabe der Mitgliedstaaten, besonders vulnerable Personen zu ermitteln und entsprechende Vorkehrungsmaßnahmen zu treffen, welche sicherstellen, dass deren Bedarfe für die Dauer des gesamten Asylverfahrens gedeckt seien. Die pauschale Aussage, der Aufnahmestaat sei "im Großen und Ganzen" in der Lage, Schutz zu gewähren und es seien "entsprechende Informationen" ausgetauscht worden, könne insofern nicht ausreichen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Januar 2019 aufzuheben, 12 hilfsweise, 13 die Beklagte unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Spaniens vorliegt. 14 Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids und führt ergänzend im Wesentlichen aus, ein Selbsteintritt sei nicht indiziert, da der spanische Rechtsstaat eine Schutzfunktion habe und auch willens und in der Lage sei, die Klägerin vor Straftaten zu schützen. Er sei gleichermaßen wie Deutschland willens und grundsätzlich in der Lage, sie vor Übergriffen Dritter zu schützen. Derartige Handlungen würden weder unterstützt noch gebilligt oder tatenlos hingenommen. Kein Staat könne seinen Bürgern einen lückenlosen und schlechthin vollkommenen Schutz vor Übergriffen Dritter gewährleisten. Entscheidend sei im vorliegenden Zusammenhang allein, dass der betreffende Staat bereit und in der Lage sei, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im Großen und Ganzen Schutz zu gewähren. Dass dies in Spanien nicht der Fall wäre, sei nicht erkennbar. Weiter sei anzumerken, dass die Klägerin von den Menschenhändlern nach Deutschland gebracht worden, wo ihr die Flucht gelungen sei. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass diese Personen auch in Deutschland über ein Netzwerk verfügen und auch hier die Gefahr für die Klägerin bestünde, wieder von Menschenhändlern entdeckt zu werden. Nach entsprechender Information der spanischen Behörden könne ein Schutz für die Klägerin und psychologische Betreuung dort gewährleistet werden. 17 Mit Beschluss vom 6. Februar 2019 im Verfahren 4 L 43/19.A hat die Kammer den einstweiligen Rechtsschutzantrag der Klägerin abgelehnt. Am 1. April 2019 hat die Klägerin unter Verweis auf das vorstehende Schreiben des T1. e.V. vom 26. März 2019 die Abänderung der gerichtlichen Entscheidung beantragt. Mit Beschluss vom 29. April 2019 im Verfahren 4 L 387/19.A hat die Kammer unter Abänderung der Entscheidung vom 6. Februar 2019 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im streitgegenständlichen Bescheid angeordnet. 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Über den Rechtstreit konnte nach § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2021 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Sie wurde form- und fristgerecht geladen; in der Ladung wurde ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen könne. 21 I. Die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 9. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 22 1. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheids findet ihre Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Asylgesetzes (AsylG). Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 23 Das ist hier der Fall. Die Anwendung der Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO ergibt, dass Spanien für die Prüfung des Asylantrags der Klägerin zuständig ist (a.). Systemische Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen stehen der Zuständigkeit nicht entgegen (b.). Die Zuständigkeit ist auch nicht auf die Beklagte übergegangen. Sie hat von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht und ist dazu auch nicht verpflichtet (c.). Im Übrigen hat sie die maßgeblichen Fristen beachtet (d.). 24 a. Gemäß Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 ff. Dublin-III-VO ist Spanien für die Prüfung des Asylantrags der Klägerin zuständig. Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser insbesondere im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der in Kapitel III genannten Rangfolge Anwendung. Dabei wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt, Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO. Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Verzeichnissen einschließlich der Daten nach der Verordnung Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, ist gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet 12 Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 25 Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist Spanien für die Prüfung des Asylantrags der Klägerin zuständig. Aufgrund ihrer eigenen Angaben beim Bundesamt sowie des Treffers in der EURODAC-Datenbank (XX00000000000) steht fest, dass sie nach ihrer Ausreise aus Guinea - nach ihren Angaben am 25. Januar 2018 - erstmals in Spanien illegal die EU-Außengrenze übertreten hat (vgl. EURODAC-Treffer der Kategorie 2: illegaler Grenzübertritt, vgl. Art. 24 Abs. 4 Satz 3, Art. 14 Abs. 1 VO (EU) Nr. 603/2013). Seit dem Tag des illegalen Grenzübertritts bis zum für die Prüfung der Zuständigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Asylantrags Anfang Oktober 2018 in der Bundesrepublik waren auch noch nicht zwölf Monate vergangen. 26 Es ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund eines vorrangig zu prüfenden Kriteriums des Kapitels III der Dublin-III-VO eine abweichende Zuständigkeit begründet ist. Die Klägerin ist nicht minderjährig (Art. 8 Dublin-III-VO) und verfügt weder über Familienangehörige, die sich im Gebiet der EU-Mitgliedstaaten aufhalten (Art. 9 bis 11 Dublin-III-VO), noch über einen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitel oder ein Visum (Art. 12 Dublin-III-VO). 27 Nach Art. 18 Abs. 1 lit. a) Dublin-III-VO ist Spanien damit verpflichtet, die Klägerin nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen. 28 b. Systemische Schwachstellen i. S. d. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO stehen der Zuständigkeit Spaniens nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. 29 Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO dient der Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den sogenannten systemischen Schwachstellen. Danach gründet sich das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention finden. Daher müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe. 30 Die Vermutung der menschenrechtskonformen Behandlung von Asylbewerbern ist allerdings widerlegbar. Den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt es, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Dublin-III-VO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (EU-GRCharta) ausgesetzt zu werden. 31 Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaats angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der oben genannten Vermutung auf Grund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat auf Grund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, 32 vgl. statt vieler: Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 13. Oktober 2017 - 11 A 78/17.A - juris, Rn. 34 ff. m. w. N. 33 Gleichgültig ist, ob eine Verletzung des Art. 4 EU-GRCharta zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht. Systemische, allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 EU-GRCharta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese Schwelle wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Die Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Auch kann der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, 34 vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 19. März 2019 ‑ C-163/17 - juris, Rn. 88 ff. und C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris, Rn. 81 ff. 35 Den vorstehenden Kriterien entsprechende Anhaltspunkte sind in Bezug auf Spanien als Zielstaat der Überstellung nicht ersichtlich, 36 vgl. aus jüngster Zeit statt vieler: Verwaltungsgericht (VG) Würzburg, Beschluss vom 22. September 2020 - W 8 S 20.50228 - juris, Rn. 12 ff. m. w. N., 37 und werden auch von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt. 38 Dies gilt zum einen mit Blick auf die Behandlung von Asylantragstellern während des Asylverfahrens. Das spanische Recht gewährleistet in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht jeder Person das Recht auf Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) einschließlich humanitären Schutzes und sieht entsprechende Verfahren zur Schutzgewährung vor. Während der Prüfung des Schutzgesuchs im regulären Verfahren besteht grundsätzlich nicht die Gefahr einer vorzeitigen Abschiebung. Die angebrachten Schutzgesuche werden unter Beachtung der im Unionsrecht vorgesehenen Verfahrensgarantien (u. a. Verfahrensinformationen, persönliche Anhörung, Dolmetscher, Rechtsbeistand) individuell und ungeachtet des jeweiligen Herkunftslandes geprüft. Ferner besteht die Möglichkeit, die Verwaltungsentscheidung einer administrativen und/oder gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Asylsuchende haben - jedenfalls soweit es rücküberstellte Asylsuchende betrifft - auch in der Praxis die Möglichkeit, von ihrem Recht auf Beantragung internationalen Schutzes effektiv Gebrauch zu machen, 39 vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Spanien vom 3 . Februar 20 21 , S. 6 f. ; Bisheriger Zitatblock (noch zu aktualisieren): aida, Country Report: Spain, 2020 Update , S. 16 f., 43 f., 45 ff., 78, 114; United States Department of State (USDOS) , 2020 Country Report on Human Rights Practices: Spain vom 30. März 2021 , 2014 vom 25. Juni 2015 und 2013 vom 22. April 2014 , Section 2, f. Protection of Refugees. 40 Auch die sonstige Ausgestaltung des Asylverfahrens in Spanien rechtfertigt - trotz an Einzelpunkten geäußerter Kritik - jedenfalls soweit es die Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens betrifft, nicht die Annahme systemischer Schwachstellen. 41 Das Asylverfahren von Personen, die nach den Regelungen der Dublin-Verordnung nach Spanien überstellt werden , lässt systemische Mängel nicht erkennen. Die Asylbewerber haben keine Schwierigkeiten beim (neuerlichen) Zugang zum Asylsystem . Bei ihrer Ankunft koordinieren die zuständigen spanischen Behörden ihre weitere Aufnahme. Sofern sie einen neuen Asylantrag stellen, wird dieser nicht als Folgeantrag angesehen , 42 v gl. aida, Country Report: Spain, 2020 Update , S. 54 ; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Spanien vom 3 . Februar 20 21 , S. 8. 43 Zwar wurden nach Berichten von Amnesty International, aida und Human Rights Watch in den spanischen Enklaven Ceuta und Melilla seit dem Jahr 2014 immer wieder Asylbewerber ohne die Möglichkeit der Asylantragstellung wieder nach Marokko zurückgeschoben (sog. push backs) , und es wurde zum Teil auch unverhältnismäßige Gewalt von den Grenzschutzbehörden gegen diese Personen ausgeübt. 44 Vgl. Bisheriger Zitatblock (noch zu aktualisieren): aida, country report: Spain, 2016 Update, Stand: 31. Dezember 2016, S. 16 ff.; amnesty international, Jahresbericht 2017 vom 20. Mai 2017 (Stand 12/2016), Jahresbericht 2016 vom 9. Juni 2016 (Stand 12/2015) und Jahresbericht 2015 vom 8. Mai 2015 (Stand 12/2014) zu Spanien zum Stichwort „Rechte von Flüchtlingen und Migranten“, abrufbar unter www.amnesty.de; Human Rights Watch, World Report 2015 vom 29. Januar 2015 zu Spanien. EGMR 45 Hierbei handelt es sich jedoch um eine lokal begrenzte, geopolitisch bedingte Problemlage, die keine Rückschlüsse auf allgemeine ( systemische ) Mängel des spanischen Asylverfahrens zulässt. Denn Berichte darüber, dass sich ähnliche Vorfälle außerhalb der Enklaven ereigneten, sind der Kammer nicht bekannt. Zudem hat die spanische Regierung seit November 2014 in beiden Enklaven Asylbüros an den Grenzkontrollposten eingerichtet, wo sich Asylsuchende registrieren lassen und ein Schutzgesuch anbringen können, das im Rahmen des Grenzverfahrens überprüft wird. Außerdem ist seit dem Jahr 2015 die Anwesenheit des UNHCR an den Grenzen in Ceuta und Melilla während dieses Verfahrens garantiert. 46 Vgl. Bisheriger Zitatblock (noch zu aktualisieren): aida, country report: Spain, 201 6 Update, Stand: 31. Dezember 2016 , S. 16 ff. 47 Auch mit Blick auf die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller sind systemische Defizite des Zugangs von Dublin- Rückkehrern zu den Aufnahmeeinrichtungen nicht erkennbar. Das spanische Recht sieht die Unterbringung und Versorgung der Schutzsuchenden vor. Bisherige Fassung (Phasen so noch aktuell??): Es gewährleistet, dass alle Asylsuchende n , die finanziell bedürftig sind, während des Verfahrens die zur Befriedigung ihrer grundlegenden Bedürfnisse erforderliche Unterstützung erhalten . . Die Unterstützung ist für die Dauer von 18 Monate n(verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable) angelegt und hat einen stark integrativen Charakter . Um Kapazität sengpässen der Unterbringungseinrichtungen im Jahr 2019 und Anfang 2020 entgegenzuwirken begann das Ministerium für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration bezüglich der Verwendung leerstehender Wohnungen für Asylbewerber und Migranten zu verhandeln, 48 v gl. aida, Country Report: Spain, 2020 Update , S. 81 f., 83 ff., 87, 90 f. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Spanien vom 3 . Februar 20 21 , S. 14. 49 Nachdem es in den Jahren 2018 bis 2020 bei Dublin-Rückkehrern zu Schwierigkeiten beim (erneuten) Zugang zu den Aufnahmeeinrichtungen gekommen war, wurden die zuständigen Behörden gerichtlich dazu verpflichtet, für die Unterbringung zu sorgen. Die Verwaltungspraxis wurde in der Folge angepasst, 50 vgl. aida, Country Report: Spain, 2020 Update , S. 53. 51 Jüngere Berichte über informelle Camps und Siedlungen, in denen überwiegend Migranten unter schlechten Lebensbedingungen leben, 52 vgl. aida, Country Report: Spain, 2020 Update , S. 101 f.; Tagesschau.de, Canada Real in Spanien. Kein Strom - seit einem halben Jahr (abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ ausland/europa/madrid-slum-101.html), 53 stehen dem nicht entgegen, da Dublin-Rückkehrer nach dem Vorstehenden Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen haben. 54 Die Unterbringung erfolgt – in einer ersten Phase – in Aufnahmeeinrichtungen, in denen die materiellen und sonstigen Bedürfnisse der Asylsuchenden (Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Erziehung, soziale Betreuung, u. a.) durch finanzielle Leistungen und durch Sachleistungen vollständig gedeckt werden, und – in einer zweiten Phase – auf dem privaten Wohnungsmarkt, wobei die finanziellen Leistungen schrittweise reduziert werden, um die Unabhängigkeit und soziale Integration der Asylsuchenden, die ab einem bestimmten Zeitpunkt während des laufenden Asylverfahrens uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben, zunehmend zu fördern. Das spanische Recht garantiert zudem allen Asylsuchenden uneingeschränkten Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem auf dem gleichen Niveau wie den eigenen Staatsangehörigen, 55 vgl. aida, Country Report: Spain, 2020 Update , S.105 ff. ; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Spanien vom 3 . Februar 20 21 , S. 15. 56 Auch der Zugang zu spezieller Behandlung und die Möglichkeit, sich von Psychologen und Psychiatern behandeln zu lassen, sind garantiert. Wenn es auch keine spezialisierten medizinischen Zentren gibt, die ausschließlich und umfassend die besonderen Probleme von Opfern schwerer Verletzungen und Misshandlungen adressieren, gibt es verschiedene Nichtregierungsorganisationen, die für die Unterbringung von Asylbewerbern mit psychischen Problemen zuständig sind, 57 vgl. aida, Country Report: Spain, 2020 Update , S.106. 58 D afür, dass die konkreten Umstände diese r finanzielle n und sächliche n Unterstützung, die in verschiedene Phasen eingeteilt ist, für alle Asylantragsteller die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen , hat die Kammer keine greifbaren Anhaltspunkte. 59 Der Schutz vulnerabler Personen (vgl. Art. 21, 22 Aufnahmerichtlinie - EU - Nr. 33/2013) ist durch staatliche Maßnahmen, ergänzt durch private Initiativen generell gewährleistet. Im spanischen Aufnahmesystem wird versucht, Asylsuchende in der Aufnahmeeinrichtung unterzubringen, die ihrem Profil und ihren Bedürfnissen (je nach Alter, Geschlecht, Haushalt, Nationalität, Vorhandensein von Familiennetzwerken, Unterhalt usw.) am besten entspricht. Es erfolgt eine Einzelfallprüfung durch die Asyl- und Flüchtlingsbehörde und die jeweilige Nichtregierungsorganisation, die für die Aufnahmezentren zuständig ist. Da die Unterbringung von Asylbewerbern von Fall zu Fall erfolgt, gibt es einen laufenden Überwachungsmechanismus, der die Reaktion auf die Aufnahmebedürfnisse jeder Person in Bezug auf die genannten Profile berücksichtigt. Vulnerable dürfen zudem länger in den Aufnahmeeinrichtungen bleiben, als andere Antragsteller. Zwar garantiert das spanische Aufnahmesystem keine spezialisierten Aufnahmeplätze für Asylbewerber wie Opfer von Menschenhandel, Opfer von Folter, unbegleitete Minderjährige oder Personen mit psychischen Störungen. Bei Bedarf werden diese jedoch an externe und stärker spezialisierte Dienste verwiesen. Einige Nichtregierungsorganisationen bieten Aufnahmeeinrichtungen und Dienstleistungen für Asylbewerber mit psychischen Problemen an. Darüber hinaus verfügen einige Organisationen über spezielle Plätze in ihren Aufnahmeeinrichtungen, die sich speziell an von Menschenhandel betroffene Frauen richten, 60 vgl. aida, Country Report: Spain, 2020 Update , S.107 ff. 61 Kapazität: Soweit vereinzelt berichtet wird, dass das spanische Aufnahmesystem unzureichend sei, weil es zu wenige Plätze in Aufnahmezentren und eine nur unzureichende Unterstützung für außerhalb der Aufnahmezentren lebende Asylsuchende gebe, 62 vgl. amnesty international, Jahresbericht 2017 vom 20. Mai 2017 (Stand 12/2016) zu Spanien zum Stichwort „Rechte von Flüchtlingen und Migranten“, 63 vermag dies allein das Bestehen systemischer Mängel nicht zu belegen. Zum einen sind diese Ausführungen äußerst vage und lassen auch nicht ausreichend erkennen, ob sie sich auf das Asylsystem im gesamten Land beziehen oder nur auf die Zustände in den Aufnahmezentren in den Enklaven Ceuta und Melilla. Zum anderen führen andere Quellen aus, dass zum Stichtag 31. Dezember 2016 von den 4.104 existierenden Plätzen in Aufnahmezentren nur 3.413 belegt gewesen seien, 64 vgl. aida, country report: Spain, 2016 Update, Stand: 31. Dezember 2016, S. 43 f., 65 Der spanische Staat unterstützt diese Nichtregierungsorganisationen durch finanzielle Zuwendungen, 66 vgl. USDOS, 2020 Trafficking in Persons Report: Spain. 67 Auch die Lebensumstände, die Schutzsuchende zu erwarten haben, wenn ihnen internationaler Schutz gewährt wird, stehen einer Überstellung nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin, falls ihr internationaler Schutz gewährt wird, aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not im Sinne der vorstehenden Ausführungen befände. 68 So erhalten anerkannt Schutzberechtigte in Spanien im Rahmen des in drei Phasen gegliederten Aufnahmesystems dieselben Leistungen wie die noch im Asylverfahren befindlichen Personen. Sie werden also zunächst in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht, in denen ihre Bedürfnisse umfänglich gedeckt werden. Im Anschluss daran erfolgt ihre Unterbringung auf dem privaten Wohnungsmarkt, und sie erhalten finanzielle Unterstützung bei den Grundausgaben, insbesondere den Unterkunftskosten. Dabei kann es u.a. wegen des Mangels an sozialem Wohnungsraum und der nicht in allen Fällen ausreichenden finanziellen Unterstützung auch zu schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen kommen. Dass den Betroffenen insoweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verelendung und Verwahrlosung droht, ist den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen hingegen nicht zu entnehmen. Dagegen spricht auch, dass Nichtregierungsorganisationen versuchen, die Situation der betroffenen Ausländer durch deren Unterstützung bei der Suche nach angemessenem Wohnraum abzumildern. Anerkannt Schutzberechtigte haben zudem unter den gleichen Bedingungen wie spanische Staatsangehörige Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Bildung. Nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens werden ihnen ferner spezielle Maßnahmen und Orientierungshilfen zur Integration in den Arbeitsmarkt angeboten. Die Tatsache, dass sich für viele der Eintritt in das Arbeitsleben aufgrund unzureichender Sprachkenntnisse, fehlender Qualifikation und der allgemeinen Wirtschaftslage als schwierig darstellt, rechtfertigt für sich noch nicht die Annahme generell unzumutbarer Lebensbedingungen. Anerkannt Schutzberechtigten ist des Weiteren uneingeschränkter Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem einschließlich kostenfreier spezieller Behandlungen für psychisch Kranke oder Traumatisierte auf dem gleichen Niveau wie den eigenen Staatsangehörigen garantiert, 69 vgl. aida, Country Report: Spain, 2020 Update , S.131-134, 142 f., 143, 145. 70 Vor diesem Hintergrund erscheint es gesichert, dass die Klägerin bei ihrer Rückkehr eine Unterkunft und ausreichende Verpflegung vorfinden wird. Dass es ihr im Anschluss daran nicht gelingen kann, selbstständig ihren notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen, lässt sich nicht prognostizieren. Hinweise darauf, dass eine entsprechend große Zahl von anerkannt Schutzberechtigten in Spanien in eine ausweglose Lage gerät, sieht die Kammer nicht. 71 c. Die somit begründete Zuständigkeit ist nicht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergangen. Danach kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschließen, einen bei ihm gestellten Asylantrag zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Entscheidung steht grundsätzlich im Ermessen der Beklagten. Sie kann jedoch auch unabhängig von ihrem erklärten Willen aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null zuständig werden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts hinreichend sicher feststeht, dass innerhalb der nächsten sechs Monate eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, 72 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 11 A 1966/15.A - juris, Rn. 7 ff. m. w. N. 73 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte beschlossen hat, den Antrag der Klägerin unter Berufung auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. Dazu genügt insbesondere nicht, dass sie die Klägerin nach der Antragstellung zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört hat, 74 vgl. dazu ausführlich: VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Februar 2015 - 10 L 3022/14.A - juris, Rn. 10; VG Magdeburg, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 8 B 90/17 - juris, Rn. 9 ff. jeweils m. w. N. 75 Es steht auch nicht (hinreichend sicher) fest, dass eine Überstellung innerhalb der nächsten sechs Monate aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird. 76 Angesichts des bisherigen Verlaufs der SARS-Cov-2-Pandemie und der erheblichen Entspannung der Situation in den Sommermonaten spricht nichts dafür, dass eventuelle aktuelle Schwierigkeiten bei der Überstellung von Asylbewerbern für weitere sechs Monate anhalten könnten. 77 d. Die Beklagte ist auch nicht nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin-III-VO oder Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags der Klägerin auf internationalen Schutz zuständig (geworden). Nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn das Gesuch um Aufnahme nicht innerhalb in Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 und 2 Dublin-III-VO niedergelegten Frist unterbreitet wird. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, zu dem das Ersuchen beim Empfänger eingeht, wobei sich der Zeitpunkt regelmäßig aus dem vom "DubliNET"-System ausgestellten Empfangsbekenntnis ergibt, 78 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2017 - 11 A 1810/15.A - juris, Rn. 18 ff. 79 Das Ersuchen der Beklagten ist ausweislich des "DubliNET Proof of Delivery" am 10. Oktober 2018 und damit innerhalb der frühestens ab Einreise der Klägerin in das Bundesgebiet am 14. September 2018 laufenden Frist bei den spanischen Behörden eingegangen. 80 Auch die Überstellungfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO ist noch nicht abgelaufen. Danach erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat sobald sie praktisch möglich ist, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat. Die Frist wird durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unterbrochen und mit Ergehen einer ablehnenden gerichtlichen Entscheidung von neuem in Gang gesetzt. Im Ergebnis müssen die Mitgliedstaaten stets über eine zusammenhängenden Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Überstellung durchführen zu können, 81 vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 - juris, Rn. 17 m. w. N. 82 Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist zunächst festzustellen, dass die frühestens ab dem Zeitpunkt des Übernahmeersuchens vom 10. Oktober 2018 laufende Frist zuerst durch das am 16. Januar 2019 fristgerecht eingeleitete einstweilige Rechtschutzverfahren unterbrochen und mit Bekanntgabe des Beschlusses vom 6. Februar 2019 (4 L 43/19.A) erneut in voller Länge in Gang gesetzt wurde. Durch den stattgebenden Eilbeschluss der Kammer vom 29. April 2019 (4 L 387/19.A) wurde sie erneut unterbrochen. Die Unterbrechung dauert an. 83 2. Soweit die Klägerin die Aufhebung der Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich Spaniens (Ziffer 2 des Bescheids) begehrt, bleibt ihre Klage ohne Erfolg. Das Bundesamt war gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG verpflichtet, eine Entscheidung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu treffen, da es den Asylantrag nach den vorstehenden Ausführungen zu Recht als unzulässig abgelehnt hat. Abschiebungsverbote waren und sind zudem nicht festzustellen (vgl. dazu sogleich). 84 3. Auch die Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist unbegründet, da diese nicht zu beanstanden ist. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den Staat an, der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, wenn feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. 85 Die Abschiebung kann nur dann durchgeführt werden, wenn ihr weder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (dazu sogleich a) noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (dazu sogleich b) entgegenstehen. Unerheblich ist, ob diese vor oder nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden sind, 86 vgl. in ständiger Rechtsprechung: OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 - juris, Rn. 4; vgl. auch: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - juris. 87 a. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG stehen der Abschiebung der Klägerin nach Spanien nicht entgegen. 88 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Zu prüfen sind jeweils nur Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen. Für die Annahme einer „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, 89 vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 - juris, Rn. 14. 90 Ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Klägerin in Spanien ist nicht beachtlich wahrscheinlich. 91 Soweit die Klägerin befürchtet, bei einer Rückkehr nach Spanien auf der Straße leben zu müssen, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zum dortigen Asylverfahren und insbesondere zu den die Klägerin voraussichtlich erwartenden Aufnahmebedingungen verwiesen werden. 92 Die Befürchtung der Klägerin, erneut Opfer des Menschenhändlers zu werden, der sie nach Spanien und anschließend nach Deutschland verbracht haben soll, ist ebenfalls nicht begründet. Die insoweit auch von der Frauenärztin S. -P. im Rahmen ihres fachärztlichen Befundgutachtens vom 11. Oktober 2020 geäußerte Sorge, die Menschenhändlerringe seien gut vernetzt und bei Aussteigerinnen auf Rache aus, wird durch den spanischen Staat ernst genommen. Nach den dem Gericht vorliegenden Informationen hat die spanische Regierung im Jahr 2019 ihre Bemühungen zum Zwecke der Strafverfolgung gegenüber dem Vorjahr verstärkt. Im Jahr 2019 kam es zu 44 Verurteilungen. Die Strafen waren erheblich und reichten von zwei Jahren Haft und einer Geldstrafe bis zu 30 Jahren Haft. Alle Fälle, bis auf zwei, beinhalteten eine Entschädigung für die Opfer. Das Innenministerium koordinierte die Bemühungen der Strafverfolgungsbehörden zur Bekämpfung des Menschenhandels und bot spezialisierte Schulungsmaßnahmen an. Die Behörden arbeiteten weiterhin mit nigerianischen, kolumbianischen, paraguayischen, portugiesischen, rumänischen, nicaraguanischen und französischen Strafverfolgungsbehörden bei internationalen Ermittlungen zusammen. Die Koordination zwischen den Strafverfolgungsbehörden, Nichtregierungsorganisationen und den auf Menschenhandel spezialisierten Staatsanwälten war effektiv. Auch die Bemühungen, Opfer des Menschenhandels zu schützen, wurden intensiviert, wenn auch weiterhin Lücken bei der Erfassung verblieben. Wenn es auch Unzulänglichkeiten gegeben haben soll, Opfer von Menschenhandel unter ankommenden Migranten zu identifizieren, 93 vgl. zum Vorstehenden insgesamt: USDOS, 2020 Trafficking in Persons Report: Spain, 94 erscheint es doch wenig wahrscheinlich, dass die Klägerin von diesen Schwierigkeiten in besonderem Maße betroffen wäre. Sie verfügt über Dokumente, die ihr bescheinigen, Opfer von Menschenhändlern geworden zu sein und sie war auch im Bundesgebiet in der Lage, sich bereits kurz nach ihrer Ankunft einer Menschenrechtsorganisation als Opfer von Menschenhandel zu erkennen zu geben. 95 Auch der Gesundheitszustand der Klägerin gebietet nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots. 96 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zur Behandlung von Asylantragstellern in Spanien muss davon ausgegangen werden, dass die im Befundgutachten der Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe S. -P. vom 11. Oktober 2020 hervorgehobene Indikation für eine Rekonstruktions-Operation der Klitoris der Klägerin auch in Spanien möglich wäre. Nach dem Bericht der behandelnden Ärzte der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe des Evangelischen Krankenhauses N2. vom 24. März 2021 wurde dort ohne Komplikationen eine Hysteroskopie durchgeführt. Weiterer konkreter Behandlungsbedarf wurde nicht benannt. Es ist auch nicht anzunehmen, dass ein psychisches Leiden der Klägerin ihrer Überstellung nach Spanien entgegensteht. Insofern genügt der Verweis auf die obigen Ausführungen zur medizinischen Versorgung von Asylbewerbern in Spanien. Es kann konstatiert werden, dass auch dort Hilfsangebote verfügbar sind, die denjenigen, die die Klägerin bislang in Deutschland wahrgenommen hat, vergleichbar sind. 97 b. Die Voraussetzungen für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis sind ebenfalls nicht gegeben. Die Abschiebung der Klägerin ist nicht aufgrund einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit rechtlich unmöglich gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. 98 Eine Abschiebung hat danach zu unterbleiben, wenn sie eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass sich dessen Gesundheitszustand unmittelbar durch die Abschiebung als solche wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Von einer Reiseunfähigkeit in diesem Sinne kann bei psychischen Erkrankungen insbesondere dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen der zwangsweisen Rückführung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise - etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz über die Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychisch Kranken (PsychKG NRW) - begegnet werden kann. 99 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2011 - 17 B 1758/10 - juris, Rn. 13 ff., vom 4. Juli 2007 - 18 B 1899/06 - S. 2 f. des Abdrucks, und vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 - juris, Rn. 3 ff., jeweils m. w. N. 100 Soweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Ausreise bzw. Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung einstellen sollte, hat sie der Ausländer hingegen grundsätzlich hinzunehmen. Eine mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt für sich genommen regelmäßig nicht auf eine Reiseunfähigkeit. Indem das AufenthG die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen und insbesondere auf den psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese nur beim Vorliegen besonderer Umstände, die durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ihre Begrenzung erfahren, als Abschiebungsverbote gelten, 101 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - 18 B 1599/10 - juris, Rn. 6 ff. m. w. N. 102 Nach § 60a Abs. 2c AufenthG wird zudem vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigten kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Stellungnahmen von Psychotherapeuten und Psychologen genügen daher im Grundsatz nicht, 103 vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, Beschluss vom 22. November 2018 - 10 ZB 18.32973 - juris, Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. September 2018 - 10 LA 343/18 - juris, Rn. 11; OVG Bautzen, Beschluss vom 9. Mai 2018 - 3 B 319/17 - juris, Rn. 6; ähnliches generell und aus allgemeinen Grundsätzen ableitend: OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2020 - 18 B 322/20 - juris, Rn. 22 ff.; kritisch: Berlit, in: GK-AufenthG, § 60a AufenthG (Stand: 1. Februar 2021), Rn. 145 ff. 104 Zur Diagnose psychischer Erkrankungen ist danach grundsätzlich nur ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in der Lage, 105 vgl. VGH München, Urteil vom 6. Juli 2020 - 13a B 18.32817 - juris, Rn. 30. 106 Die ärztliche Bescheinigung soll zudem insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD-10, sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. 107 Diese Vorgaben sollen erkennbar die Vorgaben der Rechtsprechung zur Substantiierung eines Beweisantrags zum Nachweis einer behandlungsbedürftigen PTBS abbilden, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 17/07 - juris, Rn. 15. 108 Nach diesen Maßstäben ist nicht von einer Reiseunfähigkeit der Klägerin auszugehen. 109 Die zur Darlegung eventueller Erkrankungen vorgelegten Nachweise genügen bereits nicht den formellen Anforderungen. Es liegt kein einschlägiger ärztlicher Nachweis vor. 110 Bei der Fachlichen Stellungnahme des T1. e. V. C. vom 26. März 2019 handelt es sich (auch von ihrer inhaltlichen Zielrichtung her) nicht um eine ärztliche Stellungnahme, da sie von einer Sozialarbeiterin erstellt wurde. Auch die Psychotherapeutische Bescheinigung des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge E1. vom 19. April 2021 mit der Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung geht nicht auf eine ärztliche Einschätzung zurück, sondern beruht auf der Stellungnahme einer Soziologin und einer Psychologin bzw. Psychologischen Psychotherapeutin. Das Fachärztliche Befundgutachten der Fachärztin S. -P. vom 11. Oktober 2020 ist zwar auf eine Ärztin zurückzuführen, wirft jedoch die Frage auf, inwieweit die Frauenärztin und Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe über die erforderlichen spezifischen Fachkenntnisse für diese Diagnose verfügt. 111 Auch inhaltlich lassen die vorgelegten Nachweise nicht den Schluss auf das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder ähnlich schwerwiegenden Erkrankung zu. Es ist auch nicht belastbar dargelegt, warum sich eine ggf. vorhandene Erkrankung gerade aufgrund des Abschiebevorgangs und nicht etwa aufgrund der spezifischen Verhältnisse in Spanien erheblich verschlechtern sollte. 112 Der Stellungnahme von T1. e. V. ist lediglich zu entnehmen, dass die Rückführung nach Spanien eine unzumutbare Härte bedeute, da die Menschenhändler dort mutmaßlich gut vernetzt seien und die Klägerin Angst um ihr Leben haben müsse. Eine Aussage dazu, inwieweit sich eine Abschiebung auf ihren Gesundheitszustand auswirken könnte, ist damit nicht verbunden. 113 Der Bescheinigung des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge E1. vom 19. April 2021 beschränkt sich im Wesentlichen auf die Angabe, dass sich die Klägerin dort in Psychotherapeutischer Langzeitbehandlung befinde (bislang 24 Termine) und dass ihre Erlebnisse im Heimatland und auf dem Weg nach Europa bei ihr zu starken psychischen Belastungen führen würden. Aufgrund der von ihr geschilderten Symptomatik werde die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Die Therapie müsse fortgesetzt werden, da ansonsten mit einer Symptomverschlechterung zu rechnen sei. Welche Symptome zu beobachten sind bzw. von der Klägerin geschildert wurden, lässt sich der Bescheinigung nicht entnehmen. Wie sich eine Symptomverschlechterung darstellen könnte, ist daher nicht einmal ansatzweise erkennbar. Wie, bzw. auf welcher konkreten Grundlage die Unterzeichnerinnen zu ihrer Diagnose gelangt sind, legen sie nicht nachvollziehbar dar. Auch der Verlauf der Behandlung wird nicht geschildert. Für die Annahme, dass sich die vorliegende Erkrankung als lebensbedrohlich bzw. ähnlich schwerwiegend darstellt und dass sie sich gerade im Zuge der Abschiebung wesentlich verschlechtern könnte, bietet die Bescheinigung keine Grundlage. 114 Auch die ausführlicheren Schilderungen in dem Befundgutachten der Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe S. -P. vermögen diesen Mangel nicht zu beheben. Eine eigenständige Diagnose enthält dieser Bericht nicht, die Ärztin äußert vielmehr den (dringenden) Verdacht einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Zwar findet sich eine ausführliche Wiedergabe der Anamnese mit einer zunächst lückenlosen Schilderung relevanter biographischer Angaben. Dabei handle es sich (jedoch nur) um eine Rekonstruktion des Lebensgangs der Klägerin, wie er sich aus dem Anamnese-Gespräch und der Gesamtheit der Dokumente (BAMF Anhörung und Ablehnungsbescheid) am wahrscheinlichsten rekonstruieren lasse. Die erhobenen Befunde beschränken sich auf die Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung der Klägerin. Nachvollziehbare ausführliche Angaben zu ihrem psychischen Zustand fehlen. Ohne entsprechende Befunde ist die anschließende Beurteilung, soweit sie eine psychische Erkrankung der Klägerin betreffen, nicht nachvollziehbar. 115 Nachdem die Klägerin trotz der mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung verbundenen Aufforderung keine qualifizierten ärztlichen Atteste vorlegte, sieht die Kammer auch vor dem Hintergrund des § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG keine Veranlassung zur weiteren Sachverhaltsaufklärung. 116 4. Schließlich ist das auf 6 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides) rechtlich nicht zu beanstanden. In dieser Befristungsentscheidung liegt die konstitutive Anordnung eines befristeten Einreiseverbots, wie sie nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung nunmehr im Aufenthaltsgesetz ausdrücklich vorgesehen ist, 117 vgl. insbesondere zur erforderlichen Auslegung der Befristungsentscheidung: BVerwG, Urteile vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - juris, Rn. 21 ff. 118 Die Ermessensentscheidung des Bundesamtes, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist nach Maßgabe des sich aus § 114 Satz 1 VwGO ergebenden (eingeschränkten) Prüfungsumfangs rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 11 Abs. 3 AufenthG). Sie entspricht der ständigen Praxis der Beklagten in Fällen, in denen der Ausländer - wie im vorliegenden Fall - keine schutzwürdigen Belange vorgebracht hat, die bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu beachten wären. 119 II. Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Spanien. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen, insbesondere auf diejenigen zu den dortigen Aufnahmebedingungen verwiesen werden. 120 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.