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Urteil

16 A 146/18

Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt über den von der Beklagten gewährten subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Die am 1. Juni 19... in Hasaka/Syrien geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Sie verließ ihr Heimatland nach eigenen Angaben im November 2015 und lebte für ein halbes Jahr in der Türkei. Am 9. Mai 2016 reiste sie mit einem Visum im Rahmen der Familienzusammenführung auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 2. Mai 2017 die Gewährung von Asyl. 3 Der Ehemann der Klägerin ist unanfechtbar als Flüchtling anerkannt (Bescheid des Bundesamtes vom 3. Dezember 2013 Az.: ... ), ebenso wurde dem Sohn der Klägerin mit Bescheid vom 27.12.2017 die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG in Ableitung von seinem Vater, dem Ehemann der Klägerin, zuerkannt (Az.: ... ). 4 In ihrer Anhörung am 12. Juni 2017 bei der Beklagten gab die Klägerin an, dass sie ihren Ehemann in dessen Abwesenheit am 22 Februar 2014 geheiratet habe. Dieser sei zu dem Zeitpunkt bereits in Deutschland gewesen. In Syrien habe sie die Schule mit dem Abitur abgeschlossen. Sie habe aber nicht studieren dürfen, und fortan zehn Jahre lang als Näherin in einer Fabrik gearbeitet. Anschließend sei sie zwei Jahre in einem Geschäft als Verkäuferin berufstätig gewesen. Auf die Frage, was ihr persönlich vor der Ausreise aus Syrien passiert ist, antwortete die Klägerin, dass sie in Syrien nicht mehr habe arbeiten können. Es sei zu gefährlich gewesen, arbeiten zu gehen. Sie habe Angst gehabt vor den vielen Leichen auf dem Weg zur Arbeit. Sie sei psychisch beeinträchtigt gewesen. Sie habe Angst gehabt vor Terroristen, die in Syrien so viele unschuldige Menschen umgebracht hätten. Sie sei an dem Tag, als sie ihren Reisepass habe ausstellen lassen wollen, von einem Soldaten, einem Polizisten, beschimpft worden, weil die Zahlen in ihrem Personalausweis nicht gut erkennbar gewesen seien. Er habe den Arm gehoben und zuschlagen wollen. Andere Polizisten hätten ihn jedoch festgehalten. Am nächsten Tag habe sie ihren Personalausweis erhalten. Auch auf der Arbeit habe sie Probleme gehabt. Ein Kollege, den sie und andere Kollegen auf dessen Fehler hingewiesen hätten, hätte dies seinem Vater erzählt, woraufhin ein palästinensischer Kollege an einem Kontrollpunkt aufgehalten und mitgenommen worden sei. Ihre Kollegen hätten sie gewarnt, zur Arbeit zu kommen. Sie habe dann ab November 2014 zwei Jahre in einer Bäckerei als Verkäuferin gearbeitet. Dort habe sie keine Schwierigkeiten gehabt. Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte, erklärte die Klägerin, dass sie nicht wieder zurück wolle. Sie habe Angst, zurückzugehen und wolle nicht von ihrem Mann getrennt werden. Sie habe Angst vor dem Krieg. 5 Mit Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2017 wurde der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und der Asylantrag im Übrigen abgelehnt (Ziffer 2. des Bescheids). Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem aus, dass eine Zuerkennung des Flüchtlingsstatus mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 AsylG nicht erfolgen könne. 6 Am 4. Januar 2018 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, dass sie Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung allein schon deshalb habe, weil ihr aufgrund ihrer Ausreise und Asylantragstellung die Gefahr der politischen Verfolgung in Syrien drohe. Auch sei ihr die Flüchtlingsanerkennung zu gewähren, weil ihr Ehemann und ihr gemeinsamer Sohn bereits als Flüchtlinge anerkannt seien. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Dezember 2017 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie bezieht sich zur Begründung auf ihren angefochtenen Bescheid. 12 Mit Beschluss vom 3. Dezember 2018 ist der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden, § 76 Abs. 1 AsylG. 13 Hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, insbesondere in Bezug auf die Anhörung der Klägerin, wird ergänzend auf das Protokoll Bezug genommen. Die vom Gericht beigezogene Asylakte der Beklagten sowie die im Protokoll der mündlichen Verhandlung näher genannten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe I. 14 Es entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, § 76 Abs. 1 AsylG. II. 15 Die Klage ist zulässig [hierzu unter 1.] hat aber in der Sache keinen Erfolg [hierzu unter 2.]. 16 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 74 Abs. 1 AsylG fristgerecht erhoben worden. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die auf die Gewährung des Flüchtlingsstatus gerichtete Verpflichtungsklage bei gewährtem subsidiärem Schutzstatus ist wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung des nachfolgenden Aufenthaltsstatus (vgl. Aufenthaltsstatus nach § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. [Flüchtling] oder 2. Alt. [subsidiärer Schutz] AufenthG; § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG) sowie dessen Verfestigungsmöglichkeiten (vgl. § 26 Abs. 3 und 4 AufenthG) gegeben (zum Vorstehenden: OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018, 1 Bf 81/17.A, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 27.6.2017, 2 LB 91/17, juris, Rn. 24). 17 2. Die Klage ist nicht begründet. 18 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach § 26 AsylG. 19 Gemäß § 26 Abs. 1 AsylG wird der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. 20 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, soweit es ihre Ableitung des Schutzes von ihrem Ehemann anbetrifft. Denn die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit ihrem jetzigen Ehemann hat nicht schon in Syrien bestanden und die Klägerin hat ihren Asylantrag nicht unverzüglich nach der Einreise im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gestellt, wie sich aus folgendem ergibt: 21 Es kann als geklärt gelten, dass die in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltene Legaldefinition des Begriffs "unverzüglich" mit "ohne schuldhaftes Zögern" nicht nur für das gesamte Privatrecht, sondern auch für das öffentliche Recht gilt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 3.2.1992, 18 A 226/92.A, juris Rn. 4 m.w.N.), also auch für § 26 Abs. 1, 2, 5 AsylG. Gründe, warum für letztgenannte Norm eine andere Definition als in der sonstigen Rechtsordnung maßgeblich sein sollte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Wann ein Handeln "ohne schuldhaftes Zögern" vorliegt, ist nicht mehr generell, d.h. rechtsgrundsätzlich, sondern nur noch einzelfallbezogen zu klären. 22 Vorliegend würdigt das Gericht die Asylantragstellung der Klägerin am 2. Mai 2017 und mithin knapp ein Jahr nach ihrer Einreise nach eigenen Angaben am 9. Mai 2016 in das Bundesgebiet nicht als unverzüglich. Denn die Klägerin hätte in den Monaten nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet am 9. Mai 2016 jede erdenkliche Möglichkeit ausschöpfen können und müssen, ihren Antrag beim Bundesamt zu stellen. Anhaltspunkte dafür, dass dies ohne schuldhaftes Zögern erfolgt sei, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht. Dass sie erst am 2. Mai 2017 den erforderlichen Antrag beim Bundesamt gestellt hat, erfolgte danach nicht ohne schuldhaftes Zögern und mithin nicht unverzüglich. 23 Der Klägerin steht des Weiteren ein Anspruch in Ableitung des Schutzes von ihrem in Hamburg geborenen Sohn, dem die Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 27. Dezember 2017 zuerkannt wurde, nicht zu. 24 Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 26 Abs. 3 AsylG. Diese Vorschrift bezieht Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten und „andere Erwachsene“ im Sinne des Art. 2 lit. j. der Richtlinie 2011/95 in den Familienasylschutz ein, wenn folgende fünf Bedingungen erfüllt sind: 1. Unanfechtbare Anerkennung des Asylberechtigten; 2. Bestand der Familie bereits im Verfolgerstaat; 3. Einreise vor der Anerkennung des Asylberechtigten oder unverzügliche Antragstellung nach der Einreise; 4. Keine Gründe für Widerruf oder Rücknahme der Asylberechtigung; 5. Innehabung eines Personensorgerechts für den Asylberechtigten. 25 Vorliegend fehlt es daran, dass die Klägerin nicht alle Voraussetzungen erfüllt. 26 Denn zum einen liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG nicht vor. Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG muss die Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden haben, in dem der Asylberechtigte (bzw. subsidiär Schutzberechtigte, § 26 Abs. 5 AsylG) politisch verfolgt wird. Hier hat die Familie, die die Klägerin zusammen mit dem Sohn bildet und von dem sie ihre Flüchtlingsanerkennung ableiten möchte, in Syrien noch nicht bestanden, denn der Sohn wurde unstreitig erst in Hamburg geboren. Die Regelung über das Elternasyl gilt für den Fall eines in Deutschland nach der Einreise der Eltern geborenen Kindes, dem Asyl- bzw. Flüchtlingsschutz gewährt wurde, nicht, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift wie auch dem Sinn und Zweck ergibt. Dem Familienangehörigen soll nämlich gerade auch wegen seiner Nähe zum Verfolgungsgeschehen Schutz vor potentieller eigener politischer Verfolgung gewährt werden. Eine solche Nähe des Familienangehörigen zum Verfolgungsgeschehen und einer Eigengefährdung liegen regelmäßig aber nur dann vor, wenn die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird. Davon ging offensichtlich auch der Gesetzgeber aus, da er sonst eine Formulierung dahingehend gewählt hätte, dass die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt werden, wenn die Familie, in die das Kind später hineingeboren wird, bereits im Heimatland bestand. Von einer solchen Formulierung hat der Gesetzgeber aber gerade abgesehen (VG Würzburg, Urt. v. 29.8.2017, W 4 K 17. 31679679, Rn.16). 27 Zum anderen hat der Sohn selbst den Familienasylschutz nur aus abgeleitetem Recht von seinem Vater erlangt, was der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus entgegensteht. § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und § 26 Abs. 3 Nr. 2 AsylG knüpfen nämlich jeweils an den Staat, in dem der „Asylberechtigte“ bzw. i.V.m. § 26 Abs. 5 AsylG der international Schutzberechtigte politisch verfolgt wird. Politisch verfolgt ist aber nur der Stammberechtigte, nicht der seinerseits nur nach § 26 AsylG Berechtigte (Hailbronner, Ausländerrecht, § 26 AsylG, Rn. 32). Damit spricht auch § 26 Abs. 3 Nr. 2 AsylG im Falle der Klägerin gegen eine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus an diese abgeleitet von ihrem Sohn. Denn der Sohn hat seinen Schutzstatus lediglich abgeleitet (von seinem Vater) und mithin ungeachtet der Frage, ob ihm selbst dort ein Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG droht, erhalten. Daher steht der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus an die Klägerin auch § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG entgegen (vgl. VGH München, Urt. v. 26.4.2018 – 20 B 18.30332, juris Rn. 23 ff.; Günther in Beck-OK Ausländerrecht, § 26 Rn. 22 und 26; Bodenbender in GK-AsylG, Stand Juni 2008, § 26 Rn. 71, vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.8.1993 – 9 C 7/93, juris Rn. 8). 28 Der Klägerin steht ferner ein Anspruch auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG nicht zu. 29 Das Gericht folgt im vorliegenden Verfahren bei der Bewertung der Sach- und Rechtsfragen der ständigen Rechtsprechung der Kammer (VG Hamburg, Urteil vom 15.3.2017, 16 A 5081/16, juris) sowie dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 11. Januar 2018 (1 Bf 81/17.A, juris) und schließt sich den tatsächlichen Feststellungen zur Lage in Syrien auf der Grundlage einer eigenen Auswertung der Erkenntnisquellen, die auch in dem vorliegenden Verfahren zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, und den rechtlichen Wertungen aus eigener Überzeugung an. 30 In der Arabischen Republik Syrien herrscht ein komplexer innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (vgl. hierzu ausführlich: OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018, 1 Bf 81/17.A, juris, Rn. 22 ff.; OVG Lüneburg OVG Lüneburg, Urt. v. 27.6.2017, 2 LB 91/17, juris, Rn. 26 ff). Vor diesen Hintergrund hat die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt, da davon auszugehen sei, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG drohe, also eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vorliege. Aus diesem Grund ist allein die davon zu trennende Frage der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 31 Die Klägerin erfüllt jedoch zur Überzeugung des Gerichts nicht die Voraussetzungen des Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt danach voraus, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich eine zielgerichtete Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht. Da die Beklagte der Klägerin den subsidiären Schutzstatus gewährt hat, ist eine Rückkehr nur hypothetisch, also nur gedanklich zu unterstellen. 32 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus [(hierzu unter a)] erfüllt die Klägerin nicht. Sie ist unverfolgt aus Syrien ausgereist [hierzu unter b)]. Ihr droht bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) auch keine Verfolgungshandlung wegen eines die Flüchtlingseigenschaft begründenden Verfolgungsgrundes [hierzu unter c)]. 33 a) Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt demnach die begründete Furcht vor einer Verfolgungshandlung voraus, die wegen eines für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgungsgrundes erfolgt (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018, 1 Bf 81/17.A, juris, Rn. 35). 34 Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG sind Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, u. a. der Staat oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. 35 Zwischen den Verfolgungsgründen und Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich z.B. die religiösen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Es genügt, wenn der Ausländer der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist (vgl. hierzu und zum Folgenden auch: OVG Hamburg, Urt. v. 11. 1.2018, 1 Bf 81/17.A). Unerheblich ist dabei, ob der Betreffende aufgrund der ihm zugeschriebenen Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung (überhaupt) tätig geworden ist (BVerfG, Beschl. v. 22.11.1996, 2 BvR 1753/96, juris, Rn. 5; BVerwG, Beschl. v. 27.4.2017, 1 B 63.17, 1 PKH 23.17, juris Rn. 11). Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.2009, 10 C 52.07, BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24; Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 3a Rn. 50 ff.). 36 Die vom Gesetz verlangte „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, BVerwGE 146, 67, juris Rn. 19). Der danach maßgebliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, Urt. v. 6.3.1990, 9 C 14.89, BVerwGE 85, 12, juris Rn. 13). 37 Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 11. Januar 2018 (1 Bf 81/17.A, juris, Rn. 38 ff.), der sich das Gericht anschließt, gilt hinsichtlich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes insoweit Folgendes: 38 „Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG, Urt. v. 5.11.1991, 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162, juris Rn. 17). Auch in solchen Fällen müssen aber die festgestellten Verfolgungsfälle nach Intensität und Häufigkeit zur Größe der Zahl der Verfolgten als ins Gewicht fallend angesehen werden können, wenn das Anknüpfungsmerkmal für eine mögliche Verfolgung auf eine Vielzahl von Personen zutrifft (hier: Entziehung vor Einberufung bzw. Wehrdienstverweigerung); es muss dann also - vergleichbar einer Gruppenverfolgung - eine entsprechende Verfolgungsdichte vorliegen. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn ein staatliches Verfolgungsprogramm besteht, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht und das deshalb hinreichend wahrscheinlich eine Verfolgung erwarten lässt (vgl. Berlit, ZAR 2017, 110, 115 m.w.N.; vgl. zur Gruppenverfolgung, Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit und gruppengerichteter Verfolgung: Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage 2012, § 30 Rn. 8 ff. ). Die Schwere des befürchteten Eingriffs kann dabei je nach Einzelfall, insbesondere im Zusammenhang mit willkürlich handelnden Staatsmächten, nur bedingt Erkenntnisse zur Gerichtetheit der Verfolgung geben. Dabei entspricht die zunächst zum nationalen Recht entwickelte Rechtsdogmatik zur Frage der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ auch dem neueren europäischen Recht, welches hierfür den Begriff des „real risk“ verwendet (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011, 10 C 25.10, BVerwGE 140, 22, juris Rn. 22; Berlit, ZAR 2017, 110, 117). 39 Bei der Bewertung, ob die im Einzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist zwischen der Frage, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß den §§ 3 Abs. 1, 3a AsylG droht, und der Frage einer ebenfalls beachtlich wahrscheinlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund zu unterscheiden. 40 Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU, nicht (mehr) durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011, 10 C 25.10, BVerwGE 140, 22, juris Rn. 21 f.; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 4.5.2017, 14 A 2023/16.A, NVwZ 2017, 1218, juris Rn. 21 f., OVG Saarlouis, Urt. v. 11.3.2017, 2 A 215/17, NVwZ-RR 2017, 588, juris Rn. 19; Berlit, ZAR 2017, 110 ff.) 41 Hinsichtlich der Anforderungen an den Klägervortrag muss unterschieden werden zwischen den in die eigene Sphäre des Asylsuchenden (bzw. hier: des um Flüchtlingsschutz Nachsuchenden) fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, und den in den allgemeinen Verhältnissen seines Herkunftslandes liegenden Umständen, die seine Furcht vor Verfolgung rechtfertigen sollen. 42 Lediglich in Bezug auf erstere muss er eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Dabei ist die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts mit der materiellen Beweislast beschwerten Klägers zu berücksichtigen, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen. Insbesondere können in der Regel unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Daher kann den eigenen Erklärungen des Klägers größere Bedeutung beizumessen sein, als dies meist sonst in der Prozesspraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein sein Tatsachenvortrag führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne "glaubhaft" sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Dem Klagebegehren darf jedenfalls nicht mit der Begründung der Erfolg versagt werden, dass neben der Einlassung des Schutzsuchenden keine Beweismittel zur Verfügung stehen. Der Richter ist aus Rechtsgründen schon allgemein nicht daran gehindert, eine Parteibehauptung ohne Beweisaufnahme als wahr anzusehen; das gilt für Asylverfahren (bzw. wie hier in Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) mit seinen typischen Schwierigkeiten, für das individuelle Schicksal des Antragstellers auf andere Beweismittel zurückzugreifen, in besonderem Maße. Einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO wird der Richter hierdurch jedoch nicht enthoben. Das Fehlen von Beweismitteln mag die Meinungsbildung des Tatsachengerichts erschweren, entbindet es aber nicht davon, sich eine feste Überzeugung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bilden. Dies muss - wenn nicht anders möglich - in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Kläger glaubt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1981, 9 C 251.81, InfAuslR 1982, 156; Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, juris Rn. 5; Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109.84, BVerwGE 71, 180, juris Rn. 16; OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016, 1 A 10922/16, juris Rn. 32; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage, S. 289). 43 Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland reicht es hingegen wegen seiner zumeist auf einen engeren Lebenskreis beschränkten Erfahrungen und Kenntnisse aus, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich - ihre Wahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland ergeben (BVerwG, Urt. v. 24.11.1981, 9 C 251.81, InfAuslR 1982, 156; Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, juris; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage, S. 288 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 3/2017, B 1 Rn. 255). Hier ist es Aufgabe der Beklagten und der Gerichte, unter vollständiger Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen, die Gegebenheiten im Herkunftsstaat aufzuklären und darauf aufbauend eine von Rationalität und Plausibilität getragene Prognose zu treffen (Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, aaO., S. 295 f.). 44 In Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsland sind die Gerichte regelmäßig darauf angewiesen, sich durch eine Vielzahl unterschiedlicher Erkenntnisse gleichsam mosaikartig ein Bild zu machen. Da Abschiebungen nach Syrien jedenfalls seit 2012 nicht mehr erfolgen, hat die Prognose, ob bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG droht, - wie oben dargelegt - aufgrund einer wertenden Gesamtschau aller Umstände zu erfolgen. 45 Führt diese Betrachtung zu keinem für den Schutzsuchenden günstigen Ergebnis, verbleibt es bei allgemeinen Beweislastregeln. Die humanitäre Schutzrichtung des Asyl- und Flüchtlingsrechts gebietet weder eine Umkehr der objektiven Beweislast noch eine Folgenabwägung im Sinne eines „better safe than sorry“ (vgl. hierzu Ellerbrok/Hartmann, NVwZ 2017, 522, 523). Diesem Ansatz kann vorliegend auch deshalb nicht gefolgt werden, weil es allein um die genaue Ausprägung des Schutzstatus, nicht aber um das Ob der Schutzgewährung geht. Eine denkbare gerichtliche Fehlbeurteilung bei der Frage der Gewährung des Flüchtlingsstatus birgt kein persönliches Risiko für den Schutzsuchenden, weil er infolge des zuerkannten subsidiären Schutzes nachhaltigen Schutz genießt und nicht in Gefahr ist, nach Syrien zurückkehren zu müssen. Die hypothetische Rückkehr ist vielmehr im Rahmen der vorzunehmenden rechtlichen Bewertung ein allein gedanklicher Ansatz, der der Sicherstellung eines einheitlichen Prüfungsmaßstabs geschuldet ist. Gefahrenperpetuierende Auswirkungen kann eine fehlerhafte Verneinung einer politischen Verfolgung allerdings für Angehörige des Schutzsuchenden haben, die derzeit befristet von einem Nachzug ausgeschlossen sind. 46 Nach Auffassung des Senats ist der dargelegte Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch dann anzuwenden, wenn ein effektiver Menschenrechtsschutz bereits durch die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gewährleistet ist (zweifelnd, aber offen gelassen: VGH Mannheim, Urt. v. 21.8.2017, A 11 S 513/17, S. 13 UA, juris).“ 47 Unter Anwendung dieser Maßstäbe erfüllt die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen des Flüchtlingsstatus nicht. 48 b) Die Klägerin ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. In ihrer Anhörung am 12. Juni 2017 bei der Beklagten gab die Klägerin an, dass sie ihren Ehemann in dessen Abwesenheit am 22 Februar gehabt vor Terroristen, die in Syrien so viele unschuldige Menschen umgebracht hätten. Sie sei an dem Tag, als sie ihren Reisepass habe ausstellen lassen wollen, von einem Soldaten, einem Polizisten, beschimpft worden, weil die Zahlen in ihrem Personalausweis nicht gut erkennbar gewesen seien. Er habe den Arm gehoben und zuschlagen wollen. Andere Polizisten hätten ihn jedoch festgehalten. Am nächsten Tag habe 2014 geheiratet habe. Dieser sei zu dem Zeitpunkt bereits in Deutschland gewesen. In Syrien habe sie die Schule mit dem Abitur abgeschlossen. Sie habe aber nicht studieren dürfen, und fortan zehn Jahre lang als Näherin in einer Fabrik gearbeitet. Anschließend sei sie zwei Jahre in einem Geschäft als Verkäuferin berufstätig gewesen. Auf die Frage, was ihr persönlich vor der Ausreise aus Syrien passiert ist, antwortete die Klägerin, dass sie in Syrien nicht mehr habe arbeiten können. Es sei zu gefährlich gewesen, arbeiten zu gehen. Sie habe Angst gehabt vor den vielen Leichen auf dem Weg zur Arbeit. Sie sei psychisch beeinträchtigt gewesen. Sie habe Angst sie ihren Personalausweis erhalten. Auch auf der Arbeit habe sie Probleme gehabt. Ein Kollege, den sie und andere Kollegen auf dessen Fehler hingewiesen hätten, hätte dies seinem Vater erzählt, woraufhin ein palästinensischer Kollege an einem Kontrollpunkt aufgehalten und mitgenommen worden sei. Ihre Kollegen hätten sie gewarnt, zur Arbeit zu kommen. Sie habe dann ab November 2014 zwei Jahre in einer Bäckerei als Verkäuferin gearbeitet. Dort habe sie keine Schwierigkeiten gehabt. Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte, erklärte die Klägerin, dass sie nicht wieder zurück wolle. Sie habe Angst, zurückzugehen und wolle nicht von ihrem Mann getrennt werden. Sie habe Angst vor dem Krieg. Mit diesem Vorbringen schildert die Klägerin eine (drohende) Verfolgungshandlung ihr gegenüber vor ihrer Ausreise aus Syrien nicht. Weder das Geschehnis bei der Ausstellung ihres Personalausweises noch der Umstand, dass bei ihr auf der Arbeit ein Mitarbeiter und Kollege an einem Kontrollpunkt festgenommen worden sei und sie dies im Zusammenhang mit der Kritik an einem weiteren Kollegen sieht, stellen sich als eine Verfolgungshandlung dar. Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht vor allem in Anbetracht des Umstandes, dass zum einen die Umstände der Erlangung des Personalausweises weder die Qualität einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG noch die rechtliche Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG aufweisen und zum anderen, dass die Klägerin selbst angibt, im Anschluss an die Geschehnisse bei ihr auf der Arbeit als Näherin zwei Jahre völlig unbehelligt als Verkäuferin in einer Bäckerei gearbeitet und in Syrien gelebt zu haben, ohne dass ihr in irgendeiner Form eine auch nur annähernd als Verfolgungshandlung zu qualifizierende Ereignisse begegnet wären. 49 Auch im Rahmen ihrer Klagebegründung mit Schriftsatz vom 4. Januar 2018 hat die Klägerin eine Verfolgungshandlung ihr gegenüber vor ihrer Ausreise aus Syrien nicht einmal im Ansatz erwähnt. Zu deren Begründung trägt sie vielmehr lediglich vor, dass sie Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung allein schon deshalb habe, weil ihr aufgrund ihrer Ausreise und Asylantragstellung die Gefahr der politischen Verfolgung in Syrien drohe. Auch sei ihr die Flüchtlingsanerkennung zu gewähren, weil ihr Ehemann und ihr gemeinsamer Sohn bereits als Flüchtlinge anerkannt seien. Diesen Angaben ist ebenfalls bereits eine (drohende) Verfolgungshandlung der Klägerin gegenüber vor ihrer Ausreise aus Syrien nicht zu entnehmen. 50 Schließlich hat die Klägerin auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2019 eine (drohende) Verfolgungshandlung vor ihrer Ausreise aus Syrien nicht dargelegt. Vielmehr hat sie lediglich angegeben, dass es in Syrien immer Probleme gegeben habe, dass die Lage in Syrien sehr schlecht sei und sie nicht zurückkehren wolle. Sie wolle sich in Deutschland integrieren, habe einen Sprachkurs gemacht und wolle hier eine Ausbildung machen. Ihr Cousin sei vom Regime im August 2017 getötet worden als er die kurdischen Gebiete mit der YPG verteidigt habe und ihr Bruder sei mit einem Monat Abstand zum Tod ihres Cousins in der Türkei von Türken getötet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie bereits in Deutschland gewesen. 51 c) Der Klägerin droht bei einer gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmale wegen ihrer Ausreise, der erfolgten Asylantragstellung, ihres längeren Aufenthalts im westlichen Ausland, ihrer Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben, ihrer arabischen Volkszugehörigkeit oder/und ihrer Abstammung aus Hasaka/Syrien. Das Gericht sieht es nicht als beachtlich wahrscheinlich an, dass der Klägerin wegen der zuvor genannten Umstände – einzeln oder in ihrer Gesamtheit – durch staatliche Stellen eine regimefeindliche Haltung unterstellt wird. 52 Dass Rückkehrer am Flughafen von Damaskus und Latakia intensiven Kontrollen ausgesetzt werden und dass Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gegen das Assad-Regime eingestellt sind oder sich oppositionell betätigt haben, den Flughafen nicht wie beabsichtigt wieder verlassen können und ihnen Folter und schlimmste Misshandlungen drohen, wird allgemein angenommen und dürfte hinreichend gesichert sein (zum Vorstehenden: OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018, 1 Bf 81/17.A, juris, Rn. 51, auf der Grundlage folgender Erkenntnisquellen: Amnesty International, AI, Report 2017, Syrien, v. 19.2.2017, G 6/17; AI, Human Slaughterhouse, Februar 2017, G 15/17; AI, It breaks the human – torture, disease and death in Syria’s prisons, August 2016, G 13/16; Human Rights Watch, HRW: Syrien: Die Geschichten hinter den Fotos getöteter Gefangener - Opfer auf den „Ceasar“-Fotos, Dezember 2015, G 21/16; ECCHR, Sondernewsletter Menschenrechtsverbrechen in Syrien, Teil I: Folter unter Assad, Strafanzeige in Deutschland gegen hochrangige Angehörige der syrischen Geheimdienste, Oktober 2017, G 48/17; ECCHR, Portraits, Strafanzeige von syrischen Folterüberlebenden zu Folter durch Syriens Luftwaffengeheimdienst, November 2017, G 47/17). 53 aa) Dass die Klägerin im Hinblick auf ihre Ausreise, die erfolgte Asylantragstellung, ihren längeren Aufenthalt im westlichen Ausland, ihre Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben und/oder ihre Abstammung aus Hasaka bei Rückkehr nach Syrien eine (Verfolgungs-)Handlung i.S.d. § 3a AsylG droht, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. 54 Das entscheidende Gericht schließt sich diesbezüglich auf der Grundlage einer eigenen Auswertung der Erkenntnisquellen den tatsächlichen Feststellungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 11. Januar 2018 (1 Bf 81/17.A, juris, Rn. 52-59) sowie den Bewertungen anderer Obergericht an (OVG Münster, Urt. v. 21.2.2017, 14 A 2316/16, DVBl. 2017, 639, juris, Rn. 35 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 27.6.2017, 2 LB 91/17, juris Rn. 44; Beschl. v. 12.9.2017, 2 LB 750/17, juris Rn. 40). Das Hamburgische Oberverwaltungsgerichts hat hierzu überzeugend ausgeführt (Urt. v. 11.1.2018, 1 Bf 81/17.A, juris, Rn. 52-59): 55 „Dem Senat liegt keine hinreichend dichte Erkenntnislage vor, auf die die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Verfolgungshandlung gestützt werden könnte. Über die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien liegen dem UNHCR (Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, von Februar 2017, deutsche Übersetzung von April 2017, G 7/17, S. 5) „kaum konkrete Informationen“ vor. Dem Auswärtigen Amt (Auskunft v. 2.1.2017 an VG Düsseldorf, zu 5 K 7221/16.A, Az.: 508-9-516.80/48840, 2017/2; v. 7.11.2016 an das OVG Schleswig, 2016/4) liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass unverfolgt Ausgereiste nach Rückkehr systematisch befragt werden. 56 Der UNHCR (April 2017, G 7/17, S. 15 ff.) sieht Personen, die aus einem Ort stammen, der in einem Gebiet liegt, das sich derzeit oder vormals unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen befindet oder befand, in der Gefahr, Opfer von Verfolgung durch das Assad-Regime zu werden. Die dort benannten Referenzfälle (vgl. Fn. 75, 78 - 83) beziehen sich überwiegend auf Angriffe auf die Zivilbevölkerung im Rahmen von Rückeroberungen von Gebieten durch die Regierungstruppen - wie z.B. die Angriffe auf die Zivilbevölkerung in Ost-Aleppo oder Ar Raqqah während der Belagerung -, auf die Rückführung von Bevölkerung aus belagerten Gebieten aus von Regierungstruppen eingenommenen Nachbarorten sowie auf Personen, die regierungsfeindlichen Gruppen Schutz geboten oder die Informationen über regierungsfeindliche Personen haben könnten, etwa im Rahmen von Verhaftungswellen unmittelbar nach der Rückeroberung von Gebieten durch die Regierungstruppen. In einer ähnlichen Situation befindet sich der ins Ausland geflüchteten Kläger, der sich seit ca. 2 Jahre außerhalb Syriens aufhält, nicht. Gegen eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung allein in Anknüpfung an den sunnitischen Glauben sowie die Herkunft aus einer Region, die von regierungsfeindlichen Gruppen gehalten wird, spricht auch die Vielzahl von Binnenvertriebenen. Bei Beginn des Bürgerkrieges waren ca. drei Viertel der syrischen Bevölkerung sunnitischen Glaubens (AA, Lagebericht vom 27.9.2010, 2010/4). Angesichts dessen dürfte eine Vielzahl der 6,3 Millionen binnenvertriebenen Syrer (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, update V, HCR/PC/SYR/17/01, November 2017, G 35/17, S. 7) sunnitischen Glaubens sein und ursprünglich aus Regionen stammen, die derzeit oder zeitweise während des Bürgerkrieges in der Hand regierungsfeindlicher Gruppen sind bzw. waren. Von diesen sind im 1. Halbjahr 2017 ca. 440.000 in ehemals von regierungsfeindlichen Gruppen gehaltene Gebiete zurückgekehrt, insbesondere nach Aleppo, Hama, Homs und Damaskus (UNHCR, „UNHCR meldet Anstieg bei Rückkehrern nach Syrien“, v. 30.6.2017, G 21/17, S. 2). 57 Zweifel an einer Verfolgung von aus dem Ausland zurückkehrenden Asylbewerbern sunnitischen Glaubens, die aus Gebieten stammen, die derzeit oder ehemals unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen stehen oder standen, ergeben sich zudem angesichts der ständig gestiegenen Zahl - derzeit insgesamt ca. 6,4 Millionen - der in den letzten Jahren aus Syrien Geflohenen (Ende 2011: 19.900; Ende 2012: rund 728.000; Ende 2015: rund 4.800.000; zitiert nach OVG Lüneburg, Urt. v. 27.6.2017, 2 LB 91/17, juris Rn. 44; Ende 2017 - rund 5,44 Mio. in die Nachbarstaaten der Region und zusätzlich ca. 1 Mio. in Staaten des westlichen Europas, vgl. UNHCR, Syria, Regional Refugee Response, abgerufen am 13.12.2017, G 36/17). Dies ist mehr als ein Viertel der Bevölkerung von rd. 22 Millionen Einwohnern Syriens bei Beginn des Bürgerkrieges (vgl. AA, Länderinformation Syrien, August 2016, 2016/1). Auf die weit überwiegende Zahl der ins Ausland Geflüchteten werden die oben genannten Kriterien zutreffen. 58 Des Weiteren ergeben sich Zweifel an einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung jedes Rückkehrers bzw. einer beachtlichen Größenordnung von Rückkehrern aus der nicht geringen Zahl freiwilliger Rückkehrer aus dem Ausland. So sollen im August 2015 mehrere tausend Personen über die syrisch-jordanische Grenze zurückgekehrt sein und im Juli 2015 rd. 2300 aus dem Irak (vgl. SFH, Syrien: Rückkehr, v. 21.3.2017, G 5/17, S. 4; DOI, v. 22.2.2017, G 1/17; DOI, Auskunft an VGH Kassel v. 1.2.2017, G 6/17, S. 1). Andere Berichte (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada - IRB -, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, v. 19.01.2016, G 5/16, S. 2 - zitiert nach der deutschen Übersetzung -) gehen davon aus, dass „Hunderttausende von Flüchtlingen jedes Jahr nach Syrien reisen, meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen“. Nach Angaben des UNHCR (v. 30.6.2017, G 21/17) sind seit 2015 insgesamt 260.000 syrische Flüchtlinge aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt, davon die meisten aus der Türkei in den Norden Syriens; im 1. Halbjahr 2017 sind 31.000 Syrer aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt. Die vielfach beobachtete Land-Einreise über die Staatsgrenzen (u.a. aus Jordanien, Irak, Türkei) lässt zwar keine zwingenden Rückschlüsse auf die Umstände einer Einreise über den für Rückkehrer derzeit vor allem in Betracht zu ziehenden Flughafen Damaskus, ggfls. auch den Flughafen Latakia (vgl. SFH v. 21.3.2017, G 5/17, S. 6) zu, sie zeigt aber, dass diese Personen trotz der vorherigen Flucht das Risiko einer Rückkehr auf sich genommen haben. 59 Das Auswärtige Amt (v. 2.1.2017, 2017/2) führt ebenfalls aus, dass ihm Fälle bekannt sind, in denen syrische Staatsangehörige nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Bundesgebiet für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt sind. 60 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das vorstehend Ausgeführte noch in verstärktem Maße gelten würde, wenn im Rahmen einer gedanklichen Rückkehrsituation zu berücksichtigen wäre, dass die Situation, in der sich der Kläger befindet, auf eine Vielzahl von ins Ausland geflüchteten Syrern zutrifft und daher gedanklich die Rückkehr einer Vielzahl dieser Personen zu unterstellen wäre.“ (OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018, 1 Bf 81/17.A, juris, Rn. 52-59). 61 bb) Der Klägerin droht bei einer Rückkehr nach Syrien im Hinblick auf ihre kurdische Volkszugehörigkeit eine (Verfolgungs-)Handlung i.S.d. § 3a AsylG nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Hiergegen spricht bereits, dass die Klägerin unverfolgt ausgereist ist und dass sie selbst nicht behauptet, insoweit einer Verfolgung ausgesetzt sein zu können. 62 Der Klägerin droht bei einer Rückkehr nach Syrien im Hinblick auf ihre kurdische Volkszugehörigkeit eine (Verfolgungs-)Handlung i.S.d. § 3a AsylG nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Hiergegen spricht bereits, dass die Klägerin unverfolgt ausgereist ist. Nach der unverfolgten Ausreise der Klägerin aus ihrem Heimatland sind keine Umstände eingetreten, die eine politische Verfolgung aufgrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit als beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen könnten. Nach der Erkenntnislage ergaben sich weder vor noch unmittelbar nach dem Ausbruch des bewaffneten Konfliktes im Jahre 2011/2012 greifbare Anhaltspunkte für eine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung von Kurden aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit durch das herrschende syrische Regime. Auf die entsprechende - regelmäßig im Zusammenhang mit der yezidischen Glaubenszugehörigkeit ergangene - Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird Bezug genommen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 24.5.2011, 14 A 1186/11.A; OVG Münster, Beschl. v. 26.1.2011, 14 A 64/11.A, jeweils juris). Vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage besteht kein Anlass, von dieser schon älteren Rechtsprechung abzuweichen. Das Auswärtige Amt geht davon aus, dass Kurden nicht per se allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Übergriffen außerhalb der von ihnen selbst kontrollierten Regionen Syriens ausgesetzt sind, sondern nur in Verbindung mit einer Nähe zu der jeweils herrschenden oppositionellen Gruppierung (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017; Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut vom 3. Februar 2016), die die Klägerin nicht angeführt hat. 63 Zu berücksichtigen ist ferner, dass das syrische Regime den in Syrien ansässigen Kurden zu Anfang des Konfliktes dergestalt entgegen gekommen ist, dass - nach dem im Rahmen des Zensus 1962 großflächig erfolgten Entzuges der syrischen Staatsbürgerschaft - den registrierten staatenlosen Kurden seit dem Jahr 2011 die Möglichkeit eröffnet wurde, diese wieder anzunehmen (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut vom 3. Februar 2016; Deutsche-Orient Stiftung - Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016). Im Laufe des sich verschärfenden innersyrischen Konfliktes und des zunehmend militanten Auftretens einiger kurdischer Gruppierungen gegen die syrischen Machthaber könnte es zwar nach Einschätzung der Deutschen-Orient Stiftung / des Deutsches Orient-Instituts dazu kommen, dass kurdische Männer zwischen 18 und 42 Jahren aufgrund eines Generalverdachts in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten „negativen Maßnahmen“ ausgesetzt werden. Allerdings drohen derartige negative Maßnahmen nicht wahllos jeder Person kurdischer Volkszugehörigkeit - unabhängig von Alter und Geschlecht - ohne Anknüpfung an eine tatsächliche oder vermutete oppositionelle Tätigkeit, die der Kläger nicht ausgeübt hat und zu der er auch sonst keinerlei Verbindungen aufweist. 64 Selbst wenn die bloße kurdische Volkszugehörigkeit in den Augen der syrischen Sicherheitskräfte möglicherweise ein gewisser Anhaltspunkt für eine oppositionelle Einstellung sein sollte, spricht letztlich auch insoweit die Lebenserfahrung dafür, dass diejenigen, die vor dem Bürgerkrieg in das Ausland geflohen sind, auch in den Augen der syrischen Machthaber in aller Regel keine Bedrohung des Regimes darstellen, sondern dem Konflikt vielmehr gerade aus dem Weg gegangen sind (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016, 1 A 10922/16, juris Rn. 167; zur Situation kurdischer Volkszugehöriger in Syrien vgl. etwa Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Düsseldorf, vom 02.01.2017 an das VG Wiesbaden, wonach politisch nicht aktive Syrer kurdischer Volkszugehörigkeit nicht mit Eingriffen rechnen müssten, die allein an ihre Volkszugehörigkeit anknüpften, auch wenn nicht auszuschließen sei, dass einzelne arabischstämmige Syrer sich mit Vergeltungsmaßnahmen für von der YPG begangene Menschenrechtsverletzungen rächen wollten; ferner Deutsche Botschaft Beirut, Auskunft an BAMF, vom 03.02.2016, wonach Kurden nicht per se aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Übergriffen ausgesetzt seien, sondern aufgrund der Regime- oder Oppositionsnähe der jeweils vor Ort herrschenden Gruppierungen). Die Kurden im Norden Syriens sind nicht primärer Gegner des Regimes (OVG Bremen, Urt. v. 24.1.2018 2 LB 237/17, juris Rn. 54 f., 59). Das Assad-Regime steht auch im Rahmen der türkischen Militäroffensive in den angestammten kurdischen Gebieten im Norden Syriens auf Seiten der kurdischen Milizen, ohne die Milizen allerdings aktiv militärisch zu unterstützen. 65 cc) Selbst wenn die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG bei Rückkehr für die Klägerin gegeben wäre, fehlte es aber an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bezüglich der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Um als Flüchtling anerkannt zu werden, müsste zu einer Verfolgungshandlung hinzukommen, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit diese Verfolgungshandlung aus flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgründen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfolgt. Ein hinreichend verlässlicher Schluss auf das Bestehen der notwendigen Verknüpfung ist jedoch nicht möglich. 66 (1) Dass das Assad-Regime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedem ausgereisten syrischen Staatsangehörigem, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hatte und wieder zurückkehrt, unterstellt, ein Regimegegner zu sein, wenn nicht individuelle gefahrerhöhende Merkmale vorliegen, ist nicht beachtlich Wahrscheinlich. Das entscheidende Gericht schließt sich nach eigener Auswertung der Erkenntnisquellen diesbezüglich den Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 11. Januar 2018 (1 Bf 81/17.A, juris, Rn. 63-83) an: 67 „Es lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht feststellen, dass das Assad-Regime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedem unverfolgt für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsbürger, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hatte und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, sofern nicht besondere, individuelle gefahrerhöhende Merkmale vorliegen (wie hier auch: OVG Münster, Urt. v. 21.2.2017, 14 A 2316/16.A, DVBl. 2017, 639, juris; Urt. v. 4.5.2017, 14 A 2023/16.A., NVwZ 2017, 1218, juris; OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016, 1 A 10922/16, juris; OVG Saarlouis, Urt. v. 2.2.2017, 2 A 515/16, juris; Urt. v. 17.10.2017, 2 A 365/17, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.9.2017, 2 LB 750/17, juris; zu einer Syrerin: VGH Mannheim, Urt. v. 21.8.2017, A 11 S 513/17, S. 13 UA, juris; OVG Schleswig, Urt. v. 23.11.2016, 3 LB 17/16, juris; VGH München, Urt. v. 12.12.2016, 21 B 16.30338, juris; a.A. UNHCR, v. 04/2017, G 7/17, S. 30; allerdings führt der UNHCR diese Gruppe im Bericht vom November 2017, G 35/17, S. 35 f. -, nicht mehr auf). 68 Allerdings entsprach es für die Zeit vor Ausbruch der Unruhen in Syrien und bis in die Anfangszeit des Bürgerkriegs hinein wohl weitgehend gesicherter Erkenntnis, dass nach der ständigen Praxis der syrischen Sicherheitskräfte (im weitesten Sinn) bei der offiziellen Wiedereinreise nach einem längeren Auslandsaufenthalt Rückkehrer regelmäßig einem intensiven Verhör unterzogen wurden, das je nach den Umständen auch Stunden dauern konnte. Insbesondere im Falle einer Verbringung der Betreffenden in ein Haft- oder Verhörzentrum der (vier) syrischen Geheimdienste drohte zudem konkret die Anwendung von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung, wobei hiermit regelmäßig auch Informationen über eventuelle eigene regimekritische Handlungen im Ausland, aber auch über die Exilszene im Allgemeinen herausgepresst werden sollten. Diese Gefahr wurde etwa vom Auswärtigen Amt als sehr hoch eingeschätzt (vgl. Lagebericht vom 27.9.2010, 2010/4, S. 16). In der Rechtsprechung wurde deshalb z.T. angenommen, dass den staatlichen Maßnahmen auch die erforderliche Gerichtetheit zukam (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 19.6.2013, A 11 S 927/13, juris; a.A. aber etwa OVG Münster, Beschl. v. 7.5.2013, 14 A 1008/13.A, juris). 69 Im Laufe des Bürgerkriegs haben sich jedoch in verschiedener Hinsicht Veränderungen in Syrien ergeben. So kann insbesondere aus verschiedenen Berichten von Amnesty International eine endemische Zunahme von Misshandlungen und Folter einschließlich Verschwindenlassen der Betroffenen entnommen werden (vgl. AI, 8/2016, G 13/16, S. 12 ff.; AI, v. 2/2017, G 15/17; AI, Report 2016/2017, v. 22.2.2017, G 17/17 – vgl. auch dt. Übersetzung v. 19.2.2017, G 16/17, S. 9 f.). Es handelt sich um Praktiken, die von Seiten des syrischen Regimes im Grundsatz schon seit vielen Jahren systematisch eingesetzt werden, um jede Opposition und jeden Widerstand zu unterdrücken bzw. zu zerschlagen (vgl. BFA, v. 5.1.2017, S. 19 f., G 26/17). Zudem ist die Zahl der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge seit dem Beginn des Bürgerkriegs auf ca. 6,4 Millionen gestiegen ist (s.o.; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 21.02.2017, 14 A 2316/16.A, DVBl. 2017, 639). 70 Bei dieser Ausgangslage kann der Senat nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisquellen nicht die Überzeugung gewinnen, dass syrische Sicherheitskräfte unterschiedslos jedem rückkehrenden Asylbewerber unterstellen, (vermeintlich) ein Regimegegner zu sein, sofern nicht besondere, individuelle gefahrerhöhende Merkmale vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist ein Rückschluss von vor Beginn oder zu Anfang des Bürgerkriegs vermutlich stattgefundenen flüchtlingsrelevanten Eingriffen im Kontext der Einreise auf die heutigen Verhältnisse nicht tragfähig und kann die weitgehend fehlenden Erkenntnisse nicht ersetzen. Aus diesem Grund bestehen auch keine weiteren erfolgversprechenden Ermittlungsansätze. 71 Wie ausgeführt liegen nur wenige Dokumente vor, die die hier interessierende Fragestellung der aktuellen Behandlung von Rückkehrern erörtern. Ihnen lassen sich ausnahmslos keine konkreten und nachvollziehbaren Gesichtspunkte entnehmen, die einen verlässlichen Schluss auf die erforderliche Gerichtetheit zulassen. Hierzu führt das OVG Lüneburg in einem die Rückkehr eines Syrers betreffenden Verfahren nach Ansicht des Senats zutreffend aus (Urt. v. 27.6.2017, 2 LB 91/17, juris Rn. 53 - 67): 72 „Der vom UNHCR 4/2017 gezogenen Folgerung, sein Bericht belege eine politische Verfolgung durch staatliche Kräfte bei Rückkehr nach Syrien (vgl. S. 30 unter 5. mit Fußn. 146), vermag der Senat nicht zu folgen. Belastbare Erkenntnisse, dass die syrischen Sicherheitsbehörden dem Grunde nach diesen Rückkehrern eine oppositionelle Haltung zuschreiben, sind dem Bericht nicht zu entnehmen. Zum einen beruhen die vom UNHCR 4/2017 wiedergegebenen - teilweise lediglich telefonisch (vgl. hierzu IRB Canada v. 19.1.2016) erfolgten - Einschätzungen nur auf Berichten/ Wertungen einzelner Personen und dabei wiederum vor allem auf „Hörensagen“, nicht aber auf zurechenbaren Äußerungen von Personen, die aus eigener Erfahrung Mitteilung über verschiedene Einzelfälle machen können; Einzelschicksale sind danach nicht nachprüfbar. So wird - unter Hinweis auf das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB Canada v. 19.1.2016) - eine emeritierte Professorin für Anthropologie und erzwungener Migration an der Oxford Universität, vormals Leiterin des Refugee Studies Centre in Oxford erwähnt, die ihre Einschätzung wiedergibt, aber keine konkreten Fälle benennt. Auch der Executive Direktor des Syria Justice and Accountability Center benennt keine konkreten, nachprüfbaren Einzelfälle, sondern teilt seine Bewertung der Lage mit, wobei er einerseits darauf hinweist, ein rückkehrender Asylantragsteller gelte als regierungsfeindlich, was als Zuschreibung eines Verfolgungsgrundes zu bewerten wäre, andererseits aber auch ausführt, Rückkehrer würden gefoltert, weil der Staat über andere Asylbewerber/Oppositionelle Informationen gewinnen wolle - was auf ein lediglich wahllos routiniertes Zugreifen mit dem Ziel, möglicherweise verwertbaren Informationen über regimegegnerische Bestrebungen überhaupt erst zu erlangen („fischen“) weist und als solches keine auf einen Verfolgungsgrund „gerichtete“ Maßnahme darstellen würde (vgl. dazu unten). Die dritte genannte Quelle, ein Gastwissenschaftler des Kings College London, der Spezialist für Syrien sei und Sachverständigenaussagen in Asylverfahren von Syrern in Großbritannien gemacht haben soll, trägt die Folgerung des UNHCR schon deswegen nicht, weil diese Quelle lediglich erklärt hat, ein rückkehrender Asylbewerber könne festgenommen werden, dies geschehe aber nicht automatisch; einige Regierungsmitarbeiter betrachteten Rückkehrer als Regierungskritiker, andere Regierungsmitarbeiter würden dagegen anerkennen, dass es auch andere Gründe gebe, das Land zu verlassen (vgl. Fußn. 146). Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des IRB Canada (v. 19.1.2016) hat bereits das OVG NW (Urt. v. 21.2.2016 - 14 A 2316/16 -, juris Rnr. 51 ff) festgehalten, dass der dort unter Nr. 3 geschilderten Fall eines aus Australien rückkehrenden Asylbewerbers besonders liege, weil dieser wegen des mitgeführten Geldes in den Verdacht eines Revolutionsfinanciers gekommen war (vgl. auch OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16.OVG Rnr. 91) und weiter zutreffend ausgeführt: 73 „Weitere Meldungen über Festnahmen bei Einreise (die Rede ist in der genannten Antwort von etwa 35 nach Ägypten geflohenen Palästinensern) lassen mangels Kenntnis der Einzelumstände keinen Rückschluss auf den Anlass der Festnahmen zu. Das Immigration and Refugee Board of Canada zitiert im Weiteren lediglich die Meinung eines Oxford-Professors, eines Forschers am Londoner King's College und eines Funktionärs einer Menschenrechtsorganisation (Syria Justice and Accountability Centre, vgl. die Selbstdarstellung im Internet unter https://syriaaccountability.org/about/), dass abgelehnte Asylbewerber wegen ihres Asylantrags verfolgt würden, ohne dass dafür tatsächliche Anhaltspunkte aufgezeigt würden. Daher kann dies nicht als relevante tatsächliche Erkenntnis, sondern als nicht weiter begründete Meinung gewertet werden.“ 74 Das vom UNHCR 4/2017 weiter zitierte US Departement of State führt in seinem „Country Report on Human Rights Practices for 2015“ für Syrien (S. 34, ebenso Country Report on Human Rights Practices for 2016, S. 36) zwar aus, dass Personen, die erfolglos Asyl in anderen Ländern beantragt hätten, verfolgt worden seien, jedoch ohne Nennung konkreter Vorfälle. Zudem verweist der Bericht auf ein Gesetz, dass denjenigen mit Verfolgung bedroht, der in einem anderen Land Zuflucht sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Auch aus dieser Fundstelle kann daher nicht die Erkenntnis gewonnen werden, dass dem Grunde nach jeder rückkehrende Asylbewerber als vermeintlicher Oppositioneller vom syrischen Staat Verfolgungshandlungen zu befürchten hat (so zutreffend OVG NW, Urt. v. 21.2.2017, aaO., Rnr 54 f). 75 Soweit UNHCR 4/2017 (Fußnote146) zum anderen auf Quellen aus der Zeit vor 2011 verweist, die die Gleichstellung einer illegalen Ausreise und Asylantragstellung mit einer regimefeindlichen Gesinnung belegten (vgl. dazu OVG Sachsen-Anh., Urt. v. 18.7.2012 - 3 L 147/12 -, juris; kritisch zu dieser Einschätzung Bay. VGH, Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30371 -, juris, OVG Rheinl-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris), kann auf diese Einschätzungen aus jener Zeit schon aufgrund der gravierenden Veränderung der politischen Situation und des infolgedessen - ohne die rd. 6,6 Mio. Binnenflüchtlinge (vgl. AI, Report 2016/2017, Syrien) - auf rd. 4,8 Mio. angewachsenen Flüchtlingsstroms (Ende 2011 waren es lediglich rd. 19.900, s.o.) nicht mehr zurückgegriffen werden (vgl. nunmehr auch OVG Sachsen-Anh., Beschl. v. 29.3.2017 - 3 L 249/16 -, juris). 76 Der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH v. 21.3.2017 Syrien: Rückkehr) sind ebenfalls keine konkreten individualisierbaren Einzelfälle zur Behandlung von Rückkehrern zu entnehmen. Die SFH verweist vielmehr ihrerseits u.a. auf das IRB Canada (v. 19.1.2016) und auf die darin erwähnten Informationen sowie auf die Stellungnahme des US Department of State (s.o.). Letztlich beziehen sich mithin eine Vielzahl von Quellen aufeinander, ohne den Erkenntnishorizont durch neue belastbare Erkenntnisse erweitern zu können. 77 Ein erhebliches Indiz dafür, dass Rückkehrer vom syrischen Staat nicht ohne weiteres als Regimegegner eingeschätzt werden, ergibt sich für den Senat aus der genannten Stellungnahme des IRB Canada unter Nr. 1 „Overwiew“, wonach Hunderttausende Flüchtlinge aus den Anrainerstaaten jedes Jahr nach Syrien einreisen sollen, um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in die benachbarten Länder zurückkehren. Eine solche umfangreiche Reisetätigkeit zeigt, dass die in die benachbarten Ländern Geflohenen trotz des (extrem) repressiven Charakters des syrischen Staates davon ausgehen, im Rahmen der Grenzübergänge zu Syrien keiner gravierenden Gefährdung ausgesetzt zu sein (vgl. auch OVG NW, Urt. 21.2.2017, aaO., Rnr. 53, Bay VGH, Urt. v. 12.12.2016, aaO, Rnr. 78). 78 Die Annahme, erfolglose Asylbewerber aus dem westlichen Ausland würden - im Gegensatz zu den in die Anrainerstaaten Syriens Geflüchteten - deshalb (unterschiedslos) als Oppositionelle betrachtet, weil die syrische Regierung eine von außen organisierte und finanzierte Verschwörung gegen das Land für den Ursprung des Bürgerkriegs verantwortlich mache, ist eine bloße Vermutung, die angesichts der hohen Zahl in das westliche Ausland geflüchteter und hypothetisch zurückkehrender Syrer dem Senat nicht plausibel erscheint. Mag es bei einer überschaubaren Anzahl von Flüchtlingen wie vor 2011 noch nachvollziehbar gewesen sein, dass diese vom syrischen Regime durchweg als potentielle Gegner angesehen werden könnten, kann dies nicht mehr bei den heutigen Zahlen gelten. Im Gegensatz zur damaligen Lage ist die Zahl derer, die Syrien verlassen haben, heute nicht mehr relativ gering. Zudem ist es mittlerweile nicht mehr erforderlich, eine etwaige von außen organisierte Verschwörung aufzudecken. Die Beteiligung zahlreicher anderer (Groß-)Mächte an den Auseinandersetzungen, die jeweils eigene unterschiedliche Ziele verfolgen, steht vielmehr fest (vgl. oben). 79 Den Verfassungsschutzberichten (zitiert bei OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rnr. 121) lässt sich eine systematische Beobachtung aller mittlerweile im Bundesgebiet lebenden Syrer ebenfalls nicht entnehmen. Ihre Beobachtung gilt in erster Linie oppositionellen Tätigkeiten. Eine umfassende Beobachtung wäre angesichts der großen Zahl hier aufhältiger Personen aus Syrien schon faktisch ausgeschlossen (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rnr. 121). 80 Die generell nicht auszuschließende Anwendung von Misshandlung oder Folter bei Rückkehr stellt als solche schließlich kein wesentliches Indiz für eine politische Motiviertheit der Verfolgung dar; denn es ist zu bedenken, dass dieses Verhalten nicht erst anlässlich der aktuellen bürgerkriegsähnlichen Situation seit 2011 entstanden ist, sondern in Syrien die Sicherheitsdienste aufgrund des seit 1963 bestehenden Ausnahmezustandes in der Praxis immer schon weder parlamentarischen noch gerichtlichen Kontrollmechanismen unterworfen und auch in der Vergangenheit verantwortlich für willkürliche Verhaftungen, Folter und Isolationshaft waren. Polizei, Justizvollzugsorgane und Sicherheitsdienste hatten schon in der Vergangenheit systematisch Gewalt angewandt, ohne dass die Möglichkeit effektiver strafrechtlicher Abwehr bestand. Schon unter Hafis al-Assad wurde jegliche Opposition brutal unterdrückt und es verschwanden Personen, so sollen seit 1980 bis 2010 rd. 17.000 Personen verschwunden sein (AA, Lagebericht v. 27.9.2010; allg. vgl. Lange „Ein historischer Überblick“, Bundeszentrale für politische Bildung, Aus Politik und Zeitgeschichte, 8/2013 S. 37, 42 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rnr. 154; zur langjährigen Praxis von Misshandlungen und Folter vgl. auch VGH Bad.-Württb., Urt. v. 2.5.2017 - A 11 S 562/17 -, juris Rnr. 48). 81 Soweit Rückkehrer unter Drangsalierungen bis hin zur Folter befragt werden sollten, würde sich dies daher in Anlehnung an die Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz auch nach Auffassung des Senats um ein willkürliches, von keiner irgendwie gearteten Gerichtetheit bestimmtes Verhalten der in rechtsfreien Räumen agierenden verschiedenen Sicherheitskräfte handeln, möglicherweise auch um ein wahllos-routiniertes Fischen nach Informationen, wodurch einen konkreten Verdacht überhaupt erst begründende Hinweise gewonnen werden sollen, aufgrund derer sodann eine Zuschreibung von Verfolgungsgründen erfolgen könnte (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016, aaO. Rnr. 121, vgl. auch OVG d. Saarl. v. 11.3.2017 - 2 A 215/17 -, juris). 82 Schon das Auswärtige Amt (Ad-hoc-Bericht v. 17.2.2012) hat auf willkürliche Verhaftungen und darauf hingewiesen, dass die Sicherheitskräfte im Zuge der Bekämpfung der Opposition von dem syrischen Regime eine „carte blanche“ erhalten hätten, jeder agiere für sich im rechtsfreien Raum. 83 Dieses willkürlich-wahllose Verhalten bei etwaigen Rückkehrer-Befragungen wird auch durch den UNHCR-Bericht 4/2017 selbst deutlich. So heißt es dort, dass Personen „ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt“ werden (S. 6), das System sei „äußerst unvorhersehbar“, es seien „alle Personen“ einem Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden ausgesetzt (Fußnote 32), die einzelnen regierungstreuen Sicherheitsbereiche hätte gleichsam freie Hand erhalten, es erfolgten Übergriffe auf Einwohner Syriens, die tatsächliche oder vermeintliche regierungskritische politische Ansichten „im weitesten Sinn“ verträten, es seien „zahlreiche Protesteilnehmer, Aktivisten, Wehrdienstentzieher, Deserteure, Laienjournalisten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Ärzte und andere Personen, denen regierungsfeindliche Haltungen zugeschrieben wurden, willkürlich verhaftet worden“. Ein unterschiedsloses Vorgehen belegt auch der Hinweis, dass die International Crisis Group (ICG) den Einsatz von Luftschlägen durch die syrische Regierung als „Teil einer Strategie der verbrannten Erde und der kollektiven Bestrafung“ bezeichnet habe (S. 18). 84 Die SFH sprich in ihrer Stellungnahme ebenfalls von „Willkür“ (vgl. Überschrift Punkt 5.2) und weist unter Bezugnahme auf AI (Between Prison and the Grave, v. 5.11.2015) auf den „verbreiteten Opportunismus der syrischen Sicherheitsbeamten (hin), die entweder aus Profitgier oder aus persönlicher Rache Menschen verhaften und verschwinden lassen“. Der Verweis auf die Möglichkeit, sich mit Hilfe von Bestechung zu arrangieren (im Korruptionswahrnehmungsindex steht Syrien an 173. Stelle von 176 untersuchten Ländern, UNHCR Fußnote 9), bestätigt die Annahme rein willkürlichen/wahllosen Verhaltens. 85 Gleiches ergibt sich aus dem vom IRB (v. 19.1.2016, S. 5) zitierten OHCHR-Report 2014, der zwar zunächst verschiedene, möglicherweise noch unterscheidbare in das Blickfeld des syrischen Staates geratene Gruppierungen nennt (u.a. activists, students, humanitarian workers), letztlich aber die Bedrohung unterschiedslos ausdehnt auf „those who were in the wrong place at the wrong time“. 86 Erfolgen etwaige Übergriffe aber unterschiedslos, so geschehen sie letztlich wahllos, mithin ohne Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund (vgl. hierzu, BVerwG, Beschl. v. 27.4.2017 - 1 B 63.17 -, juris, vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris, OVG d. Saarl., Urt. v. 11.3.2017 - 2 A 215/17 -, juris).“ 87 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der UNHCR in seinem Bericht von November 2017 (G 35/17, insbesondere S. 35 ff.) nicht mehr erwähnt, dass aus dem Ausland zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern allein aufgrund des im Ausland betriebenen Asylverfahrens beachtlich wahrscheinlich eine oppositionelle Haltung zugeschrieben werde. Auch das Auswärtige Amt spricht in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2017 (Auskunft an VG Magdeburg, 2017/10) davon, dass die Willkür von Inhaftierungen, auch zum Erpressen von Lösegeld etc. extrem hoch sei.“ (zum Vorstehenden: OVG Hamburg, Urt. v. 27.6.2017, 2 LB 91/17, juris, Rn. 53-83). 88 (2) Auch die Zugehörigkeit zum moslemisch-sunnitischen Glauben ist kein Umstand, aufgrund dessen der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer Verfolgung drohen würde, weil ihr deshalb eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werden würde. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat hierzu überzeugend festgestellt (Urt. v. 27.6.2017, 2 LB 91/17, juris, Rn. 84-86): 89 „Soweit der UNHCR in seiner Stellungnahme von November 2015 (Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, G 15/15, S. 26) davon ausgeht, dass die Mitgliedschaft in religiösen Gruppen – darunter auch die Sunniten – ein gefahrerhöhendes Moment sein könne, kann dieses nicht generell gelten, sondern muss jeweils im regionalen Kontext und in der ggf. spezifischen Konfliktsituation beurteilt werden. ... 90 Vielmehr geht der UNHCR davon aus, dass die Verfolgungsgefahr für Mitglieder religiöser und ethnischer Gruppen von Region zu Region variiert und von den spezifischen Konfliktbedingungen der jeweiligen Region abhänge. Eine Verfolgungsgefahr ergebe sich insbesondere für Angehörige religiöser und ethnischer Gruppen, die aus Gebieten stammten, die von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden würden, so dass diesen abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalles der Flüchtlingsschutz zu gewähren sei.“ 91 Hierunter fällt die Klägerin nicht. Die Klägerin macht auch nicht geltend, insoweit einer drohenden Verfolgungshandlung im Falle einer Rückkehr nach Syrien ausgesetzt zu sein. Schließlich hat das Gericht keine belastbaren Erkenntnisse, dass die Zugehörigkeit zur moslemisch-sunnitischen Glaubensgemeinschaft Anknüpfungspunkt für eine Verfolgung durch das Assad Regime ist. 92 (3) Auch die Herkunft der Klägerin aus der Stadt Hasaka (auch al-Hasaka) stellt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einen Anknüpfungspunkt für eine Verfolgung durch das Assad-Regime dar. Hiergegen spricht bereits, dass die Klägerin unverfolgt ausgereist ist, und nicht geltend gemacht hat, dass sie wegen ihrer Herkunft aus dieser Stadt einer Verfolgung durch das Assad-Regime ausgesetzt gewesen ist. Nach der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage ist Hasaka die Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements im Nordosten Syriens. Die Bevölkerung der Stadt setzt sich aus Kurden, Aramäern/Assyrer, Arabern und Armeniern zusammen. Die Stadt steht inzwischen unter der militärischen Kontrolle der kurdischen Miliz YPG und ist Teil des und ist Teil der de-facto autonomen „Demokratischen Föderation Nordsyrien“ – auch bekannt als „Rojave“. Im Hinblick auf die kurdische Gebietsherrschaft in der Stadt liegt es wiederum nahe, dass eine Herkunft aus dieser Stadt aus Sicht des Assad-Regimes am ehesten mit einer kurdischen Volkszugehörigkeit assoziiert wird, was im Fall der Klägerin auch zutrifft. Insofern ist wiederum auf die Ausführungen zur kurdischen Volkszugehörigkeit als fraglicher Anknüpfungspunkt einer politischen Verfolgung durch das Assad-Regime zu verweisen. 93 (4) Auch die Gesamtheit dieser Umstände begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung in Anknüpfung an die aufgeführten Umstände. Insbesondere liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass beachtlich wahrscheinlich der Klägerin bei Rückkehr in Anknüpfung daran eine regimefeindliche Haltung unterstellt werden würde. 94 Nach allem war die Klage abzuweisen. III. 95 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.