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Urteil

1 K 2351/20

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2023:0403.1K2351.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand : Der Kläger begehrt eine höhere Entschädigungssumme von seinem ehemaligen Dienstherrn aufgrund eines im Dienst erlittenen Schadens. Er trat 1974 in den Polizeivollzugsdienst des Beklagten ein und wurde zum 30. April 2019 nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. Am 00.00.2015 befand sich der Kläger auf einer privaten Grillfeier im öffentlichen Raum. Als der spätere Schädiger Anwesende mit Pfefferspray besprühte, versetzte sich der Kläger in den Dienst und gab sich als Polizeibeamter zu erkennen. Im folgenden Gerangel erlitt der Kläger mehrere Messerstiche in den Bauchraum, die ihm vom Schädiger zugefügt wurden. Über die sodann folgende Operation des Klägers fertigte die Uniklinik W. unter dem 00.00.2015 einen Bericht. Diagnostiziert wurden Messerstichverletzung des Abdomens, der rechten Leiste und der rechten Flanke mit hämorrhagischem Schock, mit traumatischer Verletzung des Mesocolons und der Arteria colica media und penetrierenden Schnittverletzungen der Lebersegmente V/VI. Es habe die Indikation zu einer notfallmäßigen explorativen Laparotomie bestanden. Es habe sich eine spritzende arterielle Blutung im Mesocolon gezeigt. Auch eine Blutung an der Leber habe gestillt werden müssen. Nach der Entlassung aus der Uniklinik W. befand sich der Kläger vom 00.00. bis zum 00.00.2015 in stationärer Anschlussheilbehandlung in der D.-Klinik und vom 00.00. bis zum 00.00.2016 in stationärer psychosomatisch-psychotherapeutischer Behandlung in der E.-Klinik. Die D-Klinik schloss mit den Hinweisen, dass eine kurzfristige kardiologische Abklärung erfolgen solle, eine regelmäßige gastroenterologische Verlaufskontrolle sowie eine regelmäßige Wundversorgung, und dass der Kläger für drei Monate postoperativ nicht schwer tragen solle über 10 kg. Die E-Klinik diagnostizierte eine Posttraumatische Belastungsstörung. Der Kläger habe sein Verständnis hinsichtlich auslösender und aufrechterhaltender Bedingungen seiner Symptomatik nur in kleinen Schritten aufbauen können. Die Prognose der Krankheitsbewältigung sei vor dem Hintergrund der nur kleinschrittig erreichten Ziele als mäßig zu beurteilen. Mit Bescheid vom 00.00.2015 erkannte der Beklagte den Unfall vom 00.00.2015 als Dienstunfall an. Nach der Tat wurde der Schädiger durch Beschluss des Amtsgerichts X. einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Laut gutachterlichen Ausführungen habe bei diesem zum Tatzeitpunkt eine paranoide Psychose, vermutlich aus dem schizophrenen Formenkreis vorgelegen. Das Landgericht X. ordnete mit Urteil vom 00.00.2016 die Unterbringung des Schädigers gemäß §§ 20, 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus an (Az. …). Der Schädiger leide an paranoider Schizophrenie und habe ein sein Leben zunehmend bestimmendes Wahnsystem entwickelt. Der Kläger reichte ab dem 00.00.2015 bis zu seiner Zurruhesetzung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei seinem Dienstherrn ein, zuletzt ausgestellt von einem Arzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit dem Vermerk "ICD-10-Code F.43.1". Im Januar 2017 erstellte der Polizeiärztliche Dienst in Y. einen Untersuchungsbericht über den Unfall, die Unfallfolgen und eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit. Neben der eigenen Untersuchung des Unterzeichners, Facharzt für Innere Medizin, wurde ein im Juni 2016 erstelltes neurologisch-psychiatrisches Zusammenhangsgutachten berücksichtigt. Beigezogen wurden zudem der Operationsbericht der Uniklinik W. vom 00.00.2015, ein Entlassungsbericht vom 00.00.2015 aus der D.‑Klinik, ein Entlassungsbericht vom 00.00.2016 von der E-Klinik und Ambulanzbriefe der Uniklinik W. aus September und November 2016. Der Kläger schilderte in der Anamnese, dass er seine Verletzungen erst bemerkt habe, nachdem die Situation dadurch entschärft worden war, dass der Schädiger am Boden fixiert war. Erst auf Hinweise von Umstehenden habe er wahrgenommen, dass er auch selbst verletzt worden sei; dann habe er das Bewusstsein verloren. Neben einem Ambulanztermin im November 2016 habe es nach der Wundheilung keine weiteren chirurgischen Kontrollen oder Maßnahmen gegeben. Bis zum Tag der Untersuchung sei er in Behandlung bei der Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie A. Der Polizeiärztliche Dienst führte die Diagnose moderate Anpassungsstörung sowie Messerstichverletzung der Bauchdecke oberhalb des Bauchnabels, der rechten Leiste und der rechten Flanke auf mit Verletzung des Mesocolons und der Arteria colica media, Schnittverletzung der Lebersegmente V und VI, Hämorrhagischer Schock, Narbenbildung und Rektusdiastase. Er sei akut lebensbedrohlich verletzt worden und wäre ohne Notoperation zeitnah innerlich verblutet. Die Heilung sei erfolgreich verlaufen und an organischen Folgen seien diverse Narben festzustellen sowie eine Rektusdiastase (Auseinanderstehen der geraden Bauchmuskeln), eine kleine Verhärtung, lokaler Druckschmerz, Schmerzen bei stärkeren körperlichen Bewegungen und leichtes Völle- und Spannungsgefühl. Die organischen Restbeschwerden ergäben einen Grad der Schädigungsfolgen von 10. Der Zusatzgutachter habe festgestellt, dass der Unfall nicht zu einer primären psychischen Traumatisierung geführt habe, weil der Kläger die Verletzungen erst im Nachhinein festgestellt habe. Es sei erst sekundär nach dem Erwachen in der Uniklinik zur Ausbildung allenfalls einer moderaten Anpassungsstörung im Rahmen der Krankheitsbewältigung gekommen. Es gäbe auch nicht die typischen Phänomene einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese Diagnose sei daher nicht gerechtfertigt. Unfallunabhängig bestehe zudem eine leicht depressiv gefärbte Anpassungsstörung aufgrund beruflicher Kränkungserfahrung. Eine Psychopharmakatherapie erfolge nicht. Unter dem 25. Januar 2018 beantragte der Kläger die Zahlung einer angemessenen Entschädigung gemäß § 82a Abs. 4 LBG NRW bei dem Beklagten. Er sei weiterhin nicht dienstfähig und leide psychisch unter dem Vorfall. Auf dem Zivilrechtswege wäre nach der Gesamtschau sicherlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,- bis 80.000,- Euro angemessen gewesen. Mit Bescheid vom 28. Juni 2019 setzte der Beklagte durch das Polizeipräsidium G. die aus dem Dienstunfall resultierenden Unfallfolgen fest. Aus den vom Polizeiärztlichen Dienst festgestellten organischen Restbeschwerden ergebe sich ein Grad der Schädigung (GdS) von 10. Als psychische Unfallfolge bestehe weiterhin eine leichte psychische Anpassungsstörung, seit dem 00.00.2016 mit einem GdS von 20, davor von 30. In der Zusammenschau der organischen und psychischen Unfallfolgen ergebe sich bis zum 00.00.2015 ein GdS von 100, bis zum 00.00.2016 ein GdS von 60, bis zum 00.00.2016 ein GdS von 30 und seitdem ein GdS von 20. Der Kläger erhielt daraufhin im Januar 2020 Unfallausgleich ausgezahlt, rückwirkend für den Zeitraum von 00.00.2015 bis 00.00.2016, insgesamt 2.966,40 Euro. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16. April 2020 gewährte der Beklagte dem Kläger eine Entschädigung gemäß § 82a Abs. 4 LBG NRW in Höhe von 4.000,- Euro. Hinsichtlich der Höhe habe er die bekannten Umstände sowie die gesundheitlichen Folgen bzw. Beeinträchtigungen berücksichtigt. Zudem habe er die aufgrund der Anerkennung des Dienstunfalls geleisteten Unfallausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 2.966,40 Euro miteinbezogen sowie den Rahmen der sonst üblichen Zahlungen von Schmerzensgeld. Die Entschädigung solle nur insoweit gewährt werden, als dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten sei. Der Kläger legte am 18. Mai 2020 Widerspruch ein und trug vor, es sei im Bescheid nicht mitgeteilt worden, von welcher Höhe eines gegenüber dem Schädiger angemessenen Schmerzensgelds ausgegangen werde. Auf verschiedene zivilgerichtliche Entscheidungen sowie eine Schmerzensgeldtabelle werde verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Berücksichtigt worden seien die drei Messereinstiche in den Bauchraum, darunter einer, der unbehandelt zum Tod geführt hätte, die zehntägige vollstationäre ärztliche Versorgung, die dreiwöchige Rehabilitationsbehandlung, die sechswöchige Traumabehandlung sowie die nicht wiederhergestellte Dienstfähigkeit und die dauerhaften psychischen Folgen. Die unbillige Härte, die darin zu sehen sei, dass der Kläger seine Schmerzensgeldforderung gegenüber dem Schädiger nicht durchsetzen könne, werde durch die Summe von 4.000,- Euro abgewendet. Ein "theoretischer" Schaden sei nicht bei 50.000,- Euro anzusetzen; die zitierten Entscheidungen könnten mangels Vergleichbarkeit nicht herangezogen werden. Der errechnete Entschädigungsbetrag lehne sich an verschiedene zivilgerichtliche Entscheidungen an. Vorliegend seien die Dauer der Verletzungen und ihre Folgen wesentlich geringer als in den herangezogenen Entscheidungen. Zudem habe der Kläger am Ende seiner beruflichen Karriere gestanden. In der Gesamtschau der Verletzungen erscheine ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,- Euro angemessen. Diese Höhe korrespondiere auch mit dem festgestellten Grad der Schädigung, der gestaffelt von 100 auf 60, dann auf 30 und schließlich auf 20 reduziert worden sei. Auch sei die Zurruhesetzung aus Altersgründen erfolgt, nicht aufgrund der Verletzungen. Das Erfordernis zur Einbeziehung der gezahlten Unfallausgleichsleistungen ergebe sich aus der Gesetzesbegründung. Demnach solle der Empfänger einer Entschädigungszahlung nicht besser gestellt werden als derjenige, der den Schädiger vollumfänglich in Anspruch nehmen könne. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass der Kläger Unfallausgleichsleistungen nur bis 00.00.2016 erhalten habe, dass seine Dienstunfähigkeit aber bis zum Ruhestand drei Jahre später fortbestanden habe. Daher würden nur 2.000,- Euro angerechnet. Der Kläger hat am 21. September 2020 Klage erhoben. Er trägt vor, die Bescheide seien bereits formell rechtswidrig, weil die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt worden sei. Eine potentielle Gleichstellungsrelevanz sei ausreichend und liege vor, da eine Kontrolle erfolgen müsse, ob die Entschädigungspraxis gegenüber weiblichen und männlichen Bediensteten gleichmäßig sei. Materiell rechtswidrig seien die Bescheide, weil ein Ermessensfehlgebrauch vorliege. Es sei von einem völlig unzureichenden Schmerzensgeldbetrag ausgegangen worden, den er gegenüber dem Schädiger hätte realisieren können. Es werde Bezug genommen auf gerichtliche Entscheidungen und eine Schmerzensgeldtabelle. Die Argumentation des Beklagten sei nicht nachvollziehbar, wenn er herausstelle, dass eine Entscheidung nicht vergleichbar sei, weil der Geschädigte dort ggf. den Schadenseintritt mitverursacht habe - dies spreche vielmehr für einen höheren Schmerzensgeldbetrag. Die von dem Beklagten herangezogenen Entscheidungen seien nicht vergleichbar. Einmal habe es sich um eine fahrlässige Tat gehandelt und die Entscheidungen seien ferner viele Jahrzehnte alt. Derzeit liege ein Schmerzensgeld für einen gebrochenen Arm, der ohne Komplikationen verheile, bei 3.000,- Euro. Zu berücksichtigen seien die lebensgefährlichen Verletzungen, die dauerhaft verbleibenden Narben, die massiven psychischen Beeinträchtigungen und der Umstand, dass er sehr lange krankgeschrieben gewesen sei. Der Zeitraum dieser Krankschreibung hebe sich auch von den von dem Beklagten zitierten Entscheidungen ab. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des J. vom 16. April 2020 und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2020 zu verpflichten, über die an ihn zu zahlende Entschädigung gemäß § 82a Abs. 4 LBG NRW aufgrund des Vorfalls vom 00.00.2015 eine neue Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, es liege kein Tatbestand vor, der eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten notwendig gemacht hätte. Zudem hätte die Ombudsstelle des J. nicht die Gleichstellungsbeauftragte des Polizeipräsidiums G. beteiligen können und auch nicht diejenige des J., die nur für das Personal des J. zuständig sei. Materiell-rechtlich orientiere sich die Entscheidung zu Recht an den zitierten zivilgerichtlichen Entscheidungen. Weshalb die vom Kläger zitierten Entscheidungen der Zivilgerichte mit dessen Situation vergleichbar seien, bleibe offen. Auch der Kläger ziehe zu seiner Argumentation alte Entscheidungen heran und könne dies der Beklagtenseite nicht vorwerfen. Mit Beschluss vom 20. Januar 2023 hat die Kammer das Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig; insbesondere wurde sie nicht außerhalb der Klagefrist erhoben. Es wurde ein Widerspruchsverfahren durchgeführt, das jedoch nicht statthaft war. Klage hätte gegen den Ausgangsbescheid vom 16. April 2020 erhoben werden müssen. Da dieser jedoch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung enthielt ‑ die auf den Widerspruch verwies ‑, galt gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die einjährige Klagefrist, die eingehalten wurde. Ein Widerspruchsverfahren war nicht durchzuführen, weil kein eine Ausnahme nach § 103 Abs. 1 S. 2 LBG NRW begründender Sachverhalt vorliegt, insbesondere keine versorgungsrechtliche Angelegenheit. § 82a LBG NRW stellt nach der Gesetzesbegründung eine Ergänzung zu dem bereits im Rahmen der Unfallfürsorge bestehenden umfassenden Ausgleich für besonders gelagerte Fälle dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 2022 - 6 A 2092/20 -, juris, Rn. 29 ff. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 16. April 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2020 ist rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, eine neue Entscheidung über seinen Antrag zu treffen (vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids. Insbesondere war keine Gleichstellungsbeauftragte vor der Entscheidung zu beteiligen. Eine Gleichstellungsbeauftragte hat Aufgaben und Rechte innerhalb ihrer Dienststelle (vgl. §§ 17, 18 LGG NRW) und wird in jeder Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten bestellt (vgl. § 15 Abs. 1 LGG NRW). Diese Vorschriften knüpfen damit an den Dienststellen- sowie den Beschäftigtenbegriff i. S. d. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 LGG NRW an. Die Ombudsstelle, die gemäß § 82a Abs. 4 S. 2 LBG NRW für die Entscheidung über die Entschädigung zuständig ist, ist jedoch keine Dienststelle in diesem Sinne und der Kläger ist kein Beschäftigter der Ombudsstelle. Da der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide schon im Ruhestand war, war er außerdem kein Beschäftigter im Sinne des LGG NRW mehr gewesen. Die Entscheidung des Beklagten über die zu zahlende Entschädigungssumme ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 82a Abs. 4 S. 1 LBG NRW. Danach kann dann, wenn eine Dritte oder ein Dritter in den Fällen des §§ 827, 828 BGB im dienstlichen Zusammenhang den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Beamtin oder eines Beamten verletzt, ohne für den hieraus entstehenden Schaden verantwortlich zu sein, das Land der Beamtin oder dem Beamten wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, auf Antrag eine eigene Entschädigung leisten, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten ist. Diese Vorschrift ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar, auch wenn sie erst im April 2017 eingeführt wurde, der Vorfall, auf dem der Entschädigungsanspruch beruht, aber schon im 00.2015 erfolgte. Vgl. zu § 82a Abs. 1 LBG NRW: OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 2022 - 6 A 2092/20 -, juris, Rn. 44 ff.; VG Münster, Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 K 28261/19 - juris, Rn. 31; Plog / Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand 1. April 2020, § 82a LBG NRW, Rn. 14. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt, weil der Schädiger den Angriff auf den Kläger gemäß § 827 BGB in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat und deshalb für den Schaden nicht verantwortlich ist. Dies steht aufgrund der Feststellung in dem Urteil des LG X. vom 00.00.2016, mit dem das Gericht dessen Unterbringung gemäß §§ 20, 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnete, fest. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schädiger gemäß § 829 BGB gleichwohl den Schaden insoweit zu ersetzen hat, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert. Derartige Billigkeitsgründe, die im Rahmen dieser eng auszulegenden Ausnahmevorschrift zu berücksichtigen sind, wie etwa ein großes wirtschaftliches Gefälle zwischen Schädiger und Geschädigtem, vgl. Reichold in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 829 BGB (Stand: 1. Februar 2023), Rn. 3 ff.; BGH, Urteil vom 29. November 2016 - VI ZR 606/15 -, juris, Rn. 9 f.; OLG Köln, Beschluss vom 6. November 2017 - 5 U 40/17 -, juris, Rn. 17, sind nicht erkennbar. Schließlich hat der Beklagte das ihm gemäß § 82a Abs. 4 S. 1 LBG NRW zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Er hat erkannt, dass ihm ein Ermessen im Rahmen dieser Entscheidung zusteht und hat es ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht erkennbar, auch nicht hinsichtlich der Entscheidung über die Höhe der Entschädigungssumme. Die Entscheidung des Beklagten unterliegt mit Blick auf § 114 S. 1 VwGO grundsätzlich nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Zu überprüfen ist lediglich, ob sich die Behörde in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens gehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Danach liegt ein Ermessensfehler vor, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ermessensfehlerhaft sind demnach insbesondere auch solche Verwaltungsakte, bei deren Erlass die Behörde von in Wahrheit nicht vorliegenden Tatsachen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. September 2017 - 5 C 13.16 -, juris, Rn. 11, und vom 17. August 2016 - 6 C 24.15 -, juris, Rn. 33. Eine rechtmäßige Ermessensentscheidung setzt in der Regel auch voraus, dass die Behörde den entscheidungserheblichen und für eine sachgemäße Wahrnehmung der Letztverantwortlichkeit maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und in ihre Erwägungen eingestellt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 -, juris, Rn. 48. Vorliegend hat der Beklagte den Sachverhalt umfangreich aufgearbeitet und ‑ jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 18. August 2020 ‑ hinreichend detailliert wiedergegeben. Dass er Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigt oder fehlerhaft gewertet oder gewichtet hat, macht der Kläger nicht geltend und ist auch nicht erkennbar. Die Entschädigungssumme von 6.000,- Euro ist nicht ermessensfehlerhaft zu niedrig angesetzt worden. Ein Vergleich mit einer konkreten Schmerzensgeldsumme, die in einem zivilgerichtlichen Prozess gegen den Schädiger potentiell hätte erlangt werden können, ist im Rahmen der hier getroffenen Entscheidung nicht notwendig. Der Beklagte hat die Entschädigungssumme vielmehr in eigener Entscheidung festzusetzen; dies ist hier erfolgt. Insbesondere ist es entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht erforderlich, dass der Beklagte in einem nach § 82a Abs. 4 LBG NRW erlassenen Bescheid zunächst eine Summe benennt, die er als realistisch bei den Zivilgerichten einklagbare Schmerzensgeldsumme nach dem BGB ansieht, um von dieser aus die Entschädigungssumme zu berechnen. Vielmehr genügt es, wenn der Beklagte ‑ wie hier ‑ allein die Entschädigungssumme benennt und begründet, die er gemäß § 82a Abs. 4 LBG NRW als Entschädigung leisten will. Denn bei der Regelung des § 82a Abs. 4 S. 1 LBG NRW handelt es sich um eine Sonderregelung, die im Gegensatz zum zivilrechtlichen Schmerzensgeld (vgl. § 253 Abs. 2 BGB) enger ist. Dies folgt aus einer Auslegung der Vorschrift nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck. Der Wortlaut von § 82a Abs. 4 S. 1 LBG NRW legt nicht nahe, dass der Beklagte die Entscheidung an einer konkreten Schmerzensgeldsumme zu orientieren hat. Denn die Vorschrift enthält auf der Rechtsfolgenseite weder den Begriff "Schmerzensgeld" noch eine konkrete Bezugnahme auf § 253 Abs. 2 BGB. Auch die Formulierung aus § 253 Abs. 2 BGB ("eine billige Entschädigung in Geld") wurde nicht in die Vorschrift aufgenommen. Dem Wortlaut nach hat die Behörde vielmehr eine "eigene Entschädigung" zu ermitteln; der Wortlaut macht somit deutlich, dass die Entschädigung eine Leistung eigener Art ist ‑ unabhängig von einem Schmerzensgeld. Auch der Systematik der Vorschrift ist zu entnehmen, dass die Entschädigung gemäß § 82a Abs. 4 LBG NRW nicht gleichzusetzen ist mit einem potentiell vom Schädiger zu zahlenden Schmerzensgeld und sich auch nicht an einem solchen ‑ konkret berechneten Betrag ‑ zu orientieren hat. Denn § 82a Abs. 4 S. 1 LBG NRW räumt dem Beklagten sogar ein Ermessen ein bei der Prüfung, ob überhaupt eine Entschädigung zu zahlen ist. Wenn der Beklagte dies schon verneinen kann, belegt die Konstruktion der Vorschrift, dass die Rechtsfolge eng auszulegen ist. Dies zeigt auch der Vergleich mit den Regelungen von § 82a Abs. 1 bis Abs. 3 LBG NRW. Diese regeln den Fall, dass der Beamte zwar einen von einem Zivilgericht festgesetzten Schmerzensgeldanspruch gegen den Schädiger hat, dass dieser aber nicht realisiert werden kann. Auch in diesem Fall "soll" der Dienstherr einspringen - jedoch steht es ihm frei, das gerichtlich festgesetzte Schmerzensgeld "ganz oder teilweise" zu bewirken (vgl. § 82a Abs. 1 S. 1 LBG NRW). Der Dienstherr kann also entscheiden, nur einen Teil des gerichtlich festgesetzten Schmerzensgelds zu bewirken. Dafür, dass die Entschädigung gemäß § 82a Abs. 4 LBG NRW weiter gefasst sein sollte, bestehen aus systematischer Sicht vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte. Das gefundene Ergebnis wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift sowie deren Sinn und Zweck. Im Gesetzgebungsverfahren hieß es, dass die neu eingeführte Regelung des § 82a LBG NRW eine Ergänzung zu dem bereits im Rahmen der Unfallfürsorge bestehenden umfassenden Ausgleich für besonders gelagerte Fälle darstelle. Die in §§ 35 ff. LBeamtVG NRW normierte Unfallfürsorge biete den Beamten in den Fällen, in denen sie im Dienst Opfer von Gewalt würden, grundsätzlich schon einen umfassenden Ausgleich der eingetretenen materiellen und immateriellen Schäden. Trotz alledem könne es nach tätlichen Angriffen durch Dritte zu besonderen Härten kommen, die mit den vorhandenen Leistungstatbeständen nicht angemessen abgedeckt würden. § 82a LBG NRW sei als Ausnahmetatbestand für schwerwiegende Übergriffe konzipiert, in denen Beamte ein erhebliches Sonderopfer für die Allgemeinheit erbringen. § 82a Abs. 4 LBG NRW werde angefügt, weil, auch wenn die Entstehung eines zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruchs gegen einen Schuldunfähigen ausgeschlossen ist, im Einzelfall eine angemessene Entschädigung nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden gerechtfertigt sein könne. Vgl. LT-Drucks. 16/13702, S. 122, und LT-Drucks. 16/14676, S. 66 f. Eindeutig stellt § 82a LBG NRW - inklusive dessen Absatz 4 ‑ demnach eine Ergänzung zu dem bereits im Rahmen der Unfallfürsorge bestehenden umfassenden Ausgleich für besonders gelagerte Fälle dar, nämlich eine sonstige Leistung des Dienstherrn mit Fürsorgecharakter. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 2022 - 6 A 2092/20 -, juris, Rn. 33 ff. Sinn und Zweck des hier einschlägigen § 82a Abs. 4 LBG NRW ist demnach, dass der Dienstherr in Einzelfällen einen Beamten aus Fürsorgegründen dafür entschädigen können soll, dass er ein erhebliches Sonderopfer für die Allgemeinheit erbracht hat; diese Entschädigung soll angemessen sein. Deutlich wird damit, dass der Entschädigungsanspruch im Rechtsverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten wurzelt und nicht in dem Rechtsverhältnis zwischen dem Beamten und dem Schädiger. Letzteres ist demnach zwar in die Ermessenserwägungen der Behörde einzustellen; der nicht zu realisierende Schmerzensgeldanspruch stellt jedoch seiner Höhe nach nicht die allein maßgebliche Rechengröße dar. Die Entschädigung nach § 82a Abs. 4 LBG NRW soll nicht den potentiellen, aber nicht zu realisierenden Schmerzensgeldanspruch des geschädigten Beamten 1:1 ersetzen. Nach diesen Maßstäben liegt kein Ermessensfehlgebrauch durch den Beklagten vor. Er hat die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, u. a. die lebensgefährliche Verletzung des Klägers, deren Folgen, die konkrete Situation des Unfallgeschehens sowie die langjährige Dienstunfähigkeit des Klägers bis zu seinem Ruhestand. Ergänzend hat der Beklagte zivilgerichtliche Entscheidungen über Schmerzensgeldansprüche herangezogen. Nach den vorstehenden Erwägungen bedurfte es auch keiner Berechnung des potentiellen, aber nicht zu realisierenden zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruchs des Klägers gegen den Schädiger. Gegen eine Pflicht zu dessen konkreter Berechnung und Benennung im Bescheid über den Entschädigungsanspruch spricht zudem der Vergleich mit den Absätzen 1 bis 3 der Vorschrift. In deren Anwendungsbereich sollen nur gerichtliche Entscheidungen berücksichtigt werden, weil eine (zivil‑)gerichtliche Prüfung des geltend gemachten Anspruchs - wenn auch nur im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung - bei Schmerzensgeldansprüchen aufgrund der Unbestimmtheit des § 253 Abs. 2 BGB in besonderem Maße geboten erscheint. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 2022 - 6 A 2092/20 -, juris, Rn. 91. Dafür, dass der Gesetzgeber hiervon im Rahmen des Absatzes 4 der Vorschrift abweichen und den Beklagten zur Berechnung eines konkreten potentiellen zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruchs verpflichten wollte, ist nichts ersichtlich. Letztlich hat der Beklagte ermessensfehlerfrei einen Teil der dem Kläger gewährten Unfallausgleichszahlungen (nämlich 2.000,- Euro) von dem Entschädigungsanspruch (6.000,- Euro) abgezogen. Ermessensfehler sind insoweit nicht zu erkennen, weil der Gesetzgeber diese Vorgehensweise so vorgesehen hat, da der Abzug der Unfallausgleichsleistungen auch im Rahmen der Bewirkung eines titulierten Schmerzensgeldanspruchs i. S. d. § 82a Abs. 1 LBG NRW vorgesehen ist (vgl. § 82a Abs. 2 LBG NRW). Vgl. LT-Drucks. 16/14676, S. 67; Plog / Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand 1. April 2020, § 82a LBG NRW, Rn. 13. Da die Klage ohne Erfolg bleibt, kommt die Erklärung der Notwendigkeit der Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO) nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.