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Beschluss

10 K 2679/22

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2024:0618.10K2679.22.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus E. wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus E. wird abgelehnt. G r ü n d e Der Vorsitzende entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten als Berichterstatter (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ff. ZPO). Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht orientiert sich am Zweck der Prozesskostenhilfe, die auch dem nicht ausreichend bemittelten Kläger den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz zugänglich machen soll. Das bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist. Andererseits kann Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn ein Erfolg im jeweiligen Rechtsschutzverfahren zwar nicht ausgeschlossen ist, ein Obsiegen des Rechtsschutzsuchenden aber fernliegend erscheint. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2015 - 6 A 1427/15 -, juris, Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. März 2021 - 11 S 2721/20 -, juris, Rn. 3. Ausgehend von diesen Maßstäben bietet die vom Kläger erhobene Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. I. Diese Einschätzung folgt, soweit die Klage auf die Gewährung einer über den Betrag von 10.000 Euro hinausgehenden Billigkeitsleistung gerichtet ist, bereits daraus, dass der Kläger im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren beim Beklagten lediglich eine Förderung in Höhe von 10.000 Euro beantragt hatte. Für eine über diesen Betrag hinausgehende Förderung fehlt es daher bereits an dem insoweit erforderlichen vorherigen Antrag bei der Behörde. II. Der Kläger hat aber voraussichtlich auch in Höhe von 10.000 Euro weder einen Anspruch auf Gewährung der begehrten Förderleistung noch auf eine - in dem Verpflichtungsantrag als minus enthaltene - Neubescheidung seines Antrags. Die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Beseitigung von Schäden an öffentlicher und privater Infrastruktur sowie zum Wiederaufbau anlässlich der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen) vom 6. Mai 2022 (im Folgenden: FR) liegen nicht vor. 1. Nationale Förderrichtlinien stellen grundsätzlich bloße verwaltungsinterne, das Ermessen für die Verteilung staatlicher Leistungen lenkende Verwaltungsvorschriften dar. Anders als Gesetze und Rechtsverordnungen begründen sie nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung. Sie unterliegen auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung, da sie keine Rechtsnormen sind. Sie sind lediglich dazu bestimmt, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen, und sollen auf diese Weise die Ausübung des Ermessens durch die Bewilligungsbehörde steuern. Vgl. BVerwG, u. a. Urteile vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 -, juris, Rn. 15, vom 25. April 2012 - 8 C 18.11 -, juris, Rn. 31, und vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, juris, Rn. 14, m. w. N.; OVG NRW, u. a. Urteil vom 5. März 2024 - 21 A 1986/21 -, juris, Rn. 47 ff. Bay. VGH, Beschluss vom 7. April 2020 - 6 ZB 19.1647 -, juris, Rn. 6; Sächs. OVG, Urteil vom 30. April 2020 - 6 A 713/17 -, juris, Rn. 23; VG Aachen, Urteil vom 16. September 2020 - 7 K 212/20 -, juris, Rn. 22, jeweils m. w. N. Eine über die ihnen zunächst nur zukommende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt, wobei dies nur in der Gestalt erfolgt, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben. Entscheidend ist mithin, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Vgl. BVerwG, u. a. Urteile vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 -, juris, Rn. 15 ff., vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, juris, Rn. 17, und vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, u. a. Urteil vom 5. März 2024 - 21 A 1986/21 -, juris, Rn. 49. Maßgeblicher Zeitpunkt im vorgenannten Sinne ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung der zuständigen Bewilligungsbehörde. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. März 2024 - 21 A 1986/21 -, juris, Rn. 51, und vom 8. September 2023 - 4 A 3042/19 - juris, Rn. 66 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 6 ZB 20.438 -, juris, Rn. 15. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dabei dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Daraus ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich beispielsweise aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 2022 - 8 C 9.21 -, juris, Rn. 24 f., und vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 -, juris, Rn. 16 f., jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 5. März 2024 - 21 A 1986/21 -, juris, Rn. 63. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Normgeber bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht „willkürlich‟ verteilen. Finanzielle Zuwendungen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Die dargestellten, in erster Linie für das Handeln des Gesetzgebers entwickelten Grundsätze gelten auch für den Richtliniengeber. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 2022 - 8 C 9.21 -, juris, Rn. 25, und vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 -, juris, Rn. 18, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 5. März 2024 - 21 A 1986/21 -, juris, Rn. 63. 2. Dies zugrunde gelegt ist die Ablehnung der hier begehrten Billigkeitsleistung voraussichtlich nicht zu beanstanden. Bei den streitgegenständlichen Förderrichtlinien handelt es sich unzweifelhaft um verwaltungsinterne ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften im vorgenannten Sinn. Dies ergibt sich unmittelbar schon aus ihrer Ziffer 1.2.2., in der bestimmt ist, dass ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Billigkeitsleistung nicht besteht, sondern die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer auf Ziffer 4. FR gestützten Billigkeitsleistung als Aufbauhilfe für Privathaushalte in Form einer Pauschale für durch das Hochwasser beschädigten Hausrat liegen hier nicht vor. a. Die (ständige) Verwaltungspraxis wird hier näher durch die Förderrichtlinie selbst und die hierzu ergangenen ministeriellen Erlasse sowie die im Internet für potentielle Antragsteller frei zugänglichen Informationen zur Antragstellung konkretisiert, namentlich u. a. durch die von der Landesregierung NRW veröffentlichten „Informationen zu den Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft“ und „Fragen und Antworten für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft“, vgl. u. a. hierzu die Internetpräsenz der Landesregierung NRW, abrufbar unter https://www.land.nrw/wiederaufbauhilfe, sowie die weiteren umfassenden, auf der Internetpräsenz der Landesregierung zudem verlinkten Informationen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD NRW) auf dessen Internetpräsenz (https://www.mhkbd.nrw/), insbesondere den vom Ministerium herausgegebenen 58-seitigen „Leitfaden für die ´Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft´ - UPDATE-3“ mit Stand vom 1. September 2022. Vgl. https://www.mhkbd.nrw/system/files/media/docu ment/file/23-12-20_am-leitfaden-wiederaufbau-privat haushalte-update-3_0.pdf. Alle Unterlagen stellen im Ergebnis jeweils eine Verlautbarung des beklagten Landes dar, wie es die Förderrichtlinien versteht und zu handhaben gedenkt. Liegen Anhaltspunkte für eine abweichende ständige Verwaltungspraxis nicht vor, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Bewilligungsbehörden die Gewährung der Billigkeitsleistungen auf der Grundlage dieser Hinweise und Informationen vornehmen. b. Davon ausgehend hat der Kläger weder einen Anspruch auf eine Gewährung der begehrten Pauschale für beschädigten bzw. zerstörten Hausrat in Höhe von 10.000 Euro noch auf eine Neubescheidung seines Antrags. Der Antrag des Klägers wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. November 2022 abgelehnt, weil der Kläger - insoweit unstreitig - an der Schadensadresse (T.-straße in N01 L.) zum Schadenszeitpunkt weder mit Erst- noch mit Zweitwohnsitz gemeldet war. Diese Begründung ist nach Maßgabe der zuvor dargelegten Grundsätze und unter Berücksichtigung des weitgehend freien und nur durch das Willkürverbot begrenzten Handlungsspielraums des Staates bei der Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Billigkeitsgründen sowie des insoweit lediglich eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsrahmens im Ergebnis nicht zu beanstanden. aa. Nach Ziffer 4.2.1 lit. b Alt. 2 FR sind Leistungsempfänger bei Schäden an Hausrat von Privathaushalten zunächst auch die Mieterinnen und Mieter. Die Billigkeitsleistung wird insoweit in Form einer Pauschale gewährt, die nach Ziffer 4.4.4 Satz 2 lit. b FR bei Mehr-Personen-Haushalten in Abhängigkeit von der Anzahl der Haushaltsmitglieder bemessen wird. Namentlich ist - insoweit ist dies für die vorliegende Streitfrage von Bedeutung - in Ziffer 4.4.4 Satz 2 lit. b Nr. 3 FR geregelt, dass die Pauschale „für jede weitere dort gemeldete Person“ um jeweils 3.500 Euro erhöht wird. Der Beklagte weist, ohne dass es nach den zuvor dargestellten Grundsätzen hierauf überhaupt ankäme, zutreffend darauf hin, dass dieser Zusatz dafür spricht, dass insgesamt nur Mieter, welche zum Schadenszeitpunkt am Schadensort gemeldet waren, die Fördervoraussetzungen erfüllen, um einen Hausratschaden geltend machen zu können. Denn dafür, dass das Meldeerfordernis nur für „jede weitere Person“ (vgl. Nr. 3 der Regelung) und nicht auch für die „erste Person“ (vgl. Nr. 1 der Regelung) und „eine weitere Person“ (vgl. Nr. 2 der Regelung) gelten soll, spricht nichts. Hierfür fehlte es auch an einer nachvollziehbaren Rechtfertigung. bb. Die Regelung der Förderrichtlinie unterliegt aber ohnehin weder der Auslegung durch das Gericht noch einer Interpretation durch den jeweiligen Antragsteller. Entscheidend ist allein, wie die zuständige Bewilligungsbehörde diese (Streit-)Frage im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Verwaltungspraxis gehandhabt hat. Insoweit gewinnt an Bedeutung, dass die jeweiligen Antragsteller - wie dies im Übrigen auch der Kläger selbst getan hat - bereits bei der Antragstellung in der „Anlage 2 Hausrat“ (Seite 9 des Förderantrags) erklären müssen, ob sie im Schadenszeitpunkt am Schadensort gemeldet waren. Auch in dem zuvor bereits zitierten „Leitfaden für die 'Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft' - UPDATE-3“ ist für alle Fördernehmer dargelegt, dass eine nicht am Schadensort angemeldete Person von einer Förderung ausgeschlossen ist („Für abgemeldete Haushaltsangehörige wird die Pauschale grundsätzlich nicht gewährt“, S. 31). Gleiches ergibt sich aus dem vom Beklagten im Verfahren vorgelegten Auszug aus dem behördeninternen „Leitfaden für die Antragsbearbeitung im Rahmen der Wiederaufbauhilfe NRW“ (Stand: 18. November 2021) des MHKBD, in dem unter Ziffer 1.4 ausdrücklich ausgeführt wird, dass Personen, für die Billigkeitsleistungen geltend gemacht wurden, zum Schadenszeitpunkt am Schadensort gemeldet gewesen sein müssen und dies für Eigentümer und Mieter sowie für Haupt- und Nebenwohnsitz gilt. Dem entsprechend ergibt sich schließlich auch im Rahmen der formularmäßigen Antragsvorprüfung zur „Eigenschaft Antragsteller“ (vgl. Ziffer 1.3, S. 72-74 des Verwaltungsvorgangs) das unbedingte und vom Sachbearbeiter zu prüfende Erfordernis einer Meldung jeder antragstellenden Person mit Erst- oder Zweitwohnsitz an der Schadensadresse. Dafür, dass sich im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Antrag des Klägers eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis entwickelt und der Beklagte in vergleichbaren Fällen gleichwohl eine Förderleistung auch in Fällen einer fehlenden Anmeldung am Schadensort gewährt hat, fehlt es an jedweden Anhaltspunkten. cc. Ebenfalls ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass die Nichtgewährung aus anderen Gründen willkürlich ist. Insbesondere ist das hier streitige Erfordernis einer melderechtlichen Registrierung der antragstellenden Person an der Schadensadresse nicht erkennbar sachwidrig, sondern stellt vielmehr einen praktikablen und rationellen Verwaltungsvollzug sicher. Dabei ist die melderechtliche Registrierung regelmäßig ein vernünftiger und sachlich gerechtfertigter Anknüpfungspunkt für die Zuordnung einer antragstellenden Person zu einem in der Gebietskulisse der von dem Hochwasserereignis betroffenen Kommunen gelegenen Schadensort. Vgl. in anderem Zusammenhang auch Bay. VGH, Beschluss vom 231. Januar 2019 - 21 ZB 16.552 -, juris, Rn. 32 f.; VG Würzburg, Urteil vom 14. Dezember 2020 - W 8 K 20.862 -, juris, Rn. 31 ff., 44 ff., 52. dd. Für das Vorliegen eines atypischen Falls mit einer hieraus resultierenden Möglichkeit, eine unbillige Härte im Sinne von Ziffer 7.15 FR anzunehmen und im Einzelfall eine Förderung über die Regelung in Ziffer 4. FR hinaus vorzunehmen, ist schließlich ebenfalls nichts ersichtlich. Mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Richtliniengebers sind aus notwendigen und sachgerechten Pauschalierungen resultierende und dabei nicht jeder einzelnen Fallgestaltung in vollem Umfang gerecht werdende Nachteile regelmäßig hinzunehmen. Diese sind gerade typisches Ergebnis von erforderlichen Pauschalierungen. Hierzu zählen auch die vom Kläger insoweit aufgezeigten Umstände seines Einzelfalls. Die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen sie nicht. Damit scheiden sowohl eine Gewährung der begehrten Förderleistung als auch eine Neubescheidung des hierauf gerichteten Antrags des Klägers aus.