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Urteil

6 A 713/17

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 713/17 5 K 389/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden - Beklagte - - Berufungsklägerin - wegen Rückforderung einer Zuwendung hier: Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsge- richt Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2020 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. Oktober 2016 - 5 K 389/13 - geändert. Nummer 1 des Änderungs- und Erstattungsbescheids der Beklagten vom 23. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2013 wird hinsichtlich der Angabe "im Hinblick auf Zuwendungszweck, Arbeitsplätze, Zuwendungshöhe, Vorhabenszeitraum und Mittelbindungsfrist, Finanzierungsplan und Subventionswertobergrenze" aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin zu 9/10, die Be- klagte zu 1/10. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen den Teilwiderruf einer Zuwendung. Mit Bescheid vom 19. September 2005 gewährte die Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf deren Antrag vom 21. Februar 2005 eine Zuwendung auf der Grundlage des Dreiunddreißigsten Rahmenplans "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA) für den Zeitraum 2004 bis 2007 (BT-Drs. 15/2961; im Folgenden: 33. Rahmenplan) und der (im Bescheid falsch bezeichneten) "Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 24. März 2005 (GA) (RIGA) vom 21. März 2001 und deren Änderung vom 7. 1 2 3 November 2003" (SächsABl. 49/2003, S. 1099) in Höhe von 4.193.000,00 € (1). Die Zuwendung diene der Mitfinanzierung des Investitionsvorhabens "Erweiterung einer Betriebsstätte zur Herstellung von mechanischen Systemen für Automobile" (2). Das Vorhaben sei im Zeitraum vom 24. Februar 2005 bis 31. Dezember 2006 durchzuführen. Die mit dem Ende des Vorhabens beginnende Mittelzweckbindungsfrist sowohl für die geförderten Wirtschaftsgüter als auch für den Nachweis der Arbeitsplatzzusagen betrage fünf Jahre (3). Der Zuwendungsempfänger sei verpflichtet, vor dem Investitionsbeginn bestehende 400 Arbeitsplätze und 23 Ausbildungsplätze zu erhalten und 64 zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen und zu besetzen (7). Mit Änderungsbescheiden vom 11. Januar 2006 und 21. Dezember 2007 wurde der Bewilligungszeitraum auf Antrag der Klägerin zuletzt bis zum 30. Juni 2008 verlängert. Auf einen neuerlichen Verlängerungsantrag des Bewilligungszeitraums verlängerte die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 24. Oktober 2008 unter anderem den Bewilligungszeitraum des Zuwendungsbescheids bis 31. Dezember 2008 und bestimmte datumsmäßig das Ende der fünfjährigen Mittelzweckbindungsfrist auf den 31. Dezember 2013. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2013 Widerspruch. Da sich abzeichnete, dass die Klägerin die Arbeitsplatzgarantien in den Jahren 2009 bis 2011 nicht werde einhalten können, suchte sie ab März 2009 in Korrespondenz mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit und der Beklagten nach Lösungen, ein Widerrufs- und Rückforderungsrisiko zu vermeiden. Mit Schreiben vom 10. März 2010 legte die Klägerin den Abschlussverwendungsnachweis nebst Anlage 1 zur Entwicklung der Arbeitsplätze 2005 bis 2010 vor. Infolge einer "Kurz- Prüfung" hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Mai 2010 zu einer Rückforderung in Höhe von 160.936,00 € wegen Überschreitung der maximal zulässigen Subventionswertobergrenze (hier 28%) aufgrund der Gewährung höherer projektbezogener Investitionszulagen an und wies darauf hin, dass die ermittelte Rückforderung das Ergebnis einer Zwischenprüfung darstelle; im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung und der Vor-Ort-Kontrolle könnten sich weitere Rückforderungsansprüche ergeben. Nach einer Stichprobenüberprüfung ab Juni 2011 und einer Vor-Ort-Prüfung am 16./17. August 2011 kam es zu weiterer Korrespondenz 3 4 4 und Gesprächen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 legte die Klägerin als von ihr nicht zu vertretende Gründe für die Verfehlung der Arbeitsplatzziele hohe Auftragsverluste aufgrund des Insolvenzverfahrens ihrer Muttergesellschaft von Januar 2007 bis Mai 2008, aufgrund unvorhersehbarer technischer Veränderungen der Dieselmotortechnik durch VW sowie aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise ab Herbst 2008 dar, in deren Folge sie wegen ruinösen Preis- und Kostendrucks zu nachhaltigen Sanierungsmaßnahmen einschließlich Arbeitsplatzabbau gezwungen gewesen sei. Am 20. April 2012 wurde der Verwendungsnachweis-Prüfbericht erstellt. Mit dem hier streitgegenständlichen "Änderungs- und Erstattungsbescheid" vom 23. Juli 2012 änderte die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Oktober 2008 den Zuwendungsbescheid vom 19. September 2005 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 11. Januar 2006 und 21. Dezember 2007 "im Hinblick auf Zuwendungszweck, Arbeitsplätze, Zuwendungshöhe, Vorhabenzeitraum und Mittelbindungsfrist, Finanzierungsplan und Subventionswertobergrenze" nach Maßgabe der Gründe (Nr. 1) und verpflichtete die Klägerin zur Erstattung eines der Höhe nach bestimmten Betrags nebst Zinsen (Nr. 2). Unter Ziffer II der Gründe wurden die Bestimmungen (1) bis (3) und (7) des Zuwendungsbescheids zum Umfang (Subventionswertobergrenze von 25%), Zuwendungszweck ("Rationalisierung einer Betriebsstätte zur Herstellung von mechanischen Systemen für Automobile"), Bewilligungszeitraum (24. Februar 2005 bis 4. Februar 2009), zur Mittelzweckbindungsfrist (bis zum 4. Februar 2014) und zur Arbeitsplatzauflage (355 Dauerarbeitsplätze, 20 Ausbildungsplätze) geändert. Unter Ziffer III der Gründe heißt es: "Die Umwidmung des Vorhabens erfolgt im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung zu Gunsten der Zuwendungsempfängerin. Von einem Widerruf des Zuwendungsbescheids vom 19.9.2005 wegen Nichterfüllung der Arbeitsplatzverpflichtung und einer Erstattung der bereits gewährten Fördermittel kann vollständig oder teilweise abgesehen werden, wenn (…)". Es folgen Ausführungen zu Punkt 4.2.1 des 33. Rahmenplans und zu Ziffer 5.3.7 der RIGA. Durch die Änderungen reduziere sich die zu gewährende Zuwendung auf 3.153.889,97 €. Der Erstattungsanspruch folge aus § 49a Abs. 1 VwVfG, wonach die Zuwendung zu erstatten sei, soweit ein Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werde. Den dagegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin unter anderem damit, dass die dem Gesetz unbekannte Umwidmung eines 5 5 Verwaltungsakts tatsächlich der Widerruf eines Verwaltungsakts bei gleichzeitigem Neuerlass eines Verwaltungsakts sei; für letzteren sei die RIGA vom 5. April 2011 maßgeblich, die eine Ziffer 5.3.7 der Vorgängerrichtlinie nicht kenne. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Nr. 1), ergänzte den Tenor des Bescheids vom 23. Juli 2012 unter Nr. 1 dahin, dass die mit Zuwendungsbescheid vom 19. September 2005 gewährte Zuwendung mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise in Höhe von 1.039.110,03 € widerrufen werde (Nr. 2) und forderte die Klägerin (unter Berücksichtigung einer bereits erfolgten Rückzahlung in Höhe von 160.936 €) zur Erstattung der ausgezahlten Zuwendung in Höhe von 878.174,03 € nebst Zinsen auf (Nr. 3). In den Gründen des Widerspruchsbescheids wird ausgeführt: Ein Anspruch auf Neuerlass des Zuwendungsbescheids auf der Grundlage der RIGA vom 5. April 2011 bestehe nicht. Der Widerruf beruhe auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VwVfG, da im Zuge der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt worden sei, dass die Zahl der nach dem Zuwendungszweck und der Auflage zu sichernden (400) und zusätzlich zu schaffenden Arbeitsplätze (64) nicht erfüllt worden sei. Die Klägerin habe zuletzt mit Schreiben vom 12. März 2012 mitgeteilt, dass bis Ende 2013 die Beschäftigung von 355 Mitarbeitern und 20 Auszubildenden geplant sei. Nach ihrem eigenen Vortrag habe sie das im Zuwendungsbescheid festgeschriebene Arbeitsplatzziel ab dem Jahr 2009 nicht eingehalten. Würden der Zuwendungszweck und die Auflagen in erheblichem Umfang nicht erfüllt, so sei gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG aufgrund der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel nur die Entscheidung für den Vollwiderruf ermessensfehlerfrei möglich. Die Voraussetzungen, unter denen nach Teil II Ziffern 4.2.1 und 4.3. des 33. Rahmenplans ausnahmsweise vollständig oder teilweise von einem Widerruf abgesehen werden könne, lägen nicht vor; Ziffer 4.2.1 setze nach Sinn und Zweck (Sicherung von qualifizierten Dauerarbeitsplätzen zur Verbesserung der Einkommenssituation und zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur) voraus, dass insgesamt kein Arbeitsplatzabbau erfolge; Ziffer 4.3 finde mangels Einhaltung der Fördervoraussetzung über einen Mindestzeitraum von drei Jahren keine Anwendung. Unter "Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls" widerrufe sie die Zuwendung nur teilweise im Wege der Änderung des Zuwendungszwecks. Ziffer 5.3.7 der RIGA ermögliche die Förderung einer mit Arbeitsplatzabbau verbundenen Rationalisierungsmaßnahme. Durch die "teilweise 6 6 Rationalisierung in anderen Bereichen des Unternehmens aufgrund der unverschuldeten wirtschaftlichen Entwicklung" seien die Mindestdauerarbeitsplätze nicht mehr erreicht worden. Konsequenz der Rationalisierung sei nach Ziffer 5.3.7 der RIGA eine Absenkung der Subventionsobergrenze bis zu 10%. Zugunsten der Klägerin senke sie die Grenze von ursprünglich 28% nur um 3%. auf 25%. Anhaltspunkte, die ein Absehen von einer (Teil-)Widerrufsentscheidung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. In der Gesamtabwägung überwiege das öffentliche Interesse, die Verwendung von Fördermitteln nach einheitlichen, in den Förderrichtlinien festgelegten Kriterien auch zur Wahrung der Gleichbehandlung aller Antragsteller sicherzustellen, das Interesse der Klägerin am Behaltendürfen der Zuwendung. Unter Beachtung der Tatsache, dass in gleichgelagerten Fällen Zuwendungsbescheide ebenfalls widerrufen würden, bestehe kein Grund, von der ständig geübten Verwaltungspraxis abzuweichen. Ihre gegen den "Änderungs- und Erstattungsbescheid" vom 23. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2013 gerichtete Klage hat die Klägerin im Wesentlichen wie folgt begründet: Sie habe seit März 2009 stets von sich aus und "ungeschönt" i. S. von Teil II Ziffer 4.2.1 des 33. Rahmenplans glaubhaft gemacht, dass sie die Umstände, die zu dem Wegfall der Arbeitsplätze geführt hätten, nicht zu vertreten habe. Die Beklagte hätte daher ihr Widerrufsermessen auch in Richtung eines vollständigen Absehens vom Widerruf ausüben können und müssen. Zudem sei die Jahresfrist für den Widerruf am 23. Juli 2012 nicht eingehalten, da sie die Beklagte bereits mit Schreiben vom 23. April 2009 über sämtliche für einen Widerruf erheblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt und die negative Entwicklung unterhalb der Arbeitsplatzziele in ihrem Verwendungsnachweis vom 10. März 2010 dargestellt habe. Darüber hinausgehende Informationen und/oder Bestätigungen seien nicht möglich bzw. wie die Vor-Ort-Prüfung auch nicht erforderlich gewesen. Hinsichtlich der Zinsforderung erhebe sie die Einrede der Verjährung. Mit Urteil vom 21. Oktober 2016, der Beklagten zugestellt am 10. März 2017, hat das Verwaltungsgericht Chemnitz der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Der auf § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG gestützte Widerruf des Zuwendungsbescheids leide an einem Ermessensausfall. Im Regelungsbereich von 7 8 7 Teil II Ziffer 4.2.1 des 33. Rahmenplans sei bei Anwendung des § 49 Abs. 1 Satz 1 VwVfG von Verfassungs wegen zu beachten, dass unter den dort bestimmten Voraussetzungen, die hier auch nach Auffassung der Beklagten erfüllt seien, von einem Widerruf vollständig oder teilweise abgesehen werden könne. Diese Bestimmung habe die Qualität einer den Zuwendungsempfänger begünstigenden Verwaltungsvorschrift mit der Folge, dass dieser nach Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 18 Abs. 1 SächsVerf unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung die Beachtung von Teil II Ziffer 4.2.1 des 33. Rahmenplans fordern könne und Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das vollständige Absehen von einem Widerruf habe. Da sich die Beklagte jedoch aufgrund der von ihr behaupteten, auf Teilwiderrufsentscheidungen beschränkten ständigen Verwaltungspraxis von vorneherein an der Wahl der durch die Verwaltungsvorschrift eröffneten selbstständigen Entscheidungsvariante des vollständigen Absehens von einem Widerruf gehindert gesehen habe, fehle es in dieser Hinsicht überhaupt an einer konkreten Ermessensbetätigung. Die Verwaltungspraxis der Beklagten sei nicht maßgeblich. Da der 33. Rahmenplan von Bund und Ländern aufgestellt worden sei, könnten nach seiner ermessenslenkenden Funktion nachgeordnete Stellen wie die Beklagte nicht eigenmächtig davon abweichen. Zur Begründung ihrer mit Beschluss vom 28. August 2017 - 1 A 257/17 - des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Die Teilaufhebung des Zuwendungsbescheids gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG sei rechtmäßig und insbesondere ermessensgerecht. Der 33. Rahmenplan, der als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie eine Rechtsnorm unterliege, bestimme in Teil II Ziffer 4.1 ein Regelermessen. Soweit nach Ziffer 4.2 unter bestimmten Voraussetzungen von einem Widerruf vollständig oder teilweise abgesehen werden könne, ergebe sich daraus weder ein Anspruch auf ein vollständiges Absehen noch ein Vorrang dieser Alternative. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts habe sie die Voraussetzungen von Teil II Ziffer 4.2.1 nicht bejaht, sondern zutreffend verneint. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sie im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens in Ausnahme vom Regelermessen und der richtliniengeleiteten Anwendung des Rahmenplans bereits zugunsten der Klägerin eine Änderungsbewilligung der 9 8 ursprünglichen Bewilligung vorgenommen und die Zuwendung nur teilweise widerrufen habe. Ein Absehen von dem Teilwiderruf würde nicht nur gegen ihre Verwaltungspraxis, sondern auch gegen EU-Beihilferecht verstoßen. Die Jahresfrist sei gewahrt. Alle für die getroffene Ermessensentscheidung maßgeblichen Tatsachen seien ihr - der Beklagten - nicht innerhalb eines Jahres vor dem Teilwiderruf bis Juli 2011 bekannt gewesen. Das ergebe sich aus einer am 13. Oktober 2011 mit der Klägerin geführten Besprechung im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, worauf die Klägerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2012 nochmals umfänglich vorgetragen habe. Frühestens danach habe die Jahresfrist beginnen können. Im Mai 2009 habe noch keine Entscheidungsreife vorgelegen. Sie - die Beklagte - sei zu jenem Zeitpunkt noch davon ausgegangen, dass die Arbeitsplätze zwar geschaffen worden und lediglich vorübergehend nicht besetzt gewesen seien. Die weitere Entwicklung sei auch vor dem Hintergrund der sich verfestigenden Wirtschaftskrise noch abzuwarten gewesen. Weder der volle Umfang noch die Dauer und Gründe der Verfehlung seien bekannt gewesen. Auf die Folge einer dauerhaften Unterschreitung sei die Klägerin ausdrücklich hingewiesen worden. Auch ihrem Schreiben vom 11. Mai 2010 im Anschluss an den Verwendungsnachweis der Klägerin sei keine Kenntnis in Bezug auf Widerrufsgründe anlässlich von Arbeitsplatzverfehlungen zu entnehmen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. Oktober 2016 - 5 K 389/13 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der Berufung entgegen und wiederholt und vertieft ihr Klagevorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (2 Bände) und die Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. 10 11 12 13 9 Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Änderungs- und Erstattungsbescheid vom 23. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2013 bis auf die in Nr. 1 des Bescheidtenors inhaltlich angegebenen Änderungen des Zuwendungsbescheids vom 19. September 2005 zu Unrecht aufgehoben. Der angefochtene Bescheid ist in diesem Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 1. Die in Nr. 1 des angefochtenen Änderungs- und Erstattungsbescheids tenorierten Änderungen des Zuwendungsbescheids hinsichtlich Umfang, Zuwendungszweck, Bewilligungszeitraum, Mittelzweckbindungsfrist und Arbeitsplatzauflage, die in Nr. 2 des Widerspruchsbescheids nicht aufgehoben, sondern im Wege des Teilwiderrufs nur "ergänzt" wurden, finden in §§ 48 und 49 VwVfG (hier und im Folgenden i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG) keine Rechtsgrundlage. Beide Rechtsnormen ermächtigen lediglich zur Aufhebung eines Verwaltungsakts, sei es im Wege der Rücknahme, sei es im Wege des Widerrufs, nicht aber zu einer über die Aufhebung hinausgehenden Änderung eines Verwaltungsakts. Sollte die Beklagte mit dem von ihr als "Änderung"/"Umwidmung" bezeichneten Vorgehen im Ausgangsbescheid tatsächlich beabsichtigt haben, den ursprünglichen Zuwendungsbescheid nicht nur teilweise zu widerrufen, sondern darüber hinaus - ohne Antrag der Klägerin - im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG einen anderen Zuwendungsbescheid neu zu erlassen, hat sie dies jedenfalls durch die "Ergänzung" des Tenors im Widerspruchsbescheid und dessen Begründung korrigiert. Dort hat sie einen Anspruch der Klägerin auf Neuerlass eines Zuwendungsbescheids auf der Grundlage der RIGA von 5. April 2011 ausdrücklich ausgeschlossen und zudem klargestellt, dass die "Umwidmung" lediglich Bestandteil der Begründung ihrer Entscheidung für einen Teilwiderruf ist (vgl. WB Gründe unter II.2.c). Damit hat der Änderungs- und Erstattungsbescheid durch den Widerspruchsbescheid nur noch die Gestalt eines Teilwiderrufs, so dass für die in Nr. 1 des Ausgangsbescheids tenorierten Änderungen des Zuwendungsbescheids hinsichtlich Umfang, Zuwendungszweck, Bewilligungszeitraum, Mittelzweckbindungsfrist und Arbeitsplatzauflage kein Raum 14 15 10 ist. Da sie für die Klägerin nicht nur begünstigend sind, verletzen sie sie in ihren Rechten(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 2. Der in Nr. 1 des Änderungs- und Erstattungsbescheids (ohne die aufgehobene Angabe) in Gestalt des Widerspruchsbescheids für die Vergangenheit verfügte Teilwiderruf des Zuwendungsbescheids vom 19. September 2005 ist dagegen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. a) Unstrittig sind die Widerrufsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG gegeben, wonach ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden kann, wenn die Leistung nicht (mehr) für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2). Der Zuwendungsbescheid vom 19. September 2005 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 11. Januar 2006 und 21. Dezember 2007 ist rechtmäßig. Er beruht auf den im Zeitpunkt des Zuwendungsantrags vom 24. Februar 2005 und des ursprünglichen Bewilligungszeitraums (24. Februar 2005 bis 31. Dezember 2006) geltenden Fördervorschriften des 33. Rahmenplans und der RIGA, die trotz der in den Änderungsbescheiden bestimmten Verlängerungen des Bewilligungszeitraums (bis 30. Juni 2008) und der Mittelzweckbindungsfrist (bis 30. Juni 2013) anwendbar bleiben, da damit keine neuen Zuwendungen verbunden waren. Der Zuwendungsbescheid war mit einer Zweckbestimmung (Erweiterung einer Betriebsstätte) und einer diese konkretisierenden Arbeitsplatzauflage (Schaffung 64 neuer und Sicherung 400 vorhandener Dauerarbeitsplätze sowie 23 vorhandener Ausbildungsplätze) verbunden, die insbesondere den Förder- und Vorhabenvoraussetzungen nach Teil II Ziffer 2.2 Satz 7 Alt. 2 und Ziffer 2.3.1 2. Spiegelpunkt des 33. Rahmenplans und Ziffern 2.1 und 4.4 RIGA (Erhöhung der Zahl der bei Investitionsbeginn bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 %, Erweiterung einer Betriebsstätte) entsprachen. 16 17 18 11 Die Klägerin hat die im Zuwendungsbescheid bestimmte Arbeitsplatzauflage unstreitig nicht erfüllt. Nach ihren eigenen Angaben im Verwendungsnachweis vom 12. März 2010 hatte sie zum Ende des im Zuwendungsbescheid in Gestalt des Änderungsbescheids vom 21. Dezember 2007 bestimmten Bewilligungszeitraums bis 30. Juni 2008 bzw. zum 31. Dezember 2008 - entgegen der Auflage - nicht 64, sondern nur 26 bzw. 43 Dauerarbeitsplätze "neugeschaffen" (vgl. Bl. 301 und 292 a9). Aus der auf Angaben der Klägerin beruhenden Übersicht mit Stand 26. Januar 2009 (Bl. 380 v9) ergibt sich nichts anderes. Soweit dort mit Stand vom 30. September 2008 466,5 Dauerarbeitsplätze angegeben sind, ist diese Zahl um 15 (sog. "Doppelzähler AZUBI") zu reduzieren. Denn nach der Arbeitsplatzauflage im Zuwendungsbescheid in Gestalt des Änderungsbescheids vom 21. Dezember 2007 waren 23 Ausbildungsplätze nur zu erhalten und keine zusätzlich zu schaffen; der Änderungsbescheid vom 29. Oktober 2008, mit dem die Auflage um 14 zu schaffende Ausbildungsplätze erstmals geändert worden war, wurde hingegen auf den Widerspruch der Klägerin mit dem streitgegenständlichen Änderungs- und Erstattungsbescheid aufgehoben. Innerhalb der im Zuwendungsbescheid in Gestalt des Änderungsbescheids vom 21. Dezember 2007 bestimmten fünfjährigen Mittelzweckbindungsfrist bis 30. Juni 2013, wurde die Auflage zudem hinsichtlich der zu erhaltenden Dauerarbeitsplätze lediglich zum 31. Dezember 2008 erfüllt, danach nicht mehr (vgl. Bl. 292 und 383 a9: zum 31. Dezember 2009 statt 400 nur 393; zum 1. März 2010 nur 390; zuletzt Ende bis 2013 geplant nur 355) und hinsichtlich der Ausbildungsplätze (statt 23 nur 20 jeweils zum 31. Dezember 2009, zum 1. März 2010 und bis Ende 2013 geplant) nicht erfüllt. Gegen die Arbeitsplatzauflage hat die Klägerin im Übrigen selbst dann verstoßen, wenn - was auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung letztlich offen geblieben ist - sie zwar (entgegen ihrer eigenen Formulierung im Verwendungsnachweis) auflagengemäß 64 Arbeitsplätze im Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck "Erweiterung der Betriebsstätte" neu geschaffen, dafür aber an anderer Stelle ihres Unternehmens umso mehr Arbeitsplätze abgebaut hat. Denn damit wäre jedenfalls die zugesagte Erhaltung von 400 Arbeitsplätzen innerhalb der Mittelzweckbindungsfrist ab 2009 bis 30. Juni 2013 nicht erfüllt worden. Zugleich liegt eine Zweckverfehlung vor. Da die Auflage zur Sicherung vorhandener und zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze der Sicherstellung des Zuwendungszwecks des Investitionsvorhabens "Erweiterung einer Betriebsstätte" 19 20 12 diente und selbst Fördervoraussetzung war, handelt es sich um einen Fall, in dem Auflage und Zweckbestimmung so eng verknüpft sind, dass durch die Nichterfüllung der Auflage zugleich der Zweck verfehlt wird und umgekehrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 10 C 2.18 -, juris Rn. 18). b) Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid auch das ihr zustehende Widerrufsermessen fehlerfrei ausgeübt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 SäHO i. V. m. § 6 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz) zu entnehmen, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen (sog. gesetzlich intendiertes Ermessen zum Regelfallwiderruf, vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 10 C 2.18 -, juris Rn. 16 f.; v. 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris Rn. 17 und v. 3. März 2011 - 3 C 19.10. -, juris Rn. 30). Dementsprechend ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass nach der ermessenslenkenden Vorschrift in Teil II Ziffer 4 des 33. Rahmenplans nicht anders als nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VwVfG aufgrund ihrer Pflicht zur sparsamen und nur zweckentsprechenden bzw. auflagenkonformen Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel grundsätzlich von einem Widerruf nicht abgesehen werden kann. Für die Vorschrift des 33. Rahmenplans ergibt sich der Grundsatz des vollständigen Regelfallwiderrufs aus Teil II Ziffer 4.1, wonach "vorbehaltlich der in den Ziffern 4.2 und 4.3 genannten Ausnahmen" der Zuwendungsbescheid zu widerrufen ist und die bereits gewährten Fördermittel zurückzufordern sind. Entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte auch die Möglichkeit, in den nach Teil II Ziffer 4.2 des 33. Rahmenplans genannten Ausnahmefällen abweichend von der Regel auf einen Widerruf vollständig oder teilweise zu verzichten, erkannt und die Voraussetzungen dafür - fehlerfrei - verneint. Die Rahmenplanbestimmungen unterliegen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften keiner eigenständigen Auslegung durch die Gerichte wie 21 22 23 13 Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt, jedenfalls soweit sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde, und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden ist. Nur insoweit ist der Wille des Vorschriftengebers durch Auslegung zu ermitteln und zu klären, ob sich dieser Wille geändert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2015 - 10 C 15.14 -, juris, Rn. 24 und v. 24. März 1977 - II C 14.75 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschl. v. 29. Mai 2007 - 4 A 516/15 -, juris Rn. 23). Im Anwendungsbereich des 33. Rahmenplans ist dabei maßgeblich auf die vom zuständigen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit gebilligte oder geduldete Verwaltungspraxis im Freistaat Sachsen abzustellen. Auf die Praxis in anderen Bundesländern kommt es ebenso wenig an wie auf die Billigung oder Duldung durch den Planungsausschuss für regionale Wirtschaftsstruktur, der den Rahmenplan beschlossen hat (vgl. in der Tendenz ebenso: OVG NRW, Beschl. v. 29. Mai 2007 - 4 A 516/15 -, juris Rn. 25). Abgesehen davon, dass das Land über seine Teilnahme am Bund-Länder-Planungsausschuss Miturheber des Rahmenplans ist, spricht für die Maßgeblichkeit der im jeweiligen Land geduldeten Verwaltungspraxis, dass die Durchführung der Fördermaßnahmen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, unter die auch die Förderung der Klägerin fällt, Ländersache ist. Dies folgt aus § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" in der im Zeitpunkt des 33. Rahmenplans geltenden Fassung, wonach die Durchführung des Rahmenplans zur Aufgabe der Länder bestimmt wird (vgl. nunmehr § 6 Abs. 1 GRWG für die Durchführung der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens) und entspricht Teil I Ziffer 1.2 des 33. Rahmenplans, womit die Länder ausdrücklich ermächtigt werden, die Regelungen gemäß Teil II des Rahmenplans im Rahmen ihrer Durchführungskompetenz einschränken. Der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt nur in dessen Zuständigkeitsbereich, nicht aber darüber hinaus (BVerfG, Urt. v. 14. Oktober 2008 - 1 BvF 4/05 -, BVerfGE 122, 1, 25; v. 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14 -, BVerfGE 79, 127, 158). Dies gilt auch dann, wenn sich Bund und Länder zwar auf einen gemeinsamen Rahmen der Förderung einigen, die Anwendung - und damit auch die Ermessensausübung - aber den Ländern überlassen. 14 Bei Anlegung dieses Maßstabs gilt im Streitfall Folgendes: Nach Teil II Ziffer 4.2.1 des 33. Rahmenplans kann bei - hier unstrittiger - Nichterreichung der Fördervoraussetzungen, sofern diese auf vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertretenden Umständen beruht, von einem Widerruf des Bewilligungsbescheids abgesehen werden, wenn die Dauerarbeitsplätze nach Ziffer 2.2 Satz 7 (mindestens 15% der bestehenden Dauerarbeitsplätze, hier gemäß Auflage: 64) zwar geschaffen wurden, jedoch an anderer Stelle in der geförderten Betriebsstätte auf Grund erheblicher, im Zeitpunkt des Investitionsbeginns unvorhersehbarer struktureller Anpassungen an für das Unternehmen relevante grundlegende Marktveränderungen so viele Dauerarbeitsplätze in der Betriebsstätte weggefallen sind, dass die erforderliche Mindestzahl zusätzlicher Dauerarbeitsplätze nicht erreicht wird. Wenn die Klägerin - wie im Verwendungsnachweis angegeben (vgl. oben 2.a) - im Zuge der Erweiterung ihrer Betriebsstätte zu keinem Zeitpunkt 64 zusätzliche Dauerarbeitsplätze geschaffen hat, sind die Voraussetzungen der Vorschrift (wie auch der weiteren Ausnahmen in Ziffer 4.2.2, 4.2.3 und 4.3) schon dem Wortlaut nach nicht erfüllt. Auch nach dem in Teil II Ziffer 2.1 des 33. Rahmenplans niedergelegten Förderzweck, der bei der Auslegung des Willens des Vorschriftengebers zu berücksichtigen ist, kann in einem solchen Fall von einem Widerruf nicht abgesehen werden. Die Regionalförderung soll durch die Schaffung dauerhaft wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze den wachstumsnotwendigen Strukturwandel in strukturschwachen Regionen erleichtern, setzt also auch beim nicht vorhersehbaren Wegfall von Dauerarbeitsplätzen und dem hierauf beruhenden Nichterreichen der Förderziele jedenfalls die Schaffung der neuen Arbeitsplätze voraus, für die die Förderung gewährt worden ist (ebenso OVG NRW, Beschl. v. 29. Mai 2007 a. a. O. Rn. 27). Liegen die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift schon nach Wortlaut und Förderzweck nicht vor, hat sich eine vom Wortlaut abweichende Verwaltungspraxis der Beklagten, die ebenfalls zur Nichtanwendung gelangt, nicht ausgewirkt. Selbst wenn die Klägerin entgegen ihrer Darstellung im Verwendungsnachweis 64 zusätzliche Dauerarbeitsplätze geschaffen, dafür aber an anderer Stelle umso mehr Arbeitsplätze abgebaut und damit insgesamt Arbeitsplätze abgebaut hätte, konnte die Beklagte ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz davon absehen, auf einen Widerruf vollständig zu verzichten. Denn insoweit ist unerheblich, dass der Wortlaut der Vorschrift in diesem Fall das vollständige Absehen von einem Widerruf ermöglichen 24 25 15 würde, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass sie im Anwendungsbereich von Teil II Ziffer 4.2.1 des 33. Rahmenplans in ständiger, vom zuständigen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit gebilligter Verwaltungspraxis in keinem Fall vollständig von einem Widerruf absieht und zudem die Voraussetzungen der Vorschrift nur dann für erfüllt hält, wenn - anders als im Streitfall - "insgesamt kein Arbeitsplatzabbau vorliegt". Die Beklagte hat es dabei nicht bewenden lassen, sondern darüber hinaus insbesondere vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise die Gesamtsituation der Klägerin gewürdigt und dabei berücksichtigt, dass diese zumindest teilweise aufgrund der Förderung Arbeitsplätze geschaffen und die Arbeitsplatzziele infolge von Rationalisierungsmaßnahmen "aufgrund der unverschuldeten wirtschaftlichen Entwicklung" nicht erreicht hatte. Damit hat sie die von der Klägerin als von ihr nicht zu vertreten geltend gemachten Umstände in den Blick genommen, mit dem öffentlichen Interesse an der zweckentsprechenden Mittelverwendung abgewogen und sich in der Folge zugunsten der Klägerin auf einen Teilwiderruf beschränkt. Dafür, dass die Beklagte es in diesem Zusammenhang nicht für möglich hielt, von einem Widerruf ganz abzusehen, konnte sie sich auf eine Selbstbindung durch ihre ständige Teilwiderrufspraxis in gleich gelagerten Fällen, in denen Zuwendungsempfänger den Widerrufsgrund nicht zu vertreten haben, berufen. Denn sie hat hier der Sache nach einen weiteren von Teil II Ziffer 4.2 des 33. Rahmenplans nicht abgedeckten Ausnahmefall bejaht, der es ihrer Auffassung nach gebot, vom vollständigen Regelfallwiderruf nach Ziffer 4.1 abzuweichen und den Widerruf zumindest auf einen Teil zu beschränken. c) Die Jahresfrist für den Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG war zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungs- und Erstattungsbescheids vom 23. Juli 2012 noch nicht abgelaufen. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde vollständige Kenntnis von dem für den Widerruf des Verwaltungsakts erheblichen Sachverhalt erlangt hat, wozu der Widerrufsgrund und ebenso die für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen gehören. Das ist der Fall, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über den 26 27 28 16 Widerruf zu entscheiden. Die Jahresfrist ist dementsprechend keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist. Ist die Sache allerdings bei Anlegung eines objektiven Maßstabes zur Entscheidung reif, so beginnt die Jahresfrist auch dann zu laufen, wenn die Behörde weitere Schritte zur Sachaufklärung unternimmt, die objektiv nicht mehr erforderlich sind. So liegt es insbesondere, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert oder doch im Sinne eines "intendierten" Ermessens regelhaft gebunden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 -, juris Rn. 30 f. m. w. N.; st. Rspr.). Davon ausgehend war die Sache hier jedenfalls nicht schon im Jahr 2009 entscheidungsreif. Zwar erhielt die Beklagte damals bereits Kenntnis des Widerrufsgrunds der Zweckverfehlung und der Nichterfüllung der Auflage während der laufenden Mittelzweckbindungsfrist. In ihrer E-Mail vom 12. März 2009 an das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit hatte die Klägerin aber noch angegeben, dass sie "die Arbeitsplatzgarantien in den Jahren 2007 und 2008 voll erfüllt" habe, und nach Lösungsansätzen zur Vermeidung einer Rückforderung nachgesucht, weil sich für die Mittelzweckbindungsfrist ab 2009 bereits "Schwierigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung der Arbeitsplatzgarantien im Jahr 2009 aufgrund der aktuellen Finanzkrise" und darüber hinaus abzeichneten. In der darauf folgenden Korrespondenz mit der Beklagten wurde deshalb über eine Ausnahme vom Regelfallwiderruf nach Teil II Ziffer 4.2.2 des Rahmenplans diskutiert, die im Fall des dauerhaften Verfehlens der Arbeitsplatzziele während der Jahre 2009 bis 2011 bei Absehen von einem Widerruf eine Verlängerung des fünfjährigen Überwachungszeitraums auf höchstens acht Jahre (bis 2016) zur Folge gehabt hätte. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wäre das Ermessen der Beklagten nach Ziffer 4.1 nicht intendiert gewesen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt nach Kenntnis der weiteren Entwicklung über ein Absehen von einem Widerruf zu entscheiden gewesen. Die Jahresfrist begann auch noch nicht mit Vorlage des Verwendungsnachweises im März 2010. Daran ändert nichts, dass der für den abschließenden Prüfbericht vom 20. April 2012 zuständige Amtswalter damals bereits Kenntnis davon erhielt bzw. hätte erhalten können, dass die zusätzlichen 64 Dauerarbeitsplätze schon während des Durchführungszeitraums nicht geschaffen worden waren. Denn die Klägerin wurde mit Schreiben vom 11. Mai 2010 lediglich zu einem Widerruf und einer 29 30 17 Rückforderung aus anderem Grunde (Überschreitung der Subventionswertobergrenze wegen weiterer projektbezogener Investitionszulagen) angehört und zugleich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rückforderung das Ergebnis einer Zwischenprüfung sei und sich im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung und der Vor-Ort-Kontrolle weitere Rückforderungsansprüche ergeben könnten. Damit lässt sich das Schreiben noch nicht als Anhörung zu einem beabsichtigten Widerruf wegen Verfehlung des Zuwendungszwecks und der Arbeitsplatzauflage verstehen. Das schließt eine vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Widerrufsermessens maßgeblichen Umständen aus. Denn dazu gelangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen - Anhörung des Betroffenen. Unterlässt die Behörde die Anhörung, so läuft die Jahresfrist nicht; verzögert sie sie, so läuft die Frist gleichwohl nicht früher (BVerwG, Urt. v. 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 -, juris Rn. 32). Zu einer förmlichen Anhörung nach der Erstellung des Verwendungsnachweisprüfberichts am 20. April 2012 ist es vor Erlass des streitgegenständlichen Änderungs- und Erstattungsbescheids vom 23. Juli 2012 nicht gekommen. Eine (konkludente) Anhörung zu dem hier streitgegenständlichen Widerruf lässt sich auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt, zwischen der Anhörung aus anderem Grund im Mai 2010 und Juli 2011 feststellen. Nach Aktenlage erfolgte ab Juni 2011 zunächst nur eine Stichprobenprüfung von angeforderten Originalbelegen. Die Vor-Ort-Prüfung am 16. August 2011, in deren Verlauf das "Problem Erfüllung der Arbeitsplatzauflage" diskutiert wurde, fällt ebenso wie weitere Korrespondenz und Gespräche in den Zeitraum, in dem die Jahresfrist, wenn sie damit zu laufen begonnen hätte, gewahrt ist. 3. Rechtsgrundlage für die Feststellung der zu erstattenden Zuwendung ist § 49a Abs. 1 VwVfG. Der Erstattungsbetrag in Höhe von 878.174,03 € ergibt sich aus der Differenz zwischen der ausgezahlten Zuwendung (4.193.000,00 €), der bereits erfolgten Rückzahlung (160.936,00 €) und der nicht widerrufenen/verbleibenden Zuwendung in Höhe von 3.153.889,97 €. Da die Voraussetzungen für ein Absehen nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG nicht vorliegen, dürfen Zinsen nach Satz 1 von der Unwirksamkeit des 31 32 33 18 Zuwendungsbescheids bzw. hier der späteren Auszahlung am 23. September 2005 an bis zur Rückzahlung geltend gemacht werden. Die Verjährungseinrede der Klägerin greift nicht durch. Der Zinsanspruch aus § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG unterliegt wie der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist analog §§ 195, 199 BGB n. F. (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG; BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 3.16 -, juris Rn. 16 ff. und Urt. v. 17. März 2015 - 3 C 7.15 -, juris Rn. 38 ff.). Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Kenntnis von den den Erstattungsanspruch begründenden Umständen hat die Beklagte hier entweder erst mit dem die Teilunwirksamkeit des Zuwendungsbescheids bewirkenden Widerruf im Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 23. Juli 2012 oder frühestens nach einer konkludenten Anhörung der Klägerin im die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG wahrenden Zeitraum vor dessen Erlass erlangt (vgl. oben 2.c). Daher hat die Verjährung frühestens zum Ende des Jahres 2011 zu laufen begonnen und war bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids noch nicht eingetreten. Etwas anderes folgt nicht aus dem von der Klägerin zitierten Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2010 (3 C 4.10 -, juris), in dem der Beginn der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist für Zinsansprüche nicht vom Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB abhängig gemacht wurde. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen aufgegeben (vgl. Urt. v. 17. März 2015 - 3 C 7.15 -, juris Rn. 38 ff.), weshalb die in dem Teilurteil noch bejahte Möglichkeit, dass Zinsansprüche analog §§ 195, 199 Abs. 1 BGB rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs unabhängig von einer Kenntniserlangung verjähren, nicht mehr in Betracht kommt. Anderes gilt nur noch für Zinsansprüche, die vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes der kenntnisunabhängigen vierjährigen Frist des § 197 BGB a. F. unterlagen (vgl. in diesem Sinn: BVerwG, Urt. v. 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris Rn. 18). 34 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer 35 36 20 Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Dehoust Drehwald Ranft