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Urteil

AN 3 K 20.02694

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei einer Befreiung von einer nichtnachbarschützenden Festsetzung richtet sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das aufgrund der gem. § 31 Abs. 2 BauGB gebotenen „Würdigung nachbarlicher Interessen“ Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ob der Plangeber z.B. eine Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung oder zur überbaubaren Grundstücksfläche auch zum Schutze des Nachbarn trifft oder ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet, darf er regelmäßig selbst und ohne Bindung an das Eigentumsrecht des Nachbarn entscheiden. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 BayBO dienen grundsätzlich nur dem öffentlichen Interesse - insbesondere der Durchsetzung gestalterischer Ziele der Gemeinde - und räumen dem Nachbarn grundsätzlich keine subjektiv-öffentlichen Abwehrrechte ein. Nachbarschutz vermag eine örtliche Bauvorschrift nur ausnahmsweise zu vermitteln, wenn die Gemeinde der Festsetzung erkennbar eine entsprechende Wirkung geben wollte. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Befreiung von einer nichtnachbarschützenden Festsetzung richtet sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das aufgrund der gem. § 31 Abs. 2 BauGB gebotenen „Würdigung nachbarlicher Interessen“ Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ob der Plangeber z.B. eine Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung oder zur überbaubaren Grundstücksfläche auch zum Schutze des Nachbarn trifft oder ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet, darf er regelmäßig selbst und ohne Bindung an das Eigentumsrecht des Nachbarn entscheiden. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 BayBO dienen grundsätzlich nur dem öffentlichen Interesse - insbesondere der Durchsetzung gestalterischer Ziele der Gemeinde - und räumen dem Nachbarn grundsätzlich keine subjektiv-öffentlichen Abwehrrechte ein. Nachbarschutz vermag eine örtliche Bauvorschrift nur ausnahmsweise zu vermitteln, wenn die Gemeinde der Festsetzung erkennbar eine entsprechende Wirkung geben wollte. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Beigeladenen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger sind durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger als Dritte können sich mit einer Anfechtungsklage nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine erteilte Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Dritten zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. u.a. BayVGH, B.v. 30.7.2021 - 1 CS 21.1506 - juris Rn. 9 m.w.N.). Ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes kommt dabei grundsätzlich nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nachbarliche Abwehrrechte verfassungskonform ausgestaltet hat und unter Einschluss der Grundsätze des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitstellt (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2021 - 15 CS 21.1081 - juris Rn. 23 m.w.N.). Vorliegend besteht keine Verletzung solcher drittschützender Rechte der Kläger. 1. Die Rechtsgrundlage für die isolierte Befreiung ist § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. Art. 63 Abs. 3 BayBO i.V.m. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO. Es war für das Vorhaben der Beigeladenen keine Erteilung einer Baugenehmigung durch das Landratsamt … erforderlich. Es wurde zwar klägerseits vorgetragen, dass der Zaun teilweise über 2 m hoch sei - was sich auch im Rahmen der Inaugenscheinnahme des Zauns durch die Kammer bestätigte -, jedoch führt dies nicht dazu, dass tatsächlich eine Baugenehmigung zu beantragen gewesen wäre. Laut den Bauvorlagen soll der Zaun eine maximale Höhe von 1,96 m aufweisen, sodass auch nur eine solche Höhe zu genehmigen war. Die Erteilung einer isolierten Befreiung durch die Beklagte ist daher aus diesem Blickwinkel betrachtet nicht zu beanstanden. Dass der Zaun nun höher ausgeführt wurde, ist in dieser Hinsicht unbeachtlich und führt auch nicht zu einer Rechtsverletzung der Kläger. Die Erteilung einer isolierten Befreiung durch die Beklagte war folglich ausreichend, aber - anders als die Beigeladenen meinen - auch erforderlich. Der Zaun der Kläger fällt nach dem Wortlaut der textlichen Festsetzung unter Ziffer 5.9 eindeutig unter deren Geltungsbereich bezüglich der Höhe der Einfriedungen. Diese umfasst nämlich auch die Zäune zwischen den Grundstücken und nicht nur solche entlang der Straße. Dies ergibt sich aus der Formulierung „… auch mit Maschendraht bis 1,20 m Höhe …“, welche klarstellt, dass Trennzäune zwischen den Grundstücken nur hinsichtlich des Materials privilegiert sein sollen, im Übrigen jedoch ebenfalls unter die Höhenbegrenzung fallen. 2. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB sind nicht Prüfungsgegenstand, da vorliegend die Befreiung von einer nichtnachbarschützenden Festsetzung angefochten wird. Auch lässt sich kein Drittschutz aus einer „Schicksalsgemeinschaft“ der Planbetroffenen herleiten. a) Es liegt eine nichtnachbarschützende Festsetzung vor. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einer der in Nrn. 1 bis 3 genannten Tatbestände erfüllt ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn hängt dabei davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung führt jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung. Bei einer Befreiung von einer nichtnachbarschützenden Festsetzung richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das aufgrund der gemäß § 31 Abs. 2 BauGB gebotenen „Würdigung nachbarlicher Interessen“ Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet (BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 15 CS 21.2447 - juris Rn. 19 m.w.N.). Während Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung grundsätzlich generell und unabhängig davon, ob der Nachbar durch die gebietswidrige Nutzung unzumutbar oder auch nur tatsächlich spür- und nachweisbar beeinträchtigt wird, schon kraft bundesrechtlicher Vorgabe als drittschützend angesehen werden (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 m.w.N.), folgt aus Art. 14 GG kein Gebot, sonstige Festsetzungen drittschutzfreundlich auszulegen. Ob der Plangeber z.B. eine Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung oder zur überbaubaren Grundstücksfläche auch zum Schutze des Nachbarn trifft oder ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet, darf er regelmäßig selbst und ohne Bindung an das Eigentumsrecht des Nachbarn entscheiden (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 11; U.v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - BVerwGE 162, 363 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 7.10.2019 - 1 CS 19.1499 - juris Rn. 17; B.v. 5.8.2019 - 9 ZB 16.1276 - juris Rn. 5 m.w.N.). Ausschlaggebend für die Frage des Nachbarschutzes ist mithin, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, wobei sich ein entsprechender Wille unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst (etwa kraft ausdrücklicher Regelung von Drittschutz), aus seiner Begründung, aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung oder aus einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs ergeben kann (zusammenfassend BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 15 CS 20.1332 - NVwZ-RR 2020, 961 = juris Rn. 21 ff. m.w.N.). Diese Grundsätze gelten entsprechend bei Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften, die gemäß Art. 81 Abs. 2 BayBO, § 9 Abs. 4 BauGB auch in einem Bebauungsplan geregelt werden können, wobei auch hier § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend gilt (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2012 - 15 B 11.801 - juris Rn. 18 ff.), wobei ggf. ergänzend Art. 63 BayBO heranzuziehen ist (BayVGH, U.v. 14.2.2012 a.a.O - juris Rn. 23 f.; OVG RhPf, B.v. 22.11.2019 - 8 A 11277/19 - juris Rn. 23; VG Freiburg, B.v. 9.1.2019 - 5 K 6358/18 - juris Rn. 7; VG Neustadt / Weinstr., U.v. 10.5.2017 - 3 K 812/16.NW - juris Rn. 50). Örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 BayBO dienen grundsätzlich nur dem öffentlichen Interesse - insbesondere der Durchsetzung gestalterischer Ziele der Gemeinde - und räumen dem Nachbarn grundsätzlich keine subjektiv-öffentlichen Abwehrrechte ein. Nachbarschutz vermag eine örtliche Bauvorschrift nur ausnahmsweise zu vermitteln, wenn die Gemeinde der Festsetzung erkennbar eine entsprechende Wirkung geben wollte (vgl. VGH BW, B.v. 1.8.2018 - 5 S 272/18 - BauR 2018, 1997 = juris Rn. 41; BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.545 - juris Rn. 57). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Festsetzung um eine solche, die keinen Nachbarschutz vermittelt. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, wie vorliegend über die zulässige Höhe und die Gestaltung von Einfriedungen im Bebauungsplan Nr. … der Beklagten, haben nicht schon kraft Gesetzes eine nachbarschützende Funktion. Der für den Nachbarschutz erforderliche Planungswille der Gemeinde lässt sich der streitgegenständlichen Festsetzung jedoch nicht entnehmen. Ein solcher Wille ergibt sich anhand einer Auslegung weder aus der Festsetzung selbst noch aus dem Bebauungsplan noch aus den zugehörigen Materialien. Vielmehr ergibt sich in einer Gesamtschau, dass die streitgegenständliche Festsetzung ausschließlich städtebauliche Gründe hat und der Gestaltung des Ortsbilds dient. Dafür spricht zum einen schon der Wortlaut der Festsetzung selbst und zum anderen auch der Festsetzungszusammenhang. Der Wortlaut der Festsetzung selbst spricht deutlich dafür, dass es dem Plangeber hier rein um gestalterische Zwecke und um das Ortsbild gegangen ist. So wurden hier sehr ausdifferenzierte Regelungen hinsichtlich der Gestaltung der Zäune getroffen. Beispielsweise ist in der Festsetzung detailliert aufgezählt, welche Art von Zäunen verwendet werden darf und welche nicht. Außerdem dürfen die Zäune nicht durch gemauerte oder betonierte Einzelpfeiler unterbrochen werden. Die Höhe der Trennzäune soll an die Höhe der Nachbarzäune angepasst werden. Des Weiteren wurde sogar geregelt, in welcher Farbgebung die Zäune ausgeführt werden dürfen. Auch der Festsetzungszusammenhang deutet auf eine gestalterische und nicht auf eine nachbarschützende Festsetzung hin. Die Festsetzung findet sich unter der Überschrift „Baugestaltung“ (Ziffer 5) wieder. Unter dieser Überschrift sind ausschließlich Festsetzungen vorhanden, die gestalterische Aspekte sowie das Maß der Bebauung betreffen. Es weist nichts darauf hin, dass nach dem Willen des Plangebers der Festsetzung drittschützender Charakter zukommen sollte. Der Begründung des Bebauungsplans ist keinerlei Drittschutz zu entnehmen. Die streitgegenständliche Festsetzung findet dort keine Erwähnung. Nach alldem ist die streitgegenständliche Festsetzung keine nachbarschützende Festsetzung (vgl. zu ähnlichen Fällen BayVGH, B.v. 27.7.2022 - 9 ZB 22.376; B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.545 - juris; U.v. 7.8.2009 - 15 B 09.1239 - juris; U.v. 22.11.2000 - 26 B 95.3868 - juris; B.v. 22.11.1999 - 15 ZB 99.2187 - juris; VG Ansbach, U.v. 6.5.2021 - AN 17 K 20.00444 - juris; U.v. 12.5.2009 - AN 9 K 08.01321 - juris; U.v. 14.9.2005 - AN 9 K 05.01350 - juris). b) Ebenso wenig können sich die Kläger mit Erfolg auf das Vorliegen eines Austauschverhältnisses und einer „Schicksalsgemeinschaft“ berufen, wie sie in Bezug auf die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung anzunehmen ist. Im Unterschied dazu lassen Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, ebenso wie örtliche Bauvorschriften, in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung reicht daher zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs. 2 BauGB grundsätzlich aus, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 - 4 B 52.95 - juris Rn. 3 f.; BayVGH, B.v. 14.1.2021 - 9 ZB 19.2168 - juris Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - juris Rn. 21; OVG Hamburg, B.v. 25.6.2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 30). Vorliegend liegt ein solches Austauschverhältnis nicht vor, da die streitgegenständliche Festsetzung im Rahmen einer Gesamtschau ausschließlich städtebauliche Gründe hat und der Gestaltung des Ortsbildes dient (siehe obige Ausführungen), was gerade auch der Typik örtlicher Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen entspricht (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.545 - juris Rn. 59 m.w.N.). Der Umstand, dass die Festsetzung ausnahmslos im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans gilt, ändert daran nichts. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass es an städtebaulichen Auswirkungen fehle, sodass nur eine nachbarschützende Zielsetzung verbleibe. Vielmehr können nach dem Willen einer Gemeinde auch Festsetzungen hinsichtlich Einfriedungen zwischen den Grundstücken aus städtebaulichen Motiven festgesetzt werden. Es trifft gerade nicht zu, dass solche Einfriedungen - anders als diejenigen zu öffentlichen Straßen hin - aufgrund der mangelnden Sichtbarkeit keine derartigen Auswirkungen haben könnten. Vielmehr ergibt sich nicht nur aus der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern auch aus den von den Beteiligten vorgelegten Lichtbildern, dass die Einfriedungen zwischen den einzelnen Grundstücken nach außen ohne Weiteres wahrnehmbar sind und etwa zu Beeinträchtigungen des Orts- und Straßenbildes führen können (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2022 - 9 ZB 22.376 - BA S. 6 Rn. 11). Es ist nicht erkennbar, dass die Festsetzungen hier ausnahmsweise deshalb Teil eines nachbarlichen Austauschverhältnisses sein könnten, weil mit ihnen die spezifische Qualität des Plangebiets und damit dessen Gebietscharakter begründet werden soll (vgl. dazu OVG Hamburg, B.v. 25.6.2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 29). Allein der Umstand, dass alle Planbetroffenen an eine (lediglich das Ortsbild gestaltende) Festsetzung in gleicher Weise gebunden sind, vermag noch nicht zu begründen, dass diese Festsetzung nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis steht, sodass ihr nach dem objektiven Gehalt Schutzfunktion zugunsten der am Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümer zukommen würde (vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - juris Rn. 15). 3. Das folglich nur noch zu prüfende Gebot der Rücksichtnahme aus § 31 Abs. 2 BauGB ist durch die erteilte isolierte Befreiung nicht verletzt. Der von den Beigeladenen errichtete Sichtschutzzaun ist gegenüber den Klägern nicht rücksichtslos. Insbesondere entsteht hierdurch weder eine Gefährdungssituation bei der Ausfahrt aus dem klägerischen Grundstück noch kommt dem Zaun eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung zu. Dem Rücksichtnahmegebot kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2019 - 15 CS 19.2048 - juris Rn. 23 m.w.N.; B.v. 9.6.2020 - 15 CS 20.901 - juris Rn. 27). a) Hinsichtlich der vorgetragenen versperrten Einsichtsmöglichkeit in die „…“ bei der Ausfahrt aus dem klägerischen Grundstück durch den errichteten Zaun sowie der damit korrespondierenden Gefährdungen für die Kläger und die Verkehrsteilnehmer ist die Kammer aufgrund der Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse davon überzeugt, dass die Kläger bei der Ausfahrt aus ihrem Grundstück nicht wesentlich in ihrer Sicht eingeschränkt sind. Überdies wäre selbst bei einer Annahme einer verschlechterten Einsehbarkeit der Straße nicht von einer Rücksichtslosigkeit auszugehen. Es ist diesbezüglich schon fraglich, ob sich die Kläger auf diesen Einwand berufen können (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.1998 - 19 B 96.1858 - juris Rn. 41). Jedenfalls könnte allein der in Betracht zu ziehende, durch Art. 14 Abs. 1 GG eigentumsrechtlich geschützte Kern des Anliegergebrauchs verletzt sein. Dieser reicht grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Gewährleistet sind danach vor allem der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her. Hierzu zählt unter heutigen Verhältnissen des Straßenverkehrs die ausreichende Möglichkeit, das Grundstück mit Kraftfahrzeugen zu erreichen. Insoweit garantiert Art. 14 Abs. 1 GG aber nur eine genügende Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Diese Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Erst recht vermittelt sie keinen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen sowie der Bequemlichkeit oder Leichtigkeit der Zu- und Abfahrt (OVG NRW, B.v. 28.2.2001 - 21 B 1889/00 - juris Rn. 14). Dabei ist auch zu beachten, dass, wer aus einem Grundstück auf eine Straße einfahren will, sich nach § 10 StVO dabei so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Der Einfahrende muss ohnehin durch besonders vorsichtige Fahrweise Rücksicht auf den fließenden Verkehr nehmen, weil er davon ausgehen muss, dass der fließende Verkehr sich im Allgemeinen darauf verlässt, dass ein aus einem Grundstück Ausfahrender besonders vorsichtig ist. In diesem Zusammenhang kann eine verkehrswidrige bzw. unangepasste Fahrweise anderer Verkehrsteilnehmer nicht den beigeladenen Bauherren angelastet werden; ihr ist mit sicherheitsbehördlichen oder polizeilichen Maßnahmen zu begegnen (BayVGH, B.v. 17.6.2010 - 15 CS 10.1077 - juris Rn. 7 ff.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist keine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Klägern erkennbar. Ausgehend von dem durch die Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse, der Grundstückssituation der Beteiligten sowie des streitgegenständlichen Zauns gewonnen Eindruck, ist die Kammer davon überzeugt, dass ein gefahrloses Befahren der Straße vom klägerischen Grundstück aus möglich und die Einsehbarkeit nicht relevant eingeschränkt ist. Der Zaun der Beigeladenen ist ausweislich der Pläne circa 0,7 m und tatsächlich circa 0,86 m von der Grundstücksgrenze zurückversetzt. Bei der Ausfahrt aus dem Grundstück kann alleine durch diese Zurückversetzung der Straßen- und Fußgängerverkehr ausreichend beobachtet werden. Hinzu kommt die Möglichkeit der Einsichtnahme durch den im Zaun vorhandenen Sichtstreifen, welcher nach dem vor Ort gewonnen Eindruck der Kammer auch ausreichend groß und angemessen platziert ist. Durch die Zurückversetzung des Zauns und das vorhandene Sichtfenster ist es den Klägern zumindest möglich, sich mit ihrem Fahrzeug aus der Einfahrt zu „tasten“ und die Straße einzusehen. Die „…“ ist im Bereich vor den Grundstücken der Beteiligten ohnehin auf das Tempo 30 begrenzt und verläuft geradlinig, sodass ein solches „Heraustasten“ den Klägern ohne Weiteres zumutbar ist. Selbst wenn man eine eingeschränkte Einsehbarkeit aufgrund des Sichtschutzzauns annehmen würde, wäre das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Wie oben geschildert, ist es ausreichend, dass das Grundstück von der Straße aus zugänglich ist. Es besteht kein Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen sowie der Bequemlichkeit oder Leichtigkeit der Zu- und Abfahrt. Jedenfalls steht außer Zweifel, dass die Grundstückszufahrt bei Beachtung der durch § 10 StVO gebotenen Vorsicht, die den Klägern bei der Grundstücksausfahrt mit Kraftfahrzeugen obliegt, uneingeschränkt nutzbar bleibt. b) Das Gebot der Rücksichtnahme ist auch nicht aufgrund der Ausmaße des streitgegenständlichen Zauns verletzt. Insbesondere ist aufgrund des vor Ort gewonnenen Eindrucks keine abriegelnde oder erdrückende Wirkung erkennbar. Die Kammer konnte auch keine „Gefängnishofsituation“ erkennen oder nachvollziehen, inwiefern es sich bei dem Zaun um eine „monströse Mauer“ handeln soll. Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer vom Baukörper ausgehenden „abriegelnden“ oder „erdrückenden“ Wirkung kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem 7 m breiten Nachbargrundstück). Es besteht diesbezüglich kein Recht des Nachbarn, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben (BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12). Insbesondere besteht für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes grundsätzlich dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes oder wenn die Gebäude so weit voneinander entfernt liegen, dass eine solche Wirkung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 30; B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 22; B.v. 23.8.2018 - 1 NE 18.1123 - juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 15.9.2015 - 3 S 975/14 - BauR 2015, 1984 = juris Rn. 29). Auch wenn aus einer Nichteinhaltung bauordnungsrechtlich geforderter Abstandsflächen nicht automatisch auf eine unzumutbare Beeinträchtigung und damit auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525 - BeckRS 2019, 7160 Rn. 10 m.w.N.), scheidet eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots regelmäßig aus tatsächlichen Gründen aus, wenn die Vorgaben des Art. 6 BayBO eingehalten sind (zu dieser Indizwirkung vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 15.2.2019 - 9 CS 18.2638 - juris Rn. 23 m.w.N.). Das Rücksichtnahmegebot kann allerdings auch dann verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind. Da das Abstandsflächenrecht im Hinblick auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken aber zumindest indizielle Bedeutung auch für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots hat, kommen für seine Verletzung nur seltene Ausnahmefälle in Betracht. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme unter dem Aspekt der „Einmauerung“ setzt nach allgemeiner Rechtsprechung voraus, dass die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ hervorruft (vgl. BayVGH, U.v. 11.4.2011 - 9 N 10.1373 - juris Rn. 56; B.v. 22.8.2012 - 14 CS 12.1031 - juris Rn. 13; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4). Nach diesen Maßstäben ist eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung durch den am höchsten Punkt in der tatsächlichen Ausführung 2,02 m hohen Sichtschutzzaun ausgeschlossen. Ausgehend von dem vor Ort im Rahmen der Inaugenscheinnahme gewonnen Eindruck ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Zaun nicht rücksichtslos gegenüber den Klägern ist. Der Zaun reicht nicht annähernd an die Höhe des klägerischen Gebäudes heran und unterschreitet sogar die Höhe der klägerischen Garage. Es kann daher bei diesem nicht von einem übergroßen Baukörper ausgegangen werden. Er erstreckt sich auch nur auf einer Länge von 5,09 m zwischen den Grundstückseinfahrten der Kläger und Beigeladenen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Bereich des klägerischen Grundstücks als nicht sehr schützenswert einzustufen ist. Es handelt sich bei diesem Bereich um die Zufahrt zu der klägerischen Garage, welche auf der gegenüberliegenden Seite in Richtung des klägerischen Gartens ebenfalls durch die Kläger eingefriedet und mit Bepflanzung versehen wurde. Es ist in diesem Zusammenhang auch die Wertung des Gesetzgebers in Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BayBO zu beachten, wonach grundsätzlich geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m in den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind. Der Gesetzgeber ging demnach davon aus, dass Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m an der Grundstücksgrenze für den Nachbarn noch als zumutbar hinzunehmen sind. Diese Höhe überschreitet der Zaun in seiner tatsächlichen Ausführung um 2 cm. Relevant ist insoweit jedoch die genehmigte Höhe und hier unterschreitet der Zaun diese Grenze von 2 m. In der Gesamtschau sind bauliche Situationen, wie sie hier für die Kläger durch die Errichtung des Zauns entstanden ist, in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen nicht ungewöhnlich. 4. Auch das übrige Vorbringen der Kläger verhilft diesen nicht zum Erfolg der Klage. Es ist im vorliegenden Verfahren irrelevant, ob der vorhandene Zaun der genehmigten Planung entspricht. Hieraus kann keine Rechtsverletzung der Kläger erwachsen. Des Weiteren ist es auch unerheblich, ob es einen Bedarf für den streitgegenständlichen Zaun gibt oder ob sich in der Nachbarschaft ähnliche Zäune befinden. Hierauf können sich die Kläger nicht mit Erfolg berufen. Außerdem kommt es nicht darauf an, ob die Situation vor Errichtung des streitgegenständlichen Zauns für die Kläger vorteil- oder nachteilhafter gewesen ist. Auch spielt es keine Rolle für das vorliegende Verfahren, wer für die Errichtung des Zauns „verantwortlich“ ist. Im Ergebnis war die Klage vollumfänglich abzuweisen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach vorliegend der Billigkeit, dass die Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen, da sich diese durch die Antragstellung einem Prozesskostenrisiko aussetzten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.