OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 S 272/18

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

32mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

32 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung ist zurückzuweisen, wenn nach summarischer Prüfung die Baugenehmigung voraussichtlich keine dem Nachbarn zustehenden Rechtsvorschriften verletzt. • Eine Stützmauer kann zugleich eine Einfriedigung im Sinne örtlicher bauordnungsrechtlicher Festsetzungen sein; ob eine solche Festsetzung drittschützend ist, bestimmt sich nach dem erkennbaren Zweck des Planers. • Zweifel an der Standsicherheit rechtfertigen die Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes nicht, wenn ein fachgerechter Standsicherheitsnachweis vorliegt und die vorgetragenen Bedenken nicht durchgreifend sind. • Baugrenzen und sonstige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind nur dann nachbarschützend, wenn aus Text oder Planbegründung ersichtlich wird, dass der Plangeber damit konkrete Nachbarinteressen schützen wollte.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung gegen Baugenehmigung für Stützmauer bei voraussichtlich rechtmäßiger Genehmigung • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung ist zurückzuweisen, wenn nach summarischer Prüfung die Baugenehmigung voraussichtlich keine dem Nachbarn zustehenden Rechtsvorschriften verletzt. • Eine Stützmauer kann zugleich eine Einfriedigung im Sinne örtlicher bauordnungsrechtlicher Festsetzungen sein; ob eine solche Festsetzung drittschützend ist, bestimmt sich nach dem erkennbaren Zweck des Planers. • Zweifel an der Standsicherheit rechtfertigen die Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes nicht, wenn ein fachgerechter Standsicherheitsnachweis vorliegt und die vorgetragenen Bedenken nicht durchgreifend sind. • Baugrenzen und sonstige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind nur dann nachbarschützend, wenn aus Text oder Planbegründung ersichtlich wird, dass der Plangeber damit konkrete Nachbarinteressen schützen wollte. Die Antragstellerin wandte sich gegen die Vollziehung einer Baugenehmigung des Landratsamts Enzkreis vom 4.10.2017, die den Beigeladenen die Errichtung einer Stützmauer und Aufschüttungen an der Grenze zu ihrem Grundstück erlaubte. Das Vorhabengrundstück der Beigeladenen liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Kazenloch", die Antragstellerin besitzt ein benachbartes und ein seitlich versetztes Grundstück, letztere innerhalb des Bebauungsplans. Die Beigeladenen begannen mit dem Mauerbau, stellten daraufhin einen Nachtrag zur Genehmigung; das Landratsamt erteilte die Nachtragsgenehmigung. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung; das Verwaltungsgericht lehnte dies ab. Sie rügte Verstöße gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, das Rücksichtnahmegebot und mangelnde Standsicherheit der Mauer; die Beigeladenen legten Eidesstattliche Versicherungen, Fotos und eine statische Berechnung vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde geprüft und entschieden. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet. • Interessenabwägung (§ 80a, § 80 VwGO): Das Interesse der Beigeladenen am Vollzug überwiegt, weil der Widerspruch voraussichtlich erfolglos bleibt. • Bebauungsplan und Festsetzungen: Der Bebauungsplan "Kazenloch" ist aller Voraussicht nach wirksam. Nummer 3 (Einfriedigungen) und Nummer 4 (Geländegestaltung) der Festsetzungen sind tatbestandlich einschlägig für die genehmigte Stützmauer bzw. die Aufschüttung; eine Befreiungsentscheidung ist in der Genehmigung nicht enthalten. • Drittschützende Wirkung: Nummern 3 und 4 der Festsetzungen dienen überwiegend gestalterischen Zwecken; es fehlt an einem erkennbaren Willen der Gemeinde, damit Nachbarrechte zu begründen, sodass die Antragstellerin sich nicht hierauf stützen kann. • Baugrenzen: Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Nebenanlagen ist nicht offensichtlich nachbarschützende Rechte verletzend; ob eine Baugrenze drittschützend ist, hängt vom Zweck der Festsetzung ab; hier bestehen keine Anhaltspunkte für nachbarschützende Wirkung zugunsten der Antragstellerin. • Abstandsflächen und Art der Nutzung: Die Stützmauer und Aufschüttung überschreiten nicht die für Nebenanlagen nach LBO zulässigen Höhen und Flächen; sie sind mit einem allgemeinen Wohngebiet vereinbar und verstoßen voraussichtlich nicht gegen § 14 BauNVO bzw. § 15 BauNVO. • Standsicherheit (§ 13 LBO): Standsicherheitsnachweis nach LBOVVO wurde vorgelegt; die vorgebrachten Bedenken der Antragstellerin sind nicht durch Tatsachen belegt, die den Nachweis erschüttern. Für das Eilverfahren genügen die vorgelegten statischen Berechnungen und sonstigen Fachäußerungen, sodass keine akute Gefahr ersichtlich ist. • Verfahrensrecht/Kosten: Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen VwGO- und GKG-Vorschriften; die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.12.2017 wird zurückgewiesen. Nach summarischer Prüfung steht fest, dass die Baugenehmigung voraussichtlich keine dem Schutz der Antragstellerin dienenden Rechtsvorschriften verletzt: Der Bebauungsplan ist aller Voraussicht nach wirksam, die relevanten Festsetzungen begründen keine drittschützenden Abwehrrechte zugunsten der Antragstellerin, und die genehmigte Stützmauer sowie die Aufschüttung überschreiten nicht die maßgeblichen bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Grenzwerte. Zudem liegt ein fachgerechter Standsicherheitsnachweis vor, weswegen die standsicherheitsbezogenen Einwände der Antragstellerin im Eilverfahren nicht durchgreifen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.