Urteil
AN 11 K 21.01182
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Verlagerung des Lebensmittelpunktes ins Ausland zur Absolvierung eines fünf Jahre andauernden Studiums stellt keinen seiner Natur nach vorübergehenden Grund dar. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Anders als andere ausländer- oder staatsangehörigkeitsrechtliche Vorschriften (§ 5 Abs. 1 Nr. 1; § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 3 und 6 AufenthG; § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG), sieht § 51 Abs. 2 S. 1 AufenthG auch keine Ausnahmen vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung vor. Die Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen des § 51 Abs. 2 AufenthG stellt vielmehr ein absolutes Erfordernis dar. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verlagerung des Lebensmittelpunktes ins Ausland zur Absolvierung eines fünf Jahre andauernden Studiums stellt keinen seiner Natur nach vorübergehenden Grund dar. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Anders als andere ausländer- oder staatsangehörigkeitsrechtliche Vorschriften (§ 5 Abs. 1 Nr. 1; § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 3 und 6 AufenthG; § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG), sieht § 51 Abs. 2 S. 1 AufenthG auch keine Ausnahmen vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung vor. Die Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen des § 51 Abs. 2 AufenthG stellt vielmehr ein absolutes Erfordernis dar. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Soweit der Kläger die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids beantragt, ist statthafte Klageart die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Der Bescheid stellt in den Ziffern I. und II. deklaratorisch das Erlöschen kraft Gesetzes fest. Da sich die Beklagte nicht lediglich auf die kraft Gesetzes eingetretene Rechtslage beruft - insoweit wäre die Feststellungsklage statthafte Klageart -, sondern das Erlöschen deklaratorisch durch Verwaltungsakt feststellt und somit einen Rechtsschein erzeugt, ist die Anfechtungsklage statthafte Klageart (vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 20.11.1990 - 1 C 8.89 - juris Rn. 16 f.; B.v. 22.1.1997 - 11 S 2934/96 - juris Rn. 6 zu § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990). Hinsichtlich des Klageantrags, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Bescheinigung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis zu erteilen, ist statthafte Klageart die allgemeine Leistungsklage (vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.10.2022, AufenthG, § 51 Rn. 76). Der Klageantrag ist gemäß § 88 VwGO entsprechend als allgemeiner Leistungsantrag auszulegen. II. Die Klage ist unbegründet. 1. Ziffer I. und II. des Bescheids vom 27. Mai 2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die in Ziffer I. und II. des Bescheids verfügte Feststellung, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers erloschen ist, sowie dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Niedererlassungserlaubnis des Klägers vom 9. Juli 2012 ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 VwGO kraft Gesetzes erloschen. a) Der Kläger ist aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Bei der Beurteilung, ob er aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausgereist ist, sind nach ständiger Rechtsprechung neben der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann. Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschrift sind danach lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen, wie etwa Urlaubsreisen, beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer, Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung für zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 8.7.2022 - 10 ZB 22.1379 - juris Rn. 8; B.v. 25.8.2021 - 10 ZB 21.1582 - juris Rn. 16; U.v. 5.4.2016 - 10 B 16.165 - juris Rn. 22; B.v. 4.1.2016 - 10 ZB 13.2431 - juris Rn. 6; sowie B.v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 9; VGH BW, U.v. 9.11.2015 - 11 S 714/15 - juris Rn. 43 jeweils m.w.N.). Demgegenüber lässt sich eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, nicht abstrakt benennen. Insofern ist jedoch die Wertung der Sechsmonatsfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG zu beachten (vgl. BayVGH, B. v. 23.1.2017 - 10 CE 16.1398 - juris Rn. 5). Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit den o.g. begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden ist, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15/11 - juris Rn. 16). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger das Bundesgebiet nicht nur vorübergehend verlassen, sondern seinen Lebensmittelpunkt in die Russische Föderation verlegt. Der Kläger selbst hat im Rahmen der Antragstellung vom 10. Juli 2019 angegeben, seinen Lebensmittelpunkt nach Russland zu verlegen und entsprechend die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG beantragt. Der Kläger beabsichtigte somit ausdrücklich die Verlegung des Lebensmittelpunktes. Spätestens zum 1. September 2019 reiste der Kläger auch aus. Auch die konkreten Umstände des Falls ergeben, dass der Wegzug in die Russische Föderation zu Studienzwecken eine wesentliche Änderung der Lebensumstände in Deutschland mit sich brachte, sodass kein seiner Natur nach nur vorübergehender Grund für die Ausreise anzunehmen ist. Der Kläger reiste zur Absolvierung eines fünf Jahre andauernden Studiums nach Russland. Dies übersteigt die Sechsmonatfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG um ein Vielfaches, sodass hierin bereits aufgrund der Dauer kein vorübergehender Aufenthalt mehr liegt. Darüber hinaus absolviert der Kläger in seinem Heimatland nicht nur einen Teil des Studiums, also einzelne Studienabschnitte, sondern vielmehr ein komplettes Studium. Verlässt ein Ausländer das Bundesgebiet nicht nur für einen Teil einer Ausbildung, sondern für die gesamte Ausbildung, verlässt er das Bundesgebiet jedoch nicht nur vorübergehend (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15/11 - juris Rn. 17). Dies umso mehr, da sich der Kläger in Deutschland ab- und in Russland anmeldete. Der Kläger ist nicht mehr in Deutschland krankenversichert, sondern nach Angaben des Vaters in Russland verpflichtend versichert. Von einem Lebensmittelpunkt in Deutschland kann vor diesem Hintergrund nicht mehr ausgegangen werden. Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Auslandsstudien sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da das geistliche Seminar, welches der Kläger im Ausland besucht - anders als die der Rechtsprechung zugrundeliegenden Sachverhalte - nur im Ausland absolviert werden könne, greift dies nicht durch. Zwar ist der Grund des Auslandsaufenthalts durchaus einzubeziehen und zugrunde zu legen, allerdings lediglich hinsichtlich der Frage, ob der Aufenthalt seiner Natur nach nicht nur vorübergehend ist. Auch bei Heranziehung des Umstands, dass das Studium nur in Russland besucht werden kann, führen die Gesamtumstände dazu, dass ein derartig langer Aufenthalt mit den sich daraus ergebenden Begleitumständen eine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringt. Die gewöhnlichen Lebensgewohnheiten in Deutschland wurden gravierend verändert. Hieran ändert auch der Vortrag des Klägers, die vorlesungsfreie Zeit in Deutschland verbringen zu wollen, nichts. Der Kläger hat schon gar nicht vorgetragen, wie lange die Aufenthalte während der vorlesungsfreien Zeit denn sind. Zwar erkennt das Gericht, dass der Kläger in Deutschland aufgewachsen ist und seine Familie nach wie vor in Deutschland lebt. Nichtsdestotrotz ergeben die konkreten Umstände des Einzelfalls, dass der Kläger nunmehr seinen Lebensmittelpunkt in der Russischen Föderation hat und Zeiten in Deutschland sich vielmehr als „Besuche“ darstellen. Auch der im Verwaltungsverfahren bevollmächtigte Vater des Klägers bezeichnete die Aufenthalte des Klägers als Besuche der Familie in Deutschland. Die Gesamtumstände bieten keine Grundlage mehr für die Annahme, sein Lebensmittelpunkt habe sich während der gesamten Zeit des Auslandsstudiums noch in Deutschland befunden. Auf die Frage, ob er stets eine dauerhafte Rückkehr nach Deutschland geplant hat, kommt es angesichts des Gewichts der geschilderten objektiven Umstände nicht an. b) Da bereits § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erfüllt ist, kommt es auf Nr. 7 insoweit nicht mehr an (Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, AufenthG, § 51 Rn. 39). Nach Aktenlage ist der Kläger jedoch nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG in die Bundesrepublik zurückgereist, sodass auch nach dieser Vorschrift die Niederlassungserlaubnis - mit Ablauf der Sechsmonatsfrist - erloschen wäre. c) Auf die Ausnahmevorschrift nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach eine Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht erlöscht, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist und kein näher bestimmtes Ausweisungsinteresse vorliegt, kann sich der Kläger nicht berufen. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit der des Eintritts des Erlöschens (vgl. BVerwG, U. v. 23.3.2017 - 1 C 14/16 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 25.7.2019 - 19 ZB 17.1149 - juris Rn. 13; vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, AufenthG, § 51 Rn. 63 f. m.w.N.). Zwar befand sich der Kläger bis zu seiner Ausreise bereits über 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet und es besteht kein Ausweisungsinteresse, sein Lebensunterhalt ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausreise (vgl. BVerwG, U. v. 23.3.2017 - 1 C 14.16 - juris Rn. 15) jedoch nicht gesichert gewesen. Hierzu bedarf es einer positiven Prognose in Bezug auf den Zeitpunkt der Ausreise. Von diesem Zeitpunkt ausgehend ist die Prognose zu stellen, ob der Lebensunterhalt des Klägers in Zukunft auf Dauer oder zumindest auf absehbare Zeit im Falle eines erneuten Aufenthalts in Deutschland gesichert ist (BVerwG, U.v. 18.4.2013 - 10 C 10/12 - juris Rn. 13). Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Zweifel gehen dabei zulasten des ausreisenden Ausländers. Je unsicherer der Zeitpunkt einer möglichen Wiedereinreise ist, umso schwieriger ist es, eine positive Prognose zu stellen, es sei denn, der Betreffende verfügt über feste wiederkehrende Einkünfte, etwa in Gestalt einer Altersrente, oder über ein ausreichendes, auch im Bestand gesichertes Vermögen (vgl. BVerwG, U. v. 23.3.2017 - 1 C 14/16 - juris Rn. 15). Anders als andere ausländer- oder staatsangehörigkeitsrechtliche Vorschriften (§ 5 Abs. 1 Nr. 1; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 und 6 AufenthG; § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG), sieht § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auch keine Ausnahmen vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung vor. Die Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen des § 51 Abs. 2 AufenthG stellt vielmehr ein absolutes Erfordernis dar (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2021 - 10 ZB 21.1582 - juris Rn. 13; VGH BW, B.v. 9.11.2015 - 11 S 714/15 - juris Rn. 57). § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG privilegiert langjährig sozial und wirtschaftlich integrierte Ausländer, hinsichtlich derer die Erwartung gerechtfertigt erscheint, dass der gefestigte Integrationszusammenhang auch durch längere Auslandsaufenthalte nicht gefährdet wird und deren Rückkehr keine Wiedereingliederungsschwierigkeiten verursacht (vgl. HessVGH, B.v. 2.3.2016 - 9 B 1756/15 - juris Rn. 7; Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, AufenthG, § 51 Rn. 63 jeweils m.w.N. zur Entstehungsgeschichte). Ob der Kläger zu einem anderen Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt sichern konnte oder ob er ihn aktuell sichern kann, ist nicht entscheidungserheblich. Ein „Wiederaufleben“ einer erloschenen Niederlassungserlaubnis ist nicht gesetzlich beabsichtigt (vgl. BayVGH, B. v. 25.7.2019 - 19 ZB 17.1149 - juris Rn. 13). Abgestellt auf den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers spätestens zum 1. September 2019 ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt der Ausreise keine positive Prognose hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts bei einer Rückkehr des Klägers ins Bundesgebiet getroffen werden konnte. Der Kläger hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt zwar einen Schulabschluss, nach Aktenlage jedoch keine Berufsausbildung. Er ging keiner Erwerbstätigkeit nach und erzielte kein eigenes Einkommen. Nach seinen eigenen Angaben lebte er von der Unterstützung seiner Eltern. Da der Kläger zum Zeitpunkt der Ausreise bereits 25 Jahre alt war, gehörte er auch nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern, eine Verpflichtung für den Lebensunterhalt des Klägers aufzukommen, bestand daher grundsätzlich nicht mehr. Zwar ist es unerheblich, aus welchen Mitteln der Lebensunterhalt gesichert wird. Dieser muss - als absolutes Erfordernis des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - jedoch für den Kläger jederzeit realisierbar sein und ihm verlässlich zur Verfügung stehen (VGH BW, B.v. 9.11.2015 - 11 S 714/15 - juris Rn. 58). Soweit der Kläger angab, weiterhin von seinen Eltern versorgt zu werden, reichte der Kläger Unterlagen, die die finanziellen Mittel der Eltern belegen würden, trotz wiederholter Nachfrage durch die Beklagte nicht ein. Zwar reichte der Kläger im Rahmen des hiesigen Verfahrens Unterlagen über die Einkommensverhältnisse der Eltern nach, diese beziehen sich jedoch auf das Jahr 2021 und somit nicht auf den maßgeblichen Prognosezeitpunkt, den Zeitpunkt der Ausreise spätestens zum 1. September 2019. Die im Verwaltungsstreitverfahren nachgereichten Unterlagen können daher nicht zu einer positiven Prognose verhelfen. Auch sonst wären die Unterhaltsleistungen der Eltern nicht geeignet, eine positive Prognose zu begründen. Der Lebensunterhalt des Klägers einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes wäre durch die Unterhaltsleistungen nicht gesichert, da der Kläger sie nicht jederzeit realisieren könnte. Die Leistungen hängen alleine vom Willen des Gebers, somit der Eltern ab, ohne dass der Kläger Einfluss nehmen oder einen Anspruch durchsetzen könnte. Auf welchen Zeitraum sich die Bereitschaft der Eltern zur Unterhaltsgewährung hinsichtlich des Sohnes erstrecken würde, ist dabei nicht ersichtlich, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Unterhalt des Klägers auf Dauer bzw. jedenfalls auf absehbare Zeit gesichert ist. Die bestehenden Zweifel gehen dabei zulasten des Klägers (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2017 - 1 C 14/16 - juris m.w.N.). Eine Verpflichtungserklärung der Eltern lag nicht vor. Zwar ist eine solche nicht zwingende Voraussetzung, sondern die Behörde kann vielmehr entscheiden, ob sie eine solche verlangt (vgl. VGH BW, B.v. 9.11.2015 - 11 S 714/15 - juris Rn. 60). Da der Kläger jedoch keine relevanten Unterlagen und Nachweise über die Einkommensverhältnisse seiner Eltern vorgelegt hatte, war eine Grundlage für diese Entscheidung nicht gegeben. Dass der Kläger eine Anstellungszusage für den Fall des erfolgreichen Abschlusses des Studiums hat, ändert an der Prognose nichts. Die Anstellungszusage ist nicht nur unverbindlich, sie hängt zudem von einem erst weit in der Zukunft liegenden Ereignis - dem erfolgreichen Abschluss des Studiums - ab und ist daher ungewiss. Auch insoweit gehen die bestehenden Zweifel zulasten des Klägers (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2017 - 1 C 14/16 juris m.w.N.). Die Beklagte ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt der Ausreise keine positive Prognose hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts bei einer Rückkehr des Klägers ins Bundesgebiet getroffen werden konnte. 2. Da die Niederlassungserlaubnis des Klägers gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Bescheinigung über den Fortbestand gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 AufenthG. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt geht zurück auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.