Urteil
AN 3 K 23.392
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Behörde ist befugt, einen unklaren Verwaltungsakt zu präzisieren und seine hinreichende Bestimmtheit nachträglich herbeizuführen. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
2. Art. 54 Abs. 4 BayBO vermittelt der Bauaufsichtsbehörde Eingriffsbefugnisse auch bei Anlagen, die aufgrund einer geltenden Baugenehmigung formell bestandsgeschützt sind, ohne dass die Baugenehmigung aufgehoben werden muss bzw. ohne dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf der Baugenehmigung vorliegen müssen. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Anordnung zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die in Art. 54 Abs. 4 BayBO eingeräumte Befugnis, nachträgliche Anforderungen zu stellen, gestützt werden. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Behörde ist befugt, einen unklaren Verwaltungsakt zu präzisieren und seine hinreichende Bestimmtheit nachträglich herbeizuführen. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) 2. Art. 54 Abs. 4 BayBO vermittelt der Bauaufsichtsbehörde Eingriffsbefugnisse auch bei Anlagen, die aufgrund einer geltenden Baugenehmigung formell bestandsgeschützt sind, ohne dass die Baugenehmigung aufgehoben werden muss bzw. ohne dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf der Baugenehmigung vorliegen müssen. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Anordnung zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die in Art. 54 Abs. 4 BayBO eingeräumte Befugnis, nachträgliche Anforderungen zu stellen, gestützt werden. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Februar 2024 trotz des Ausbleibens der Kläger entschieden werden, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Beteiligten wurden mit Ladung vom 24. November 2023 form- und fristgerecht geladen. In der Ladung wurde auf die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung bei Ausbleiben eines Beteiligten hingewiesen. Die Kläger haben die Ladung nachweislich der Postzustellungsurkunden am 28. November 2023 (Klägerin zu 2)) bzw. am 5. Dezember 2023 (Kläger zu 1)) erhalten. Das persönliche Erscheinen der Kläger war nicht angeordnet. Soweit die Klagepartei mit E-Mail vom 27. Februar 2024 mitteilte, nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können, so ist darin kein, auch kein konkludenter, Antrag auf Verlegung oder Aufhebung der mündlichen Verhandlung zu erblicken, nachdem auch bei laienfreundlicher Auslegung zu erwarten gewesen wäre, dass die Klagepartei in irgendeiner Form zu erkennen gibt, zwingend persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen. Selbst bei der Annahme eines Antrags auf Verlegung oder Aufhebung der mündlichen Verhandlung, wäre dieser abzulehnen gewesen. Der Antrag wäre per bloßer E-Mail und damit bereits formunwirksam gestellt. Auch hätte es dem Antrag an jeglicher Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrunds gemangelt. Das Gleiche gilt für die E-Mail der Klagepartei vom 29. Februar 2024. Selbst wenn man in dieser E-Mail einen Antrag auf Verlegung oder Aufhebung der mündlichen Verhandlung erblicken wollte, so ist dieser formunwirksam gestellt worden und es mangelt nach wie vor an einer Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrunds. Im Übrigen ging die E-Mail erst um 12:33 Uhr bei Gericht ein und damit verspätet, nachdem die Kammer die Entscheidung ausweislich des Übergabevermerks der Urkundsbeamtin bereits um 9:30 Uhr durch Übermittlung des von den Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern unterschriebenen Urteilstenors an die Geschäftsstelle getroffen hatte. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16. Februar 2023 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 20. Februar 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Das Klagebegehren ist mangels konkreter Antragstellung der Klagepartei dahingehend auszulegen, dass die Klagepartei mit der Klage die Aufhebung des Bescheids vom 16. Februar 2023 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 20. Februar 2024 verfolgt. Die Kläger sind als Adressaten der Bescheide klagebefugt und haben ein Rechtsschutzinteresse. Dieses ist nicht etwa dadurch entfallen, als dass es durch das Aufstellen einiger Hindernisse und Verbotsschilder entlang der Grundstücksgrenze – soweit dies auf den von der Klagepartei übermittelten Fotos aufgrund der schlechten Lichtverhältnisse überhaupt erkennbar ist – zu einer Erledigung der streitgegenständlichen Anordnungen gekommen wäre. Bei der Anordnung unter Ziffer I. handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, weshalb die Kläger nicht nur verpflichtet sind, den Gefahrenbereich einmalig abzusichern, sondern dauerhaft Sorge dafür zu tragen, dass Sicherheitsgefährdungen ausgeschlossen werden. Es kann daher dahinstehen, ob die von der Klagepartei bereits ergriffenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind. Auch hinsichtlich der Anordnung in Ziffer II. ist das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen, nachdem die von der Klagepartei – trotz gerichtlicher Aufforderung – nur unvollständig vorgelegte „Statische Beratung“ durch das Ingenieurbüro … offensichtlich keinen Standsicherheitsnachweis i.S.v. Art. 62a BayBO darstellt. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich als sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen ist fallbezogen zu beantworten (BayVGH, U.v. 5.2.2015 – 2 BV 14.1202 – juris Rn. 22). Vorliegend ist auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen, nachdem es sich bei den Anordnungen um Dauerverwaltungsakte handelt, die stets auf eine Anpassung an jeweils veränderte Umstände angelegt sind, und die Behörde daher – parallel zu den Fällen der Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2018 – 15 ZB 17.1094 – juris Rn. 21) – dafür Sorge zu tragen hat, die Rechtmäßigkeit der Verfügung ständig verfahrensbegleitend zu kontrollieren und ihre Entscheidung ggf. zu aktualisieren. Die Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunktes von der behördlichen zur gerichtlichen Entscheidung soll dabei aus materiellen Gründen sicherstellen, dass das Gericht eine realitätsnahe und möglichst abschließende Entscheidung treffen und damit weitere Verfahren vermeiden kann; das Tatsachengericht muss daher im Rahmen seiner Aufklärungspflicht auch neue entscheidungserhebliche Umstände, die nach der behördlichen Entscheidung eingetreten oder bekannt geworden sind, umfassend ermitteln und würdigen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2011 – 1 C 14.10 – BVerwGE 141, 253 = juris Rn. 10). 1. Die auf Art. 54 Abs. 4 BayBO beruhenden Anordnungen in Ziffer I. und II. des Bescheids vom 16. Februar 2023 sind nach Erlass des Änderungsbescheids vom 20. Februar 2024 sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. a) Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit bestehen keine Bedenken. Die Kläger wurden insbesondere vor Erlass des Bescheids mit Schreiben vom 24. Januar 2023 i.S.v. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört. Soweit die Klagepartei moniert, dass die im Anhörungsschreiben gesetzte Frist bis zum 28. Februar 2023 im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch gar nicht abgelaufen gewesen sei, so ist dem zu entgegnen, dass sich diese Frist nur auf den Fall bezog, dass der bis zum 10. Februar 2023 geforderte Nachweis der Standsicherheit der Scheune nicht hätte geführt werden können. Nachdem die Kläger jedoch bereits der Vorlage des Standsicherheitsnachweises bis zum 10. Februar 2023 nicht nachkamen, musste der Beklagte auch die bis zum 28. Februar 2023 gesetzte Frist nicht mehr abwarten und konnte die Vorlage eines Standsicherheitsnachweise mit dem streitgegenständlichen Bescheid anordnen. b) Die Anordnungen in Ziffer I. und II. sind materiell rechtmäßig. Die Anordnung ist nach Erlass des Änderungsbescheids vom 20. Februar 2024 bestimmt genug. Auch liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO vor. Die Kläger sind seitens des Beklagten zurecht als Störer in Anspruch genommen worden. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. aa) Die Anordnung in Ziffer I. ist nach Erlass des Änderungsbescheids gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG bestimmt. Das Bestimmtheitsgebot in Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG bedeutet zum einen, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Zum anderen muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist dabei durch Auslegung aus der Sicht eines objektiven Empfängers zu bestimmen, ausgehend von den verfügenden Teilen des Bescheids, seiner Begründung und erforderlichenfalls weiteren Begleitumständen (BVerwG, B.v. 8.11.2016 – 3 B 11.16 – juris Rn. 36; B.v. 22.2.2018 – 9 B 26.17 – BeckRS 2018, 3987 Rn. 6; HessVGH, U.v. 1.9.1994 – 3 UE 154/90 – BeckRS 1994, 11113 Rn. 28); auch ist eine etwaige Sachkunde des adressierten Fachkreises zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 26.10.2017 – 8 C 18.16 – juris Rn. 14; NdsOVG, B.v. 4.9.2018 – 10 LA 45/18 – BeckRS 2018, 22205 Rn. 12). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts (BVerwG, U.v. 15.2.1990 – 4 C 41.87 – NVwZ 1990, 658, 659; U.v. 20.4.2005 – 4 C 18.03 – NVwZ 2005, 933, 938). Davon ist auch abhängig, ob bei der Anordnung eines Gebots die Auswahl des konkreten Mittels zur Erreichung des Ziels im Hinblick auf die Bestimmtheit des Verwaltungsakts offengelassen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 25.02.1992 – 1 C 7.90 – juris Rn. 12; B.v. 8.11.2016 – 3 B 11.16 – juris Rn. 36). Dementsprechend kann es ausreichend sein, dass in dem Verwaltungsakt nur das Ziel festgelegt und hinsichtlich der einzusetzenden Mittel dem Adressaten die Wahl gelassen wird (NdsOVG, B.v. 4.9.2018 – 10 LA 45/18 – BeckRS 2018, 22205 Rn. 12). Eine solche Beschränkung auf eine Zielvorgabe kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall sogar geboten sein, weil sie dem Adressaten eine größere Freiheit lässt und deshalb weniger einschneidend ist als die Festlegung des Adressaten auf eine konkrete Handlungsalternative (HessVGH, U.v. 1.9.1994 – 3 UE 154/90 – BeckRS 1994, 11113 Rn. 31; OVG NW, B.v. 6.11.2008 – 13 B 1461/08 – NVwZ 2009, 925, 926; Tiedemann in BeckOK VwVfG, 59. Ed. Stand 1.4.2023, § 37 Rn. 23). Die Behörde ist befugt, einen unklaren Verwaltungsakt zu präzisieren und seine hinreichende Bestimmtheit nachträglich herbeizuführen (BVerwG, B.v. 21.6.2006 – 4 B 32.06 – juris Rn. 1; U.v. 2.7.2008 – 7 C 38.07 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 22.3.2021 – 1 CS 20.2787 – juris Rn. 14; U.v. 20.12.2019 – 9 B 12.940 – juris Rn. 25; VGH BW, B.v. 11.7.2019 – 6 S 2759/18 – juris Rn. 23; OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.12.2013 – OVG 5 S 5.13 – juris Rn. 5; VG Ansbach, U.v. 20.5.2021 – AN 17 K 18.02451 – juris Rn. 50). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Anordnung nach Erlass des Änderungsbescheids als bestimmt anzusehen. Die Bescheide bilden nunmehr eine taugliche Grundlage zur zwangsweisen Vollstreckung der Anordnung und für die Kläger als Adressaten ist eindeutig erkennbar, was von ihnen verlangt wird und welcher Bereich auf dem klägerischen Grundstück zu sichern ist. Durch den Beklagten wurde sowohl das Ziel (Ausschluss von Sicherheitsgefährdungen Dritter durch herabfallende Ziegel oder das einstürzende Gebäude; Verhindern des Eindringens Dritter in die Scheune) als auch das Mittel zur Erreichung des Ziels (Aufstellen von Bauzäunen um den Gefahrenbereich; Sicherung der westlichen Giebelwand durch Anbringen eines Querholzes) vorgegeben. Der Gefahrenbereich ist ebenfalls ausreichend als nördlicher und südlicher Bereich der Scheune mit einem Abstand von jeweils mindestens 3 m von der Scheune definiert. Im Änderungsbescheid ist zudem klargestellt, dass eine Absicherung auf Höhe der westlichen Giebelseite im Bereich der … nicht von den Klägern gefordert ist. bb) Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO sind sowohl hinsichtlich der Ziffer I. als auch hinsichtlich der Ziffer II. erfüllt. Sowohl die angeordnete Sicherung des Gefahrenbereichs als auch die angeordnete Verpflichtung zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises können grundsätzlich auf Art. 54 Abs. 4 BayBO gestützt werden (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2019 – 15 C 18.2324 – juris Rn. 29 u. 33). Die Bauaufsichtsbehörden können gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen Anforderungen stellen, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Eine erhebliche Gefahr in diesem Sinne kann darin begründet sein, dass diese erst nachträglich auftritt oder erst nachträglich erkannt bzw. ihre Schwere nunmehr – etwa unter Berücksichtigung der fortschreitenden technischen Entwicklung oder neuer Erkenntnisse – anders beurteilt wird. Art. 54 Abs. 4 BayBO vermittelt der Bauaufsichtsbehörde über Art. 54 Abs. 2 und 3 BayBO sowie Art. 76 BayBO hinausgehend auch Eingriffsbefugnisse bei Anlagen, die aufgrund einer geltenden Baugenehmigung formell bestandsgeschützt sind. Anordnungen können auf Art. 54 Abs. 4 BayBO gestützt werden, ohne dass die Baugenehmigung gem. Art. 48 oder Art. 49 BayVwVfG aufgehoben werden muss bzw. ohne dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf der Baugenehmigung vorliegen müssen. Insofern ist die Legalisierungswirkung einer eventuellen Baugenehmigung für die von der Verfügung betroffene bauliche Anlage auch am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsgemäß eingeschränkt (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2017 – 15 CS 17.1055 – juris Rn. 14; B.v. 18.9.2018 – 15 CS 18.1563 – juris Rn. 20). Aufgrund der einschlägigen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO (vgl. im Folgenden) kann die Kammer auf die Ermittlung verzichten, ob für das betroffene Gebäude eine Baugenehmigung besteht bzw. ob dieses Bestandsschutz genießt. Denn bei der Anwendung des Art. 54 Abs. 4 BayBO muss die Frage der genauen Reichweite des Bestandschutzes nicht vertieft werden. Eine Anordnung, die nach dieser Vorschrift gegen eine in ihrem Bestand geschützte Anlage gerichtet werden kann, darf jedenfalls in entsprechender Anwendung des Art. 54 Abs. 4 BayBO auch und erst recht gegen eine nicht in ihrem Bestand geschützte Anlage ergehen (BayVGH, B.v. 25.3.2019 – 15 C 18.2324 – juris Rn. 28). Die tenorierte Anordnung zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises als Rechtsfolge kann unter bestimmten Voraussetzungen – die hier zu bejahen sind – auf die in Art. 54 Abs. 4 BayBO eingeräumte Befugnis, nachträgliche Anforderungen zu stellen, gestützt werden. Soweit die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO gegeben sind, ist von der dort eingeräumten Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zur Stellung von „Anforderungen“ auch bei bestandsgeschützten Gebäude u.a. der Erlass von Maßnahmen i.S. von Art. 54 Abs. 2 BayBO umfasst. Mit der Regelung in Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BayBO, wonach die Bauaufsichtsbehörden berechtigt sind, die Vorlage von Bescheinigungen von Prüfsachverständigen zu verlangen, hat der bayerische Landesgesetzgeber klargestellt, dass entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Sicherheitsrechts auch eine vom Verantwortlichen abverlangte Maßnahme zur weiteren Gefahrermittlung (sog. Gefahrerforschungseingriff) als erste Maßnahme zur Gefahrenabwehr ohne Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG) zulässig sein kann, wenn ein aufgrund objektiver Umstände bestehender gerechtfertigter Gefahrenverdacht bereits das Vorliegen einer zum (bau-) ordnungsrechtlichen Eingriff berechtigenden Gefahr begründet, deren Umfang und Auswirkungen aber noch nicht voll übersehbar sind. Art. 54 Abs. 4 BayBO vermittelt daher bei einem Gefahrenverdacht, wenn dieser aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht auf objektiven Umständen beruht und für sich bereits die tatbestandliche Schwelle einer „erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit“ erreicht, grundsätzlich – als erstem Schritt zu Gefahrenabwehr – die behördliche Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen, die der genauen Abklärung der Gefahrenlage dienen. Die Bauaufsichtsbehörde kann daher unter den genannten Voraussetzungen – d.h. insbesondere bei aufgrund objektiver Umstände bestehenden Zweifeln an der Standsicherheit eines Gebäudes – vom Verantwortlichen die Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. die Vorlage eines Nachweises der Standsicherheit durch eine hierfür qualifizierte Fachperson fordern (BayVGH, B.v. 25.3.2019 – 15 C 18.2324 – juris Rn. 29 m.w.N.). Im vorliegenden Fall sind aufgrund des durch den Baukontrolleur ermittelten und durch Lichtbilder dokumentierten Sachverhalts objektive Umstände gegeben, die einen Gefahrenverdacht begründen, der gleichzeitig bereits die Schwelle einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit im Sinne des Eingriffstatbestands des Art. 54 Abs. 4 BayBO erfüllt. Bei einer Gefahr für Leben und Gesundheit für Menschen ist regelmäßig von einer erheblichen Gefahr i.S. von Art. 54 Abs. 4 BayBO auszugehen. Bei der nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilenden Frage, ob die Eingriffsschwelle des Art. 54 Abs. 4 BayBO erreicht ist, ist eine konkrete Gefahr in dem Sinne zu fordern, dass bei einer Betrachtungsweise ex-ante – hier aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde des Beklagten im Zeitpunkt des Bescheiderlasses – bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden droht. Dabei ist der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz anzuwenden, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Angesichts des hohen Stellenwerts der Rechtsgüter Leben und Gesundheit sind daher im Anwendungsbereich des Art. 54 Abs. 4 BayBO an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie an den Maßstab der Erheblichkeit der Gefahr keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt grundsätzlich, wenn ein Schadenseintritt zu Lasten der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung stehenden Schutzgüter aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht ganz unwahrscheinlich ist (zum Ganzen BayVGH, B.v. 11.10.2017 – 15 CS 17.1055 – juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 18.9.2018 – 15 CS 18.1563 – juris Rn. 20 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Gem. Art. 10 Satz 1 BayBO muss jede bauliche Anlage im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein. Die mangelhafte Standsicherheit einer baulichen Anlage, die zum Betreten von Personen bestimmt ist, führt im Fall der nicht auszuschließenden Möglichkeit eines Einsturzes regelmäßig zu erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, die sich darin aufhalten können. Einsturzgefährdete Gebäude oder Teile solcher stellen daher einen wichtigen und typischen Anwendungsfall des Art. 54 Abs. 4 BayBO dar (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2018 – 15 CS 18.1563 – juris Rn. 23 m.w.N.). Auch hier gilt, dass bei einer Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen – hier von Passanten oder von Menschen, die das betroffene Gebäude betreten könnten – hochwertige Rechtsgüter inmitten stehen, zu deren Schutz der Staat durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich verpflichtet ist, und dass deshalb an die Möglichkeit, dass diese Personen im Falle eines nicht auszuschließenden Gebäudeeinsturzes zu Schaden kommen, keine besonders hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit zur Erfüllung des Begriff der erheblichen Gefahr zu stellen sind (vgl. bereits oben sowie BayVGH, B.v. 21.6.2011 – 14 CS 11.790 – juris Rn. 24; B.v. 29.11.2011 – 14 CS 11.2426 – juris Rn. 19). Angesichts des hohen Stellenwertes der Rechtsgüter Leben und Gesundheit genügt es für die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts nach einer auf konkreten Tatsachen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen erscheint bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung der Einsturz von Gebäudeteilen bzw. sogar der gesamten Scheune sowie das (weitere) Herabfallen von Ziegeln als möglich. Zu dieser Einschätzung kommt die Kammer aufgrund der Vielzahl an Lichtbildern der Scheune, die durch den Beklagten und die Klagepartei gefertigt wurden und sich in der Gerichts- und Behördenakte befinden. Auf diesen Lichtbildern ist deutlich zu erkennen, dass sich das Dach der Scheune im Bereich des westlichen Tors auf der südlichen Seite der Scheune bereits stark abgesenkt hat und „durchhängt“. Ebenfalls zu erkennen ist, dass das Gebäude bereits innen und außen durch Stützen abgesichert wird. In der westlichen Giebelwand ist zudem ein massiver Riss im Mauerwerk zu erkennen. Das Dach weist eine Vielzahl an Löchern und weiteren Schadstellen auf, was auf das weitere Herabfallen von Ziegeln oder anderer Gebäudeteile schließen lässt. Auch der durch die Kläger veranlassten und nur unvollständig vorgelegten „Statischen Beratung“ lässt sich der marode und baufällige Zustand der Scheune entnehmen. So wird seitens des Ingenieurs auch im Ergebnis der schnellstmögliche Abriss der Scheune empfohlen. Zusammenfassend ist das Gebäude aufgrund der angeführten Indizien als stark einsturzgefährdet bzw. jedenfalls als nicht mehr standsicher anzusehen, was jedenfalls bei einer ex-ante-Betrachtung erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen erwarten lässt (vgl. i.E. ebenso z.B. BayVGH; B.v. 29.11.2011 – 14 CS 11.2426 – juris Rn. 20). Der Umstand, dass nach dem klägerischen Vortrag bislang seitens des Landratsamtes die mangelnde Standsicherheit nicht positiv festgestellt wurde, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn abgesehen davon, dass die Mitarbeitenden des Beklagten keine Statiker sind, ist der Aktenlage zu entnehmen, dass auch diese von der grundsätzlichen Schadhaftigkeit des betroffenen Gebäudes der Kläger und von dessen nicht unerheblichem Sanierungsbedarf ausgingen. Gerade die vom Baukontrolleur festgehaltenen Schäden gaben im vorliegenden Fall aus objektiver Sicht vielmehr den berechtigten Anlass, den insofern offenen, aufklärungsbedürftigen Fragen zum tatsächlichen Zustand des Gebäudes resp. zu seiner Standsicherheit im Detail über die Einschaltung einer speziell hierfür geeigneten Fachperson nachzugehen. Aus der Überlegung, dass je nach Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts und der Höhe des möglicherweise eintretenden Schadens auch ein geringerer Grad an Wahrscheinlichkeit für den Störungseintritt zur Bejahung einer Gefahr im Rechtssinne genügt (s.o.), stellt der vorliegend durch Tatsachen erhärtete (vgl. OVG NW, B.v. 12.2.1987 – 21 B 58/87 u.a. – NVwZ 1987, 615/616), also durch konkrete Umstände tatsächlicher Art gestützte Gefahrenverdacht bereits eine hinreichend konkrete erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit als Rechtsgüter von überragendem Wert dar, der die Anordnung von Untersuchungsmaßnahmen gegenüber dem Pflichtigen rechtfertigt. Ob sich die aus ex-ante-Sicht mit Blick auf die dokumentierten Gebäudeauffälligkeiten bestehende Gefahr nach dem Ergebnis des angeforderten Gutachtens eines Statikers – also ex post – bestätigen wird, ist für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen der gerade ex-ante zu beurteilenden Gefahrenlage i.S. von Art. 54 Abs. 4 BayBO irrelevant. Insofern muss die angeforderte fachliche Begutachtung gerade abgewartet werden (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 25.3.2019 – 15 C 18.2324 – juris Rn. 32 m.w.N.). Auch soweit die Kläger verpflichtet wurden, den Gefahrenbereich der Scheune so zu sichern, dass Sicherheitsgefährdungen ausgeschlossen sind, vermag sich der Beklagte auf die tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO zu stützen. Das mögliche Herunterfallen von Gebäudeteile sowie der komplette Einsturz des Gebäudes begründen eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, die sich im öffentlichen Straßenraum bewegen (... …...) und die sich auf dem Grundstück der Kläger selbst befinden. Aufgrund des durch den Beklagten dokumentierten maroden Bauzustands des Daches und der Dacheindeckung sowie der westlichen Giebelseite des klägerischen Gebäudes sowie aufgrund der sachverständigen Einschätzung des von den Klägern beauftragen Ingenieurbüros, besteht aus ex-ante Sicht eine hinreichende Gefahr für einen Eingriff gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO (so auch BayVGH, B.v. 25.3.2019 – 15 C 18.2324 – juris Rn. 34). cc) Die Kläger wurden zurecht als Störer in Anspruch genommen. Für die Störerauswahl im Rahmen des Art. 54 Abs. 4 BayBO sind die Grundsätze des allgemeinen Sicherheitsrechts maßgebend. Soweit mehrere Störer in Betracht kommen, besteht grundsätzlich ein Auswahlermessen, dessen Ausübung die Behörde auch tatsächlich zum Ausdruck bringen muss. Raum für eine Auswahlentscheidung bleibt aber nur, wenn bekannt oder ohne weiteres feststellbar ist, dass mehrere Personen und gegebenenfalls welche Personen als Störer in Betracht kommen (BayVGH, B.v. 16.3.2016 – 9 CS 16.191 – juris Rn. 18). Adressat der Maßnahmen nach Art. 54 Abs. 4 i.V.m. Art. 10 Satz 1 BayBO ist nach Beendigung der Bauphase grundsätzlich gem. Art. 9 Abs. 2 LStVG der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte. Im Hinblick auf das Unterlassen von Sicherungs- und Instandsetzungsmaßnahmen liegt auch die Eigenschaft als Handlungsstörer i.S.d. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG vor (BayVGH, B.v. 16.3.2016 – 9 CS 16.191 – juris Rn. 19). Hiernach sind die Kläger sowohl als Handlungs- als auch als Zustandsstörer anzusehen und zurecht Adressaten der streitgegenständlichen Anordnungen. Soweit die Klagepartei auf die Verantwortlichkeit des Voreigentümers verweist, kann sie damit nicht durchdringen. Durch den Erwerb des Grundstücks gingen die Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der Scheune auf die Kläger über und damit auch die Verantwortlichkeit, Dritte vor Gefährdungen aufgrund des Zustands der Scheune zu bewahren. Wer oder was für den akuten Zustand des Gebäudes verantwortlich ist, ist für den Beklagten nicht ohne weiteres feststellbar, sodass neben den Klägern andere Störer, insbesondere der Voreigentümer, nicht in Betracht kommen. Im Übrigen widerspräche es auch dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr, hätte sich der Beklagte an den Voreigentümer mit seinen Anordnungen gewandt, nachdem dieser nach der Veräußerung weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine Verfügungsmacht bezüglich der Scheune inne hat. dd) Es sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie gemäß Art. 40 BayVwVfG ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Anordnung nach Art. 54 Abs. 4 BayBO steht zwar im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, das Handlungs- / Entschließungsermessen (hinsichtlich des „Ob“) ist jedoch regelmäßig auf null reduziert, d.h. dass die Behörde in der Regel tätig werden muss, soweit Anordnungen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit notwendig sind (BayVGH, B.v. 11.10.2017 – 15 CS 17.1055 – juris Rn. 30; B.v. 18.9.2018 – 15 CS 18.1563 – juris Rn. 36 m.w.N.). Es sind keine Fehler hinsichtlich des verbleibenden Auswahlermessens ersichtlich. Die angeordnete Sicherung des Gefahrenbereichs sowie die Vorlage eines Standsicherheitsnachweises entsprechen schon deshalb dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Bauaufsichtsbehörde von schwerwiegenderen Maßnahmen – wie insbesondere einer Nutzungsuntersagung oder ggf. auch einer Beseitigungsanordnung – abgesehen hat (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2019 – 15 C 18.2324 – juris Rn. 38). Soweit die Klagepartei rügt, dass die Absperrung nicht zwingend durch Bauzäune erfolgen müsste, so ist dem entgegenzuhalten, dass das geforderte Aufstellen von Bauzäunen zum Erreichen des angestrebten Ziels (Ausschluss von Sicherheitsgefährdungen Dritter durch herabfallende Ziegel oder das einstürzende Gebäude; Verhindern des Eindringens Dritter in die Scheune) sowohl geeignet als auch erforderlich in dem Sinne ist, dass ein gleich geeignetes, milderes Mittel nicht ersichtlich ist. Durch das Aufstellen der Bauzäune kann der Gefahrenbereich effektiv, kostengünstig und ohne größeren Aufwand abgesperrt werden, sodass dies als die für die Kläger am wenigsten belastende Maßnahme anzusehen ist. Insbesondere ist dies ein milderes Mittel, als von den Klägern die Errichtung einer „2 m hohen Wand aus gespaltenem Holz“ zu fordern, wie es die Kläger stattdessen vorschlagen. Im Übrigen ist eine Anordnung gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO nicht allein deswegen ermessensfehlerhaft, weil sie erhebliche finanzielle Auswirkungen hat. Die Kläger sind als Eigentümer vielmehr ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit für den ordnungsgemäßen Zustand ihres Gebäudes verantwortlich (BayVGH, B.v. 25.3.2019 – 15 C 18.2324 – juris Rn. 38). 2. Die in Ziffer IV. und V. angedrohten Zwangsgelder sind rechtmäßig. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung ist es unter anderem auch, dass der durch den zugrundeliegenden Verwaltungsakt als Störer Verpflichtete in der Lage ist, die ihm auferlegten Pflichten innerhalb der ihm gesetzten Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG zu erfüllen (BayVGH, B.v. 18.9.2017 – 15 CS 17.1675 – juris Rn. 32). Die gesetzten Fristen, die durch den Änderungsbescheid nicht berührt wurden, erweisen sich als ausreichend lange, um den Anordnungen Folge leisten zu können. Hierbei sind auch die drohenden Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen zu berücksichtigen. Im Übrigen ist nach Erlass des Änderungsbescheids auch durch den Beklagten klargestellt worden, dass eine Absperrung bzw. Sperrung der … nicht gefordert ist. Es ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, weshalb die Sicherung der westlichen Giebelwand von innen mittels eines Querholzes nicht möglich sein sollte. Die Kläger bleiben hierfür eine Erklärung schuldig und behaupten stattdessen lediglich pauschal, dass die nunmehr geforderte Sicherung nicht möglich wäre. Im Gegensatz dazu zeigt der von der Klagepartei beauftrage Gutachter im Rahmen der „Statischen Beratung“ auf, wie eine Sicherung der westlichen Giebelwand auch von innen umgesetzt werden könnte, was bereits zeigt, dass seitens des Beklagten nichts Unmögliches von den Klägern gefordert wird. Im Ergebnis sieht die Kammer daher kein Vollstreckungshindernis hinsichtlich der Ziffer I. des streitgegenständlichen Bescheids. Die angedrohten Zwangsgelder sind angesichts der drohenden Gefahr auch der Höhe nach angemessen. 3. Hinsichtlich der in Ziffer VI. und VII. enthaltenen Kostenentscheidung und Kostensowie Gebührenfestsetzung bestehen keine Bedenken. Die festgesetzte Gebühr bewegt sich im unteren Viertel des im Kostenverzeichnis (KVz) bei Anordnungen nach Art. 54 Abs. 4 BayBO angegebenen Rahmens von 25,00 EUR bis 1.250,00 EUR. Weshalb der Beklagte die Gebühr zu hoch angesetzt haben sollte, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Nach alldem ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. III. Die Entscheidung über die Kosten fußt auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.