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Beschluss

AN 17 S 25.50010

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung wird abgelehnt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine asylrechtliche Abschiebungsanordnung nach Griechenland. Der 1995 geborene Antragsteller ist nach seinen Angaben iranischer Staatsangehöriger. Er wurde von der Bundespolizeiinspektion … am 2. Januar 2025 bei … ohne Aufenthaltspapiere aufgegriffen. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 für Griechenland für den 18. November 2024. Bei der polizeilichen Vernehmung gab er an, dass er von der Türkei nach Griechenland gereist sei und über Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich weiter nach Deutschland. In Griechenland sei er ca. einen Monat gewesen. Er sei gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben. Man habe ihm gesagt, dass er einen Termin bekommen werde. Er sei aber nicht dort gewesen, weil er nicht in Griechenland habe bleiben wollen. Weil er Schulden bei einem Schleuser habe, wolle er nicht dorthin zurückkehren. Dem Antragsteller wurde von der Bundespolizei am 2. Januar 2025 im Rahmen der Befragung das Formularkonvolut „Erklärungen im Dublin-Verfahren“ (mit Übersetzung auf Farsi) einschließlich des Merkblatts „Ich befinde mich im Dublin-Verfahren – was bedeutet das?“ ausgehändigt. Auf diesem Vordruck ist angekreuzt „Ich erkläre, keine sachdienlichen Angaben zur Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedsstaates und zur Prüfung von Abschiebungshindernissen zu machen.“ Der Antragsteller verweigerte auf sämtlichen Formularen und den Niederschriften zu den abgegebenen Erklärungen seine Unterschrift. Die Richtigkeit der aufgenommenen Erklärungen bestätigen aber jeweils zwei Beamte der Bundespolizei. Ein zur Verfügung gestellter Vordruck für die Prüfung der Belange nach der Dublin III-VO wurde von Antragsteller nicht ausgefüllt. Die Bundespolizei verfügte am 2. Januar 2025 die Zurückschiebung des Antragstellers; ein Rechtsmittel wurde hiergegen nicht eingelegt. Durch Beschluss des Amtsgerichts … vom gleichen Tag wurde dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Überstellung nach Griechenland vorläufig, bis 30. Januar 2025, die Freiheit entzogen. Er wurde in die Abschiebehaftanstalt in … verbracht, wo er sich weiter aufhält. Seine Rücküberstellung nach Griechenland ist für den 3. Februar 2025 vorgesehen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte am 3. Januar 2025 ein Wiederaufnahmeersuchen an Griechenland nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b), Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO, das die dortigen Behörden am 8. Januar 2025 nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO akzeptierten. Im Übernahmeschreiben wird mitgeteilt, dass der Antragsteller entsprechend der RL 2013/33/EU (Aufnahme-RL) in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht werde und entsprechend der der RL 2013/32/EU (Asylverfahrens-RL) behandelt und von der Polizei und einem Dolmetscher am Flughafen in Athen in Empfang genommen werde. Mit Bescheid vom 8. Januar 2025 ordnete das Bundesamt daraufhin die Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland an (Ziffer 1) und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG und befristete dieses auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass keine außergewöhnlichen humanitären Gründe ersichtlich seien, die gegen eine Überstellung nach Griechenland sprechen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller in Abschiebehaftanstalt am 9. Januar 2025 übergeben. Mit Schriftsatz, datiert auf 10. Januar 2025, beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am 14. Januar 2025, erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 8. Januar 2025 und beantragte gem. § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Mit weiteren Schriftsätzen vom 10. Januar 2025 machte der Antragsteller Rechtsmittel und Einwände gegen die Haftanordnung gelten und beantragte – wohl für alle Verfahren – Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Zur Begründung berief sich der Antragsteller auf die Verletzung seiner Grundrechte aufgrund menschunwürdiger Lebensbedingungen in Griechenland und die fehlende individuelle Gefährdungsprüfung. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt sei ihm kein Dolmetscher in seiner Muttersprache Kurdisch bereitgestellt worden. Der Dolmetscher habe einen afghanischen Dialekt gesprochen, den er nicht vollständig verstanden habe. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 15. Januar 2024, den Antrag abzulehnen und machte Ausführungen mit Schriftsatz vom 21. Januar 2024 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakten AN 17 S 25.50010, AN 17 K 25.50011, AN 17 S 25.50012 und AN 17 K 25.50013 Bezug genommen. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 1 Bescheids des Bundesamtes vom 8. Januar 2025 ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzulehnen. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung ist zulässig, insbesondere statthaft, weil die gleichzeitig erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hat, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG. Die Klage und der Eilantrag sind auch fristgerecht innerhalb der Frist von einer Woche, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG, nach Bescheidszustellung vom 9. Januar 2025 erhoben worden. 2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist aber unbegründet. Die Interessensabwägung des Gerichts ergibt ein Überwiegen des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung spielen vor allem die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage eine maßgebliche Rolle. Die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage führt zu dem Ergebnis, dass die Hauptsacheklage voraussichtlich in der Sache erfolglos bleiben wird. Die in Ziffer 2 des Bescheids vom 8. Januar 2025 verfügte Abschiebungsanordnung erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) als voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung nach Griechenland ist § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den Staat an, in dem der Betroffene seinen Asylantrag gestellt hat und der zur Durchführung des Asylverfahrens – bzw. Durchführung des Prüfverfahrens nach der Dublin III-VO – zuständig ist. § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG greift dann ein, wenn ein neuer Asylantrag – wie hier – im rücküberstellenden Staat nicht gestellt ist (sog. Aufgriffsfall), wenn also der Fall des Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 24 Dublin III-VO vorliegt (ebenso VG Bremen, B.v. 22.4.2021 – 6 V 2657/20 – BeckRS 2021, 8598 Rn. 18). a) Ein solcher Fall liegt vor. Die Voraussetzungen des Art. 24 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO Dublin III-VO sind erfüllt. Der Antragsteller hat in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz am 18. November 2024 gestellt, Griechenland ist damit zur Rückübernahme des Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO verpflichtet. Danach ist ein Mitgliedstaat, solange das Asylverfahren dort läuft, zur Rückübernahme eines Asylantragstellers verpflichtet, wenn sich der Asylbewerber in dieser Zeit in einen anderen Mitgliedstaat begibt und sich dort ohne erneuten Asylantrag aufhält oder dort einen weiteren Asylantrag stellt. Der Antragsteller hat vor der Einreise nach Deutschland in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Asylantragstellung in Griechenland weist der EURODAC-Treffer der Kategorie 1 nach (vgl. Art. 24 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 und Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 [Dublin-Durchführungs-VO], Anhang II Verzeichnis A II Nr. 2 erster Spiegelstrich zur Dublin-Durchführungs-VO, Art. 22 Abs. 3 Dublin III-VO). Das griechische Migrationsministerium bestätigte die Antragstellung im Schreiben vom 8. Januar 2025. Durch die Nennung von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO ist auch klar, dass das Asylverfahren in Griechenland noch offen ist, d.h. in der Sache noch nicht entschieden ist. Dies entspricht auch den Angaben des Antragstellers selbst; der bei der Bundespolizei angab, dass ihm Fingerabdrücke in Griechenland zwangsweise abgenommen worden seien und er einen Termin zur Anhörung bekommen habe bzw. ihm ein solcher ihn Aussicht gestellt worden sei. Dies deutet klar auf einen Asylantrag hin, wenn auch der Antragsteller selbst dies möglicherweise so nicht verstanden hat. In Deutschland hat der Antragsteller keinen erneuten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er hat weder bei seiner Behandlung durch die Bundespolizei am 2. Januar 2025 ein Asylgesuch weder ausdrücklich noch sinngemäß gestellt. Er hat auch aus der Haft heraus nachträglich keinen Asylantrag gestellt. Angaben zu einer Verfolgung in seinem Herkunftsland hat er in Deutschland zu keinem Zeitpunkt gemacht und auch nicht Bezug genommen auf Angaben, die er insoweit in Griechenland gemacht hat. b) Die Voraussetzungen für die Einleitung des Wiederaufnahmeverfahren waren und sind damit erfüllt. Das Bundesamt hat Griechenland auch ordnungsgemäß und fristgerecht um Übernahme des Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO ersucht. Ist im ersuchenden Staat wie hier kein neuer Asylantrag gestellt worden, richtet sich das Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 24, 25 Dublin III-VO; das Gesuch ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vorliegen der EURODAC-Treffermeldung zu stellen, Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO. Diese Zwei-Monats-Frist wurde vom Bundesamt mit der Anfrage vom 3. Januar 2025 klar eingehalten. Mangels Asylantragstellung in Deutschland greift die kürzere Frist von einem Monat nach Art. 28 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO („ab der Stellung des Antrags“) nicht ein; eine solche wäre angesichts der Einreise des Antragstellers am 2. Januar 2025 auch in jedem Fall eingehalten. Griechenland hat seine Aufnahmebereitschaft am 8. Januar 2025 auch innerhalb der Frist von zwei Wochen, Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO, erklärt. Auch die Überstellungsfrist von sechs Wochen nach Annahme des Übernahmegesuchs, Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-VO, ist noch nicht abgelaufen. c) Der Abschiebungsanordnung stehen auch keine formellen Fehler entgegen. Dem Antragsteller wurde die Überstellungsentscheidung mit Bescheid vom 9. Januar 2025 ordnungsgemäß mitgeteilt. Art. 26 Dublin III-VO ist Genüge getan. Er ist vom Bundesamt zwar nicht in einem persönlichen Gespräch gem. Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO zur Rückführung nach Griechenland angehört worden. Dies war aber jedenfalls angesichts der Information und der Anhörung durch die Bundespolizei auch nicht nötig. Es bestehen seitens der Einzelrichterin schon erhebliche Zweifel, ob im Fall des Wiederaufnahmeverfahrens ohne erneuten Asylantrag im rücküberstellenden Staat die Pflicht zur persönlichen Anhörung nach Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO überhaupt eingreift. Nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO trifft die Pflicht zu einer solchen Anhörung den „die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat“. Dies ist – vgl. § 20 Abs. 5 Dublin III-VO – der Staat, in dem der erste Asylantrag gestellt worden ist, hier also Griechenland (a.A., aber ohne Begründung VG Bremen, B.v. 22.4.2021 – 6 V 2657/20 – BeckRS 2021, 8598 Rn. 20 f.). Selbst wenn die Formulierung in Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO „untechnisch“ gemeint sein sollte und auch den die Übernahme ersuchenden Staat umfassen sollte, konnte hier auf das persönliche Gespräch nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b) Dublin III-VO verzichtet werden, da der Antragsteller von der Bundespolizei am 2. Januar 2025 die erforderlichen Informationen nach Art. 4 Dublin III-VO erhalten hat und bereits sachdienliche Angaben zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates gemacht hat und ihm auch Gelegenheit geben worden ist, schriftlich weitergehende Angaben zu machen, was er aber abgelehnt hat. Zwar hat der Antragsteller nicht durch Unterschrift bestätigt, von der Polizei entsprechend befragt und die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt bekommen zu haben. Die Einzelrichterin hat aber keine Zweifel, das eine ordnungsmäße Information und Dokumentation durch die Bundespolizei erfolgt ist. Die Angaben des Antragstellers, die Aushändigung der Unterlagen und die Tatsache der Unterschriftsverweigerung durch den Antragsteller wurden jeweils durch zwei Beamte der Bundespolizei bestätigt, so dass an der Richtigkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen, zumal der Antragsteller in den Gerichtsverfahren keine abweichenden Angaben oder nachvollziehbaren Erklärungen dazu abgegeben hat. Sprachliche Missverständnisse wurden vom Antragsteller bei den Befragungen durch die Polizei nicht geltend gemacht, sondern erst im Nachhinein. Sie sind auch nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller gibt in seinen Schriftsätzen im Gerichtsverfahren an, dass er den Dolmetscher „beim Bundesamt“ nicht gut verstanden habe wegen seines afghanischen Dialekts. Ein Dolmetscher mit Dialekt steht dem Verständnis der schriftlichen Unterlagen in Farsi auch nicht entgegen. Dass seine Muttersprache Kurdisch ist, hat er bei der Polizei nicht erwähnt. Die nachträglichen und sehr fragwürdigen Angaben des Antragstellers begründen damit keine Zweifel am ausreichenden Verständnis des Antragstellers. Aus den Unterlagen ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte für eine schlechte Verständigung mit dem Antragsteller. Als iranischer Staatsangehöriger kann erwartet werden, dass er die Amtssprache Farsi versteht. Auch aus Art. 14 Abs. 1, Art. 15 der Asylverfahrens-RL ergibt sich keine darüber hinaus gehende Pflicht zur persönlichen Anhörung. Zwar hat der Europäische Gerichtshof die grundlegende Bedeutung der persönlichen Anhörung festgestellt, auch in Bezug auf die Prüfung von systemischen Mängeln im zuständigen Mitgliedstaat (EuGH, U.v. 16.7.2020 – C-517/17 – NVwZ 2020, 1817), allerdings bezieht sich die Anhörung nach Art. 14 Abs. 1 Asylverfahrens-RL auf einen Antrag auf internationalen Schutz, der in Deutschland gerade nicht gestellt worden ist, sondern nur in Griechenland vorliegt. Der Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 Asylverfahrens-RL und auch der Asylverfahrens-RL insgesamt, vgl. Art. 3 Asylverfahrens-RL, ist nach dem Verständnis der Einzelrichterin hierfür nicht gegeben. Die Rückkehrentscheidung ohne Asylantrag im anordnenden Staat ist – europarechtlich – vielmehr an der RL 2008/115/EG (Rückführungs-RL) zu messen. Diese sieht das Erfordernis der persönlichen Anhörung nicht vor. Es ist auch nicht nachvollziehbar, jemanden, der ein Asylverfahren in einem zweiten Mitgliedsstaat gar nicht begehrt und damit der Bearbeitung seines Asylantrags im ersten Mitgliedstaat gar nicht entgegentritt, eine persönliche Anhörung zu Gründen, die einer Rückführung ins Erstland und die Asylbearbeitung dort entgegenstehen, aufzudrängen. Die nach nationalem Recht vor Erlass einer Maßnahme der Eingriffsverwaltung erforderliche Anhörung nach § 28 VwVfG ist durch die Bundespolizei ausreichend erfolgt. Sie muss weder in einem persönlichen Gespräch mit dem Betroffenen stattfinden, noch persönlich durch die anordnende Behörde – hier das Bundesamt – erfolgen, sie kann auch im schriftlichen Verfahren erfolgen und in Amtshilfe oder sonst über eine andere Behörde ergehen. Da die Ermittlungen der Bundespolizei dem Bundesamt umfassend zur Verfügung gestellt worden sind und vom Bundesamt ersichtlich auch zur Kenntnis genommen und berücksichtigt worden sind, ist der Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG Genüge getan worden. d) Der Rücküberstellung nach Griechenlands und der Durchführung des Asylverfahrens dort stehen auch keine systemischen Schwachstellen im griechischen Asylverfahren oder prekäre Aufnahmebedingungen dort, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen, Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO, entgegen. Solche sind für den Antragsteller in Griechenland nicht zu befürchten. Ob in Rückführungsfällen ohne erneute Asylantragstellung im Rückführungsland (Aufgriffsfällen) systemische Mängel überhaupt zu prüfen sind – zu einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. der Dublin III-VO (bei deren Prüfung sich die Frage normalerweise stellt) kommt es in diesen Fällen nämlich nicht –, kann damit dahinstehen. Für die Prüfung systemischer Mängel auch in Aufgriffsfällen spricht jedenfalls die Formulierung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 3 Dublin III-VO, der auf die Überstellung und nicht auf eine (erneute) Asylantragstellung oder die Unzulässigkeitsfeststellung abstellt. Auch vom Sinn und Zweck her erscheint die Prüfung notwendig (vgl. zur Konstellation eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO, wonach nach BayVGH, U.v. 11.7.2024 – 24 B 24.50009 – juris Rn. 21 ff. systemische Mängel im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung nicht zu prüfen sind, offengelassen aber, ob dies im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten zu prüfen ist, BayVGH, a.a.O Rn. 42 – was ebenfalls zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung führe würde). aa) Nach dem System der normativen Vergewisserung (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – NVwZ 1996, 700/704 f.) bzw. dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens (EuGH, U.v. 21.12.2011 – N.S., C-411/10, C-493/10 – NVwZ 2012, 417/419) gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der EU (GRCh) entspricht. Diese Vermutung ist jedoch dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedsstaat regelhaft so defizitär sind, dass sie im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK bergen (EuGH, U.v. 21.12.2011 – N.S., C-411/10, C-493/10 – NVwZ 2012, 417; BVerwG, U.v. 8.1.2019 – 1 C 16/18 – juris Rn. 37). Ein systemischer Mangel liegt jedoch nur dann vor, wenn er im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt ist oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägt. Derlei Mängel treffen den Einzelnen nicht unvorhersehbar oder schicksalshaft, sondern lassen sich wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren (BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6/14 – juris Rn. 9). bb) Diesen strengen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt ergeben sich für das Gericht nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zur Lage für Dublin-Rückkehrer in Griechenland keine derartigen systemischen Mängel. Das erkennende Gericht legt seiner Entscheidung nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen folgende aktuelle Lage für Asylbewerber in Griechenland zu Grunde: Asylbewerbern steht in Griechenland seit 2016 ein grundsätzlich rechtstaatliches Asylverfahren zur Verfügung, nachdem zuvor erhebliche Bedenken insoweit bestanden (vgl. EGMR, U.v. 21.01.2011 – 30696/09 – juris). Die EU-Kommission hat am 8. Dezember 2016 die Wiederaufnahme von Dublin-Überstellungen empfohlen. Faktisch finden zumindest aus Deutschland aber nach wie vor so gut wie keine Rücküberstellungen nach Griechenland im Dublin-Verfahren statt (Raphaelswerk, Griechenland: Informationen für Geflüchtete, die nach Griechenland rücküberstellt werden, Stand: Dez. 2022; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland, Version 9 vom 17.12.2024, S. 6). Das aktuelle griechische Asylgesetz vom 1. November 2019, gültig seit dem 1. Januar 2020, setzt in seinem ersten Teil (Art. 1 bis Art. 38) die RL 2011/95/EU (Anerkennungs-RL), also die materiellen europäischen Asylstandards, um, in seinem zweiten Teil (Art. 40 bis 92) die verfahrensrechtlichen europäischen Regelungen nach der RL 2013/32/EU (Asylverfahrens-RL). Zum 1. Januar 2020 sind einige Verschärfungen der Rechtslage in Kraft getretenen (und im März 2020 überarbeitet worden) wie eine Beschränkung von gerichtlichen Einspruchsmöglichkeiten, die Festlegung von sicheren Herkunftsländern, Einschränkungen für letztinstanzlich abgelehnte Asylbewerber, den Verlust des Asylrechts in bestimmten Fällen, insbesondere bei Straffälligkeit, späterer Zugang zum Arbeitsmarkt, (vgl. insoweit Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Sachstand Änderungen im griechischen Asylgesetz vom 3.5.2020; Raphaelswerk, Griechenland: Informationen für Geflüchtete, die nach Griechenland rücküberstellt werden, Stand: Dez. 2019, S. 4), grundsätzliche Zweifel an der Rechtstaatlichkeit des griechischen Asylverfahrens ergeben sich hieraus jedoch nicht. Die Regelungen dienen der Verfahrensbeschleunigung und der Missbrauchsverhinderung. Seit dem Jahr 2021 stuft Griechenland die Türkei als sicheres Drittland für Asylsuchende ein, allerdings gilt dies nicht für alle Herkunftsländer; betroffen sind nur Staatsangehörige aus Syrien, Afghanistan, Pakistan, Bangladesch und Somalia (BFA, S. 15). Hinsichtlich des Antragstellers, der iranischer Staatsangehöriger ist, bestehen insoweit damit keine Bedenken bezüglich des Non-Refoulement-Gebots (Art. 33 Abs. 1 GFK). Eine Kettenabschiebung bis ins Herkunftsland ohne inhaltliche Prüfung des Asylantrags in wenigstens einem Land, droht dem Antragsteller nicht, da jedenfalls Griechenland seinen Antrag inhaltlich prüfen wird. Besondere Zugangshürden für die Personengruppe der Dublin-Rückkehrer bestehen in Griechenland nicht. Den regelmäßig seitens der griechischen Behörden bei Annahme eines Rückübernahmeersuchens erteilten Zusicherungen ist zu entnehmen, dass die zuständigen Polizeistellen die überstellte Person bei Ankunft am Flughafen in Empfang nehmen und mit Hilfe eines Dolmetschers umfassend unter anderem über ihre Rechte als Asylantragsteller und den Verfahrensablauf informieren. Für den Antragsteller ergibt sich dies konkret aus der Übernahmeerklärung vom 8. Januar 2025. Der weitere Verlauf des Asylverfahrens nach einer Rücküberstellung nach der Dublin III-VO ist vom Stand des Verfahrens in Griechenland abhängig. Asylbewerber, die – wie der Antragsteller – einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht entschieden worden ist, und die während des Asylverfahrens Griechenland ohne Erlaubnis der Asylbehörde verlassen haben, müssen unmittelbar nach einer Rückkehr mit der Asylbehörde Kontakt aufnehmen und ihr Interesse an der Weiterbearbeitung ihres Asylantrags kundtun. Die unerlaubte Ausreise kann zur Einstellung des Asylverfahrens führen, das Verfahren kann nach griechischen Recht – und muss nach Art. 28 Abs. 2 der Asylverfahrens-RL – jedoch innerhalb von neun Monaten – die vorliegend bei weitem noch nicht abgelaufen sind – wiederaufgenommen werden; Rechtsmittel gegen eine eventuelle Einstellungsentscheidung sind möglich (Raphaelswerk, S. 5; BFA, S. 7). Im Asylverfahren besteht Anspruch auf einen Dolmetscher und Anwesenheit eines Rechtsanwalts. Gegen einen abgelehnten Asylantrag ist Berufung möglich (Raphaelswerk, S. 7). Asylsuchende bekommen bei ihrer Antragstellung bzw. Registrierung ein Aufenthaltsdokument – die Asylum Seekers Card –, das sie als Asylsuchende ausweist und sie berechtigt, sich bis zum Ende des Asylverfahrens in Griechenland aufzuhalten. Asylantragsteller werden in einer offenen Unterkunft für Asylsuchende untergebracht (Raphaelswerk, S. 8; BFA, S. 17). In den noch vor einigen Jahren völlig überbelegten Flüchtlingslagern gibt es inzwischen viele freie Kapazitäten (BFA, S. 16), so dass die Aufnahme auch nicht faktisch unsicher ist. Die Unterbringung kann auch in Privatunterkünften erfolgen; hierfür sind dann Geldleistungen vorgesehen (BFA, S. 16). Zu den zur Verfügung gestellten staatlichen Leistungen gehören auch die Bereitstellung von Mahlzeiten und Nahrungsmitteln, Bargeldunterstützungen und Beratungsangebote z.B. zum Sozialhilfesystem und zu medizinischer Hilfe (BFA, S. 17). Asylsuchende erhalten eine vorläufige Sozialversicherungsnummer, die für die Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung und die Aufnahme von Arbeit benötigt wird (Raphaelswerk, S. 9); diese Nummer wird auf der Asylum Seekers Card verzeichnet. Zugang zum Arbeitsmarkt haben Asylbewerber nach sechs Monaten (BFA, S. 16). Die Asylum Seekers Card bzw. die Registrierung ermöglicht auch den freien Zugang zur Gesundheitsversorgung (Raphaelswerk, S. 6; BFA, S. 20). Unterstützung und Beratung in vielen Bereichen bieten auch die Migrantenintegrationszentren (KEM) und verschiedene NGOs und Hilfsorganisationen (BFA, S.17). Zwar können in der praktischen Umsetzung, insbesondere aufgrund von Personalmangel und bürokratischen Hindernissen durchaus Probleme auftreten, insgesamt liegt jedoch ein ausreichendes Versorgungssystem vor und bestehen zahlreiche Hilfemöglichkeiten. Asylbewerber sind im Normalfall weder von Obdachlosigkeit, noch von einer Unterversorgung bei der Ernährung oder bei Gesundheitsproblemen bedroht. Systemische Mängel hinsichtlich des Asylverfahrens und der humanitären Bedingungen sind für den Antragsteller als nicht vulnerablen jungen Mann mit iranischer Staatsangehörigkeit nicht zu erblicken. Von Push-Backs an den Landesgrenzen zu den Nachbarländern (vgl. hierzu jüngst EMRK, Pressemitteilung zur Entscheidung vom 7.1.2025 – 15783/21) ist der Antragsteller, der über den Luftweg nach Athen rücküberstellt wird, jedenfalls nicht betroffen. Das erkennende Gericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (VG Ansbach, B.v. 11.8.2021 – AN 17 S 19.50769; U.v. 28.6.2021 – AN 17 K 19.50954; B.v. 10.2.2021 – AN 17 S 21.50009 – jeweils juris) weiter fest. Die humanitären Verhältnisse haben sich für Asylbewerber in Griechenland seit 2021 verbessert, insbesondere im Hinblick auf die Unterbringung in Flüchtlingsunterkünften. Rechtsänderungen betreffend das Asylverfahren, insbesondere die Einstufung der Türkei als sicheres Drittland, oder die Situation bei der Einreise über den Landweg (Push-Backs) betreffen den hiesigen Antragsteller nicht und führen deshalb nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. cc) Dem Antragsteller droht nach Überzeugung des Gerichts auch nach einer etwaigen Anerkennung als international Schutzberechtigter in Griechenland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei der Prüfung, ob eine Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens in den an sich zuständigen Mitgliedstaat die Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung birgt, nicht nur in den Blick zu nehmen, ob diese Gefahr im Rahmen des Asylverfahrens droht, sondern auch, ob nach einer etwaigen Anerkennung als Asylberechtigter eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten ist (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 87 ff.). Für international Schutzberechtigte stellt sich die Lage in Griechenland aktuell wie folgt dar: Subsidiäre Schutzberechtigte erhalten einen Aufenthaltstitel für ein Jahr, anerkannte Flüchtlinge einen Aufenthaltstitel für drei Jahre. Die Erteilung des Aufenthaltstitels geht allerdings mit bürokratischen Hindernissen und zeitlichen Verzögerungen einher. So genügt ein bestandskräftiger Anerkennungsbescheid der griechischen Behörden, mit dem internationaler Schutz zuerkannt wird, für sich genommen nicht, um eine Aufenthaltserlaubnis beantragen zu können. Zusätzlich erforderlich ist ein sogenannter „ADET-Bescheid“, der häufig, aber nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt wird. Bei dem ADET-Bescheid handelt es sich um einen Bescheid des zuständigen Regionalbüros der Asylbehörde, durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird. Verfügt der Anerkannte über keinen ADET-Bescheid, muss er einen Termin beim zuständigen Regionalbüro der Asylbehörde vereinbaren, um sich den ADET-Bescheid ausstellen zu lassen. Per Email kann ein Termin zur Abnahme eines Fingerabdrucks beantragt werden. Die Antwort hierauf dauert zwischen zwei Wochen und zwei Monaten. Nach Abnahme der Fingerabdrücke kann es bis zum tatsächlichen Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (Residence Permit Card – RPC) nochmals drei bis acht Monate dauern. Die Ausstellung der RPC erfolgt durch die griechische Polizei. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor Ablauf beantragt werden, ansonsten droht eine Strafe von 100 EUR (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland, Version 8 vom 21.6.2024, S. 24). Eine unbegründete Verspätung des Antrags auf Verlängerung kann dazu führen, dass diese abgelehnt wird (SFH, a.a.O., S. 7). Was Hilfsangebote angeht, existierte jedenfalls bis 30. November 2024 mit dem Programm „Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection“ (HELIOS) ein offizielles Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte mit festem Wohnsitz, das – wenn auch mit kurzen Unterbrechungen aufgrund von Finanzierungsfragen – regelmäßig befristet fortgesetzt worden ist (BFA, a.a.O., S. 27; Hess. VGH, U.v. 6.8.2024 – 2 A 1131/24.A – BeckRS 2024,- 22465 Rn. 77). HELIOS unterstützte u.a. bei der Suche nach einer eigenständigen Unterkunft und einer Arbeitsstelle. Ebenso wurden Mietzuschüsse für zwölf Monate zu Wohnkosten gewährt. Auch wurden Integrationskurse angeboten und diverse Arbeitsmarktmaßnahmen. HELIOS richtete sich grundsätzlich nur an international Schutzberechtigte, die nach dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden und zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheides in einem Empfangs- und Identifikationszentrum (RIC) oder in Unterkünften von Schutzprogrammen von Behörden oder NGOs für vulnerable Personen untergebracht waren (BFA, a.a.O., S. 28 f.; Schweizerische Eidgenossenschaft [SEM], Notiz Griechenland, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022, S. 8). Die Einschreibung in HELIOS und der dokumentierte Antrag auf Unterstützung mussten zudem innerhalb von zwölf Monaten ab offizieller Benachrichtigung über den positiven Asylbescheid erfolgen (SEM, a.a.O., S. 9). Nach neuen Erkenntnissen wurde das HELIOS-Programm zum 30. November 2024 eingestellt, ein zeitnah eingreifendes Nachfolge-Projekt wurde jedoch angekündigt (vgl. IOM Greece, Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection and Temporary Protection (HELIOS), abgerufen am 9.1.25 unter: https://greece.iom.int/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-and-temporary-protection-helios; SFH, Griechenland als „sicherer Drittstaat“, Update 2024 vom 10.10.2024, S. 10). Daneben gibt es einen „Helpdesk für soziale Integration“ des Ministeriums für Migration und Asyl, der Personen mit internationalem Schutz bei der Beantwortung von Fragen zur sozialen Integration wie beispielsweise zu Griechisch-Sprachkursen, zu Arbeitsberatung, Wohnungssuche und Erteilung einer Steueridentifikationsnummer unterstützten soll (BFA, a.a.O., S. 32). Auch die Migrantenintegrationszentren (KEM) bieten Kurse der griechischen Sprache und Kultur sowie Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt an. Das Programm richtet sich an Asylbewerber, sich legal aufhaltende Drittstaatsangehörige und Personen mit internationalem Schutzstatus, die Inhaber des ADET-Aufenthaltstitels sind (BFA, a.a.O., S. 29). Seit Ende 2021 steht mit dem in Kooperation von UNHCR, Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und der UN Refugees Agency geführten Projekt „ADAMA“ ein weiteres Programm zur Verfügung, dass bei der Arbeitssuche und bei Behördenwegen, zum Erhalt der Sozialversicherung, Bankkonten, Steuernummer, Wohnungen etc. unterstützen soll (vgl. BFA, a.a.O., S. 16). Weiter wird berichtet, dass zivilgesellschaftliche Organisationen, Berufsbildungszentren, Universitäten und im Speziellen die Athener Stadtverwaltung Sprachkurse anbieten würden (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, S. 27). Auch stellen weitere Anbieter wie GCR-Pyxida, NGO APOSTOLI, das griechische Rote Kreuz Sprach- und Integrationskurse bereit (BFA, a.a.O., S. 32). Hinsichtlich des Zugangs zu einer Unterkunft gilt für anerkannte Schutzberechtigte der Grundsatz der Inländergleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen (vgl. BFA, a.a.O., S. 26). Da es in Griechenland kein staatliches Programm für Wohnungszuweisungen an Inländer gibt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 21.8.2020, S. 1), entfällt dies auch für anerkannt Schutzberechtigte. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es von staatlicher Seite nicht (BFA, a.a.O., S. 27). Das von der EU finanzierte Unterkunftsprogramm ESTIA (Emergency Support to Integration and Accommodation) wurde am 31. Dezember 2022 eingestellt (BFA, a.a.O., S. 27), jedoch nehmen die offenen Unterkünfte, die eigentlich für Asylbewerber vorgesehen sind, manchmal – offiziell – auch Personen auf, die bereits internationalen Schutzstatus genießen (BFA, a.a.O., S. 17). Das Anmieten von Wohnungen auf dem freien Markt ist durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte oder Studenten sowie gelegentlich durch Vorurteile gegenüber Flüchtlingen erschwert (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 5). Weiter finden in der Praxis nur Personen mit festem Job eine Wohnung. Erschwert wird die Wohnungssuche daneben auch durch Sprachbarrieren und dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum. So sind etwa die Mieten in Athen in den vergangenen beiden Jahren um bis zu 30% gestiegen (BFA, a.a.O, S. 27). Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus zudem eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM) und den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (BFA, a.a.O., S. 26). Die Steuernummer eröffnet den Zugang zu TAXISnet (Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023, S. 3) und ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (BFA, a.a.O., S. 26; Botschaft Athen, a.a.O., S. 2). Zum Erhalt der Steuernummer AFM muss der Wohnsitz durch eine vom Aufnahmezentrum ausgestellte Bestätigung, eine Stromrechnung oder eine Kopie eines auf den Namen des Schutzberechtigten abgeschlossenen Mietvertrages nachgewiesen werden (vgl. BFA, a.a.O., S. 25). Um geforderte Wohnsitznachweise erbringen zu können, werden Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300 bis 600 EUR) auch temporär verliehen, d.h. der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst (BFA, a.a.O., S. 26). Obdachlose erhalten vom städtischen Sozialdienst eine Bescheinigung der Obdachlosigkeit. Diese Bescheinigung ersetzt den Adressnachweis und ist für den Zugang zu städtischen Notdiensten erforderlich (Botschaft Athen, a.a.O., S. 10). Eine Unterbringung in Obdachlosenunterkünften ist für anerkannt Schutzberechtigte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Obdachlosenunterbringung besteht nicht (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 15.10.2020). Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstützende Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt, während etwa im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb waren, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen. Es gibt Tageszentren und staatliche Migrant Integration Centers (MIC). Auch Migrantenorganisationen spielen eine wichtige Rolle als Anlaufstellen ihrer Landsleute, stellen Informationen bereit und bieten Dienstleistungen und Hilfe an. Weiter sind Straßensozialarbeiter im Einsatz und unterstützen z. B. mit praktischer Soforthilfe wie Kleidung und Lebensmittel und der Suche nach geeigneten Unterkünften (SEM, a.a.O., S. 14 ff.; BFA, a.a.O., S. 30 ff.). Es gibt sowohl durch offizielle Stellen betriebene Obdachlosen- bzw. Notunterkünfte als auch solche, die durch nichtstaatliche Stellen, z. B. durch Médecins du Monde, betrieben werden. Teilweise gibt es Aufnahmebedingungen, z. B. die Vorlage einer Bescheinigung der Steuer- und der Sozialversicherungsnummer. Darüber hinaus können international Schutzberechtigte am Programm Wohnen und Arbeiten für Obdachlose teilnehmen. Hier ist u.a. eine Aufenthaltsgenehmigung und Steuererklärung vorzulegen (SEM, a.a.O., S. 19 ff.; BFA, a.a.O., S. 30 ff.). Allerdings wird berichtet, dass die Zahl der Unterkünfte nicht ausreichend ist und diese stets überfüllt sind und so erfahrungsgemäß Schutzberechtigte, die über keine finanziellen Mittel verfügen, um eine Wohnung zu mieten, obdachlos bleiben, in verlassenen Häusern oder überfüllten Wohnungen zur Untermiete wohnen oder in die Lager zurückkehren und dort als unregistrierte Bewohner leben (BFA, a.a.O., S. 27). Dennoch ist Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen nach wie vor kein augenscheinliches Massenphänomen (Botschaft Athen, a.a.O., S. 9), was wohl auf landsmannschaftliche Strukturen und Vernetzung untereinander zurückzuführen ist (BFA, a.a.O., S. 27; dies entspricht auch den Angaben anerkannt Schutzberechtigter in den mündlichen Verhandlungen der Kammer). Zugang zu weiteren Sozialleistungen besteht für anerkannt Schutzberechtigte unter den gleichen Voraussetzungen wie für Inländer. Das Garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist seit März 2020 die neue Bezeichnung des 2017 in Griechenland eingeführten Sozialen Solidaritätseinkommens. Es basiert auf den drei Pfeilern finanzielle Einkommensunterstützung, soziale Dienstleistungen und berufliche Integration (SEM, Notiz Griechenland, Garantiertes Mindesteinkommen (EEE), 31.10.2022, S. 4 ff.). Das EEE ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung (abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung), die keine Bedingungen bezüglich der Länge des legalen und dauerhaften Voraufenthaltes in Griechenland stellt (BFA, a.a.O., S. 34; SEM, a.a.O., S. 6). Die erste Säule sieht ein Sozialgeld in Höhe von 200,00 EUR pro Einzelperson vor. Alle Haushaltsmitglieder werden zusammen betrachtet, die maximale Leistung beträgt 900,00 EUR pro Haushalt. Die zweite Säule besteht aus sozialen Dienstleistungen (je nach Bedarf kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehungen in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern, Sozialtarif für Elektrizitäts- und Wasserversorgung, Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen. Die dritte Säule besteht in der beruflichen Integration (SEM, a.a.O., S. 4; BFA, a.a.O., S. 34 f.). Voraussetzungen ist die Vorlage einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, eine persönliche Steuernummer, die Sozialversicherungsnummer, eine Kontonummer eines Bankkontos in Griechenland, persönliche Kontaktdaten, eine Steuerklärung, ein Mietvertrag/Besitzurkunde eines Hauses/Wohnung der letzten sechs Monate, eine Stromabrechnung/Nebenkostenabrechnung aus den letzten sechs Monaten, eine Arbeitslosenkarte/Beleg über die monatlichen Einkünfte, ggf. Bestätigung hinsichtlich des Schulbesuchs der Kinder (SEM, a.a.O., S. 6 ff.). Speziell was die Beantragung der Steuernummer (AFM) und der Sozialversicherungsnummer (AMKA) anbelangt, ist von erheblichen bürokratischen Hürden auszugehen: Die Ausstellung einer Steueridentifikationsnummer setzt, wie bereits ausgeführt, einen Wohnsitznachweis voraus. Dennoch steht die Leistung des EEE auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das garantierte Mindesteinkommen zugelassen (SEM, a.a.O., S. 6, S. 10). Die Ausstellung der Sozialversicherungsnummer AMKA erfordert u.a. eine gültige Aufenthaltserlaubnis, die Steueridentifikationsnummer sowie eine Korrespondenzadresse (BFA, a.a.O., S. 25). Die weiteren beitragsunabhängigen staatlichen Sozialleistungen wie etwa die staatliche Wohnbeihilfe verlangen einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren (BFA, a.a.O., S. 35). Hinsichtlich des Wohngeldes beträgt dieser fünf Jahre. Im Falle international Schutzberechtigter wird die Aufenthaltsdauer ab Asylantragstellung angerechnet (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 21.8.2020, S. 1). Bei Ausreise aus Griechenland beginnt die Frist des dauerhaften und legalen Aufenthaltes von neuem (SEM, a.a.O., S. 11 f.). Einige NGOs stellen kostenlos Essen zur Verfügung. Einige Gemeinden bieten anerkannt Schutzberechtigten monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine RPS, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine SIM-Karte (BFA, a.a.O., S. 32). In den offenen Unterkünften, in denen – wie bereits ausgeführt – teilweise auch international Schutzberechtigte Aufnahme finden, werden u.a. auch Mahlzeiten und Nahrungsmittel zur Verfügung gestellt (BFA, a.a.O., S. 17). Der Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt ist für international Schutzberechtigte grundsätzlich gleichermaßen wie für Inländer gegeben, gestaltet sich jedoch als schwierig. Nachdem sich die allgemeinen Arbeitsmarktbedingungen einige Zeit durch die andauernde Wirtschafts- und Finanzkrise verschlechtert hatten, hat sich die griechische Wirtschaft in den letzten Jahren wieder erholt und verzeichnet weiterhin eine bessere Entwicklung als im EU-Durchschnitt (Botschaft Athen, a.a.O., S. 1). 2021 legte die griechische Wirtschaft um 8,4% zu, 2022 waren es 5,6% und 2023 noch immer 2,3% (taz, Wirtschaftsranking von Ländern, Die Pleite-Griechen auf Platz eins, 6.1.2024). Für 2024 war ein Wachstum von 2,3% prognostiziert. Im Jahr 2025 soll sich das Wirtschaftswachstum fortsetzen, wobei die Tourismusbranche weiterhin ausschlaggebend zum Wachstum beitragen wird (Germany Trade & Invest (GTAI), Griechische Wirtschaft wächst moderat, 18.12.2023). Der Wirtschaftsaufschwung in Griechenland macht sich auch positiv auf dem Arbeitsmarkt bemerkbar. Demnach ging die Arbeitslosigkeit im September 2023 auf 10% zurück. Dies ist der niedrigste Stand seit September 2009. Im Vergleich erreichte die Arbeitslosigkeit im Juni 2013 einen Rekordwert von 28,1%, in der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen waren damals sogar 57,5% ohne Beschäftigung. Seitdem gehen die Arbeitslosenzahlen, abgesehen von einem starken Anstieg im Coronajahr 2020, kontinuierlich zurück (Höhler, Arbeitslosigkeit in Griechenland fällt unter Vorkrisenniveau, 7.11.2023). Jedoch ist die Arbeitslosenquote von letztlich 9,2% für 2023 die zweithöchste in der Europäischen Union (Statistisches Bundesamt, Europa in Zahlen, EUweitere Erwerbslosigkeit liegt Dezember 2023 bei 5,9%). Schwarzarbeit ist in Griechenland weit verbreitet. Der Umfang der Schattenwirtschaft wird mit 21,7% des offiziell ermittelten Bruttoinlandsprodukts angegeben (Höhler, Griechische Regierung will härter gegen Steuersünder vorgehen, 15.7.2023). Rechtmäßig ansässige Drittstaatsangehörige sind meist im niedrigqualifizierten Bereich und in hochprekären Beschäftigungsverhältnissen oder in der Schattenwirtschaft tätig (Konrad Adenauer Stiftung, Integrationspolitik in Griechenland, Stand Juli 2018, S. 9). Erschwerend hinzu tritt regelmäßig die Sprachbarriere. Zudem stehen die Schutzberechtigten im Wettbewerb mit den griechisch-sprachigen Arbeitnehmern. Inzwischen suchen allerdings Arbeitgeber in einigen Branchen, in denen ein Arbeitskräftemangel herrscht (Landwirtschaft, Bau und Tourismus), auch unter Schutzberechtigten aktiv nach Arbeitskräften. So herrscht im Tourismussektor ein Arbeitskräftemangel von ca. 50.000 Personen, der bislang nur zum Teil mit Flüchtlingen aus der Ukraine geschlossen werden konnte (Botschaft Athen, a.a.O., S. 7). Auch in der Landwirtschaft herrscht oft Arbeitskräftemangel, so dass Flüchtlinge gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (BFA, a.a.O., S. 36). Das Potential der vornehmlich jungen Migranten wurde in Griechenland erkannt und verschiedene Projekte und Initiativen ins Leben gerufen, um diese in Arbeit zu bringen wie etwa das bereits erwähnte Programm ADAMA. Bis Ende Februar 2023 hatten bereits rund 4.500 Migranten von dem ADAMA-Coaching profitiert. Es wurde eine Job-Matching Plattform aufgebaut – das ADAMA-Job Center. Diese Plattform verlinkt private Arbeitgeber mit potenziellen Arbeitnehmern. Zudem gibt es weitere Initiativen. Auf Kos und Rhodos konnten bereits 56 anerkannt Schutzberechtigte einen Saison-Job in der Touristikbranche erhalten mit monatlichen Nettoeinkommen zwischen 800 und 1.400 EUR, was dem durchschnittlichen Gehalt auf der Insel entspricht. Hinzu kommen Trinkgeld, bezahlte Überstunden, kostenlose Übernachtungsmöglichkeit und Verpflegung. Auf Lesbos wurde Schutzberechtigten erfolgreich eine ganzjährige Stelle in der Landwirtschaft, auf Samos insbesondere Jobs in der Gastronomie, dem Hotelgewerbe und Handwerk vermittelt. Auf Chios werden Arbeitskräfte in der Agrarwirtschaft gesucht. Auch auf dem Festland gibt es Initiativen wie die „Welcome 2023“ Career Days in Athen und die „Refugee Week Greece“ im Juni 2023 (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheiderbrief 05/2023, S. 10 ff.). Beim Zugang zum legalen Arbeitsmarkt sind jedoch weiterhin etliche bürokratische Hürden zu überwinden wie der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, einer Steueridentifikationsnummer und der Sozialversicherungsnummer mit den bereits beschriebenen erforderlichen Nachweisen und zeitlichen Verzögerungen. Eine weitere Voraussetzung ist ein gemeldeter Wohnsitz (BFA, a.a.O., S. 35). Drittstaatsangehörige sind in den einschlägigen statistischen Daten zur Arbeitslosigkeit nach wie vor überrepräsentiert. Eine Mehrheit der Personen, die internationalen Schutz erhalten, ist zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse auf die Verteilung von Nahrungsmitteln, anderen Gütern und finanzielle Unterstützung angewiesen (BFA, a.a.O., S. 36). Der Zugang zu medizinischer Versorgung und zum Gesundheitssystem ist für anerkannt Schutzberechtigte grundsätzlich zu den gleichen Bedingungen wie für griechische Staatsangehörige gegeben. Jeder Schutzberechtigte hat wie Asylwerber freien Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Die Versorgung unterliegt denselben Beschränkungen durch Sparmaßnahmen wie für griechische Staatsbürger. Jedoch sind hinsichtlich des Zugangs zum Gesundheitssystem bürokratische Hindernisse zu überwinden. Insbesondere muss vor Inanspruchnahme des Gesundheitssystems die Sozialversicherungsnummer AMKA ausgestellt sein (BFA, a.a.O., S. 21 ff.). Wer über keine solche verfügt, hat keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung, sondern muss diese privat bezahlen. Seit März 2022 können selbständig tätige Ärzte Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben. Dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich. Die Wartefrist in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten (BFA, a.a.O., S. 33). Eine Notfallversorgung wird jedoch stets und unabhängig vom Rechtsstatus gewährleistet (BFA, a.a.O., S. 21 ff., 33; ACCORD, a.a.O., S. 21). Weiter gibt es ein paralleles Gesundheitsprogramm für Flüchtlinge und Migranten, die in den Aufnahmezentren leben. Auch bieten mehrere NGOs wie etwa MSF – Ärzte ohne Grenzen –, Ärzte der Welt oder das Hellenische Rote Kreuz medizinische Grundversorgung an (BFA, a.a.O., S. 22, 33). Während einerseits berichtet wird, dass psychologische und psychiatrische Angebote für Asylsuchende und Schutzstatusinhaber gänzlich fehlen (BFA, a.a.O., S. 33, SFH, a.a.O., S. 9), wird andererseits beschrieben, dass Asylbewerber, die eine temporäre Sozialversicherungsnummer besitzen, Zugang auch zu notwendiger psychiatrischer Versorgung haben (BFA, a.a.O., S. 21). Dasselbe gilt für Schutzberechtigte, die eine AMKA besitzen, denn diese haben den gleichen Zugang zur medizinischen Versorgung wie griechische Staatsangehörige (BFA, a.a.O., S. 21, 32). dd) Zwar haben anerkannt Schutzberechtigte danach über einen längeren Zeitraum keinen effektiven bzw. gesicherten Zugang zu Obdach und sanitären Einrichtungen, weil eine staatliche Unterkunftszuweisung nicht existiert, und ist es für sie anfangs für einen nicht unerheblichen Zeitraum auch praktisch unmöglich, die Voraussetzungen für den Erhalt des garantierten Mindesteinkommens EEE zu erfüllen, jedoch ist prognostisch zu erwarten, dass der Antragsteller seine Grundbedürfnisse („Bett, Brot und Seife“) nach seiner Anerkennung für eine Übergangszeit durch eigenverantwortliches Handeln und mit Hilfe von NGOs, die im Bereich der sozialen Unterstützung, Nahrungsmittelhilfe, Bildung, medizinischen Versorgung und Unterbringung aktiv sind, befriedigen können wird. Es ist zu erwarten, dass es dem Antragsteller als jungen, ledigen, gesunden und in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkten Mann ohne familiäre Zwänge gelingen wird, jedenfalls Gelegenheitsjobs, Saisonarbeiten oder ähnliche kurzfristige Arbeitsverhältnisse, die griechische Arbeitsmarkt bietet, zu finden. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass auf diesem Weg auch die Möglichkeit besteht, an Obdach, wenn auch vielleicht mit wechselnden Unterkünften, und Versorgung mit Lebensmitteln zu kommen. Ebenso erscheint es realistisch, dass der Antragsteller die o.g. administrativen Grundlagen dafür legt, um auf längere Sicht in das griechische Sozialsystem hineinzuwachsen bzw. eine dauerhafte Arbeitsstelle zu finden. Dadurch, dass der Antragsteller im Dublin-System nach Griechenland zurückkehrt und zunächst, nämlich während des Laufs seines Asylverfahrens, mit Unterkunft und Essen versorgt ist, hat er auch gegenüber dem Personenkreis, die als international Schutzberechtigte aus Griechenland ausreisen und nach längerer Zeit dorthin wieder zurückkehren müssen, eine bessere rechtliche und tatsächliche Ausgangsposition. Die reale Gefahr einer Verelendung besteht nach Einschätzung des Gerichts damit nicht. Zwar halten einige Oberverwaltungsgerichte die Lebensverhältnisse in Griechenland für anerkannt Schutzberechtigte allgemein, d.h. auch für nicht vulnerable Schutzberechtigte, für unmenschlich bzw. erniedrigend (vgl. etwa OVG Saarl., U.v. 15.11.2022 – 2 A 81/22 – juris; OVG Sachsen, U.v. 27.4.2022 – 5 A 492.21 A – juris; VGH BW, U.v. 27.1.2022 – A 4 S 2443/21 – juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 23.11.2021 – OVG 3 B 53.19 – juris; OVG Bremen, U.v. 16.11.2021 – 1 LB 371/21 – juris; OVG NW, U.v. 21.1.2021 – 11 A 1564/20.A – juris; B.v. 5.4.2022 – 11 A 314/22.A – juris; NdsOVG, U.v. 19.4.2021 – 10 LB 244/20 – juris), dem schließt sich das erkennende Gericht jedoch nicht an, sondern hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zu anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland fest (vgl. z. B. VG Ansbach, U.v. 17.7.2024 – AN 17 K 23.50620 – juris; ebenso Hess.VGH, U.v. 6.8.2024 – 2 A 1131/24.A – juris; VG Bayreuth, U.v. 6.11.2023 – B 7 K 23.30771 – juris Rn. 31, U.v. 5.9.2023 – B 7 K 23.30517 – juris Rn. 51; VG Frankfurt Oder, U.v. 28.2.2024 – 8 K 727/23.A –, juris Rn. 19). Es darf hierbei nicht verkannt werden, dass die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung auf im Vergleich älteren Erkenntnismitteln beruht und insofern nicht mehr die aktuell in Griechenland herrschende Lage – wie oben beschrieben – darstellt (ebenso Hess.VGH, U.v. 6.8.2024 – 2 A 1131/24.A – juris). Zu dieser Frage ist zwischenzeitlich eine Tatsachenrevision beim Bundesverwaltungsgerichts wegen der voneinander abweichenden obergerichtlichen Entscheidungen anhängig (1 C 18.24, vgl. Pressemitteilung des BVerwG vom 4.9.2024, www.bverwg.de/de/pm/2024/42), eine Entscheidung hierzu steht aber noch aus; ebenso wenig ist bislang eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland bekannt geworden). Aus der Anhängigkeit von zweitinstanzlichen Verfahren kann die Notwendigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht abgeleitet werden (vgl. im Hinblick auf die Tatsachenrevision BVerfG, B.v. 12.12.2024 – BvR 1341/24 – juris). Die bloße Einlegung von Rechtsmitteln ändert auch an der Überzeugung des erkennenden Gerichts nichts, vielmehr bestätigt die Rechtsprechung des Hess. Verwaltungsgerichtshof die hier vertretene Linie. d) Abschiebungsverbote stehen der Abschiebungsanordnung nicht entgegen. Es liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG für den Antragsteller mit Blick auf Griechenland vor. Hinsichtlich eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK stellen sich im Wesentlichen keine anderen oder zusätzlichen rechtlichen Fragen im Vergleich zu den oben erfolgten Ausführungen zu systemischen Mängeln. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr für Leib, Leben oder Freiheit – sind im Hinblick auf die allgemeine humanitäre Lage in Griechenland erst recht nicht erfüllt (vgl. rechtlich hierzu BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 13; VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris). Die Abschiebungsanordnung leidet auch nicht unter sonstigen Mängeln. Mit der Zustimmung Griechenlands zur Wiederaufnahme des Antragstellers vom 8. Januar 2025 mit der Aufforderung, die Überstellung, den Flughafen Athen zu nutzen und der für 3. Februar 2025 vorbereiteten Abschiebung (einschl. der bereits erfolgten und voraussichtlich erfolgreichen Beantragung der Verlängerung der Sicherungshaft) steht auch die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest. Inlandsbezogene Abschiebungsverbote etwa aus aufgrund familiärer Bindungen in Deutschland sind ebenfalls nicht vorgetragen oder ersichtlich. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt damit erfolglos. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. 4. Mangels hinreichenden Erfolgsaussichten wird auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung abgelehnt § 166, §§ 114 ff. ZPO, ohne dass es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers kommt. 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.