Beschluss
5 B 180/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet; die vom Verwaltungsgericht bestätigten Auflagen sind bei summarischer Prüfung überwiegend rechtmäßig.
• Auflagen, die Uniformität oder einschüchternde militante Wirkung verhindern (z. B. Verbot einheitlicher Kleidung oder geschlossenen Marschierens), sind durch § 3 VersammlG gedeckt.
• Beschränkende Auflagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung sind verhältnismäßig, wenn sie geeignet sind, unmittelbare Gefährdungen zu verhindern, etwa durch Verbot bestimmter Parolen oder organisatorische Anweisungen (z. B. Vorhalten von Ordnern nach § 9 Abs. 1 VersammlG).
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit beschränkender Auflagen bei rechtsextremer Versammlung (Beschluss) • Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet; die vom Verwaltungsgericht bestätigten Auflagen sind bei summarischer Prüfung überwiegend rechtmäßig. • Auflagen, die Uniformität oder einschüchternde militante Wirkung verhindern (z. B. Verbot einheitlicher Kleidung oder geschlossenen Marschierens), sind durch § 3 VersammlG gedeckt. • Beschränkende Auflagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung sind verhältnismäßig, wenn sie geeignet sind, unmittelbare Gefährdungen zu verhindern, etwa durch Verbot bestimmter Parolen oder organisatorische Anweisungen (z. B. Vorhalten von Ordnern nach § 9 Abs. 1 VersammlG). Der Antragsteller wandte sich gegen die Abweisung seines Antrags, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen mehrere Auflagen eines Versammlungsbescheids wiederherzustellen. Streitgegenstand waren mehrere Auflagen des Antragsgegners, darunter Anwesenheitspflichten des Veranstalters am Ort, Vorführung und Einweisung von Ordnern, Verbote einheitlicher Kleidung und geschlossenen Marschierens sowie das Verbot bestimmter Parolen. Die Versammlung war für den 10. Februar 2001 angemeldet; der Antragsgegner sah aufgrund Erkenntnisse über Teilnehmer und Parolen Gefährdungen der öffentlichen Ordnung. Das Verwaltungsgericht hatte die Auflagen bestätigt; der Antragsteller suchte Zulassung der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. Das Gericht prüfte summarisch Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit des Zulassungsantrags sowie die Verhältnismäßigkeit der einzelnen Auflagen. • Der Zulassungsantrag ist formell mangelhaft unter anderem mangels unterschriebener Schriftsätze; in der Sache fehlen aber auch ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs.4 i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) und kein grundsätzlicher Zulassungsgrund (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO). • Zu Anwesenheitspflichten: Die Anordnung, dass der Veranstalter sich um 11:00 Uhr am Treffpunkt persönlich einfinden muss, ist erforderlich und angemessen, weil die tatsächlichen Anreiseangaben der Teilnehmer unsicher sind und organisatorische Mäßigungsmaßnahmen sofort möglich sein sollen. • Zu Ordnerpflichten: Die Pflicht, die Ordner spätestens um 11:30 Uhr vorzustellen und in Anwesenheit der Polizei einzuweisen, ist verhältnismäßig; sie dient der rechtzeitigen Klärung des Ordnereinsatzes und der Überprüfung der Voraussetzungen nach § 9 Abs.1 VersammlG. • Zu Uniformverbotsbezogenen Auflagen: Das Verbot des gemeinsamen Tragens von dunklen Springerstiefeln mit Bomberjacken fällt unter das Uniformverbot des § 3 VersammlG, weil solche Kleidungsbilder eine suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung entfalten können, die nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt ist. • Zum Verbot des geschlossenen Marschierens: Geschlossenes Marschieren in Blöcken oder Reihen kann eine gleichermaßen einschüchternde, militante Wirkung haben und ist deshalb als präventive Ordnungsvorschrift gerechtfertigt. • Zum Redebegrenzungen und Parolenverbot: Die Auflage, Reden müssten den öffentlichen Frieden wahren und bestimmte Parolen wie "Nationaler Widerstand" zu untersagen, ist angesichts der Verwendung dieser Parole als Erkennungszeichen rechtsextremer, gewaltbereiter Gruppen geeignet, um eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern. • Die Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen ergibt sich aus den konkreten Umständen, insbesondere der Erkenntnisse über die Teilnehmerkreise, einschlägige Verhaltensweisen in der Vergangenheit und die Gefährdungslage; ein generelles Versammlungsverbot nach § 15 Abs.1 VersammlG hat die Behörde nicht verfügt, weshalb nur die Rechtmäßigkeit der konkreten Auflagen überprüft wurde. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die beanstandeten Auflagen als rechtmäßig anzusehen. Insbesondere sind Anwesenheits- und Ordnerregelungen sowie Verbote einheitlicher Kleidung, geschlossenen Marschierens und bestimmter Parolen verhältnismäßig und durch § 3 VersammlG sowie die Erforderlichkeit zur Abwehr unmittelbarer Gefährdungen gedeckt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde festgesetzt. Mangels aufgeworfener grundsätzlicher Rechtsfragen bleibt die Entscheidung letztlich unanfechtbar.